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20. März 2026 - Kommentare deaktiviert für Firmenwagen: Privatnutzung durch GmbH-Gesellschafter

Firmenwagen: Privatnutzung durch GmbH-Gesellschafter

Der BFH hat die Beschwerde einer Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen. Nach der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH gilt der Anscheinsbeweis lediglich dafür, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird. Der Anscheinsbeweis gilt dagegen weder dafür, 

  • dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus Fuhrpark privat zur Verfügung steht,
  • noch dafür, dass er einen solchen auch privat nutzen darf. 

Diese "Präzisierung" zum Anscheinsbeweis ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich der Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils nur insoweit rechtfertigt, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen.

Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis im Arbeitnehmerfall: Nach der Rechtsprechung des VI. Senats zum Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung durch einen Arbeitnehmer wird vorausgesetzt, dass der Dienstwagen vom Arbeitgeber auch tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen wird. Steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen. Weiter reicht der Anscheinsbeweis danach nicht.

Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis beim Gesellschafter-Geschäftsführer: Der BFH ist in seiner Rechtsprechung bislang davon ausgegangen, dass für die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Nutzung überlassen wird, ein Anscheinsbeweis greift. Danach spricht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins, dass ein (Allein-)Gesellschafter-Geschäftsführer einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch für private Fahrten nutzt.

Dies gilt auch dann, wenn entweder keine vertragliche Vereinbarung über eine Privatnutzung geschlossen worden ist oder im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausdrücklich ein Privatnutzungsverbot vereinbart wurde. Das gilt insbesondere dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Fahrtenbuch führt und keine organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, die eine Privatnutzung des Fahrzeugs ausschließen, sodass eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers auf den Pkw besteht.

Der Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils, wonach der Anscheinsbeweis lediglich dafür steht, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird, ist auf die Fallgestaltung einer unbefugten Privatnutzung eines betriebli-chen Pkw nicht zu übertragen. Wird ein betrieblicher Pkw ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke genutzt, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung und kein Arbeitslohn vor.

Quelle:BFH| Beschluss| I B 17/24| 16-12-2025

5. September 2025 - Kommentare deaktiviert für Senkung der Körperschaftsteuersätze: Steuergestaltung

Senkung der Körperschaftsteuersätze: Steuergestaltung

Nach dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland vom 14.07.2025 (veröffentlicht am 18.07.2025) wird die Körperschaftsteuer in Schritten abgesenkt. Danach beträgt die Körperschaftsteuer

  • 15% (wie bisher) für Veranlagungszeiträume bis 2027,
  • 14% für den Veranlagungszeitraum 2028,
  • 13 % für den Veranlagungszeitraum 2029,
  • 12 % für den Veranlagungszeitraum 2030,
  • 11 % für den Veranlagungszeitraum 2031 und
  • 10 % für Veranlagungszeiträume ab 2032

jeweils zu berechnen vom zu versteuernden Einkommen. Konsequenz: Unter Berücksichtigung der Gewerbesteuer und des Solidaritätszuschlags ergibt sich für 2028 anstelle der bisherigen Gesamtsteuerbelastung von ca. 30% eine Steuerbelastung von ca. 28,8%. Diese Steuerbelastung reduziert sich bis zum Jahr 2032 auf ca. 24,55%.

Auswirkungen der degressiven Abschreibung: Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann die degressive Abschreibungen mit dem 3-fachen der linearen Abschreibung, aber höchstens 30% pro Jahr in Anspruch genommen werden. Konsequenz: Steuerzahlungen und Ausschüttungen werden wegen der höheren Aufwendungen in den ersten Jahren vermindert. In den späteren Jahren kehrt sich der Effekt um, weil die Anschaffungs- oder Herstellungskosten unabhängig von der Abschreibungsmethode nur über die Nutzungsdauer verteilt werden können.
Da aber ab 2027 geringere Steuersätze beschlossen sind, tritt durch den Einsatz der degressiven Abschreibung ein Umkehreffekt ein, der dann insgesamt zu einer Reduzierung der Steuerzahlungen führt.

Hinweis: Das Steuerrecht enthält Regelungen, mit denen es möglich ist, Gewinne in spätere Jahre zu verlagern, z. B. durch die Übertragung stiller Reserven aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter, die nach § 6b EStG zur Vermeidung der Besteuerung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten anderer bestimmter Wirtschaftsgüter übertragen werden können.

Fazit: Es sollte immer geprüft werden, ob sich wegen der schrittweisen Senkung der Körperschaftsteuersätze eine Gewinnverlagerung in spätere Jahre lohnt.

Hinweis: Die Steuersätze für thesaurierte Gewinne (§ 34a Abs. 1 Satz 1 EStG) sinken von 2027 (28,25%) bis 2032 (25%) ebenfalls, aber nicht so stark. Insbesondere bei Personenunternehmen kann es daher sinnvoll sein, Anteile vom Gewinn vorerst nicht zu entnehmen.

Quelle:Sonstige| Gesetzliche Regelung| Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm| 04-09-2025