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10. Oktober 2025 - Kommentare deaktiviert für Kapitaleinkünfte: Günstigerprüfung

Kapitaleinkünfte: Günstigerprüfung

Die Günstigerprüfung bei Kapitaleinkünften kann nur in der Steuererklärung des betreffenden Jahres beantragt werden. Dieser Antrag hat keine hemmende Wirkung auf den Beginn der Festsetzungsverjährung. Ein Antrag auf Günstigerprüfung, der erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt wird, hat somit keinen Einfluss auf die bereits abgelaufene Verjährungsfrist. 

Eine Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt regelmäßig 4 Jahre. Sie beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Muss eine Steuererklärung eingereicht werden (= Pflichtveranlagung), beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin reichte am 30.12.2020 Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2014 und 2015 ein und erklärte jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Versorgungsbezüge), die dem inländischen Lohnsteuerabzug unterlegen hatten. Außerdem erklärte sie Kapitalerträge von 4.543 € (2014) und 1.476 € (2015), die dem inländischen Steuerabzug unterlegen hatten, sowie für 2015 ausländische Kapitalerträge vom 2.683 €, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen hatten. Die Klägerin beantragte für beide Streitjahre die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG für sämtliche Kapitalerträge. Das Finanzamt lehnte die Durchführung von Einkommensteuerveranlagungen für 2014 und 2015 ab, da die Festsetzungsfrist abgelaufen sei und keine Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen bestanden habe. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren wies das Finanzgericht die Klage ab.

§ 32d Abs. 5 EStG räumt dem Steuerpflichtigen ein unbefristetes Wahlrecht ein, das nur durch den Eintritt der Festsetzungsverjährung und den Eintritt der Bestandskraft begrenzt wird. Sie begründet jedoch keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung und kann damit den Beginn der Festsetzungsfrist nicht aufschieben. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Günstigerprüfung eine Abgabe der Steuererklärung voraussetzt. 

Der BFH hat entschieden, dass ein Steueranspruch mit dem gesetzlichen Eintritt der Festsetzungsverjährung erloschen ist. Ein Antrag des Steuerpflichtigen auf Günstigerprüfung kann daher den gesetzlichen Eintritt der Festsetzungsverjährung nicht rückwirkend aufheben. Der Anspruch auf Steuerfestsetzung für 2014 ist somit erloschen. Die vierjährige Festsetzungsfrist begann mit Ablauf des Jahres 2014, dem Jahr der Entstehung des Steueranspruchs, und endete mit Ablauf des Jahres 2018. Ein Pflichtveranlagungsfall lag nicht vor, da die Klägerin in 2014 zusätzlich zu ihren Versorgungsbezügen nur Einkünfte aus Kapitalvermögen bezogen hatte, die der Kapitalertragsteuer unterlegen hatten. Eine Antragsveranlagung, die hier vorliegt, kommt daher von vornherein nicht infrage.

Den Anspruch auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2015 hat das Finanzgericht jedoch zu Unrecht abgelehnt. Für dieses Jahr begann die Festsetzungsverjährung aufgrund der Anlaufhemmung erst mit Ablauf des Jahres 2018, da eine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung bestand. Eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung ergibt sich für solche Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht dem abgeltenden Steuerabzug unterlegen haben, wenn der Betrag von 410 € überschritten wird. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts hat die Klägerin in der Einkommensteuererklärung für 2015 auch ausländische Kapitalerträge von 2.683 € erklärt, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, so dass eine Pflicht zur Veranlagung bestand. Somit erfolgte die Abgabe der Steuererklärung für das Streitjahr 2015 durch die Klägerin am 30.12.2020 rechtzeitig. Im Rahmen der Pflichtveranlagung für 2015 ist die von der Klägerin beantragte Günstigerprüfung somit ohne weiteres möglich.

Antrag auf Günstigerprüfung kein rückwirkendes Ereignis: Der BFH stellte in seiner Entscheidung auch klar, dass der Antrag auf Günstigerprüfung selbst kein rückwirkendes Ereignis ist. Wird der Antrag in diesem Fall nach Eintritt der Bestandskraft erstmals gestellt, ist die Antragstellung kein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung.

Quelle:BFH| Urteil| VI R 17/23| 13-05-2025

10. Oktober 2025 - Kommentare deaktiviert für Liebhaberei: Renovierung eines historischen Anwesens

Liebhaberei: Renovierung eines historischen Anwesens

Wird eine selbständige nachhaltige Betätigung mit der Absicht unternommen, Gewinne zu erzielen und handelt es sich um eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Es liegt ein Gewerbebetrieb vor, wenn es sich nicht um Land- und Forstwirtschaft, einen freien Beruf oder um eine andere selbständige Arbeit handelt. Außerdem muss die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreiten. Die Absicht Gewinne zu erzielen, muss vorliegen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger konnte nach der Wiedervereinigung land- und forstwirtschaftliche Flächen wiedererwerben. Er erwarb in 2005 eine Burg nebst Anbau sowie weitere Teile des vormaligen Gutes (Kornspeicher, Pferdestall). Der Anbau erfolgte im Rahmen eines Fördermittelantrags. Danach war vorgesehen, die Gesamtanlage in Teilschritten nach den Anforderungen, Genehmigungen und Auflagen des Landesamts für Denkmalpflege instand zu setzen, zu sanieren und zu modernisieren. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts wurde zur Realisierung der Gesamtmaßnahme damals ein Zeitraum von zehn Jahren in Betracht gezogen, da der Kläger plante, überwiegend Fördermittel und Spenden einzusetzen. Die Betriebsprüfung ging davon aus, dass es sich bei der gewerblichen Vermietung der Burg von Beginn an um keinen einkommensteuerlich relevanten Erwerbsbetrieb gehandelt habe und die Ursachen für die dortigen Renovierungstätigkeiten ausschließlich im privaten Bereich lägen. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Verluste nicht an.

Bei der Entscheidung des BFH dreht sich somit um die Frage, ob die Tätigkeiten des Eigentümers der „Burg“ als ein gewerbliches Unternehmen mit erkennbarer Gewinnerzielungsabsicht einzustufen sind oder ob es sich hierbei um eine Liebhaberei handelt. Der Streit betrifft die steuerliche Behandlung der Verluste in den Jahren 2008-2016, die aus den teilweise umgesetzten Renovierungs- und Vermietungsplänen dieses historischen Anwesens resultierten.

Der BFH entschied, dass das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern fehlerhaft angenommen hatte, dass ein potenzieller zukünftiger Betriebsveräußerungs- oder Betriebsaufgabengewinn nur dann in die sogenannte Totalgewinnprognose einbezogen werden könne, wenn dies bereits zu Beginn der Tätigkeit in einem Betriebskonzept dokumentiert worden sei. Dies ist unzutreffend. Selbst wenn die stillen Reserven in ihrem Wert nicht zu Beginn dokumentiert wurden, müssen sie bei der Beurteilung des Gesamtpotentials des Unternehmens berücksichtigt werden. Das Fehlen geeigneter objektiver Feststellungen, inwieweit stille Reserven vorhanden sind, die bei der Prüfung einer Gewinnerzielungsabsicht einzubeziehen sind, führt dazu, dass die früheren Entscheidungen des Finanzamts und des Finanzgerichts keinen Bestand haben können. Das Finanzgericht muss daher erneut prüfen, die Herangehensweise des Eigentümers an das Projekt (einschließlich der Änderungen des Nutzungskonzepts und der Ausführung) tatsächlich auf einer unternehmerischen Grundlage basierte. Auch die Frage, ob einzelne Segmente des Anwesens (zum Beispiel für private oder landwirtschaftliche Zwecke) möglicherweise separat bewertet werden müssen, wurde nicht angemessen behandelt. Der Fall wird daher zur weiteren Sachverhaltsaufklärung und erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Wichtig! Der für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht maßgebliche Totalgewinn setzt sich aus den in der Vergangenheit erzielten und künftig zu erwartenden laufenden Gewinnen/Verlusten und dem sich bei Betriebsbeendigung voraussichtlich ergebenden Veräußerungs- beziehungsweise Aufgabegewinn/-verlust zusammen.

Quelle:BFH| Urteil| III R 45/22| 20-05-2025

2. Oktober 2025 - Kommentare deaktiviert für Doppelte Haushaltsführung: Unterkunftskosten im Ausland

Doppelte Haushaltsführung: Unterkunftskosten im Ausland

Kosten für eine Dienstwohnung im Ausland, die der Dienstherr für Zwecke des Mietzuschusses als notwendig anerkennt, sind in tatsächlicher Höhe als Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger ist Beamter des höheren Dienstes im Auswärtigen Amt. Er war in einer ausländischen Botschaft tätig und bewohnte dort eine von ihm selbst angemietete, etwa 200 m² große Wohnung. Gemäß den Vorgaben des Auswärtigen Amts war der Kläger verpflichtet, in seinen Privaträumen auch dienstlichen Repräsentationsaufgaben und gesellschaftlicher Kontaktpflege nachzugehen. Der Mietleitfaden sah für einen Ledigen eine für berufliche und private Zwecke notwendige Wohnfläche von 140 m² vor. Der Dienstherr erkannte aber für Zwecke des Mietzuschusses gleichwohl die Kosten für die Wohnung in voller Höhe als notwendig an, da der vereinbarte Mietzins nicht über dem vergleichbaren Preisniveau für angemessene Wohnungen lag.

Für seine Tätigkeit erhielt er steuerfreie Auslandsbezüge sowie einen Mietzuschuss. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger, der in Deutschland einen eigenen Hausstand unterhielt, für die Wohnung im Ausland Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt erkannte (basierend auf einer Wohnungsgröße von 140 m² abzüglich des Mietzuschusses) nur einen geringeren Betrag an. Einspruch und Klage waren erfolglos.

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt. Das Finanzgericht hat die dem Kläger entstandenen und im Revisionsverfahren allein noch streitigen Unterkunftskosten zu Unrecht nur begrenzt auf eine Wohnfläche von 140 m² berücksichtigt. Es hat weiter unzutreffend nicht nur die übrigen Werbungskosten des Klägers, sondern auch die Unterkunftskosten unter Anwendung des § 3c Abs. 1 EStG im Hinblick auf die sonstigen steuerfreien Auslandsbezüge (Auslandszuschlag) anteilig gekürzt. Die Unterkunftskosten sind vielmehr nur um den Mietzuschuss zu mindern.

Das aufgrund der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht des Klägers begründete innerstaatliche Besteuerungsrecht für die aus seiner Tätigkeit als Beamter im Auswärtigen Amt stammenden Einkünfte ist nicht durch das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem hier betreffenden Tätigkeitsstaat eingeschränkt. Das betreffende Doppelbesteuerungsabkommen sieht eine weitgehende Steuerbefreiung des Diplomaten im Empfangsstaat vor (vgl. hierzu allgemein Art. 28 des OECD-Musterabkommens). Da dies zwischen den Parteien nicht streitig ist, sieht der erkennende Senat insoweit von einer weiteren Begründung ab.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG).

Die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind erfüllt. Hiervon gehen auch die Beteiligten übereinstimmend aus. Die besondere Bestimmung zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von maximal 1.000 € pro Monat bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland ist auf einen im Ausland belegenen Zweithaushalt nicht anwendbar. Insoweit bleibt es dabei, dass notwendige Unterkunftskosten als Werbungskosten abzugsfähig sind. Eine Typisierung dahingehend, dass Unterkunftskosten, die den Durchschnittsmietzins einer 60 m²-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten, notwendig in diesem Sinne sind, kommt für Auslandssachverhalte nicht in Betracht. Vielmehr kommt es angesichts der erschwerten Informations- und Auskunftsmöglichkeiten in Auslandsfällen auf die Umstände des Einzelfalls an.

Da das Auswärtige Amt die Kosten der angemieteten etwa 200 m²-Wohnung im Rahmen der Berechnung des Mietzuschusses als notwendig anerkannt hat, obwohl dem Beamten angesichts seiner Familien- und der örtlichen Lebensverhältnisse nach dem Mietleitfaden nur eine Wohnung von 140 m² zugestanden hätte, ist für die Finanzverwaltung bindend. Somit steht lediglich der Mietzuschuss (nicht hingegen die sonstigen steuerfreien Auslandsbezüge in Gestalt des allgemeinen, erhöhten Auslandszuschlags) in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Kosten der Unterkunft.

Quelle:BFH| Urteil| VI R 21/23| 01-10-2025

19. September 2025 - Kommentare deaktiviert für Neuer Freibetrag für Übungsleiter und Ehrenamt

Neuer Freibetrag für Übungsleiter und Ehrenamt

Ab 2026 sollen Einnahmen bis zu 3.300 € im Jahr steuerfrei sein (bisher 3.000 €), wenn sie aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aus vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten oder aus der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen, im Dienst oder im Auftrag bestimmter Auftraggeber zugeflossen sind (§ 3 Nr. 26 EStG). Ebenfalls begünstigt sind kirchliche Zwecke. Die Einnahmen bleiben dann sind bis zu 3.300 € steuerfrei, unabhängig davon, ob die Nebentätigkeit selbständig oder als Arbeitnehmer ausgeübt wird.

Nur die Nebentätigkeit für bestimmte Auftraggeber ist gemäß § 3 Nr. 26 EStG begünstigt. Hierzu gehören u.a. gemeinnützige, mildtätige und steuerbefreite Vereinigungen. Das sind z. B. Sport- und Gesangvereine sowie andere Vereine, die vom Finanzamt wegen gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke von der Körperschaftsteuer freigestellt worden sind, sowie die Verbände der freien Wohlfahrtspflege wie das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfallhilfe und das Malteser Hilfswerk.

Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeiten gemäß § 3 Nr. 26a EStG: 
Der sogenannte Übungsleiterfreibetrag von 3.300 € gilt nicht für die ehrenamtlichen Tätigkeiten von Vorstandsmitgliedern eines gemeinnützigen Vereins, von Platz- oder Gerätewarten oder eines Hausmeisters usw. Für diesen Bereich gilt ab 2026 ein allgemeiner Freibetrag von 960 € pro Jahr (vorher 840 € pro Jahr), der für Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich gewährt wird. Mit diesem Freibetrag werden Aufwendungen, die durch die ehrenamtliche Tätigkeit entstehen, abgegolten, ohne dass ein Einzelnachweis erforderlich wird. Personen, die bereits vom Verein entgeltlich beschäftigt werden, können diesen Freibetrag nicht erhalten.

Praxis-Beispiel:
Dem 1. Vorsitzenden eines gemeinnützigen Gesangvereins entstehen im Rahmen seiner Tätigkeit Aufwendungen für Telefonate, Porto usw. Gemäß § 3 Nr. 26a EStG kann ihm der Verein eine pauschale Aufwandsentschädigung von 960 € zahlen. Diese Entschädigung kann der Verein lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Der Vereinsvorsitzende braucht diesen Betrag bei seiner Veranlagung nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen.

Wichtig: Der neue Freibetrag von 960 € gemäß § 3 Nr. 26a EStG kann nicht zusätzlich beansprucht werden. Es können aus der jeweiligen nebenberuflichen Tätigkeit keine steuerfreien 960 € gezahlt werden, wenn aus derselben Tätigkeit

  • der sogenannte Übungsleiterfreibetrag in Höhe von bis zu 3.300 € gemäß § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch genommen wird oder
  • eine steuerfreie Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen gemäß § 3 Nr. 12 EStG gezahlt wird.
Quelle:Sonstige| Gesetzesänderung| Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025: Artikel 2| 18-09-2025

19. September 2025 - Kommentare deaktiviert für Trickbetrug: Schaden ist keine außergewöhnliche Belastung

Trickbetrug: Schaden ist keine außergewöhnliche Belastung

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein finanzieller Schaden, der durch eine Betrugshandlung wie einen sogenannten „Schockanruf“ entstanden ist, nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG des deutschen Steuerrechts berücksichtigt werden kann. 

Praxis-Beispiel:
Die 77 Jahre alte Klägerin erhielt einen Anruf auf ihrem Festnetztelefon. Der Anrufer gab sich als Rechtsanwalt aus und gab an, dass die Tochter der Klägerin einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht haben soll. Deshalb solle die Tochter in Untersuchungshaft, was durch Zahlung einer Kaution von 50.000 € an die Gerichtskasse vermieden werden könne. Der Anrufer bot an, einen Boten zu schicken, der das Geld bei ihr zu Hause abholen könne. Die Klägerin fuhr daraufhin mit dem Taxi zur Bank und hob dort 50.000 € ab. Diesen Betrag übergab sie später dem Boten. Da sie Opfer eines Betrugs geworden ist, machte Sie den Schaden von 50.000 € in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Das Finanzgericht lehnte eine Berücksichtigung ebenfalls ab. Nach Ansicht des Gerichts gehört das Risiko, Opfer einer solchen Vermögensstraftat zu werden, zum allgemeinen Lebensrisiko, das nicht auf die Steuerzahlergemeinschaft abgewälzt werden darf. Obwohl die Situation der Klägerin, die durch Täuschung und Manipulation ihr Geld an Betrüger übergeben hat, besonders tragisch ist, bleibt die Grundlage des Gesetzes, dass nur außergewöhnliche Schadensfälle, die über das alltagstypische Risiko hinausgehen, steuerlich berücksichtigt werden können.

Das Gericht kommt außerdem zu dem Schluss, dass für die Klägerin objektive und zumutbare Alternativen bestanden, um die vermeintliche Gefahr für ihre Tochter zu überprüfen, wie beispielsweise die Kontaktaufnahme mit der realen Polizei, ihrer Tochter oder einem Anwalt. Diese Möglichkeiten hätten den Betrug verhindern können, auch wenn sich die Klägerin subjektiv unter Druck gesetzt fühlte. Dass die Klägerin eine beträchtliche Summe Bargeld zur Verfügung hatte, die nicht essenziell für ihren Lebensunterhalt war, trug ebenfalls zur Einschätzung bei, dass hier keine Solidarität der Steuerzahler erforderlich ist.

Mit diesem Urteil folgt das Gericht einer strikten Auslegung des Begriffs „außergewöhnliche Belastungen“ und bestätigt erneut, dass finanzielle Verluste durch Betrug nicht als abziehbare Belastungen anerkannt werden können, es sei denn, es liegen äußerst außergewöhnliche und spezifische Umstände vor. Der Fall wurde als revisionswürdig eingestuft, da die steuerliche Behandlung von „Schockanrufen“ als rechtliches Problem bislang noch nicht abschließend von den höchsten Gerichtsinstanzen geklärt wurde.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Münster, 1 K 360/25 E| 01-09-2025

12. September 2025 - Kommentare deaktiviert für Sprachkurse im Ausland: Berufliche Veranlassung

Sprachkurse im Ausland: Berufliche Veranlassung

Aufwendungen für einen Sprachkurs können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Kurs beruflich bzw. betrieblich veranlasst ist. Ein Sprachkurs ist beruflich veranlasst, wenn er auf die besonderen beruflichen bzw. betrieblichen Interessen zugeschnitten ist. Diese Voraussetzung ist bereits erfüllt, wenn im Beruf allgemeine Kenntnisse einer Fremdsprache benötigt werden und der Sprachkurs diese Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt.

Sprachkurse werden steuerlich regelmäßig anerkannt, wenn sie im Inland oder in einem Mitgliedstaat der EU stattfinden. Das Erlernen einer Sprache in dem Land, in dem diese gesprochen wird, ist regelmäßig effizienter. Das ist der Grund, warum der BFH entschieden hat, dass es keine Rolle spielt, in welchem Land der Sprachkurs stattfindet. Bei der Wahl des Landes können allerdings im Gegensatz zu einem Inlandssprachkurs touristische Aspekte eine Rolle spielen. Touristische Aspekte gehören jedoch zur privaten Lebensführung.

Aufteilung aufgrund der beruflichen und privaten Zeitanteile
Ist die Reise (Sprachkurs im Ausland) beruflich und privat veranlasst, sind die Kosten aufzuteilen. Steuerlich abziehbar ist nur der beruflich veranlasste Teil der Reisekosten. Die Aufteilung ist grundsätzlich nach dem Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile vorzunehmen. Das ist jedoch nicht möglich, wenn der private touristische Aspekt und der Sprachkurs nicht zeitlich nacheinander, sondern parallel nebeneinander stattfinden. D.h. der Aufenthalt im Ausland, z. B. in Südafrika, beinhaltet auch während der Zeit private Aspekte, in der der Teilnehmer den Sprachkurs besucht.

Die Teilnahme an einem Sprachkurs in spanischer Sprache in Südamerika ist außergewöhnlich. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Teilnehmer die Reisekosten auch aus privaten Erwägungen auf sich genommen hat. Der touristische Wert des Aufenthalts am Ort des Sprachkurses darf nicht unbeachtet bleiben. Anders als bei sonstigen Reisen, die der Fortbildung dienen, besteht bei Sprachreisen für die Wahl des auswärtigen Kursortes regelmäßig keine unmittelbare berufliche Veranlassung. Deshalb wird die Ortswahl in diesen Fällen auch von privaten, i.d.R. touristischen Interessen bestimmt sein. Mangels eines anderen Aufteilungsmaßstabs kann in diesen Fällen laut BFH von einer hälftigen Aufteilung sämtlicher mit der Reise verbundenen Kosten ausgegangen werden.

Konsequenz: Wählt der Unternehmer/Arbeitnehmer einen Sprachkurs in einem Nicht-EU-Land, ist laut BFH regelmäßig von einer privaten Mitveranlassung auszugehen, wenn die Entscheidung, ein bestimmtes Land für den Sprachkurs zu wählen, in nicht unerheblichem Maße auch privat motiviert war. Je weiter ein Land entfernt liegt, desto eher ist davon auszugehen.

Praxis-Tipp:
Die Aufwendungen für den Sprachkurs selbst sind zu 100% abziehbar. Die Kosten für An- und Abreise, Unterkunft und Verpflegung müssen jedoch aufgeteilt werden. Ist eine zeitliche Aufteilung nicht möglich, und ist kein anderer plausibler Aufteilungsmaßstab zu finden, dürfen die Kosten für An- und Abreise, Unterkunft und Verpflegung in der Regel im Verhältnis 50 : 50 als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

Die Aufteilung 50 : 50 ist aber nur dann erforderlich, wenn bei der Wahl des Kursortes eine private Mitveranlassung vorliegt. Der Sprachkurs in einem anderen EU-Land kann hierbei anders zu beurteilen sein, als ein weit entfernt liegendes Ziel. Außerdem ist zu beachten, dass Sprachkurse eher in größeren Städten bzw. im Umfeld dieser Städte stattfinden werden. Wer Spanisch lernen will, wird dies in der Regel in Städten wie Madrid, Barcelona und Sevilla tun. Trotz des touristischen Umfelds kann geltend gemacht werden, dass private Motive bei dieser Auswahl von völlig untergeordneter Bedeutung waren.

Quelle:BFH| Urteil| .| 11-09-2025

22. August 2025 - Kommentare deaktiviert für Beide Ehegatten als Kleinunternehmer: Kein Missbrauch

Beide Ehegatten als Kleinunternehmer: Kein Missbrauch

Das Bestreben eines Unternehmers "Steuern zu sparen" macht eine rechtliche Gestaltung nicht unangemessen, solange die gewählte Gestaltung zumindest auch von außersteuerlichen Gründen bestimmt gewesen ist. Gründen daher Ehegatten jeweils ein Unternehmen an derselben Anschrift, ist darin noch keine künstliche Aufspaltung und damit kein Missbrauch zu sehen. 

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin und ihr Ehemann arbeiteten beide im Rahmen eines Mini-Jobs wöchentlich 7 Stunden bei einer Kirchengemeinde (Reinigungskraft, Friedhofsgärtnerin, Pflege der Außenanlagen). Die Klägerin als auch ihr Ehemann meldeten jeweils getrennt ein Einzelunternehmen "Grabpflege und Grabgestaltung" an. Der Umsatz der beiden Einzelunternehmen lag jeweils unter 17.500 €. Die von beiden Eheleuten beantragte Kleinunternehmerregelung lehnte das Finanzamt ab, weil keine getrennten Geschäftsräume vorlagen und die Eheleute einen gemeinsamen Kundenkreis hatten. Daher ging das Finanzamt davon aus, dass die Anmeldung des zweiten Gewerbebetriebs ausschließlich das Ziel hatte, die Umsatzgrenzen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nicht zu überschreiten.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Klägerin die Kleinunternehmerregelung nicht missbräuchlich in Anspruch genommen hat. Ob zwei Einzelunternehmen oder ein Zusammenschluss natürlicher Personen als Unternehmer vorliegt, hängt davon ab, wen die Leistungsempfänger als Schuldner der vereinbarten Leistung anhand der abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen ansehen. Eheleute sind jedenfalls nicht verpflichtet, jeweils selbständige Tätigkeiten zu einem Unternehmen zu bündeln und einheitlich anzubieten. Sie dürfen auch getrennte Unternehmen führen. Die Forderung, wonach Eheleute Leistungen "aus einer Hand" anbieten müssten, würde Eheleute allein aufgrund ihrer Ehe benachteiligen. Dies würde gegen das Grundgesetz verstoßen.

Beide Ehegatten sind jeweils für ihre Kunden erkennbar eigenständig nach außen aufgetreten. Sie haben jeweils ein eigenes Gewerbe angemeldet und unter eigenem Namen und in eigener Verantwortung Leistungen gegenüber den Kunden erbracht. Auch haben sie mit jeweils eigener Steuernummer, eigenem Briefkopf und mit eigenen Rechnungs- und Kundennummern abgerechnet. Unerheblich ist die Angabe derselben Anschrift und Telefonnummer auf den Rechnungen und die gemeinsame Nutzung des Arbeitszimmers. Ohne Bedeutung ist auch, dass sich die Leistungsangebote der Klägerin und die ihres Ehemanns ergänzen und teilweise überschneiden und dass sie teilweise auch identische Kunden hatten. Denn hierbei handelt es sich um marktübliche Vorgänge, die im täglichen Wirtschaftsleben ständig vorkommen.

Hinweis: Eine zweckwidrige Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung liegt nur dann vor, wenn Umsätze planmäßig aufgespalten und künstlich zwischen Unternehmen mit dem Ziel verlagert werden, die Kleinunternehmergrenze jeweils nicht zu überschreiten. Dies ist nach Auffassung des Finanzgerichts hier nicht zu erkennen. Vielmehr hat die Klägerin nachvollziehbar außersteuerliche Gründe für die gewählte Gestaltung dargelegt. So wollte die Klägerin aufgrund der Behinderungen ihrer Kinder mit flexibleren Arbeitszeiten zum Familieneinkommen hinzuverdienen. Da sie körperlich Grabsteine nicht bewegen konnte, konzentrierte sie ihre Tätigkeit auf die Grabpflege.

Steueroptimierung ist zulässig! Die von den Ehegatten gewählte Aufteilung der verschiedenen Tätigkeitsbereiche entspricht nach Auffassung des Finanzgerichts einer zulässigen Steueroptimierung. Eheleute sind nicht verpflichtet, jeweils selbständige Tätigkeiten in einem Unternehmen zu bündeln. Sie dürfen auch getrennte Unternehmen führen, die dann ggf. aufgrund der Höhe ihrer erzielten Umsätze in den Anwendungsbereich der Kleinunternehmerregelung fallen.

Gesetzesänderungen: Die Umsatzgrenze des Vorjahres in § 19 Abs. 1 UStG in Höhe von 17.500 € wurde ab 2020 auf 22.000 € und ab 2025 auf 25.000 € erhöht.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Münster, 15 K 2500/22 U| 07-04-2025

22. August 2025 - Kommentare deaktiviert für Solidaritätszuschlag vor 2020: Einspruchszurückweisung

Solidaritätszuschlag vor 2020: Einspruchszurückweisung

Alle am 4.8.2025 anhängigen und zulässigen Einsprüche gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020 werden per Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wurde, dass das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 gegen das Grundgesetz verstoße.

Entsprechendes gilt auch für alle am 4.8.2025 anhängigen, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellten und zulässigen Anträge auf Aufhebung einer Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020.

Quelle:Sonstige| Sonstige| Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder| 03-08-2025

15. August 2025 - Kommentare deaktiviert für Elektrofahrzeug: Berechnung private Nutzung

Elektrofahrzeug: Berechnung private Nutzung

Die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs kann pauschal mithilfe der 1%-Regelung ermittelt werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird. Bemessungsgrundlage ist der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung. Ertragsteuerlich ist bei der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen der Bruttolistenpreis nur zur Hälfte (= 0,5%-Regelung) oder mit einem Viertel (= 0,25%-Regelung) anzusetzen. Im Gegensatz dazu ist die Umsatzsteuer mit 19% vom ungekürzten Betrag zu berechnen.  

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat im Juli 2025 ein reines Elektrofahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von 88.000 € erworben. Die betriebliche Nutzung beträgt 70%. Für die private Nutzung wird bei der 1%-Regelung der Bruttolistenpreis nur mit einem Viertel (= abgerundet 22.000 €) angesetzt. Die Nutzungsentnahme nach der 1-%-Regelung beträgt somit 220 € pro Monat

Die Umsatzsteuer ist vom ungekürzten Betrag abzüglich 20% (pauschaler Abzug für steuerfreie Kfz-Kosten). Der nicht geminderte Bruttolistenpreis beträgt: 88.000 € × 1% = 880 € - 20% = 704,00 €; 704 € x 19% = 133,76 €. 

Die Buchung lautet somit:
"Unentgeltliche Wertabgaben" 837,76 € (Gesamtbetrag) an
"Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19% USt (Kfz-Nutzung)" 704,00 € +
"Umsatzsteuer 19%" 133,76 €

Fazit: Da bei die Buchführungsprogramme regelmäßig eine Korrekturbuchung allein über Umsatz- und Vorsteuerkonten nicht zulassen, führt die oben angegebene Buchung zum richtigen Ergebnis.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| §6, Abs. 1 Nr. 4| 14-08-2025

15. August 2025 - Kommentare deaktiviert für Fahrten zur ersten Betriebsstätte (Berechnung)

Fahrten zur ersten Betriebsstätte (Berechnung)

Übt ein Unternehmer seine Tätigkeit im Arbeitszimmer aus oder hat er mehrere Betriebsstätten bzw. mehrere Büros, stellt sich immer die Frage, bei welchen Fahrten es sich um auswärtige Tätigkeiten oder um Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte handelt, bei denen nur die Entfernungspausschale angesetzt werden kann. Die Regelungen, die für Arbeitnehmer gelten, sind sinngemäß auf Unternehmer anzuwenden. Ist die Entfernungspauschale anzusetzen, bucht der Unternehmer die nicht abziehbaren Kosten auf das Konto "Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten (nicht abziehbarer Anteil)".

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer aus Meckenheim hat in Bonn eine Betriebsstätte (Entfernung 22 km). Außerdem unterhält er noch im 14 km entfernten Bad Godesberg eine weitere Betriebsstätte. Er fährt mit seinem Firmenwagen (Bruttolistenpreis 50.000 €) an 3 Tagen in der Woche zur 22 km entfernten Betriebsstätte in Bonn. An zwei Tagen in der Woche fährt er zur 14 km entfernten Betriebsstätte in Bad Godesberg. Die Filiale in Bad Godesberg ist die erste Betriebsstätte, weil sie näher zur Wohnung liegt. Die Filiale in Bonn ist keine erste Betriebsstätte, sodass es sich bei den Fahrten dorthin um eine auswärtige Tätigkeit handelt.

Fahrten zur 14km entfernt liegenden ersten Betriebsstätte

50.000 € × 0,03% × 14 km × 12 Monate = 2.520,00 €
(Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb)  
abzüglich Entfernungspauschale von 14 km × 0,30 € - 403,20 €
× 96 Tage = nicht abziehbare Betriebsausgaben 2.116,80 €

Die Anwendung der 0,002%-Regelung anstelle der 0,03%-Regelung ist nicht zulässig.

Ergebnis: Die Entfernungspauschale wird nur für die Fahrten zur ersten Betriebsstätte angesetzt. Das bedeutet, dass die Fahrten von Meckenheim nach Bonn als auswärtige Tätigkeiten einzustufen sind, sodass die Kosten für diese Fahrten uneingeschränkt abziehbar sind.

Quelle:Sonstige| Sonstige| EStH (Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2024), Anganh 16 XVII| 14-08-2025

8. August 2025 - Kommentare deaktiviert für Warum eine Haushaltshilfe angemeldet werden muss

Warum eine Haushaltshilfe angemeldet werden muss

Wer eine Haushaltshilfe beschäftigt oder beschäftigen möchte, sollte die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale nicht als lästige Pflicht, sondern als notwendigen Schritt mit vielen Vorteilen sehen.

1. Rechtliche Sicherheit
Die Anmeldung einer Haushaltshilfe bei der Minijob-Zentrale ist Pflicht. Ohne Anmeldung handelt es sich um Schwarzarbeit. Die Anmeldung der Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale schützt Privathaushalte somit vor Bußgeldern und sorgt für klare Verhältnisse.

2. Steuerliche Vorteile
Privathaushalte können die Kosten einer offiziell angemeldeten Hilfe in der Steuererklärung geltend machen. Das reduziert die Steuerlast um 20% der entstandenen Kosten bis maximal 510 € jährlich. Der Steuervorteil ist oft sogar höher als die Abgaben, die an die Minijob-Zentrale zu zahlen sind.

Kinderbetreuung
Eltern, die einen Minijobber ausschließlich für die Betreuung ihres Kindes beschäftigen, können seit Januar 2025 für Kinder unter 14 Jahren 80% der Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen, maximal bis zu einem Höchstbetrag von 4.800 € pro Jahr. Die Ausgaben können im Rahmen eines Minijobs nur dann berücksichtigt werden, wenn die Haushaltshilfe angemeldet ist und die Zahlung auf das Konto der Haushaltshilfe überwiesen wurde.

3. Unfallversicherung
Die Anmeldung bietet Sicherheit: Bei einem Unfall ist die Haushaltshilfe über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Da die meisten Unfälle im Haushalt passieren, ist dieser Schutz besonders wichtig. Es ist also auch zur Absicherung der Folgen eines Unfalls wichtig die Haushaltshilfe anzumelden. Gleichzeitig sind Privathaushalte vor Rückforderungen der Unfallversicherung für die Kosten der ärztlichen Behandlung geschützt.

4. Soziale Absicherung
Mit der offiziellen Anmeldung ermöglichen Arbeitgeber ihrer Haushaltshilfe eine Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Minijobber sind rentenversicherungspflichtig und profitieren somit vom vollen Schutz der Rentenversicherung. Die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale trägt somit auch zur sozialen Absicherung bei.

Was für die Anmeldung nötig ist:

  1. Angaben zur Haushaltshilfe: Name, Adresse, Rentenversicherungsnummer oder Geburtsdaten und Geburtsort
  2. Eigene persönliche Angaben des Privathaushalts: Name, Adresse, E-Mail, Telefonnummer
  3. Betriebsnummer und Steuernummer: Für Arbeitgeber, die noch keine Betriebsnummer besitzen, wird diese automatisch vergeben.
  4. Beginn der Beschäftigung und Höhe des monatlichen Verdienstes
  5. Kontodaten für das SEPA-Basislastschriftmandat

Arbeitgeber müssen im Vorfeld folgende Fragen klären:

  • Besteht eine weitere Beschäftigung der Haushaltshilfe mit einem Verdienst über der Minijob-Grenze?
  • Ist die Haushaltshilfe gesetzlich oder privat krankenversichert?
  • Möchte die Haushaltshilfe Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen?

Drei Möglichkeiten, eine Haushaltshilfe bei der Minijob-Zentrale anzumelden:
1. Online-Anmeldung

Für die erstmalige Anmeldung einer Minijobberin oder eines Minijobbers können Arbeitgeber das Online-Formular der Minijob-Zentrale nutzen. Fehlende Informationen können später ergänzt werden.
2. Telefonische Anmeldung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Minijob-Zentrale nehmen die Angaben auf und helfen bei allen Fragen.
3. Anmeldung per Haushaltsscheck-Formular
Dieses können Arbeitgeber auf der Webseite der Minijob-Zentrale herunterladen, ausfüllen und übersenden.

Quelle:Sonstige| Veröffentlichung| Website der Minijobzentrale| 07-08-2025

8. August 2025 - Kommentare deaktiviert für Doppelter Haushalt bei Einzelpersonen

Doppelter Haushalt bei Einzelpersonen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Steuerpflichtiger auch dann einen eigenen Hausstand haben kann, wenn sich dieser in einem Teil des Elternhauses befindet. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Wesentlich ist, dass der Steuerpflichtige 

  • die Wohnung tatsächlich bewohnt,
  • über eigene Wohnräume verfügt, die ein eigenständiges Wohnen ermöglichen, und 
  • dass diese Räume nicht als Teil des elterlichen Haushalts angesehen werden. 

Führt der Steuerpflichtige außerdem im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung am Ort des Lebensmittelpunkts einen Einpersonenhaushalt, stellt sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nicht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG).

Praxis-Beispiel:
Der Kläger erzielte in den Jahren 2014 bis 2018 aus der Tätigkeit als Werkstudent, als studentische Hilfskraft sowie als wissenschaftlicher Mitarbeiter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zudem erhielt er in den Jahren 2014 bis 2017 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Zur Bestreitung seines Lebensunterhalts standen ihm genügend Mittel zur Verfügung. Sein Lebensmittelpunkt lag unstreitig in der Obergeschosswohnung seines Elternhauses, die als ein eigener Hausstand zu werten ist. Die Wohnungen im Erdgeschoss und im Obergeschoss haben jeweils zum mittigen und offenen Treppenhaus einen eigenen Eingang.

Ein zentrales Argument der BFH-Entscheidung ist die finanzielle Eigenständigkeit des Steuerpflichtigen. Obwohl er jung und Student war, verfügte er über ein eigenes Einkommen (wenn auch in begrenztem Maße) und konnte seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten. Dies unterscheidet ihn von einem typischen "Kind", das einfach in den elterlichen Haushalt integriert ist. Das Gericht stellte fest, dass der Steuerpflichtige selbst für die Kosten seines Einpersonenhaushalts verantwortlich war, sodass eine finanzielle Beteiligung an einem gemeinsamen Haushalt hier nicht relevant war.

Fazit: Der Begriff "eigener Hausstand" muss nicht streng physisch oder formal interpretiert werden. Vielmehr muss dies anhand der tatsächlichen Lebensumstände des Steuerpflichtigen beurteilt werden. Das Fehlen eines Mietvertrags mit den Eltern ist nicht entscheidend.

Quelle:BFH| Urteil| VI R 12/23| 07-08-2025

8. August 2025 - Kommentare deaktiviert für Beitragszuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung

Beitragszuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung

Steuerfreie Zuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung zur Krankenversicherung mindern die als Sonderausgaben abzugsfähigen Beiträge eines Rentners. Beitragserstattungen der Deutschen Rentenversicherung sind als "andere Leistungen" steuerfrei. Sie können deshalb keine "negative Sonderausgaben" sein.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger bezog Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Da er privat kranken- und pflegeversichert ist, erhielt er Beitragszuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung. Aufgrund einer rückwirkenden Bewilligung für 6 Jahre überstiegen die Beitragszuschüsse die gezahlten Basisvorsorgebeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Jahr 2019. Das Finanzamt rechnete den Erstattungsüberhang dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzu. 

Die Kläger waren der Auffassung, dass die Zuschüsse nicht zu berücksichtigen sind, weil der Krankenversicherungszuschuss steuerfrei ist. Somit liege keine Beitragsermäßigung der Krankenversicherung vor. Es gebe keine gesetzliche Grundlage dafür, dass steuerfrei gezahlte Zuschüsse des Rentenversicherungsträgers einen Sonderausgabenabzug schmälern. Wenn der Gesetzgeber eine Steuerbefreiungsvorschrift installiert, ist es nicht zulässig, solche Einnahmen bei steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen zu kürzen.

Das Niedersächsische Finanzgericht ist anderer Auffassung. Ein steuerfreier Zuschuss, den der Steuerpflichtige für geleisteten Aufwendungen zur Basisvorsorge anderer Veranlagungszeiträume erhält, ist den erstatteten Aufwendungen gleichzustellen. Übersteigen die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen, ergibt sich ein Erstattungsüberhang, der mit anderen anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen ist. Ein verbleibender Erstattungsüberhang müsse daher dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet werden.

Der Begriff "erstattete Aufwendungen" sei weit auszulegen. Der für zurückliegende Jahre nachgezahlte Zuschuss zur Krankenversicherung gehöre daher zu den erstatteten Aufwendungen und sei von den geleisteten Krankenversicherungsbeiträgen abzuziehen. Dass, worauf sich die Kläger berufen, "steuerfreie Einnahmen nicht zu einer steuerlichen Belastung bei steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen führen" könnten, sei unzutreffend. Die gesetzliche Regelung treffe hierzu eine andere Bestimmung.

Hinweis: Hierzu ist beim BFH ein Revisionsverfahren anhängig (Az. beim BFH: X R 11/25). Der BFH hat nunmehr folgende Rechtsfrage zu klären: Mindern die Zuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine private Krankenversicherung die abziehbaren Sonderausgaben oder ist die Einordnung dieser Zuschüsse als steuerbare, aber steuerfreie Einnahme systematisch vorrangig, sodass der Anwendungsbereich hinsichtlich der Sonderausgaben nicht eröffnet ist.

Fazit: In vergleichbaren Fällen sollte Einspruch eingelegt und eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung durch den BFH beantragt werden.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Niedersachsen, 4 K 21/22| 09-07-2024

1. August 2025 - Kommentare deaktiviert für Wann Verluste bei Aktien verrechenbar sind

Wann Verluste bei Aktien verrechenbar sind

Seit 2020 bzw. 2021 durften bestimmte Verluste aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG nur in Höhe von 20.000 € mit Gewinnen aus Kapitalanlagen ausgeglichen werden. Hierbei handelte es sich um Verluste aus Termingeschäften (2021) sowie um Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung oder aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter (2020). Nicht verrechenbare Verluste, konnten ins Folgejahr vorgetragen werden und durften aber auch hier nur in Höhe von 20.000 € mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Hierzu gehörten z. B. auch Totalverluste aus Aktiengeschäften.

Im Jahressteuergesetz 2024 ist der gesonderte Verlustverrechnungskreis für Termingeschäfte und die betragsmäßige Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen (§ 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG) gestrichen worden. Damit wurde den verfassungsrechtlichen Bedenken, die der BFH gegen die Verlustverrechnungsbeschränkung in seinem Beschluss vom 7.6.2024 (VIII B 113/23) geäußert hatte, Rechnung getragen. Die Aufhebung ist am 6.12.2024 in Kraft getreten und in allen am 6.12.2024 offenen Fällen anzuwenden.

Verrechnung von Verlusten bei Aktien: Seit Einführung der Abgeltungsteuer Verluste aus Kapitalvermögen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden.

Nach dem Beschluss des BFH vom 17.11.2020 (VIII R 11/18) verstößt die Verlustverrechnungsregel insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, als im Rahmen einer Steuerfestsetzung Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit anderen positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden dürfen. Die Frage, ob die beschränkte Verlustverrechnung bei Aktien verfassungskonform ist, wurde daher dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (Az. 2 BvL 3/21).

Fazit: Es ist derzeit offen, ob das Bundesverfassungsgericht die derzeit eingeschränkte Verrechnung von Verlusten aus Aktien bestätigen wird oder eine uneingeschränkte Verrechnung von Verlusten aus Aktien bald möglich sein wird. Entsprechende Verfahren sollten daher offen gehalten werden.

Quelle:Bundesverfassungsgericht| Entscheidung| 2 BvL 3/21 (Verfahren)| 31-07-2025

25. Juli 2025 - Kommentare deaktiviert für Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Das Finanzgericht Münster hat darüber entschieden, ob und inwieweit Reisekosten, Unterkunfts­kosten und Verpflegungs­mehr­auf­wendungen als Werbungs­kosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind. Im Mittelpunkt stand die Frage, welche Kosten aufgrund der gemischten (betriebs­bezogenen und privaten) Veranlassung vollständig oder anteilig abziehbar sind, da bei den Gesellschaftern der betroffenen GbR sowohl berufliche Tätigkeiten als auch private Zwecke bei den Reisen miteinander vermischt sein können.

Praxis-Beispiel:
Klägerin ist eine GbR bestehend aus zwei Personen, die zwei Wohnungen in einem Feriengebiet erworben hat und vermietet. Reparaturen, Pflege- und Instandsetzungs­arbeiten wurden von den Eigentümern weitestgehend selbst durchgeführt. Die GbR machte entsprechende Aufwendungen als Werbungskosten geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte, weil eine weitere Wohnung im selben Feriengebiet allein zur eigenen privaten Nutzung erworben wurde, sodass eine Differenzierung zwischen Werbungskosten und privaten Aufwendungen nicht möglich sei.

Das Finanzgericht entschied, dass ein Teil der Reisekosten als beruflich veranlasste Werbungskosten abziehbar ist. Diese Aufwendungen müssen allerdings hinreichend konkret und nachvollziehbar belegt werden. Das Finanzgericht stellt außerdem klar, dass es kein generelles Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen gibt. Vielmehr ist bei klar voneinander abgrenzbaren beruflichen und privaten Anteilen eine Aufteilung erforderlich. Für tatsächlich durchgeführte Arbeiten wie Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen an den vermieteten Objekten wurden die Kosten anteilig als Werbungskosten anerkannt, basierend auf einem verhältnismäßigen Ansatz zwischen beruflichem und privatem Zweck. Verpflegungsmehraufwendungen konnten hingegen nicht berücksichtigt werden, da gesetzliche Einschränkungen (z. B. die Dreimonatsfrist) dem entgegenstanden.

Andere Kosten, wie die Nutzungskosten der als Zweitwohnung genutzten Immobilie, wurden teilweise im Rahmen einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung anerkannt. Diese Anerkennung beschränkte sich jedoch auf den beruflichen Anteil, da die Wohnung auch privat durch die Gesellschafter genutzt wurde. Wichtig ist, dass das Gericht bei seiner Entscheidung die anteilige Aufteilung der Kosten zwischen beruflicher und privater Veranlassung klar und nachvollziehbar herausarbeitet, sodass die abziehbaren beruflich veranlassten Kosten anerkannt wurden.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Münster, 12 K 1916/21 F| 14-05-2025

25. Juli 2025 - Kommentare deaktiviert für Bestattungsvorsorge: Keine außergewöhnlichen Belastungen

Bestattungsvorsorge: Keine außergewöhnlichen Belastungen

Das Finanzgericht hat entschieden, dass Ausgaben für eine Bestattungs­vorsorge nicht als "außergewöhnliche Belastungen" gemäß § 33 EStG anerkannt werden können. 

Praxis-Beispiel:
Der Kläger machte einen Betrag von 6.500 € als außer­gewöhnliche Belastung geltend, die er im Rahmen eines Bestattungs­vorsorge­vertrags gezahlt hatte. Nach seiner Auffassung seien diese Aufwendungen steuerlich abzugsfähig, weil die Ausgaben mit Beerdigungs­kosten vergleichbar seien, die bei den Erben als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.

Das Finanzgericht wies die Klage jedoch ab, da die Aufwendungen für eine Bestattungs­vorsorge nicht die Voraussetzung der „Zwangsläufigkeit“ erfüllen. Diese Ausgaben sind freiwillig und werden weder durch rechtliche, tatsächliche noch sittliche Verpflichtungen erzwungen. Zudem seien die Kosten für eine eigene Bestattungs­vorsorge nicht außergewöhnlich. Das Gericht stellte klar, dass solche Aufwendungen als Teil der allgemeinen Lebensführung gelten und daher nicht unter die Definition von außergewöhnlichen Belastungen fallen.

Außergewöhnliche Belastungen setzten eine Belastung des Steuerpflichtigen auf Grund außergewöhnlicher und dem Grunde und der Höhe nach zwangsläufigen Aufwendungen voraus. Der Steuerpflichtige sei belastet, wenn ihn ein Ereignis in seiner persönlichen Lebenssphäre zu Ausgaben zwinge, die er selbst endgültig zu tragen habe. Der Unterschied zu Beerdigungskosten für Angehörige liegt darin, dass deren Übernahme in der Regel aus sittlichen Gründen erfolgt, was bei einer Vorsorge für die eigene Bestattung nicht der Fall ist. Das Finanzgericht entschied deshalb, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine steuerliche Berücksichtigung dieser Ausgaben hat.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Münster, 10 K 1483/24 E| 22-06-2025

25. Juli 2025 - Kommentare deaktiviert für Privates Veräußerungsgeschäft: Spekulationssteuer

Privates Veräußerungsgeschäft: Spekulationssteuer

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgeschäften) unterliegen der Einkommensteuer. Hierbei handelt es sich um die Veräußerung von privaten Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG). Private Veräußerungsgeschäfte werden allerdings steuerlich nicht erfasst, wenn es sich um die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs handelt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Der Begriff "Gegenstand des täglichen Gebrauchs" ist allerdings gesetzlich nicht definiert.

Bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs handelt es sich regelmäßig um Gebrauchsgegenstände, die einem höheren Wertverlust unterliegen, wie z. B. der Kauf eines Fahrzeugs bzw. Gebrauchtfahrzeugs. Der Ausschluss von Gegenständen des täglichen Gebrauchs zielt somit darauf ab, Geschäfte bei denen regelmäßig Verluste entstehen, steuerlich nicht wirksam werden zu lassen.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger sind der Auffassung, dass der Gewinn aus der Veräußerung des Wohnmobils nicht steuerbar ist. Das Wohnmobil sei ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs. Es unterliege mit einer Abschreibungsdauer von acht Jahren einem durch wirtschaftliche Abnutzung bedingten Wertverlust und habe kein Wertsteigerungspotential. Es sei zur Nutzung (bzw. Vermietung) angeschafft worden. Es sei veräußert worden, da sich herausgestellt habe, dass es für den beabsichtigten Zweck (Hotelersatz und rollendes Büro) über zu wenig Stauraum verfügt habe.

Das Finanzamt dagegen ist der Meinung, dass ein Wohnmobil kein Gegenstand des täglichen Gebrauchs ist. Anders als ein Pkw werde ein Wohnmobil nicht für alltägliche Fahrten genutzt. Vielmehr sei die Verwendung auf Reisen begrenzt bzw. es würde für solche Reisen vermietet. Es unterliege anders als ein Pkw keinem starken Wertverlust. Der Wert steige - auch durch die Corona-Pandemie - aufgrund der immer größer werdenden Nachfrage bzw. es sei zumindest wertstabil. Zudem sei das Wohnmobil aufgrund der Größe und Ausstattung eher ein Luxusgegenstand als ein Alltagsgegenstand. Es sei mit einer Yacht, einem Segelboot oder einem Mobilheim zu vergleichen.

Bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs muss es sich bei objektiver Betrachtung um Gebrauchsgegenstände handeln, die dem Wertverzehr unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotential aufwiesen, wobei eine tägliche Nutzung nicht erforderlich ist, sie müssen aber zur regelmäßigen oder zumindest mehrmaligen Nutzung geeignet sein.

Das Sächsische Finanzgericht hat sich der Auffassung der Kläger angeschlossen. Das Wohnmobil unterlag dem Wertverzehr, da es durch Gebrauch, Alter und technischer Veränderung seinen Wert verliert. Das Wohnmobil hatte nach der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter eine Nutzungsdauer von acht Jahren und war über diesen Zeitraum abzuschreiben, wie es hier bis zum Zeitpunkt der Veräußerung geschehen ist.

Das Wohnmobil hatte auch kein Wertsteigerungspotential. Daher könne der Ansicht des Finanzamts nicht gefolgt werden, dass Wohnmobile aufgrund der Corona-Pandemie und der erhöhten Nachfrage einer Wertsteigerung unterliegen oder zumindest wertstabil seien. Die besondere Lage während der Corona-Pandemie muss außer Betracht bleiben, da es sich insoweit um ein außergewöhnliches Ereignis handelt, in dem auch zuvor alltägliche Güter, wie z. B. Desinfektionsmittel oder Einwegmasken, einer Wertsteigerung unterlagen und zu überhöhten Preisen verkauft wurden.

Auch ansonsten ist nicht erkennbar, dass Wohnmobile einer Wertsteigerung unterliegen. Zwar mag der Wertverfall nicht so hoch wie bei PKWs sein, jedoch dürften sie in der Regel nach Nutzung kaum über dem Einkaufs- bzw. Neupreis verkauft werden. Denn genauso wie alle Fahrzeuge unterliegt ein Wohnmobil bei Gebrauch dem Verschleiß. Zwar stimmt das Finanzgericht mit dem Finanzamt überein, dass es sich hier um einen Luxusgegenstand handelt. Dies stehe aber der Annahme, dass ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs vorliegt, nicht entgegen, da die Vorschrift eine dahingehende Einschränkung nicht vorsehe. Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs würden zur Nutzung und nicht mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft. Dies gelte ebenso bei Luxusgütern, die zum Gebrauch und nicht mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft werden.

Hinweis: Mittlerweile ist gegen die Entscheidung ein Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig (Az. IX R 4/25). Es wird über die Anforderungen an einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG (hier: Wohnmobil im hochpreisigen Segment) entschieden.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Sachsen, 5 K 960/24| 19-12-2024

18. Juli 2025 - Kommentare deaktiviert für Elektrofahrzeuge: Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze auf 100.000 €

Elektrofahrzeuge: Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze auf 100.000 €

Der Investitions-Booster der Bundesregierung ist verabschiedet. Es ergeben sich folgende Änderungen:

Die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs kann pauschal mithilfe der 1%-Regelung ermittelt werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird. Die Überlassung eines Firmenwagens an Arbeitnehmer ist immer zu 100% betrieblich. Bemessungsgrundlage ist der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung. Bei Elektrofahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis von nicht mehr als 100.000 €, die nach dem 30.6.2025 angeschafft wurden bzw. werden ist die private Nutzung nicht in voller Höhe anzusetzen, sondern nur mit einem Viertel (= 0,25%-Regelung).

Bei Firmenwagen mit Verbrennungsmotor ist sowohl bei der Einkommensteuer als auch bei der Umsatzsteuer von einem einheitlichen Bruttolistenpreis auszugehen. Somit weichen die Bemessungsgrundlagen bei Elektrofahrzeugen davon ab. Werden die tatsächlichen Kosten zugrunde gelegt, wird die Abschreibung, die Leasingrate oder die Fahrzeugmiete nur mit einem Viertel zugrunde gelegt, bei der Umsatzsteuer jedoch in voller Höhe. 

Praxis-Beispiel (1%-Regelung bei einem Elektrofahrzeug mit Bruttolistenpreis bis 100.000 € bei Anschaffungen nach dem 30.6.2025): 
Ein Unternehmer erwirbt am 10.7.2025 ein Elektrofahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von 88.000 €. Die betriebliche Nutzung beträgt 70%. Für die private Nutzung wird bei der 1%-Regelung der Bruttolistenpreis nur mit einem Viertel (= 22.000 €) angesetzt. Die Nutzungsentnahme nach der 1%-Regelung beträgt somit 22.000 € x 1% = 220 € pro Monat. 

Die Umsatzsteuer ist dann wie folgt mit 19% zu berechnen: 
Bruttolistenpreis = 88.000 € : 4 = 22.000 € × 1% = 220,00 €
Nicht geminderter Bruttolistenpreis = 88.000 € × 1% = 880,00 €. Davon werden bei Unternehmern pauschal 20% als Aufwendungen behandelt, für die keine Umsatzsteuer angefallen sind, sodass von den 880 € nur 80% = 704 € der Umsatzsteuer unterworfen werden. Die Umsatzsteuer beträgt somit 704 € x 19% = 133,76 € (davon entfallen auf die Gewinnerhöhung von 220 € = 41,80 €)

Quelle:EStG| Gesetzesänderung| § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 (Investitions-Booster)| 17-07-2025

18. Juli 2025 - Kommentare deaktiviert für Elektrofahrzeuge: Neue Sonderabschreibung

Elektrofahrzeuge: Neue Sonderabschreibung

Der Investitions-Booster der Bundesregierung ist verabschiedet. Es ergeben sich für die Privatnutzung von Elektrofahrzeugen folgende Änderungen:

Die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs, das zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird, kann entweder mithilfe

  • der pauschalen 1%-Regelung oder
  • eines Fahrtenbuchs 

ermittelt werden. Bei der Ermittlung der privaten Nutzung mithilfe eines Fahrtenbuchs werden die tatsächlichen Kosten zugrunde gelegt, die anteilmäßig auf die Privatfahrten entfallen. Allerdings werden die Abschreibung, die Leasingrate oder die Fahrzeugmiete nur mit einem Viertel berücksichtigt. 

Aber bei der Berechnung der Umsatzsteuer werden - wie bei Firmenwagen mit Verbrennungsmotor - die Abschreibung, die Leasingrate oder die Fahrzeugmiete in voller Höhe erfasst. Führt der Unternehmer steuerpflichtige Umsätze aus, erhöht die private Nutzung nicht nur den Gewinn, sondern auch die Belastung mit Umsatzsteuer. Bei einem Fahrtenbuch sind die Kfz-Kosten im Verhältnis der betrieblich und privat gefahrenen Kilometer aufzuteilen. Der Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz von 19% unterliegen jedoch nur die anteiligen Kosten für Privatfahrten, bei denen zuvor ein Vorsteuerabzug beansprucht werden konnte.

Bei Elektrofahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis von nicht mehr als 100.000 €, die nach dem 30.6.2025 und vor 1.1.2029 angeschafft wurden bzw. werden, sind allerdings einige Besonderheiten zu beachten.

Bei Elektrofahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis von nicht mehr als 100.000 €, die nach dem 30.6.2025 und vor 1.1.2029 angeschafft wurden, kann eine Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden, die im Jahr der Anschaffung 75% beträgt. Das heißt, dass die Sonderabschreibung für das gesamte Jahr gewährt wird, auch wenn die Anschaffung erst im Laufe eines Jahres erfolgt (= keine Anwendung der „pro-rata-temporis“ Regelung).

Praxis-Beispiel (Fahrtenbuch-Regelung bei Kauf eines Elektrofahrzeugs mit Bruttolistenpreis bis 100.000 € bei Anschaffungen nach dem 30.6.2025) 
Ein Unternehmer erwirbt am 10.7.2025 ein reines Elektrofahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von 88.000 €. Er verwendet seinen Firmenwagen für betriebliche und private Fahrten, wobei der Umfang der Privatfahrten im Jahr 2025 laut Fahrtenbuch 30% und die betriebliche Nutzung 70% beträgt.

Da es sich um ein reines Elektrofahrzeug handelt, dessen Bruttolistenpreis 100.000 € nicht übersteigt, ist bei der Fahrtenbuchmethode die Abschreibung bei der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nur mit einem Viertel anzusetzen. Die Anschaffungskosten betragen 88.000 €, sodass die Abschreibung in 2025 (88.000 € x 75 % =) 66.000 € beträgt. Auf die private Nutzung entfallen 30% = 19.800 €. Davon werden bei der Ermittlung der Privatnutzung nur ¼ = 4.950 € erfasst.
Für die private Nutzung wird bei der 1%-Regelung der Bruttolistenpreis nur mit einem Viertel (= 22.000 €) angesetzt. Die Nutzungsentnahme nach der 1%-Regelung beträgt somit 22.000 € x 1% = 220 € pro Monat. Bei 6 Monaten ergibt sich somit ein Betrag von 220 € x 6 = 1.320 €.

Fazit: Aufgrund der hohen Sonderanschreibung (insbesondere im Jahr der Anschaffung) ist die 1%-Regelung in der Regel günstiger als die Fahrtenbuchmethode.

Quelle:EStG| Gesetzesänderung| § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 (Investitions-Booster)| 17-07-2025

11. Juli 2025 - Kommentare deaktiviert für Handwerkerleistungen bei Photovoltaikanlagen

Handwerkerleistungen bei Photovoltaikanlagen

Das BMF hat zu der Frage, ob eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen, die auf Nebengebäuden montiert sind, wie folgt Stellung genommen:

Nach § 35a Absatz 3 EStG ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen um 20%, höchstens um 1.200 €. Die Handwerkerleistung muss in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, der in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt. Der Begriff „Haushalt“ ist räumlich-funktional auszulegen. Der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet, wird regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt.

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kann nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Bei der Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG) ausschließlich für Zwecke des § 35a EStG wird unterstellt, dass die Photovoltaikanlagen, die die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllen und die auf, an oder in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden montiert sind ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Bei der Montage von Photovoltaikanlagen auf Nebengebäuden zu Wohngebäuden (z. B. Carports oder Garagen) kann aus Sicht des BMF eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Betracht kommen, wenn das Nebengebäude zum Haushalt gehört und die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 35a EStG erfüllt sind.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV D 5 - S 2296-b/21/10002 :002| 10-07-2025

27. Juni 2025 - Kommentare deaktiviert für Kürzere Restnutzungsdauer einer vermieteten Immobilie

Kürzere Restnutzungsdauer einer vermieteten Immobilie

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die vom Steuerpflichtigen vorgeschlagene kürzere Restnutzungsdauer eines vermieteten Gebäudes ausreichend nachgewiesen wurde und für die Berechnung der Abschreibungen (AfA) herangezogen werden darf. Der wesentliche Streitpunkt war, ob das vom Steuerpflichtigen vorgelegte Gutachten, das eine Restnutzungsdauer von 23 Jahren festlegte, die Anforderungen des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG erfüllte.

Praxis-Beispiel: 
Der Kläger hat das Gutachten eines Sachverständigen vorgelegt, das für das erworbene Objekt eine Restnutzungsdauer von 23 Jahren festlegte. Das Finanzamt hat das Gutachten nicht anerkannt und die Auffassung vertreten, dass die Anforderungen des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht erfüllt sind. Das Finanzamt hat außerdem bestritten, dass der Gutachter ausreichend qualifiziert sei.

Das Finanzgericht hingegen stellte fest, dass das Gutachten methodisch korrekt war und - ungeachtet der Einwände des Finanzamts - den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Die Anforderungen des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG sind damit erfüllt. Insbesondere wurde die Verwendung des Modells der ImmoWertV (Immobilienwertermittlungsverordnung) als anerkannte Methode zur wirtschaftlichen Bestimmung der Restnutzungsdauer anerkannt. Das Gericht betonte, dass weder das Gesetz noch die Rechtsprechung vorschreibt, dass solche Schätzungen nur auf bestimmte technische oder rechtliche Methoden beschränkt sein müssen, solange die individuellen Gegebenheiten des Objekts berücksichtigt werden. Eine spezifische Akkreditierung des Sachverständigen nach internationalen Normen ist ebenfalls nicht erforderlich, solange dessen Qualifikationen als angemessen beurteilt werden. Die Berücksichtigung von Modernisierungsmaßnahmen sowie die nachträgliche Ortsbesichtigung des Objekts durch den Sachverständigen trugen zusätzlich zur Akzeptanz der Gutachtensergebnisse bei.

Das Finanzamt konnte somit nicht erfolgreich argumentieren, dass die standardmäßige Nutzungsdauer von 50 Jahren anzuwenden sei. Das Gericht akzeptierte die Methode und die Begründung für die kürzere Restnutzungsdauer, was zu einer höheren jährlichen Abschreibung und einer Reduzierung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugunsten des Steuerpflichtigen führte. 

Fazit: Dieses Urteil steht im Einklang mit früheren Entscheidungen des BFH und gibt Steuerpflichtigen Klarheit über die Anforderungen an den Nachweis individueller Restnutzungsdauern.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Münster, 14 K 654/23 E| 01-04-2025

6. Juni 2025 - Kommentare deaktiviert für Aus- oder Fortbildungskosten: Höhe des Abzugs

Aus- oder Fortbildungskosten: Höhe des Abzugs

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte 2019 über mehrere Verfassungsbeschwerden entschieden, bei denen es darum ging, ob es gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt, wenn Aufwendungen für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Das BVerfG hat entschieden, dass die derzeit bestehenden Regelungen verfassungsgemäß sind. Es verstößt also nicht gegen das Grundgesetz, wenn Aufwendungen für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.

Fazit: Steuerlich ist nach wie vor die Unterscheidung zwischen Fortbildungskosten und Ausbildungskosten wesentlich, weil 

  • Fortbildungskosten ohne Einschränkung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können. Für den, der bereits eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen hat, ist jede weitere Berufsausbildung (also auch ein Erststudium) als Fortbildung einzustufen,
  • die Kosten für die eigene Berufsausbildung (erste Berufsausbildung) bis zu 6.000 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden können und
  • Kosten für die eigene Berufsausbildung (erste Berufsausbildung), die über 6.000 € im Kalenderjahr hinausgehen, steuerlich nicht abgezogen werden dürfen.

Abgrenzung: Grundsätzlich gilt, dass immer dann, wenn bereits eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen worden ist, jede weitere Berufsausbildung (also auch ein Erststudium) als Fortbildung einzustufen ist. Die Abgrenzung sieht wie folgt aus:

  • Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder für ein Studium sind nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen worden ist.
  • Ein Werbungskostenabzug ist auch dann möglich, wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
  • Eine Berufsausbildung oder ein Studium liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung stattfindet und mit einer Abschlussprüfung endet.
  • Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn diese auf der Grundlage von Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird. 
  • Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.
  • Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch derjenige abgeschlossen, der die Abschlussprüfung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

Was als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden darf, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Zu den abziehbaren Aufwendungen gehören z. B. Lehrgangs-, Schul- oder Studiengebühren, Arbeitsmittel, Fachliteratur, Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort, Mehraufwendungen für Verpflegung und Mehraufwendungen wegen auswärtiger Unterbringung. Die Regelungen zur Entfernungspauschale und zum häuslichen Arbeitszimmer gelten hier entsprechend.

Quelle:Bundesverfassungsgericht| Beschluss| 2 BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 23/14| 18-11-2019

6. Juni 2025 - Kommentare deaktiviert für Grundstücksübertragung als Spekulationsgewinn

Grundstücksübertragung als Spekulationsgewinn

Wird ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen und übernimmt der neue Eigentümer die auf dem Grundstück lastenden Schulden, liegt ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vor.

Praxis-Beispiel:
Ein Vater hatte im Jahr 2014 ein Grundstück für 143.950 € erworben und teilweise fremdfinanziert. Im Jahr 2019 übertrug er das Grundstück auf seine Tochter. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Grundstück einen Wert von 210.000 €. Die Tochter übernahm die am Übertragungstag bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von 115.000 €.
Das Finanzamt teilte ausgehend vom Verkehrswert im Zeitpunkt der Übertragung den Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil auf. Soweit das Grundstück unter Übernahme der Verbindlichkeiten entgeltlich übertragen worden war, besteuerte es den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft und setzte die entsprechende Einkommensteuer gegenüber dem Vater fest.

Der BFH hat die vom Finanzamt vorgenommene Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter Übernahme von Schulden bestätigt. Wird ein Wirtschaftsgut übertragen und werden zugleich damit zusammenhängende Verbindlichkeiten übernommen, liegt regelmäßig ein teilentgeltlicher Vorgang vor. In diesem Fall erfolgt eine Aufteilung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil. Wird das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterliegt der Vorgang hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer.

Quelle:BFH| Urteil| X R 17/24| 10-03-2025

30. Mai 2025 - Kommentare deaktiviert für Kinderbetreuungskosten: welche Aufwendungen abziehbar sind

Kinderbetreuungskosten: welche Aufwendungen abziehbar sind

Aufwendungen für sportliche und andere Freizeitbetätigungen sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn die Betätigung organisatorisch, zeitlich und räumlich getrennt von einer Kindertagesstätte, einem Schulhort oder einer ähnlichen Einrichtung stattfindet und dabei nicht die altersbedingt erforderliche Betreuung des Kindes, sondern die Aktivität im Vordergrund steht.

Praxis-Beispiel:
Der Vater zweier Kinder machte für das jüngere Kind eine einwöchige Ferienreise während der Sommerferien bei den Sonderausgaben als Kinderbetreuungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte es ab, diese zu berücksichtigen.

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Kinderbetreuungskosten für ein Kind sind Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der vom Gesetz nicht definierte Begriff der Kinderbetreuung ist zwar weit zu fassen. Er umfasst die behütende und beaufsichtigende Betreuung im Sinne eines Schutzes vor Gefahren, Verletzungen und Schäden sowie die Sorge für das geistige, seelische und körperliche Wohl des Kindes und damit auch die pädagogisch sinnvolle Gestaltung der im Kindergarten und in ähnlichen Einrichtungen verbrachten Zeit. 

Vom Abzug ausgenommen sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (zum Beispiel auch Kosten für Mitgliedschaften in Sportvereinen oder für Tennis- und Reitunterricht). Diese sind ebenso wie Verpflegungskosten durch die Kinderfreibeträge abgegolten.

Nicht begünstigte Aufwendungen für Unterricht oder die Vermittlung besonderer Fähigkeiten liegen vor, wenn die Dienstleistungen in einem regelmäßig organisatorisch, zeitlich und räumlich Rahmen stattfinden und die vom Leistungserbringer während der Unterrichts- oder Kurszeit ausgeübte Aufsicht über das Kind - und damit die behütende Betreuung gegenüber der Vermittlung der besonderen (sprachlichen, musischen, sportlichen) Fähigkeiten als dem Hauptzweck der Dienstleistung - in den Hintergrund rückt. Entsprechendes gilt für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. Nicht begünstigte Aufwendungen für derartige Aktivitäten liegen daher vor, wenn die Betätigung organisatorisch, zeitlich und räumlich getrennt von einer Kindertagesstätte, einem Schulhort oder einer ähnlichen Einrichtung stattfindet und dabei nicht die altersbedingt erforderliche Betreuung des Kindes, sondern die Aktivität im Vordergrund steht.

Bei der Ferienreise im Praxisfall handelt es sich um eine Freizeitbetätigung. Das Finanzgericht hat dabei das Alter des Kindes, den Gesamtpreis der Reise, die vorgesehenen (nicht durch Einzelpreise gekennzeichneten) Leistungen, namentlich das Sportangebot (Windsurfen) sowie die Unterbringung und Vollverpflegung in den Blick genommen. Es hat berücksichtigt, dass außerdem auch Betreuungsleistungen geschuldet waren. Das Finanzgericht ist danach zu dem Ergebnis gekommen, dass die darauf entfallenden Kosten angesichts des Alters des Kindes und der übrigen Leistungen nur einen geringen Teil des Reisepreises ausmachen können. Der Kläger hat keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die darauf schließen lassen, dass die im Gesamtpreis enthaltenen Betreuungskosten entgegen der Annahme des Finanzgerichts nicht von untergeordneter Bedeutung waren.

Quelle:BFH| Urteil| III R 33/24| 29-05-2025

23. Mai 2025 - Kommentare deaktiviert für Kosten, die nicht unter die 1%-Regelung fallen

Kosten, die nicht unter die 1%-Regelung fallen

Kosten, die ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Fahrzeug ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen, werden nicht von der Abgeltungswirkung der 1%-Regelung erfasst. Die Übernahme von Kosten (wie z. B. Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten für Privatfahrten) durch den Arbeitgeber führen daher zu einem eigenständigen geldwerten Vorteil.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger versteuerte die private Nutzung eines Pkw, der ihm vom Arbeitgeber auch für die private Nutzung zur Verfügung gestellt wurde, nach der 1%-Regelung. Für den Transport des Dienstfahrzeugs auf einer Fähre während einer Urlaubsreise fielen Kosten an, die der Kläger getragen hat. Der Kläger beantragte in seiner Steuererklärung, dass diese Fährkosten im Zusammenhang mit der Besteuerung der privaten Nutzung des Personenkraftwagens, der ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurde, vom dem Wert nach der 1%-Regelung abgezogen wird.

Der BFH lehnte dies ab, weil die vom Kläger getragenen, anlässlich einer Urlaubsreise entstandenen Fährkosten für den Pkw den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des ihm von seinem Arbeitgeber zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellten Fahrzeugs nicht mindern. Ein Abzug als Betriebs- oder Werbungskosten kommt nicht in Betracht.

Die Überlassung eines betrieblichen Pkw durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn. Steht der Vorteil dem Grunde nach fest, ist er entweder nach der 1%-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode zu bewerten. Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung, das heißt für die Nutzung zu privaten Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, ein Nutzungsentgelt, mindert dieses den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. 

Dabei mindern jedoch nur solche vom Arbeitnehmer vertraglich übernommenen und getragenen Aufwendungen den Vorteil, ein betriebs- und fahrbereites Fahrzeug nutzen zu können, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1%-Regelung erfasst wären. Dazu gehören jedoch nicht die Kosten, die (wie Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten für Privatfahrten) ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Fahrzeug ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen. Die Übernahme solcher Kosten durch den Arbeitgeber führt vielmehr zu einem eigenständigen geldwerten Vorteil.

Konsequenz ist, dass solche Kosten, die der Kläger getragen hat, nicht zu einer Minderung des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs führen.

Quelle:BFH| Urteil| III R 33/24| 22-05-2025

9. Mai 2025 - Kommentare deaktiviert für Fahrtenbuch: Voraussetzungen

Fahrtenbuch: Voraussetzungen

Jeder, der ein Fahrtenbuch führt, weiß wie schnell Fehler unterlaufen können. Bei kleinen Fehlern muss das Finanzamt großzügig sein, d.h., das Fahrtenbuch ist auch bei geringfügigen Mängeln anzuerkennen. Außerdem darf die Finanzverwaltung nur etwas verlangen, was tatsächlich möglich ist. Fährt ein Unternehmer z  B. nicht zu dem Punkt zurück, an dem er die berufliche Strecke verlassen hat, kann der Umweg nur kilometermäßig, nicht aber mit Anfangs- und Endkilometer angegeben werden. Es besteht dann kein Anlass, das Fahrtenbuch zu verwerfen. Ein elektronisches Fahrtenbuch kann sinnvoll sein, weil alle Strecken automatisch festgehalten werden. Es sind dann nur noch die übrigen Angaben zu ergänzen.

Diese Anforderungen muss ein Fahrtenbuch erfüllen:

  • Das Fahrtenbuch muss zeitnah erstellt werden.
  • Es muss elektronisch oder in geschlossener Form geführt werden (lose Blätter reichen nicht, es muss geheftet in Buchform vorliegen).
  • Jede betriebliche Fahrt ist einzeln zu erfassen. Der Kilometerstand ist bei Beginn und Ende der jeweiligen Fahrt anzugeben (für bestimme Branchen gibt es Erleichterungen - siehe unten).
  • Teilabschnitte dürfen zu einer Eintragung verbunden werden. Die einzelnen Kunden und Geschäftspartner sind in der Reihenfolge festzuhalten, in der sie aufgesucht worden sind.
  • Wird eine berufliche Fahrt durch eine Privatfahrt unterbrochen, z. B. am Ende eines Teilabschnitts, ist der Gesamtkilometerstand jeweils zu Beginn und am Ende der Unterbrechung auszuweisen.
  • Ein einzelner Fehleintrag bzw. wenige Fehleintragungen ohne größere Auswirkungen sind ohne Bedeutung. Das ist z.B. der Fall, wenn die Kilometerangaben laut Fahrtenbuch und Werkstattrechnung nicht exakt übereinstimmen (Werkstattangaben können ungenau sein) oder wenn die Kilometerangaben nicht mit den Daten eines Routenplaners übereinstimmen, weil niemand verpflichtet ist, die laut Routenplaner vorgegebene kürzeste Strecke zu wählen oder wenn eine einzelne Fahrt nicht ins Fahrtenbuch eingetragen wurde, für die eine Tankquittung vorhanden ist.

Berufsbedingte Erleichterungen: Auf einzelne Angaben kann verzichtet werden, soweit die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung der Fahrten und der Umfang der Privatfahrten ausreichend dargelegt sind und die Möglichkeiten der Überprüfung nicht eingeschränkt werden. Es sind z. B. folgende berufsbedingte Erleichterungen möglich:

  • Kundendienstmonteure, Handelsvertreter, Automatenlieferanten und ähnlichen Berufsgruppen, die regelmäßig große Strecken mit mehreren unterschiedlichen Reisezielen zurücklegen. Diese brauchen als Reiseziel und Reisezweck nur anzugeben, welche Kunden sie an welchem Ort besucht haben. Sie müssen nur dann Angaben zu den Entfernungen zwischen den verschiedenen Orten machen, wenn zwischen direkter Entfernung und tatsächlicher Fahrtstrecke eine größere Differenz vorhanden ist. Wenn jemand regelmäßig dieselben Kunden aufsucht und die Kunden in einem Verzeichnis unter einer Nummer mit Namen und Anschrift aufgeführt sind, brauchen nur diese Nummer im Fahrtenbuch eingetragen werden. Es muss möglich sein, den Kunden später anhand dieser Nummer zu identifizieren.
  • Taxifahrer brauchen bei Fahrten im sogenannten Pflichtgebiet täglich nur den Kilometerstand zu Beginn und Ende dieser Fahrten anzugeben mit der Angabe „Taxifahrten im Pflichtgebiet“. Bei Fahrten, die über dieses Gebiet hinausgehen, ist die genaue Angabe des Reiseziels erforderlich. Hinweis: Auch wenn das betrieblich genutzte Taxi das einzige Fahrzeug ist, muss ohne Fahrtenbuch die 1%-Methode angewendet werden.
  • Bei Fahrlehrern reicht es aus, wenn sie als Reiseziel und Reisezweck „Lehrfahrten“, „Fahrschulfahrten“ oder ähnliche Begriffe verwenden.

Die Finanzverwaltung lässt es zu, dass Steuerberater, Rechtsanwälte und Ärzte im Fahrtenbuch als Reisezweck lediglich „Mandantenbesuch“ bzw. „Patientenbesuch“ eintragen, wenn sie in einem getrennten Verzeichnis die Namen der Mandanten bzw. Patienten festhalten (z. B. Verfügung der Oberfinanzdirektion München vom 28.03.2012, Az. S 0251.1.1-2/1 St4 –2 St 312). Die Vorlage des Fahrtenbuches ist nur zu verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Eintragungen begründen und die Zweifel anders nicht auszuräumen sind.

Hinweis: Bei einem Rechtsanwalt wurde das Fahrtenbuch wegen umfangreicher Schwärzungen nicht anerkannt. Der BFH hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (Az. VIII R 35/24). In ähnlichen Fällen sollte Einspruch eingelegt und eine Aussetzung des Einspruchsverfahrens beantragt werden.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Hamburg, 3 K 111/21| 12-11-2024

9. Mai 2025 - Kommentare deaktiviert für Kindergeldanspruch während des Wehrdienstes

Kindergeldanspruch während des Wehrdienstes

Das Ableisten eines Freiwilligen Wehrdienstes bei einem volljährigen Kind kann für sich genommen keinen Kindergeldanspruch begründen. Gleichwohl kann aber auch während der Zeit des freiwilligen Wehrdienstes ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn das Kind einen Kindergeld-Tatbestand erfüllt, der im Gesetz genannt ist, z. B. wenn das Kind während des Wehrdienstes für einen Beruf ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortgesetzt werden kann. Dabei ist es unschädlich, wenn das Kind nach Abschluss der Grundausbildung im Rahmen des Freiwilligen Wehrdienstes Dienst in einem Mannschaftsdienstgrad ausübt.

Praxis-Beispiel:
Der Sohn des Klägers absolvierte nach seinem Abitur einen zehn Monate dauernden Freiwilligen Wehrdienst. Die Familienkasse bewilligte dem Kläger für die Übergangszeit zwischen Abitur und Grundausbildung sowie für die Zeit der Grundausbildung Kindergeld. Nach der Beendigung der Grundausbildung verrichtete er Dienst in einem Mannschaftsdienstgrad. Eine weitere Ausbildung bei der Bundeswehr fand nicht statt. Nach dem Ende des Freiwilligen Wehrdienstes studierte der Sohn an einer zivilen Hochschule. Den Entschluss dazu hatte er während des Freiwilligen Wehrdienstes gefasst.
Die Familienkasse und auch das Finanzgericht lehnten für die Zeit nach Beendigung der Grundausbildung bis zum Beginn des Studiums die Festsetzung von Kindergeld ab. Grund: Der freiwillige Wehrdienst gehöre (anders als ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr) nicht zu den Tatbeständen, die für sich genommen einen Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind begründen können.

Die Revision des Klägers war dennoch überwiegend erfolgreich. Der BFH entschied, dass auch nach dem Ende der Grundausbildung und trotz einer Erwerbstätigkeit des Kindes als Soldat mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ein Kindergeldanspruch bestehen kann, wenn das Kind (wie hier) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. Die drei Monate dauernde Grundausbildung sei zwar Teil einer Ausbildung zum Offizier oder Unteroffizier. Ihre Beendigung führt jedoch nicht zu einem schädlichen Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, der einen weiteren Kindergeldbezug ausschließt.

Konsequenz: Der BFH wies die Revision des Klägers nur für einen Monat zurück, weil der Entschluss des Sohnes, sich um einen Studienplatz zu bemühen, erst im Folgemonat erfolgt ist. Allein die Aussage des Kindergeldberechtigten und des Kindes, den Entschluss zu einer Ausbildung oder zu einem Studium früher gefasst zu haben, reicht nicht aus.

Quelle:BFH| Urteil| III R 43/22| 19-02-2025

9. Mai 2025 - Kommentare deaktiviert für Gefälligkeit oder Schwarzarbeit: Abgrenzungskriterien

Gefälligkeit oder Schwarzarbeit: Abgrenzungskriterien

Wann Schwarzarbeit vorliegt, ist im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz definiert. Danach leistet jemand Schwarzarbeit, der Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei bestimmte Pflichten nach dem Sozialversicherungs- und Steuerrecht sowie nach der Gewerbe- und Handwerksordnung nicht erfüllt.

Nach dem SchwarzArbG liegt keine Schwarzarbeit vor, wenn die Dienst- oder Werkleistungen, die

  • von Angehörigen oder Lebenspartnern,
  • aus Gefälligkeit oder
  • im Wege der Nachbarschaftshilfe

erbracht werden und nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet sind. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.

Eine klare Abgrenzung fehlt
Eine klare Definition des Begriffs Gefälligkeitsdienst gibt es nicht. Der Gesetzgeber hat allerdings Tätigkeiten, die gegen geringes Entgelt erbracht werden, als unbedenklich eingestuft. Da aber eine konkrete Bagatellgrenze weder im Sozialversicherungsrecht noch im Steuerrecht genannt wird, ist es hilfreich, sich an der Motivlage der handelnden Personen zu orientieren.

Entscheidend: Motiv für die Tätigkeit
Maßgebliches Abgrenzungskriterium für die Frage, ob eine Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungs- bzw. Arbeitsverhältnisses ausgeübt oder nur als Gefälligkeitsdienst erbracht wird, ist das Motiv für die Tätigkeit. Von einem Beschäftigungs- oder Arbeitsverhältnis ist auszugehen, wenn wirtschaftliche Überlegungen im Vordergrund stehen (also nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind), mit der Tätigkeit also in erster Linie eine Vergütung erzielt werden soll. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein hauptberuflich tätiger Computerfachmann seine Dienste auch Freunden und Bekannten gegen Bezahlung anbietet. Eine Gefälligkeitsleistung hingegen wird grundsätzlich unentgeltlich erbracht und begründet auch keinen Anspruch auf eine Honorierung.

Klassische Hilfeleistungen sind nicht „nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet“.
Wo Hilfeleistungen erbracht werden, bei denen Gefälligkeit und Hilfsbereitschaft deutlich im Vordergrund stehen, ist die Dienst- oder Werkleistung nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet. Sie ist weder der Sozialversicherung noch dem Finanzamt anzuzeigen. Es sind keine Abgaben zu leisten. Kleine Aufmerksamkeiten wie beispielsweise ein paar Euro für das Nachbarskind, das gelegentlich den Rasen mäht, oder ein Kinogutschein für den netten Nachbarn, der den Einkauf erledigt, sind nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Das Gleiche gilt, wenn die Dienst- oder Werkleistungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe im gegenseitigen Austausch erfolgen. 

Praxis-Beispiel:
Die nachbarschaftliche gegenseitige Hilfe bei Arbeiten am Haus ist keine Schwarzarbeit, solange keine

  • über kleine Aufmerksamkeiten hinausgehenden
  • geldwerten Zuwendungen

erfolgen. Relevant wird der gegenseitige Austausch von Leistungen allerdings, wenn eine gewisse Nachhaltigkeit erkennbar ist.

Minijob-Zentrale ist zuständig für Minijobs
Sofern eine abhängige Beschäftigung vorliegt, weil es sich eben nicht um eine Gefälligkeitsleistung, sondern um eine nachhaltig auf Gewinn gerichtete Tätigkeit handelt, ist für geringfügig entlohnte Minijobs oder kurzfristige Minijobs die Minijob-Zentrale zuständig. Sie nimmt die Meldungen zur Sozialversicherung entgegen und zieht die Abgaben ein.

Vereinfachtes Haushaltsscheck-Verfahren für Privathaushalte:
Minijobs in Privathaushalten, die haushaltsnahe Tätigkeiten verrichten, werden mit dem sogenannten Haushaltsscheck bei der Minijob-Zentrale gemeldet. Auf diesem macht der Privathaushalt lediglich Angaben zu seiner Person und zu dem Minijobber sowie zum Umfang der Beschäftigung. Die weiteren ansonsten üblichen Arbeitgeberpflichten übernimmt die Minijob-Zentrale. Hierzu gehören insbesondere auch die Meldung der Beschäftigung beim zuständigen Unfallversicherungsträger und der halbjährliche Einzug der Abgaben. Zudem sichert sich der Arbeitgeber Steuervorteile.

Sachzuwendungen in Privathaushalten:
Teilweise vergüten Arbeitgeber Arbeiten ihrer Arbeitnehmenden mit Zuwendungen, die nicht in Geld gewährt werden. Dies können kostenlose Mahlzeiten, eine mietfreie Unterkunft, kostenlose Fahrkarten oder Gutscheine sein. Diese Leistungen sind grundsätzlich im Rahmen ihres Wertes als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Bei Privathaushalten ist das nicht so: Hier hat der Gesetzgeber geregelt, dass nicht in Geld gewährte Zuwendungen generell nicht zum Arbeitsentgelt zählen. Dies führt dazu, dass eine abhängige Beschäftigung im Privathaushalt beispielsweise nicht als Minijob im Haushaltsscheck-Verfahren zu melden wäre, wenn der Privathaushalt den Minijobber für die erbrachte Leistung im Haushalt mietfrei (bei einem Mietwert bis 556 €) in einer Souterrain-Wohnung wohnen ließe.

Quelle:Sonstige| Gesetzliche Regelung| § 1 Abs. 2 SchwarzArbG| 08-05-2025

2. Mai 2025 - Kommentare deaktiviert für Was ist ein Minijob im Privathaushalt?

Was ist ein Minijob im Privathaushalt?

Ein Minijob im Privathaushalt ist eine Beschäftigung bei privaten Arbeitgebern. Auch bei einem Haushaltsjob muss die Minijob-Verdienstgrenze eingehalten werden.

Das sind die Voraussetzungen für einen Minijob im Privathaushalt:

  • Die Haushaltshilfe übernimmt Aufgaben, die in der Regel von den Mitgliedern des Haushalts erledigt werden. Dazu zählen zum Beispiel Putzen, Einkaufen, Kinderbetreuung oder Gartenpflege.
  • Es handelt sich um ein Arbeitsverhältnis und keine selbständige Tätigkeit.
  • Der durchschnittliche monatliche Verdienst darf die Grenze von 556 € nicht überschreiten.

Grundsätzlich können mehrere Minijobs im Privathaushalt gleichzeitig ausgeübt werden. Es gibt jedoch einige wichtige Punkte, die Haushaltshilfen und ihre Arbeitgeber beachten müssen:

Keine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung
Nur wer keine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausübt, kann mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze miteinander kombinieren. Denn: Liegt eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung vor, darf nur genau ein Minijob nebenbei ausgeübt werden. Weitere Minijobs werden ansonsten mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind sozialversicherungspflichtig – mit Ausnahme in der Arbeitslosenversicherung.

Verdienstgrenze
Ohne Hauptbeschäftigung dürfen Haushaltshilfen mehrere Minijobs im Privathaushalt gleichzeitig ausüben. Dann darf der Gesamtverdienst aus allen Haushaltsjobs durchschnittlich 556 € pro Monat nicht überschreiten.

Unterschiedliche Arbeitgeber
Die Minijobs müssen in verschiedenen Haushalten durchgeführt werden – also bei unterschiedlichen Arbeitgebern.

Praxis-Beispiel:
Eine Haushaltshilfe hat keine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung.

Sie verdient
200 € im Monat bei Familie A ,
180 € im Monat bei Familie B und
150 € im Monat bei Familie C.
Der Verdienst aus allen Beschäftigungen beträgt gesamt 530 €.
Da die Verdienstgrenze von 556 € nicht überschritten wird und es sich um drei unterschiedliche Arbeitgeber handelt, bleiben alle Tätigkeiten Minijobs.

Hinweis: Jeder Minijob muss bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Für Privathaushalte geht das einfach und schnell über das Haushaltsscheck-Verfahren.

Minijob im Privathaushalt neben einem gewerblichen Minijob
Es ist auch möglich, einen Minijob im Privathaushalt mit einem gewerblichen Minijob zu kombinieren. Wichtig ist auch hierbei, dass der durchschnittliche Gesamtverdienst die Verdienstgrenze von 556 € im Monat nicht überschreitet.

Privathaushalt und Gewerbe beim selben Arbeitgeber
Eine Reinigungskraft arbeitet in einer Arztpraxis als Minijobberin. Gleichzeitig reinigt sie das Privathaus der Ärztin. In diesem Fall gelten beide Tätigkeiten als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis im Gewerbe. Eine Anmeldung über das Haushaltsscheck-Verfahren ist nicht möglich. Die Beschäftigungen werden zusammen betrachtet und die Verdienste zusammengerechnet. Falls der Gesamtverdienst 556 € übersteigt, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob.

Fazit: Minijobs im Privathaushalt können kombiniert werden, solange die Verdienstgrenze eingehalten wird und es sich um unterschiedliche Arbeitgeber handelt. Wer jedoch privat und gewerblich für dieselbe Person arbeitet, muss beachten, dass die Verdienste zusammengerechnet werden.

Quelle:Sonstige| Sonstige| Praxisfall| 01-05-2025

25. April 2025 - Kommentare deaktiviert für Schuldzinsenabzug bei Vermietungsobjekt: Schenkung

Schuldzinsenabzug bei Vermietungsobjekt: Schenkung

Überträgt der Alleineigentümer eines Vermietungsobjekts einen Miteigentumsanteil unentgeltlich ohne die anteiligen Verbindlichkeiten, die aus der Anschaffung stammen, sind die Schuldzinsen, die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallen, nicht als Werbungskosten abziehbar. 

Praxis-Beispiel:
Mit notariellem Vertrag übertrug die Mutter einen 2/5-Miteigentumsanteil an dem fremdvermieteten Grundstück, das sich bis dahin in ihrem Alleineigentum befand, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf ihren Sohn. Ein Schuldbeitritt oder eine Schuldübernahme der Darlehensverbindlichkeiten, die aus der Anschaffung dieses Grundstücks resultieren, erfolgte nicht. Das Finanzamt berücksichtigte von den geltend gemachten Schuldzinsen in Höhe von 59.855,01 € lediglich 35.913,01 € (= 3/5) als Sonderwerbungskosten der Vermietungseinkünfte der Klägerin (Mutter). Das Finanzgericht entschied, dass eine darüberhinausgehende steuerlichen Berücksichtigung der Schuldzinsen nicht möglich sei.

Die Feststellung des Finanzgerichts, dass der ursprünglich bestehende wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den aus den Verbindlichkeiten resultierenden Schuldzinsen und der Erzielung von Vermietungseinkünften gelöst wurde ist zutreffend.

Der Bundesfinanzhof stimmt dem Finanzgericht zu, weil die Übertragung des Miteigentumsanteils schenkweise erfolgt ist. Damit wurde insoweit der Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften beendet. Die Übertragung war unentgeltlich. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts erfolgte weder ein Schuldbeitritt noch eine Schuldübernahme. Durch die unentgeltliche Übertragung des Miteigentumsanteils wird insoweit der (objektive) wirtschaftliche Zusammenhang der zur Finanzierung der Anschaffung der Immobilie aufgenommenen Darlehen zur bisherigen Tätigkeit der Erzielung von Einkünften gelöst. Der Darlehensanteil dient somit der Finanzierung der Schenkung und ist daher nicht abziehbar.

Quelle:BFH| Urteil| IX R 2/24| 02-12-2024

25. April 2025 - Kommentare deaktiviert für Umzug wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers

Umzug wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers

Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige zwangsweise (wie in Zeiten der Corona-Pandemie) im häuslichen Bereich arbeiten muss oder versucht, durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben zu vereinbaren.

Praxis-Beispiel:
Die berufstätigen Kläger lebten mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung und arbeiteten nur in Ausnahmefällen im Homeoffice. Ab März des Streitjahres 2020 (zunächst bedingt durch die Corona Pandemie) arbeiteten die Kläger überwiegend im Homeoffice, dort im Wesentlichen im Wohn-/Esszimmer. Ab Mai 2020 zogen sie in eine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als häusliches Arbeitszimmer einrichteten und nutzten. Den Aufwand für die Nutzung der Arbeitszimmer und die Kosten für den Umzug in die neue Wohnung machten sie als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für die Arbeitszimmer an, mangels beruflicher Veranlassung lehnte es den Abzug der Kosten für den Umzug jedoch ab. Demgegenüber bejahte das Finanzgericht den Werbungskostenabzug auch für die Umzugskosten und gab der Klage insoweit statt. Der Umzug in die größere Wohnung sei beruflich veranlasst gewesen, da er zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Kläger geführt habe. Beide verfügten nunmehr über ein eigenes Arbeitszimmer und könnten deshalb auch im Homeoffice ihrer beruflichen Tätigkeit ungestört nachgehen.

Der BFH folgte dem nicht und bestätigte die ablehnende Entscheidung des Finanzamts. Er stellte darauf ab, dass die Wohnung grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sei, die Kosten für einen Wechsel der Wohnung gehören daher regelmäßig zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung. Etwas anderes gilt nur, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen den entscheidenden Grund für den Wohnungswechsel dargestellt und private Umstände hierfür eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle gespielt haben. Dies sei nur aufgrund außerhalb der Wohnung liegender Umstände zu bejahen, etwa wenn der Umzug Folge eines Arbeitsplatzwechsels gewesen sei oder die für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte benötigte Zeit sich durch den Umzug um mindestens eine Stunde täglich vermindert habe.

Die Möglichkeit in der neuen Wohnung (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, genüge zur Begründung einer beruflichen Veranlassung des Umzugs nicht. Es fehle insoweit an einem objektiven Kriterium, welches nicht auch durch die private Wohnsituation jedenfalls mitveranlasst sei. Die Wahl einer Wohnung, insbesondere deren Lage, Größe, Zuschnitt und Nutzung, sei vielmehr vom Geschmack, den Lebensgewohnheiten, den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln, der familiären Situation und anderen privat bestimmten Vorentscheidungen des Steuerpflichtigen abhängig. Daran ändert auch die zunehmende Akzeptanz von Homeoffice, Tele- und sogenannter Remote-Arbeit (ortsunabhängiges/mobiles Arbeiten) nichts. Die Entscheidung, in der neuen, größeren Wohnung (erstmals) ein Zimmer als Arbeitszimmer zu nutzen oder die Berufstätigkeit im privaten Lebensbereich (weiterhin) in einer "Arbeitsecke" auszuüben, beruhe auch in Zeiten einer gewandelten Arbeitswelt nicht auf nahezu ausschließlich objektiven beruflichen Kriterien. Dies gelte auch dann, wenn der Steuerpflichtige über keinen anderen (außerhäuslichen) Arbeitsplatz verfüge, oder er durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben zu vereinbaren suche. Die berufliche Veranlassung des Umzugs könne schließlich auch nicht darauf gestützt werden, dass der Aufwand für die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten abzugsfähig sei.

Quelle:BFH| Urteil| VI R 3/23| 04-02-2025

17. April 2025 - Kommentare deaktiviert für Kindergeld: Studienaufnahme an einer Fernuniversität

Kindergeld: Studienaufnahme an einer Fernuniversität

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Anspruch auf Kindergeld auch dann besteht, wenn das Kind sich in einer Berufsausbildung und/oder in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet.

Praxis-Beispiel:
Die Kindergeldkasse forderte mit Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 10.4.2024 das Kindergeld für den Zeitraum von September 2022 bis einschließlich Juni 2023 in Höhe von 2.376,00 € zurück. Zur Begründung führt die Kindergeldkasse aus, dass nach dem vorgelegten Studienplan insgesamt vier Klausuren, eine Hausarbeit sowie ein „advanced workbook“ hätten vorgelegt werden müssen. Die Tochter habe allerdings erst eine Arbeit übermittelt. Dies lasse nicht den Rückschluss auf ein ernsthaftes und nachhaltiges Betreiben des Studiums schließen.

Das Finanzgericht entschied, dass das von der Tochter an der IU (einer privaten Fernuniversität) absolvierte Psychologiestudium die Anforderungen an eine Berufsausbildung im Sinne des deutschen Steuerrechts erfüllt. Obwohl ihre Fortschritte im ersten Semester begrenzt waren (mit nur einer erworbenen Leistungseinheit), bewertete das Finanzgericht ihre Bemühungen als ernsthaft und nachhaltig. Das ist angesichts ihrer beruflichen Ziele und der Zahlung beträchtlicher Studiengebühren plausibel. Das Finanzgericht betonte zudem, dass eine Berufsausbildung, wie vom Gesetzgeber vorgesehen, keine Mindeststudienleistung erfordert, solange die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit nachgewiesen sind. Dies steht im Einklang mit dem gesetzlichen Ziel, auch wirtschaftliche Ausbildungsmodelle zu unterstützen, die zur Entwicklung von Kindern beitragen, einschließlich der Kombination von Studium und Erwerbstätigkeit.

Darüber hinaus erkannte das Finanzgericht den Zeitraum zwischen dem Abitur im Juli 2022 und dem Beginn des Studiums als Übergangszeit an. Dadurch bestand ebenfalls ein Anspruch auf Kindergeld für die betreffenden Monate. Somit ist sowohl die Aufhebung als auch die Rückforderung des Kindergeldes rechtswidrig. Außerdem besteht ein Anspruch auf Weitergewährung der Kindergeldzahlungen.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Münster, 7 K 1522/24 Kg| 04-02-2025

28. März 2025 - Kommentare deaktiviert für Virtuelle Währung: Steuerliche Auswirkungen

Virtuelle Währung: Steuerliche Auswirkungen

Alle virtuellen Währungen basieren auf der Idee einer nichtstaatlichen Ersatzwährung mit begrenzter Geldmenge. Anders als bei Geld, das die Notenbanken unbegrenzt ausgeben können, und bei dem Buchgeld, das die Geschäftsbanken schaffen, erfolgt die Schöpfung neuer Werteinheiten über ein vorbestimmtes mathematisches Verfahren innerhalb von Computernetzwerken. Aus den Ausführungen des BMF-Schreibens ist ersichtlich, dass dieser Prozess nur schwer durchschaubar ist.

Virtuelle Währungen werden rechtlich verbindlich als Finanzinstrumente qualifiziert. Sie sind in der Tatbestandsalternative der Rechnungseinheiten gemäß § 1 Abs. 11 Satz 1 Kreditwesengesetz einzuordnen. Diese Rechnungseinheiten sind mit Devisen vergleichbar, lauten aber nicht auf gesetzliche Zahlungsmittel. Hierunter fallen auch Werteinheiten, die die Funktion von privaten Zahlungsmitteln bei Ringtauschgeschäften haben, sowie jede andere Ersatzwährung, die aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen als Zahlungsmittel in multilateralen Verrechnungskreisen eingesetzt wird. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten können - je nach den Umständen des Einzelfalls - zu Einkünften aus allen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 EStG) führen. In Betracht kommen insbesondere 

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG),
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG),
  • Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nummer 2 in Verbindung mit § 23 EStG) oder
  • sonstige Einkünfte (§ 22 Nummer 3 EStG). 

Bei der Anschaffung und Veräußerung von Bitcoins kann es sich um private Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG handeln kann, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Beim Ankauf von Bitcoins zu unterschiedlichen Zeitpunkten gilt, dass immer die zuerst erworbenen Beträge als zuerst verkauft gelten (first in, first out). Es kommt außerdem nicht darauf an, ob man denselben Nominalwert in Euro vom Krypto-Konto abhebt. Entscheidend ist, wie hoch der jeweilige Verrechnungswert der virtuellen Währung im Zeitpunkt des Erwerbs und der Veräußerung war. Wer seine virtuelle Währung vor Ablauf eines Jahres mit Gewinn in andere Währungen tauscht oder veräußert, muss diesen Gewinn versteuern.

Gewinn ist die Differenz zwischen dem erzielten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis. Außerdem können die Kosten für ein Krypto-Konto, das beim Erwerb z.B. von Bitcoins zwingend erforderlich ist, abgezogen werden. Es sind also sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Gebühren abziehbar. 

Entstehen beim Handel mit einer virtuellen Währung Verluste, können diese nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften desselben Jahres verrechnet werden. Soweit eine Verrechnung im selben Jahr nicht möglich ist, können diese Verluste entweder mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften des vorhergehenden Jahres (Verlustrücktrag) oder auch mit künftigen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften (Verlustvortrag) verrechnet werden. Der Verlust muss allerdings im Jahr der Entstehung geltend gemacht werden, damit das Finanzamt den verrechenbaren Verlust feststellt.

Wer mit seiner virtuellen Währung Zinsen erwirtschaftet, erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen, die ggf. der Abgeltungssteuer unterliegen. Das ist der Fall, wenn jemand z. B. Bitcoins an Kreditnehmer verleiht oder seine Bitcoins über einschlägige Börsen an andere Händler verleiht, damit diese mit den digitalen Bitcoins handeln können. 

Werden virtuelle Währungen im Unternehmen verwendet, gelten die Grundsätze entsprechend, die bei Fremdwährungen anzuwenden sind. Auch derjenige, der z. B. seine digitalen Bitcoins durch das Mining verdient, erzielt Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, die entsprechend versteuert werden müssen. Bitcoin-Mining ist ein Prozess, bei dem Rechenleistung zur Transaktionsverarbeitung, Absicherung und Synchronisierung aller Nutzer im Netzwerk zur Verfügung gestellt wird.

Fazit: Bei den Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten sind die technischen Besonderheiten von Kryptowerten zu berücksichtigen. So können etwa Transaktionen unmittelbar „on chain“ erfolgen, das heißt im Netzwerk durch eine Transaktion – im Falle der Blockbelohnung: durch das Protokoll – veranlasst und in einem neuen Block dokumentiert werden. Dieser unmittelbare Blockchain-Zugriff liegt ebenso dezentralen Handelsplattformen (DEX) zugrunde.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 1 - S 2256/00042/064/043| 05-03-2025

28. März 2025 - Kommentare deaktiviert für 1%-Regelung bei privater Nutzung eines Pickups

1%-Regelung bei privater Nutzung eines Pickups

Die private Nutzung eines Kfz, das zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Davon abweichend kann die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Der Kern des Streits war, ob die Steuerpflichtigen zu Recht keine private Nutzung des Pickups angegeben hatten, obwohl dieser außerhalb der Arbeitszeiten für private Zwecke zur Verfügung stand.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger sind Eheleute und lebten zusammen mit zwei volljährigen Kindern auf einem großen Grundstück. Dort befand sich neben dem Wohnhaus auch der Firmensitz beziehungsweise die Betriebsstätte des Klägers. Der Kläger erzielte aus dem Betrieb, in dem rund zwei Dutzend Arbeitnehmer und Aushilfen beschäftigt waren Einkünfte aus Gewerbebetrieb und außerdem Einkünfte aus einer nichtselbständigen Arbeit sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin arbeitete als Aushilfe auf Mini-Job-Basis im Betrieb des Klägers. Beide Kinder studierten beziehungsweise waren in Ausbildung. Im Betriebsvermögen des Betriebs befanden sich in den Streitjahren neben dem Dienstwagen eines Vorarbeiters unter anderem ein BMW sowie der im Streit stehende Pickup, dessen Bruttolistenpreis sich auf 44.458 € belief. Für beide Fahrzeuge wurde kein Fahrtenbuch geführt.

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts hatten der Kläger und seine Familie eine direkte und uneingeschränkte Zugriffsmöglichkeit auf den Pickup, der dem Kläger als Einzelunternehmer gehörte. Dieser stand von den Arbeitszeiten im Betrieb abgesehen vor dem Wohnhaus der Kläger und ihrer Kinder zur Nutzung bereit.

Das Finanzgericht Münster hatte zunächst entschieden, dass es keine ausreichenden Beweise für eine private Nutzung gab. Aber der BFH hat dieses Urteil aufgehoben. Der BFH betonte, dass der Anscheinsbeweis (Vermutung der privaten Nutzung) von den Steuerpflichtigen nicht ausreichend widerlegt wurde. Die bloße Tatsache, dass der Pickup groß war und mit Firmenwerbung versehen war, reicht nicht aus, um die Vermutung der privaten Nutzung zu entkräften. Auch das Argument, dass die Steuerpflichtigen andere Fahrzeuge zur Verfügung hatten, war nicht überzeugend, da diese Fahrzeuge in Status und Gebrauchswert nicht mit dem Pickup vergleichbar waren. Der BFH kam zu dem Schluss, dass die 1%-Regelung anwendbar war, da die Steuerpflichtigen keinen schlüssigen Beweis erbracht hatten, dass der Pickup nicht privat genutzt wurde. 

Fazit: Wer vermeiden will, dass die private Nutzung eines betrieblichen Kfz, das zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer angesetzt wird, muss plausibel machen, dass das betriebliche Fahrzeug nicht oder nur geringfügig privat genutzt wird. Das ist in der Regel nur möglich, wenn

  • das Fahrzeug nach seiner Bauart und Ausstattung nicht für Privatfahrten geeignet ist oder
  • die (fast) ausschließliche betriebliche Nutzung mit einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch nachgewiesen wird.
Quelle:BFH| Urteil| III R 34/22| 15-01-2025

21. März 2025 - Kommentare deaktiviert für Kindergeld wegen seelischer Behinderung

Kindergeld wegen seelischer Behinderung

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob das Finanzgericht das Gutachten eines Psychotherapeuten als Grundlage nehmen durfte, dass im Zeitraum von nur einem Jahr eine seelische Behinderung vorlag, die einen Anspruch auf Kindergeld begründet. 

Praxis-Beispiel:
Die Mutter der betroffenen Tochter hatte Kindergeld wegen der seelischen Behinderung ihrer Tochter beantragt, die aus einer Depression nach medizinischen Eingriffen und Diagnosen von Tumoren resultierte. Das Finanzgericht hatte ein Gutachten von einem Psychotherapeuten einholen lassen, der zu dem Schluss kam, dass die Tochter in dem genannten Zeitraum an einer mittelgradigen depressiven Episode litt, die ihre Fähigkeit, sich selbst zu unterhalten, erheblich einschränkte. Die Familienkasse bestritt dies mit dem Argument, dass eine medizinische Begutachtung durch einen Arzt erforderlich sei, um eine Behinderung festzustellen.

Fazit: Der BFH entschied, dass ein Gutachten eines Psychotherapeuten ausreichend sei, sofern dieser über die notwendige Fachkenntnis verfüge. Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und wies die Revision der Familienkasse zurück. Er urteilte, dass das Finanzgericht zu Recht die Überzeugung gewonnen habe, dass die Tochter im relevanten Zeitraum seelisch behindert war und daher nicht in der Lage war, sich selbst zu unterhalten.

Quelle:BFH| Urteil| III R 9/23| 15-01-2025

14. März 2025 - Kommentare deaktiviert für Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes

Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes

Schafft der Unternehmer ein E-Bike für seine betrieblichen Zwecke an, gehört es zu seinem Anlagevermögen. Nach der amtlichen Abschreibungstabelle für die allgemein verwendbaren Wirtschaftsgüter beträgt die Nutzungsdauer für Motorräder, Motorroller, Fahrräder u.ä. 7 Jahre. Das heißt, dass E-Bikes unabhängig davon, ob sie als Fahrrad oder Kfz einzustufen sind, über einen Zeitraum von 7 Jahren abzuschreiben sind.

Die Anschaffungskosten eines E-Bikes werden regelmäßig den Grenzwert von 800 € netto für geringwertige Wirtschaftsgüter übersteigen. Die Anschaffungskosten müssen also aktiviert und über 7 Jahre abgeschrieben werden. Falls die Kontenrahmen kein spezielles Konto für E-Bikes vorsehen, kann

  • das Konto "sonstige Transportmittel" verwendet werden oder
  • ein Konto, z. B. "E-Bike" neu eingerichtet werden. 

Praxis-Beispiel:
Der Unternehmer kauft im März 2025 ein E-Bike für 3.500 € zuzüglich 19% = 665 € Umsatzsteuer. Es handelt sich um ein E-Bike, das verkehrstechnisch als Kraftfahrzeug einzuordnen ist. Die Abschreibung beträgt 3.500 € : 7 = 500 € pro Jahr. Wegen der Anschaffung im März ist die Abschreibung im Jahr 2025 nur zeitanteilig für 10 Monate zu gewähren, sodass im Jahr 2025 die Abschreibung 500 : 12 x 10 = 417 € beträgt.

Leasing eines E-Bikes
Der Unternehmer muss das E-Bike nicht kaufen, er kann es auch leasen. Die einzelnen Leasingraten sind dann als Betriebsausgaben zu buchen. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass ein E-Bike – je nach Motorisierung und Ausstattung – verkehrstechnisch entweder als Fahrrad oder als Kraftfahrzeug einzuordnen ist. Handelt es sich bei dem E-Bike um ein Kfz, können die Leasingraten auf das Konto "Mietleasing Kfz" gebucht werden. Wenn das E-Bike jedoch nicht als Kfz einzustufen ist, kann es sinnvoll sein, ein neues Konto mit der Bezeichnung "Mietleasing E-Bike" anzulegen. 

Bei der Einstufung des E-Bikes als Fahrrad ist seit dem 1.1.2019 kein geldwerter Vorteil mehr zu erfassen, wenn der Nutzungsvorteil (= unentgeltliche private Nutzung) vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Steuerfreiheit greift somit nicht, wenn die Überlassung des "Fahrrad E-Bikes" im Rahmen einer Gehaltsumwandlung erfolgt. Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines überlassenen betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, muss nicht versteuert werden, wenn die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Das gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die der Arbeitnehmer mit dem "Fahrrad E-Bike" unternimmt. Dennoch kann der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die Entfernungspauschale uneingeschränkt geltend machen.

Vorliegen einer Gehaltsumwandlung: Ist das Fahrrad dem Arbeitgeber und nicht dem Arbeitnehmer wirtschaftlich zuzurechnen, ist von einer Gehaltsumwandlung auszugehen, wenn der Barlohn des Arbeitnehmers um den Betrag der Kosten für das E-Bike bzw. bei einem Leasingvertrag um die Leasingrate herabgesetzt wird. Für die Überlassung des Fahrrads zur privaten Nutzung wird der Sachlohn, der aufgrund der Nutzungsüberlassung anzusetzen ist, wie folgt ermittelt:

  • bei (Elektro-)Fahrrädern, die nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, mit monatlich 1% der auf Hundert Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers (brutto) bzw.
  • bei Elektrofahrrädern, die als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, mit den Werten die bei Firmenfahrzeugen anzusetzen sind (§ 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG).
Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| §3 Nr. 37| 13-03-2025

14. März 2025 - Kommentare deaktiviert für Überlassung von Fahrrädern an Arbeitnehmer

Überlassung von Fahrrädern an Arbeitnehmer

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein E-Bike zur Verfügung, das er auch privat nutzen kann, muss der Arbeitgeber den privaten Nutzungsanteil nur dann als geldwerten Vorteil erfassen, wenn das E-Bike als Kfz einzustufen ist. Die Überlassung von Fahrrädern oder E-Bikes, die als Fahrrad einzustufen sind, ist seit dem 1.1.2019 grundsätzlich steuerfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitgeber die Privatnutzung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.

Ob ein E-Bike als Fahrrad oder Kfz einzustufen ist, richtet sich nach § 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Danach ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Als Kfz gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
  • Kein Kfz sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, deren Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher unterbrochen wird.

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad (kein Kfz) zur privaten Nutzung, wendet er ihm einen geldwerten Vorteil zu. Dieser geldwerte Vorteil ist wie folgt als Arbeitslohn zu erfassen:

  • Die Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, sind steuerfrei, wenn der Arbeitgeber diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.
  • Erfolgt die Überlassung nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und wird das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 zur privaten Nutzung überlassen, wird der monatliche Durchschnittswert der privaten Nutzung für das Kalenderjahr mit 1% des auf volle 100 € abgerundeten Viertels des Listenpreises angesetzt.

Listenpreis ist hier die Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads, einschließlich der Umsatzsteuer. Handelt es sich um ein gebrauchtes Fahrrad, kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Mit dem pauschalen 1%-Wert sind alle Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung erfasst.

  • Die Freigrenze von 50 € für Sachbezüge ist nicht anzuwenden.
  • Ist der Arbeitgeber z. B. eine Fahrradverleihfirma, kann bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 € berücksichtigt werden, wenn die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird.
  • Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Elektrofahrräder, wenn sie verkehrsrechtlich als Fahrräder einzuordnen sind (wenn also keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht besteht). Ist das Elektrorad als Kfz einzustufen, weil der Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt, gelten dieselben Regelungen, die auch für andere Kfz gelten.)
Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| § 3 Nr. 37| 13-03-2025

7. März 2025 - Kommentare deaktiviert für Minijobber als Haushaltshilfe: Steuervorteile nutzen

Minijobber als Haushaltshilfe: Steuervorteile nutzen

Von den Kosten für eine Haushaltshilfe können 20% (maximal 510 €) von der Einkommensteuer abgezogen werden.

Praxis-Beispiel:
Eine Haushaltshilfe ist im gesamten Jahr 2025 beschäftigt und verdient monatlich 180 €. Die Abgaben belaufen sich auf 26,86 € (14,92% des Verdienstes).

Gesamtausgaben (Verdienst plus Abgaben):

  • monatlich: 206,86 €
  • jährlich: 2.482,32 €

Steuerermäßigung (20% der Gesamtausgaben, max. 510 € pro Jahr):

  • monatlich: 41,37 €
  • jährlich: 496,44 €

Nettoausgaben (Verdienst plus Abgaben abzüglich Steuervorteil)

  • monatlich: 165,49 €
  • jährlich: 1.985,88 €

Die monatlichen Gesamtausgaben von 206,86 € werden durch den Steuervorteil monatlich um 41,37 € reduziert. Die Gesamtausgaben in Höhe von 2.482,32 € verringern sich durch den Steuervorteil um 496,44 €.

Kinderbetreuungskosten
Im Dezember wurde das Jahressteuergesetz 2024 verabschiedet, das auch neue Regelungen zu den Kinderbetreuungskosten enthält. Seit Januar 2025 können Eltern 80% der Kosten für die Kinderbetreuung (statt der bisherigen zwei Drittel) steuerlich geltend machen. Der Höchstbetrag steigt gleichzeitig von 4.000 auf 4.800 €. Für die Kinderbetreuung ist zwar kein Arbeitsverhältnis erforderlich. Es kann allerdings auch ein Minijobber zur Betreuung von Kindern eingesetzt werden.

Voraussetzungen für den Abzug: Das betreute Kind ist jünger als 14 Jahre oder hat eine Behinderung. Die Betreuungskosten müssen per Überweisung nachweisbar sein. Barzahlungen sind nicht zulässig. Um von den Steuervorteilen zu profitieren, muss der Minijob bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Die Anmeldung eines Minijobs ist im Haushaltsscheck-Verfahren einfach (direkt online, per Telefon, Fax oder Post) durchführbar. Des Weiteren ist ein Nachweis für das Finanzamt erforderlich. Privathaushalte, die bereits eine Arbeitgeber-Betriebsnummer haben, können die Anmeldung auch über den Minijob-Manager vornehmen.

Bescheinigung für das Finanzamt: Die Minijob-Zentrale unterstützt Arbeitgeber im Privathaushalt mit einer Bescheinigung für die Steuererklärung. Jedes Jahr im Februar erhalten diese automatisch eine Bescheinigung über die im Vorjahr gezahlten Abgaben und den an die Haushaltshilfe gezahlten Verdienst. Diese Bescheinigung kann als Nachweis gegenüber dem Finanzamt verwendet werden. Sie enthält:

  • den Zeitraum der Beschäftigung,
  • die Höhe des gezahlten Verdienstes und
  • die Höhe der abgeführten Abgaben inklusive der Pauschalsteuer und der Beiträge zur Unfallversicherung.

Diese Bescheinigung dient als Nachweis für das Finanzamt und ermöglicht es, die gezahlten Kosten steuerlich geltend zu machen. Auch Beschäftigte im Privathaushalt können unter bestimmten Voraussetzungen eine Bescheinigung für das Finanzamt erhalten. Das ist immer dann der Fall, wenn beschäftigte Haushaltshilfen im Minijob den vollen Beitrag zur Rentenversicherung zahlen. Diese Bescheinigung enthält dann die nachgewiesenen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Bescheinigung gilt im Rahmen der Steuererklärung als Nachweis für geltend gemachte Vorsorgeaufwendungen.

Um die Anmeldung vorzunehmen sind folgende Angaben erforderlich:

  • die eigenen persönlichen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Telefon)
  • Betriebsnummer und Steuernummer des eigenen Haushaltes (wer noch keine Betriebsnummer hat, für den legt die Minijob Zentrale diese automatisch an)
  • persönliche Angaben der Haushaltshilfe (Name, Adresse, Kontakt und Geburtsdaten)
  • Rentenversicherungsnummer der Haushaltshilfe
  • Angaben zur Beschäftigung und Arbeitsentgelt
  • Kontodaten für das SEPA-Basislastschriftmandat
Quelle:Sonstige| Veröffentlichung| Newsletter der Minijob Zentrale| 22-02-2025

28. Februar 2025 - Kommentare deaktiviert für Werbungskostenabzug: Erhaltungsrücklage

Werbungskostenabzug: Erhaltungsrücklage

Leistungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft - beispielsweise im Rahmen der monatlichen Hausgeldzahlungen - sind steuerlich im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht abziehbar. Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegen erst vor, wenn aus der Rücklage Mittel zur Zahlung von Erhaltungsaufwendungen entnommen werden. 

Praxis-Beispiel:
Die Kläger vermieteten mehrere Eigentumswohnungen. Das von ihnen an die jeweilige Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlte Hausgeld wurde zum Teil der gesetzlich vorgesehenen Erhaltungsrücklage (vormals Instandhaltungsrückstellung) zugeführt. Insoweit erkannte das Finanzamt keine Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften an. Es meinte, der Abzug könne erst in dem Jahr erfolgen, in dem die zurückgelegten Mittel für die tatsächlich angefallenen Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum verbraucht würden. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Die Revision hatte keinen Erfolg. Der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes fordert einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Vermietungstätigkeit und den Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Kläger hatten den der Erhaltungsrücklage zugeführten Teil des Hausgeldes zwar erbracht und konnten hierauf nicht mehr zurückgreifen, da das Geld ausschließlich der Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. Auslösender Moment für die Zahlung war aber nicht die Vermietung, sondern die rechtliche Pflicht jedes Wohnungseigentümers, am Aufbau und an der Aufrechterhaltung einer angemessenen Rücklage für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums mitzuwirken. 

Ein Zusammenhang zur Vermietung entsteht erst, wenn die Gemeinschaft die angesammelten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt. Erst dann kommen die Mittel der Immobilie zugute. Der BFH hob schließlich hervor, dass entgegen der Auffassung der Kläger auch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2020, durch die der Wohnungseigentümergemeinschaft die volle Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die steuerrechtliche Beurteilung des Zeitpunkts des Werbungskostenabzugs für Zahlungen in die Erhaltungsrücklage nicht verändert.

Quelle:BFH| Urteil| IX R 19/24| 13-01-2025

21. Februar 2025 - Kommentare deaktiviert für Bebautes Grundstück: Aufteilung eines Gesamtkaufpreises

Bebautes Grundstück: Aufteilung eines Gesamtkaufpreises

Wird für ein bebautes Grundstück einen Gesamtkaufpreis vereinbart, ist es zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung erforderlich, dass dieser Gesamtpreis aufzuteilen ist auf

  • das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie
  • auf den nicht abnutzbaren Grund und Boden.

Nur der Kaufpreisanteil, der auf das Gebäude entfällt, kann nach § 7 Abs. 4 bis 5b EStG abgeschrieben werden.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück nicht nach der sogenannten Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 10.10.2000 (IX R 86/97, BStBl II 2001, 183). 

Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern stellen eine Arbeitshilfe zur Verfügung, die es unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ermöglicht, in einem typisierten Verfahren entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen. Zusätzlich steht eine Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises zur Verfügung.

Quelle:Sonstige| Gesetzesänderung| Neufassung der BMF-Arbeitshilfe vom 24.01.2025| 23-01-2025

14. Februar 2025 - Kommentare deaktiviert für Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten?

Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten?

Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (= anschaffungsnahe Herstellungskosten). Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die üblicherweise jährlich anfallen.

Diese Regelung ordnet den Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwand fiktiv den Herstellungskosten des Gebäudes zu. Dies gilt nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut nur für solche Aufwendungen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung vom Steuerpflichtigen getragen werden. Aufwendungen, die vor der Anschaffung des Grundstücks vom Steuerpflichtigen getätigt werden, sind nach den allgemeinen handelsrechtlichen Abgrenzungskriterien als Anschaffungs-, Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand steuerlich zu berücksichtigen. Das heißt, dass allein die allgemeinen handelsrechtlichen Abgrenzungskriterien zu beachten sind.

Besonderheit bei einer Eigentumswohnung: Nach dem Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 18.6.2024, Az. 4 K 1736/18 sind bei der Ermittlung der Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die bei der Ermittlung der 15%-Grenze einzubeziehen sind, auch die Kosten zu erfassen, die der Eigentümer anteilmäßig für entsprechende Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum trägt.

Praxis-Beispiel:
Ein Ehepaar erwirbt am 25.1.2024 eine Eigentumswohnung für 270.000 €. Sie haben die Eigentumswohnung angeschafft, um sie zu vermieten. Der Kaufpreisanteil, der auf den Grund und Boden entfällt, beträgt 30.000 €. Die Anschaffungskosten, die auf das Gebäude entfallen, belaufen sich somit auf 240.000 €. Der Grenzwert, bis zu dem Renovierungskosten innerhalb von 3 Jahren sofort abziehbar sind, liegt somit bei 240.000 € x 15% = 36.000 €.

Das Ehepaar lässt im Jahr 2024 die sanitären Anlagen und die Fenster für 30.000 € erneuern. Zusätzlich müssen sie sich in 2025 an der Dachsanierung mit einem Anteil von 10.000 € beteiligen.

Konsequenz: Innerhalb der 3-Jahresfrist sind insgesamt 40.000 € für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen angefallen. Diese 40.000 € übersteigen den Grenzwert von 36.000 €. Die Aufwendungen von 40.000 € können somit nicht als sofort abziehbare Instandhaltungskosten abgezogen werden. Sie müssen vielmehr im Rahmen der Abschreibung verteilt über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| § 6 Abs. 1 Nr. 1a| 13-02-2025

7. Februar 2025 - Kommentare deaktiviert für Fahrtkosten eines Teilzeitstudenten

Fahrtkosten eines Teilzeitstudenten

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Fahrtkosten eines nicht erwerbstätigen Teilzeitstudenten zwischen seiner Wohnung und seinem Studienort in vollem Umfang als abzugsfähige Werbungskosten anerkannt werden. Sie sind nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt. 

Praxis-Beispiel:
Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Während des Jahres 2017 übte der Kläger keine Erwerbstätigkeit aus. Nachdem er bereits im Jahr 2008 ein Studium an der Fernuniversität in Hagen erfolgreich abgeschlossen hatte, belegte er dort einen weiteren Studiengang. Ausweislich der Studienbescheinigungen war er während des Jahres als "Teilzeitstudent" eingeschrieben. Daneben stand der Kläger nicht in einem Beschäftigungsverhältnis.

Nach § 9 Abs 4 Satz 8 EStG gilt eine Bildungseinrichtung dann als erste Tätigkeitsstätte, wenn sie außerhalb eines Dienstverhältnisses im Rahmen eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird. Ist das Studium nach der jeweiligen Studienordnung hingegen darauf ausgerichtet, dass der Studierende für die Erbringung der vorgeschriebenen Studienleistungen nur einen Teil seiner Arbeitszeit aufwenden muss, liegt ein Teilzeitstudium vor.

Zwar kann auch ein Teilzeitbeschäftigter eine erste Tätigkeitsstätte haben. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 9 Abs 4 Satz 8 EStG kann dies aber nicht auf Teilzeitstudierende übertragen werden. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich auf ein Vollzeitstudium bzw. eine vollzeitige Bildungsmaßnahme abstellt. Dies kann so nicht zufällig erfolgt sein. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Werbungskostenabzug für die Fahrtkosten nur im Fall eines Vollzeitstudiums bzw. einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme auf die Entfernungspauschale begrenzen wollte. 

Ein Vollzeitstudium liegt nur dann vor, wenn das Studium nach den Studienvorschriften eine vollständige zeitliche Beanspruchung erfordert, vergleichbar mit einer Vollzeitbeschäftigung. In diesem Fall war der Kläger jedoch als Teilzeitstudent eingeschrieben, was bedeutete, dass er nur etwa 20 Stunden pro Woche für sein Studium aufgewendet hat. Die Tatsache, dass er daneben keiner Erwerbstätigkeit nachging, war für die Einstufung eines Studiums als Teilzeitstudium nicht relevant.

Fazit: Der Kläger kann seine Reisekosten zur Fernuniversität in Hagen nach den tatsächlichen Kosten (berechnet auf Basis von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer) abziehen und ist nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt.

Quelle:BFH| Urteil| VI R 7/22| 23-10-2024

31. Januar 2025 - Kommentare deaktiviert für Fitnessstudio: Mitgliedsbeiträge sind keine außergewöhnliche Belastung

Fitnessstudio: Mitgliedsbeiträge sind keine außergewöhnliche Belastung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.

Praxis-Beispiel:
Der Klägerin wurde ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Derartige Trainings werden von verschiedenen Betreibern, die entsprechend qualifiziertes Personal beschäftigen, angeboten. Die Klägerin entschied sich für das Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem für sie verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio abhielt. Voraussetzung für die Kursteilnahme war neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio.

Die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio berechtigte die Klägerin allerdings auch zur Nutzung des Schwimmbads und der Sauna, sowie zur Teilnahme an weiteren Kursen. Die Krankenkasse erstattete lediglich die Kursgebühren für das Funktionstraining. Als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte das Finanzamt nur die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein. Einen Abzug der Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung lehnten das Finanzamt und auch das Finanzgericht ab.

Der BFH hat entschieden, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio grundsätzlich nicht zu den zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten gehören und somit keine außergewöhnlichen Belastungen sind. Das mit der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio verbundene Leistungsangebot wird auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten.

Die Mitgliedsbeiträge sind der Klägerin auch nicht deshalb zwangsläufig erwachsen, weil sie dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu können. Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, ist in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens, das nach Auffassung des BFH eine Zwangsläufigkeit nicht begründen kann.

Zudem steht dem Abzug der Mitgliedsbeiträge der Umstand entgegen, dass die Klägerin hierdurch die Möglichkeit erhielt, auch weitere Leistungsangebote – jenseits des medizinisch indizierten Funktionstrainings – zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn die Klägerin hiervon keinen Gebrauch gemacht hat.

Quelle:BFH| Urteil| VI R 1/23| 20-11-2024

17. Januar 2025 - Kommentare deaktiviert für Raumluftreinigungsgerät: keine außergewöhnliche Belastung

Raumluftreinigungsgerät: keine außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für die Anschaffung eines mobilen Raumluftreinigungsgeräts sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Die Aufwendungen sind weder außergewöhnlich noch zwangsläufig.

Praxis-Beispiel:
Der 1950 geborene Kläger hatte eine Bypass-Operation am Herzen und litt an einer Herzinsuffizienz, einer Niereninsuffizienz, einer Stoffwechselerkrankung sowie einer Arteriosklerose. Er war zu 60% schwerbehindert. Die ebenfalls 1950 geborene Klägerin hatte ein Mammakarzinom mit anschließender Operation. Ihr Immunsystem war stark geschwächt. Während der Corona-Pandemie schafften die Kläger sich daher ein mobiles Raumluftreinigungsgerät mit Schallschutz an. Die Kläger machten die Kosten für das Raumluftreinigungsgerät in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend, was das Finanzamt ablehnte.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastungen), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil, der die zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Aufwendungen sind außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Aufwendungen der Kläger für die Anschaffung des mobilen Raumluftreinigungsgeräts nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Die Aufwendungen sind weder außergewöhnlich noch zwangsläufig. Ausschlaggebend ist, dass die Corona-Pandemie mit ihren unstreitig einschneidenden Auswirkungen nahezu alle Steuerpflichtigen traf. 

Treffen größere oder globale Katastrophen die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen, so sind die dadurch veranlassten Aufwendungen nicht mehr außergewöhnlich. § 33 Abs. 1 EStG ist demzufolge nicht anzuwenden, wenn die Aufwendungen durch elementare Ereignisse großen Ausmaßes und deren Folgen verursacht sind und nicht nur eine kleine Minderheit, sondern einen großen Kreis von Geschädigten betreffen, wie dies bei einer Pandemie der Fall ist.

Fazit: Vorbeugende oder der Gesundheit ganz allgemein dienende Maßnahmen, die nicht gezielt der Heilung oder Linderung von Krankheiten dienen, gehören nicht zu den Krankheitskosten. Unstreitig diente die Anschaffung des Raumluftreinigungsgeräts der Vermeidung einer Infektion mit dem Corona-Virus. Es handelt sich somit um Aufwendungen für eine vorbeugende Maßnahme, die aber nicht zu den Krankheitskosten zählen.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Köln, 13 K 1353/23| 05-08-2024

10. Januar 2025 - Kommentare deaktiviert für Neues Musterformular für energetische Maßnahmen

Neues Musterformular für energetische Maßnahmen

Mit der Steuerermäßigung des § 35c Einkommensteuergesetz werden energetische Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gefördert. Für die mit der Steuererklärung einzu-reichende Bescheinigung über die durchgeführten Maßnahmen stellt das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den Ländern ein neues Muster bereit, das mit dem BMF-Schreiben veröffentlicht wird.

Zum 1. Januar 2025 wurden die bisherigen Musterbescheinigungen zu einem einheitlichen Muster zusammengeführt. Fachunternehmen und ausstellungsberechtigte Personen können daher für Maßnahmen, mit deren Umsetzung 2025 begonnen wird, auf dasselbe Muster zurückgreifen. Mit dem BMF-Schreiben vom 23.12.2024 werden die Bescheinigungen für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung aktualisiert.

Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen kann nur beantragt werden, wenn das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Begünstigt sind die Wohnung im eigenen Haus, die Wohnung in einem Ferienhaus oder eine Ferienwohnung, die im (Allein- oder Mit-) Eigentum steht sowie Wohnungen im (Allein- oder Mit-)Eigentum, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden, wenn das Objekt ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt und nicht (auch nicht kurzfristig) vermietet wird.

Begünstigte energetische Maßnahmen sind:

  • Wärmedämmung von Wänden,
  • Wärmedämmung von Dachflächen,
  • Wärmedämmung von Geschossdecken,
  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  • Erneuerung der Heizungsanlage,
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Gefördert werden auch energetische Maßnahmen an Zubehörräumen eines begünstigten Objekts wie z. B. Kellerräume, Abstellräume, Bodenräume, Trockenräume, Heizungsräume und Garagen, wenn die energetische Maßnahme zusammen mit der energetischen Maßnahme des begünstigten Objekts erfolgt, z. B. durch Dämmung der Kellerdecke. Für energetische Maßnahmen bei Gebäuden, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, gibt es im Jahr der Fertigstellung und im Folgejahr einen Abzug von der Steuerschuld in Höhe von 7% der Aufwendungen, höchstens jedoch 14.000 € und im darauffolgenden Jahr 6% der Aufwendungen, höchstens jedoch 12.000 €.

Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen durch eine nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen werden. Die Bescheinigungen müssen dem vom BMF veröffentlichten Muster entsprechen. Vom Inhalt, Aufbau und von der Reihenfolge der Angaben des amtlichen Musters darf nicht abgewichen werden.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 1 - S 2296-c/20/10003 :008| 22-12-2024

3. Januar 2025 - Kommentare deaktiviert für Begünstigte Bonuszahlungen bis 150 €

Begünstigte Bonuszahlungen bis 150 €

Gesetzliche Krankenkassen gewähren auf der Grundlage von § 65a SGB V Geldprämien für gesundheitsbewusstes Verhalten. Die einkommensteuerrechtliche Behandlung dieser Geldprämien war bereits mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen. Um eine verwaltungsintensive Aufteilung - insbesondere in Fällen pauschaler Ausgestaltung der Bonusmodelle - im Einzelfall zu vermeiden, wurde im Wege einer Verwaltungsregelung eine Vereinfachungsregelung geschaffen (BMF-Schreiben vom 16.1.2021 und vom 7.10.2022). Diese Verwaltungsregelung gilt für Zahlungen, die bis zum 31.12.2024 geleistet wurden. Da sich die Vereinfachungsregelung in der Praxis bewährt hat, ist sie nunmehr im Jahressteuergesetz 2024 gesetzlich fixiert worden.

Ab dem 1.1.2025 gilt somit Folgendes: Geldprämien, die gesetzliche Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten auf der Grundlage von § 65a SGB gewähren, gelten bis zu einer Höhe von 150 € pro versicherte Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung. Bonusleistungen, die diese Summe übersteigen, gelten zukünftig stets als Beitragserstattung. Aber: Der Steuerpflichtige kann zukünftig auch nachweisen, dass Bonuszahlungen in Höhe des übersteigenden Betrages nicht als Beitragserstattungen zu qualifizieren sind z. B. bei der Teilnahme an Gesundheitsprogrammen.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| § 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2024| 02-01-2025

3. Januar 2025 - Kommentare deaktiviert für Abzug von Unterhaltszahlungen

Abzug von Unterhaltszahlungen

Für Jahre ab 2025 gilt, dass ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen bei Zahlung von Geldzuwendungen nur durch Banküberweisung anerkannt wird. Soweit bisher auch andere Zahlungswege zugelassen waren, wie z. B. die Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten, ist dies ab 2025 nicht mehr zulässig. Nachweiserleichterungen können nur nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen bei Vorliegen besonderer Verhältnisse (etwa im Falle eines Krieges) im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person gewährt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Verwaltungsregelung vorliegt, die dies zulässt.

Hinweis: Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b AO) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Die unterhaltene Person ist verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre Identifikationsnummer mitzuteilen. Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.

Wichtig: Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist immer, dass bei Geldzuwendungen die Zahlung der Unterhaltsleistungen durch Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person erfolgt ist.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| § 33a Abs. 1 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2024| 02-01-2025

13. Dezember 2024 - Kommentare deaktiviert für Auslandsreisen: neue Pauschbeträge für 2025

Auslandsreisen: neue Pauschbeträge für 2025

Das Bundesfinanzministerium hat die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen bekannt gemacht, die ab dem 1.1.2025 gelten. Hier gelangen Sie zur Übersicht auf der Seite des BMF. Es ändern sich nicht alle Pauschbeträge, sondern nur ein Teil. In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu beachten:

Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) insbesondere Folgendes: 

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland ist jeweils ohne Tätigwerden der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.
  • Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.

Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale tagesbezogen vorzunehmen, d. h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale für eine 24-stündige Abwesenheit, unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

Praxis-Beispiel:
Ein Ingenieur kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg (Frankreich) zu seiner Wohnung zurück. Nachdem er Unterlagen und neue Kleidung eingepackt hat, reist er zu einer weiteren mehrtägigen Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen (Dänemark) weiter. Er erreicht Kopenhagen um 23.00 Uhr. Die Übernachtungen - jeweils mit Frühstück - wurden vom Arbeitgeber im Voraus gebucht und bezahlt.

Für den Diensttag als Rückreisetag von Straßburg gilt eine Pauschale von 36 € und als Anreisetag nach Kopenhagen eine Pauschale von 50 €. Für Dienstag ist daher nur die höhere Verpflegungspauschale von 50 € anzusetzen. Aufgrund der Gestellung des Frühstücks im Rahmen der Übernachtung in Straßburg ist die Verpflegungspauschale um 15,00 € (20 % der Verpflegungspauschale Kopenhagen für einen vollen Kalendertag: 75 €) auf 35,00 € zu kürzen.

Hinweis: Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich bei Arbeitgebererstattungen anwendbar. Für den Werbungskostenabzug können nur die tatsächlich entstandenen Übernachtungskosten angesetzt werden.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 5 - S 2353/19/10010 :006, DOK 2024/1050350| 01-12-2024

6. Dezember 2024 - Kommentare deaktiviert für E-Rezept: Wie Krankheitskosten ab 2025 nachzuweisen sind

E-Rezept: Wie Krankheitskosten ab 2025 nachzuweisen sind

Nach dem bisher nicht geänderten § 64 Abs. 1 EStDV hat der Steuerpflichtige den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel zu erbringen. 

Aber! Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 funktioniert dieser Nachweis wegen der Einführung des E-Rezepts nicht mehr, weil die Verordnung des Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel mithilfe eines E-Rezepts übermittelt wird. Der Nachweis ist laut BMF im Falle eines eingelösten E-Rezepts ab dem Veranlagungszeitraum 2024 wie folgt zu erbringen:

  • durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw.
  • durch die Rechnung der Online-Apotheke oder
  • bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke

Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten: 

  • Name der steuerpflichtigen Person
  • die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels)
  • den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag
  • Art des Rezeptes

Hinweis: Für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es laut BMF nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist. Das heißt ab 2025 muss der Name der steuerpflichtigen Person auf dem Kassenbeleg vermerkt sein.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 3 - S 2284/20/10002 :005| 25-11-2024

6. Dezember 2024 - Kommentare deaktiviert für Höherer Abzug bei Kinderbetreuungskosten ab 2025

Höherer Abzug bei Kinderbetreuungskosten ab 2025

Kinderbetreuungskosten können ab 2025 zu 80%, höchstens jedoch bis 4.800 € je Kind (bis 2024: zu zwei Drittel, höchstens jedoch bis 4.000 € je Kind) als Sonderausgaben abgezogen werden. Begünstigt sind Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der vorgenannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

Quelle:EStG| Gesetzesänderung| § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2024| 05-12-2024