alternative text for the liked image

Alle Beiträge in

19. Mai 2023 - Kommentare deaktiviert für Wann Drittaufwand abziehbar ist

Wann Drittaufwand abziehbar ist

Drittaufwand liegt vor, wenn ein Dritter Aufwendungen trägt, die der Steuerpflichtige schuldet. Grundsätzlich gilt, dass ein Steuerpflichtiger nur seine eigenen Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich geltend machen kann. Aber! Aufwendungen Betriebsausgaben oder Werbungskosten können steuerlich abgezogen werden, wenn ein abgekürzter Zahlungs- und/oder Vertragsweg vorliegt. Ein abgekürzter Zahlungsweg liegt vor, wenn ein Dritter (z. B. ein Angehöriger) anstelle einer Schenkung die Verbindlichkeiten aus eigenen Mitteln übernimmt.

Fazit: Aufwendungen eines Dritten, die durch die Einkünfteerzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind, sind als Aufwendungen des Steuerpflichtigen zu werten, wenn es sich um eine Abkürzung des Zahlungswegs handelt, d.h. wenn der Dritte für Rechnung des Steuerpflichtigen an dessen Gläubiger leistet.

Praxis-Beispiel: 
Ein Dritter schließt in eigenem Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag über Instandsetzungsarbeiten ab. Aufgrund dessen schuldet er die Zahlung (= abgekürzter Vertragsweg). Diese Aufwendungen sind dem Steuerpflichtigen zuzurechnen. Das heißt, der Steuerpflichtige kann diesen Aufwand bei seinen Vermietungseinkünften als Werbungskosten abziehen, weil der Dritte ihm den Betrag zuwendet.

Der übernommene Aufwand stellt beim Steuerpflichtigen selbst Werbungskosten (z. B. bei der Handwerkerrechnung bzgl. einer im Privatvermögen vermieteten Immobilie) oder Betriebsausgaben (z. B. bei einer Handwerkerrechnung bzgl. des betrieblich genutzten Gebäudes) dar. Die Gründe für die Übernahme der Verbindlichkeit sind hierbei nicht von Bedeutung. So kann dies etwa vorkommen, um den Betrieb in einem finanziellen Engpass zu unterstützen oder auch nur wegen einer schnelleren oder einfacheren Abwicklung der Zahlungsvorgänge.

Praxis-Beispiel:
Die Ehefrau ist Eigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung. Weil ihr Hauskonto im Augenblick kein ausreichendes Guthaben ausweist, überweist der Ehemann eine Reparaturrechnung von seinem Gehaltskonto. Ein späterer Ausgleich ist zwischen den Ehegatten nicht vereinbart und wird wegen der gemeinsamen Wirtschaftsführung auch nicht geleistet. In diesem Fall wird der Drittaufwand steuerlich anerkannt. Die Ehefrau kann deshalb die entsprechenden Reparaturkosten als Werbungskosten bei ihren Vermietungseinkünften abziehen, obwohl sie den Aufwand nicht selbst getragen hat.

Die Begründung sieht die Rechtsprechung in dem Gedanken der Abkürzung des Zahlungswegs: Der Ehemann hätte der Ehefrau zuerst den Geldbetrag schenken können, z. B. durch Übergabe der Zahlungsmittel oder durch Überweisung auf ihr Konto. Anschließend hätte die Ehefrau aus den geschenkten Mitteln die Werbungskosten bezahlen können. Die steuerliche Anerkennung des Drittaufwands bei Abkürzung des Zahlungsweges soll den Ehegatten diesen umständlichen Zahlungsweg ersparen. Gleiches würde auch gelten, wenn im Beispielsfall die Beteiligten nicht verheiratet oder nicht verwandt sind. Sie müssen auch keine nahestehenden Personen sein.

Bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegt Drittaufwand vor, wenn ein Dritter sie trägt und das angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut vom Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften genutzt wird. Deshalb kommt die Berücksichtigung einer Abschreibung oder einer Aufwandsverteilung für einen vom Nichteigentümer-Ehegatten betrieblich genutzten Gebäudeteil als Betriebsausgabe grundsätzlich nicht in Betracht, wenn das Darlehen zur Finanzierung der Anschaffungskosten des Gebäudes allein vom Eigentümer-Ehegatten aufgenommen wurde und die Zahlungen zur Tilgung dieses Darlehens von einem gemeinsamen Oder-Konto der Eheleute geleistet werden.

Fazit: Der Bereich des Drittaufwands berührt Fragen der persönlichen Leistungsfähigkeit und somit auch des objektiven Nettoprinzips. Es fehlen hier gesetzliche Regelungen. Somit kommt der Auswertung der Rechtsprechung erhöhte Bedeutung zu. Das Verständnis der durch die Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze durch die Finanzverwaltung ist häufig sehr restriktiv zu Lasten der Steuerpflichtigen. Dennoch bieten die Anweisungen in den Einkommensteuer-Hinweisen eine wertvolle Hilfestellung beim Bearbeiten und Lösen einschlägiger Fälle.

Quelle:Sonstige| Sonstige| H 4.7 EStH| 18-05-2023

19. Mai 2023 - Kommentare deaktiviert für Corona-Hilfen: Keine außerordentlichen Einkünfte

Corona-Hilfen: Keine außerordentlichen Einkünfte

Die im Jahr 2020 gezahlten Corona-Hilfen stellen keine außerordentlichen Einkünfte dar, die nur ermäßigt zu besteuern sind.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger führte als Einzelunternehmer eine Gaststätte und ein Hotel. Er war in 2020 von zeitweisen betrieblichen Einschränkungen und Schließungen aufgrund der Coronaschutzverordnungen betroffen. Ihm wurden wegen der pandemiebedingten Einschränkungen eine Soforthilfe von 15.000 €, eine Überbrückungshilfe I von 6.806 € und die sogenannte „November-/Dezemberhilfe“ in Höhe von 42.448 € gewährt. Das Finanzamt unterwarf diese der tariflichen Einkommensteuer.

Der Kläger beantragte, dass die Corona-Hilfen ermäßigt besteuert werden. Die Hilfszahlungen seien Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen bzw. für die Nichtausübung einer Tätigkeit aufgrund der pandemiebedingten Schließung des Geschäftsbetriebs. Die Hilfszahlungen hätten beim ihm zu außerordentlichen Einkünften geführt, weil er in 2020 einen höheren Gewinn gehabt habe, als es bei einem normalen Ablauf der Fall gewesen wäre. Im Jahr 2020 habe er nach den betriebswirtschaftlichen Auswertungen einen Gewinn vor Steuern von ca. 80.000 € erzielt. In den drei Vorjahren habe der Gewinn zwischen 55.000 € und 70.000 € gelegen und sei damit deutlich geringer gewesen. Die Auswertungen hätten Umsatzerlöse von ca. 190.000 € (ohne die Zuschüsse) ausgewiesen, während diese für die drei Vorjahre bei etwa 260.000 € bis 290.000 € gelegen hätten. Er habe daher Anspruch auf eine Milderung der Einkommensteuer.

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen, weil es nicht darauf ankommt, ob die Zuschüsse eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen oder eine Entschädigung für die Nichtausübung einer Tätigkeit darstellen. Es handelt sich nämlich nicht um außerordentliche Einkünfte. Der Kläger habe im Jahr 2020 lediglich Corona-Hilfen gewinnerhöhend erfasst, die sich auf das Jahr 2020 bezogen haben. Das heißt, dass sich die Corona-Hilfen nicht auf andere Veranlagungszeiträume erstreckten. Sie sind somit nicht in einem anderem Veranlagungszeitraum bezogen worden als dem, für den sie gezahlt wurden. Somit sind sie in diesem Veranlagungszeitraum mit regulären anderen Einkünften des Klägers aus seinem Gewerbebetrieb zusammengetroffen.

Es ist unerheblich, dass der Kläger durch die Corona-Hilfen im Jahr 2020 einen höheren Gewinn erzielt habe, als es bei normalem Ablauf der Fall gewesen wäre. Im Jahr 2020 haben die Betriebseinnahmen selbst unter Einbezug der Zuschüsse unterhalb des Niveaus der Vorjahre gelegen. Dass der Gewinn höher als in den Vorjahren gewesen ist, zeigt nur, dass die Corona-Hilfen überhöht waren. Dies führt jedoch nicht zu außerordentlichen Einkünften.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Münster, 13 K 425/22 E| 25-04-2023

12. Mai 2023 - Kommentare deaktiviert für Versorgungsausgleich: Übertragung von Anrechten

Versorgungsausgleich: Übertragung von Anrechten

Bei einer ehelichen Scheidung wird ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Ziel des Versorgungsausgleichs ist die gerechte Teilung der in der Ehe erworbenen Rentenanrechte zwischen beiden Ehegatten. Dafür werden sämtliche während der Ehe erworbenen Anrechte auf eine Versorgung im Alter oder bei Invalidität hälftig geteilt. Der Versorgungsausgleich wirkt sich regelmäßig zugunsten desjenigen Ehegatten aus, der sich keine oder nur eine geringere eigenständige Altersversorgung aufbauen konnte.

Übertragung von Anrechten im Wege der internen Teilung
Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs werden Versorgungsanrechte mit allen Rechten und Pflichten von einer ausgleichspflichtigen auf eine ausgleichsberechtigte Person übertragen. Die Übertragung der Anrechte der internen Teilung ist regelmäßig steuerfrei. 

Die Besteuerung der Leistungen aus den Anrechten erfolgt sowohl für die

  • ausgleichspflichtige Person und die
  • ausgleichberechtigte Person erst während der Auszahlungsphase, sofern kein früherer Besteuerungstatbestand ausgelöst wird, z. B. durch eine vorzeitige Kündigung.

Die konkrete Besteuerung der zugeflossenen Leistungen richtet sich bei jeder Person nach dem jeweiligen individuellen Sachverhalt. Das heißt: Wird aufgrund der internen Teilung ein Anrecht in Form eines Versicherungsvertrags zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet, so gilt dieser Vertrag insoweit zu demselben Zeitpunkt als abgeschlossen wie derjenige der ausgleichspflichtigen Person.

Die ausgleichsberechtigte Person bezieht die Leistungen aus eigenem Anrecht. Bei ihr gehören die Leistungen zu den Einkünften, zu denen sie bei der ausgleichspflichtigen Person gehören würden, wenn die interne Teilung nicht stattgefunden hätte. Anders als beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich können die Leistungen bei der ausgleichspflichtigen Person nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Leistungen, die der ausgleichspflichtigen Person zuzurechnen sind, sind bereits durch die Teilung der Versorgungsanwartschaften gemindert. Dies gilt sowohl für den Fall der internen als auch der externen Teilung.

Übertragung von Anrechten im Wege der externen Teilung
Die externe Teilung ist mit einem Wechsel des Versorgungsträgers verbunden. Im Regelfall ist die Übertragung der Anrechte an den neuen Versorgungsträger steuerfrei. Die Besteuerung der Leistungen aus den Anrechten erfolgt sowohl für die ausgleichspflichtige als auch für die ausgleichsberechtigte Person erst während der Auszahlungsphase, sofern kein früherer Besteuerungstatbestand ausgelöst wurde, z. B. durch eine vorzeitige Kündigung. Die Steuerfreiheit gilt nicht, soweit Leistungen bei der ausgleichsberechtigten Person zu Kapitaleinkünften führen (§ 20 Absatz 1 Nr. 6 oder § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG) und damit nicht der nachgelagerten Besteuerung unterliegen würden.

Wird aufgrund der externen Teilung ein Anrecht in Form eines Versicherungsvertrags zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet, so gilt dieser Vertrag insoweit zum selben Zeitpunkt als abgeschlossen wie bei der ausgleichspflichtigen Person.

Praxis-Beispiel:
Das Familiengericht spricht einem in Scheidung befindlichen Ehegatten, einen Ausgleichsanspruch von 25% (= 25.000 €) auf seinem Basisrentenvertrag angesparten Kapitals zu. Es wird eine externe Teilung vereinbart.

1. Variante: Die Anrechte werden auf die bereits bestehende betriebliche Altersversorgung (Pensionskasse) des Ehegatten übertragen. Da die Leistungen aus dem Basisrentenvertrag zu sonstigen Einkünften führen würden, ist die Übertragung der Anrechte steuerfrei. Die (zukünftigen) Leistungen aus der Pensionskasse unterliegen in der Folge in vollem Umfang der nachgelagerten Besteuerung. 

2. Variante: Die Anrechte werden auf den bereits bestehenden, nicht geförderten, privaten Rentenversicherungsvertrag (ohne Kapitalwahlrecht) des Ehegatten übertragen. Die Leistungen aus der Rentenversicherung unterliegen der Besteuerung als sonstige Einkünfte. Die Ausnahme des § 3 Nr. 55b Satz 2 EStG greift. Beim berechtigten Ehegatten führt der Zufluss von Leistungen aus seinem Basisrentenversicherungsvertrag im Zeitpunkt der Übertragung in Höhe des geleisteten Ausgleichswerts zu (25.000 €).

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 3 - S 2221/19/10035 :001| 11-05-2023

12. Mai 2023 - Kommentare deaktiviert für Lebensmittel für Werbung: Ermäßigte Umsatzsteuer

Lebensmittel für Werbung: Ermäßigte Umsatzsteuer

Die Lieferung von Lebensmitteln unterliegt auch dann dem ermäßigten Steuersatz, wenn diese für Werbezwecke verwendet werden. Laut BFH ist grundsätzlich auf die objektiven Eigenschaften der Liefergegenstände abzustellen, sodass "übliche" Verpackungen für die Ermittlung des Steuersatzes außer Betracht bleiben. Der ermäßigte Steuersatz ist also auch dann anzuwenden, wenn Lebensmittel zu Werbezwecken geliefert werden.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger betreibt einen Handel für Werbeartikel. Zu den Werbelebensmitteln zählen z. B. Fruchtgummis, Pfefferminz- und Brausebonbons, Popcorn, Kekse, Glückskekse, Schokolinsen, Teebeutel, Kaffee und Traubenzuckerwürfel, die jeweils in kleinen Abpackungen angeboten werden. Die Kunden können die Waren nach ihren Wünschen individualisiert beziehen. In seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung erklärte der Kläger Lieferungen von Lebensmitteln zum ermäßigten Steuersatz. Im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass die Veräußerung der Werbelebensmittel eine sonstige Leistung in Form einer Werbeleistung sei, die dem Regelsteuersatz unterliegt.

Grundsätzlich gilt, dass Verpackungen so eingereiht werden wie die darin enthaltenen Waren, wenn sie zur Verpackung dieser Waren üblich sind. Verpackungen sind üblich, wenn sie entweder für die Verwendung der Ware unbedingt notwendig sind oder üblicherweise zur Vermarktung und Verwendung der darin enthaltenen Waren genutzt werden. Derartige Verpackungen dienen u.a. dem Schutz des Packguts bei Transport, Umschlag und Lagerung. Dabei kann die Aufmachung für den Einzelverkauf zusätzliche Funktionen haben.

Das Finanzgericht muss nunmehr auf dieser Grundlage prüfen, ob die Verpackungen der Werbelebensmittel separat zu tarifieren oder ebenso wie das Packgut einzureihen sind. Ein Werbeaufdruck führt nicht dazu, dass die „Üblichkeit“ der Verpackung entfällt. Eine gemeinsame Einreihung der Verpackung mit dem Inhalt kann sich daraus ergeben, dass es sich um eine Warenzusammenstellung handelt.

Quelle:BFH| Urteil| V R 38/21| 22-02-2023

12. Mai 2023 - Kommentare deaktiviert für Gewerbesteuer: Hinzurechnung beim Sponsoring

Gewerbesteuer: Hinzurechnung beim Sponsoring

Enthält der Vertrag neben einer entgeltlichen Gebrauchsüberlassung zusätzlich wesentliche nicht trennbare miet- oder pachtfremde Elemente, liegt ein Vertrag eigener Art vor, sodass eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung der Entgelte insgesamt ausscheidet.

Praxis-Beispiel:
Eine GmbH betreibt einen Großhandel und ist Hauptsponsor eines Sportvereins. Auf der Grundlage einer Sponsoringvereinbarung ruft der Verein, der die Vermarktungsrechte im Rahmen der Heimspiele hält, jährlich festgelegte Beträge ab, die die GmbH als Betriebsausgaben verbucht. Es bestanden Sponsoringverträge, in denen der Verein dem Sponsor (der GmbH) verschiedene Sponsorenrechte einräumte. Hierzu gehören u.a. die Nutzung des Vereinslogos für Werbezwecke, die Werbepräsenz in Form von Firmenlogos des Sponsors auf dem Trikot, auf der Aufwärmbekleidung und der Kleidung der Offiziellen (z. B. Trainer) sowie die Bandenwerbung. Bei einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass es sich bei dem Sponsoringvertrag um einen gemischten Vertrag handele und die vom Vertrag umfassten Aufwendungen teilweise bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen seien.

Der BFH hat entschieden, dass es sich bei dem Sponsoringvertrag um einen atypischen Schuldvertrag handelt, bei dem die einzelnen Leistungspflichten derart miteinander verknüpft sind, dass sie sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen lassen. Konsequenz ist, dass eine auch nur teilweise Zuordnung der Pflichten zum Typus eines Miet- oder Pachtvertrags ausscheidet. 

Das Finanzgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die von der GmbH getätigten Aufwendungen für die Banden- und Trikotwerbung und die Überlassung des Vereinslogos dem Gewinn anteilig für gewerbesteuerrechtliche Zwecke hinzuzurechnen sind. Gegenstand der Hinzurechnung sind Miet- und Pachtzinsen im Sinne des bürgerlichen Rechts. Der Nutzungsvertrag muss daher seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Miet- oder Pachtverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts sein. Das ist hier nicht der Fall.

Fazit: Entscheidend ist, ob der Vertrag in seine wesentlichen Elemente zerlegt und teilweise als Miet-/Pachtvertrag angesehen werden kann (= gemischter Vertrag mit trennbaren Hauptpflichten). Eine Trennbarkeit scheidet aus, wenn der Vertrag wesentliche miet- oder pachtfremde Elemente enthält, die ihn einem anderen Vertragstyp zuordnen oder zu einer Einordnung als Vertrag eigener Art führen.

Quelle:BFH| Urteil| III R 5/22| 22-03-2023

12. Mai 2023 - Kommentare deaktiviert für Reisekosten: Orts- oder Kurtaxe

Reisekosten: Orts- oder Kurtaxe

Die Orts- oder Kurtaxe ist eine Tourismus- oder Fremdenverkehrsabgabe. Dabei handelt es sich um eine Abgabe, die in der Regel von den Kommunen erhoben wird. Die Abgabe wird regelmäßig auf Gemeindeebene je Person und entgeltlicher Übernachtung in einem Gemeindegebiet erhoben. Die Ortstaxe wird vom Beherbergungsbetrieb zusammen mit den Übernachtungskosten erhoben und gesondert auf der Rechnung ausgewiesen. Der Beherbergungsbetrieb treibt also im Auftrag der Gemeinde die Kurtaxe bei den auswärtigen Übernachtungsgästen ein und reicht diese dann an die Gemeinde weiter.

Bei der Ortstaxe, die Hotelbetriebe für die Kommunen einbehalten und weiterleiten müssen, handelt es sich um durchlaufende Posten. Durchlaufende Posten sind Beträge, die ein Unternehmer

  • im Namen und
  • für Rechnung

eines anderen einnimmt und ausgibt, was bei der Orts- bzw. Kurtaxe offensichtlich der Fall ist. In der Buchführung ist eine klare Trennung von den Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben erforderlich. Durchlaufende Posten dürfen sich nicht auf den Gewinn auswirken. Orts- oder Kurtaxen unterliegen beim Beherbergungsbetrieb nicht der Umsatzsteuer, weil es sich nicht um eine Leistung handelt, die der Unternehmer gegenüber seinen Kunden erbringt. 

Fazit: Die Orts- oder Kurtaxen, die an die Gemeinden zu entrichten sind, werden von den Beherbergungsbetrieben im Auftrag der Gemeinde von auswärtigen Übernachtungsgästen erhoben. Bei der Abrechnung von Reisekosten sind sie sowohl bei Arbeitgebern als auch bei Arbeitnehmern wegen der Abhängigkeit von der Übernachtung steuerlich als Übernachtungskosten zu buchen (ohne Umsatzsteuer).

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| III C 3 - S 7015/22/10001 :001| 10-01-2023

5. Mai 2023 - Kommentare deaktiviert für Ferienwohnung: gewerbliche oder private Vermietung

Ferienwohnung: gewerbliche oder private Vermietung

Der Vermieter einer Ferienwohnung erzielt keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn der von ihm mit der treuhänderischen Vermietung beauftragte Vermittler diese hotelmäßig anbietet, aber ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Treuhandstellung hat, insbesondere weil er hoteltypische Zusatzleistungen auf eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter erbringt.

Praxis-Beispiel:
Klägerin ist eine Grundstücksgemeinschaft, an der die Eheleute zu je 50% beteiligt sind. Die Klägerin kaufte insgesamt drei Eigentumswohnungen in einem Feriengebiet. Die Wohnungen sind neben vielen anderen Wohnungen bzw. Hotelzimmern belegen. Die Appartements werden teilweise von den Eigentümern selbst genutzt, teilweise dauervermietet und teilweise als Ferienwohnungen von verschiedenen Vermietungsgesellschaften vermietet. In dieser Anlage befindet sich auch ein Hotel.

Die Klägerin schloss mit einer GmbH einen Vertrag "über die Vermietung von Ferienwohnungen", wonach diese für den Eigentümer dessen Wohnungseinheiten, einschließlich Mobiliar und Inventar, ganzjährig als Ferienwohnung an Feriengäste vermietet. Der Vermietungsservice der GmbH beinhaltet sämtliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der Vermietung einer Ferienwohnung stehen. Dieses umfasst insbesondere werbliche Maßnahmen, Abschluss entsprechender Mietverträge und die Betreuung der Feriengäste vor Ort, treuhänderische Entgegennahme der Mieteinnahmen, regelmäßige Berichterstattung über die Auslastungssituation sowie die Erstellung einer ordnungsgemäßen Jahresabrechnung.

Die Wohnungen der Klägerin wurden über die großen Online-Portale in der Regel als Hotelzimmer mit Frühstück angeboten, beworben und tatsächlich nahezu ausschließlich mit Hotelservice vermietet. Die Schlüsselübergabe an die Gäste erfolgte über die ständig besetzte Rezeption im Hotel. Der ca. 800 m² große Wellnessbereich des Hotels kann von den Gästen der Klägerin mitbenutzt werden. Im Hotel selbst befindet sich ein hauseigenes Restaurant mit kleiner Hotelbar. Im dortigen Restaurant wird u.a. das Frühstück eingenommen. Die GmbH stellte den Gästen unter eigenem Namen und Kontaktdaten jeweils die Kosten für den Hotelaufenthalt inklusive Frühstück zuzüglich Nebenleistungen (z. B. Kurtaxe, PKW-Stellplatz, Haustiere etc.) in Rechnung. Sie rechnete auch jeweils die Kommissionen mit den Buchungsportalen ab. Gegenüber der Klägerin erstellte die GmbH regelmäßig viertel-jährliche Abrechnungen. Im Ergebnis kehrte sie an die Klägerin die um den "Anteil Wäsche", den "Anteil Endreinigung/Hotelservice" bereinigten Beträge abzüglich Provision aus.

Die Klägerin behandelte die Einkünfte aus der Vermietung der Wohnungen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Demgegenüber stellte das Finanzamt die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheide) Einkünfte aus Gewerbebetrieb fest. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das Finanzamt als unbegründet zurück.

In seinem nachträglich veröffentlichten Urteil hat der BFH die Mieteinnahmen den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet. Es ist zwar zutreffend, dass die Ferienwohnungen der Klägerin hotelmäßig angeboten wurden. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts hat die Klägerin die Wohnungen aber nicht selbst gewerblich vermietet, da ihr die gewerblichen Tätigkeiten der Vermittlungsgesellschaften nicht als eigene zugerechnet werden können. Die Zwischenschaltung eines gewerblichen Vermittlers führt nicht zwangsläufig dazu, dass deshalb auch der Vermieter eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Entscheidend ist vielmehr, inwieweit in der Person des Vermieters die Vermietung einer Ferienwohnung im Hinblick auf die Art des vermieteten Objekts und die Art der Vermietung einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbar ist.

Fazit: Das Finanzgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin aus der Vermietung ihrer Wohnungen gewerbliche Einkünfte erzielt hat, weil die Vermittlungsgesellschaft bei Abschluss der Verträge weder als Stellvertreter der Klägerin noch aufgrund eines Treuhandverhältnisses aufgetreten ist. Die Zurechnung beim Treugeber setzt voraus, dass der Treuhänder ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Treugebers handelt. Das war hier nicht der Fall.

Quelle:BFH| Urteil| IV R 10/18| 27-05-2020

5. Mai 2023 - Kommentare deaktiviert für Nacherbe: Pauschale für Erbfallkosten

Nacherbe: Pauschale für Erbfallkosten

Als Nachlassverbindlichkeit abziehbar sind die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 10.300 € ohne Nachweis abgezogen. Neben dem Vorerben kann auch der Nacherbe diesen Pauschbetrag in Anspruch nehmen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG). Der Abzug des Pauschbetrags setzt nicht voraus, dass tatsächlich Kosten angefallen sind.

Praxis-Beispiel:
Im Januar 2013 verstarb die Tante der Klägerin. Als Vorerbe war deren Ehemann, als Nacherbin die Klägerin berufen. Im Mai 2013 verstarb auch der Ehemann der Tante. Der Klägerin entstanden aufgrund der Nacherbschaft Kosten in Höhe von 40 € beim Nachlassgericht. Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer für die Nacherbschaft gegenüber der Klägerin ohne Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten auf 3.960 € fest. Die Klägerin legte Einspruch ein und beantragte den Abzug des Pauschbetrags von 10.300 €. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück. Das Finanzgericht lies den Abzug zu.

Der Erwerb vom Vorerben wird als Nacherbschaft bezeichnet. Während zivilrechtlich der Vorerbe und der Nacherbe nacheinander, aber beide vom ursprünglichen Erblasser erben, gilt erbschaftsteuerrechtlich der Vorerbe als Erbe (§ 6 Abs. 1 ErbStG). Sein Erwerb unterliegt in vollem Umfang und ohne Berücksichtigung der Beschränkungen durch das Nacherbenrecht der Erbschaftsteuer. Bei Eintritt der Nacherbfolge haben diejenigen, auf die das Vermögen übergeht, den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. Erbschaftsteuerrechtlich wird der Nacherbe der Erbe des Vorerben. Tritt der Nacherbfall durch den Tod des Vorerben ein und wird der Nacherbe zugleich Erbe nach dem Vorerben, liegen zivilrechtlich zwar zwei Erbfälle vor, erbschaftsteuerrechtlich jedoch nur ein einheitlicher Erwerb vom Vorerben.

Ein Pauschbetrag von 10.300 € wird ohne Nachweis abgezogen. Der Betrag ist für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren (auch bei mehreren Miterben nur einmal). Die Abfolge von Vor- und Nacherbfall stellt jedoch erbschaftsteuerrechtlich kein Erbfall mit mehreren Erben dar. Vielmehr sind die beiden Vorgänge als zwei getrennte Erbfälle zu behandeln. Es entspricht dieser Systematik, dass bei der Ermittlung der Bereicherung der Pauschbetrag zweimal anzusetzen ist.

Fazit: Das bedeutet, dass bei zweimaliger Gewährung der Pauschale auch die Beerdigungskosten zweimal typisierend berücksichtigt werden, obwohl sie nur einmal anfallen. Der Pauschbetrag umfasst aber nicht nur Beerdigungskosten, sondern dient außerdem dazu, Kosten der Nachlassregelung abzugelten. Kosten der Nachlassregelung können jedoch ohne Weiteres zweimal in jeweils unbegrenzter Höhe anfallen. Sie fallen in unterschiedlicher Höhe typischerweise auch in einem Nacherbfall an. Der Ansatz der Kostenpauschale dient der Vereinfachung der Steuerfestsetzung. Dies gilt auch im Nacherbfall, und zwar unabhängig davon, ob der Nacherbe außerdem zivilrechtlich Erbe des Vorerben wird.

Quelle:BFH| Urteil| II R 3/20| 31-01-2023

5. Mai 2023 - Kommentare deaktiviert für Haushaltsnahe Dienstleistung: Notrufsystem

Haushaltsnahe Dienstleistung: Notrufsystem

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen von 20% der Aufwendungen kann für ein Hausnotrufsystem nicht in Anspruch genommen werden, wenn das System im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24 Stunden-Servicezentrale herstellt. Ein Notrufsystem ohne Soforthilfe ist somit nicht begünstigt.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin hatte ihre Wohnung mit einem Hausnotrufsystem ausgestattet. Der mit dem Anbieter geschlossene Vertrag beinhaltete jedoch lediglich die Bereitstellung des Hausnotruf-Geräts und einen 24 Stunden-Bereitschaftsservice. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für das Hausnotrufsystem nicht als haushaltsnahe Dienstleistung.

Der BFH hat entschieden, dass die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nur für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden kann, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn die Klägerin zahlte im Wesentlichen für die vom Anbieter des Hausnotrufsystems eingerichtete Rufbereitschaft sowie für die Entgegennahme eines eventuellen Notrufs. Die Rufbereitschaft und die Entgegennahme von eingehenden Notrufen in der Servicezentrale sowie gegebenenfalls die Verständigung Dritter, damit diese vor Ort Hilfe leisten, erfolgt jedoch außerhalb der Wohnung der Klägerin und damit nicht in ihrem Haushalt.

Fazit: Ein Notrufsystem ohne Soforthilfe ist anders zu behandeln als ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz. Denn dort erfolgt der Notruf über einen sogenannten Piepser unmittelbar an eine Pflegekraft, die sodann die erforderliche Notfall-Soforthilfe übernimmt.

Quelle:BFH| Urteil| VI R7/21| 14-02-2023

28. April 2023 - Kommentare deaktiviert für Steuertermine Mai 2023

Steuertermine Mai 2023

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat April 2023:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.05.2023
12.06.2023

Zusammenfassende Meldung 25.05.2023
Sozialversicherung 26.04.2023
Lohnsteuer-Anmeldung 10.05.2023

 

Für den Monat Mai 2023:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung
12.06.2023
10.07.2023
Zusammenfassende Meldung 26.06.2023
Sozialversicherung 25.05.2023
Lohnsteuer-Anmeldung 12.06.2023
Gewerbesteuer-Vorauszahlung (Q2 2023) 15.05.2023

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Quelle:Sonstige| Sonstige| .| 27-04-2023

28. April 2023 - Kommentare deaktiviert für Doppelte Haushaltsführung: Kostenbeteiligung

Doppelte Haushaltsführung: Kostenbeteiligung

Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung darf nicht erkennbar unzureichend sein. Ob dies der Fall ist, bedarf einer Prüfung des Einzelfalls. Eine bestimmte betragliche Grenze sieht das Gesetz nicht vor, ebenso wenig ist eine laufende Beteiligung erforderlich.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er unterhielt eine angemietete Wohnung, von der er täglich zu seiner Arbeitsstelle fuhr. Diese Wohnung wurde vom Kläger allein bewohnt und bestand aus zwei Zimmern sowie Küche und Bad. Zudem bewohnt der Kläger gemeinsam mit seinem Bruder eine Wohnung im Obergeschoss seines Elternhauses. Diese Wohnung besteht aus zwei Schlafzimmern, einem Wohnzimmer, einem Büro, einem kleinen Zimmer mit Sportgeräten sowie Küche und Bad. In dieser Wohnung verbringt der Kläger seine Wochenenden sowie in der Regel seinen Jahresurlaub. Er ist Mitglied der freiwilligen Feuerwehr und seit dem 1.2.2007 Mitglied im offiziellen Fanclub X. Im Streitjahr erwarb der Kläger für sich und seinen Bruder Lebensmittel und Getränke für 1.240,97 €. Im Dezember 2015 überwies er zudem 1.200 € mit dem Verwendungszweck "Nebenkosten/Telekommunikation" sowie 550 € mit dem Verwendungszweck "Anteil neue Fenster in 2015" auf ein Konto seines Vaters. Mit Beginn des Jahres 2016 richtete die Familie ein "Haushaltskonto" ein, auf das der Kläger und sein Bruder monatlich 100 € bzw. 150 € überweisen. Die Eltern zahlen monatlich 200 bis 250 € ein.

Mit der Einkommensteuererklärung beantragte der Kläger die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung von 6.746 € sowie Kosten für 47 Familienheimfahrten in Höhe von 1.199 € als Werbungskosten. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Beträge auch im Einspruchsverfahren nicht als Werbungskosten, da eine ausreichende finanzielle Beteiligung am gemeinsamen Haushalt (Eltern und Brüder) nicht nachgewiesen worden sei.

Steuerlich liegt eine doppelte Haushaltsführung nur vor, wenn eine Beteiligung am Haushalt vorliegt. Es ist daher nach wie vor entscheidend, dass sich der Steuerpflichtige in dem betreffenden Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit, aufhält. Allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist insoweit nicht ausreichend. Der Steuerpflichtige muss des Weiteren als die Haushaltsführung wesentlich bestimmender bzw. mitbestimmender Teil anzusehen sein. Er darf nicht lediglich in einen anderen Hausstand eingegliedert sein, wie es regelmäßig bei jungen Arbeitnehmern der Fall ist, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnen. Die elterliche Wohnung kann in einem dieser häufigen Fälle zwar, auch wenn das Kind am Beschäftigungsort eine Unterkunft bezogen hat, wie bisher der Mittelpunkt der Lebensinteressen sein, sie ist aber nicht ein von dem Kind unterhaltener eigener Hausstand.

Der Steuerpflichtige kann einen eigenen Hausstand auch dann unterhalten, wenn der Erst- oder Haupthausstand gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil geführt wird. Bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, so dass ihnen dieser Hausstand als "eigener" zugerechnet werden kann. Diese Regelvermutung gilt insbesondere, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort dem Arbeitnehmer im Wesentlichen nur als Schlafstätte dient. Denn dort ist regelmäßig weder der Haupthausstand noch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen zu verorten.

Das Vorliegen eines eigenen Hausstands erfordert des Weiteren eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung. Bei der Kostenbeteiligung sieht das Gesetz keine bestimmte betragsmäßige Grenze vor. Es muss sich - entgegen der Meinung des Finanzamts - auch nicht um eine laufende Beteiligung im Sinne einer mietgleichen Zahlung handeln. Auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich ein derartiges Erfordernis nicht. Deshalb kann sich der Steuerpflichtige dem Grunde nach auch durch Einmalzahlungen an den Kosten der Haushaltsführung finanziell beteiligen, sodass im vorliegenden Fall eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anzuerkennen ist.

Quelle:BFH| Urteil| VI R 39/19| 11-01-2023

28. April 2023 - Kommentare deaktiviert für Job-Ticket: Wie sich das 49 €-Ticket auswirkt

Job-Ticket: Wie sich das 49 €-Ticket auswirkt

Die Vergütungen, die Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, sind steuerfrei, soweit sie als Werbungskosten abziehbar sind. Außerdem sind die Zuschüsse steuerfrei,

  • die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr bzw.
  • zur Nutzung des Personenfernverkehrs (ohne Luftverkehr)
  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leistet,
  • soweit sie auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie zu einem Sammelpunkt oder einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet entfallen. 

Die Steuerbefreiung umfasst Arbeitgeberleistungen in Form von unentgeltlichen oder verbilligt überlassenen Fahrberechtigungen (Sachbezüge) und Zuschüssen (Barlohn) des Arbeitgebers zu den Fahrberechtigungen, die der Arbeitnehmer selbst erworben hat (§ 3 Nr. 15 EstG). Hierzu gehören Einzel- und Mehrfahrtenfahrscheine, Zeitkarten, z. B. das neu eingeführte 49 €-Ticket und Jahrestickets.

Die Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 15 EStG) für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte gilt nur für Arbeitgeberleistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Wichtig! Werden insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmer an Aufwendungen hat, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

Hinweis: Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern den Betrag, der als Entfernungspauschale abziehbar ist. Arbeitgeber sind daher verpflichtet, die gesamten nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse im Kalenderjahr zu bescheinigen.

Pauschalierungsmöglichkeit beim Jobticket: Der Arbeitgeber hat die Wahl, auf die Steuerfreiheit des Jobtickets zu verzichten, indem er die steuerfreien Aufwendungen pauschal mit 25% versteuert. Die pauschale Besteuerung mit 25% führt dazu, dass die beim Arbeitnehmer abziehbare Entfernungspauschale nicht gemindert wird. Die pauschale Besteuerung nutzt vor allem den Arbeitnehmern, die das unentgeltliche Jobticket nicht oder nur sehr eingeschränkt nutzen können oder wollen. Damit werden eventuelle steuerliche Nachteile vermieden. Wenn die Entfernungspauschale beim Arbeitnehmer nicht gekürzt werden muss, müssen die pauschal besteuerten Bezüge auch nicht in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung übermittelt werden. Eine individuelle Zuordnung zum einzelnen Arbeitnehmer ist ebenfalls nicht erforderlich.

Fazit: Die Möglichkeit der pauschalen Besteuerung mit 25% gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber Kosten für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte übernimmt, die nicht steuerfrei sind, z. B. weil der Arbeitgeber die Aufwendungen nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, sondern mittels Gehaltsumwandlung übernimmt. Auch in diesen Fällen findet keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale statt. Es kann, insbesondere bei größeren Entfernungen vorteilhaft sein, wenn die Entfernungspauschale beim Arbeitnehmer nicht gekürzt wird.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| § 3 Nr. 15| 27-04-2023

21. April 2023 - Kommentare deaktiviert für Zukunftsfinanzierungsgesetz

Zukunftsfinanzierungsgesetz

Der Entwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes enthält insgesamt 30 Artikel, mit denen unterschiedliche gesetzliche Regelungen geändert werden sollen. In Artikel 16 sind die Änderungen des Einkommensteuergesetz enthalten. Dieser Artikel enthält u.a. Folgendes:

  • Der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers ist steuerfrei, soweit der Vorteil insgesamt 1.440 € im Jahr nicht übersteigt. Dieser Höchstbetrag soll ab 2024 auf 5.000 € angehoben werden. Wegen der starken Anhebung des Höchstbetrags soll die steuerliche Begünstigung künftig auf Fälle zu beschränkt werden, in denen die Vermögensbeteiligungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Dadurch sollen unerwünschte Gestaltungen (Lohnoptimierungen) vermieden werden.
  • In einem neuen § 17 Abs. 2a Satz 6 EStG sollen Beteiligungen, in denen der Arbeitnehmer zu 1% oder mehr am Unternehmen des Arbeitgebers beteiligt ist, steuerfrei bleiben.
  • § 19a EStG (eingeführt ab 2021 mit dem Fondsstandortgesetz) enthält Regelungen, nach denen (unter bestimmten Voraussetzungen) die geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen zunächst nicht besteuert werden (= Steuerfreistellung im Zeitpunkt der Überlassung). Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt nämlich bei einer Verfügung (insbesondere beim Verkauf), der Beendigung des Dienstverhältnisses oder spätestens nach zwölf Jahren (aufgeschobenen Besteuerung). Unabhängig von der aufgeschobenen Besteuerung wird der Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG bereits vorab berücksichtigt.
  • Die Änderungen in § 19a EStG haben das Ziel, insbesondere die Gewährung von Unternehmensanteilen als Vergütungsbestandteil für die Unternehmen und deren Beschäftigte attraktiver zu gestalten. In der Praxis werden die Gesellschaftsanteile typischerweise nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von den (Gründungs-)Gesellschaftern gewährt. Durch die Ergänzung von § 19a Absatz 1 Satz 1 EStG wird klargestellt, dass auch diese Fallgestaltung ein begünstigter Sachverhalt ist.
  • Die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Vermögensbeteiligungen erfolgt nach geltender Rechtslage spätestens zwölf Jahre nach der Übertragung der Vermögensbeteiligung. Sie erfolgt künftig erst (spätestens) nach 20 Jahren. Die Verschiebung des Besteuerungszeitpunkts gilt im Übrigen auch für Vermögensbeteiligungen, die vor 2024 übertragen werden bzw. wurden. Ergänzend wird sichergestellt, dass im Falle von sog. Leaver-Events (d.h. Rückerwerb der Anteile bei Verlassen des Unternehmens) nur die tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlte Vergütung maßgeblich ist, weil diese in der Regel nicht den Verkehrswert widerspiegelt.
  • Nach geltender Rechtslage ist die im Rahmen des § 19a EStG nachzuholende Besteuerung anhand der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Freibeträge etc.) vorzunehmen. Um eine möglichweise eintretende hohe steuerliche Belastung abzumildern, wird die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit einem Pauschsteuersatz von 25% geschaffen. Schuldner dieser pauschalen Lohnsteuer ist der Arbeitgeber. Eine Abwälzung auf den Arbeitnehmer ist bei entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen möglich.
  • In der Praxis werden die Gesellschaftsanteile typischerweise nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern den Gesellschaftern gewährt. Durch eine Ergänzung in § 19a Abs. 1 Satz 1 EStG wird klargestellt, dass auch diese Fallgestaltung ein begünstigter Sachverhalt ist.
Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| BMF-Gesetzentwurf| 20-04-2023

21. April 2023 - Kommentare deaktiviert für Land- und Forstwirtschaft: Durchschnittssätze

Land- und Forstwirtschaft: Durchschnittssätze

Bei der Umsatzsteuer kommt die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten grundsätzlich für jeden Unternehmer in Betracht. Unternehmer, die ihre Vorsteuer nach Durchschnittssätzen errechnen (§ 23a UstG) sowie Land- und Forstwirte, die für ihre Umsätze die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden, haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Berechnung der Steuer nach vereinnahmenden Entgelten zu stellen.

Bei der Prüfung der Umsatzgrenze sind die Umsätze ohne Umsatzsteuer, die der Unternehmer mit seinem gesamten Unternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr unter Zugrundelegung der im maßgeblichen Kalenderjahr angewandten Besteuerungsart (Soll-Versteuerung oder Ist-Versteuerung) erzielt hat. Dies gilt auch insoweit als der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr in seinem Unternehmen bereits die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG angewendet hat. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend geändert.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| III C 2 - S 7410/19/10001 :016| 11-04-2023

21. April 2023 - Kommentare deaktiviert für Keine Werbungskosten bei Erstausbildung

Keine Werbungskosten bei Erstausbildung

Aufwendungen für eine Berufsausbildung sind ohne den vorherigen Abschluss einer Erstausbildung nicht als Werbungskosten abzugsfähig, auch wenn der Steuerpflichtige zuvor langjährig Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit erzielt hat.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger absolvierte in den Jahren 2001 bis 2003 ein Praktikum, das 20 Monate dauerte. Die Firma stellte ihm nach Ende des Praktikums ein Arbeitszeugnis aus, nach welchem er im Rahmen dieses Praktikums das Berufsfeld der Veranstaltungstechnik und des -managements kennengelernt habe. Der Kläger nutzte im Anschluss an das Praktikum die erworbenen Kenntnisse, um ein eigenes Gewerbe im Bereich der Veranstaltungs- und Showtechnik zu betreiben. Bereits im Februar 2005 hatte der Kläger eine Privatpilotenlizenz für einmotorige Flugzeuge nach Sichtflugregeln erworben. Im Jahr 2011 erlangte er die Nachtflugberechtigung. Im September 2016 begann er dann auf der Grundlage eines Ausbildungsvertrags bei einer Flugschule mit einer Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer, die er im Jahr 2017 erfolgreich abschloss. Im Anschluss war er bei verschiedenen Airlines als Verkehrspilot angestellt.
Er machte die Aufwendungen von 8.789,87 € (2016) bzw. 21.310,63 € (2017) als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug ab und ließ nur den deutlich geringeren Sonderausgabenanzug zu.

Die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer ist eine Berufsausbildung. Unter Berufsausbildung ist die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. 

Steuerrechtlich kommt es für den Begriff der Berufsausbildung nicht darauf an, ob diese als berufliche Umschulung (unter Umständen nach einer langjährigen gewerblichen Tätigkeit) einzuordnen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es daher unerheblich, dass er zuvor ein 20 Monate dauerndes Praktikum absolviert und infolge der dabei erworbenen Kenntnisse ein entsprechendes Gewerbe langjährig betrieben hat.

Fazit: Der Kläger hat vor Beginn seiner Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer keine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen. Somit hat das Finanzgericht zu Recht entschieden, dass das von dem Kläger in den Jahren 2001 bis 2003 absolvierte Praktikum den gesetzlichen Anforderungen an eine Erstausbildung nicht entspricht. Der Kläger hat mit dem Praktikum keine geordnete Ausbildung durchlaufen, noch hat er eine Abschlussprüfung absolviert. Die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer ist somit eine Berufsausbildung, sodass in diesem Fall nur der Sonderausgabenabzug in Betracht kommt.

Quelle:BFH| Urteil| VI R 22/21| 14-02-2023

21. April 2023 - Kommentare deaktiviert für Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Eine Mutter, die ganzjährig alleinstehend ist und nicht mit ihrem Ehemann zusammenlebt, erfüllt nicht die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung und hat Anspruch auf einen Entlastungsbetrag, wenn sie keine Haushaltsgemeinschaft mit einer volljährigen Person bildet.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin erzielte 2016 neben ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin ist Mutter zweier Kinder, die in den Jahren 1995 und 1998 geboren wurden und die sich im Jahr 2016 in der Berufsausbildung bzw. im Studium befanden. Die Klägerin wohnte mit ihren beiden Kindern in einem Einfamilienhaus, in dem die beiden Kinder auch gemeldet waren. Eigentümer des Einfamilienhauses mit 133,67 m², waren die Klägerin und ihr früherer Ehemann. Der frühere Ehemann wohnte nicht mehr in dem Einfamilienhaus.

Ab dem 1.8.2016 vermietete die Klägerin zwei in dem Einfamilienhaus befindliche Zimmer mit einer Größe von jeweils 11 m² an zwei syrische Brüder, die zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig waren. Nach den beiden Mietverträgen durften beide Syrer das Bad, die Küche und das Wohnzimmer mitbenutzen. Die monatliche Miete betrug jeweils € 197,76 €. Die beiden Syrer erhielten Sozialleistungen nach dem SGB II; das Gericht nimmt auf die entsprechenden Bewilligungsbescheide vom 20.10.2016 und 16.12.2016 Bezug. Die Klägerin erhielt für die beiden Syrer kein Kindergeld. Die Klägerin erklärte für 2016 einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 2.502 €, der auf der Vermietung der beiden Zimmer an die syrischen Brüder beruhte. Ferner beantragte sie einen Entlastungsbetrag für Alleinerzieher für die zwei eigenen Kinder.

Das Finanzamt erkannte den Verlust aus den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an, berücksichtigte aber nicht den Entlastungsbetrag für Alleinerzieher, weil noch eine weitere volljährige Person im Haushalt gewohnt und eine Haushaltsgemeinschaft mit der Klägerin begründet habe. 

Zum Haushalt der Klägerin gehörten zwei (eigene) Kinder und damit mindestens ein Kind im Sinne der Vorschrift. Die Klägerin wohnte nämlich mit ihren beiden im Jahr 1995 bzw. 1998 geborenen Kindern im selben Haushalt. Der Klägerin stand für die beiden Kinder Kindergeld zu, da sich ihre Kinder in der Ausbildung bzw. im Studium befanden. Die Zugehörigkeit der Kinder der Klägerin zu ihrem Haushalt steht fest, da die Kinder zusammen mit ihr das Einfamilienhaus bewohnten und dort auch gemeldet waren.

Sie unterhielt mit dem volljährigen Syrer keine Haushaltsgemeinschaft. Die Klägerin hat diese gesetzliche Vermutung aber widerlegt, weil sie glaubhaft gemacht oder zweifelsfrei versichert hat, dass keine Haushaltsgemeinschaft besteht. Die gesetzliche Vermutung wird bereits dadurch widerlegt, dass der volljährige Syrer als Mieter im Haushalt wohnte. Er zahlte damit eine Miete an die Klägerin und war als Mieter typischerweise nicht an der Haushaltsführung beteiligt und typischerweise auch nicht verpflichtet, über seine Miete hinaus finanzielle Beiträge zum Haushalt der Klägerin zu leisten. Ein gemeinsames Wirtschaften, sodass der Volljährige zu den Kosten des gemeinsamen Haushalts beitrug, war nicht vorhanden.

Der Steuerpflichtige hätte hiervon profitiert, indem seine Kosten durch eine finanzielle Beteiligung des Volljährigen reduziert würden oder indem sein Arbeitsaufwand durch eine Beteiligung des Volljährigen an den Hausarbeiten entlastet würde. Beides ist hier nicht der Fall.

Zu Recht weist die Klägerin auf den Widerspruch hin, der sich daraus ergibt, dass die Finanzverwaltung die Aufnahme volljähriger Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine nicht als steuerlich schädlich hinsichtlich des Alleinerzieher-Entlastungsbetrags ansieht, zumal es bei Ukrainern nicht auf die Stellung als Mieter ankommen soll. Deshalb kann auch bei Flüchtlingen aus Syrien nichts anderes gelten.

Quelle:Finanzgerichte| Entscheidung| FG Berlin-Brandenburg, 6 K 6205/19| 27-02-2023

14. April 2023 - Kommentare deaktiviert für Spekulationsgeschäft: Überlassung an Mutter

Spekulationsgeschäft: Überlassung an Mutter

Der Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie ist steuerpflichtig, wenn er innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb erfolgt. Bei selbstgenutztem Wohneigentum ist der Veräußerungsgewinn allerdings steuerfrei, wenn die Immobilie

  • im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder
  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. 

Keine Nutzung „zu eigenen Wohnzwecken“ liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten überlässt, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger erwarben 2009 eine noch zu errichtende Eigentumswohnung. Diese Eigentumswohnung überließen sie nach Fertigstellung der Mutter der Klägerin bis zu ihrem Tod in 2016 unentgeltlich zur Nutzung. Danach verkauften die Kläger die Wohnung am 9.11.2017. Die Kläger machten geltend, dass der Veräußerungsgewinn nicht steuerbar sei, da die Klägerin durch die unentgeltliche Überlassung an ihre zwischenzeitlich verstorbene Mutter eine Unterhaltsleistung erbracht habe. Die Überlassung stelle eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dar. Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück.

Der Begriff der „Nutzung zu Wohnzwecken“ ist entsprechend dem Zweck der Ausnahmeregelung, die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bei Aufgabe eines Wohnsitzes (z. B. wegen eines Arbeitsplatzwechsels) zu vermeiden, weit ausgelegt. Danach setzt das Merkmal der „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ voraus, dass eine Immobilie zum Bewohnen dauerhaft geeignet ist und vom Steuerpflichtigen auch bewohnt wird. 

Keine Nutzung „zu eigenen Wohnzwecken“ liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten überlässt, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung oder die Wohnung insgesamt einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind unentgeltlich zur teilweisen oder alleinigen Nutzung überlässt. Die Nutzung der Wohnung durch das Kind ist dem Eigentümer in diesem Fall als eigene zuzurechnen, weil es ihm im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung obliegt, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen. Überlässt der Steuerpflichtige die Wohnung nicht ausschließlich einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind (oder mehreren einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kindern) unentgeltlich zur Nutzung, sondern zugleich einem Dritten, liegt keine begünstigte Nutzung des Steuerpflichtigen zu eigenen Wohnzwecken vor.

Fazit: Eine Begünstigung der Wohnungsüberlassung an andere unterhaltsberechtigte Angehörige, wie z. B. der Mutter, sieht die Rechtsprechung nicht vor. Denn für diesen Personenkreis kann eine Unterhaltspflicht und das Entstehen von Aufwendungen nicht unterstellt werden.

Quelle:Finanzgerichte| Entscheidung| FG Düsseldorf, 14 K 1525/19 E,F| 01-03-2023

14. April 2023 - Kommentare deaktiviert für Bonuszinsen: Zeitpunkt des Zuflusses

Bonuszinsen: Zeitpunkt des Zuflusses

Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag fließen dem Steuerpflichtigen erst bei Auszahlung des Bausparguthabens zu, wenn darüber nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügt werden kann.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige schloss mit der Bausparkasse einen Bausparvertrag ab mit dem unterschiedliche Ziele erreicht und ggf. bis zur Auszahlung geändert werden konnten. Alle Wahlmöglichkeiten standen somit rückwirkend bis zur Zuteilung offen. Der Bausparer erhielt nur dann einen Bonus, wenn die Voraussetzungen, die im Einzelnen festgelegt waren, erfüllt wurden. Hierdurch erhöht sich die Gesamtverzinsung des Bausparguthabens auf 4,75 % jährlich.

In der Steuerbescheinigung 2013 wurden dem Kläger Kapitalerträge von insgesamt 25.725,77 € bescheinigt. Aufgrund einer vom Kläger vorgelegten Nichtveranlagungsbescheinigung behielt die Bausparkasse keine Kapitalertragsteuer ein. Das Finanzamt erhielt eine Kontrollmitteilung und erfasste die Zinseinnahmen von 25.725,77 € im Jahr 2013. Der Steuerpflichtige vertrat die Auffassung, dass Zinsen entsprechend der Mitteilung der Bausparkasse auf die gesamte Laufzeit zu verteilen sei.

Der BFH hat entschieden, dass ein jährlicher Ausweis der Zinsen auf einem von der Bausparkasse geführten Bonuskonto nicht zu einem Zufluss führt, wenn der Anspruch auf die Bonuszinsen erst nach einem endgültigen Verzicht auf das Bauspardarlehen entsteht. Der Bausparer erhielt einen Bonus nur, sofern er vor der ersten Auszahlung aus dem zugeteilten Bausparvertrag auf das Bauspardarlehen verzichtet und der Bausparvertrag zwei Bewertungsstichtage vor Zuteilung mindestens ein Guthaben von 50% der Bausparsumme und einen Sparverdienst von dem Vierzigfachen des durch die Bausparsumme geteilten Bausparguthabens aufweist.

Fazit: Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich ein jährlicher Zufluss der Bonuszinsen auch nicht aus der vereinbarten Verzinsung ableiten. Denn auch diese Verzinsung sollte erst im Falle eines Darlehensverzichts zum Tragen kommen. Die Ausgestaltung der Verzinsung als eine auf den Vertragsbeginn rückbezogene Erhöhung der Guthabenzinsen lässt deshalb nicht den Schluss zu, dass dem Kläger die Bonuszinsen auch bereits seit Vertragsschluss zustanden.

Quelle:BFH| Urteil| VIII R 18/20| 14-11-2022

14. April 2023 - Kommentare deaktiviert für Betriebsausgabenpauschale: Schriftsteller

Betriebsausgabenpauschale: Schriftsteller

Für die Betriebsausgabenpauschale bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie aus nebenamtlicher Lehr  und Prüfungstätigkeit gilt: Pauschbeträge werden ohne Nachweis gewährt, weil gesetzlich unterstellt wird, dass diese Aufwendungen entstanden sind. Es ist allerdings ausgeschlossen, zusätzlich die tatsächlichen Kosten geltend zu machen.

Die Höchstbeträge der Betriebsausgabenpauschale sind ab 2023 erhöht worden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn bei der Ermittlung der vorgenannten Einkünfte die Betriebsausgaben wie folgt pauschaliert werden:

  • bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit auf 30% der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 3.600 € (vor 2023: 2.455 €) jährlich
  • bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags  oder nebenberufliche Lehr  und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine sogenannte Übungsleiter-Tätigkeit handelt, auf 25% der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 900 € (vor 2023: 614 €) jährlich. Der Höchstbetrag von 900 € kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden.

Hinweis: Anstelle der Pauschale können die höheren tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 6 - S 2246/20/10002 :001| 05-04-2023

14. April 2023 - Kommentare deaktiviert für Spekulationsgewinn bei Verkauf nach Scheidung

Spekulationsgewinn bei Verkauf nach Scheidung

Veräußert der geschiedene Ehegatte im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Ehescheidung seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus an den früheren Ehepartner, kann der Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterfallen. 

Praxis-Beispiel:
Der Kläger hatte zusammen mit seiner früheren Ehefrau im Jahr 2008 ein Einfamilienhaus erworben und dieses mit ihrem gemeinsamen Kind bewohnt. Nachdem die Ehe in die Krise geriet, zog der Ehemann 2015 aus dem Objekt aus. Die Ehefrau verblieb mit dem gemeinsamen Kind in der Immobilie. Anschließend wurde die Ehe geschieden.
Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung kam es zwischen den getrenntlebenden Ehepartnern zum Streit über die Immobilie. Nachdem die Ehefrau dem Kläger die Versteigerung angedroht hatte, veräußerte der Ehemann im Jahr 2017 seinen hälftigen Miteigentumsanteil an die Ehefrau. Diese nutzte die Immobilie weiterhin mit dem gemeinsamen Kind zu eigenen Wohnzwecken. Das Finanzamt unterwarf den Gewinn aus der Veräußerung des Miteigentumsanteils der Einkommensteuer. Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage ab.

Der BFH bestätigte das Urteil des Finanzgerichts. Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft liegt vor, wenn eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren angeschafft und wieder veräußert wird. Dies gilt auch für einen hälftigen Miteigentumsanteil, der im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach einer Ehescheidung von einem Miteigentümer an den anderen veräußert wird.

Zwar ist die Veräußerung einer Immobilie dann nicht steuerbar, wenn die Immobilie durchgängig zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Ein in Scheidung befindlicher Ehegatte nutzt das in seinem Miteigentum stehende Immobilienobjekt aber nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, wenn er ausgezogen ist und nur noch sein geschiedener Ehegatte und das gemeinsame Kind weiterhin dort wohnen.

Auch das Vorliegen einer Zwangslage, wie z. B. bei einer Enteignung oder einer Zwangsversteigerung, lag nicht vor. Zwar hatte die geschiedene Ehefrau ihren Ex-Partner erheblich unter Druck gesetzt. Letztlich hat dieser aber seinen Anteil an dem Einfamilienhaus an seine geschiedene Frau freiwillig veräußert.

Quelle:BFH| Urteil| IX R 11/21| 13-02-2023

14. April 2023 - Kommentare deaktiviert für Jahresabschluss: Neues zur Offenlegung

Jahresabschluss: Neues zur Offenlegung

Für offenlegungspflichtige Unternehmen sind durch das DiRUG Neuerungen in Kraft getreten. Die Nicht-Einhaltung dieser gesetzlichen Regelungen kann zu einer Versäumnis bei der Offenlegung und somit zu einem Ordnungsgeldverfahren führen.

Änderung des Offenlegungsmediums: Seit Inkrafttreten des DiRUG sind Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahres-Beginn nach dem 31.12.2021 an das Unternehmensregister anstatt an den Bundesanzeiger zu übermitteln. Jahresabschlüsse sowie alle weiteren Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahres-Beginn vor dem 01.01.2022 müssen weiterhin beim Bundesanzeiger eingereicht werden.

Die Stelle, die das Unternehmensregister führt, ist der Bundesanzeiger Verlag. Dieser prüft die Abschlüsse weiterhin gemäß § 329 HGB auf Vollzähligkeit und Fristgemäßheit und meldet bei Fristversäumnis die Unternehmen an das Bundesamt für Justiz.

Für eine reibungslose Umstellung hat der Bundesanzeiger Verlag seine Publikations-Plattform (www.publikations-plattform.de) sowie die Software-Schnittstelle der neuen Rechtslage angepasst. So können offenlegungspflichtige Unternehmen wie gewohnt ihrer Übermittlung nachkommen.
Pflicht zur elektronischen Identifikation: Mit der Änderung des Offenlegungsmediums ist die Pflicht zur einmaligen, elektronischen Identitätsprüfung für Übermittler von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten verbunden. Die neue Identifikationspflicht betrifft jede natürliche Person, die für ein offenlegungspflichtiges Unternehmen eine Datenübermittlung an das Unternehmensregister tatsächlich vornimmt. Das heißt, ohne vorherige Identifikation der tatsächlich übermittelnden Person kann für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, kein Jahresabschluss mehr offengelegt werden.

Zur Identifikation als Übermittlungsberechtigter werden derzeit drei Identifizierungsverfahren bereitgestellt: 

  • ein automatisches videogestütztes Identifizierungsverfahren,
  • ein begleitetes videogestütztes Identifizierungsverfahren und 
  • eID (d.h. elektronischer Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion).

Tipp: Um Unannehmlichkeiten und Zeitdruck zu vermeiden, sollte die Identifizierung möglichst frühzeitig durchgeführt werden. Das heißt, dass das Identifizierungsverfahren von der Übermittlung entkoppelt werden sollte.

Quelle:Sonstige| Gesetzliche Regelung| Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie - DiRUG| 13-04-2023

6. April 2023 - Kommentare deaktiviert für Fitnessstudio: Fortzahlung während der Corona-Pandemie

Fitnessstudio: Fortzahlung während der Corona-Pandemie

Eine freiwillige Fortzahlung der Beiträge von Mitgliedern an ein Fitnessstudio, das pandemiebedingt vorübergehend schließen musste, ist umsatzsteuerlich relevant, weil es sich um Leistungen handelt, die im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erbracht werden. Dies umfasst einerseits die bereits vor der Schließung bezogenen Leistungen und andererseits die während der Schließzeit erbrachten Ersatzleistungen.

Praxis-Beispiel:
Ein Fitnessstudio (Klägerin) berechnet die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten („Ist-Versteuerung). Die Klägerin schloss mit ihren Kunden Verträge über befristete Mitgliedschaften (12 oder 24 Monate) ab, die von beiden Teilen mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweils vereinbarten Laufzeit kündbar waren. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung blieb dabei unberührt. Gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin waren die Mitglieder zur gemeinschaftlichen Mitbenutzung sämtlicher Einrichtungen der Räume berechtigt. Die Beiträge umfassten dabei die Mitbenutzung der Trainingsanlage und, wenn vorgesehen, die Teilnahme an Gymnastikstunden, die Mitbenutzung der Erholungs- und Clubräume und die Teilnahme an sportlichen und geselligen Aktivitäten.

Die Klägerin erklärte die Anfang April vereinnahmten Mitgliedsbeiträge nicht in der Umsatzsteuervoranmeldung, da diese aufgrund der Schließung ohne Rechtsgrund gezahlt worden seien. Die Mitglieder könnten diese Beiträge jederzeit bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zurückfordern. Mangels eines Leistungsaustausches handle es sich bei den vereinnahmten Beiträgen nicht um zu versteuernde Entgelte. Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer dennoch fest.

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Das Finanzamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin vereinnahmten Gelder ihrer Mitglieder trotz der vorübergehenden Schließung des Studios als Entgelt für steuerbare Leistungen zu beurteilen sind, welche die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Unternehmerin erbracht hat.

Bei einem gegenseitigen Vertrag sind die Voraussetzungen für eine entgeltliche Leistung regelmäßig erfüllt. Es besteht dann zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang, und es steht der Leistungsempfänger aufgrund der vertraglichen Beziehung fest. Bei Leistungen, zu deren Ausführungen sich die Vertragsparteien verpflichtet haben, liegt auch der erforderliche Leistungsverbrauch grundsätzlich vor. Unerheblich für die Annahme eines Leistungsaustausches ist, ob der Leistungsempfänger die bezogene Leistung tatsächlich verwendet und gegebenenfalls zu welchem Zweck er dies tut. Das heißt, dass während der Schließzeit vereinnahmte Mitgliedsbeiträge trotz der vorübergehenden Schließung des Fitnessstudios als Entgelt im umsatzsteuerlichen Sinne anzusehen sind.

Dabei ist auch unschädlich, dass die Leistungen keinen äquivalenten Ersatz zur Nutzung des Studios darzustellen vermochten, dass sie zum Teil auch für Nichtkunden erhältlich waren, oder dass sie teilweise nicht dem entsprachen, was die Ankündigungen vermuten ließen. Dass sich die Mitglieder dabei hinsichtlich des Bestehens einer einseitigen Ersetzungsbefugnis der Klägerin, bzw. des Fortbestands der Zahlungsverpflichtung im Irrtum befunden hätten, änderte nichts am Zweck der Zahlung, sondern berührte lediglich das Zahlungsmotiv.

Hinweis: Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt (Az. beim BFH: XI R 36/22).

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Schleswig-Holstein, 4 K 41/22| 15-11-2022

6. April 2023 - Kommentare deaktiviert für Personengesellschaft: Private Pkw-Nutzung

Personengesellschaft: Private Pkw-Nutzung

Überlässt eine Personengesellschaft ihrem Gesellschafter einen Firmenwagen zur betrieblichen und privaten Nutzung, dürfen die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, den Gewinn der Personengesellschaft nicht mindern. Die private Nutzung eines Firmen-Pkw ist immer dann mit der 1-%-Methode zu ermitteln, wenn die betriebliche Nutzung überwiegt. Ist das der Fall, ist die private Nutzung für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Für Elektrofahrzeuge und Plug-In-Hybridfahrzeuge gibt es Sonderregelungen. Die 1-%-Methode kann nur außer Kraft gesetzt werden, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird (Escape-Klausel). Es sind dann die Aufwendungen nach dem Verhältnis der privaten und betrieblichen Fahrten aufzuteilen. Die Aufwendungen, die auf die privaten Fahrten entfallen, sind als Betriebseinnahmen gewinnerhöhend zu erfassen. Auch hier sind die Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und Plug-In-Hybridfahrzeuge zu beachten.

Die umsatzsteuerliche Behandlung weicht erheblich davon ab, weil die Personengesellschaft und die Gesellschafter bei der Umsatzsteuer getrennt zu betrachten sind. Ist die Personengesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann sie beim Erwerb eines Firmen-Pkw die Vorsteuer zu 100% geltend machen. Dies hat zur Folge, dass die Personengesellschaft die Kosten, die auf die private Nutzung durch den Gesellschafter entfallen, der Umsatzsteuer unterwerfen muss. Da die Personengesellschaft Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist, kann zwischen ihr und den Gesellschaftern ein Leistungsaustausch stattfinden, der der Umsatzsteuer unterliegt.

Voraussetzung ist, dass es sich um einen entgeltlichen Vorgang handelt. Ein entgeltlicher Leistungsaustausch liegt

  • nicht nur dann vor, wenn zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter für die private PKW-Nutzung ausdrücklich ein Entgelt vereinbart worden ist,
  • sondern auch dann, wenn das Konto des Gesellschafters in der Buchführung belastet worden ist. 

In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu beachten:

  • Wenn die private Nutzung bei der Einkommensteuer nach der pauschalen 1-%-Methode berechnet wird, kann diese aus Vereinfachungsgründen auch bei der Umsatzsteuer zugrunde gelegt werden. Bei der Bemessung der Umsatzsteuer darf allerdings - anders als bei Einzelunternehmern - kein pauschaler Abzug von 20% für nicht vorsteuerbelastete Kfz-Kosten abgezogen werden.
  • Bei der Umsatzsteuer kann der private Nutzungsanteil auch sachgerecht geschätzt werden. Es werden allerdings alle Kosten der Umsatzsteuer unterworfen, also auch die, bei denen kein Vorsteuerabzug möglich war.
  • Kann die pauschale 1-%-Methode nicht angewendet werden, werden die Kosten zugrunde gelegt, die nach dem Fahrtenbuch oder anderen Aufzeichnungen auf die privaten Fahrten des Gesellschafters entfallen.

Praxis-Beispiel:
Eine Personengesellschaft hat im Januar einen neuen Firmen-Pkw erworben, der im Zeitpunkt der Erstzulassung einen Bruttolistenpreis von 39.120 € hatte. Gezahlt hat die Personengesellschaft einen Betrag von 35.700 € (einschließlich 19 %= 5.700 € Umsatzsteuer). Der angeschaffte Firmenwagen steht ausschließlich einem der Gesellschafter für seine betrieblichen und privaten Fahrten zur Verfügung, wobei die betrieblichen Fahrten überwiegen. Der Gesellschafter hat kein Fahrtenbuch geführt. Die Personengesellschaft wendet daher sowohl für ertragsteuerliche als auch für umsatzsteuerliche Zwecke die 1-%-Methode an. Es sind 1% vom Bruttolistenpreis abgerundet auf volle 100 € anzusetzen.

Das sind: 39.100 € x·1%·x 12 Monate = 4.692,00 €

Da von einem umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch auszugehen ist, beträgt die Bemessungsgrundlage 4.692 € : 1,19 = 3.942,86 €
Hierauf entfällt die Umsatzsteuer mit 3.942,86 € x 19% = + 749,14 €
Der Bruttowert ist zu erfassen mit 4.692,86 €

Fazit: Haben Personengesellschaft und Gesellschafter kein Entgelt für die private Nutzung des Fahrzeugs vereinbart, ist umsatzsteuerlich nur dann von einer unentgeltlichen Nutzung des Fahrzeugs für private Zwecke auszugehen, wenn das Privatkonto des Gesellschafters in der Buchführung nicht belastet wird bzw. belastet worden ist. Die Belastung des Privatkontos führt zu einem entgeltlichen Leistungsaustausch zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter.

Quelle:BFH| Urteil| V R 6/10| 31-08-2010

6. April 2023 - Kommentare deaktiviert für Inflationsausgleichsprämie: Weihnachts- und Urlaubsgeld

Inflationsausgleichsprämie: Weihnachts- und Urlaubsgeld

Grundsätzlich gilt, dass Weihnachts- und Urlaubsgeld nicht in eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie umgewandelt werden kann. Die Zahlung von Weihnachtsgeld weist nicht den erforderlichen Inflationsbezug auf. Denn die Leistung muss zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Es ist aber steuerlich zulässig, die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie so mit der Zahlung von Weihnachtsgeld zu verbinden, dass zwei gesonderte Beträge (zum einen das Weihnachtsgeld und zum anderen die Inflationsausgleichsprämie) in derselben Gehaltsabrechnung aufgeführt werden. Leistungen des Arbeitgebers, die auf einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer oder auf einer anderen rechtlichen Verpflichtung beruhen, können nachträglich nicht in eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie umgewandelt oder umgewidmet werden. 

Sofern jedoch keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestehen, kann er eine Inflationsausgleichsprämie steuerfrei auszahlen, weil dann die Voraussetzung einer Gewährung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erfüllt ist. Außerdem müssen auch die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen. So ist z. B. wichtig, dass der Inflationsbezug erkennbar ist.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer beschäftigt 5 Arbeitnehmer. Mit der Lohnabrechnung für den Monat Dezember 2023 gewährt er seinen Mitarbeitern anstatt eines freiwilligen Weihnachtsgeldes eine steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie von jeweils 1.500 €. Da weder vertragliche Vereinbarungen noch andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestehen, kann er unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen eine Inflationsausgleichsprämie steuerfrei auszahlen. Diese Zahlungen sind in der Buchführung auf das Konto „freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei“ zu erfassen.

Quelle:Sonstige| Veröffentlichung| BMF: FAQ zur Inflationsausgleichsprämie| 05-04-2023

6. April 2023 - Kommentare deaktiviert für Aufmerksamkeiten: Kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

Aufmerksamkeiten: Kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

Sachzuwendungen und Geschenke des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen, sind lohnsteuerfreie Aufmerksamkeiten. Die Finanzverwaltung geht von einer nicht ins Gewicht fallenden und damit lohnsteuerfreien Bereicherung aus, wenn die Sachzuwendung nicht mehr als 60 € (brutto) beträgt. Hierzu gehören z. B. Blumen, Genussmittel, Bücher oder Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder in seinem Haushalt lebenden Angehörigen aufgrund eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden, z. B. anlässlich eines Geburtstags, einer Hochzeit, der Geburt eines Kindes, einer Taufe, Kommunion oder Konfirmation.

Kein Arbeitslohn, also lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sind außerdem
•    Bewirtungskosten, die bei einem Geschäftsessen auf den Arbeitnehmer entfallen
•    Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb kostenlos bzw. teilweise kostenlos überlässt
•    Speisen anlässlich oder während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, wenn der Betrag je Arbeitnehmer und Anlass 60 € brutto nicht übersteigt

Außerdem können Aufwendungen für 2 Betriebsveranstaltungen pro Jahr als Betriebsausgaben abgezogen werden und sind beim Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei frei, soweit die Kosten je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung nicht mehr als 110 € (brutto einschließlich Umsatzsteuer) betragen.

Hinweis: Ist das Geschenk an den Arbeitnehmer keine Aufmerksamkeit, liegt in der Regel ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor. Anstelle des individuellen Steuersatzes kann die Sachzuwendung pauschal mit 30% versteuert werden, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Quelle:Lohnsteuer-Richtlinie| Gesetzliche Regelung| R 19.6 LStR 2023| 05-04-2023

31. März 2023 - Kommentare deaktiviert für Steuertermine April 2023

Steuertermine April 2023

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat März 2023:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

11.04.2023
10.05.2023

Zusammenfassende Meldung 25.04.2023
Sozialversicherung 26.04.2023
Lohnsteuer-Anmeldung 11.04.2023

 

Für den Monat April 2023:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.05.2023
12.06.2023
Zusammenfassende Meldung 25.05.2023
Sozialversicherung 29.05.2023
Lohnsteuer-Anmeldung 10.05.2023

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Quelle:Sonstige| Sonstige| .| 30-03-2023

31. März 2023 - Kommentare deaktiviert für Lieferungen von Gas mit 7%iger Umsatzsteuer

Lieferungen von Gas mit 7%iger Umsatzsteuer

Die Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz sowie die Lieferungen von Wärme über ein Wärmenetz unterliegen in der Zeit vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Neben den Lieferungen von Erdgas und Biogas über das Erdgasnetz (unabhängig von ihrer Nutzung) sind auch die Lieferungen von Flüssiggas (LNG und LPG) per Tanklastwagen (sowohl zur Wärmeerzeugung als auch zur Erzeugung von Prozesswärme) sowie die Abgabe von CNG an der Tankstelle begünstigt. Nicht begünstigt ist die Abgabe von Flüssiggas (LPG) als Kraftstoff an der Tankstelle sowie die Abgabe von Gas in Flaschen oder Kartuschen.

Der Begriff Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz umfasst sowohl die Lieferungen größerer Wärmeerzeugungsanlagen als auch kleinerer Anlage (z. B. Biogasanlagen oder private Blockheizkraftwerke), die nur einen begrenzten Personenkreis beliefern. Eine aufgrund Eigenverbrauchs zu besteuernde unentgeltliche Wertabgabe ist einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt und unterliegt damit ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz.

Entgelte für den Anschluss an ein örtliches Flüssiggasversorgungsnetz unterliegen analog zu den Gas-Hausanschlüssen als “Lieferung von Gas“ dem ermäßigten Steuersatz. Aber! Das Legen eines Mehrspartenanschlusses (z. B. Wasser, Gas, Strom, Telekommunikation) stellt eine einheitliche komplexe Leistung dar, die dem Regelsteuersatz von 19% unterliegt. Nicht begünstigt ist das Legen eines Anschlusses von einem (privaten) Flüssiggastank an die Leitungen des Verbrauchers im Haus, bzw. bis zu einer Hauseinführung, da es sich hierbei nicht um eine Verbindungsstelle zwischen dem Leitungsnetz des (Flüssig-)Gasversorgers und dem Grundstück des Verbrauchers handelt.

Soforthilfe Dezember
Auszahlung der KfW für Dezember 2022

Die an die Versorgungsunternehmen ausbezahlte Dezemberhilfe stellt Entgelt von dritter Seite für die Lieferung des Versorgers an den Endkunden dar. Das Versorgungsunternehmen hat den von der KfW erhaltenen Betrag mit dem für die Abschlagszahlung im Dezember gültigen Steuersatz zu besteuern. Aus dem Auszahlungsbetrag (Bruttobetrag) ist Umsatzsteuer in Höhe von 7% abzuführen. Dem Kunden steht grundsätzlich in derselben Höhe der Vorsteuerabzug zu (Abschnitt 15.2a Abs. 3 S. 10 und Abschnitt 14.10 Abs. 1 UStAE).

Abschlag für Dezember 2022
Grundsätzlich unterliegen im Dezember 2022 geleistete Abschlagszahlungen dem ermäßigten Steuersatz. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn Rechnungen über Abschlagszahlungen, die zwischen dem 1.10.2022 und dem 31.3.2024 fällig werden, nicht berichtigt werden, sofern die Umsatzsteuer in Höhe von 19% abgeführt und erst in der Endabrechnung zutreffend abgerechnet wird. Die in einer Abschlagsrechnung für Dezember ausgewiesene Steuer ist auch dann abzuführen, wenn der Kunde selbst hierauf keine Zahlung geleistet hat. Der Betrag, der die 7% aus dem von der KfW vereinnahmten Betrag übersteigt, wird nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet. Es ist also mindestens die in der Abschlagsrechnung für Dezember 2022 ausgewiesene Umsatzsteuer abzuführen.

Der vorsteuerabzugsberechtigte Kunde kann gemäß den allgemeinen Vorschriften zum Vorsteuerabzug einen Vorsteuerabzug aus der Abschlagsrechnung geltend machen. Die Korrektur kann nach den allgemeinen Grundsätzen im Rahmen der Jahresendabrechnung erfolgen.

Quelle:Sonstige| Sonstige| Bayerisches Landesamt für Steuern, S 7220.1.1-11/8 St33| 02-03-2023

31. März 2023 - Kommentare deaktiviert für Sofortmeldung bei Beschäftigungsbeginn

Sofortmeldung bei Beschäftigungsbeginn

Die Sofortmeldung ersetzt nicht die Anmeldung eines Arbeitnehmers. Sie ist mit dem Meldegrund 20 abzugeben und unabhängig von der regulär nach der DEÜV abzugebenden Anmeldung zusätzlich zu erstatten. Sofortmeldungen sind direkt an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) nur elektronisch möglich. Ist die Versicherungsnummer des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Abgabe der Sofortmeldung nicht bekannt, sind zusätzlich

  • die für die Vergabe einer Versicherungsnummer erforderlichen Daten (Tag und Ort der Geburt, Anschrift) und
  • ggf. die Europäische Versicherungsnummer

mit der Sofortmeldung zu übermitteln. Die ermittelte oder neu vergebene Versicherungsnummer wird dem Arbeitgeber direkt von der DSRV im elektronischen Datenaustausch zurückgemeldet.

Die Abgabe der Sofortmeldung ist für folgende Wirtschaftsbereiche vorgesehen:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • Fleischwirtschaft
  • Prostitutionsgewerbe
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe

Die Sofortmeldung ist in den betroffenen Wirtschaftsbereichen vor oder spätestens mit Beschäftigungsbeginn mit folgenden Inhalten abzugeben:

  • Familien- und Vornamen
  • Versicherungsnummer
  • Betriebsnummer des Arbeitgebers
  • Tag der Beschäftigungsaufnahme

Die Meldepflicht gilt für alle Beschäftigten des Unternehmens der genannten Wirtschaftszweige. Auf die Art der Beschäftigung kommt es nicht an.

Frist und Form der Abgabe der Sofortmeldung
Die Sofortmeldung kann bereits vor Aufnahme der Beschäftigung abgegeben werden. Sie ist spätestens bei Beschäftigungsaufnahme zu erstatten. Die Sofortmeldung kann ausschließlich auf elektronischem Weg über

  • eine elektronische Ausfüllhilfe (z. B. sv-net) durch die einstellende Person vor Ort oder
  • die EDV des Arbeitgebers (zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm)

abgegeben werden. Die Meldung kann nicht im Laufe des Tages nachgeholt werden.
Sofern während einer Prüfung vor Ort keine Angabe zur Beschäftigung in der Betriebsprüfungsdatei der Rentenversicherung vom Prüfer gefunden wird, gilt die Tätigkeit als Schwarzarbeit. Daraus resultieren strafrechtlichen Konsequenzen.

Durch die Sofortmeldung ist die Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises für Arbeitnehmer in den bisher mitführungspflichtigen Branchen entfallen. Die Ausweispflicht ist jedoch nicht in vollem Umfang entfallen. Arbeitnehmer müssen sich jetzt durch Personaldokumente (z. B. Personalausweis) ausweisen. Auch anderweitige behördliche Lichtbildausweise (z. B. Dienstausweis eines Beamten, Führerschein) reichen zur Personenidentifizierung aus. Führt der Arbeitnehmer die vorgeschriebenen Ausweispapiere nicht mit, darf er im Falle einer Kontrolle bis zur Klärung des Sachverhalts nicht beschäftigt werden. In einem solchen Fall hat der Beschäftigte für die Zeit des Nichteinsatzes keinen Anspruch auf Entgelt. Der Beschäftigte hat die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung zu vertreten.

Quelle:Sonstige| Gesetzliche Regelung| § 28a Abs. 4 SGB IV in Verbindung mit § 7 DEÜV| 30-03-2023

31. März 2023 - Kommentare deaktiviert für Werbungskosten: Kosten einer Abschiedsfeier

Werbungskosten: Kosten einer Abschiedsfeier

Veranstaltet ein ehemaliger Geschäftsführer (und GmbH-Gesellschafter) eine Abschiedsfeier an einem besonderen Ort (ehemaliges Rittergut) mit aufwändigem und umfangreichem Unterhaltungsprogramm, sind die dafür anfallenden Aufwendungen als unangemessene Repräsentationsaufwendungen nicht als Werbungskosten abziehbar. Als Maßstab kann der Freibetrag von 110 € pro Person für Betriebsveranstaltungen herangezogen werden.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger war als Geschäftsführer der GmbH tätig, an der er seit 1999 auch zu ¼ als Gesellschafter beteiligt war. Zum 31.12.2014 endete die Gesellschafterstellung und das Amt des Geschäftsführers wurde zum 11.2.2015 aufgegeben. Streitig ist, ob die im Zusammenhang mit der Abschiedsfeier des Klägers geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen sind. Der Kläger legte die Rechnung des Eventbüros vom 25.6.2015 über einen Betrag von 94.980 € sowie eine Gästeliste und eine Speisenkarte vor. Nach Angaben des Klägers wurden insgesamt 162 Gäste bewirtet, was über 586 € pro Person entspricht. Im Einspruchsverfahren lehnte das Finanzamt den Abzug der Aufwendungen insgesamt ab.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass das Finanzamt zurecht den Werbungskostenabzug der Aufwendungen versagt hat. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Die Aufwendungen müssen objektiv durch die besonderen beruflichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen veranlasst sein und subjektiv zur Förderung seines Berufs getätigt werden. Eine Verabschiedung in den Ruhestand kann im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles als letzter Akt des aktiven Dienstes ganz überwiegend beruflichen Charakter haben.

Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen dürfen den Gewinn nicht mindern. (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG). Diese Abzugsbeschränkung gilt sinngemäß auch für den Werbungskostenabzug. Zu den Aufwendungen für „ähnliche Zwecke" fallen Aufwendungen für die sportliche Betätigung, Unterhaltung von Geschäftsfreunden, Freizeitgestaltung oder Kosten, die der Repräsentation des Steuerpflichtigen dienen. Es spielt keine Rolle, ob es sich um eigene oder gepachtete Einrichtungen handelt. Auch Aufwendungen für die Nutzung fremder Anlagen oder Wirtschaftsgüter fallen unter das Abzugsverbot.

Unübliche Aufwendungen setzen voraus, dass hinsichtlich des Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste besondere Umstände erkennbar sind, die die Veranstaltung von einer gewöhnlichen Feierlichkeit abheben. Trotz ihrer beruflichen Veranlassung dürfen die Aufwendungen bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abzugsverbots nicht berücksichtigt werden. Die Aufwendungen pro Person in Höhe von 586,30 € übersteigen erheblich die finanziellen Aufwendungen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen. Sie liegen auch weit über dem Freibetrag von 110 € für Betriebsveranstaltungen, der hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen als Maßstab herangezogen werden kann.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Nürnberg, 3 K 51/22| 18-10-2022

31. März 2023 - Kommentare deaktiviert für Rückstellung für Mitarbeiterboni

Rückstellung für Mitarbeiterboni

Eine Rückstellung kann gebildet werden, wenn die Verbindlichkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dem Grunde nach künftig entsteht. Davon ist auszugehen, wenn Mitarbeiterboni ohne rechtliche Verpflichtung seit Jahren gezahlt werden. 

Eine wirtschaftliche Verursachung in der Vergangenheit liegt vor, wenn die Mitarbeiterboni in der Hauptsache die Leistungen der Mitarbeiter im abgelaufenen Geschäftsjahr abgelten sollen, auch wenn hierdurch eine Mitarbeiterbindung als Nebenzweck erreicht wird. Wertauffallende Umstände, die spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bilanz aufzustellen gewesen wäre, bekannt wurden, können berücksichtigt werden.

Praxis-Beispiel:
Eine GmbH zahlte ihren Arbeitnehmern nach Ablauf eines guten Geschäftsjahres Mitarbeiterboni. Hierüber gab es bei einem Teil der Mitarbeiter keine schriftlichen Vereinbarungen. Bei anderen Mitarbeitern wurde im Vertrag informell festgehalten, dass es sich um eine freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch handelt. In den Jahren 2011-2013 wurde in jedem Jahr ein Bonus ausbezahlt. Für das Jahr 2014 wurde Anfang 2015 eine Bonuszahlung per Mail angekündigt und im März 2015 ausbezahlt. Für diesen Betrag bildete die GmbH eine Rückstellung. Bei einer Betriebsprüfung vertrat das das Finanzamt die Auffassung, dass die Bildung einer Rückstellung nicht möglich sei. Der Bonusanspruch hänge von Bedingungen ab, die in der Zukunft liegen, da über die Höhe erst im Folgejahr und abhängig von der zukünftigen Gewinnsituation der Gesellschaft entschieden werde. Der Bonusanspruch sei auch nicht vertraglich oder durch eine Betriebsvereinbarung fixiert.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach entstanden ist, auch wenn die Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf den Bonus hatten. Eine Rückstellung kann auch dann gebildet werden, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verbindlichkeit dem Grunde nach künftig entsteht, wobei deren Höhe noch ungewiss sein kann.

Wegen des Vorbehalts der Freiwilligkeit stand die Verbindlichkeit am Bilanzstichtag weder dem Grunde, noch der Höhe nach mit Sicherheit fest. Allerdings war auf Grund der jahrelangen ständigen Ausübung die künftige Entstehung einer Verbindlichkeit am Bilanzstichtag mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die wirtschaftliche Verursachung lag in der Zeit vor dem Bilanzstichtag. Bei den Boni handelte es sich um eine zusätzliche Vergütung für das abgelaufene Geschäftsjahr. Der Zusammenhang zum abgelaufenen Geschäftsjahr ergibt sich aus der Anknüpfung an die Höhe des Monatsgehalts und aus der "Information" für neue Mitarbeiter, dass das Unternehmen "für Jahre mit gutem Geschäftsverlauf" im Folgejahr einen Mitarbeiterbonus zahlt.

Gegen die Rückstellung spricht nicht, dass der genaue Betrag am Bilanzstichtag noch nicht festgelegt worden war. In der Mail mit der Bonusankündigung, die vor der Bilanzerstellung ergangen war, ist eine wertaufhellende Tatsache zu sehen, die in die Bewertung einfließen muss. Es liegt kein schwebendes Geschäft vor, das die Rückstellungsbildung ausschließen würde. Bei einem schwebenden Geschäft wird vermutet, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag wertmäßig ausgleichen. Im entschiedenen Fall hatte lediglich die Klägerin ihre Gehaltszusagen noch nicht vollständig erfüllt und war deshalb in Erfüllungsrückstand geraten.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Münster, 13 K 3467/19 F| 30-03-2023

31. März 2023 - Kommentare deaktiviert für Inflationsausgleich für Arbeitnehmer

Inflationsausgleich für Arbeitnehmer

Nach § 3 Nr. 11c EStG können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern

  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
  • in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024
  • Leistungen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen

zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei zukommen lassen.

Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei der Gewährung der Leistung festhält, dass die Leistung im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Die Auszahlung der Inflationsprämie ist für Unternehmen freiwillig. Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf die Prämie in Höhe von 3.000 €. Der Arbeitgeber entscheidet, ob und in welcher Höhe er die Prämie an die Beschäftigten zahlt. Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, den Betrag von 3.000 € oder einen geringeren Betrag in Teilbeträgen an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Die Zahlung der Inflationsprämie ist beim Arbeitgeber als Betriebsausgabe abziehbar.

Überstunden ohne Anspruch auf Vergütung: Der Arbeitgeber kann eine Sonderzahlung an einen Arbeitnehmer als steuerfreie Inflationsausgleichsprämie leisten, auch wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf einen Freizeitausgleich von Überstunden verzichtet bzw. wenn die Zahl der Überstunden gekürzt wird, auf die kein Auszahlungsanspruch besteht. Die Voraussetzung einer Gewährung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ ist in diesen Fällen erfüllt.

Mehrere Arbeitsverhältnisse: Die Steuerbefreiung kann bis zu dem Betrag von 3.000 € in der Regel für jedes Arbeitsverhältnis, also auch für aufeinander folgende oder nebeneinander bestehende Dienstverhältnisse, gesondert in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch bei mehreren Arbeitsverhältnissen mit unterschiedlichen Arbeitgebern verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz. Der Arbeitgeber braucht somit nicht zu prüfen, ob der Arbeitnehmer eine Prämie bereits aus einem anderen Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber erhalten hat.

Bei mehreren aufeinander folgenden Arbeitsverhältnissen in dem Begünstigungszeitraum zu demselben Arbeitgeber gilt die Steuerbefreiung jedoch nur bis zu dem Betrag von insgesamt 3.000 €. Bei einer zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge und bei Betriebsübergängen (z. B. bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft) ist nicht von einem weiteren Dienstverhältnis auszugehen. Hier tritt zivilrechtlich der neue Betriebsinhaber lediglich in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. In diesen Fällen kann der steuerfreie Höchstbetrag nicht mehrfach in Anspruch genommen werden.

Minijobs: Die Steuerbefreiung kann neben der Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung für Minijobs angewendet werden.

Quelle:Sonstige| Veröffentlichung| BMF: FAQ zur Inflationsausgleichsprämie| 30-03-2023

24. März 2023 - Kommentare deaktiviert für Coronahilfen: Rückforderung ist rechtswidrig!

Coronahilfen: Rückforderung ist rechtswidrig!

Das Oberverwaltungsgericht NRW bestätigt, dass die Rückforderungsbescheide gegen die drei Kläger für NRW-Soforthilfe rechtwidrig sind und aufgehoben werden müssen. Aber! Eine eventuelle Rückforderung ist dennoch möglich, sie muss aber anders berechnet werden.

Praxis-Beispiel:
Geklagt hatten drei Selbstständige, die von den infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie betroffen waren. Sie stellten beim Land NRW einen Antrag auf Gewährung einer Soforthilfe. Mit Bewilligungsbescheiden vom jeweils selben Tag wurden ihnen Soforthilfen in Höhe von jeweils 9.000 € als einmalige Pauschale bewilligt und ausgezahlt. 

Nachdem die Kläger (bezogen auf den dreimonatigen Bewilligungszeitraum März bis Mai 2020 bzw. April bis Juni 2020 je nach Zeitpunkt der Antragstellung) Einnahmen und Ausgaben rückgemeldet hatten, ergingen automatisiert Schlussbescheide. Aus dem elektronischen Rückmeldeformular wurde ein errechneter "Liquiditätsengpass" festgestellt und die Differenz zum ausgezahlten Pauschalbetrag zurückgefordert. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat diese Schlussbescheide aufgehoben.

Das OVG hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Schlussbescheide sind rechtswidrig und aufzuheben, weil das Land die bindenden Vorgaben der Bewilligungsbescheide nicht beachtet hat. Die Soforthilfe diente ausschließlich zur Milderung pandemiebedingter finanzieller Notlagen, insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen. Das später vom Land geforderte Rückmeldeverfahren findet in den Bewilligungsbescheiden keine Grundlage. Die Angaben, die von den Zuwendungsempfängern verlangt wurden, waren ungeeignet, um zu bestimmen, ob die Fördersumme zweckentsprechend verwendet wurde. Die Schlussbescheide sind rechtswidrig, weil sie ohne eine hierfür erforderliche Rechtsgrundlage erlassen worden sind.

Fazit: Das Land NRW bleibt jedoch berechtigt, die Soforthilfe, die den Empfängern zusteht, in Form von neu zu erlassenden "Schlussbescheiden" endgültig festzusetzen. Überzahlte Beträge können dann zurückgefordert werden. Die Corona-Soforthilfe wurde aus Billigkeitsgründen als einmalige Pauschale bewilligt. Trotz missverständlicher Formulierungen in den Bewilligungsbescheiden stand die Bewilligung von Anfang an zumindest unter dem Vorbehalt, ob und in welchem Umfang die bewilligten Finanzmittel für den ausschließlichen Zuwendungszweck benötigt würden. Den Empfängern der Bescheide musste klar sein, dass die Soforthilfe 

  • nur zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden durfte,
  • entsprechende Mittelverwendungen nachzuweisen und
  • bei Einzelfallprüfungen zu belegen sind sowie
  • nicht zweckentsprechend benötigte Mittel nachträglich zu ermitteln und zurückzuzahlen waren.

Den Bewilligungsbescheiden lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Berechnungsgrundlagen für die Rückzahlung unter dem Vorbehalt einer noch zu entwickelnden Verwaltungspraxis stehen sollten. Zuwendungsempfänger konnten daher von einem Liquiditätsengpass ausgehen, sobald sie bis zum Ablauf bestehender Zahlungsfristen neben den verbliebenen laufenden Überschüssen keine ausreichenden eigenen Einnahmen erzielen konnten. Sofern das Existenzminimum nicht durch Sozialleistungen abgedeckt worden war, durften bis zum 1.4.2020, 13:30 Uhr, bewilligte Mittel auch dann eingesetzt werden, wenn die Umsätze des geförderten Betriebs nicht einmal mehr ausreichten, um dieses Existenzminimum finanzieren zu können. Entgegenstehende Klarstellungen sind am 1.4.2020 (13:30 Uhr) außer Kraft gesetzt worden. Für spätere Bewilligungen war übereinstimmend klargestellt, dass der Lebensunterhalt einschließlich Ernährung, Kleidung, Hausrat etc. sowie die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht durch die Soforthilfe, sondern durch Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II abgesichert werden sollten.

Das Gericht hat die Revision in allen drei Fällen nicht zugelassen. Auf die weitere Entwicklung (auch in anderen Bundesländern) darf man gespannt sein.

Quelle:Sonstige| Pressemitteilung| OVG NRW| 20-03-2023

24. März 2023 - Kommentare deaktiviert für Berufsausbildung oder voll abziehbare Fortbildung?

Berufsausbildung oder voll abziehbare Fortbildung?

Eine Ausbildung, z. B. zum Rettungshelfer, ist eine Berufsausbildung. Die Aufwendungen für eine nachfolgende (teure) Ausbildung, z. B. zum Verkehrsflugzeugführer, sind daher als (vorweggenommene) Werbungskosten abziehbar.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger nahm in der Zeit vom 9.7.2007 bis zum 24.8.2007 im Rahmen seines Zivildienstes bei einer Feuer- und Rettungswache an einem Lehrgang zur Erlangung der Qualifikation als Rettungshelfer teil. Der Lehrgang, der an der Landesfeuerwehrschule stattfand, umfasste insgesamt 320 praktische und theoretische Stunden. Der Kläger erlangte hierdurch die Qualifikation als "Rettungshelfer" und erhielt eine entsprechende Teilnahmebescheinigung. Nach Beendigung der Zivildienstzeit im März 2008 arbeitete der Kläger zunächst als Aushilfe in einem Modehaus.

Von Januar 2009 bis Oktober 2010 absolvierte der Kläger eine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer. Für diese Ausbildung machte er in seinen beim Finanzamt zusammen mit den Erklärungen zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags eingereichten Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre (2009 und 2010) Aufwendungen in Höhe von 79.589 € (2009) bzw. 7.913 € (2010) als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte für 2009 und für 2010 jeweils 4.000 € als Sonderausgaben.

Unter den Begriff der Berufsausbildung ist die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Eine Berufsausbildung setzt gemäß § 9 Abs. 6 EStG weder voraus, dass sie in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz stattfindet, noch, dass sie eine zeitliche Mindestausbildungsdauer aufweist. Ferner ist es unerheblich, ob eine Ausbildung während einer Zivildienstzeit durchlaufen wird. Eine Berufsausbildung liegt nicht nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige sich auf einen Beruf vorbereitet, den er auch tatsächlich auszuüben beabsichtigt. Sie muss auch keine bestimmten qualitativen Anforderungen erfüllen oder mit einer Prüfung abschließen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Ausbildung den Steuerpflichtigen befähigt, aus der (angestrebten) Tätigkeit Einkünfte zu erzielen. Konsequenz: Die Ausbildung zum Rettungshelfer ist eine Berufsausbildung.

Das bedeutet, dass es sich bei der Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer um eine Fortbildung handelt. Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer gehören zu den vorweggenommenen Werbungskosten, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen.

Das Finanzgericht hat somit den Abzug der Aufwendungen des Klägers für seine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer zu Unrecht abgelehnt. Da es an Feststellungen zur Höhe der im Einzelnen abziehbaren Aufwendungen fehlt, hat der BFH die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Quelle:BFH| Urteil| VI R 41/20| 11-01-2023

17. März 2023 - Kommentare deaktiviert für Spekulationsgeschäft nach Grundstücksteilung

Spekulationsgeschäft nach Grundstücksteilung

Wird bei einer Immobilie mit einer großen Gartenfläche, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, ein Teil flurmäßig abgetrennt und anschließend als unbebaute Teilfläche veräußert, liegt innerhalb der 10-Jahres-Frist ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor. Der privilegierte Tatbestand einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) kann nicht beansprucht werden, wenn das unbebaute Flurstück nicht mehr in einem Nutzen- und Funktionszusammenhang zum bewohnten Objekt steht.

Praxis-Beispiel:
Die Eheleute (Kläger) erwarben 2014 zu je ½ ein bebautes Grundstück mit einer Größe von 3.863 m2. Der Kaufpreis für „Gebäude, Freifläche und Landwirtschaftsfläche“ hat 123.000 € betragen. Nachfolgend sanierten die Kläger das Gebäude umfassend und bezogen es 2015 zusammen mit ihrem Sohn. Die Außenflächen des gesamten Grundstücks nutzten die Kläger als Garten. Aufgrund der von den Klägern gestellten Bauvoranfrage erteilte der zuständige Landkreis 2018 einen Bauvorbescheid für die Bebaubarkeit mit einem Einfamilienhaus. Die Kläger veranlassten die Teilung des Flurstücks in zeitlichem Zusammenhang mit Verkaufsgesprächen. Im Mai 2019 erfolgte die Bekanntgabe im Liegenschaftskataster. Am 21.6.2019 veräußerten die Kläger das Flurstück mit einer Fläche von 1.000 m2 zu einem Kaufpreis von 90.000 €.

Das Finanzamt ging davon aus, dass ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vorliegt und erfasste den Veräußerungsgewinn als sonstige Einkünfte. Die Kläger wandten dagegen ein, dass das von ihnen erworbene Grundstück als zusammenhängender Garten angelegt worden sei und deshalb ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang für eigene Wohnzwecke bestanden habe.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vorliegt und die Kläger mit der Veräußerung des Flurstücks sonstige Einkünfte von insgesamt 58.160 € erzielt haben.

Von der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft sind die Wirtschaftsgüter ausgenommen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung/Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Diese gesetzliche Freistellung dient dem Zweck, die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bei Aufgabe eines Wohnsitzes (z. B. wegen Arbeitsplatzwechsels) zu vermeiden. Bei einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude ist der „dazugehörige Grund und Boden“ in die Begünstigung mit einzubeziehen, weil die Veräußerung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wirtschaftsguts regelmäßig auch den anteiligen Grund und Boden umfasst. Der Zweck der Ausnahmeregelung würde verfehlt, wenn man den zugehörigen Grund und Boden abweichend von dem zu Wohnzwecken genutzten Gebäude der Besteuerung unterwirft.

Die Grenze zieht der BFH aber unter Berücksichtigung des Normzwecks des Befreiungstatbestands. So sah er in einem Fall, in dem der Steuerpflichtige das bisher als Garten genutzte Nachbargrundstück veräußerte, während er auf dem anderen Grundstück wohnen blieb, den Zweck der Steuerbegünstigung, einen Umzug insbesondere infolge eines Arbeitsplatzwechsels nicht zu erschweren, nicht als erfüllt an und beurteilte die Veräußerung als steuerbar.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen (Az. beim BFH: IX R 14/22).

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Niedersachsen, 4 K 88/21| 19-07-2022

17. März 2023 - Kommentare deaktiviert für Kindergeld für volljähriges behindertes Kind

Kindergeld für volljähriges behindertes Kind

Für ein behindertes Kind wird Kindergeld gewährt, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten ist und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Ein behindertes Kind ist dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Zur Überprüfung sind zwei Bezugsgrößen heranzuziehen: 

  1. der gesamte existenzielle Lebensbedarf des Kindes, der aus Grundbedarf und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf besteht und 
  2. die finanziellen Mittel, die ihm zur Verfügung stehen.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin ist Mutter einer im März 1987 geborenen Tochter, deren Schwerbehindertenausweis einen Grad der Behinderung von 70 und das Merkzeichen G aufweist. Die Tochter ist verheiratet und hatte mit ihrem Ehemann einen im Jahr 2017 geborenen Sohn (Enkel der Klägerin). Der Ehemann ist zudem Vater eines weiteren Kindes aus einer früheren Beziehung, für das er Unterhalt in Höhe von monatlich 305 € zahlt. Nach Eingang angeforderter Belege über die finanzielle Situation der Familie hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes ab November 2018 auf. 

Der BFH hat Folgendes entschieden: 

  • Die außergewöhnlichen Belastungen, die mit einer Behinderung zusammenhängen, können einzeln nachgewiesen werden oder mit dem maßgeblichen Pauschbetrag gem. § 33b EStG angesetzt werden. Wird Pflegegeld gezahlt, welches den Behinderten-Pauschbetrag übersteigt, ist zu vermuten, dass mindestens ein Mehrbedarf in Höhe des gezahlten Pflegegeldes besteht.
  • Das Pflegegeld, das für ein behindertes Kind gezahlt wird, ist bei den finanziellen Mitteln, die dem Kind zur Verfügung stehen, als Bezug zu berücksichtigen. 
  • Bei der Prüfung, ob dem behinderten Kind gegenüber seinem Ehegatten ein Unterhaltsanspruch zusteht, mindern die vom Ehegatten auf sein Einkommen geleisteten Steuern (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) und Sozialversicherungsbeiträge das für Unterhaltsleistungen zur Verfügung stehende Einkommen.
  • Der vom Ehegatten des behinderten Kindes an ein (gemeinsames oder nicht gemeinsames) minderjähriges Kind geleistete Unterhalt mindert die Mittel, die für den Ehegattenunterhalt zur Verfügung stehen.
Quelle:BFH| Urteil| III R 13/21| 19-10-2022

17. März 2023 - Kommentare deaktiviert für Grunderwerbsteuer: Höhe der Gegenleistung

Grunderwerbsteuer: Höhe der Gegenleistung

Es liegt keine grunderwerbsteuerbare Gegenleistung des Grundstückskäufers vor, wenn er vom Verkäufer die Verpflichtung übernimmt, noch zu errichtende Wohnungen zu einer verbilligten Miete an Dritte zu überlassen. Das gilt jedenfalls dann, wenn diese Vereinbarung im Rahmen eines öffentlichen Wohnraumfördermodells erfolgte und im Rahmen des Gesamtkonzepts zugleich zinsgünstige Darlehen gewährt werden.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin schloss mit der Verkäuferin am 27.5.2015 einen notariell beurkundeten Vertrag über den Kauf von seinerzeit noch unbebauten Grundstücken. Es wurde ein vorläufiger Kaufpreis in Höhe von 2.744.729,90 € vereinbart, der mit notarieller Urkunde vom 24.2.2016 für endgültig erklärt wurde. Darüber hinaus übernahm die Klägerin die Verpflichtungen aus einem städtebaulichen Vertrag mit der Stadt zur Herstellung geförderten Wohnraums. In dem Vertrag verpflichtete sich die damalige Grundstückseigentümerin insbesondere zur teilweisen Bebauung der Grundstücke im Wege des geförderten Wohnungsbaus mit einer Bindungszeit von 25 Jahren. Teil dieses Konzepts zur Herstellung von gefördertem Wohnraum ist, dass sich der Bauherr zur verbilligten Vermietung an von der Stadt benannte Personen verpflichtet und im Gegenzug zinsgünstige Darlehen und Zuschüsse erhält.

Das Finanzamt hatte zunächst einen Grunderwerbsteuerbescheid erlassen, in welchem die Grunderwerbsteuer von der Bemessungsgrundlage 2.744.729 € in Höhe von 96.065 € festgesetzt wurde. 2016 erließ das Finanzamt einen geänderten Grunderwerbsteuerbescheid, in dem es die Verpflichtung der Klägerin zur verbilligten Vermietung des geförderten Wohnraums als sonstige Leistung der Bemessungsgrundlage hinzurechnete. Zu diesem Zweck kapitalisierte es die Differenz der verbilligten Miete zur ortsüblichen Miete. Die Grunderwerbsteuer wurde auf 239.281 € festgesetzt.

Bei einem steuerpflichtigen Grundstückskaufvertrag bemisst sich die Grunderwerbsteuer grundsätzlich nach dem Wert der Gegenleistung. Als Gegenleistung gilt u.a. der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Als sonstige Leistungen sind alle Verpflichtungen des Käufers anzusehen, die zwar nicht unmittelbar Kaufpreis für das Grundstück, aber gleichwohl Entgelt für den Erwerb des Grundstücks sind. Der Erwerb des Grundstücks und die Gegenleistung müssen kausal verknüpft sein. Zu den "sonstigen Leistungen" gehört auch die Übernahme von Verpflichtungen des Veräußerers durch den Erwerber. Voraussetzung ist allerdings, dass die Verpflichtung bereits in der Person des Veräußerers entstanden ist.

Das ist hier nicht der Fall, weil die Verpflichtung der Klägerin zur verbilligten Vermietung rechtlich bindend erst in den Förderbescheiden erfolgte, die die Stadt gegenüber der Klägerin erließ. Im vorherigen städtebaulichen Vertrag befand sich insoweit nur ein Hinweis auf diese spätere Förderentscheidung. Es liegt hinsichtlich der Verpflichtung der Klägerin zur verbilligten Vermietung keine Gegenleistung im Sinne des § 9 GrEStG vor. Es mangelt bereits an dem Erfordernis, dass die Klägerin durch den Kaufvertrag eine ursprünglich bereits bei der Verkäuferin bestehende Verpflichtung übernommen hat. Vielmehr ist die Verpflichtung zur verbilligten Wohnraumüberlassung erst später originär bei der Klägerin entstanden.

Aber auch dann, wenn man von der Feststellung des Finanzgerichts ausgeht, dass die Klägerin von der Verkäuferin eine bereits im städtebaulichen Vertrag vereinbarte Verpflichtung zur verbilligten Wohnraumüberlassung übernommen hatte, liegt ebenfalls keine sonstige Leistung der Klägerin vor. Die kapitalisierte Differenz der verbilligten Miete zur ortsüblichen Miete kann daher bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer nicht einbezogen werden.

Quelle:BFH| Urteil| II R 26/21| 22-11-2022

17. März 2023 - Kommentare deaktiviert für Erdbeben: Unterstützung durch Arbeitgeber

Erdbeben: Unterstützung durch Arbeitgeber

Bis zum 31.12.2023 können Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer steuerfrei sein (R 3.11 LStR). Diese Regelung ist auf Beihilfen und Unterstützungen, die geschädigte Arbeitnehmer erhalten, mit folgender Maßgabe anzuwenden:

  • die Voraussetzungen, die in R 3.11 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 3 LStR genannt sind, brauchen nicht vorzuliegen,
  • die Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 € je Kalenderjahr steuerfrei. Der 600 € übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei vom Erdbeben betroffenen Arbeitnehmern von einem besonderen Notfall ausgegangen werden.
  • Die vorstehende Regelung ist ebenfalls auf Unterstützungen anzuwenden, die in Form von ansonsten steuerpflichtigen Zinsvorteilen oder in Form von Zinszuschüssen gewährt werden,
  • Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden aufgenommen worden sind, sind ebenfalls steuerfrei, und zwar während der gesamten Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung hierfür ist, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt. 

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen; dabei ist auch zu dokumentieren, dass der Arbeitnehmer, der die Leistung empfangen hat, durch das Erdbeben zu Schaden gekommen ist. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Schadenshöhe sowie der wegen des Schadens erhaltenen bzw. zu erwartenden Entschädigungen oder Zuwendungen zur Verfügung zu stellen. Die vorgenannten Grundsätze gelten bei Leistungen zur Unterstützung der Angehörigen des Arbeitnehmers entsprechend.

Arbeitslohnspende: Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens 

  • zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers an vom Erdbeben betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern oder
  • zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf das Spendenkonto einer Einrichtung, die zum Empfang von Spenden berechtigt ist, 

bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Unter den Begriff des Unternehmens fallen auch mit dem Arbeitgeber verbundene Unternehmen. Als Verzicht gilt auch die teilweise Lohnverwendung eines Beamten, Richters, Soldaten oder Tarifbeschäftigten auf den gesetzlich oder tarifvertraglich zustehenden Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen. Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erteilt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen in der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.

Schenkungsteuer: Handelt es sich bei den Zuwendungen um Schenkungen, können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG gewährt werden. Hierunter fallen u.a. Zuwendungen an die im ErbStG genannten Religionsgesellschaften, jüdische Kultusgemeinden, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Ebenfalls fallen hierunter Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern deren Verwendung zu diesem Zweck gesichert ist. Unter diesen Voraussetzungen sind auch direkt an die hilfsbedürftigen Personen gerichtete Zuwendungen zur Hilfe im Zusammenhang mit dem Erdbeben von der Schenkungsteuer befreit.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 4 - S 2223/19/10003 :019| 26-02-2023

17. März 2023 - Kommentare deaktiviert für Steuererleichterungen für Erdbebenhilfe

Steuererleichterungen für Erdbebenhilfe

Das Erdbeben in der Türkei und in Syrien im Februar 2023 hat menschliches Leid und massive Schäden an der Infrastruktur verursacht. Für die nachfolgenden Unterstützungsmaßnahmen, die vom 6.2.2023 bis zum 31.12.2023 durchgeführt werden, gelten im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die folgenden Verwaltungsmaßnahmen:

Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen: Für Zuwendungen/Spenden, die bis zum 31.12.2023 geleistet werden, genügt als Nachweis für Zahlungen der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes. Wird die Zuwendung über ein als Treuhandkonto geführtes Konto eines Dritten auf ein Sonderkonto eingezahlt, genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Zuwendenden zusammen mit einer Kopie des Bareinzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Dritten.

Verwendung von Mitteln steuerbegünstigter Körperschaften: Einer steuerbegünstigten Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert. Ruft eine solche steuerbegünstigte Körperschaft (z. B. Sportverein, Musikverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein) zu Spenden zur Hilfe für die Geschädigten des Erdbebens auf und kann sie die Spenden nicht zu Zwecken verwenden, die sie nach ihrer Satzung fördert, gilt Folgendes:

  • Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion zur Hilfe für die Geschädigten des Erdbebens erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung unmittelbar selbst für den angegebenen Zweck verwendet. Die Körperschaft hat bei der Förderung mildtätiger Zwecke die Bedürftigkeit der unterstützten Person oder Einrichtung selbst zu prüfen und zu dokumentieren. Es reicht aus, wenn die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft gemacht wird.
  • Andere Unterstützungsleistungen außerhalb der Verwirklichung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke sind insoweit nicht begünstigt.
  • Es ist unschädlich, wenn die Spenden an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Hilfe für die Geschädigten des Erdbebens weitergeleitet werden. Die Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden bescheinigen, die sie zur Hilfe für die Geschädigten des Erdbebens erhält und verwendet. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.
  • Für die Steuerbegünstigung der Körperschaft ist es unschädlich, wenn sie sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur Hilfe für die Geschädigten des Erdbebens einsetzt. Gleiches gilt für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten.
  • Unterstützungsleistungen außerhalb der Verwirklichung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke, z. B. (in den betrieblichen Bereich) an von dem Schadenereignis besonders betroffene Unternehmen, an Selbständige oder an entsprechende Hilfsfonds der Kommunen, sind nicht begünstigt.

Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen 
Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme des Steuerpflichtigen zur Unterstützung der Geschädigten des Erdbebens sind zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Aufwendungen des sponsernden Steuerpflichtigen sind danach Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Diese wirtschaftlichen Vorteile sind u.a. dadurch erreichbar, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht. Wendet der Steuerpflichtige bis zum 31.12.2023 seinen von dem Erdbeben geschädigten Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Leistungen aus seinem inländischen Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 4 - S 2223/19/10003 :019| 26-02-2023

10. März 2023 - Kommentare deaktiviert für Gruppen-Krankenversicherung von Arbeitnehmern

Gruppen-Krankenversicherung von Arbeitnehmern

Das Finanzgericht hat entschieden, dass es sich bei den Beiträgen zu einer Gruppenkrankenversicherung, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer abschließt, um Sachlohn handelt. Die von der Klägerin entrichteten Versicherungsprämien von monatlich zwischen 8,27 € und 36,08 € je Arbeitnehmer überschreiten nicht die Freigrenze von 44 € (ab 2022: 50 €), sodass steuerfreier Arbeitslohn vorliegt.

Praxis-Beispiel:
Eine GmbH hat für ihre Arbeitnehmer einen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen, mit der Zusatzleistungen zur Krankenversicherung (Vorsorge, Reise, Zahnbehandlung, Zahnersatz). versichert werden. Die GmbH ist Versicherungsnehmerin und die Hauptversicherten sind die Arbeitnehmer der GmbH. Die GmbH meldet der Versicherung die versicherten Personen, die aus dem versicherbaren Personenkreis ausscheiden. Die GmbH informiert den betroffenen Hauptversicherten über die Beendigung von der Teilnahme an diesem Vertrag. Die Hauptversicherten haben einen unmittelbaren Anspruch an die Versicherung. Die Zustimmung der GmbH ist für die Geltendmachung eines Anspruchs nicht erforderlich. Die GmbH ist zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Nach den Versicherungsbedingungen müssen die Beiträge für die Versicherung als laufende Monatsbeiträge gezahlt werden. Sie sind als Monatsbeiträge kalkuliert. Der monatlich zu zahlende Beitrag ergibt sich aus dem jeweils gültigen Versicherungsschein. Wenn die GmbH mehrere Monatsbeiträge im Voraus zahlt, erhält sie einen Nachlass, bei jährlicher Vorauszahlung sind dies 4%. Die GmbH zahlte die Monatsraten im Voraus für ein Jahr. Die GmbH kann den Tarif zum Ende eines jeden Versicherungsjahrs mit einer Frist von einem Monat kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden, z. B. bei der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

Bei der Prüfung, ob die 44 €-Grenze (ab 2022: 50 €-Grenze) überschritten wird, ist nicht auf die Zahlung zwischen Arbeitgeber und Versicherer abzustellen. Die GmbH erfüllt ihr Leistungsversprechen gegenüber den Mitarbeitern fortlaufend im regulären Lohnzahlungszeitraum durch Einräumung der monatlichen Nutzungsmöglichkeit der Versicherung. Allein durch die Zahlung der Beiträge haben die Mitarbeiter keinen unentziehbaren Rechtsanspruch auf Versicherungsschutz für die Dauer eines Jahres erworben. Vielmehr hatte die GmbH ihren Mitarbeitern den Versicherungsschutz monatlich durch Übersendung einer geänderten Liste der versicherten Personen an die Krankenversicherung entziehen können. Wenn Mitarbeiter im Laufe des Jahres aus dem Unternehmen und damit aus der Gruppenversicherung ausscheiden, würden die entsprechenden Beiträge an die Klägerin zurückerstattet werden.

Die Arbeitnehmer erlangen die wirtschaftliche Verfügungsmacht mit der monatlichen Gewährung des Versicherungsschutzes. Die Arbeitnehmer hatten im Zeitpunkt der jährlichen Beitragszahlung durch die GmbH noch keinen unentziehbaren Rechtsanspruch auf Versicherungsschutz für das Versicherungsjahr. Der Rechtsanspruch war abhängig vom Fortbestand des jeweiligen Dienstverhältnisses. Das heißt, dass im vorliegenden Fall die GmbH als Arbeitgeberin ihre Verfügungsmacht noch nicht vollständig verloren hatte. Im Falle einer Beendigung des jeweiligen Dienstverhältnisses entfiel der Versicherungsschutz.

Fazit: Es ist zutreffend, dass die jeweiligen Sachbezugswerte monatlich zwischen 8,27 € und 36,08 € je Arbeitnehmer liegen. Die Freigrenze in Höhe von 44 € (ab 2022: 50 €) wurde demzufolge nicht überschritten. Das heißt, dass in Höhe der Versicherungsprämien steuerfreier Arbeitslohn vorliegt.

Quelle:Finanzgerichte| Entscheidung| FG Baden-Württemberg, 10 K 262/22| 20-10-2022

10. März 2023 - Kommentare deaktiviert für Erbschaftsteuer: Land- und Forstwirtschaft

Erbschaftsteuer: Land- und Forstwirtschaft

Bei der Erbschaftsteuer ist für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft der Liquidationswert anzusetzen. Auch Stückländereien können einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden, die als gesonderte wirtschaftliche Einheit zu bewerten sind. Stückländereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, sondern am Bewertungsstichtag für mindestens 15 Jahre einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind.

Praxis-Beispiel:
Die 2015 verstorbene Erblasserin war Eigentümerin verschiedener Grundstücke, die zum Teil als Ackerland genutzt wurden. Der Kläger ist Alleinerbe. Mit notariell beurkundetem Vertrag veräußerte er die Grundstücke 2016 zu einem Gesamtkaufpreis von 292.000 €. Das Finanzamt stellte den Grundbesitzwert auf den Todestag der Erblasserin für Zwecke der Erbschaftsteuer gesondert fest. Es beurteilte die als Ackerland genutzten Flächen als "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" und stellte den Wert der wirtschaftlichen Einheit mit 238.668 € fest. Für die übrigen Flächen hatte das Finanzamt die Grundbesitzwerte in Höhe von insgesamt 95.870 € festgestellt. Der Kläger beantragte, den Grundbesitzwert für Zwecke der Erbschaftsteuer mit dem niedrigeren gemeinen Wert in Höhe von 196.100 € festzustellen.

Der Kläger hat die Grundstücke fünf Monate nach dem Bewertungsstichtag veräußert, ohne den Veräußerungserlös wieder in einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu investieren. Das Finanzamt hätte danach zu Recht den Liquidationswert nach § 166 BewG zur Bewertung herangezogen und dessen Höhe entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen korrekt mit 238.668 € festgestellt. Der Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts scheidet nach den Feststellungen des Finanzgerichts vorliegend aus. Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag veräußert, erfolgt die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit grundsätzlich mit dem Liquidationswert.

Der BFH führt jedoch aus, dass der Kläger nicht nur die Wertfeststellung der Stückländereien angegriffen hat, sondern auch die Artfeststellung "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft". Der Kläger hat sich ausdrücklich gegen die Annahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gewandt. Damit wird deutlich, dass er auch die Artfeststellung angreifen wollte. Das ist der Grund dafür, dass die Revision begründet ist. Die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen. Der BFH kann auf Grundlage der Feststellungen des Finanzgerichts nicht abschließend entscheiden, ob auf den Kläger tatsächlich ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft übergegangen ist. Von der Beantwortung dieser Frage hängt jedoch ab, nach welchen Vorschriften die Bewertung durchzuführen ist und an welche Voraussetzungen der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts geknüpft ist.

Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft hat derjenige inne, der Land- und Forstwirtschaft betreibt. Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Diese Vorschrift knüpft an eine bestimmte Nutzung des Bodens an und ist somit tätigkeitsbezogen. Die land- und forstwirtschaftliche Zweckbestimmung für den Betrieb eines Dritten reicht nicht aus, beim Eigentümer land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu begründen. Dies widerspräche dem tätigkeitsbezogenen Betriebsbegriff.

Stückländereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, sondern am Bewertungsstichtag für mindestens 15 Jahre einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind. Das Finanzgericht hat insoweit nur festgestellt, dass die vererbten Grundstücke teilweise als Ackerland genutzt und zum Bewertungsstichtag für weniger als 15 Jahre zur Nutzung überlassen worden sind. Hieraus ist zu folgern, dass keine Stückländereien vorlagen. Nicht erkennbar ist, ob die Erblasserin im Übrigen einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft innehatte. Diese Feststellung muss nachgeholt werden.

Quelle:BFH| Urteil| II R 39/20| 15-11-2022

10. März 2023 - Kommentare deaktiviert für 7% Umsatzsteuer bei kurzfristiger Vermietung

7% Umsatzsteuer bei kurzfristiger Vermietung

Die Vermietung nicht ortsfester Wohncontainer an Arbeitnehmer unterliegt der Umsatzsteuer mit 7%. Der ermäßigte Steuersatz gilt nicht nur für die Vermietung von Gebäuden, die fest mit Grundstücken verbundenen sind. Begünstigt ist allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger betreibt eine Landwirtschaft mit Schwerpunkt Spargel- und Beerenanbau. Er beschäftigte saisonal rund 100 Erntehelfer, an die er Räume in Wohncontainern vermietete. Die Wohncontainer waren nicht in das Erdreich eingelassen, sondern standen auf Steinsockeln und waren über gepflasterte Wege zu erreichen. Zwischen dem Kläger und den Erntehelfern wurden neben den Arbeitsverträgen "Leistungsverträge" geschlossen, in denen die Miete kalendertäglich vereinbart war. Die Verträge enthielten eine Klausel, nach der die Ansprüche aus dem Leistungsvertrag mit Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag aufgerechnet werden konnten. Die Dauer des jeweiligen Mietverhältnisses betrug längstens drei Monate. Der Kläger unterwarf die Vermietungsentgelte dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Das Finanzamt hat den Regelsteuersatz von 19% mit der Begründung angewendet, dass die Unterkünfte keine dauerhaft feste Verbindung zum Grundstück besaßen.

Der BFH hat entschieden, dass der Kläger durch die Gewährung von Unterkunft an die Erntehelfer steuerbare und steuerpflichtige Leistungen erbracht hat, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Unter den gesetzlichen Begriff der "Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen" fällt auch das kurzfristige Beherbergen von Fremden in nicht ortsfesten Wohncontainern. Diese von der Ermäßigung auszunehmen, würde zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität führen. Dieser Grundsatz lässt es nicht zu, gleichartige Gegenstände oder Dienstleistungen, die miteinander in Wettbewerb stehen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln.

Dienstleistungen sind gleichartig, wenn sie ähnliche Eigenschaften haben und denselben Bedürfnissen dienen. Im Verzeichnis der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie sind Dienstleistungen aufgeführt, auf die der ermäßigte Mehrwertsteuersatz angewandt werden kann. Dazu zählen: Die Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen, einschließlich der Beherbergung in Ferienunterkünften, und die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen. Zu der "Beherbergung in Ferienunterkünften" gehört auch die Vermietung von Zelten, Wohnanhängern oder Wohnmobilen, die auf Campingplätzen aufgestellt sind und als Unterkünfte dienen.

Quelle:BFH| Urteil| XI R 13/20| 28-11-2022

10. März 2023 - Kommentare deaktiviert für Umsatzsteuer für freiwillige „Donations“ beim Streaming

Umsatzsteuer für freiwillige „Donations“ beim Streaming

Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, unterliegen der Umsatzsteuer. Freiwillige „Donations", die ein Streamer im Zusammenhang mit Streaming-Aktivitäten auf seinem Kanal bei einer Streaming-Plattform von seinen Zuschauern erhält, können als Entgelt für sonstige Leistungen in Form von Unterhaltungsleistungen einzustufen sein.

Praxis-Beispiel:
Auf der Seite des Kanals hatte der Zuschauer durch das Anklicken von Panels die Möglichkeit, dem Kläger entweder live oder per Video dabei zuzusehen, wie er an Computer-/Videospielen teilnahm und in unterschiedlichen Rollen das jeweilige Rollenspiel fortentwickelte. Zudem bestand die Möglichkeit, dem Kläger auch bei anderen Tätigkeiten (ebenfalls im Livestream oder als Video) zuzusehen. Hierbei hatten die Zuschauer während des Livestreams die Möglichkeit, mit dem Kläger zu chatten. Zuschauer mit bestimmten Abonnements konnten auch eigene Emoticons des Klägers nutzen.

Auf der Seite des Klägers befinden sich weitere Panels, bei denen man durch Anklicken auf die Bestellseiten der Werbepartner des Klägers und auf die Accounts des Klägers gelangt. Durch Anklicken des Panels „Subscribers“ gelangt der Zuschauer zur Möglichkeit, ein Abonnement für die Seite des Klägers abzuschließen. Durch Anklicken des Panels „Donation“ gelangt der Zuschauer zur Möglichkeit, unabhängig von einem Abonnement Geldbeträge an den Kläger zu übermitteln. Das Finanzamt ist der Auffassung, dass es sich bei diesen Donations um steuerpflichtige Entgelte des Klägers für seine Tätigkeit als Streamer handelt und erhöhte die steuerpflichtigen Umsätze des Klägers entsprechend.

Der BFH hat entschieden, dass das Finanzamt die Donations, die von den Zuschauern an den Kläger gezahlt wurden, zu Recht als umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig der Umsatzbesteuerung unterworfen hat. Bei den Donations handelt es sich um Entgelte im Leistungsaustausch für die vom Kläger an seine Zuschauer erbrachten steuerbaren Streaming-Leistungen. Dies ist der Fall, weil zwischen seiner Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein. Er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt.

Ob eine Leistung des Unternehmers vorliegt, bestimmt sich in erster Linie nach dem Rechtsverhältnis, das der Leistung zugrunde liegt. Die Leistung muss derart mit der Zahlung verknüpft sein, dass sie dazu dient, eine Gegenleistung (Zahlung) zu erlangen. Unterhaltende Leistungen stellen geldwerte Güter dar, für dessen Konsum oder Zugänglichkeit der Verbraucher typischerweise ein Entgelt entrichtet. Mit voranschreitendem technischem Fortschritt und der laufenden Digitalisierung ist für eine Unterhaltungsleistung unerheblich, ob sie örtlich unmittelbar vor einem Publikum oder im Internet gezeigt wird.

Die Zuschauer, die dem Kläger freiwillig Donations zuwenden, sind als Leistungsempfänger seiner Streaming-Leistungen identifizierbar. Auf der Donation-Seite des Klägers haben die zahlenden Zuschauer die Möglichkeit, ihren Namen und auch eine Nachricht zu hinterlassen, sodass für den Kläger ersichtlich ist, welcher Zuschauer freiwillige Zahlungen geleistet hat. Zudem lässt sich über den bargeldlosen Zahlungsvorgang die Identität des Zahlenden feststellen. 

Fazit: Da die Zahlungen der Donations durch die Zuschauer kausal auf den Unterhaltungsleistungen des Klägers beruhen, sind sie nicht mit den Zahlungen von Spenden eines Passanten an einen Straßenmusiker vergleichbar und unterliegen daher der Umsatzsteuer.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Düsseldorf, 1 K 2812/19 U| 03-03-2022

3. März 2023 - Kommentare deaktiviert für Steuertermine März 2023

Steuertermine März 2023

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat Februar 2023:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.03.2023
11.04.2023

Zusammenfassende Meldung 27.03.2023
Sozialversicherung 29.03.2023
Lohnsteuer-Anmeldung 10.03.2023
Einkommensteuer-Vorauszahlung (Q1) 10.03.2023

 

Für den Monat März 2023:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung
11.04.2023
10.05.2023
Zusammenfassende Meldung 25.04.2023
Sozialversicherung 26.04.2023
Lohnsteuer-Anmeldung 11.04.2023

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Quelle:Sonstige| Sonstige| .| 02-03-2023

3. März 2023 - Kommentare deaktiviert für Änderung der Gewinnermittlung: Übergangsgewinn

Änderung der Gewinnermittlung: Übergangsgewinn

Der Übergang der Gewinnermittlung von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) zur Gewinnermittlung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) erfordert die Ermittlung eines Übergangsgewinns. Soweit für Teilbereiche des Durchschnittssatzgewinns die Grundsätze der Einnahmen-Überschuss-Rechnung fortgelten, muss bei einem Wechsel von der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Gewinnermittlung nach § 13a EStG kein Übergangsgewinn ermittelt werden.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger sind Eheleute und wurden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Er ermittelte seinen Gewinn für das Wirtschaftsjahr vom 1.7.2015 bis 30.6.2016 (Wirtschaftsjahr 2015/2016) nach § 4 Abs. 3 EStG und für das Wirtschaftsjahr vom 1.7.2016 bis 30.6.2017 (Wirtschaftsjahr 2016/2017) nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG. Das Finanzamt berücksichtigte wegen des Wechsels der Gewinnermittlungsart für das Wirtschaftsjahr 2016/2017 einen Übergangsgewinn, den er zur Hälfte bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Streitjahr ansetzte.

Der BFH hat entschieden, dass aufgrund des Übergangs von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG ein Übergangsgewinn anzusetzen ist. Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung handelt es sich um eine modifizierte (Geld-) Zufluss- und Abflussrechnung. Betriebseinnahmen werden grundsätzlich im Zeitpunkt des Zuflusses erfolgswirksam, während Betriebsausgaben, grundsätzlich im Jahr der Verausgabung gewinnwirksam werden. Vom Zufluss- und Abflussprinzip abweichende Sonderregelungen gelten hingegen insbesondere für abnutzbare und nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist eine selbständige Gewinnermittlungsart, die bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft neben den Gewinnermittlungsarten durch Bilanzierung und Einnahmen-Überschuss-Rechnung steht. Das Wesen der Durchschnittssatzgewinnermittlung liegt im Verzicht auf die Ermittlung des "tatsächlichen" Gewinns. Stattdessen wird der Gewinn nach gesetzlich festgelegten durchschnittlichen Werten bemessen.

Die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfordert es, die einzelnen betrieblichen Geschäftsvorfälle entsprechend den steuerlichen Maßstäben und Wertungen zu erfassen. Ein Geschäftsvorfall darf dabei nicht doppelt erfasst werden. Andererseits darf ein Geschäftsvorfall, der eine steuerliche Gewinnauswirkung haben soll, nicht unberücksichtigt bleiben. In beiden Fällen würde das Ziel einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verfehlt. Diese Grundsätze sind beim Wechsel der Gewinnermittlungsart zu beachten.

Soweit durch unterschiedliche Realisierungszeitpunkte beim Wechsel der Gewinnermittlungsart erfolgswirksame Geschäftsvorfälle doppelt oder überhaupt nicht erfasst werden, ist dies durch Zu- oder Abschläge zu korrigieren, sodass es zu einer Einmalbesteuerung des Geschäftsvorfalls kommt. Die Überleitungsrechnung beruht auf dem gedanklichen Modell des Wechsels von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Bilanzierung. Eine Anfangsbilanz ist dabei nicht aufzustellen, da eine solche für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht erforderlich ist. Die Überleitungsrechnung beruht nicht auf einer realen, sondern nur auf einer gedanklich aufgestellten Anfangs- oder Überleitungsbilanz.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass für Teilbereiche des Durchschnittssatzgewinns die Grundsätze der Einnahmen-Überschuss-Rechnung fortgelten. Für diese Teilbereiche muss folglich bei einem Wechsel von bzw. zur Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung kein Übergangsgewinn ermittelt werden. Denn für die erforderlichen Gewinnkorrekturen kann es nur darauf ankommen, ob sich dadurch beim Wechsel der Gewinnermittlungsart ohne entsprechende Korrekturposten Fehler ergeben würden.

Quelle:BFH| Urteil| VI R 31/20| 22-11-2022

3. März 2023 - Kommentare deaktiviert für Erste Tätigkeitsstätte: Bereitschafts- und Ruhezeiten

Erste Tätigkeitsstätte: Bereitschafts- und Ruhezeiten

Die Feuerwache, der ein Feuerwehrmann zugeordnet ist, ist dessen erste Tätigkeitsstätte, wenn er aufgrund der Weisung seines Arbeitgebers dort auf Dauer eingesetzt ist. Zu den Einsatzzeiten gehört auch das Ableisten von Bereitschafts- und Ruhezeiten in der Feuerwache.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger ist Feuerwehrmann. Nach seinem Arbeitsvertrag war der Arbeitgeber berechtigt, ihn aufgrund arbeitstäglicher Weisung an 4 verschiedenen Einsatzstellen in 3 Gemeinden einzusetzen. Im Jahr 2016 war er an 112 Tagen in einer bestimmten Feuerwache eingesetzt. Er machte in seiner Einkommensteuererklärung Fahrtkosten in Höhe von 1.008 € nach Reisekostengrundsätzen geltend, weil er der Auffassung war, dass er im Streitjahr nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt habe.

Das Finanzamt setzte jedoch nur die Entfernungspauschale in Höhe von 504 € an. Das Finanzgericht hat eine (dauerhafte) Zuordnung des Klägers zur Feuerwache allein mit der Begründung verneint, dass der Kläger nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet sei, nach entsprechender Einzelanweisung seinen Dienst an vier verschiedenen Einsatzstellen zu leisten.

Eine erste Tätigkeitsstätte ist nach der Rechtsprechung des BFH eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder eines von ihm bestimmten Dritten, wenn der Arbeitnehmer dieser dauerhaft zugeordnet ist. Um eine (dauerhafte) Zuordnung des Klägers zu verneinen, reicht es nicht aus, dass der Arbeitgeber laut Arbeitsvertrag nach entsprechender Einzelanweisung die Möglichkeit hat, seinen Arbeitnehmer an vier verschiedenen Einsatzstellen einzusetzen. Der vom Finanzgericht gezogene (Umkehr-)Schluss, der Kläger sei keiner dieser betrieblichen Einrichtungen zugeordnet worden, lässt sich einer solchen Bestimmung nicht entnehmen. Allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer auf Weisung seines Arbeitgebers in unterschiedlichen betrieblichen Einrichtungen tätig werden soll, steht seiner Zuordnung zu einer dieser betrieblichen Einrichtungen durch den Arbeitgeber nicht entgegen.

Der BFH hat deshalb das angefochtene Urteil aufgehoben und an das Finanzgericht zurückverwiesen. Es wird im zweiten Rechtsgang feststellen müssen, ob der Kläger aus vorausschauender Sicht einer bestimmten Feuerwache zugeordnet war. Die vom Kläger vorgelegten Dienstpläne können allenfalls als Indiz für die Annahme einer dauerhaften Zuordnung des Arbeitgebers herangezogen werden. Es kann ebenfalls nicht ohne Weiteres auf die Rechtsprechung des BFH zurückgegriffen werden, wonach es regelmäßig der Lebenswirklichkeit entspricht, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tatsächlich tätig ist oder werden soll.

Ob von vornherein eine Zuordnung zu einer bestimmten Feuerwache vorlag oder ob eine zunächst fehlende dauerhafte Zuordnung in späteren Jahren geändert worden ist, wird das Finanzgericht insbesondere durch Zeugenbefragung festzustellen haben.

Quelle:BFH| Urteil| VI R 48/20| 25-10-2022

3. März 2023 - Kommentare deaktiviert für Kryptowährungen: Veräußerungsgewinne steuerpflichtig

Kryptowährungen: Veräußerungsgewinne steuerpflichtig

Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero erzielt, unterliegen als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger hatte verschiedene Kryptowährungen erworben, getauscht und wieder veräußert. Im Einzelnen handelte es sich um Geschäfte mit Bitcoins, Ethereum und Monero, die der Steuerpflichtige privat tätigte. Im Streitjahr 2017 erzielte er daraus einen Gewinn in Höhe von insgesamt 3,4 Millionen Euro. Das Finanzamt unterwarf den Gewinn aus der Veräußerung und dem Tausch von Kryptowährungen der Einkommensteuer. Die vom Steuerpflichtigen erhobene Klage wies das Finanzgericht zurück.

Der BFH hat die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne aus Bitcoin, Ethereum und Monero bejaht. Bei Kryptowährungen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterliegen.

Virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen nach Auffassung des BFH ein "anderes Wirtschaftsgut" im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Der Begriff des Wirtschaftsguts ist weit zu fassen. Er umfasst neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbständigen Bewertung zugänglich sind.

Diese Voraussetzungen sind bei virtuellen Währungen gegeben. Bitcoin, Ethereum und Monero sind wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie werden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und können für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Technische Details virtueller Währungen sind für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung. Gewinne oder Verluste unterliegen der Besteuerung, wenn Anschaffung und Veräußerung oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres erfolgen.

Das ist nach Ansicht des BFH auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil keine Anhaltspunkte vorliegen, dass seitens der Finanzverwaltung Gewinne und Verluste aus Geschäften mit Kryptowährungen nicht ermittelt und erfasst werden können. Dass es Steuerpflichtigen in Einzelfällen trotz aller Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörden (z. B. in Form von Sammelauskunftsersuchen) beim Handel mit Kryptowährungen gelingt, sich der Besteuerung zu entziehen, kann ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht begründen.

Quelle:BFH| Urteil| IX R 3/22| 13-02-2023

3. März 2023 - Kommentare deaktiviert für Kürzere Nutzungsdauer bei Abschreibung von Gebäuden

Kürzere Nutzungsdauer bei Abschreibung von Gebäuden

Die Prozentsätze für die lineare Abschreibung von Gebäuden sind gesetzlich festgelegt. Dadurch wird auch die Nutzungsdauer vorgegeben. Das Jahressteuergesetz 2022 sieht vor, dass Gebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt werden, mit 3% abzuschreiben sind, was einer Nutzungsdauer von rund 33 Jahren entspricht. Nach dieser Gesetzesänderung sind dann die folgenden Abschreibungssätze anzuwenden:

  • 3%, wenn es sich um ein Gebäude handelt, das zum Betriebsvermögen gehört und nicht Wohnzwecken dient und für das der Bauantrag nach dem 31.3.1985 gestellt worden ist. Das gilt auch, wenn das Gebäude nicht selbst gebaut wird, sondern neu oder gebraucht gekauft wird.
  • 3% für Gebäude die nicht unter die vorherige Regelung fallen und nach dem 31.12.2022 fertiggestellt werden.
  • 2% bei allen anderen Gebäuden, die nach dem 31.12.1924 und bis zum 31.12.2022 fertiggestellt gestellt worden sind.
  • 2,5% für Gebäude, die vor dem 1.1.1925 hergestellt worden sind.

Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG darf ein Gebäude nach der tatsächlichen Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Entscheidend ist, ob das Gebäude vor Ablauf des Abschreibungs-Zeitraums, der sich aus den vorgegebenen Prozentsätzen der Abschreibung ergibt, objektiv betrachtet technisch oder wirtschaftlich verbraucht ist. Für die Bemessung der linearen Gebäude-Abschreibung nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer bedarf es einer konkreten Rechtfertigung auf Grund von objektiven Gegebenheiten. 

Ist die tatsächliche Nutzungsdauer geringer als die gesetzlich bestimmte Nutzungsdauer, muss der Steuerpflichtige dies nachweisen. Der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer ist durch Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen zu erbringen, die von einer akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken nach entsprechender Norm (DIN EN ISO/IEC 17024) zertifiziert worden sind.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 3 - S 2196/22/10006 :005| 21-02-2023

24. Februar 2023 - Kommentare deaktiviert für Mobilfunkvertrag: Steuerfreie Nutzung

Mobilfunkvertrag: Steuerfreie Nutzung

Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer die Telefonkosten für einen Mobilfunkvertrag, der vom Arbeitnehmer abgeschlossen wurde, steuerfrei erstatten (§ 3 Nr. 45 EStG), wenn er Eigentümer des Mobiltelefons ist. Der Arbeitgeber ist Eigentümer, wenn er das Telefon von seinem Arbeitnehmer erworben hat und ihm das Mobiltelefon unmittelbar danach wieder zur privaten Nutzung überlässt. Dabei spielt es keine Rolle, wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon zu einem niedrigen - auch unter dem Marktwert liegenden Preis - vom Arbeitnehmer erwirbt.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin schloss ab März 2015 mit mehreren Arbeitnehmern Kaufverträge über deren gebrauchte Mobiltelefone ab. Sie erwarb diese Mobiltelefone, die zuvor von den Arbeitnehmern privat angeschafft worden waren, zu Kaufpreisen zwischen 1 € und 6 €. Zeitgleich mit den Kaufverträgen schloss die Klägerin mit diesen Arbeitnehmern jeweils eine "Ergänzende Vereinbarung zum Arbeitsvertrag Handykosten" ab.
Nach dieser Vereinbarung stellte die Klägerin den Arbeitnehmern ein Mobiltelefon zur Verfügung und übernahm die hierfür entstehenden monatlichen Kosten des Mobilfunkvertrags (Grundgebühr, Verbindungsentgelte oder auch Flatrate) bis zu einer in der Vereinbarung jeweils festgelegten Höhe. Die Arbeitnehmer hatten die Kosten des Mobilfunkvertrags durch Vorlage von Rechnungskopien nachzuweisen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses waren die Arbeitnehmer verpflichtet, das Mobiltelefon an die Klägerin herauszugeben. Der Überlassungsvertrag war an das bestehende Arbeitsverhältnis gebunden und endete automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin behandelte die Kosten der Mobilfunkverträge, die sie ihren Arbeitnehmern erstattete, als steuerfreien Arbeitslohn gem. § 3 Nr. 45 EStG. Das Finanzamt ging von steuerpflichtigem Arbeitslohn aus, weil die rechtliche Gestaltung unangemessen sei.

Bei der unentgeltlichen Überlassung betrieblicher Mobiltelefone an Arbeitnehmer auch für private Zwecke handelt es sich ebenso wie bei der Übernahme der Grundgebühren und Verbindungsentgelte, die auf private Gespräche entfallen, um steuerbare (geldwerte) Vorteile. Grund: Der Arbeitnehmer wird dadurch objektiv bereichert. Es besteht kein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers daran, seinen Arbeitnehmern betriebliche Mobiltelefone auch zur privaten Nutzung zu überlassen und für die Privatgespräche der Arbeitnehmer aufzukommen.

Aber! Die (geldwerten) Vorteile, die die Klägerin ihren Arbeitnehmern zugewandt hat, sind gemäß § 3 Nr. 45 Satz 1 EStG steuerfrei. 

Die Klägerin war zivilrechtliche Eigentümerin der Geräte. Sie hat die Mobiltelefone von ihren Arbeitnehmern aufgrund zivilrechtlich wirksamer Kaufverträge zu Preisen zwischen 1 € und 6 € erworben und das Eigentum an den Geräten erlangt. Die Klägerin trug als zivilrechtliche Eigentümerin und auch nach dem "Mobiltelefon-Überlassungsvertrag" das Risiko insbesondere der Beschädigung und des Untergangs der Mobiltelefone. Die Arbeitnehmer hatten demgegenüber keine Möglichkeit, über die Geräte zu verfügen. Ihnen war nach den mit der Klägerin abgeschlossenen Verträge lediglich der Gebrauch der Geräte während des laufenden Arbeitsvertrags gestattet. Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um ein Scheingeschäft gehandelt haben könnte, liegen nicht vor (entgegen der Auffassung des Finanzamts).

Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG, die von der Klägerin und ihren Arbeitnehmern erstrebt wurde, setzt gerade voraus, dass es sich bei den Mobiltelefonen um betriebliche Telekommunikationsgeräte der Klägerin handelt. Dazu musste die Klägerin zivilrechtliche Eigentümerin der Geräte werden. Das Finanzgericht hat keine Umstände festgestellt, die darauf hindeuten könnten, dass die von der Klägerin mit ihren Arbeitnehmern abgeschlossenen Kaufverträge nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragschließenden keine Gültigkeit haben sollten. Vielmehr standen sie sich bei Abschluss der Kaufverträge als wirtschaftlich selbständige Marktteilnehmer gegenüber, bei denen regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass sie ihre jeweiligen (wirtschaftlichen) Interessen beim Abschluss gegenseitiger Verträge wahren. Somit sind die abgeschlossenen Kaufverträge über die Mobiltelefone auch unter dem Gesichtspunkt des Fremdvergleichs steuerliche anzuerkennen. Die Verkäufe der Mobiltelefone zu Kaufpreisen zwischen 1 € und 6 € stellen somit auch keinen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten dar.

Quelle:BFH| Urteil| VI R 50/20| 22-11-2022

24. Februar 2023 - Kommentare deaktiviert für Kinderbetreuungskosten: Sonderausgabenabzug

Kinderbetreuungskosten: Sonderausgabenabzug

Kinderbetreuungskosten sind Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Begünstigt sind nur Aufwendungen für 

  • Kinder, die im ersten Grad mit dem Begünstigten verwandt sind (= leibliche oder adoptierte Kinder) und
  • Pflegekinder (= Kinder, mit denen der Begünstigte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden ist, sofern das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht).

Des Weiteren ist erforderlich, dass das Kind zum eigenen Haushalt gehört. Maßgebend ist, wo das Kind gemeldet ist. Dann spielt es keine Rolle, wenn es z. B. über längere Zeiträume bei den Großeltern lebt oder im Internat untergebracht ist.

Begünstigt ist nur die behütende oder beaufsichtigende Kinderbetreuung. Hierzu gehört z. B. die

  • Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen, Kinderkrippen
  • Betreuung durch Tages- und Wochenmütter sowie in Ganztagspflegestellen
  • Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Kinderschwestern
  • Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit ein Kind betreut wird
  • Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung von häuslichen Schulaufgaben (nicht aber die spezielle Hilfe bei den Hausarbeiten; sog. Pauk-Studio)
  • Erstattung von Fahrtkosten und anderen Kosten an die Betreuungsperson
  • Leistung eines Au-Pairs, wenn und soweit Kinderbetreuung vereinbart ist (ohne Aufteilungsschlüssel 50%)

Hinweis: Die Abgrenzung zwischen behütender oder beaufsichtigender Kinderbetreuung und nicht begünstigten Aufwendungen ist im Einzelfall fließend. Nachhilfeunterricht ist nicht begünstigt, wohl aber die Unterstützung bei den Schularbeiten während der behütenden Betreuung.

Die Eltern müssen ein einheitliches Entgelt für unterschiedliche Leistungen aufteilen (ggf. durch Schätzung). Elternbeiträge für eine Nachmittagsbetreuung dürfen nicht durch Schätzung aufgeteilt werden. Hier muss der Betreuer selbst den Aufteilungsschlüssel (schriftlich) vorgeben, weil ansonsten keine Kinderbetreuungskosten abgezogen werden dürfen.

Umfang der abziehbaren Aufwendungen: Für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen 2/3 der tatsächlichen Kinderbetreuungskosten, maximal 4.000 € je Kind, als Sonderausgaben abgezogen werden. Bei verheirateten Eltern, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, spielt es keine Rolle, wer von beiden die Aufwendungen für Kinderbetreuung getragen hat. Beim Sonderausgabenabzug werden die Aufwendungen zusammengerechnet. Ansonsten gilt der Grundsatz, dass derjenige die Aufwendungen abziehen kann, der sie bezahlt hat. Wenn von den nicht miteinander verheirateten Eltern eines Kindes, die zusammen in einem Haushalt leben, nur einer den Vertrag mit der Kindertagesstätte abschließt und das Entgelt von seinem Konto zahlt, kann auch nur dieser Elternteil die Aufwendungen geltend machen.

Abgrenzung der Kinderbetreuungskosten von den haushaltsnahen Dienstleistungen
Kinderbetreuungskosten können dann als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden, wenn die Betreuung des Kindes im eigenen Haushalt stattfindet. Es besteht insoweit aber kein Wahlrecht. Der Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nicht vorliegen, z. B. wenn das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat.

Nachweis der Kinderbetreuungskosten/Zahlungsweg
Die Kinderbetreuungskosten müssen nachgewiesen werden. Es muss ersichtlich sein, welche Kosten entstanden sind. Außerdem ist nachzuweisen, dass die Kinderbetreuungskosten auf das Konto des Leistungserbringers eingezahlt worden sind. Dieser Nachweis ist nicht nur durch eine Einzelüberweisung möglich, sondern auch durch einen Dauerauftrag, eine Einzugsermächtigung oder eine Onlineüberweisung. Alle Unterlagen, z. B. Überweisungsträger und Bestätigungen, sind aufzubewahren, um sie zusammen mit dem Kontoauszug vorlegen zu können. Hieraus ergeben sich die erforderlichen Angaben, um die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers nachzuweisen. Barzahlungen und Barschecks werden nicht anerkannt.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| § 10 Abs. 1 Nr. 5| 23-02-2023

24. Februar 2023 - Kommentare deaktiviert für Kinderbetreuung: Zuschüsse durch den Arbeitgeber

Kinderbetreuung: Zuschüsse durch den Arbeitgeber

Für die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten gibt es zwei unterschiedliche Varianten. Es ist zwischen den Kinderbetreuungskosten zu unterscheiden, die der Arbeitgeber steuerfrei übernehmen kann oder die der Steuerpflichtige als Sonderausgaben abziehen kann. 

Der Arbeitgeber kann nur die Kosten für die Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder übernehmen. Ob ein Kind schulpflichtig ist, richtet sich nach dem jeweiligen landesrechtlichen Schulgesetz. Die Schulpflicht ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu prüfen bei Kindern, die 

  • das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
  • im laufenden Kalenderjahr das sechste Lebensjahr nach dem 30.06. vollendet haben, es sei denn, sie sind vorzeitig eingeschult worden, oder
  • im laufenden Kalenderjahr das sechste Lebensjahr vor dem 1.7. vollendet haben, in den Monaten Januar bis Juli dieses Jahres.

Den nicht schulpflichtigen Kindern stehen schulpflichtige Kinder gleich, solange sie mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt oder noch nicht eingeschult sind.

Zu den begünstigten Aufwendungen, die der Arbeitgeber gemäß § 3 Nr. 33 EStG lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstatten kann, gehören die Kosten, 

  • der Unterbringung,
  • für die Betreuung in Kindergärten, Kindertagesstätten usw.
  • für Tages- und Wochenmütter sowie Ganztagspflegestellen,
  • der Verpflegung während der Unterbringung (anders als beim Sonderausgabenabzug).

Voraussetzung ist, dass diese Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die Steuerfreiheit gilt auch, wenn der Elternteil die Aufwendungen trägt, der nicht beim Arbeitgeber beschäftigt ist. Nicht begünstigt sind Leistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung eines Kindes dienen, z. B. die Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten.

Wichtig: Die Zahlungen sind nur dann lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Betreuung nicht im eigenen Haushalt der Eltern stattfindet. Nach § 3 Nr. 33 EStG ist nur die Unterbringung und Betreuung in Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen begünstigt, was die Betreuung im eigenen Haushalt ausschließt.

Quelle:EStG| 23-02-2023