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Archive fürMai 2026

22. Mai 2026 - Kommentare deaktiviert für Erbschaft: Rechtsanwaltskosten als abziehbare Verbindlichkeiten

Erbschaft: Rechtsanwaltskosten als abziehbare Verbindlichkeiten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass es sich bei den Kosten für rechtliche Beratung und Rechtsstreitigkeiten, die in direktem Zusammenhang mit der Verteilung eines Nachlasses stehen, um abziehbare Kosten bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer handelt (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Nachlass zunächst von der Erbengemeinschaft verwaltet wurde. Es wurde geklärt welche Rechtsanwaltskosten als Kosten der „Verteilung des Nachlasses“ angesehen werden können und damit abzugsfähig sind.

Der BFH stellte klar, dass eine Erbengemeinschaft grundsätzlich auf die Abwicklung und Verteilung des Nachlasses ausgerichtet ist und dabei zwangsläufig organisatorische und rechtliche Kosten anfallen. Die Kosten für rechtliche Unterstützung im Rahmen von Verfahren wie der Teilungsversteigerung (= Zwangsversteigerung), die der Auflösung der Erbengemeinschaft dienen, stehen somit unmittelbar mit dem Verteilungsprozess im Zusammenhang. Dies gilt auch, wenn die Verteilung erst längere Zeit nach dem Erbfall erfolgt. Wesentlich ist, dass der Zusammenhang mit der Verteilung des Nachlasses klar erkennbar bleibt.

Fazit: Nur die Kosten, die direkt mit der Verteilung des Nachlasses zusammenhängen, sind abziehbar. Kosten, die während der Phase der reinen Verwaltung oder Nutzung des Nachlasses anfallen – wie etwa die Verwaltung gemeinsamer Mietkonten –, sind nicht abziehbar. Der BFH bestätigte damit das Urteil des Finanzgerichts Köln, das den Großteil der vom Kläger geltend gemachten Rechtsanwaltskosten als abziehbar anerkannte, mit Ausnahme der Kosten, die sich auf die Verwaltung gemeinsamer Konten bezogen. Die Revision des Finanzamts wurde daher zurückgewiesen.

Quelle:BFH| Urteil| II R 10/23| 10-03-2026

22. Mai 2026 - Kommentare deaktiviert für Schenkungsteuer: Nießbrauch an Lebensversicherung

Schenkungsteuer: Nießbrauch an Lebensversicherung

Die unentgeltliche Übertragung einer Kapitallebensversicherung unter Vorbehalt des Nießbrauchs ist ein zulässiges Gestaltungsmittel. Der BFH hat nun klargestellt, wann eine solche Schenkung steuerlich wirksam wird und unter welchen Bedingungen und in welcher Höhe der Nießbrauch von der Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer abgezogen werden kann. Insbesondere die Bedingtheit des Nießbrauchs spielt hier eine entscheidende Rolle.

Praxis-Beispiel:
Eine Mutter übertrug ihrem Sohn am 11.10.2017 unentgeltlich einen Kapitallebensversicherungsvertrag. Die Mutter hatte zuvor eine Einmalzahlung von 2.500.000 € geleistet. Der Rückkaufswert des Vertrags betrug am Übertragungstag 2.460.093 €. Die Mutter behielt sich vertraglich einen Nießbrauch an der Rückkaufsleistung vor, falls der Vertrag gekündigt würde. Sowohl Mutter als auch Sohn konnten den Vertrag kündigen. Der Sohn gab in seiner Schenkungsteuer-Erklärung einen Wert von 630.820 € an, da er den Wert des Nießbrauchs abzog. Das Finanzamt setzte die Schenkungsteuer jedoch auf Basis des vollen Rückkaufswerts fest und berücksichtigte den Nießbrauch nicht. Das Finanzgericht gab der Klage des Sohnes teilweise statt und sah den Nießbrauch als abzugsfähige, unbedingte Last an.

Unzweifelhaft ist, dass die unentgeltliche Übertragung eines Kapitallebensversicherungsvertrags im Zeitpunkt der Vertragsübernahme der Schenkungsteuer unterliegt. Der Wert des Erwerbs ist allerdings mit dem Rückkaufswert zu bemessen. Das Finanzgericht ging unzutreffend davon aus, dass der Wert des vorbehaltenen Nießbrauchs abzugsfähig ist. Der BFH hob daher das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab. 

Entscheidend ist Folgendes: Ein Nießbrauch an der Rückkaufsleistung entsteht erst mit der tatsächlichen Kündigung des Versicherungsvertrags und der damit verbundenen Begründung des Anspruchs auf Auszahlung des Rückkaufswerts. Da im Zeitpunkt der Schenkung aber keine Kündigung erfolgt war, war der Nießbrauch zugunsten der Mutter noch nicht entstanden.

Wichtig! Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängen, werden bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs nicht berücksichtigt (§ 6 Abs. 1 BewG). Dies gilt auch für einen Nießbrauch, der erst mit dem Eintritt eines künftigen Ereignisses (hier: Kündigung des Vertrags) entsteht.

Fazit: Ein vorbehaltener Nießbrauch an der Rückkaufsleistung einer Kapitallebensversicherung ist zum Zeitpunkt der Vertragsübertragung nicht abzugsfähig, solange der Vertrag nicht gekündigt wurde. Die Schenkungsteuer ist daher auf Basis des vollen Rückkaufswerts zu entrichten, da es sich um eine bedingte Last handelt, die erst bei Eintritt der Bedingung berücksichtigt werden kann.

Quelle:BFH| Urteil| II R 27/22| 27-01-2026

22. Mai 2026 - Kommentare deaktiviert für Häusliches Arbeitszimmer: Aufzeichnungspflichten

Häusliches Arbeitszimmer: Aufzeichnungspflichten

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen, der seinen Gewinn mithilfe einer Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof hat allerdings in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht konkretisiert, welche Aufzeichnungspflichten für solche Aufwendungen gelten. Diese Anforderungen müssen zwingend eingehalten werden. Ein Verstoß führt dazu, dass die Aufwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig sind.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger, der im Streitjahr unter anderem Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielte, bewohnte ein Eigenheim bestehend aus Keller, Erd- und Obergeschoss sowie ausgebautem Dachgeschoss. Seine selbständige Tätigkeit übte er in dem als Arbeitszimmer eingerichteten Dachgeschoss aus. Daneben nutzte er eine im Erdgeschoss gelegene Bibliothek. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger unter anderem einen Verlust aus freiberuflicher Tätigkeit. Dem lagen Abschreibungen auf unbewegliche Wirtschaftsgüter sowie Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zugrunde. 

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung reduzierte das Finanzamt die Abschreibungs-Beträge und die weiteren Betriebsausgaben für das Arbeitszimmer. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Das Finanzamt berücksichtigte daraufhin einen höheren Betriebsausgabenabzug für die Kosten des Arbeitszimmers. Mit seiner Klage begehrte der Kläger weiterhin einen Betriebsausgabenabzug in der von ihm erklärten Höhe. Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bereits dem Grunde nach nicht berücksichtigungsfähig seien, da der Kläger seine Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt habe.

Der BFH hat die Auffassung des Finanzgerichts bestätigt. Die Berücksichtigung von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers als Betriebsausgaben bei dessen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sind gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 EStG wegen Verletzung der Aufzeichnungspflicht aus § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG ausgeschlossen. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Die Erfüllung dieser Pflicht ist Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug.

Eine bloße Belegsammlung reicht nicht aus. Sämtliche Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und dessen Ausstattung müssen einzeln und zeitnah in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen, zumindest aber gebündelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument aufgezeichnet werden. Nur so ist die sachlich zutreffende Zuordnung solcher Aufwendungen und die einfache Prüfung ihrer Abziehbarkeit gewährleistet. 

Fazit: Im Streitfall fehlte die erforderliche Einzelaufzeichnung der Kosten. Der Kläger sammelte die Belege zunächst nur und erstellte die Übersicht erst später für die Steuererklärung. Auch die zusammengefasste Angabe der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung genügte nicht den gesetzlichen Anforderungen. Eine genaue und einzelne Aufzeichnung der Aufwendungen wäre notwendig gewesen.

Quelle:BFH| Urteil| VIII R 6/24| 23-03-2026

15. Mai 2026 - Kommentare deaktiviert für Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim

Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim

Die Befreiung von der Erbschaftsteuer für ein Familienheim setzt unter anderem voraus, dass der begünstigte Erwerber nach dem Erbfall die Wohnung, die sich auf einem bebauten Grundstück befindet, unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke nutzt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Das bedeutet, dass der Erbe die Steuerbefreiung nur dann erhalten kann, wenn er die Absicht zur Selbstnutzung des Hauses innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall fasst und auch tatsächlich umsetzt. Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger ist Alleinerbe seines am 2021 verstorbenen Vaters (Erblasser). In den Nachlass fiel u.a. 3/4 ein bebautes Grundstück (Miteigentumsanteil an einer Doppelhaushälfte mit einer Gesamtwohnfläche von 90 qm), in dem der Erblasser bis zu seinem Tod gewohnt hatte. Ab November 2021 begann der Kläger damit, die Doppelhaushälfte in Eigenregie (ohne Einschaltung von Fremdfirmen) zu räumen und ab März 2022 kleinere Renovierungsarbeiten selbst durchzuführen. Am 4.3.2022 lag dem Kläger eine erste Kostenschätzung für den Umbau vor (Gesamtkosten für den Umbau zu zwei Nutzungseinheiten 275.881,67 € und Gesamtkosten zum Umbau zu einer Nutzungseinheit 191.017,87 €). Der Kläger verfügte zu diesem Zeitpunkt über Eigenkapitalmittel von insgesamt ca. 30.000 €. Fremdfirmen wurden mit der Sanierung bzw. dem Umbau 2022 nicht beauftragt.

Der Kläger bewohnte die Doppelhaushälfte bis Herbst 2022 nur tageweise und hatte seinen Lebensmittelpunkt weiterhin in seiner bisherigen Wohnung. Seit April 2024 bewohnt der Kläger die Doppelhaushälfte dauerhaft und seit April 2024 befindet sich auch der Lebensmittelpunkt des Klägers dort. Das Finanzamt lehnte die Erbschaftsteuerbefreiung für das Familienheim ab, weil bei Einzug des Erben mehr als zweieinhalb Jahre nach dem Erbfall vergangen sind und zwar aus Gründen, die er selbst zu vertreten hatte.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Steuerbefreiung für ein Familienheim ausscheidet, wenn der Einzug erst nach mehr als zweieinhalb Jahren nach dem Erbfall erfolgt und keine triftigen, dem Erben nicht anzulastenden Gründe für diesen verspäteten Einzug vorliegen. Im Streitfall lag der tatsächliche Einzug in die - bereits ab dem Erbfall grundsätzlich bewohnbare - Wohnung erst 32 Monate nach dem Tod des Erblassers. Mit kleineren Reparaturen wurde erst sieben Monate nach dem Erbfall begonnen. Angebote vom Fremdfirmen betreffend Reparatur- und Umbauarbeiten wurden erst einholt, nachdem mehr als ein Jahr nach dem Erbfall vergangen waren. Es gibt keine Nachweise, wann welche konkreten Arbeiten an der Immobilie vom Erben selbst durchgeführt worden sind und wann vom Erben welche Handwerker/Firmen mit welchen konkreten Sanierungs- bzw. Renovierungsarbeiten an der Immobilie beauftragt worden sind. Erste Bemühungen um eine Fremdfinanzierung der Renovierungsarbeiten erfolgten erst nach mehr als einem Jahr nach dem Erbfall. Es erfolgten keine nachhaltigen und zielgerichteten Bemühungen zur geplanten Sanierung der Immobilie innerhalb der ersten 15 Monate nach dem Erbfall.

Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG darf nicht extensiv ausgelegt werden, sondern muss grundsätzlich eher restriktiv ausgelegt werden. Da der Kläger auch nach der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend nachgewiesen hat, dass er die Doppelhaushälfte „unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt“ hat, kann die Klage keinen Erfolg haben.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG München, 4 K 1677/24| 06-01-2026

15. Mai 2026 - Kommentare deaktiviert für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das auswärtige Büro eines Steuerpflichtigen eine "Betriebsstätte" im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG darstellen kann. Eine Betriebsstätte in diesem Sinne ist der Ort, an dem oder von dem aus ein selbständig Tätiger seine Leistung gegenüber den Kunden erbringt. Das bedeutet, dass die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nur eingeschränkt in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar sind. Entscheident ist, dass die ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung vom Steuerpflichtigen nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufgesucht wird.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger war als selbständiger Vermittler tätig. Er ermittelte seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Bilanzierung. Er beschäftigte mehrere Angestellte, die in seinem Büro arbeiteten. Für dieses Büro gab der Kläger seine Steuererklärungen ab (Erklärungen über gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen und über den Gewerbesteuermessbetrag). Der Kläger führte für sein Fahrzeug, das sich im Betriebsvermögen befand, kein Fahrtenbuch, sodass die Privatnutzung mithilfe der 1%-Regelung ermittelt wurde. Nach einer Betriebsprüfung änderte das Finanzamt die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und über den Gewerbesteuermessbetrag. Es kürzte insbesondere die für den Pkw erklärten Betriebsausgaben um die pauschal mit 0,03% des Listenpreises ermittelten Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Dabei ging das Finanzamt von 220 durchgeführten Fahrten aus. Dagegen wandte sich der Kläger, weil sein Büro nicht die Kriterien einer "ersten Tätigkeitsstätte" erfülle, da er überwiegend von zuhause oder direkt bei seinen Kunden arbeite.

Der BFH folgte dieser Argumentation nicht. Er stellte klar, dass die Einführung des neuen Reisekostenrechts ab 2014 nichts am Begriff der „Betriebsstätte“ geändert habe. Die Anwendung der pauschalen Regelung von 0,03% des Fahrzeuglistenpreises pro Monat ist daher nach wie vor gerechtfertigt. Damit hält der BFH an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine Betriebsstätte eine feste und wiederholt aufgesuchte Einrichtung ist, die ein wesentlicher Bestandteil der beruflichen Tätigkeit darstellt.

Fazit: Wenn, wie im Fall des Klägers, ein detailliertes Fahrtenbuch fehlt, sind zwingend die pauschalen Regelungen anzuwenden. Dies führt automatisch zu einer Begrenzung des steuerlichen Abzugs der Fahrtkosten. Der BFH hebt hervor, dass es nicht ausreicht zu behaupten, ein Büro nur gelegentlich zu nutzen. Vielmehr ist ein Nachweis für die Nachhaltigkeit des Nutzungsverhaltens mithilfe eines Fahrtenbuchs erforderlich.

Quelle:BFH| Urteil| III R 18/25| 04-02-2026

15. Mai 2026 - Kommentare deaktiviert für Altersvorsorgereformgesetz verabschiedet

Altersvorsorgereformgesetz verabschiedet

Der Bundesrat hat am 8.5.2026 dem Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) zugestimmt, sodass es mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten ist. Mit dieser Reform der privaten Altersvorsorge wird die bisherige Riester-Rente abgelöst. Wer bereits einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat, kann diesen auch nach wie vor weiter besparen. Es gibt keine automatische Kündigung oder Umwandlung. Ab 2027 können allerdings keine neuen Verträge mehr nach altem Riester-Modell abgeschlossen werden. Vielmehr besteht die Möglichkeit mit dem alten Riester-Vertrag freiwillig in das neue Altersvorsorgedepot zu wechseln.

Die neue private Altersvorsorge soll speziell für Bürger mit kleinen und mittleren Einkommen erleichtert werden. Sie soll auch für Menschen mit geringer Kapitalmarkterfahrung ein Angebot zur Altersvorsorge bieten. Es soll außerdem noch ein weiterer Gesetzentwurf zu einer "Frühstart-Rente" folgen. Damit soll jungen Menschen bereits früh im Leben durch garantierte staatliche Zuschüsse ein Startkapital für die Altersvorsorge mitgegeben werden.

Altersvorsorgedepot ohne Garantie: Es soll in Zukunft ein kostengünstiges, einfaches, transparentes und gut erklärbares Angebot an neuen privaten Altersvorsorgeprodukten ermöglicht werden. Damit diese Produkte höhere Renditen in der Ansparphase erzielen können, werden die Kriterien, die bisher für die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages gelten, neu gefasst. Ein Altersvorsorgedepot ohne Garantievorgaben wird als neue Produktkategorie eingeführt, um höhere Renditechancen zu ermöglichen. Damit sollen Bürger mit Aktien, Fonds und Exchange Traded Funds (ETF) für das Alter sparen können. Daneben gibt es weiterhin Garantieprodukte für die Altersvorsorge mit einem höheren Sicherheitsbedürfnis, bei denen das garantierte Kapital 80% oder 100% der gezahlten Beiträge betragen darf.

Bisheriges System bleibt erhalten: Die bisherige Ausgestaltung der steuerlichen Förderung über Zulagen mit hohen Förderquoten für Altersvorsorgende mit kleinen und mittleren Einkommen und Familien mit Kindern sowie über den Sonderausgabenabzug in der Ansparphase und einer nachgelagerten Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase bleibt erhalten. Hierbei soll die bisherige Förderung durch beitragsproportionale Grund- und Kinderzulagen einfacher und transparenter werden, stärker die Beitragsleistungen der Altersvorsorgenden berücksichtigen und deshalb größere Anreize zu mehr Eigensparleistungen setzen.

Das verabschiedete Altersvorsorgereformgesetz wurde gegenüber dem Regierungsentwurf durch den Finanzausschuss im Bundestag in einigen Punkten geändert. So wird

  • das Vorsorgesparen über einen neu einzurichtenden Staatsfonds ermöglicht,
  • die Förderung für Geringverdiener erhöht,
  • der Kostendeckel für Anbieter von Finanzprodukten gesenkt (Effektivkosten beim Standarddepot 1 % statt bisher vorgesehen1,5 %) und
  • der Kreis der Begünstigten auf Selbständige ausgeweitet.

Förderung über Zulagen
Die bisher geplante feste Zulage in Cent pro Euro Sparleistung wird durch eine prozentuale Förderung ersetzt. So wird die Zulage 50 % der im Beitragsjahr bis zu einer Höhe von 360 € geleisteten Altersvorsorgebeiträge und 25 % der im Beitragsjahr in einer Höhe von 360,01 € bis zu einer Höhe von 1.800 € geleisteten Altersvorsorgebeiträge betragen. Damit erhöht sich insgesamt die maximale Grundzulage auf 540 €. Eine Änderung gibt es auch bei der Zulage für Sparer mit Kindern, die bis zu einem Eigenbeitrag in Höhe von 300 € pro Jahr 100% beträgt. Davon profitieren besonders Eltern mit geringen bis mittleren Eigenbeiträgen.

Standarddepot-Angebot öffentlicher Träger: War das Angebot von Altersvorsorgedepots bisher privaten Unternehmen vorbehalten, so wird die Bundesregierung durch die Änderung "ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrats eine Rechtsverordnung zur Umsetzung eines durch einen öffentlichen Träger angebotenen Standarddepot-Vertrags zu erlassen". Mit den Änderungen erhalten künftig auch die bisher aufgrund der fehlenden Pflichtversicherung nicht förderberechtigten selbständig Erwerbstätigen die Möglichkeit, die neue Altersvorsorge zu nutzen. Auch Pflichtmitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen im Angestelltenstatus werden in den förderberechtigten Personenkreis einbezogen. 
Inkrafttreten der Reform: Die neue private Altersvorsorge startet zum 1.1.2027.

Quelle:Sonstige| Gesetzliche Regelung| BGBl. 2026 Teil I Seite 1| 14-05-2026

8. Mai 2026 - Kommentare deaktiviert für Minijobber: Wie gesetzliche Feiertage behandelt werden

Minijobber: Wie gesetzliche Feiertage behandelt werden

In der Regel verbietet das Arbeitszeitgesetz die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen. Das gilt für Minijobber ebenso wie für alle anderen Beschäftigten. In einigen Bereichen muss jedoch auch an Feiertagen gearbeitet werden, damit beispielsweise Versorgung und Sicherheit gewährleistet ist. Das Gesetz sieht hierfür Ausnahmen vor. Dazu zählen unter anderem:

  • Not- und Rettungsdienste, Feuerwehr
  • Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
  • Gaststätten, Hotels, Gastronomie und Bäckereien
  • Konzert- und Theaterhäuser
  • Verkehrsbetriebe
  • Presse und Medien
  • Bewachungsgewerbe

Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen regulären Arbeitstag, müssen Minijobber in der Regel nicht arbeiten. Sie benötigen dafür keinen Urlaub. Minijobber erhalten an Feiertagen ihren Verdienst, wenn der Feiertag auf einen Tag fällt, an dem sie sonst gearbeitet hätten. Das regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz.

Praxis-Beispiel:
Ein Minijobber arbeitet regelmäßig montags, mittwochs und freitags in einem Supermarkt. Fällt der 1. Mai auf den Freitag, muss der Minijobber nicht arbeiten und der Arbeitgeber zahlt den Verdienst trotzdem weiter. Für Minijobber besteht grundsätzlich keine Pflicht, die an Feiertagen ausgefallenen Stunden vor- oder nachzuarbeiten. Eine Verlagerung der Arbeitszeit auf einen normalerweise freien Tag ist nicht zulässig, wenn damit die Feiertagsregelung umgangen werden soll.

Arbeiten am Feiertag: In Branchen, in denen Feiertagsarbeit erlaubt ist, können Arbeitgeber Minijobber auch an Feiertagen einsetzen. Dann stellt sich häufig die Frage, ob Arbeitgeber dafür einen Zuschlag an Minijobber zahlen müssen. Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag gibt es nicht. Viele Arbeitgeber zahlen freiwillig Zuschläge. Ein Anspruch auf die Zahlung der Zuschläge besteht, wenn dies im Arbeitsvertrag, durch eine Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag geregelt ist.

Feiertagszuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit bleiben in vielen Fällen steuerfrei und damit beitragsfrei. Sie zählen dann nicht zum regelmäßigen Verdienst.

Quelle:Sonstige| Sonstige| Webseite der Minijobzentrale| 07-05-2026

8. Mai 2026 - Kommentare deaktiviert für Mehrzweckgutschein: Höhe der Vergütung

Mehrzweckgutschein: Höhe der Vergütung

Wenn eine Mittelperson einen Mehrzweckgutschein im eigenen Namen verkauft, muss ihre Vergütung bestimmt werden. Sind mehrere Mittelpersonen an der Vertriebskette beteiligt und gibt es keine Vereinbarung zur Vergütung sowie keine Kenntnis über den Verkaufspreis an den Endkunden, ergibt sich die Vergütung aus der Differenz zwischen dem Gutscheinwert und dem Einkaufspreis der jeweiligen Mittelperson.

Praxis-Beispiel:
Ein Händler erwirbt im Buch- und Geschenkartikelladen eines Unternehmers einen Gutschein über einen Wert von 100 € für 90 €. Mit dem Gutschein können sowohl Waren, die dem Regelsteuersatz, als auch Waren, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, erworben werden. Der Händler verkauft den Gutschein weiter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an einen Einzelhändler für 95 €. Der Einzelhändler verkauft den Gutschein an einen Kunden für 100 €. Zwischen dem Händler, dem Unternehmer und dem Einzelhändler sind keine Vereinbarungen über die Höhe einer Vergütung getroffen worden. Ein maximaler Verkaufspreis an den Kunden ist ebenfalls nicht vereinbart worden.

Die Bemessungsgrundlage für die Leistung des Unternehmers an den Händler ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Gutscheinwert (100 €) und dem Einkaufspreis des Unternehmers (90 €), beträgt also 10 € abzüglich USt. Der Einzelhändler hat für seine Leistung an den Unternehmer 5 € abzüglich USt zu versteuern. Das ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Gutscheinausgabepreis in Höhe von 100 € und dem Einkaufspreis des Einzelhändlers in Höhe von 95 €.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| III C 2 - S 7100/00097/002/309| 28-04-2026

8. Mai 2026 - Kommentare deaktiviert für Neuregelung des Vorsteuerabzugs bei Ist-Besteuerung

Neuregelung des Vorsteuerabzugs bei Ist-Besteuerung

Ein Unternehmer muss für Vorschüsse und Anzahlungen die Umsatzsteuer spätestens an das Finanzamt abführen, sobald er diese erhalten hat (= Mindest-Ist-Besteuerung). In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob der Unternehmer die Umsatzsteuer in seiner Rechnung über die Vorschüsse und Anzahlungen ausgewiesen hat oder nicht. Der Leistungsempfänger kann allerdings den Vorsteuerabzug nur in Anspruch nehmen, wenn die Umsatzsteuer offen ausgewiesen ist.

Bisher können Unternehmer den Vorsteuerabzug geltend machen, sobald sie eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten haben. Das ändert sich erstmals ab dem 1.1.2028 für Rechnungen, die nach dem 31.12.2027 ausgestellt werden. Ab dann gilt, dass ein Unternehmer, der eine Rechnung von einem Unternehmer erhält, der die Ist-Besteuerung anwendet, die Vorsteuer erst nach der Zahlung des Rechnungsbetrags abziehen darf. Das heißt, dass der Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Unternehmer, der seine Umsätze nach dem Ist-Prinzip versteuert, erst dann möglich ist, wenn und soweit eine Zahlung auf die ausgeführte Leistung erfolgt ist. Wichtig: Deshalb ist der Unternehmer, der seine Umsätze nach dem Ist-Prinzip versteuert, zukünftig verpflichtet, in seiner Rechnung darauf hinzuweisen, dass er das Ist-Prinzip anwendet.

Quelle:UStG| Gesetzliche Regelung| § 15 Abs. 1, § 16, § 20 UStG| 07-05-2026

5. Mai 2026 - Kommentare deaktiviert für Nutzung des privaten anstelle des Firmen-PKW: Keine Werbungskosten

Nutzung des privaten anstelle des Firmen-PKW: Keine Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Kosten für Dienstreisen mit einem Privatfahrzeug nicht als Werbungskosten anerkannt werden können, wenn der Steuerpflichtige über einen vom Arbeitgeber bereitgestellten Firmenwagen verfügen kann.

Praxis-Beispiel:
Der Ehemann setzte für Dienstreisen sein Privatfahrzeug ein, um der Ehefrau die Nutzung des Firmenwagens zu ermöglichen. Die Nutzung war somit privat veranlasst. Der BFH entschied, dass Kosten für die Nutzung eines Privatfahrzeugs dann nicht zwingend beruflich bedingt sind, wenn deren Einsatz überwiegend auf privaten Motiven beruht. Nach der allgemeinen Verkehrsauffassung sind diese Aufwendungen daher als unangemessen anzusehen.

Durch dieses BFH-Urteil wurde die zuvor zugunsten des Steuerpflichtigen getroffene Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben. Der BFH hat klargestellt, dass Kosten, die aus der freiwilligen Entscheidung resultieren, ein Privatfahrzeug zu nutzen, obwohl ein Firmenwagen zur Verfügung steht, als unangemessen anzusehen sind, sodass ein Werbungskostenabzug nicht infrage kommt.

Fazit: Steuerpflichtige sollten sorgsam abwägen, ob die geltend gemachten Kosten tatsächlich beruflich erforderlich sind und nicht durch private Gründe oder Interessen motiviert wurden.

Quelle:BFH| Urteil| VI R 30/24| 20-01-2026