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Archive fürJuli 2026

10. Juli 2026 - Kommentare deaktiviert für Geplantes Reformpaket der Bundesregierung

Geplantes Reformpaket der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat die Ergebnisse des Koalitionsausschusses zu den geplanten Steueränderungen vorgestellt und die Maßnahmen für ein „umfassendes Reformpaket“ beschrieben. Zusätzlich sollen auch die Vorschläge der Rentenkommission umgesetzt werden. Bisher liegen nur Absichtserklärungen vor. Erst wenn konkrete Gesetzentwürfe vorliegen, wird erkennbar sein, was tatsächlich umgesetzt wird.

Geplante Steueränderungen
Die Bundesregierung plant ab 2027 Entlastungen durch höhere Kinderfreibeträge und Kindergeld. Gleichzeitig soll die „Reichensteuer“ und die Pauschalsteuer bei Minijobs erhöht werden. Der Umfang des steuerlichen Abzugs von Handwerkerleistungen soll reduziert werden. Bis Herbst 2026 sollen konkrete Vorschläge für eine digitale, vorausgefüllte Steuererklärung kommen. Die Steuer-ID darf künftig von Sozialversicherungsträgern genutzt werden, um dadurch Daten leichter zusammenführen zu können. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) muss Gewinne abführen. Insgesamt ist das Paket kleiner als zuvor angekündigt. Außerdem gleichen sich viele Maßnahmen gegenseitig aus.

Die Regierung setzt anstelle einer großen strukturellen Steuerreform vor allem Einzelmaßnahmen für bestimmte Gruppen (Familien, Schichtarbeiter, Minijobber, Empfänger von Abfindungen). 

  • Familien mit Kindern sollen stärker entlastet werden als Kinderlose. Kleine und mittlere Einkommen profitieren, die kalte Progression wird weiter gemildert. Wenn das Ziel lautet, Familien mit mittleren Einkommen zu entlasten, dann erfüllt das Paket dieses Ziel durchaus. Bei der Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags bleibt abzuwarten, um wie viel Euro dieser erhöht wird und was im Gegenzug ggf. wegfällt bzw. künftig ebenfalls mit dem Pauschbetrag abgegolten sein soll.
  • Eine Musterberechnung der Regierung mit einer Familie mit 60.000 € Einkommen verspricht eine Entlastung von „mehr als 600 €“, was rund 50 € pro Monat entspricht.

Die Anhebung des Grundfreibetrags und die Verschiebung des Tarifs (= Abflachung der Progression) sind keine neuen Maßnahmen, sondern haben auch in den vergangenen Jahren immer wieder (als Inflationsausgleich) zu steuerlichen Entlastungen geführt. Das Kindergeld soll von 255 € auf 259 € pro Kind und Monat = 48 € pro Kind und Jahr erhöht werden.

Die Gegenfinanzierung erfolgt vor allem über eine Veränderung der sogenannten Reichensteuer in folgender Form: Ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 € in Höhe von 45% und ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 € in Höhe von 47%.

Zum Vergleich: Heute gilt die Reichensteuer (45% Einkommensteuer) ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 € bei Ledigen und etwa 555.652 € bei einer Zusammenveranlagung. Mit der geplanten Änderung würde die heutige Reichensteuer-Schwelle um knapp 28.000 € abgesenkt und darüber hinaus erstmals eine neue 47%-Stufe eingeführt. Nach dem Sprachgebrauch der Politik würden künftig wahrscheinlich sowohl die 45%-Stufe als auch die neue 47%-Stufe zur Reichensteuer gezählt. Der höhere Prozentsatz ist nur auf den Bertag anzuwenden, der den Grenzwert überschreitet.

Höhere Pauschalsteuer bei Minijobs ab 2027
Die Bundesregierung plant, den Pauschalsteuersatz bei den sogenannten Minijobs von zwei auf fünf Prozent anzuheben. Bei einem Minijob mit 600 € Monatslohn wären das etwa 18 € mehr pro Monat bzw. 216 € pro Jahr. Das Dokument der Bundesregierung spricht allgemein von „Minijobs“. Es ist somit nicht klar, ob nur gewerbliche Minijobs von der Erhöhung betroffen sein sollen oder auch Minijobs in Privathaushalten. Wenn die Regelung tatsächlich auch Privathaushalte erfassen sollte, kann diese Verteuerung dazu führen, dass ein Teil dieser Beschäftigungen wieder in die Schwarzarbeit gedrängt wird. Das würde insbesondere den Bereich Haushaltshilfen, Kinderbetreuung und Unterstützung älterer Menschen betreffen, der bisher seit Jahren steuerlich gefördert wird.

Aus dem Dokument der Bundesregierung ergibt sich, dass die steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen von 20% auf 15% (d.h. von bis zu 1.200 € auf bis zu 900 € pro Jahr) reduziert werden soll. Die Kürzung der Handwerkerförderung trifft auch normale Haushalte. Wer eine Renovierung plant, verliert künftig bis zu 300 € Förderung pro Jahr.

Höhere steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge
Für den steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlag werden die Obergrenzen nach § 3b EStG bis zu einem Stundenlohn von 75 € zum 1.1.2027 erhöht, gleichzeitig wird der steuerfreie Zuschlag im Regelungsbereich eines Tarifvertrages vollständig beitragsfrei gestellt. Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge sind aktuell bis 50 € pro Stunde steuerfrei. Von einer Anhebung profitieren vor allem Beschäftigte mit Schichtarbeit, Bereitschaftsdiensten oder regelmäßiger Arbeit zu ungünstigen Zeiten, etwa in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Feuerwehr, Polizei, Industrie, Logistik oder Gastronomie. 

Die Entlastung wirkt sich insbesondere für höhere Einkommen mit Schichtarbeit aus. Von dieser Neuregelung profitieren nur Beschäftigte mit Stundenlöhnen zwischen 50 und 75 €. Bei tarifvertraglich geregelten Zuschlägen soll zusätzlich nicht nur die Steuerfreiheit, sondern auch eine weitergehende Sozialversicherungsfreiheit gelten.

Steuerliche Begünstigung von Abfindungen bei schnellem Jobwechsel
Um einen zügigen Wechsel von einem Job in den nächsten Job attraktiver zu machen, werden Abfindungszahlungen steuerlich privilegiert, wenn zügig eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Wer seinen Arbeitsplatz verliert und schnell wieder einen neuen Job findet, soll einen steuerlichen Bonus auf die Abfindung erhalten. Je schneller die Rückkehr in Beschäftigung erfolgt, desto größer soll die steuerliche Entlastung ausfallen. Konkrete Regeln werden im Augenblick noch nicht genannt.

Quelle:Sonstige| Sonstige| Ergebnisse des Koalitionsausschusses| 09-07-2026

10. Juli 2026 - Kommentare deaktiviert für Künstlersozialabgabe ab 2027: Erhöhung von 4,9% auf 5,0% 

Künstlersozialabgabe ab 2027: Erhöhung von 4,9% auf 5,0% 

Nach dem Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird die Künstlersozialabgabe von 4,9% auf 5,0% erhöht. Der Erhöhung ab dem Jahr 2027 muss allerdings noch von der Bundesregierung beschlossen und vom Bundesrat bestätigt werden.

Über die Künstlersozialversicherung sind aktuell rund 185.000 selbständige Kreative pflichtversichert (ähnlich wie Angestellte in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung). Sie zahlen dabei nur die Hälfte der Beiträge selbst. Die andere Hälfte wird über einen Bundeszuschuss sowie die Künstlersozialabgabe finanziert.

Pflichtbeitrag für bestimmte Unternehmen: Die Künstlersozialabgabe ist ein Pflichtbeitrag für Unternehmen, die kreative oder publizistische Leistungen nutzen – zum Beispiel für Grafik, Musik oder Texte. Damit wird ein Teil der Sozialversicherung für selbständige Künstler mitfinanziert. Die Bemessungsgrundlage ist dabei das Honorar, das im Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlt wird.

Die Künstlersozialabgabe unterscheidet zwischen 3 Gruppen:

  1. Typische Verwerter
  2. Eigenwerber
  3. Generalklausel: Unternehmer, die Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als 3 Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden, liegt keine Abgabepflicht nach der Generalklausel vor.

Nur im Rahmen der Generalklausel gilt gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG eine Bagatellgrenze: Die Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe setzt im Jahr 2026 voraus, dass die Summe der Entgelte für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 1.000 € übersteigt. Ob die Bagatellgrenze für 2027 geändert wird, ist noch nicht bekannt.

Quelle:Sonstige| Pressemitteilung| Bundeministerium für Arbeit und Soziales| 02-07-2026

10. Juli 2026 - Kommentare deaktiviert für Kindergeldfälle nach dem Brexit

Kindergeldfälle nach dem Brexit

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass in Kindergeldfällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, nach Ablauf des bis 31.12.2020 geltenden Übergangszeitraums nur in bestimmten Fallgruppen weiterhin das EU-Koordinierungsrecht nach der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 Anwendung findet. Dieses dient der Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit, zu denen auch der Bereich der Familienleistungen gehört. 

Art. 32 Abs. 1 Buchst. d des Austrittsabkommens erfasst Fälle, in denen sich nur das Kind in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen der Europäischen Union (EU) und dem Vereinigten Königreich befand, nicht aber der Elternteil, von dem es seine Ansprüche ableitet. Besitzt ein Elternteil nur die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats, kann auch noch das alte Koordinierungsrecht zur Anwendung gelangen.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin ist Deutsche und lebt seit Oktober 2019 zusammen mit ihrem im Vereinigten Königreich geborenen minderjährigen Kind, das ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, in Deutschland. Nach ihrer Einreise nach Deutschland begehrte sie u.a. für den Zeitraum März bis August 2022 Kindergeld in Deutschland. In ihrem Kindergeldantrag gab sie an, dass der Vater des Kindes im Vereinigten Königreich lebe und dort seit circa dem Jahr 2000 in der Gastronomie beschäftigt sei. Die Familienkasse gewährte der Klägerin nur die Differenz zwischen den im Vereinigten Königreich vorgesehenen Leistungen und dem höheren deutschen Kindergeld, da sie das Vereinigte Königreich wegen der Arbeitnehmertätigkeit des Kindsvaters als vorrangig zuständig ansah. Diverse Anfragen im Vereinigten Königreich erbrachten kein eindeutiges Ergebnis zur Frage, warum im Vereinigten Königreich kein Anspruch auf Familienleistungen bestehen soll. Das Finanzgericht gab der Klage auf ungekürztes Kindergeld statt.

Der BFH hielt die Revision der Familienkasse für begründet. Danach erfüllt die Klägerin zwar die im deutschen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch. Das Finanzgericht ist auf Basis seiner tatsächlichen Feststellungen jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Koordinierungsrecht Anwendung findet. Da der Streitzeitraum erst nach dem im Austrittsabkommen bis 31.12.2020 festgelegten Übergangszeitraum liegt, kommt das neue Koordinierungsrecht nur in bestimmten Fallgruppen zur Anwendung, deren Voraussetzungen das Finanzgericht nicht festgestellt hat. Insoweit fehlte es hinsichtlich der Klägerin an Feststellungen, dass sie sich am Ende des Übergangszeitraums noch in einer grenzüberschreitenden Situation zum Vereinigten Königreich befand. 

Hinsichtlich des Kindsvaters bestand nach den Angaben der Klägerin die Möglichkeit, dass er nur Drittstaatsangehöriger ist. Dann käme eine Koordinierung nach altem Koordinierungsrecht in Betracht. Der BFH verwies den Fall daher zu weiteren Sachverhaltsermittlungen an das Finanzgericht zurück.

Quelle:BFH| Urteil| III R 10/25| 17-03-2026

10. Juli 2026 - Kommentare deaktiviert für Gemeinnützigkeit: Änderung des AO-Anwendungserlasses

Gemeinnützigkeit: Änderung des AO-Anwendungserlasses

Das BMF hat seine Ausführungen zum Gemeinnützigkeitsrecht im Anwendungserlass angepasst. Es wurde folgendes geändert bzw. ergänzt:

Förderung der Allgemeinheit bei Kinderbetreuungseinrichtungen (§ 52 AO)
Eine Kinderbetreuungseinrichtung kann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn in ihrer Satzung festgelegt ist, dass mindestens 25% der Betreuungsplätze nicht ausschließlich an Kinder von Beschäftigten von Vertragspartnern vergeben werden.

Hilfebedürftigkeit bei verzögerten Leistungen (§ 53 AO)
Personen gelten als hilfebedürftig, wenn sie aufgrund verzögerter Leistungen Dritter (z. B. Versicherungszahlungen) vorübergehend keine Mittel zur Verfügung haben. Gemeinnützige Organisationen dürfen in solchen Fällen zinslose Darlehen gewähren oder Zahlungen unter Vorbehalt einer späteren Verrechnung leisten. Auch unentgeltliche Nutzungsüberlassungen für den Überbrückungszeitraum sind zulässig.

Verwendung von Mitteln und Verlustausgleich (§ 55 AO)
Die Mittel einer gemeinnützigen Organisation dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke eingesetzt werden. Gewinne aus Zweckbetrieben oder wirtschaftlichen Tätigkeiten müssen ebenfalls diesen Zwecken dienen. Eine vorübergehende Nutzung von Mitteln in anderen Bereichen ist erlaubt, sofern sichergestellt ist, dass sie rechtzeitig zurückgeführt werden. Verluste aus wirtschaftlichen Tätigkeiten oder der Vermögensverwaltung dürfen nur unter bestimmten Bedingungen ausgeglichen werden, etwa wenn frühere Gewinne innerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren höher waren (Sechs-Jahres-Ausgleich). Verluste können auch unschädlich sein, wenn sie durch Buchverluste entstehen oder durch eine wirtschaftlich vertretbare Entscheidung verursacht wurden.

Ausschließlichkeitsgebot (§ 56 AO)
Im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung und den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben steht die wirtschaftliche Tätigkeit der Steuerbegünstigung einer Körperschaft entgegen, wenn sie in der Gesamtheit zum Selbstzweck wird und in diesem Sinne neben die Verfolgung des steuerbegünstigten Zwecks der Körperschaft tritt. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Vermögensverwaltungen sind nur zulässig, wenn sie zusätzliche Mittel für die gemeinnützigen Zwecke beschaffen und nicht dauerhaft verlustbringend sind.

Wettbewerbsschutz bei wirtschaftlichen Tätigkeiten (§ 65 AO)
Wirtschaftliche Aktivitäten gemeinnütziger Organisationen dürfen nur insoweit in Konkurrenz zu steuerpflichtigen Unternehmen treten, wie dies zur Erfüllung ihrer gemeinnützigen Zwecke unvermeidbar ist. Dabei muss stets eine Abwägung zwischen dem Schutz des Wettbewerbs und der Förderung gemeinnütziger Tätigkeiten erfolgen.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV D 5 - S 0170/00082/004/015| 01-07-2026

3. Juli 2026 - Kommentare deaktiviert für Steuertermine Juli 2026

Steuertermine Juli 2026

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Dabei gilt grundsätzlich: Eine Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

Terminübersicht
Für den Monat Juni 2026:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.07.2026
10.08.2026

Zusammenfassende Meldung

24.07.2026

Sozialversicherung 26.06.2026
Lohnsteuer-Anmeldung 10.07.2026

Für den Monat Juli 2026:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.08.2026
10.09.2026

Zusammenfassende Meldung 25.08.2026
Sozialversicherung 29.07.2026
Lohnsteuer-Anmeldung 10.08.2026

Zu beachten: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Hinweis: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nicht jährlich wiederholt werden, da die Dauerfristverlängerung solange gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Die 1/11 -Sondervorauszahlung muss dagegen von den Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich zu übermitteln haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden.

Quelle:Sonstige| Sonstige| 02-07-2026

3. Juli 2026 - Kommentare deaktiviert für Private Veräußerungsgeschäfte: Fristberechnung

Private Veräußerungsgeschäfte: Fristberechnung

Private Veräußerungsgeschäfte (Spekulationsgeschäfte) sind u.a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Für die Berechnung des 10-Jahres-Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung sind die Zeitpunkte maßgebend, in denen die obligatorischen (notariellen) Verträge abgeschlossen wurden.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger hatte Beschwerde beim BFH wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen eingelegt. Er vertrat die Auffassung, dass für die Beurteilung, ob eine Immobilie innerhalb der Zehn-Jahres-Frist nach Anschaffung veräußert worden ist, nicht auf die Zeitpunkte des Abschlusses der obligatorischen Verträge, sondern auf diejenigen des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums abzustellen sei.

Der BFH hat entschieden, dass diese Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig ist. Die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärungsfähig (entscheidungserheblich) ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesfinanzhofs, sowie den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Dabei sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist.

Nach diesen Maßstäben liegt keine grundsätzliche Bedeutung vor. Die Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung bei einem privaten Veräußerungsgeschäft abzustellen ist, ist nicht klärungsbedürftig. Es entspricht der gefestigten ständigen Rechtsprechung des BFH, dass insoweit grundsätzlich an die Zeitpunkte des Abschlusses der obligatorischen Verträge anzuknüpfen ist.

Quelle:BFH| Beschluss| IX B 24/26| 17-06-2026

3. Juli 2026 - Kommentare deaktiviert für Neue Richtsatzsammlung veröffentlicht

Neue Richtsatzsammlung veröffentlicht

Das BMF hat die neueste Richtsatzsammlung veröffentlicht, die auf die Daten des Jahres 2025 basiert. Sie ist ein Hilfsmittel für die Finanzverwaltung, um Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer Unterlagen zu schätzen. Wichtig! Die Rohgewinnsätze, Rohgewinnaufschlagsätze sowie Halb- und Reingewinne, die in der Richtsatzsammlung aufgeführt sind, dienen dazu, individuelle Sachverhalte zu verallgemeinern.

Konsequenz: Bei einer pauschalierenden Betrachtungsweise – wie es bei der Richtsatzsammlung der Fall ist – können naturgemäß nicht alle denkbaren Auswirkungen berücksichtigt werden. Das heißt, dass im jeweiligen Einzelfall zu prüfen ist, ob und inwieweit bei der Anwendung der Richtsätze Anpassungen vorzunehmen sind. Hierbei hilft auch die Wiedergabe von Bandbreiten im Rahmen der Richtsatzsammlung. Das heißt, dass bei der Anwendung der Richtsätze die individuellen Verhältnisse der einzelnen Betriebe zu berücksichtigen sind. In wirtschaftlichen Krisenzeiten, können sich sowohl negative als auch positive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Betrieben ergeben. Wichtig ist daher, in besonderem Maße auf eine individuelle Betrachtung zu achten.

Die Richtsätze gelten zwar nicht für alle, aber doch für eine Vielzahl von Branchen. Liegt ein Unternehmer deutlich außerhalb der Richtsätze, muss er mit einer Kontrolle durch das Finanzamt rechnen. Es sollte bereits im Vorfeld (am besten bei der Erstellung der Bilanz oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung) geprüft werden, ob die Betriebsergebnisse innerhalb der Richtsätze liegen. Liegen sie außerhalb oder am unteren Rand, sollten die Gründe dafür festgestellt werden.

Was die einzelnen Spalten in der Richtsatzsammlung bedeuten
Die dort angegebenen Zahlen geben die Spannbreite wieder und die darunter aufgeführte Zahl jeweils den Durchschnittswert:

  • Rohgewinnaufschlag ist der prozentuale Aufschlag auf den Wareneinsatz. Wenn z. B. Ware bzw. Material im Wert von 1.000 € eingesetzt wird und ein Rohgewinnaufschlag von 50% besteht, beträgt der Aufschlag (1.000 € x 50%=) 500 €.
  • Unter Rohgewinn ist der Prozentsatz ausgewiesen, mit dem der Rohgewinn aus dem Bruttowert herausgerechnet wird. Wenn z. B. eine Leistung für 3.000 € (ohne Umsatzsteuer) erbracht wird und der Rohgewinnsatz 68% beträgt, liegt der Wareneinsatz bei 3.000 € - (3.000 € x 68%) = 960 €.
  • Der Rohgewinn ist bei Handelsbetrieben mit Rohgewinn I und bei Handwerks- und gemischten Betrieben mit Rohgewinn II bezeichnet. Beim Rohgewinn II werden neben dem Waren- und Materialeinsatz auch die Fertigungslöhne einbezogen.
  • Halbreingewinn ist der Rohgewinn abzüglich der Betriebsausgaben mit Ausnahme der Gehälter, Löhne und Aufwendungen für die eigenen oder gemieteten Räume sowie der Gewerbesteuer.
  • Reingewinn ist der Halbreingewinn abzüglich der noch nicht abgezogenen Betriebsausgaben.

Wichtig! Bei einer formell ordnungsgemäßen Buchführung darf eine Gewinn- oder Umsatzschätzung nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von der Richtsatzsammlung abweichen. Werden für einen Gewerbebetrieb, für den Buchführungspflicht besteht, keine Bücher geführt, oder ist die Buchführung nicht ordnungsgemäß, so ist der Gewinn unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls (ggf. unter Anwendung von Richtsätzen) zu schätzen. Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht allerdings nicht.

Die Richtsätze finden auch auf Steuerpflichtige Anwendung, die ihren Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Hierzu sind die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen (ggf. Umrechnung der Einnahmen und Ausgaben von Ist- auf Sollbeträge, Neutralisierung der Umsatzsteuer, Zuordnung außerordentlicher bzw. periodenfremder Aufwendungen und Erträge zum Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit). Gegebenenfalls müssen im Rahmen der Richtsatzschätzung zusätzlich Bestandsveränderungen (z. B. Warenbestände, Forderungen und Verbindlichkeiten) ermittelt bzw. geschätzt und berücksichtigt werden.

Hinweis: Beim BFH ist unter dem Az. X R 14/24 ein Verfahren anhängig, in dem es um die Frage geht, ob die amtliche Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums eine geeignete Grundlage für Schätzungen ist und ob die Richtsatzsammlung für Gastronomiebetriebe auch auf Imbisswagen angewendet werden kann, die in ländlichen Gebieten aufgestellt werden.

LINK zur Webseite des BMF: Richtsatzsammlung 2025

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV D 3 - S 1547/00006/006/024 DOK COO.7005.100.2.11112106| 24-06-2026

3. Juli 2026 - Kommentare deaktiviert für Reisekosten: Abrechnung bei Nachtschichten

Reisekosten: Abrechnung bei Nachtschichten

Die Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer auswärtigen Tätigkeit können nicht mit den tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Steuerlich dürfen bei einer Auswärtstätigkeit Verpflegungsmehraufwendungen nur in Höhe der Pauschalen steuerfrei erstattet werden.

Eintägige Reise 8 Stunden und weniger 0 €
mehr als 8 Stunden 14 €
Mehrtägige Reise Anreisetag ohne Zeitvorgaben 14 €
Abreisetag ohne Zeitvorgaben  14 €
24 Stunden 28 €

Führt der Arbeitnehmer an einem Tag mehrere Dienstreisen durch, darf er die Zeiten seiner Abwesenheit zusammenrechnen. Ob der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale beanspruchen bzw. der Arbeitgeber eine Verpflegungspauschale erstatten kann, hängt davon ab, ob die Summe der Abwesenheitszeiten 8 Stunden übersteigt. Wichtig: Bei einer auswärtigen Tätigkeit, die sich ohne Übernachtung über 2 Tage erstreckt, handelt es sich nicht um eine mehrtägige Reise (§ 9 Abs. 4a EStG). Würde es sich um eine mehrtägige Reise mit Übernachtung handeln, könnte für den Anreise- und Abreisetag immer eine Verpflegungspauschale von 14 € geltend gemacht werden, auch wenn die Abwesenheit pro Tag nicht mehr als 8 Stunden beträgt.

Die Abwesenheitszeiten können also auch zusammengerechnet werden, wenn die auswärtige berufliche Tätigkeit über Nacht (also an zwei Kalendertagen ohne Übernachtung) ausgeübt wird. Ergibt sich dadurch eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden, kann die Verpflegungspauschale von 14 € für den Tag geltend gemacht werden, auf den der überwiegende Teil der Abwesenheit entfällt. Bei Nachtschichten werden die Zeiten der Abwesenheit während der Nachtschicht zusammengerechnet und nicht die Abwesenheitszeiten desselben Tages.

Ergibt sich durch das Zusammenrechnen der Zeiten eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden, ist die Verpflegungspauschale von 14 € für den Tag geltend zu machen, auf den der überwiegende Teil der Abwesenheit entfällt. Die Verpflegungspauschale ist also nur für diesen Tag zu gewähren. Zusätzliche Abwesenheitszeiten am selben Tag wirken sich dann nicht mehr aus. Es sind 14 € Verpflegungsaufwand zu erfassen, auch wenn sich durch die Addition mit den Zeiten des Vortags eine Gesamtzeit von 24 Stunden ergibt.

Praxis-Beispiel:
Ein Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte ist ohne Übernachtung von 18.00 Uhr bis 08.00 Uhr am folgenden Tag beruflich unterwegs (Abwesenheit von der Wohnung). Um 12.00Uhr bricht er erneut auf und kehrt um 22.00 Uhr zurück in seine Wohnung. Seine Abwesenheitszeiten rechnet er wie folgt zusammen:

  • Abfahrt von der Wohnung am 1. Tag: Abwesenheit von 18.00 Uhr – 24.00 Uhr = 6 Stunden
  • Abwesenheitszeiten am 2. Tag 00.00 Uhr – 08.00 Uhr + 12.00 Uhr – 22.00 Uhr = 18 Stunden
  • Abwesenheit insgesamt = 24 Stunden

Es ist nicht zulässig die Zeiten von 2 Tagen so zusammenzurechnen, dass eine Verpflegungspauschale für 24 Stunden herauskommt. Es ist ebenfalls nicht zulässig, die Zeit von 00.00 Uhr bis 08.00 Uhr (= 8 Stunden) dem Vortag hinzuzurechnen. Bei Aufenthalten ohne Übernachtung muss der nicht überwiegende Zeitanteil dem Tag hinzugerechnet werden, auf den der überwiegende Zeitanteil entfällt. Ergebnis: Der Arbeitnehmer kann nur eine Pauschale von 14 € für den 2. Tag geltend machen.

Ist der Arbeitnehmer ohne Übernachtung typischerweise nachts unterwegs (vor und nach Mitternacht), stellt sich die Frage, wie die Abwesenheitszeiten zusammengerechnet werden können. Es gibt dann zwei Varianten, zwischen denen der Arbeitnehmer wählen kann. Er kann

  • die Über-Nacht-Zeiten (also die Zeiten von zwei Kalendertagen ohne Übernachtung) zusammenrechnen oder
  • die Abwesenheitszeiten zusammenrechnen, die auf einen Kalendertag entfallen.

Je nachdem, wie die Zeiten der Abwesenheit zusammengerechnet werden, kann das Ergebnis – insbesondere bei unregelmäßigen Abwesenheitszeiten – unterschiedlich ausfallen.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| § 9 Abs. 1| 02-07-2026

3. Juli 2026 - Kommentare deaktiviert für Pauschbeträge 2026 für unentgeltliche Wertabgaben

Pauschbeträge 2026 für unentgeltliche Wertabgaben

Das BMF hat die neuen Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026 (= Sachentnahmen) festgesetzt. Vorteil dieser pauschalen Sätze ist, dass der Unternehmer die Höhe der Sachentnahmen nicht selbst mühsam ermitteln muss. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.

Für Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahrs wird kein Verbrauch angesetzt. Vom vollendeten 2. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des vollen Werts anzusetzen.

Ohne Einzelaufzeichnungen ist der Unternehmer ebenso an diese Werte gebunden wie das Finanzamt. Bei den Werten in der nachstehenden Tabelle handelt es sich um Jahreswerte (Nettobeträge ohne Umsatzsteuer). Die Umsatzsteuer wird jeweils mit 19% bzw. 7% dazugerechnet. Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben gibt es nur für die in der Tabelle genannten und für artverwandte Branchen.

  ermäßigter Steuersatz in € voller Steuersatz in € insgesamt in €
Bäckerei 1.671 214 1.885
Fleischerei 1.487 567 2.054
Gast- und Speisewirtschaft
a. mit Abgabe von kalten Speisen

1.824

629

2.453

Gast- und Speisewirtschaft
b. mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
3.173 828 4.001
Getränkeeinzelhandel 123 276 399
Café und Konditorei 1.610 598 2.208
Milch, Milcherzeugnissen, Fettwaren und Eiern (Einzelhandel) 721 0 721
Nahrungs- und Genussmittel, Einzelhandel 1.395  368 1.763
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel) 384 169 553
Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV D 3 - S 1547/00006/006/024 DOK COO.7005.100.2.11112106| 24-06-2026

3. Juli 2026 - Kommentare deaktiviert für Fernabsatzverkehr: Wegfall der 150-€-Zollfreigrenze seit 1.7.2026

Fernabsatzverkehr: Wegfall der 150-€-Zollfreigrenze seit 1.7.2026

Die Generalzolldirektion weist darauf hin, dass die bisherige Zollfreigrenze für Warensendungen bis 150 € ab dem 1.7.2026 vollständig entfällt. Stattdessen gibt es einen neuen Pauschalzoll von 3 €. Diese 3 € gelten je Warenkategorie, also je angemeldeter Position in der Zollanmeldung. Das gilt, wenn die Einfuhr über den Import One Stop Shop (IOSS) von der Mehrwertsteuer befreit ist oder wenn es sich um eine Postsendung im Fernabsatzverkehr handelt.

Praxis-Beispiel:
Eine Sendung mit Socken, Kabelbindern und Hosen (= 3 verschiedene Kategorien) würde somit 9 € Pauschalzoll kosten.

In der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 werden hierzu wesentliche Festlegungen getroffen:

  • Beim IOSS-Verfahren darf ausschließlich der IOSS-Nutzer oder sein indirekter Vertreter als Anmelder auftreten – nicht der Empfänger der Waren.
  • Grundlegende Voraussetzung für die Erhebung des Pauschalzolls ist das Vorliegen eines Fernverkaufs im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, wobei unter anderem relevant ist, ob sich die Ware zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits innerhalb der EU befunden hat.
  • Neu eingeführt wird zudem eine Anti-Missbrauchsklausel, bei der auch die Aufmachung der Ware als Indiz für einen Fernverkauf herangezogen werden kann. Klargestellt wird außerdem, dass Art. 177 des Unionszollkodex im Rahmen der Pauschalverzollung keine Anwendung findet.

Technische Umsetzung in Deutschland
In Deutschland wird der Pauschalzoll transaktionsbezogen über die ATLAS-Anwendungen IMPOST und Zollbehandlung erhoben. Voraussetzung für die Entrichtung ist die Nutzung eines laufenden Zahlungsaufschubs nach Art. 110 b) des Unionszollkodex.

Die festgesetzten Abgaben werden jeweils zum 16. des Folgemonats über die Bescheidnachricht COMTAX mitgeteilt, die Zölle und gegebenenfalls Einfuhrumsatzsteuer getrennt ausweist. Größere strukturelle Änderungen an den Teilnehmernachrichten sind nicht vorgesehen, lediglich einzelne Felder werden angepasst oder umbenannt.

Anforderungen an die Gesamtsicherheit: Wer den laufenden Zahlungsaufschub nutzen möchte, benötigt eine Gesamtsicherheit, deren Referenzbetrag bei bestehenden Bewilligungen zwingend angepasst werden muss. Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte für zollrechtliche Vereinfachungen können dabei die sonst mögliche Reduzierung der Sicherheitsleistung nicht in Anspruch nehmen und müssen für die Pauschalzölle im Fernabsatzverkehr eine separate Bewilligung mit vollständiger Absicherung sowie eigene Aufschubkonten beantragen.

Hinweis: Unternehmen, die ab dem 1.7.2026 im Fernabsatzverkehr tätig sind, sollten Kontakt mit dem zuständigen Betriebs- oder Aufschub-Hauptzollamt aufnehmen, um die notwendigen Anpassungen bei Zahlungsaufschub, Gesamtsicherheit und Referenzbetrag rechtzeitig vorzunehmen.

Quelle:Sonstige| Sonstige| zoll.de| 02-07-2026