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27. Februar 2026 - Kommentare deaktiviert für Spekulationsgeschäft: Wohnmobil ist Gegenstand des täglichen Gebrauchs

Spekulationsgeschäft: Wohnmobil ist Gegenstand des täglichen Gebrauchs

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs weiterentwickelt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Er hat entschieden, dass auch der Gewinn bzw. Verlust aus dem Verkauf hochpreisiger Wirtschaftsgüter des Alltagsgebrauchs nicht als privates Veräußerungsgeschäft zu besteuern ist.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger (Eheleute) kauften ein Wohnmobil für ca. 323.000 €. Sie vermieteten es tageweise an eine GmbH, deren Gesellschafterin die Klägerin ist. In der übrigen Zeit stand das Wohnmobil den Klägern privat zur Verfügung. Die Mieteinnahmen ordnete das Finanzamt den sonstigen Einkünften zu (§ 22 Nr. 3 EStG). Die Abschreibung des Wohnmobils führte zu Verlusten, die allerdings nicht abziehbar waren, sondern erst mit künftigen Vermietungsgewinnen hätten verrechnet werden können.

Bereits in weniger als einem Jahr nach der Anschaffung verkauften die Kläger das Wohnmobil mit Verlust. Trotzdem ermittelte das Finanzamt einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft (= Spekulationsgeschäft gemäß § 23 EStG). Der Gewinn kam dadurch zustande, dass die Abschreibungen wieder hinzuzurechnen waren. Das Finanzgericht vertrat die Ansicht, dass das Wohnmobil ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs ist, sodass der Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts ausgeschlossen ist.

Der BFH hat die Revision des Finanzamts zurückgewiesen. Nach Auffassung des BFH gehören zu den Gegenständen des täglichen Gebrauchs solche Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft wurden und dem Wertverzehr unterliegen bzw. kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen.

Gegenstände des täglichen Gebrauchs unterliegen nicht der Spekulationsbesteuerung. Auch wenn es sich um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handelt, ist eine tägliche Nutzung nicht erforderlich. Somit können auch Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisig bzw. als Luxusgut einzustufen sind, unter diesen Begriff fallen. Außerdem finden sich im Gesetzeswortlaut und in der Begründung des Gesetzgebers keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein "Gegenstand des täglichen Gebrauchs" eine ausschließliche Selbstnutzung des Wirtschaftsguts voraussetzt. Somit ist es unerheblich, dass die Kläger das Wohnmobil auch als Einkunftsquelle (Vermietung) eingesetzt hatten.

Quelle:BFH| Urteil| IX R 4/25| 26-02-2026

27. Februar 2026 - Kommentare deaktiviert für Firmen-PKW: Inzahlungnahme

Firmen-PKW: Inzahlungnahme

Nimmt ein Händler beim Verkauf eines Kfz ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung und leistet der Käufer eine Zuzahlung in Höhe des Differenzbetrags, liegt umsatzsteuerlich ein Tausch mit Baraufgabe vor. Die Höhe der Anschaffungskosten für ein neues Firmenfahrzeug und auch die Höhe der Umsatzsteuer richten sich nach dem jeweils tatsächlich vereinbarten Preis. Das gilt auch für die Inzahlungnahme eines gebrauchten Fahrzeugs. Fazit: Ein verdeckter Preisnachlass ist ausgeschlossen.

Zum Entgelt des Händlers gehört neben der Zahlung auch der subjektive (und nicht der gemeine) Wert des Fahrzeugs, das er in Zahlung genommen hat. Das heißt, dass der Ansatz eines „fremdüblichen“ Marktpreises nicht zulässig ist. Der subjektive Wert ergibt sich aus dem individuell vereinbarten Verkaufspreis für das Neufahrzeug abzüglich der Zuzahlung, die der Käufer zu leisten hat. Denn das ist der Wert, den der Händler bereit ist, für den Gebrauchtwagen zu zahlen.

Das BMF hat diese Auffassung des BFH in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen. Da bei einem Gebrauchtfahrzeug auf den subjektiven Wert und nicht auf einen evtl. davon abweichenden gemeinen Wert abzustellen ist, kann bei der Inzahlungnahme grundsätzlich kein verdeckter Preisnachlass mit steuerlicher Wirkung eintreten.

Besonderheiten bei Anwendung der Differenzbesteuerung: Nimmt der Kfz-Händler ein Gebrauchtfahrzeug von einem Kunden in Zahlung, der keine Umsatzsteuer ausweisen darf, kann er die Differenzbesteuerung anwenden. Auch bei der Differenzbesteuerung ist als Einkaufspreis der tatsächliche Wert des gebrauchten Gegenstands anzusetzen. Dies ist der Wert, der bei der Ermittlung des Entgelts für den Kauf des neuen Gegenstands tatsächlich zugrunde gelegt wird.

Bei der Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen in der Kraftfahrzeugwirtschaft ist entsprechend zu verfahren. Das heißt, es ist der subjektive Wert zugrunde zu legen. Als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist somit der Betrag anzusetzen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis übersteigt. Die Umsatzsteuer, die in dem Unterschiedsbetrag enthalten ist, muss herausgerechnet werden. Nebenkosten, die der Händler nach dem Erwerb des Gegenstands aufgewendet hat, gehören nicht zum Einkaufspreis und mindern daher nicht die Bemessungsgrundlage. Das gilt z. B. für Reparaturkosten, die nicht im Einkaufspreis enthalten sind.

Praxis-Beispiel:
Ein Kfz-Händler nimmt von einer Privatperson einen PKW für 5.000 € in Zahlung. Die Privatperson darf keine Umsatzsteuer ausweisen, sodass kein Vorsteuerabzug möglich ist. Der Kfz-Händler macht von der Möglichkeit Gebrauch, für den Verkauf des in Zahlung genommenen Fahrzeugs die Differenzbesteuerung anzuwenden. Vor dem Verkauf des in Zahlung genommenen Fahrzeugs waren noch Reparaturen erforderlich, für die der Händler 400 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer = 76 € aufgewendet hat.

Um einen schnelleren Verkauf des in Zahlung genommenen Fahrzeugs zu erreichen, reduziert der Kfz-Händler den Preis des in Zahlung genommenen Fahrzeugs auf 4.800 €, sodass ihm gegenüber dem Einkauf ein Verlust von 200 € entstanden ist. Konsequenz ist, dass sich bei der Berechnung der Umsatzsteuer ein negativer Unterschiedsbetrag ergibt. Die Bemessungsgrundlage beträgt bei einem negativen Unterschiedsbetrag 0 €. Das heißt, dass dieser Unterschiedsbetrag auch in späteren Besteuerungszeiträumen nicht berücksichtigt werden kann.

Ergebnis: Der Kfz-Händler zahlt für den Verkauf des in Zahlung genommenen Fahrzeugs keine Umsatzsteuer. Die Reparaturkosten zieht er als Betriebsausgaben ab. Die dafür ausgewiesene Umsatzsteuer macht er als Vorsteuer geltend.

Quelle:Umsatzsteuer-Anwendungserlasse| Gesetzliche Regelung| Abschnitte 10.5 und 25a.1 Abs. 10, 11 UStAE| 26-02-2026

27. Februar 2026 - Kommentare deaktiviert für Abschiedsfeier für Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber

Abschiedsfeier für Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber

Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand, führen diese Kosten beim Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich um ein Fest des Arbeitgebers handelt.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin (ein Geldinstitut) veranstaltete einen Empfang in ihren Geschäftsräumen, um den scheidenden Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und gleichzeitig seinen Nachfolger vorzustellen. Organisation und Umsetzung oblagen der Personalabteilung des Geldinstituts. Die Gästeliste wurde unabhängig von der konkreten Veranstaltung nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt. Unter den circa 300 Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Klägerin, ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat und Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie aus bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend. Außerdem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen. Die Kosten für den Empfang trug das Geldinstitut.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Kosten dem ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zuzurechnen sind und nahm die Klägerin für die hierauf entfallende Lohnsteuer in Haftung. Es berief sich auf R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR, wonach übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Verabschiedung eines Arbeitnehmers steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers 110 € pro Gast überschreiten.

Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt und bejahte steuerpflichtigen Arbeitslohn nur insoweit, als die Kosten auf den ausscheidenden Vorstandsvorsitzenden und seine Familienangehörigen entfallen sind. Der BFH hat die Revision des Finanzamts zurückgewiesen und die Entscheidung des Finanzgerichts im Wesentlichen bestätigt.

Finanziert der Arbeitgeber eine Feierlichkeit, liegt laut BFH nur dann Arbeitslohn vor, wenn es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers handelt, nicht aber wenn die Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers bewirtet werden. Ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers handelt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist neben dem Anlass der Feierlichkeit auch von Bedeutung, wer

  • als Gastgeber auftritt,
  • die Gästeliste bestimmt,
  • eingeladen ist und
  • wo gefeiert wird und
  • welchen Charakter das Fest hat (betrieblich oder privat).

Diese Grundsätze hatte der BFH bereits im Jahr 2003 in seinem Urteil vom 28.01.2003 (VI R 48/99) zur Geburtstagsfeier eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank aufgestellt und sie nun auf den Fall der Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand übertragen. Die Verabschiedung hat überwiegend beruflichen Charakter. Sie stellt den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber dar und ist folglich (noch) Teil der Berufstätigkeit. Mit der Verabschiedung des scheidenden Vorstandsvorsitzenden ging zudem die Amtseinführung seines Nachfolgers einher. Die Klägerin selbst trat als Gastgeberin des Empfangs auf und bestimmte die Gästeliste. Der Empfang fand schließlich in den Räumlichkeiten der Klägerin statt.

Der BFH hat außerdem entschieden, dass entgegen der Auffassung des Finanzgerichts auch die auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten kein Arbeitslohn sind, wenn wie hier die Teilnahme der Familienangehörigen gesellschaftsüblich ist.

Fazit: Unternehmen können die Kosten für die Verabschiedung ihrer scheidenden Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen, solange die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist.

Quelle:BFH| Urteil| VI R 18/24| 18-11-2025

27. Februar 2026 - Kommentare deaktiviert für Umsatzsteuer für Leistungen eines gemeinnützigen Sportvereins

Umsatzsteuer für Leistungen eines gemeinnützigen Sportvereins

Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins, die im Austausch für sportbezogene Leistungen an seine Mitglieder erhoben werden, unterliegen der Umsatzsteuer. Fraglich ist, in welchem Umfang diese von der Umsatzsteuer befreit sein können. Der BFH kommt in einem aktuellen Urtail zu dem Schluss, dass solche Beiträge grundsätzlich als Gegenleistung zu qualifizieren sind und daher umsatzsteuerpflichtig sein können. Allerdings besteht Unklarheit darüber, ob diese Leistungen als einheitliche Gesamtleistung oder als mehrere eigenständige Teilleistungen angesehen werden müssen. Fazit: Dieser Punkt muss geprüft werden, ebenso wie die Anwendung von Steuerbefreiungen, sodass eine weitere Prüfung durch das Finanzgericht erforderlich ist.

Zudem hebt der BFH die Bedeutung einer engen Auslegung der Steuerbefreiungen und die Übereinstimmung mit dem EU-Recht hervor. Der BFH weist darauf hin, dass die nationale Gesetzgebung möglicherweise angepasst werden muss, um mehr Rechtssicherheit hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Sportvereinen zu schaffen. Der BFH kritisiert insbesondere, dass die aktuelle Verwaltungspraxis nicht mit den europäischen Vorschriften und der bisherigen Rechtsprechung übereinstimmt. Dies führt dazu, dass es für Sportvereine schwierig ist, ihre umsatzsteuerlichen Verpflichtungen vollständig zu verstehen und zu erfüllen.

Fazit: Da der BFH den Urteilsfall zur weiteren Klärung und Beurteilung an das Finanzgericht zurückverwiesen hat, ist es sinnvoll, Einspruch einzulegen und eine Aussetzung des Einspruchsverfahrens zu beantragen, bis die Rechtslage geklärt ist.

Quelle:BFH| Urteil| V R 4/23| 12-11-2025

27. Februar 2026 - Kommentare deaktiviert für Außenprüfung: Rechte und Mitwirkungspflichten

Außenprüfung: Rechte und Mitwirkungspflichten

Die Außenprüfung soll dazu beitragen, dass die Steuergesetze gerecht und gleichmäßig angewendet werden. Deshalb ist auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen (§ 199 Abs. 1 AO).

Beginn der Außenprüfung: Bestehen wichtige Gründe gegen den vorgesehenen Zeitpunkt der Prüfung, kann beantragt werden, dass ihr Beginn hinausgeschoben wird (§ 197 Abs. 2 AO). Die Außenprüfung beginnt grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem die prüfende Person nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung konkrete Ermittlungshandlungen vornimmt. Bei einer Datenüberlassung beginnt die Außenprüfung spätestens mit der Auswertung der Daten.

Ablauf der Außenprüfung: Betroffene sind verpflichtet, für einen reibungslosen Ablauf der Prüfung mitzuwirken. Wer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, kann durch ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen und gegebenenfalls durch ein Mitwirkungsverzögerungsgeld dazu gezwungen werden (§ 200a AO).

Der prüfenden Person ist zur Durchführung der Außenprüfung ein geeigneter Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (§ 200 Absatz 2 AO). Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen, die benötigt werden, sind vorzulegen, gegebenenfalls durch Vorlage von Aufzeichnungen. Die Vorlage von Unterlagen kann bereits mit der Prüfungsanordnung verlangt werden (§ 197 Absatz 3 AO). Werden Daten und Unterlagen elektronisch aufbewahrt, kann die prüfende Person verlangen, dass ihr notwendige Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, die zum Lesen der Daten und Unterlagen erforderlich sind (§ 147 Absatz 5 AO). Sind aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungs Systems (DV-Systems) erstellt worden, hat die prüfende Person das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das DV-System zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen (unmittelbarer Datenzugriff, § 147 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 AO). Dazu kann sie verlangen, dass ihr die dafür erforderlichen Geräte und sonstigen Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden. Dies umfasst unter Umständen die Einweisung in das DV-System und die Bereitstellung von fachkundigem Personal.

Auswertung der Daten: Auf Anforderung sind der prüfenden Person die Daten in einem maschinell auswertbaren Format zu übertragen, z. B. auf einem Datenträger oder durch Zurverfügungstellung der Daten über eine Datenaustauschplattform, soweit die Finanzbehörde einen Zugang nach § 87a Absatz 1 AO eröffnet hat (Datenüberlassung, § 147 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 AO). Daneben kann verlangt werden, dass die Daten nach den Vorgaben der prüfenden Person maschinell ausgewertet zur Verfügung gestellt werden (mittelbarer Datenzugriff, § 147 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 AO). Über alle Feststellungen von Bedeutung wird die prüfende Person während der Außenprüfung unterrichten, es sei denn, Zweck und Ablauf der Prüfung werden dadurch beeinträchtigt (§ 199 Absatz 2 AO).

Ergebnis der Außenprüfung: Wenn sich die Besteuerungsgrundlagen durch die Prüfung ändern, besteht das Recht auf eine Schlussbesprechung. Dabei werden einzelne Prüfungsfeststellungen nochmals zusammenfassend erörtert (§ 201 AO). Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht bei Änderung der Besteuerungsgrundlagen ein schriftlicher oder elektronischer Prüfungsbericht, der auf Antrag vor seiner Auswertung übersandt wird. Einzelne, ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen können auch durch einen Teilabschlussbescheid gesondert festgestellt werden, solange noch kein abschließender Prüfungsbericht nach § 202 Absatz 1 AO ergangen ist. Vor Erlass eines Teilabschlussbescheids ergeht nach § 202 Absatz 3 AO ein schriftlicher oder elektronischer Teilprüfungsbericht. Zu dem jeweiligen Bericht kann Stellung genommen werden (§ 202 AO). Rechtsbehelfe können allerdings nicht gegen einen Prüfungsbericht, sondern nur gegen die aufgrund der Außenprüfung ergehenden Steuer-/Feststellungsbescheide eingelegt werden. Wird eine abgekürzte Außenprüfung (§ 203 AO) durchgeführt, findet keine Schlussbesprechung statt. Die steuerlich erheblichen Prüfungsfeststellungen werden in diesem Fall spätestens mit den Steuer-/Feststellungsbescheiden schriftlich mitgeteilt.

Ablauf der Außenprüfung beim Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit: Ergibt sich während der Außenprüfung der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit, dürfen hinsichtlich des Sachverhalts, auf den sich der Verdacht bezieht, die Ermittlungen erst fortgesetzt werden, wenn die Einleitung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens mitgeteilt worden ist (vgl. § 397 AO). Soweit die Prüfungsfeststellungen auch für Zwecke eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens verwendet werden können, darf die Mitwirkung bei der Aufklärung der Sachverhalte nicht erzwungen werden (§ 393 Absatz 1 Satz 2 AO).

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV D 2 - S 0403/00009/001/031| 22-02-2026

20. Februar 2026 - Kommentare deaktiviert für Anschaffungskosten oder Erhaltungs- und Instandhaltungsaufwendungen

Anschaffungskosten oder Erhaltungs- und Instandhaltungsaufwendungen

Anschaffungskosten werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Bei Gebäuden ist die Abschreibung und damit auch die Nutzungsdauer durch gesetzlich festgelegte Prozentsätze festgelegt. Erhaltungs- und Instandhaltungsaufwendungen können hingegen sofort in voller Höhe abgeschrieben werden. Die Zuordnung zu den Instandhaltungsaufwendungen oder Anschaffungskosten hat also beachtliche Auswirkungen. Bei der Anschaffung eines Gebäudes ist innerhalb der ersten 3 Jahre die sogenannte Nichtaufgriffsgrenze von 15% zu beachten.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat ein Gebäude erworben, das er als Bürogebäude nutzen will. Die Anschaffungskosten haben insgesamt 268.000 € (100%) betragen. Davon entfallen 180.000 € (67,16%) auf das Gebäude und 88.000 € (32,84%) auf den Grund und Boden.
Der Unternehmer hat im Anschaffungsjahr mit umfangreichen Baumaßnahmen begonnen. Dabei handelt es sich um

  • Instandhaltungsarbeiten in Höhe von 18.000 €,
  • Baumaßnahmen zur Erweiterung des Gebäudes in Höhe von 24.000 € und
  • regelmäßig wiederkehrenden Erhaltungsaufwand für Malerarbeiten in Höhe von 2.000 €.

Die 18.000 € können in vollem Umfang als Grundstücksaufwand erfasst werden. Wenn die Reparatur- und Modernisierungsaufwendungen in den beiden Folgejahren netto ohne Umsatzsteuer nicht mehr als 9.000 € = 5% der Gebäudeanschaffungskosten ausmachen, bleibt es dabei.

Fallen in den beiden Folgejahren Reparatur- und Modernisierungsaufwendungen von mehr als 9.000 € netto ohne Umsatzsteuer an, werden die Instandhaltungskosten von 18.000 € rückwirkend als Herstellungskosten eingestuft. Aufwendungen für die Erweiterung werden bei der Ermittlung der 15% Grenze nicht einbezogen, ebenso wie die Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

Was anschaffungsnahe Aufwendungen sind
Die Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen entscheidet darüber, welche Aufwendungen der Unternehmer sofort und welche er nur im Rahmen der Abschreibung geltend machen kann. Anschaffungskosten eines Gebäudes sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um das Gebäude zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Diese Definition gilt unabhängig von der Art der Gewinnermittlung.

Ein Gebäude ist betriebsbereit, wenn es entsprechend seiner Zweckbestimmung genutzt werden kann. Die Betriebsbereitschaft eines Gebäudes setzt eine

  • objektive und
  • subjektive 

Funktionstüchtigkeit voraus. Sind wesentliche Teile eines Gebäudes nicht nutzbar, z. B. weil die Elektroinstallation völlig unbrauchbar ist, gehören die Reparaturkosten unabhängig von ihrer Höhe zu den Anschaffungskosten. Werden dagegen noch funktionierende Anlagen erneuert, handelt es sich um Erhaltungsaufwendungen.

Ein Gebäude ist subjektiv funktionsuntüchtig, wenn der Unternehmer es ohne Baumaßnahmen nicht für seinen konkreten Zweck nutzen kann. Baumaßnahmen, die er zur zweckentsprechenden Nutzung aufwendet, gehören zu den Anschaffungskosten, z. B. wenn

  • ein Gebäude als Büro genutzt werden soll, die Elektroinstallation aber für Wohnzwecke und nicht für Bürozwecke geeignet ist,
  • Büroräume, die bisher von einem Rechtsanwalt genutzt wurden, umgebaut werden, damit sie als Zahnarztpraxis genutzt werden können.

Diese Umbauaufwendungen gehören zu den Anschaffungskosten und werden zusammen mit diesen abgeschrieben. Die 15%-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 1 – S 2253/00082/001/064| 25-01-2026

20. Februar 2026 - Kommentare deaktiviert für Aktivierung einer Instandhaltungsrückstellung

Aktivierung einer Instandhaltungsrückstellung

Ein bilanzierender Gewerbetreibender, der Eigentümer einer Eigentumswohnung ist und der Zahlungen in eine von der Wohnungseigentümergemeinschaft gebildete Instandhaltungsrückstellung geleistet hat, muss seine Beteiligung an der Instandhaltungsrückstellung, trotz der Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.2007, mit dem Betrag der geleisteten und noch nicht verbrauchten Einzahlungen aktivieren.

Praxis-Beispiel:
Streitig ist, ob ein bilanzierender Gewerbetreibender, dem eine Eigentumswohnung gehört und der Zahlungen in eine von der Wohnungseigentümergemeinschaft gebildete Instandhaltungsrückstellung im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 3 der bis 30.11.2020 geltenden Fassung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) geleistet hat, im Jahr 2016 (Streitjahr) seine Beteiligung an der Instandhaltungsrückstellung mit dem Betrag der geleisteten und noch nicht verbrauchten Einzahlungen aktivieren muss.

Das zuständige Finanzamt setzte für die erworbenen Teileigentumsrechte Grunderwerbsteuer in Höhe von 2.600 € auf Basis einer Bemessungsgrundlage von 40.000 € fest. Mit dem hiergegen gerichteten Einspruch machte die Klägerin geltend, die Bemessungsgrundlage müsse um die miterworbenen Guthaben aus der Instandhaltungsrückstellung von insgesamt 14.815,19 € vermindert und die Grunderwerbsteuerfestsetzung gemäß § 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes aufgehoben werden, da der auf die erworbenen Teileigentumsrechte entfallende Kaufpreis nach Abzug der Instandhaltungsrückstellung den Betrag von 2.500 € je Teileigentum nicht übersteige. Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Auch ein bilanzierender Gewerbetreibender darf die von ihm in eine Instandhaltungsrückstellung geleisteten Zahlungen nicht (sofort) als Betriebsausgaben abziehen. Denn die Überlegung, die im Bereich der Überschusseinkünfte zur Versagung des Werbungskostenabzugs führt, gilt für die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich gleichermaßen. Die Zahlungen sind zunächst erfolgsneutral zu behandeln.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus der grunderwerbsteuerrechtlichen Beurteilung der Instandhaltungsrückstellung nichts anderes. Die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage (Kaufpreis) ist nicht um den auf den Erwerber – wirtschaftlich – entfallenden Anteil an der Instandhaltungsrückstellung zu mindern, weil ein zu besteuernder Rechtsträgerwechsel hinsichtlich der Instandhaltungsrückstellung nicht stattgefunden hat. Es handelt sich um Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht aber um das anteilige Vermögen der einzelnen Gemeinschafter. Das Einkommensteuerrecht stellt regelmäßig auf wirtschaftliche Vorgänge ab. Eine deckungsgleiche Beurteilung vergleichbarer Vorgänge im Grunderwerbsteuerrecht und im Einkommensteuerrecht ist daher von vornherein nicht geboten

Der BFH weist darauf hin, dass auch die zum 1.12.2020 in Kraft getretene Reform des Wohnungseigentumsgesetzes durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz an der ertragsteuerlichen und somit auch an der grunderwerbsteuerlichen Beurteilung nichts ändert. 

Quelle:BFH| Urteil| IV R 19/23| 14-01-2026

20. Februar 2026 - Kommentare deaktiviert für Aktivrente: Was seit dem 1.1.2026 gilt

Aktivrente: Was seit dem 1.1.2026 gilt

Die Aktivrente ist keine Rente, sondern ein Steuerfreibetrag, nach dem Arbeitslohn bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei ist. Der Freibetrag kann in Anspruch genommen werden kann, wenn jemand

  • die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits erreicht hat und
  • sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.

Die Regelung ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Sie ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2025 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Bonus u.ä.), die nach dem 31. Dezember 2025 zufließen.

Hinweis: Wenn die Aktivrente bisher bei Gehaltsabrechnungen noch nicht berücksichtigt wurde bzw. werden konnte, kann dies nachträglich korrigiert werden.

Begünstigt sind unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die:

  • Ihre gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben (67 Jahre inkl. Übergangsregelung gem. § 35 Satz 2 oder § 235 des SGB VI) und
  • nichtselbständig beschäftigt sind (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) und
  • für deren Arbeitslohn der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge oder Beitragszuschüsse zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu entrichten hat (§ 168 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a SGB VI).

Dies gilt unabhängig davon, welche Art der Erwerbstätigkeit (nichtselbständig, verbeamtet, selbständig etc.) bisher ausgeübt worden ist. Entscheidend für die Aktivrente ist nur die aktuell ausgeübte Tätigkeit. Die Steuerbefreiung gilt insbesondere nicht für Einnahmen aus anderen Erwerbstätigkeiten, z. B.:

  • aus selbständigen Tätigkeiten
  • aus einem Beamtenverhältnis
  • als Abgeordneter
  • aus Minijobs (geringfügige Beschäftigung)

Der Status im Rahmen der Krankenversicherung (pflichtversichert, freiwillig gesetzlich versichert, privat versichert) ist unmaßgeblich. Auch bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft ist die Inanspruchnahme der Aktivrente davon abhängig, ob Rentenversicherungsbeiträge im oben genannten Sinne abgeführt werden müssen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Aktivrente beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen. Er hat den Lohnsteuerabzug entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vorzunehmen, dazu gehört auch die Berücksichtigung des Freibetrags aus der Aktivrente im Lohnsteuerabzugsverfahren.

Fazit: Die Aktivrente (= Freibetrag von 2.000 € pro Monat) kann auch von Ruhestandsbeamten ab dem Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze beansprucht werden, wenn sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Die Steuerbefreiung kann also Anwendung finden, wenn der Arbeitgeber nach § 172 Absatz 1 SGB VI für das aktive Beschäftigungsverhältnis Rentenversicherungsbeiträge abzuführen hat.

Die Aktivrente kann nur genutzt werden, wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) erzielt werden. Die Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 21 EStG richtet sich ausschließlich nach steuerrechtlichen Kriterien. Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung einer Tätigkeit ist für die steuerrechtliche Beurteilung nicht maßgebend.

Fazit: Wer bisher selbständig tätig war, kann die „Aktivrente“ erhalten, wenn er die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat und eine nichtselbständige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt. Entscheidend für die Aktivrente ist nur die aktuell ausgeübte Tätigkeit.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| §3 Nr. 21 EStG, FAQ des BMF| 19-02-2026

20. Februar 2026 - Kommentare deaktiviert für Kindergeld: Korrektur wegen Änderung der Verhältnisse

Kindergeld: Korrektur wegen Änderung der Verhältnisse

Wenn sich bei einem volljährigen Kind, das sich in einem weiteren Abschnitt der beruflichen Ausbildung befindet, die Erwerbstätigkeit über die Unschädlichkeitsgrenze von 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit hinaus ausweitet, kann eine Änderung der Verhältnisse vorliegen, die eine Korrektur nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG rechtfertigt.

Praxis-Beispiel:
Ursprünglich hatte die Familienkasse das Kindergeld im Hinblick auf die vom Kind abgeschlossene Ausbildung zum Kaufmann für Büromanagement bis Januar 2018 gewährt. Im August 2018 stellte die Klägerin einen neuen Kindergeldantrag und gab an, Ihr Kind werde ab dem Wintersemester 2018/2019 ein Vollzeitstudium der Betriebswirtschaftslehre aufnehmen (vgl. Studienbescheinigung vom 23.08.2018). Er übe eine Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden aus. Die Familienkasse bewilligte das Kindergeld ab April 2018.

Mit Schreiben vom 4.10.2018 teilte die Klägerin mit, dass sich der Studiengang geändert habe und sich daraus eine neue wöchentliche Arbeitszeit ergebe (ab 01.10.2018: 23,1 Stunden pro Woche). Im Februar 2021 übersandte die Klägerin der Familienkasse eine Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule vom 18.01.2021, nach der ihr Kind dort seit dem 1.9.2018 ununterbrochen für den Teilzeit-Studiengang "Business Administration" eingeschrieben war. Sie gab an, dass sich die Erwerbstätigkeit ihres Kindes seit März 2020 auf 24 Stunden pro Woche erhöht habe.

Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergelds für den Zeitraum von Oktober 2018 bis Juni 2022 auf und forderte einen für diesen Zeitraum überzahlten Betrag zurück. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage zum Finanzgericht. Während des Klageverfahrens hob die Familienkasse den angefochtenen Bescheid für den Zeitraum von Oktober 2018 bis Dezember 2018 wegen Festsetzungsverjährung auf.

Das Finanzgericht hat zu Unrecht entschieden, dass der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid rechtswidrig sei, weil es an einer Korrekturvorschrift fehle. Mit der Erhöhung der Wochenarbeitszeit von 19,25 auf 23,1 Stunden ab Oktober 2018 ist nach der Bekanntgabe der Kindergeldfestsetzung vom 3.9.2018 eine wesentliche Änderung eingetreten. Es handelt sich um eine für den Kindergeldanspruch erhebliche Änderung der Verhältnisse, wenn ein volljähriges Kind seine Erwerbstätigkeit nach abgeschlossener Erstausbildung über die Unschädlichkeitsgrenze von 20 Stunden hinaus ausweitet, sodass eine Korrektur nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG zulässig ist.

Aber! Das Finanzgericht hat mit seinen Ausführungen zum Bestehen des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der kaufmännischen Ausbildung mit dem Teilzeitstudium im Fach Business Administration ein Argument angeführt, das aus seiner Sicht offenbar gegen eine einheitliche Erstausbildung sprach bzw. eine solche jedoch im Gegenteil als durchaus möglich erscheinen lässt. Ein Teilzeitstudium neben einer Teilzeiterwerbstätigkeit schließt eine einheitliche mehraktige Erstausbildung nicht von vornherein aus, vielmehr bedarf es einer umfassenden Würdigung aller Einzelfallumstände. Die bisherigen Feststellungen des Finanzgerichts reichen nicht für eine abschließende Würdigung aus.

Fazit: Die Sache ist nicht spruchreif. Der BFH hat den Fall an das Finanzgericht zurückgegeben, um die Sachverhalte zu klären.

Quelle:BFH| Urteil| III R 43/24| 12-11-2025

13. Februar 2026 - Kommentare deaktiviert für Internetblogger: Behandlung freiwilliger Zahlungen

Internetblogger: Behandlung freiwilliger Zahlungen

Das Finanzgericht hat entschieden, dass freiwillige Zahlungen, die ein Blogger für seinen Internetblog zu tagesaktuellen Themen erhält, den Einnahmen als Journalist (oder jedenfalls eines ähnlichen Berufs) zuzuordnen sind.

Ausgangsbetrachtung:
Grundlage für die Feststellung, ob freiwillige Zahlungen für das Bloggen als journalistische oder eine vergleichbare berufliche Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG Betriebseinnahmen sind, richtet sich danach, ob der Blogger als Teilnehmer am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr anzusehen ist, bei dem seine Beiträge, auch wenn sie frei zugänglich sind, eine wirtschaftliche Gegenleistung darstellen, die durch die Zahlungen der Leser vergütet wird.

Die freiwilligen Zahlungen der Leser werden nach Auffassung des Finanzgerichts als Betriebseinnahmen betrachtet, da eine klare Verknüpfung zwischen der Zahlung und den veröffentlichten Inhalten des Blogs besteht. Die Tatsache, dass diese Zahlungen freiwillig und nicht rechtlich verpflichtend sind, spielt dabei keine Rolle. Das Finanzgericht betont, dass eine vertragliche Bindung oder ausdrückliche Zahlungsverpflichtung zwischen dem Blogger und den Lesern nicht notwendig ist, um eine Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr anzunehmen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der Blogger bewusst Maßnahmen ergreift, um die Zahlungen der Leser zu fördern, beispielsweise durch die Darstellung von Spendenmöglichkeiten und die Betonung der finanziellen Voraussetzungen des Blogs. Dies deutet eindeutig auf eine Gewinnerzielungsabsicht hin.

Das Finanzgericht betrachtete daher die Änderungen der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2017 bis 2019 als rechtmäßig, weil die Art der Tätigkeit und die erhaltenen Zahlungen die gesetzlichen Kriterien für selbständige und journalistische Arbeit erfüllen und somit steuerpflichtig sind.

Hinweis: Gegen das Urteil des Finanzgerichts ist Revision eingelegt worden (Az. des BFH: VIII R 18/25). In vergleichbaren Fällen ist es daher sinnvoll, Einspruch gegen die Steuerfestsetzung einzulegen und zu beantragen, das Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung durch den BFH ruhen zu lassen.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Berlin-Brandenburg, 14 K 14067/24| 11-06-2025

13. Februar 2026 - Kommentare deaktiviert für Geringwertiges Wirtschaftsgut durch Investitionsabzugsbetrag

Geringwertiges Wirtschaftsgut durch Investitionsabzugsbetrag

Durch Bildung und Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags kann ein geringwertiges Wirtschaftsgut entstehen.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat 2024 für die Anschaffung eines Aktenschranks einen Investitionsabzugsbetrag gebildet (voraussichtliche Anschaffungskosten von 1.200 € (netto) × 50% = 600 €). Er schafft den Aktenschrank am 3.1.26 für brutto 1.428 € an. Er rechnet wie folgt:

Bruttobetrag

1.428,00 €

abzüglich Umsatzsteuer (Vorsteuer)

228,00 €

Nettobetrag 

1.200,00 €

abzüglich Investitionsabzugsbetrag

600,00 €

maßgebende Anschaffungskosten

600,00 €

Konsequenz: Die Anschaffungskosten überschreiten nicht den geltenden Grenzwert von 800 €, sodass der Unternehmer den Aktenschrank sofort als geringwertiges Wirtschaftsgut abschreiben darf.

Es dürfen nur bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als geringwertige Wirtschaftsgüter behandelt werden. Unbewegliche Wirtschaftsgüter, wie z. B. Gebäudeteile, An- und Ausbauten, Platzbefestigungen, Ladeneinbauten, und immaterielle Wirtschaftsgüter dürfen nicht einbezogen werden. Ausnahme: Software, die netto ohne Umsatzsteuer nicht mehr als 800 € kostet, wird als bewegliches (materielles) Wirtschaftsgut behandelt. Nur selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter dürfen sofort abgeschrieben werden. Damit scheiden die Wirtschaftsgüter aus, die nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden können.

Wichtig: Softwareprodukte sind in der Regel als immaterielle Wirtschaftsgüter einzustufen, sodass eine Zuordnung zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern ausscheidet. Allerdings lässt R 5.5 Abs 1 EStR eine Ausnahme bei Trivialsoftware zu: Software bis zum Grenzwert von 800 € wird als materielles Wirtschaftsgut eingestuft.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| §7g| 12-02-2026

13. Februar 2026 - Kommentare deaktiviert für Grunderwerbsteuer: Anzeigepflicht eines Notars

Grunderwerbsteuer: Anzeigepflicht eines Notars

Notare sind nach dem Grunderwerbsteuergesetz (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG) verpflichtet, Verträge, die den Verkauf eines inländischen Grundstücks betreffen, innerhalb von zwei Wochen ab Beurkundung der Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts anzuzeigen. Parallel und unabhängig von der Anzeigepflicht des Notars müssen auch die Vertragsparteien als Schuldner der Grunderwerbsteuer den Grundstücksvertrag dem Finanzamt anzeigen (§ 19 GrEStG).

Kommt ein Notar seiner Pflicht zur Anzeige nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Zwei-Wochen-Frist nach, kann er keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 der Abgabenordnung (AO) stellen.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin (Notarin) beurkundete einen Erbauseinandersetzungsvertrag zwischen Geschwistern (den Klägern in den Verfahren II R 20/23 und 21/23). Zum Nachlass gehörten GmbH-Beteiligungen, die über inländischen Grundbesitz verfügten. Die Notarin zeigte die Beurkundung beim Finanzamt an, jedoch nicht rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist. Ebenso wenig erfolgte eine rechtzeitige Anzeige durch die Geschwister. In der Folge machten die Geschwister die Erbauseinandersetzung wieder rückgängig. Daran schloss sich die Frage an, ob die für den Erbauseinandersetzungsvertrag entstandene Grunderwerbsteuer wegen der Rückabwicklung nicht festgesetzt werden könnte. Voraussetzung für die Nichtfestsetzung wäre unter anderem gewesen, dass der Erbauseinandersetzungsvertrag dem Finanzamt innerhalb der zweiwöchigen Frist angezeigt worden wäre, wobei eine rechtzeitige Anzeige durch die Notarin hier zugunsten der Geschwister hätte wirken können. Die Notarin stellte deshalb beim Finanzamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO hinsichtlich der notariellen Anzeigefrist. Der Antrag wurde durch das Finanzamt abgelehnt. Auch das Finanzgericht gewährte der Notarin keine Wiedereinsetzung.

Der BFH schloss sich der Auffassung des Finanzgerichts an. Die Notarin kann einen solchen Antrag nicht stellen, weil sie nicht „jemand“ i.S. des § 110 Satz 1 AO ist. Zum Kreis der antragsberechtigten Personen zählen nur die am Grunderwerbsteuerverfahren beteiligten Steuerpflichtigen – im Streitfall die Geschwister. Nur diese können im Hinblick auf die von ihnen versäumte Frist nach § 19 GrEStG einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen. Der Notar hingegen ist am Grunderwerbsteuerverfahren nicht beteiligt. Er erfüllt mit der Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG seine eigene Pflicht gegenüber dem Finanzamt.

Konsequenz: Der Notar haftet in diesem Fall nicht für ein Versäumnis – weder gegenüber den Steuerpflichtigen noch gegenüber dem Finanzamt.

Wichtig! Steuerpflichtige sollten ihre eigene Anzeigepflicht nach § 19 GrEStG kennen und beurkundete Grundstücksverträge rechtzeitig selbst und unabhängig von der Anzeige des Notars dem Finanzamt mitteilen.

Quelle:BFH| Urteil| II R 22/23| 07-10-2025

13. Februar 2026 - Kommentare deaktiviert für Unternehmer: Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte

Unternehmer: Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte

Übt der Unternehmer seine Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer aus oder hat er mehrere Betriebsstätten bzw. mehrere Büros, stellt sich immer die Frage, bei welchen Fahrten es sich um auswärtige Tätigkeiten oder um Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte handelt, bei denen nur die Entfernungspausschale angesetzt werden darf. Die Regelungen für Arbeitnehmer gelten laut BMF sinngemäß auch für Unternehmer.

Praxis-Beispiel:
Bei zwei Betriebsstätten gibt es nur eine erste Betriebsstätte. Ein Unternehmer, der in Bonn eine Betriebsstätte hat (Entfernung 22 km) unterhält außerdem noch im 14 km entfernten Bad Godesberg eine weitere Betriebsstätte. Er fährt mit seinem Firmenwagen (Bruttolistenpreis 50.000 €) an 3 Tagen in der Woche zur 22km entfernten Betriebsstätte in Bonn. An zwei Tagen in der Woche fährt er zur 14 km entfernten Betriebsstätte in Bad Godesberg.
Fazit: Die Filiale in Bad Godesberg ist die erste Betriebsstätte, weil sie näher zur Wohnung liegt. Die Filiale in Bonn ist keine erste Betriebsstätte, sodass es sich bei den Fahrten dorthin um eine auswärtige Tätigkeit handelt.

Berechnung ab 2026 für die Fahrten zur 14 km entfernt liegenden ersten Betriebsstätte: 

Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb: 50.000 € × 0,03% × 14 km × 12 Monate =

2.520,00 €

abzüglich Entfernungspauschale von 14 km × 0,38 € × 96 Tage 

-  510,72 €

= nicht abziehbare Betriebsausgaben

2.009,28 €

Die Entfernungspauschale wird nur für die Fahrten zur ersten Betriebsstätte angesetzt. Das bedeutet, dass die Fahrten nach Bonn als auswärtige Tätigkeiten einzustufen sind, sodass die Kosten für diese Fahrten uneingeschränkt abziehbar sind. Sind alle Fahrtkosten, wie Abschreibung, Benzin, Reparaturen, Versicherungen usw. bereits in der Buchführung erfasst, kann der pauschal ermittelte Teil der nicht abziehbaren Kosten wie folgt gebucht werden: 
„Unentgeltliche Wertangaben 2.009,28 € an 
  Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten (Haben) 2.009,28 €“.

Der Unternehmer darf, anstelle der Entfernungspauschale, nicht die tatsächlichen Kfz-Kosten oder die Reisekostenpauschale von 0,30 € je gefahrenem Km ansetzen.

Die Entfernungspauschale lag bis zum 31.12.2025 bei: 0,30 € für Entfernungen bis zu 20 km und 0,38 € ab dem 21. Entfernungskilometer.

Seit dem 1.1.2026 gilt ab dem 1. Entfernungskilometer die einheitliche Entfernungspauschale von 0,38 € (das gilt auch für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung).

Anwendung der pauschalen 0,03% Regelung: Werden die Privatfahrten mit dem Firmen-Pkw pauschal mithilfe der 1%-Regelung ermittelt, müssen die nicht abziehbaren Kosten, die auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte entfallen, ebenfalls pauschal ermittelt werden. Der Betrag wird pauschal mit 0,03% des inländischen Bruttolistenpreises je Kalendermonat berechnet. Anders als bei Arbeitnehmern lässt der BFH die pauschale Ermittlung mit 0,002% vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs je Entfernungskilometer für jede Fahrt zur ersten Betriebsstätte (maximal einmal pro Tag) nicht zu.

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, versteuert er den geldwerten Vorteil für Privatfahrten regelmäßig nach der 1%-Methode. Als Ausgleich für die nicht abziehbaren Kosten bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erfasst er bei seinem Arbeitnehmer als Arbeitslohn entweder

  • pauschal 0,03% vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs je Entfernungskilometer pro Monat (die 0,03%-Reglung geht von 15 Fahrten pro Monat aus) oder
  • pauschal 0,002% vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs je Entfernungskilometer für jede Fahrt zum Betrieb (maximal einmal pro Tag).
Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| § 4 Abs. 4 Nr. 6| 12-02-2026

6. Februar 2026 - Kommentare deaktiviert für Betriebliche Gesundheitsförderung

Betriebliche Gesundheitsförderung

Das Finanzgericht hat entschieden, dass ein mehrwöchiges Gesundheitstraining nicht im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt, wenn es vorrangig auf die Stärkung individueller Gesundheitskompetenz abzielt und nicht auf spezifisch berufsbedingte Beeinträchtigungen abstellt. Es kommt dann allenfalls die Steuerbefreiung bis zu 600 € nach § 3 Nr. 34 EStG in Betracht.

Praxis-Beispiel:
Der Arbeitgeber bot seinen Arbeitnehmern ein Gesundheitskonzept an, das aus mehreren Modulen bestand. Dabei handelte es sich um eine mehrwöchige Kur mit dem Ziel, dem Teilnehmer im Rahmen einer aktiven Selbstvorsorge durch theoretische und praktische Einheiten einen gesunden Lebensstil näherzubringen. Dies basierte auf den Elementen Bewegungsförderung, gesunde Ernährung und psychische Gesundheit. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Freibetrages nach § 3 Nr. 34 EStG (600 €, damals noch 500 €) steuerfrei und setzte den übersteigenden Betrag als steuerpflichtigen Arbeitslohn an. Die Klage des Arbeitgebers blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht begründete seine Auffassung damit, dass das Gesundheitstraining nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers steht. Als Ziel des Gesundheitstrainings wird die Stärkung der Gesundheitskompetenz eines jeden Einzelnen und die Anregung einer nachhaltig gesundheitsbewussten Lebensweise angegeben. Schwerpunkt ist damit nicht eine Anleitung zur Veränderung der Verhaltensweise bei Ausübung der betrieblichen Betätigung zur Gesundheitsvorsorge und Gesundheitsprävention. Vielmehr wird hier ein „ganzheitlich geprägter“ Ansatz verfolgt, der die Stärkung der persönlichen Gesundheitskompetenz eines jeden einzelnen Mitarbeiters im Blick hat und damit nicht auf das betriebliche Zusammenarbeiten und die betriebliche Gemeinschaft gerichtet ist.

Fazit: Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung sind bis zu 600 € je Mitarbeiter und Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Vollkommen steuerfrei sind Gesundheitsleistungen, wenn ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers besteht. Entsprechende Leistungen können dann auch einen Wert von mehr als 600 € haben. Der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG gilt aber nur dann, wenn der Arbeitgeber die Leistungen zusätzlich zum arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Falls die Leistungen unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn oder durch Umwandlung des vereinbarten Arbeitslohns erbracht werden, sind sie nicht steuerfrei.

Praxis-Tipp: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Diese wurde auch eingelegt und ist beim BFH unter dem Aktenzeichen „VI R 9/25“ anhängig. In vergleichbaren Fällen sollte also Einspruch eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden, bis der BFH entschieden hat.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Nürnberg, 4 K 438/24| 07-05-2025

6. Februar 2026 - Kommentare deaktiviert für Leasing-Fahrzeug: Zahlungen am Vertragsende

Leasing-Fahrzeug: Zahlungen am Vertragsende

Leasingverträge enthalten in der Regel Vereinbarungen, wonach am Ende eines Leasingvertrags vertraglich festgelegte Zahlungen anfallen können. Das ist z. B. der Fall, wenn das Fahrzeug

  • vorzeitig zurückgegeben wird oder
  • wenn das Fahrzeug in einem nicht vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben wird.

Bei den Zahlungen, die zu leisten sind, kann es sich somit um nicht steuerbaren Schadensersatz oder um ein zusätzliches Nutzungsentgelt oder um eine Minderung des Nutzungsentgelts handeln.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat mit seinem geleasten Firmenwagen einen Totalschaden erlitten. Seine Versicherung deckt die Schäden bzw. die Wertminderung ab, die am Fahrzeug entstanden sind. Allerdings muss der Unternehmer eine Entschädigung dafür zahlen, dass der Leasingvertrag vorzeitig beendet wird. Das heißt, er zahlt an die Leasinggesellschaft zusätzlich als Ersatz für künftige Leasingraten einen Betrag von 1.500 €. Diese Zahlung ist als echter Schadensersatz anzusehen und unterliegt daher nicht der Umsatzsteuer.

Andere Zahlungen bei Beendigung eines Leasingvertrags
Wird ein Leasingvertrag über ein Firmenfahrzeug beendet, indem das Fahrzeug ohne weitere Zahlungen zurückgegeben wird, ergeben sich keine steuerlichen Probleme. Sind jedoch bei der Beendigung des Leasingvertrags Zahlungen zu leisten, muss zumindest für Zwecke der Umsatzsteuer beurteilt werden, welchen Charakter diese Zahlungen haben. Bei den Zahlungen, die zu leisten sind, kann es sich um

  • nicht steuerbaren Schadensersatz,
  • zusätzliches Nutzungsentgelt oder
  • Minderung des Nutzungsentgelts handeln.

Ein Leasingvertrag kann aufgrund vertraglich vereinbarter Kündigungsrechte vorzeitig beendet werden. Soweit die Leasingverträge für derartige Fälle Zahlungen als Ersatz für künftige Leasingraten vorsehen, handelt es sich um einen echten Schadensersatz. Zahlungen sind grundsätzlich dann nicht umsatzsteuerbar, wenn sie wegen Schäden am Leasingfahrzeug als sogenannter Minderwertausgleich geleistet werden. Durch die Kündigung wird die Hauptleistungspflicht des Leasinggebers (= Nutzungsüberlassung des Firmenwagens) beendet. Die Zahlung, die der Leasingnehmer als Ausgleich für künftige Leasingraten erbringen muss, steht nicht mehr im Austauschverhältnis mit einer Leistung des Leasinggebers. Es liegt somit kein Leistungsaustausch vor.

Zahlt der Leasingnehmer einen Minderwertausgleich wegen Schäden am Leasingfahrzeug, handelt es sich nicht um ein Entgelt für die Nutzungsüberlassung. Es handelt sich somit nicht um einen Leistungsaustausch, der der Umsatzsteuer unterliegt. Er muss vielmehr aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen für den Schaden und seine Folgen einstehen. Es handelt sich um einen Betrag, den der Unternehmer als echten Schadensersatz zahlen muss, sodass keine Umsatzsteuer/Vorsteuer anfällt.

Leasingverträge legen häufig den Umfang der Nutzung fest, z. B. jährliche Nutzung von 15.000 km. Auf dieser Basis ermittelt der Leasinggeber die Höhe der Leasingrate. Für Abweichungen von der vereinbarten Kilometerleistung sind vertraglich festgelegte Ausgleichszahlungen zu leisten. Die Vereinbarungen über die Vergütung für Mehr- und Minderkilometer sind also darauf gerichtet, die Ansprüche aus dem Leasingverhältnis an die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer anzupassen. Konsequenz ist, dass

  • Zahlungen des Leasingnehmers für Mehrkilometer ein zusätzliches Entgelt und
  • Zahlungen des Leasinggebers für Minderkilometer eine Entgeltminderung für die Nutzungsüberlassung darstellen.

Das gilt entsprechend auch für Vergütungen zum Ausgleich von Restwertdifferenzen in Leasingverträgen mit Restwertausgleich. Nutzungsentschädigungen wegen verspäteter Rückgabe des Leasingfahrzeugs stellen keinen Schadensersatz dar, sondern sind Entgelt für die Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs zwischen vereinbarter und tatsächlicher Rückgabe des Fahrzeugs.

Quelle:BFH| Urteil| XI R 6/11| 19-03-2013

6. Februar 2026 - Kommentare deaktiviert für Verkäufe über eBay und andere Online-Handelsplattformen

Verkäufe über eBay und andere Online-Handelsplattformen

Unternehmer, die Waren über eine Online-Handelsplattform veräußern, sollten sich unbedingt die allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Handelsplattform ansehen, weil es bei der Abwicklung von Verkäufen unterschiedliche Varianten gibt.

Die Online-Handelsplattformen

  • berechnen entweder Gebühren oder
  • vereinbaren eine Rabattregelung, wonach der Unternehmer seine Waren mit einem Rabatt der Handelsplattform in Rechnung stellt, sobald der Verkauf über die Online-Plattform erfolgt ist.

Zahlt der Unternehmer monatliche oder verkaufsabhängige Gebühren, handelt es sich um eine Verkaufsprovision, die mit dem Verkaufserlös der Waren verrechnet wird, wenn die Abrechnung über die Online-Handelsplattform erfolgt. D.h., der Unternehmer muss den ungeminderten Betrag als Bruttoerlös erfassen. Die Gebühren sind als Betriebsausgaben (Vermittlungsprovision) zu erfassen. Fazit: Erfasst der Unternehmer nur den Betrag, der nach der Verrechnung überwiesen wird, weist er den Erlös zu niedrig aus.

Achtung: Ist das Unternehmen in einem anderen EU-Land ansässig, schuldet der deutsche Unternehmer ggf. die Umsatzsteuer gem. § 13b UStG, die auf die Vermittlungsprovision entfällt. Die Steuerschuldnerschaft muss dann vom Geschäftspartner übernommen werden.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer verkauft Waren über eine Handelsplattform (z. B. über eBay) für insgesamt 119.000 €. Nach Abzug der Gebühren von 10.000 € erhält er einen Betrag von 109.000 €. Wenn er die Umsätze mit (109.000 € × 100/119 =) 91.596 € erfasst und die Umsatzsteuer mit 17.403 € (91.596 € × 19%), dann ist dies unzutreffend. Richtig ist, dass die Bemessungsgrundlage 100.000 € beträgt (= Betrag vor der Verrechnung), weil die Verrechnung mit den Gebühren den Erlös nicht mindert. Der Unternehmer schuldet eine Umsatzsteuer in Höhe von (100.000 € × 19% =) 19.000 €.

Hinweis: Erfolgt die Zahlungsabwicklung z. B. über PayPal, sind diese Gebühren als "Nebenkosten des Geldverkehrs" zu erfassen. D.h., diese Gebühren mindern nicht den Betrag, der als Erlös zu erfassen ist. Ist eine Rabattregelung vereinbart (wie z. B. bei den Artikeln, die unmittelbar von Amazon vertrieben werden), stellt der Unternehmer seine Waren abzüglich eines von vornherein vereinbarten Rabatts in Rechnung, sobald der Verkauf seiner Waren über die Online-Plattform erfolgt ist. Bemessungsgrundlage ist dann der um den Rabatt geminderte Betrag abzüglich Umsatzsteuer.

Praxis-Beispiel:
Ein Verlag überlässt Amazon Bücher, die im Handel (also auch bei Amazon) in Summe mit 1.000 € verkauft werden. Nach den Vereinbarungen zwischen Verlag und Amazon ist ein Rabatt von 50% vereinbart worden. Sind alle Bücher verkauft, sieht die Abrechnung wie folgt aus:

Bruttopreis der Bücher (inklusive 7% Umsatzsteuer)  1.000,00 €
abzüglich Rabatt (50%)   500,00 €
Erlös brutto    500,00 €
abzüglich Umsatzsteuer (500 : 107 × 7 =)  - 32,71 €
Nettoerlös 467,29 €

Soweit Skontobeträge einbehalten werden, mindern diese ebenfalls den Umsatz, so dass der Verkaufspreis abzüglich Rabatt und abzüglich Skonto als Erlös zu erfassen ist.

Die Sonderregelung One-Stop-Shop richtet sich an Unternehmer, die im Inland ansässig sind und gegen Entgelt

  • Dienstleistungen an Privatpersonen in Mitgliedstaaten der EU erbringen, in denen sie nicht ansässig sind oder
  • innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen tätigen oder
  • eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellen, durch deren Nutzung sie die Lieferung von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen unterstützen und deshalb behandelt werden, als ob sie die Gegenstände selbst geliefert hätten.

Darüber hinaus richtet sich das Verfahren an Unternehmer, die nicht in der Europäischen Union ansässig sind und im Inland über eine Einrichtung (zum Beispiel ein Warenlager) verfügen, von der aus Waren an Privatpersonen in andere EU-Mitgliedstaaten geliefert werden.

Quelle:Sonstige| Sonstige| Praxisfall| 05-02-2026

6. Februar 2026 - Kommentare deaktiviert für Geringwertige Wirtschaftsgüter: was zu beachten ist

Geringwertige Wirtschaftsgüter: was zu beachten ist

Bei der Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern kann der Unternehmer (auch handelsrechtlich) zwischen 3 Varianten wählen. Ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, können die Wirtschaftsgüter mit den Netto-Anschaffungs- oder Herstellungskosten wie folgt erfasst werden:

  1. bis zu 250 €: Erfassung als Sofortaufwand oder als "geringwertiges Wirtschaftsgut"
  2. von 250 € bis 800 €: auf das Konto "Geringwertige Wirtschaftsgüter" oder alternativ
  3. bei mehr als 250 € und weniger als 1.000 €: auf das Konto "Wirtschaftsgüter (Sammelposten)"

Ob ein geringwertiges Wirtschaftsgut vorliegt, hängt von der Höhe der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und außerdem davon ab, ob die Wirtschaftsgüter beweglich, abnutzbar und selbständig (= für sich allein) nutzbar sind. Die Anschaffung- oder Herstellungskosten dürfen netto ohne Umsatzsteuer

  • nicht über 800 € bzw.
  • zwischen 250 € und 1.000 € liegen, wenn sie in einen Sammelposten eingestellt werden sollen.

Maßgebend ist immer der Nettobetrag, unabhängig davon, ob die Umsatzsteuer in vollem Umfang, teilweise oder überhaupt nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann.

Praxis-Beispiel:
Ein Arzt, der ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze ausführt, kauft eine Büroleuchte für 800 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer von 152 € (brutto also 952 €). Konsequenz: Da es auf den Nettobetrag ohne Umsatzsteuer ankommt, überschreitet der Arzt nicht den Grenzwert von 800 €. Er kann somit den Betrag von 952 € sofort zu 100% abschreiben, obwohl die Anschaffungskosten wegen des fehlenden Vorsteuerabzugs den Betrag von 800 € übersteigen.

Beim Kauf geringwertiger Wirtschaftsgüter sollte auf detaillierte Rechnung geachtet werden. Kauft ein Unternehmer verschiedene Gegenstände, muss eine detaillierte Rechnung ausgestellt werden, weil nur so dokumentiert werden kann, welcher Gegenstand den Grenzwert nicht überschreitet. Hinweis: Sollte es nicht möglich sein, eine detaillierte Rechnung zu erhalten, kann der Gesamtbetrag auch nach Verkaufsunterlagen (z. B. Prospekt mit Preisangaben) aufgeteilt werden. Diese Unterlagen müssen zusammen mit der Rechnung aufbewahrt werden.

Bei der Beurteilung, ob der Grenzwert überschritten wird, ist nicht allein der Kaufpreis maßgebend. Zu den Anschaffungskosten gehören zusätzlich alle Aufwendungen, die der Unternehmer leistet, um den Gegenstand

  • zu erwerben und
  • in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, wie z. B. Transportkosten, Verpackungskosten und Montagekosten.

Nicht dazu gehören Kosten, die im Zusammenhang mit der Zahlung stehen, z. B. Nachnahme- oder Mahngebühren. Bestellt ein Unternehmer mehrere Wirtschaftsgüter und zahlt er einen pauschalen Betrag für Transport und Verpackung, dann muss er diesen anteilig auf alle Wirtschaftsgüter verteilen. Skonti und Rabatte mindern die Anschaffungskosten, sodass der geminderte Betrag für die Beurteilung maßgebend ist. Wird das Wirtschaftsgut vor dem Jahreswechsel gekauft und erst im neuen Jahr unter Abzug eines Skontoabzugs bezahlt, wirkt sich diese Kaufpreisreduzierung nicht mehr im abgelaufenen Jahr aus.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer schafft Ende Dezember 2025 ein Wirtschaftsgut für netto 812 € an und zahlt den Kaufpreis erst am 3.1.2026 unter Abzug von 2% Skonto (= 16,24 €). Im Jahr 2025 ist der Betrag von 812 € maßgebend. Es handelt sich dann nicht um ein geringwertiges Wirtschaftsgut. Der Unternehmer muss das Wirtschaftsgut über die Nutzungsdauer abschreiben bzw. in den Sammelposten einstellen.

Hat der Unternehmer einen nur steuerlich zulässigen Investitionsabzugsbetrag gebildet, kann dies zu einer Minderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten führen, soweit dieser im Investitionsjahr aufzulösen ist. Für steuerliche Zwecke muss der Unternehmer die Gewinnerhöhung wieder rückgängig machen, indem er den Investitionsabzugsbetrag von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzieht. Durch den Abzug des Investitionsabzugsbetrags können (nur steuerlich) geringwertige Wirtschaftsgüter entstehen.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| § 6 Abs. 2| 05-02-2026

30. Januar 2026 - Kommentare deaktiviert für Steuertermine Februar 2026

Steuertermine Februar 2026

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Dabei gilt grundsätzlich: Eine Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

Terminübersicht
Für den Monat Januar 2026:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.02.2026
10.03.2026

Zusammenfassende Meldung 25.02.2026
Sozialversicherung 28.01.2026
Lohnsteuer-Anmeldung 10.02.2026

Für den Monat Februar 2026:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.03.2026
10.04.2026

Zusammenfassende Meldung 25.03.2026
Sozialversicherung 26.02.2026
Lohnsteuer-Anmeldung 10.03.2026

Zu beachten: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Hinweis: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nicht jährlich wiederholt werden, da die Dauerfristverlängerung solange gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Die 1/11 -Sondervorauszahlung muss dagegen von den Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich zu übermitteln haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden.

Quelle:Sonstige| Sonstige| Abgabetermine| 29-01-2026

30. Januar 2026 - Kommentare deaktiviert für Überlassung von Kryptowährungen: keine Kapitaleinkünfte

Überlassung von Kryptowährungen: keine Kapitaleinkünfte

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Einkünfte aus dem Krypto-Lending von Bitcoins keine Kapitaleinkünfte sind und daher dem persönlichen Steuersatz unterliegen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger hat Einkünfte aus dem Krypto-Lending in Form von Bitcoins erzielt. Er stellte Bitcoins für einen bestimmten Zeitraum anderen Nutzern über entsprechende Plattformen darlehensweise zur Verfügung und erhielt hierfür eine zuvor festgelegte Vergütung. Das Finanzamt qualifizierte die Vergütung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG und unterwarf sie dem persönlichen Steuersatz des Klägers. Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich um Kapitaleinkünfte handelt, die mit dem Abgeltungssteuersatz und nicht mit dem persönlichen Steuersatz zu besteuern sind.

Kryptowerte sind keine gesetzlichen Zahlungsmittel
Das Finanzgericht Köln bestätigte die Auffassung des Finanzamts und begründete seine Entscheidung damit, dass es sich beim Krypto-Lending nicht um eine Kapitalforderung handelt, die auf die Zahlung von Geld gerichtet ist. Das Finanzgericht wies zwar darauf hin, dass Kryptowerte zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert werden, jedoch aktuell kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellen. Eine bloße Ähnlichkeit zu gesetzlichen Zahlungsmitteln zwinge nach Überzeugung des Finanzgerichts nicht dazu, den Begriff der Kapitalforderung auf Kryptowährungen generell auszudehnen.

Wichtig! Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage vorliegt, welcher Einkunftsart Erträge aus dem Krypto-Lending zuzuordnen sind.

Fazit: In vergleichbaren Situationen sollte Einspruch eingelegt und beantragt werden, das Einspruchsverfahren ruhen zu lassen, bis der BFH über die Revision entschieden hat.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Köln, 3 K 194/23| 29-01-2026

30. Januar 2026 - Kommentare deaktiviert für Kinderbetreuungskosten nur bei Haushaltszugehörigkeit

Kinderbetreuungskosten nur bei Haushaltszugehörigkeit

Unter bestimmten Voraussetzungen können Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben nach § 10 EStG berücksichtigt werden. Abzugsfähig sind insbesondere Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren, wenn 

  • das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört,
  • der Berechtigte für die Betreuungsaufwendungen eine Rechnung erhalten hat und
  • den Betrag nicht bar, sondern durch eine Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers zahlt.

Der Sonderausgabenabzug beträgt derzeit 80% der Kinderbetreuungskosten und höchstens 4.800 € pro Jahr (bis zum Veranlagungszeitraum 2024 betrug er zwei Drittel der Aufwendungen und höchstens 4.000 € pro Jahr).

Bereits mit Urteil vom 11.5.2023 hatte der BFH entschieden, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung beruht. Die Vorschrift verstößt jedenfalls dann nicht gegen die Steuerfreiheit des Existenzminimums und den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn die Betreuungsaufwendungen des Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf abgedeckt werden (sogenannter BEA-Freibetrag, im Streitjahr 2020 hat er 1.320 € betragen und heute 1.464 € pro Jahr). Die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.

Durch das aktuelle BFH-Urteil zum Streitjahr 2018 hat der BFH seine Rechtsprechung bestätigt. Er hat ferner entschieden, dass er in dieser Fallkonstellation nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG ausgeht. Als verfassungsrechtlich zweifelhaft sieht der BFH die Vorschrift nur insofern an, als das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit im Einzelfall dazu führen kann, dass über die BEA-Freibeträge hinausgehende, von den Eltern tatsächlich getragene und im Übrigen abzugsfähige Kinderbetreuungskosten bei keinem Elternteil als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden können. Die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit hat der BFH jedoch verneint. Nach wie vor gebe es gute Gründe, bei der Abzugsfähigkeit der Betreuungskosten an das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit anzuknüpfen, weil sich die Frage externer Kinderbetreuung in erster Linie für den betreuenden Elternteil stellt, in dessen Haushalt das Kind lebt.

Ergebnis: Der BFH wies die Revision des Klägers gegen das Finanzgerichtsurteil als unbegründet zurück. Damit ist der fachbezogene Rechtsweg erschöpft, so dass der Kläger nur noch Verfassungsbeschwerde erheben kann, um die angestrebte verfassungsgerichtliche Klärung herbeizuführen.

Quelle:BFH| Urteil| III R 8/23| 26-11-2025

23. Januar 2026 - Kommentare deaktiviert für Unfall mit einem Firmenwagen auf einer privaten oder betrieblichen Fahrt

Unfall mit einem Firmenwagen auf einer privaten oder betrieblichen Fahrt

Aus ertragsteuerlicher Sicht teilen Unfallkosten das Schicksal der Fahrt oder Reise, bei der sich der Unfall ereignet hat. Findet der Unfall auf einer privaten Fahrt statt, sind die Kosten, soweit sie nicht von einer Versicherung abgedeckt werden, ohne Gewinnauswirkung zu buchen. Bei einem Unfall auf einer betrieblichen Fahrt, sind die mit dem Unfall zusammenhängenden Kosten den betrieblichen Kfz-Kosten zuzurechnen. Im Gegensatz hierzu sind bei der Umsatzsteuer die Unfallkosten anteilmäßig zu erfassen.

Abgrenzung: Wann Fahrten mit dem Firmen-PKW dem privaten Bereich zugeordnet werden
Da bei einem Verkehrsunfall die Unfallkosten das Schicksal der Fahrtkosten teilen, kommt es darauf an, die jeweilige Fahrt dem betrieblichen oder privaten Bereich zuzuordnen. Das heißt, dass die Kosten privat veranlasst sind, wenn die Fahrt privat veranlasst war (Vorsicht: Eine betriebliche Fahrt wird zu einer privaten Fahrt, wenn der Unternehmer z. B. an einem Wettrennen im öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt oder alkoholbedingt fahruntüchtig ist.)

Fahrten sind und bleiben betrieblich, auch wenn eine untergeordnete private Mitveranlassung vorliegt. Das ist z. B. der Fall, wenn der Unternehmer auf einer beruflich veranlassten Fahrt einen Bekannten aus privaten Gründen mitnimmt. Wegen der untergeordneten privaten Mitveranlassung sind alle Kosten als Betriebsausgaben abziehbar. Entstehen jedoch aus dieser privaten Mitveranlassung erhebliche Kosten, können diese nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das ist z. B. der Fall, wenn der Unternehmer aufgrund eines Unfalls seinem privaten Mitfahrer Schadensersatz leisten muss (BFH-Urteil vom 1.12.2005, IV R 26/04). Zahlungen an den geschädigten Mitfahrer sind keine Betriebsausgaben.

Beurteilung von Unfallkosten
Nach dem BFH-Urteil vom 18.4.2007 (XI R 60/04) gilt eine einheitliche Linie, die sowohl von den Finanzgerichten als auch von der Finanzverwaltung vertreten wird. Es kann von Folgendem ausgegangen werden:

  • Ein PKW, der zum Betriebsvermögen gehört, ist und bleibt Betriebsvermögen, auch wenn der Unternehmer seinen Firmen-PKW für private Fahrten nutzt.
  • Bei einer privaten Fahrt dürfen die Aufwendungen, die über die Erstattung der Versicherung hinausgehen, nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden; bei einer betrieblichen Fahrt sind die Aufwendungen gewinnmindernd abziehbar.
  • Tritt bei einem Unfall auf einer betrieblichen Fahrt ein Totalschaden ein, ist der Buchwert des PKW als Betriebsausgabe zu buchen. Zahlungen für den zerstörten PKW und Erstattungen von einer Versicherung werden als Betriebseinnahmen erfasst.
  • Tritt bei einem Unfall auf einer privaten Fahrt ein Totalschaden ein, liegt gemäß in Höhe des Restbuchwerts eine Nutzungsentnahme vor (R 4.7 Abs. 1 EStR). Zahlungen einer Versicherung sind als Betriebseinnahmen zu erfassen, soweit der Betrag über den Restbuchwert hinausgeht.
  • Ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er die Vorsteuer immer in vollem Umfang geltend machen, auch wenn sich der Unfall auf einer privaten Fahrt ereignet hat.

Unfallkosten werden ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich teilweise unterschiedlich behandelt. Die Auswirkungen hängen insbesondere davon ab, ob die eigene Versicherung oder die Versicherung des Unfallgegners für den Schaden aufkommt. Problematisch ist es für den Unternehmer, wenn die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners oder die eigene Vollkaskoversicherung keinen Ersatz leistet.

Auswirkungen bei einem Unfall mit Totalschaden: Es werden keine stillen Reserven realisiert, wenn der Firmen-PKW eines Unternehmers während einer privaten Fahrt zerstört wird. Das heißt, der Unfall auf einer privaten Fahrt führt nicht zu einer Gewinnrealisierung. Vielmehr liegt in Höhe des Buchwerts eine Nutzungsentnahme vor. Schadenersatzforderungen für den zerstörten PKW sind als Betriebseinnahmen zu erfassen, soweit sie über den Buchwert hinausgehen.

Eine Kaskoversicherung, die der Unternehmer abschließt, deckt sowohl die Risiken auf betrieblichen als auch auf privaten Fahrten ab. Die Zahlung einer Kaskoversicherung ist in vollem Umfang als Betriebseinnahme zu erfassen, wenn der Firmen-PKW während einer betrieblichen Nutzung gestohlen wurde. Ist der Firmen-PKW während einer privaten Nutzung gestohlen worden, liegt in Höhe des Buchwerts eine Nutzungsentnahme vor. Zahlungen der Kaskoversicherung sind als Betriebseinnahmen zu erfassen, soweit sie über den Buchwert hinausgehen.

Quelle:Einkommensteuer-Richtlinie| Gesetzliche Regelung| R 4.7 Abs. 1 | 22-01-2026

23. Januar 2026 - Kommentare deaktiviert für Hofübergabevertrag: Lebenslanges Altenteil ist keine Schenkung

Hofübergabevertrag: Lebenslanges Altenteil ist keine Schenkung

Überträgt der Ehemann dem Sohn in einem Hofübergabevertrag seinen landwirtschaftlichen Betrieb, wobei dem Ehemann und seiner Ehefrau ein lebenslanges Altenteil gewährt werden, liegt hierin keine schenkungssteuerbare Zuwendung des Ehemanns an die Ehefrau.

Praxis-Beispiel:
Mit notariellem Vertrag übertrug der Ehemann der Klägerin dem gemeinsamen Sohn seinen landwirtschaftlichen Betrieb. Der Übernehmer verpflichtete sich im Gegenzug, dem Vater und der klagenden Mutter als Gesamtberechtigte ein lebenslanges Altenteil zu gewähren. Das Altenteil umfasste das Wohnrecht an einem Haus und die Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrags (Baraltenteil). Das Finanzamt war der Auffassung, dass freigebige Zuwendungen an den Ehegatten schenkungssteuerpflichtig seien. Die Klägerin sei durch die einklagbaren Geldzahlungen und durch das Recht auf unentgeltliche Nutzung der Wohnung bereichert. Die Klägerin führte aus, dass keine Schenkung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an sie vorlag.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass kein schenkungssteuerbarer Sachverhalt verwirklicht wurde. Der Begriff des Altenteils bezeichnet einen Inbegriff von Rechten verschiedener Art, die durch ihre Zweckbestimmung, dem Berechtigten ganz oder teilweise für eine bestimmte Zeit oder dauernd Versorgung zu gewähren, zu einer Einheit verbunden sind. Entsprechende Verträge enthalten in der Regel die Einräumung eines Wohnungsrechts und die Gewährung von wiederkehrenden Leistungen oder Nutzungen, die aus Anlass der Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs zugunsten des Übergebers oder seiner Ehefrau oder auch von nahen Familienangehörigen vereinbart werden.

Bezogen auf das Wohnrecht, das der Klägerin mit ihrem Ehemann eingeräumte wurde, mangelt es an einer freigebigen Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, da bereits der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist. Das der Klägerin eingeräumte Wohnrecht diente dazu, den Status quo der räumlich-gegenständlichen Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann fortzusetzen. Die Klägerin konnte weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht über das Wohnrecht frei verfügen. Dies gilt auch für den der Klägerin als Baraltenteil eingeräumten Zahlungsanspruch, da sie nicht tatsächlich und rechtlich frei über die von ihr erlangte Gesamtgläubigerstellung an dem Anspruch auf Geldzahlung verfügen konnte.

Hinweis: Das Urteil des Finanzgerichts überrascht nicht, da es der Rechtsprechung des BFH zu den Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung an den Ehegatten folgt (Urteile vom 22.8.2007, II R 33/06 und vom 8.6.2021, II R 23/19). Eine Revision wurde daher nicht zugelassen.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Münster, 3 K 459/24 Erb| 17-09-2025

23. Januar 2026 - Kommentare deaktiviert für Kurzfristige Beschäftigung in der Landwirtschaft: Änderungen ab 2026

Kurzfristige Beschäftigung in der Landwirtschaft: Änderungen ab 2026

Unverändert gilt, dass Arbeitnehmer im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung grundsätzlich für bis zu drei Monate oder 70 Arbeitstage beschäftigt werden können. Eine wichtige Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Aber! Seit dem 1.1.2026 gibt es Änderungen für kurzfristige Beschäftigungen in der Landwirtschaft. Kurzfristig Beschäftigte in landwirtschaftlichen Betrieben können nun länger tätig sein. Die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben sind auf 15 Wochen oder 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr ausgeweitet worden. Die verlängerten Zeitgrenzen sollen dazu dienen, die Personalsituation zum Beispiel in der Erntezeit zu verbessern.

Arbeitgeber, die von der Ausweitung der Zeitgrenzen profitieren
Die neue Regelung betrifft ausschließlich landwirtschaftliche Betriebe im Sinne der aktuellen Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes. Folgende Wirtschaftszweige fallen darunter:

  • Anbau ein- und zweijähriger Pflanzen
  • Anbau mehrjähriger Pflanzen
  • Betrieb von Baumschulen und Anbau von Pflanzen zu Vermehrungszwecken
  • Tierhaltung
  • Gemischte Landwirtschaft
  • Erbringung landwirtschaftlicher Dienstleistungen und nach der Ernte anfallende Tätigkeiten

Für sogenannte Mischbetriebe gilt folgendes: Als Mischbetriebe werden Betriebe bezeichnet, die nicht ausschließlich in einem Wirtschaftsbereich tätig sind. Sind landwirtschaftliche Betriebe nicht ausschließlich in den oben genannten Wirtschaftsbereichen tätig, kommt es für die Frage, ob die erweiterten Zeitgrenzen gelten, auf den Schwerpunkt des Betriebes an. Dieser wird über die Anzahl der Beschäftigten definiert. Für Mischbetriebe gilt:

  • Ist die Mehrzahl der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft tätig, gilt der gesamte Betrieb als landwirtschaftlicher Betrieb. Dann profitieren alle kurzfristig Beschäftigten von den erweiterten Zeitgrenzen.
  • Anderenfalls zählt der Mischbetrieb nicht als landwirtschaftlicher Betrieb und die üblichen Zeitgrenzen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen finden Anwendung. Dies gilt dann auch für die Arbeitnehmer, die tatsächlich landwirtschaftliche Arbeiten erledigen.

Die Beurteilung der Zugehörigkeit zu einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne dieser Regelung obliegt dem Arbeitgeber im Rahmen seiner Aufgabe, die Versicherungspflicht seiner Mitarbeiter zu klären und sie den Sozialversicherungsträgern korrekt zu melden.

Worauf Landwirte ab 2026 achten müssen: Arbeitgeber müssen sorgfältig prüfen, ob ihr Betrieb als landwirtschaftlicher Betrieb einzustufen ist. Falls ja, gelten für kurzfristige Beschäftigungen die erweiterten Zeitgrenzen von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen.

Überprüfung der Zeitgrenzen bei mehreren kurzfristigen Beschäftigungen
Bisher waren bei der Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen für alle Arbeitgeber 3 Monate (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstage maßgebend. Ab 2026 gilt für landwirtschaftliche Betriebe eine Dauer von 15 Wochen (105 Kalendertagen) oder 90 Arbeitstagen.

Fazit: Ab 2026 dürfen kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben länger dauern, was insbesondere zur Verbesserung der Personalsituation zum Beispiel in der Erntezeit beiträgt. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass ihr Betrieb zur Landwirtschaft gehört und die neuen Zeitgrenzen korrekt anwenden.

Quelle:Sonstige| Veröffentlichung| Newsletter der Minijobzentrale| 19-01-2026

23. Januar 2026 - Kommentare deaktiviert für Job-Ticket: Wie sich das Deutschland-Ticket (63 €-Ticket) auswirkt

Job-Ticket: Wie sich das Deutschland-Ticket (63 €-Ticket) auswirkt

Die Vergütungen, die Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, sind steuerfrei, soweit sie als Werbungskosten abziehbar sind. Außerdem sind Zuschüsse steuerfrei,

  • die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr bzw.
  • zur Nutzung des Personenfernverkehrs (ohne Luftverkehr)
  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leistet,
  • soweit sie auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie zu einem Sammelpunkt oder einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet entfallen.

Begünstigt sind somit Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und alle weiteren Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr (also auch für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr). Der Luftverkehr ist ausdrücklich ausgeschlossen. Auch der Transport mit einem Taxi fällt nicht unter die Regelung. Der Zuschuss kann durch die kostenlose oder vergünstigte Überlassung einer Karte für öffentliche Verkehrsmittel oder durch den Zuschuss zu einer solchen Karte erfolgen.

Hinweis: Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern den Betrag, der als Entfernungspauschale abziehbar ist. Arbeitgeber sind daher verpflichtet, die gesamten nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse im Kalenderjahr zu bescheinigen.

Pauschalierungsmöglichkeit beim Jobticket: Der Arbeitgeber hat die Wahl, auf die Steuerfreiheit des Jobtickets zu verzichten, indem er die steuerfreien Aufwendungen pauschal mit 25% versteuert. Die pauschale Besteuerung mit 25% führt dazu, dass die beim Arbeitnehmer abziehbare Entfernungspauschale nicht gemindert wird. Die pauschale Besteuerung nutzt vor allem den Arbeitnehmern, die das unentgeltliche Jobticket nicht oder nur sehr eingeschränkt nutzen können oder wollen. Damit werden eventuelle steuerliche Nachteile vermieden. Wenn die Entfernungspauschale beim Arbeitnehmer nicht gekürzt werden muss, müssen die pauschal besteuerten Bezüge auch nicht in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung übermittelt werden. Eine individuelle Zuordnung zum einzelnen Arbeitnehmer ist ebenfalls nicht erforderlich.

Die Möglichkeit der pauschalen Besteuerung mit 25% gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber Kosten für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte übernimmt, die nicht steuerfrei sind, z. B. weil der Arbeitgeber die Aufwendungen nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, sondern mittels Gehaltsumwandlung übernimmt. Auch in diesen Fällen findet keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale statt.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| § 3 Nr. 15| 22-01-2026

16. Januar 2026 - Kommentare deaktiviert für Steuerliche Behandlung von Parkplatz-Überlassung an Arbeitnehmer

Steuerliche Behandlung von Parkplatz-Überlassung an Arbeitnehmer

Sachzuwendungen sind als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Vorteil zuwendet, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Es muss sich also um einen Vorteil handeln, bei dem es sich um eine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers handelt. Bei einer Zuwendung an den Arbeitnehmer, die aufgrund anderer Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bewirkt wird, liegt kein Arbeitslohn vor. Auch Vorteile, die im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden, stellen mangels Entlohnungscharakter keinen Arbeitslohn dar.

Von einem eigenständigen Nutzungsverhältnis ist z. B. auszugehen, wenn der Arbeitgeber ein „Garagengeld“ zahlt, damit der Arbeitnehmer den überlassenen Firmenwagen in seiner eigenen Garage unterstellt. Der Arbeitgeber will damit Risiken und Nachteile, die mit dem Abstellen im Freien verbunden sind (Beschädigung, Diebstahl, höhere Versicherungsprämien), ausschließen. Fazit: Der Arbeitgeber verfolgt mit der Zahlung eines „Garagengeldes“ ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse, sodass kein Arbeitslohn vorliegt.

Konsequenz: Die Überlassung eines Parkplatzes an einen Arbeitnehmer kann unterschiedlich motiviert sein, sodass die Kosten, die der Arbeitgeber übernimmt – je nach Situation – steuerlich unterschiedlich zu beurteilen sind: 

  • Überlassung unentgeltlicher Parkplätze am Firmensitz bzw. an der ersten Tätigkeitsstätte = Nutzungsüberlassung stellt keinen Arbeitslohn dar.
  • Erstattung der Parkgebühren für öffentliche Parkplätze oder Parkhäuser in der Nähe der ersten Tätigkeitsstätte = es liegt insoweit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
  • Arbeitgeber mietet öffentliche Parkplätze oder Stellplätze in einem Parkhaus in der Nähe der ersten Tätigkeitsstätte an, um diese seinen Arbeitnehmern kostenlos zu überlassen = es liegt in der Regel kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
  • Erstattung der Parkgebühren bei beruflichen Auswärtstätigkeiten des Arbeitnehmers = die erstatteten Beträge nach § 3 Nr. 16 EstG sind steuerfrei.
  • Erstattung von Parkgebühren bei Privatfahrten des Arbeitnehmers = es liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (das gilt auch bei der Nutzung eines Firmenwagens, weil die Parkgebühren nicht durch den Ansatz der 1%-Regelung abgegolten sind).
  • Zahlung eines „Garagengeldes“ durch den Arbeitgeber für die Unterbringung eines arbeitnehmereigenen Fahrzeugs = es handelt sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
  • Arbeitnehmer vermietet seinem Arbeitgeber die eigene Garage, damit der Dienstwagen dort untergestellt wird = es handelt sich um Zahlungen, die der Arbeitgeber aufgrund eines Mietvertrags zahlt, sodass es sich nicht um Arbeitslohn, sondern um Mietzahlungen i.S. des § 21 Abs. 1 EStG handelt.
  • Arbeitnehmer mietet die Garage von einem Dritten, um darin den Firmenwagen unterzustellen; der Arbeitgeber erstattet seinem Arbeitnehmer diese Mietkosten = es handelt sich um steuerfreien Auslagenersatz und nicht um Arbeitslohn.

Hinweis: Trägt der Arbeitnehmer die Parkgebühren für das Abstellen seines Fahrzeugs während der Arbeitszeit selbst, sind die Kosten durch den Ansatz der Entfernungspauschale abgegolten.

Quelle:BFH| Urteil| Mitteilung der OFD Münster, BFH-Urteile| 15-01-2026

16. Januar 2026 - Kommentare deaktiviert für Doppelte Haushaltsführung: Nutzung eines Wohnmobils

Doppelte Haushaltsführung: Nutzung eines Wohnmobils

Das Finanzgericht hat es abgelehnt, ein Wohnmobil als Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung steuerlich anzuerkennen, wenn das Wohnmobil auch für Fahrten zwischen der Hauptwohnung und erster Tätigkeitstätte genutzt wird.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger argumentierte, dass das Wohnmobil die Mindestanforderungen für eine Wohnung am Arbeitsplatz erfülle, da es über eine konstante Platzierung sowie vollständige Wohnfunktionen wie Schlaf-, Koch- und Sanitärbereiche verfüge. Der Einkommensteuerbescheid verweigerte jedoch die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung mit der Begründung, dass das Wohnmobil sowohl für Wohn- als auch für Reisezwecke genutzt wurde, wodurch die notwendige dauerhafte Trennung zwischen Haupt- und Zweitwohnung nicht gegeben sei.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg urteilte, dass ein Wohnmobil zwar grundsätzlich als Unterkunft gelten kann, aber die tatsächliche Nutzung entscheidend ist. In diesem Fall wurde das Wohnmobil regelmäßig für wöchentliche Familienheimfahrten genutzt, wodurch die erforderliche räumliche und funktionale Trennung zwischen Haupt- und Zweitwohnung aufgehoben wurde. Dies führte dazu, dass keine „dauerhafte Wohnung“ am Beschäftigungsort im Sinne des Gesetzes vorlag. Folglich wurde der Anspruch auf doppelte Haushaltsführung abgelehnt. Allerdings wurden die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz teilweise als absetzbare Werbungskosten anerkannt. Eine Revision des Urteils wurde nicht zugelassen.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Baden-Württemberg, 4 K 221/25| 16-09-2025

16. Januar 2026 - Kommentare deaktiviert für Aufwendungen für Sponsoring als Betriebsausgaben

Aufwendungen für Sponsoring als Betriebsausgaben

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass die von einer GmbH getätigten Sponsoringaufwendungen an einen gemeinnützigen Verein als vollständig abzugsfähige Betriebsausgaben anzuerkennen sind und nicht als Spenden gelten.

Das Gericht stützte sich dabei auf die Tatsache, dass der Verein eine Gegenleistung in Form von Öffentlichkeitsarbeit und der Erlaubnis erbrachte, das Sponsoring zu Werbezwecken zu nutzen. Dieses Urteil unterstreicht, dass diese Aufwendungen auf geschäftliche Vorteile wie Imageverbesserung und Marktpositionierung abzielten und kein reiner Selbstzweck waren.

Darüber hinaus kam das Finanzgericht zu dem Schluss, dass die vereinbarten Zahlungsmodalitäten und Zinssätze keine „verdeckte Gewinnausschüttung“ darstellen. Die vereinfachte Zahlungsstruktur entsprach den gemeinnützigen und aufbauenden Zielen des Vereins. Die steuerlichen Einwände der Finanzbehörde gegen die Ausgestaltung des Sponsoringvertrags wurden somit zurückgewiesen. Abschließend wurde festgestellt, dass auch der Vorsteuerabzug aus den Sponsoringaufwendungen rechtmäßig ist, weil der Verein wirtschaftlich relevante Gegenleistungen erbracht hat.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Hamburg, 2 K 67/23| 12-11-2025

16. Januar 2026 - Kommentare deaktiviert für Vorsteuerabzug: Nachträglich eingebaute Bestandteile

Vorsteuerabzug: Nachträglich eingebaute Bestandteile

Für ein Fahrzeug, das ohne Vorsteuerabzug eingekauft wurde, kann es keine Vorsteuerkorrektur geben. Allerdings gibt es für nachträglich eingebaute Bestandteile einen eigenen Berichtigungszeitraum. Gemäß § 15a Abs. 3 UStG kann eine Berichtigung der Vorsteuer auch dann in Betracht kommen, wenn

  • ein Wirtschaftsgut in ein anderes Wirtschaftsgut eingeht oder
  • an einem Wirtschaftsgut eine sonstige Leistung ausgeführt wird.
    Mehrere Einbauten und sonstige Leistungen werden zu einem Berichtigungsobjekt zusammengefasst, wenn sie "im Rahmen einer Maßnahme" ausgeführt werden.

Praxis-Tipp
Nach § 44 Abs. 1 UStDV findet eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs jedoch nur dann statt, wenn die Vorsteuer, die auf die Anschaffungskosten des eingebauten Wirtschaftsguts entfällt, mehr als 1.000 € beträgt. Zunächst ist jeder Gegenstand bzw. Bestandteil und jede sonstige Leistung für sich zu beurteilen. Werden aber gleichzeitig mehrere Bestandteile eingebaut und sonstige Leistungen erbracht, dann sind diese zu einer Maßnahme zusammenzufassen, sodass die Bagatellgrenze wesentlich schneller überschritten wird.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat im Jahr 2025 einen gebrauchten Pkw erworben, bei dem der Vorsteuerabzug nicht möglich war. Im Januar 2026 lässt er in seinen Pkw einen Austauschmotor für 5.000 € zuzüglich 950 € Umsatzsteuer und gleichzeitig ein fest installiertes Navigationssystem für 2.500 € zuzüglich 475 € Umsatzsteuer einbauen.

Die Umsatzsteuer aus diesen Vorgängen in Höhe von (950 € + 475 € =) 1.425 € macht er als Vorsteuer geltend. Er entnimmt das Fahrzeug zum 31.12.2026 mit dem Teilwert von 8.000 € aus dem Betriebsvermögen. Da die Bagatellgrenze überschritten wird, ist eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen. Von dem 5-jährigen Korrekturzeitraum ist am 31.12.2026 erst 1 Jahr (= 1/5) abgelaufen. Die Vorsteuer ist daher in Höhe von 4/5 zu korrigieren (1.425 € : 5 = 285 € × 4 = 1.140 €).

Quelle:Sonstige| Gesetzliche Regelung| § 44 Abs. 1 UStDV| 15-01-2026

16. Januar 2026 - Kommentare deaktiviert für Minijob: Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann widerrufen werden

Minijob: Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann widerrufen werden

Minijobber sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie zahlen grundsätzlich bei einer Beschäftigung im gewerblichen Bereich einen Eigenanteil in Höhe von 3,6 % des Verdienstes (13,6 % bei einer Beschäftigung im Privathaushalt). Beschäftigte können auf die Zahlung des Eigenanteils auch verzichten. Sie verzichten damit aber auch auf vollwertige Leistungsansprüche in der Rentenversicherung. Dafür stellen sie einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei ihrem Arbeitgeber.

Bisher galt: Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer des Minijobs. Sie konnte nicht widerrufen werden. Aber! Ab dem 1.7.2026 können Minijobber die Befreiung nun einmalig wieder rückgängig machen. Das bedeutet, dass Minijobber dann wieder rentenversicherungspflichtig sind und zusätzlich zu den Beiträgen des Arbeitgebers eigene Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. So erwerben sie weitere Ansprüche in der Rentenversicherung.

Voraussetzungen und Fristen für die Aufhebung der Befreiung
Minijobber müssen die Aufhebung der Befreiung bei ihrem Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch beantragen. Arbeitgeber müssen den Eingang des Antrags dokumentieren und die Änderung in den Entgeltunterlagen festhalten. Ebenso melden sie die Aufhebung der Befreiung an die Minijob-Zentrale. Die Befreiung gilt als aufgehoben, wenn die Minijob-Zentrale nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung widerspricht. Die Aufhebung der Befreiung wirkt ab dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Sie gilt nur für die Zukunft. Eine rückwirkende Aufhebung ist nicht möglich.

Praxis-Beispiel:
Ein Minijobber hat sich zu Beginn seines Minijobs von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Nun beantragt er die Aufhebung der Befreiung bei seinem Arbeitgeber. Der Antrag geht am 20.9. beim Arbeitgeber ein. Der Arbeitgeber muss den Antrag auf Aufhebung der Befreiung mit dem Eingangsdatum in den Entgeltunterlagen des Minijobbers dokumentieren.

Der Arbeitgeber informiert die Minijob-Zentrale wie folgt:

  • Der Arbeitgeber meldet den Minijob (Beitragsgruppe „5 – Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung“ mit dem Abgabegrund „32 – Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel“) zum 30. September ab.
  • Anschließend meldet er den Minijob zum 1. Oktober (Beitragsgruppe „1 – voller Beitrag bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung“ mit dem Abgabegrund „12 – Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel“) wieder an.

Ab dem 1. Oktober ist der Minijobber wieder rentenversicherungspflichtig und zahlt den Eigenanteil zur Rentenversicherung. Ab diesem Zeitpunkt sind auch die Beitragsnachweise entsprechend anzupassen.

Worauf bei der Aufhebung der Befreiung zu achten ist
Folgende Punkte sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten:

  1. Dauer der Wirksamkeit: Die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer des Minijobs. Ein Widerruf der Aufhebung ist nicht möglich.
  2. Regelung für mehrere Minijobs: Haben Beschäftigte mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze, kann die Aufhebung der Befreiung nur einheitlich erfolgen. Das heißt: Die Aufhebung der Befreiung gilt für alle Beschäftigungen. Arbeitgeber müssen der Minijob-Zentrale den Wechsel der Beitragsgruppe melden.
  3. Minijob und Altersvollrente: Minijobber, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze bereits eine Vollrente wegen Alters beziehen, sind vom Gesetz her rentenversicherungsfrei. Eine Aufhebung der Befreiung ginge somit ins Leere. Sie können jedoch auf diese Rentenversicherungsfreiheit verzichten und sich für die Zahlung ihres Beitragsanteils zur Rentenversicherung entscheiden.
  4. Berufsständische Versorgungseinrichtungen: Auch Minijobber, die einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören, können die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen.

Fazit: Die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bietet Minijobbern mehr Flexibilität in der Entscheidung, ob sie in die Rentenversicherung einzahlen möchten oder nicht. Arbeitgeber müssen die Aufhebung der Befreiung an die Minijob-Zentrale melden.

Quelle:Sonstige| Sonstige| Newsletter der Minijob-Zentrale| 11-01-2026

16. Januar 2026 - Kommentare deaktiviert für Stellplatzkosten: Keine Minderung des geldwerten Vorteils

Stellplatzkosten: Keine Minderung des geldwerten Vorteils

Kosten für einen Stellplatz, die der Arbeitnehmer selbst trägt, mindern nicht den geldwerten Vorteil, der ihm aus der unentgeltlichen Kfz-Überlassung für Privatfahrten zufließt.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin überlässt ihren Arbeitnehmern Firmenwagen auch zur privaten Nutzung. Kosten der Arbeitnehmer für das Anmieten von Garagen- und Einstellplätzen übernimmt sie gemäß der betrieblichen "Firmenwagenregelung" nicht. Da aber im Umfeld der Büroräume der Klägerin öffentliche Parkplätze nur in geringer Anzahl zur Verfügung stehen, bietet sie ihren Arbeitnehmern (unabhängig davon, ob diese einen Firmenwagen oder ein privates Fahrzeug nutzen) die Möglichkeit an, in der Nähe der Tätigkeitsstätte bei ihr einen Parkplatz zu einem monatlichen Entgelt von 30 € anzumieten.

Den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Firmenwagens ermittelte die Klägerin unter Anwendung der 1%-Regelung und der 0,03%-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Sofern Mitarbeiter einen Parkplatz von ihr anmieteten, berücksichtigte sie die monatlichen Mietzahlungen der Arbeitnehmer, indem sie den geldwerten Vorteil entsprechend minderte. Das Finanzamt war der Ansicht, dass der Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung nicht um die Stellplatzmiete gemindert werden darf, da diese Aufwendungen nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehören. Das Finanzamt erließ daher einen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnsteuerbeträge.

Der BFH hat entschieden, dass die von den Arbeitnehmern getragenen Stellplatzkosten zu Unrecht bei der Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung der betrieblichen Kfz vorteilsmindernd berücksichtigt wurden. Die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage tritt als eigenständiger Vorteil neben den Vorteil für die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten.

Zu den Aufwendungen für die Nutzung des Kfz zählen neben den Leistungen, die von der Fahrleistung abhängig sind, wie z. B. Aufwendungen für Treib- und Schmierstoffe, auch regelmäßig wiederkehrende feste Kosten. Kosten, die wie z. B. Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten für Privatfahrten ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Fahrzeug ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen, gehören nicht hierzu. Die Übernahme solcher Kosten durch den Arbeitgeber begründet vielmehr einen eigenständigen geldwerten Vorteil.

Entsprechendes gilt im Hinblick auf Stellplatz- und Garagenkosten. Denn auch die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage stellt, soweit die Überlassung nicht aus eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers erfolgt, einen eigenständigen Vorteil dar, der nicht nach der 1%-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode, sondern als eigenständiger Vorteil zu bewerten ist.

Fazit: Trägt der Arbeitnehmer Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage, kann dies daher nur zu einer Minderung des Vorteils führen, der ihm durch die Überlassung des Stellplatzes beziehungsweise der Garage zugewandt wurde. Eine Vorteilsminderung im Hinblick auf die Kfz-Überlassung scheidet dagegen aus.

Quelle:BFH| Urteil| VI R 7/23| 08-09-2025

9. Januar 2026 - Kommentare deaktiviert für Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) in 2026

Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) in 2026

Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage festgesetzt, nach der das Statistische Bundesamt die Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke ermitteltet. Diese beruhen auf Erfahrungswerte und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse zu.

Die Pauschbeträge für Sachentnahmen sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages insgesamt. Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.

  Wert für eine Person ohne Umsatzsteuer
1. Januar bis 31. Dezember 2026
Gewerbezweig ermäßigter
Steuersatz
voller
Steuersatz 
insgesamt
Bäckerei             1.671 € 214 € 1.885 €
Fleischerei 1.487 € 567 € 2.054 €
Gast- und Speisewirtschaft
a. mit Abgabe von kalten Speisen
b. mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
1.824 €
3.173 €
629 €
828 €
2.453 €
4.001 €
Getränkeeinzelhandel 123 € 276 € 399 €
Café und Konditorei 1.610 € 598 € 2.208 €
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Einzelhandel) 721 € 0 € 721 €
Nahrungs- und Genussmittel, Einzelhandel 1.395 € 368 € 1.763 €
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel) 384 € 169 € 553 €
Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV D 3 - S 1547/00006/007/021| 22-12-2025

9. Januar 2026 - Kommentare deaktiviert für Arbeitnehmer: Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten 2026

Arbeitnehmer: Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten 2026

Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern freie oder verbilligte Verpflegung, muss er diesen geldwerten Vorteil mit den Werten der Sozialversicherungs­entgelt­verordnung als Arbeitslohn ansetzen. Die bundeseinheitlichen Werte für freie Kost, deren jeweiligen Sachbezugswert jährlich vom Bundesarbeitsministerium in der Sozialversicherungs­entgelt­verordnung festgelegt werden, betragen für 2026 für 

ein Frühstück 2,37 €
ein Mittagessen 4,57 €
ein Abendessen 4,57 €
die volle Verpflegung 11,50 €

Nach § 8 Abs. 1 EStG gehören alle Güter, die dem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zufließen, zum Arbeitslohn und unterliegen daher der Lohnsteuer. Das gilt unabhängig von der Art der Gewährung, also unabhängig davon, ob Geld oder Sachbezüge gewährt werden. Muss der Arbeitnehmer für die vom Arbeitgeber gewährte Verpflegung keine Zuzahlung leisten, ist der Sachbezugswert in voller Höhe lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Leistet der Arbeitnehmer eine Zuzahlung, ist nur die Differenz zwischen Sachbezugswert und gezahltem Betrag anzusetzen. D.h., was der Arbeitnehmer selbst für seine Mahlzeiten zahlt, wird auf den jeweiligen Sachbezugswert angerechnet.

Praxis-Beispiel:
Ein Gastwirt gewährt seinem Kellner das Abendessen. Hierfür zahlt der Kellner pro Mahlzeit 4,57 €. Die Zuzahlung entspricht genau dem amtlichen Sachbezugswert für 2026, sodass insoweit kein steuer- und sozialversicherungspflichtiges Entgelt entsteht.

Minijobber und geringfügig Beschäftigte
Überlässt der Unternehmer seinen Mitarbeitern freie oder verbilligte Mahlzeiten, muss er besonders bei seinen Minijobbern vorsichtig sein, damit die Entgeltgrenze nicht überschritten wird. Denn die Werte der Sozialversicherungsentgeltverordnung gelten auch für Minijobber, weil sie zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören.

Praxis-Beispiel:
Ein Gastwirt beschäftigt 2026 eine Kellnerin auf der Basis eines Minijobs. Die Kellnerin erhält monatlich 550 €. Wenn sie regelmäßig kostenlose Abendessen erhält, beträgt ihr Entgelt insgesamt 687 € (550 € Gehalt plus 137 € Sachbezugswert für die Abendessen). Die 603 €-Grenze wird daher monatlich um 84 € überschritten.

Die Anwendung der Werte ist zwingend: Das gilt selbst dann, wenn man die Werte der Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht für angemessen hält. Bei freier oder verbilligter Kost müssen immer mindestens die Sachbezugswerte angesetzt werden. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitsvertrag aufgrund einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags einen anderen Wert festlegt.

Hinweis: Grundsätzlich haben auch geringfügig Beschäftigte Anspruch auf alle Leistungen, die vollbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten. Das bedeutet, dass Mini-Jobber nicht willkürlich von vergünstigten Mahlzeiten ausgeschlossen werden dürfen, nur um die Entgeltgrenze nicht zu überschreiten. Bei einer abweichenden Regelung liegt somit ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach § 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vor. Das hat zur Folge, dass der Ausschluss der Mini-Jobber von vergünstigten Mahlzeiten unwirksam ist.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 5 - S 2334/19/10010:006| 28-12-2025

9. Januar 2026 - Kommentare deaktiviert für Speisen und Getränke: Aufteilung eines Gesamtpreises

Speisen und Getränke: Aufteilung eines Gesamtpreises

Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wurde ab dem 1.1.2026 unbefristet auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7% gesenkt. Der ermäßigte Steuersatz gilt allerdings nur für Speisen, nicht aber für Getränke. Gastronomiebetriebe müssen daher in ihren Bewirtungsquittungen bzw. -rechnungen das, was der Gast verzehrt, nach Steuersätzen getrennt ausweisen.

Diese Trennung ist regelmäßig nicht möglich, wenn der Gastronomiebetrieb Kombinationsangebote aus Speisen und Getränken anbietet, wie z. B. bei einem Brunch, Buffet oder All-Inclusive-Angebot. Die Finanzverwaltung lässt eine pauschale Aufteilung zu, wonach der Entgeltanteil, der auf die Getränke entfällt, mit 30% des Pauschalpreises angesetzt werden kann. Bei einem Pauschalpreis für Übernachtungen mit Frühstück kann der Entgeltanteil, der mit 19% anzusetzen ist, mit 15% des Pauschalpreises als Servicepauschale bzw. als Business-Package berechnet werden.

Konsequenz: Immer dann, wenn sich bei der Abgabe zu einem Gesamtpreis die Anteile von Speisen und Getränken nicht trennen lassen, kann der Getränkeanteil pauschal mit 30% angesetzt werden.

Praxis-Beispiel für die Zeit ab dem 1.1.2006:
Ein Unternehmer übernachtet während einer auswärtigen Tätigkeit zweimal in einem Hotel. Das Hotel berechnet ihm pro Übernachtung einen pauschalen Betrag von 120 €, in dem das Frühstück, die Überlassung des Parkplatzes, die Nutzung von Fitnessgeräten und des Internets enthalten ist. Der Hotelbetrieb darf wie folgt abrechnen:

Gesamtpreis (brutto) 120,00 € x 2 = 240,00 €
15% Business-Package - 36,00 €
Preis für Übernachtung und Frühstück, ohne Getränke 204,00 €
   
Preisanteil für das Frühstück  
Verpflegungspauschale 28 € x 20% = 5,60 € - 1,68 € =) -  3,92 €
(Getränkeanteil: 5,60 € x 30% = 1,68 €)  
Übernachtungskosten 200,08 €
   
Zusammenstellung der Leistungsbeschreibung  
Übernachtung brutto 7% USt 200,08 €
Frühstück ohne Getränke brutto 7% USt  3,92 €
Business-Package (Service-Pauschale) brutto 19% USt 36,00 €
insgesamt: 240,00 €
(im Business-Package sind die Getränke zum Frühstück
mit 5,60 € x 30% = 1,68 € enthalten)
 

Der Pauschalpreis von 240 € verteilt sich somit wie folgt:

Bezeichnung Bruttobetrag Nettobetrag Vorsteuer
Übernachtung 200,08 €  186,99 € 13,09 €
Frühstück (Speisen) 3,92 € 3,66 € 0,26 €
Frühstück (Getränke) 1,68 € 1,41 € 0,27 €
Nebenkosten 34,32 € 20,84 € 5,48 €

Hinweis: Nebenkosten können als Betriebsausgaben gebucht werden, wenn davon auszugehen ist, dass darin keine privaten Kosten z. B. für Pay-TV oder Massagen enthalten sind. Der Unternehmer kann die Vorsteuer aus den Kosten für das Frühstück als Vorsteuer geltend machen. Die Kosten (netto) bucht er als Privatentnahme, weil für die Verpflegung nur die Verpflegungspauschale angesetzt werden darf.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| III C 3 - S 7157/00010/002/077| 28-12-2025

9. Januar 2026 - Kommentare deaktiviert für Doppelte Haushaltsführung: Aufwendungen für KFZ-Stellplatz

Doppelte Haushaltsführung: Aufwendungen für KFZ-Stellplatz

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung als Werbungskosten abziehen kann.

Praxis-Beispiel:
Der mit seiner Hauptwohnung in Niedersachsen ansässige Kläger unterhielt in Hamburg aus beruflichem Anlass eine angemietete Zweitwohnung. Der monatliche Wohnungsmietzins inklusive Nebenkosten lag über dem Betrag von 1.000 €, den das Finanzamt als Höchstbetrag für die Unterkunftskosten und somit Werbungskosten anerkennt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes). Daneben mietete der Kläger einen Stellplatz für 170 € im Monat an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war an den Wohnungsmietvertrag bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist gebunden. Der Kläger machte die Stellplatzkosten neben den Wohnungsmietzinsen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ließ die Wohnungsmietzinsen in Höhe von 1.000 € monatlich als Werbungskosten zu, versagte jedoch den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der BFH hat dessen Auffassung bestätigt.

Zwar ist der Werbungskostenabzug für die Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung der Höhe nach auf 1.000 € monatlich begrenzt, die Aufwendungen für einen Stellplatz an der Zweitwohnung unterliegen aber nicht dieser Abzugsbeschränkung. Denn diese Aufwendungen werden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie sind daher, soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar. Die Notwendigkeit der Stellplatzanmietung war vorliegend aufgrund der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen.

Wichtig: Die mietvertragliche Ausgestaltung der Stellplatzkosten ist für die Abzugsfähigkeit ohne Bedeutung. Es spielt daher keine Rolle, ob der Stellplatz zusammen mit der Wohnung in einem Mietvertrag oder durch einen separaten Mietvertrag angemietet wird. Ob es sich gegebenenfalls um personenverschiedene Vermieter handelt, spielt ebenfalls keine Rolle. Damit ist der BFH zugunsten der Steuerpflichtigen von der Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 25.11.2020 (Az. IV C 5-S 2353/19/10011:006) ausdrücklich abgewichen.

Quelle:BFH| Urteil| VI R 4/23| 28-07-2025

2. Januar 2026 - Kommentare deaktiviert für Steuertermine Januar 2026

Steuertermine Januar 2026

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat Dezember 2025:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

12.01.2026
10.02.2026

Zusammenfassende Meldung 26.01.2026
Sozialversicherung 29.12.2025
Lohnsteuer-Anmeldung 12.01.2026

Für den Monat Januar 2026:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.02.2026
10.03.2026

Zusammenfassende Meldung 25.02.2026
Sozialversicherung 28.01.2026
Lohnsteuer-Anmeldung 10.02.2026
Einkommensteuer-Vorauszahlung Q4 2025 10.12.2025

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

Hinweis: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nicht jährlich wiederholt werden, da die Dauerfristverlängerung solange gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Die 1/11 -Sondervorauszahlung muss dagegen von den Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich zu übermitteln haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden.

Quelle:Sonstige| Sonstige| 01-01-2026

23. Dezember 2025 - Kommentare deaktiviert für Steueränderungsgesetz 2025: Änderungen bei der Umsatzsteuer

Steueränderungsgesetz 2025: Änderungen bei der Umsatzsteuer

Der Bundesrat hat dem Steueränderungsgesetz am 19.12.2025 zugestimmt, sodass u.a. die Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1.1.2026 anzuwenden ist. Die nachfolgenden Ausführungen geben einen Überblick über die wichtigsten Änderungen bei der Umsatzsteuer.

Änderungen bei der Umsatzsteuer

1. Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG)
Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie (Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) wird ab dem 1.1.2026 dauerhaft auf 7 Prozent (ermäßigter Umsatzsteuersatz) reduziert. Als temporäre Krisenmaßnahme galt dies bereits vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2023. Seit dem 1.1.2024 gilt für diese Leistungen wieder der RegelsteuersatzZiel der Maßnahme ist die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche. Außerdem sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, da gelieferte oder mitgenommene Speisen bereits dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.

2. Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18g Satz 5 UStG)
Die elektronische Bekanntgabe von Bescheiden über die Nichtweiterleitung eines Antrages auf Vorsteuer-Vergütung durch das BZSt wird im Hinblick auf § 122a AO in der ab 1.1.2026 geltenden Fassung als Regelfall ausgestaltet, indem das derzeitige Zustimmungserfordernis des inländischen Unternehmers abgeschafft wird.

3. Nutzung der zentralen Zollabwicklung (§ 21b UStG)
Mit einem neuen § 21b UStG soll die im Zollkodex der Union (UZK) vorgesehene mitgliedstaatübergreifenden Entkoppelung des Gestellungsortes und des Orts der Abgabe der Zollanmeldung im Umsatzsteuerrecht umgesetzt werden, mit der Folge, dass nicht im Inland ansässige Unternehmer, denen die Teilnahme an der mitgliedstaatübergreifenden zentralen Zollabwicklung gemäß Art. 179 Abs. 1 UZK bewilligt ist und die im Inland steuerliche Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG erbringen, für diese Umsätze im Inland die Einfuhrumsatzsteuer schulden und nach inländischen Maßgaben dafür erklärungspflichtig sind.

4. Anhebung der Durchschnittssatzgrenze (§ 23a Abs. 2 UStG)
Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG gilt ein Durchschnittssatz von 7 Prozent. Diesen Durchschnittsatz können die begünstigten Unternehmer nur bis zu einem bestimmten Umsatz in Anspruch nehmen. Um weiterhin einheitliche Betragsgrenzen zur Steuererleichterung von steuerbegünstigten Körperschaften zu erreichen, wird ab 1.1.2026 die Umsatzgrenze parallel zu der Erhöhung der Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs. 3 und § 67a AO auch in § 23a Abs. 2 UStG von 45.000 € auf 50.000 € angehoben.

Quelle:Sonstige| Gesetzesänderung| Bundesratsdrucksache 745/25| 18-12-2025

23. Dezember 2025 - Kommentare deaktiviert für Steueränderungsgesetz 2025: Änderungen bei der Einkommensteuer

Steueränderungsgesetz 2025: Änderungen bei der Einkommensteuer

Der Bundesrat hat dem Steueränderungsgesetz am 19.12.2025 zugestimmt, sodass u.a. die Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 1.1.2026 anzuwenden ist. Es werden auch Maßnahmen umgesetzt, die nur technischen Charakter haben. Die nachfolgenden Ausführungen geben einen Überblick über die wichtigsten Änderungen bei der Einkommensteuer.

Änderungen bei der Einkommensteuer:

1. Entfernungspauschale, § 9 EStG
Die Entfernungspauschale wird ab dem 1.1.2026 für alle Steuerpflichtigen auf 0,38 € ab dem 1. Entfernungskilometer angehoben. Das gilt auch für Steuerpflichtige im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung. 

2. Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale, § 3 Nr. 26, 26a EStG
Die Übungsleiterpauschale von derzeit 3.000 € wird ab 2026 auf 3.300 € und die Ehrenamtspauschale von 840 € auf 960 € angehoben.
Außerdem wird klargestellt, dass die Voraussetzung der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) sowohl für juristische Personen des öffentlichen Rechts als auch für Körperschaften gelten, die unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallen (gilt nach der Verkündung in allen offenen Fällen).

3. Steuerbefreiung von Prämien bei Olympischen und Paralympischen Spielen, § 3 Nr. 73 EStG
Prämienzahlungen der Stiftung der Deutsche Sporthilfen, die für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gewährt werden, sind ab 2026 von der Einkommensteuer befreit.

4.Doppelte Haushaltsführung im Ausland, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG
Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft anzusetzen. Für die Nutzung einer Wohnung im Ausland gilt ab 2026 ein Höchstbetrag von 2.000 € im Monat (= das doppelte des Inlandsbetrags). Der Höchstbetrag für die Wohnung im Ausland gilt nicht, wenn eine Dienst- oder Werkswohnung verpflichtend und zweckgebunden genutzt werden muss oder deren Kosten für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes als notwendig anerkannt worden sind.

5. Gewerkschaftsbeiträge als Werbungskosten (§ 9a Satz 3 EStG)
Beitragszahlungen an Gewerkschaften sind Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Diese können ab 2026 zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn und soweit die tatsächlichen Aufwendungen den Werbungskostenpauschbetrag von 1.230 € nicht überschreiten.

6. Parteispenden, §§ 10b Abs. 2 Satz 1, 34g Satz 2 EStG
Der Höchstbetrag für den Abzug von Spenden/Zuwendungen an politische Parteien wird ab 2026 von 1.650 € auf 3.300 € (bei Zusammenveranlagung 6.600 €) erhöht. Soweit ein Abzug bei den Sonderausgaben in Betracht kommt, wird der geltende Höchstbetrag von 825 € auf 1.650 € angehoben (bei Zusammenveranlagung auf 3.300 €).

7. Verlustabzug bei der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, § 32c Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG
§ 32c Ab. 5 EStG enthält Tatbestände, die die Tarifermäßigung ausschließen. Ein Ausschlussgrund ist dabei der Verlustrücktrag aus einem Veranlagungszeitraum (VZ) des zweiten Betrachtungszeitraums in einen VZ des ersten Betrachtungszeitraums. Die bisherige Fassung berücksichtigt nicht die Fallkonstellation, in der ein Verlust des ersten VZ des zweiten Betrachtungszeitraums in den vorletzten VZ des ersten Betrachtungszeitraums zurückgetragen wird. Dies wird nun angepasst. (Gilt ab VZ 2026)

8. Klarstellung zur Pauschalierungsmöglichkeit bei Betriebsveranstaltungen, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG
Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass eine Betriebsveranstaltung i. S. d. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG auch dann vorliegt, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Der BFH begründet dies damit, dass das Tatbestandsmerkmal "Betriebsveranstaltung" in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG entspreche. Begriffe, die in verschiedenen Vorschriften desselben Gesetzes verwendet werden, seien grundsätzlich einheitlich auszulegen.
Im Gesetz wird daher nun ausdrücklich klargestellt, dass die Pauschlierungsmöglichkeit für gezahlten Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen nur dann besteht, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. (Gilt ab VZ 2026)

9. Zeitliche Befristung der Mobilitätsprämie aufgehoben (§ 101 Satz 1 EStG)
Die zeitliche Befristung der Mobilitätsprämie, die für Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften gilt, ist auch nach 2026 weiterhin anzuwenden.

Quelle:Sonstige| Gesetzesänderung| Bundesratsdrucksache 745/25| 18-12-2025

23. Dezember 2025 - Kommentare deaktiviert für Steueränderungsgesetz 2025: Änderungen der Abgabenordnung (AO)

Steueränderungsgesetz 2025: Änderungen der Abgabenordnung (AO)

Der Bundesrat hat dem Steueränderungsgesetz am 19.12.2025 zugestimmt, sodass u.a. verschiedene Regelungen in der Abgabenordnung mit Wirkung ab 2026 geändert worden sind. Die nachfolgenden Ausführungen geben einen Überblick über die wichtigsten Änderungen in der Abgabenordnung.

1. E-Sport als neuer gemeinnütziger Zweck (§ 52 Abs. 2 Satz 1 AO)
E-Sport (elektronischer Sport) wird ab 2026 als neuer gemeinnützigen Zweck gefördert. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird der E-Sport näher definiert.

Definition: Es handelt sich um einen sportlichen, digitalen Wettkampf, bei dem Menschen mit Hilfe physischer Kontrollelemente (Controller, Tastatur, etc.) Videospiele am Computer oder einer Spielkonsole gegeneinander spielen. Das Spielfeld, die zu betrachtenden Regeln sowie das Resultat werden dabei durch die zu Grunde liegende Software definiert. Die motorischen Fähigkeiten der spielenden Personen müssen dabei maßgeblichen Einfluss auf den Spielerfolg haben, er darf nicht lediglich vom Zufall abhängen. Durch die Ausübung von E-Sport wird insbesondere die Zusammenarbeit in einem Team sowie die Reaktionsfähigkeit geschult, diese stellen maßgebliche Faktoren für den Erfolg dar.
Die Körperschaften sind verpflichtet, sich an die Jugendschutzgesetzgebung zu halten. Spiele ohne USK-Alterskennzeichnung sind nicht zulässig. Spiele, bei denen rohe Gewalt, wie beispielsweise auch das Töten von Menschen, realitätsnah simuliert bzw. toleriert wird, sind mit dem Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit nicht vereinbar. Dies gilt auch für Spiele, die in anderer Weise die Würde des Menschen missachten. Ebenso wenig ist das Spielen von Online-Glücksspiel mit diesem Grundsatz vereinbar. Weiterhin ist es mit dem Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit nicht vereinbar, wenn in einem Spiel der Einsatz von Geld über den Erwerb des Spiels hinaus wettbewerbsrelevante Vorteile verschafft (z. B. "EA FC - Ultimate Team").

Die Körperschaften sollen sich insbesondere auch der Suchtprävention widmen und einen gesunden Umgang mit dem Medium vermitteln.

2. Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO)
Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen ab 2026 bis 100.000 € pro Jahr (bisher 45.000 €) betragen, wird abgeschafft. Damit wird die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung künftig für rund 90% der steuerbegünstigten Körperschaften entfallen.
Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung beinhaltet die gesetzliche Verpflichtung, Mittel (z. B. Spenden, Beiträge, Erträge aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder der Vermögensverwaltung) nicht dauerhaft im Vermögen der Körperschaft zu belassen, sondern möglichst zügig für steuerbegünstigte Satzungszwecke auszugeben. Steuerbegünstigte Körperschaften müssen die zeitnahe Mittelverwendung innerhalb ihrer Rechnungslegung zweckmäßigerweise über eine Mittelverwendungsrechnung nachweisen.

3. Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung (§ 58 Nr. 11 AO)
Nach der neu einzufügenden Vorschrift gilt eine Betätigung einer Körperschaft als steuerlich unschädlich, wenn sie Mittel für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verwendet, soweit es sich dabei nicht um den Hauptzweck der Körperschaft handelt.
Die Einspeisung von nicht selbst verbrauchtem Strom begründet wie bisher unter den allgemeinen Voraussetzungen einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn die Einnahmen aus allen steuerpflichtigen Tätigkeiten die Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs. 3 AO übersteigen. Sollten Gewinne aus der Photovoltaikanlage erzielt werden, sind diese grundsätzlich steuerpflichtig. Jedoch können besondere Steuerbefreiungen, insbesondere § 3 Nr. 72 EStG, in Betracht kommen.

4. Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 Abs. 3 Satz 1 und 2 AO)
Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 45.000 € im Jahr, werden – aus Vereinfachungsgründen – Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer bisher nicht erhoben, um so kleinere steuerbegünstigte Körperschaften bürokratisch zu entlasten. Diese Freigrenze wird ab 2026 auf 50.000 € erhöht.
Außerdem wird klargestellt, dass steuerbegünstigte Körperschaften, die unter diese Freigrenze fallen, keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend vornehmen müssen, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb nach §§ 65 bis 68 AO zuzuordnen sind.

5. Erhöhung der Freigrenze bei sportlichen Veranstaltungen (§ 67a Abs 1 Satz 1 AO)
Nach § 67a Abs. 1 Satz 1 AO werden sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins grundsätzlich als steuerbegünstigter Zweckbetrieb behandelt, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer insgesamt 50.000 € (bisher 45.000 €) im Jahr nicht übersteigen. Die Fiktion des Zweckbetriebs im Rahmen einer Freigrenze für sportliche Veranstaltungen dient der Vereinfachung und der Bürokratieentlastung der Vereinsbesteuerung. Die Freigrenze des § 64 Abs 3 Satz 1 AO gilt für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unabhängig von der Freigrenze des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO.

6. Verzicht auf Anhörung in bestimmten Fällen (§ 91 Abs. 2a AO)
Derzeit ist eine Anhörung nach § 91 Abs. 1 Satz 2 AO durchzuführen, wenn die in der Steuererklärung erklärten Daten von den vorliegenden elektronischen Daten der Mitteilungspflichtigen abweichen. Bei Prüfungen wurde festgestellt, dass die Daten nach § 93c AO in keinem Fall fehlerhaft waren. Daher wird ab 2026 in diesem Fall auf die Anhörung verzichtet werden. Durch die Mitteilung der mitteilungspflichtigen Stelle sind die übermittelten Daten dem Steuerpflichtigen bereits bekannt.

Quelle:Sonstige| Gesetzesänderung| Bundesratsdrucksache 745/25| 18-12-2025

23. Dezember 2025 - Kommentare deaktiviert für Speisen und Getränke: Aufteilung eines Gesamtpreises ab 1.1.2026

Speisen und Getränke: Aufteilung eines Gesamtpreises ab 1.1.2026

Die Umsatzsteuer für Speisen (ohne Getränke) in der Gastronomie wurde während der Corona-Pandemie befristet bis zum 31.12.2023 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7% gesenkt. Seit dem 1.1.2024 bis zum 31.12.2025 gilt bzw. galt für Speisen und Getränke der einheitliche Steuersatz von 19%. Durch das Steueränderungsgesetz 2025 wird nunmehr ab 2026 die Umsatzsteuer für Speisen (ohne Getränke) wieder auf 7% abgesenkt. Da der ermäßigte Steuersatz nur für Speisen, nicht aber für Getränke gilt

  • verzehrt der Gast alle Speisen mit 7% und
  • nimmt die Getränke mit 19% Umsatzsteuer zu sich.

Das, was der Gast verzehrt, muss in den Bewirtungsquittungen nach Steuersätzen getrennt ausgewiesen werden. Diese Trennung ist regelmäßig nicht möglich, wenn der Gastronomiebetrieb Kombinationsangebote aus Speisen und Getränken anbietet, wie z. B. bei einem Brunch, Buffet oder All- Inclusive-Angebot. Die Finanzverwaltung lässt eine pauschale Aufteilung zu, wonach der Entgeltanteil, der auf die Getränke entfällt, mit 30% des Pauschalpreises angesetzt werden kann. Bei einem Pauschalpreis für Übernachtungen mit Frühstück kann der Entgeltanteil, der mit 19% anzusetzen ist, mit 15% des Pauschalpreises als Servicepauschale bzw. als Business-Package berechnet werden.

Praxis-Beispiel:
Ein Restaurant bietet einen Sonntagsbrunch an, der pro Person einschließlich Getränke 44,00 € kostet. Bei diesem Angebot kann der Restaurantinhaber nicht feststellen, wieviel der jeweilige Teilnehmer an Speisen verzehrt und welche und wie viele Getränke er zu sich nimmt.

Lösung: Der Restaurantinhaber kann den Getränkeanteil mit 30% des Pauschalpreises ansetzen. Das sind 44,00 € x 30% = 13,20 €. Somit entfallen für die Zeit ab dem 1.1.2026 auf die

  • Speisen    28,79 € netto + 2,01 Umsatzsteuer = 30,80 € brutto
  • Getränke  11,09 € netto + 2,11 Umsatzsteuer = 13,20 € brutto

Konsequenz: Immer dann, wenn sich bei der Abgabe zu einem Gesamtpreis die Anteile von Speisen und Getränken nicht trennen lassen, kann der Getränkeanteil pauschal mit 30% angesetzt werden.

Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in der Nacht vom 31.12.2025 zum 1.1. 2026: Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird es nicht beanstandet, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Nacht vom 31.12.2025 zum 1.1.2026 ausgeführt werden, der bis zum 31.12.2025 geltende Regelsteuersatz von 19% angewandt wird.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| III C 2 - S 7220/00023/014/027| 21-12-2025

19. Dezember 2025 - Kommentare deaktiviert für Arbeitszimmer: Unentgeltlich tätiger Ehegatte

Arbeitszimmer: Unentgeltlich tätiger Ehegatte

Bei Steuerpflichtigen, die mehreren Tätigkeiten zur Erzielung von Einkünften nachgehen, ist der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung qualitativ im Rahmen einer umfassenden Wertung der Gesamttätigkeit festzustellen. In diesem Fall war zu klären, ob das Arbeitszimmer, das von der Ehefrau eines Steuerpflichtigen unentgeltlich genutzt wird, als Bestandteil des häuslichen Arbeitszimmers dieses Steuerpflichtigen anerkannt werden kann. Die zentrale Frage ist, ob dieser Raum steuerlich dem Steuerpflichtigen zugerechnet werden kann und somit die hierauf entfallenden Kosten als Betriebsausgabe abzugsfähig sind.

Praxis-Beispiel:
Die Ehefrau eines Steuerpflichtigen nutzte für ihre unentgeltlichen Tätigkeiten, die sie gegenüber ihrem Ehemann erbrachte, ein häusliches Arbeitszimmer ihres Ehemanns. Streitunkt ist die zentrale Frage ist, ob dieser Raum steuerlich dem Steuerpflichtigen zugerechnet werden kann, sodass die Ausgaben somit als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Finanzamt und Finanzgericht lehnten es ab, insoweit eine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.

Der Bundesfinanzhof hält es für möglich, dass ein Arbeitszimmer, das hauptsächlich von der Ehefrau des Steuerpflichtigen zur Verwaltung der Musikschulen des Ehemanns genutzt wird, als Teil des häuslichen Arbeitszimmers des Steuerpflichtigen betrachtet werden kann. Dies basiert auf der funktionalen Verbindung zwischen den beruflichen Aktivitäten des Steuerpflichtigen und den Tätigkeiten seiner Ehefrau. Zudem betonte der BFH, dass die Haupttätigkeit des Steuerpflichtigen, nämlich der Betrieb der Musikschulen, qualitativ im häuslichen Arbeitszimmer liegen könnte, da die zentrale Verwaltungs- und Organisationsarbeit überwiegend dort stattfindet und der persönliche Unterrichtsanteil in den Musikschulen gering ist.

Deshalb gewährte der BFH eine teilweise Aussetzung der Vollziehung der Steuerforderungen, zumal weitere Rechtsfragen zu klären sind. Eine Sicherheitsleistung wird dabei nicht verlangt, da die Rechtmäßigkeit der Steuerforderungen fraglich ist und die Finanzbehörde keine Gefährdung der Steuererhebung dargelegt hat.

Bei Steuerpflichtigen, die mehreren Tätigkeiten zur Erzielung von Einkünften nachgehen, ist der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung qualitativ im Rahmen einer umfassenden Wertung der Gesamttätigkeit festzustellen. Es ist zwar nicht erforderlich, alle Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit zu erfassen. Gleichwohl bedarf es zunächst der Bestimmung des jeweiligen Betätigungsmittelpunkts der einzelnen betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen, um auf dieser Grundlage den qualitativen Schwerpunkt der Gesamttätigkeit zu ermitteln. Fehlt für die Feststellung einer solchen Haupttätigkeit, ist in Zweifelsfällen zur Feststellung der Haupttätigkeit auf die Höhe der jeweils erzielten Einnahmen und den Zeitaufwand abzustellen, der auf die jeweilige Tätigkeit insgesamt entfällt. Ggf. ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls wertend zu entscheiden, ob die Gesamttätigkeit einem einzelnen qualitativen Schwerpunkt zugeordnet werden kann, und ob dieser im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Abzustellen ist dabei auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung und nicht auf die Vorstellung des betroffenen Steuerpflichtigen.

Fazit: Bei summarischer Betrachtung kann der Tätigkeitsmittelpunkt des Ehemanns durchaus im häuslichen Arbeitszimmer liegen. Auch, wenn das Arbeitszimmer überwiegend von der Ehefrau genutzt wird. Die entgültige Entscheidung muss jetzt das Finanzgericht treffen.

Quelle:BFH| Beschluss| VIII S 27/24 - AdV| 17-11-2025

19. Dezember 2025 - Kommentare deaktiviert für Datenschutz: Schadenersatzanspruch gegen Finanzbehörde

Datenschutz: Schadenersatzanspruch gegen Finanzbehörde

Der Bundesfinanzhof hat sich erstmals zu den Voraussetzungen geäußert, die einen Schadenersatzanspruch gegenüber einer Finanzbehörde aufgrund von Verstößen gegen datenschutzrechtliche Regelungen betreffen.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige machte geltend, dass das Finanzamt gegen Vorgaben des Datenschutzes verstoßen habe. Er machte daher unmittelbar beim Finanzgericht einen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geltend. Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass ein Schaden nicht erkennbar sei, so dass ein Anspruch auf Schadenersatz ausscheide (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.03.2023 – 16 K 16034/22).

Der BFH die Entscheidung des Finanzgerichts zwar bestätigt, jedoch mit einer völlig anderen Begründung. Nach dem BFH-Beschluss setzt die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO voraus, dass dieser Anspruch zuvor bei dem Finanzamt geltend gemacht wird, das für die Datenverarbeitung verantwortlich ist. Denn es fehlt an der für eine Klageerhebung notwendigen Beschwer des Steuerpflichtigen, weil es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde fehlt. Eine Klage, die ohne vorherige Ablehnung durch die Finanzbehörde erhoben wird, ist daher unzulässig.

Dem Finanzamt muss zuvor außergerichtlich die Gelegenheit gegeben werden, den Anspruch auf Schadenersatz zu prüfen und über ihn zu entscheiden. Auch in einem bereits anhängigen Gerichtsverfahren, in dem es um Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regelungen geht, kann das bisherige Vorbringen damit nicht einfach um ein Schadenersatzbegehren erweitert werden. In diesem Fall liegt eine unzulässige Klageerweiterung vor.

Quelle:BFH| Beschluss| IX R 11/23| 14-09-2025

19. Dezember 2025 - Kommentare deaktiviert für Kindergeld für ein volljähriges Kind mit Behinderung

Kindergeld für ein volljähriges Kind mit Behinderung

Sozialleistungen, die einem volljährigen Kind mit Behinderung zufließen, sind grundsätzlich als finanzielle Mittel zu erfassen, die seine Fähigkeit zum Selbstunterhalt erhöhen. Dies gilt auch für das frühere Arbeitslosengeld II und das Bürgergeld nach §§ 19 ff. SGB II. Sozialleistungen sind jedoch dann nicht zu erfassen, wenn sie nicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt oder nicht geeignet sind. Eine fehlende Eignung kann vorliegen, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft finanzielle Mittel des Kindes (z.B. Erwerbsminderungsrenten) sozialrechtlich auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft umverteilt werden.

Praxis-Beispiel:
Streitig ist der Kindergeldanspruch für ein Kind mit Behinderung, insbesondere die Ermittlung von Einnahmen und Bezügen bei Zusammentreffen einer Erwerbsminderungsrente mit Sozialleistungen aus einer Bedarfsgemeinschaft. Der Kläger ist Vater des 1988 geborenen Sohnes. Der Kläger war zunächst kindergeldberechtigt, weil der Sohn sich aufgrund einer vor der Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung (Grad der Behinderung 60) nicht selbst unterhalten konnte. Der Sohn bezog eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bei der Ermittlung der den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Leistungen wurden die Einnahmen des Sohnes gemäß den Regelungen des Sozialrechts bedarfsbezogen anteilig auf alle Mitglieder verteilt. In den Bewilligungsbescheiden wurden ihm seine Erwerbsminderungsrente sowie sein Erwerbseinkommen des Monats Februar 2019 nicht ganz, sondern lediglich teilweise zugerechnet.

Nach der darauf basierenden und zutreffenden Berechnung des Finanzgerichts standen dem Sohn im Februar 2019 finanzielle Mittel von 802,57 €, in den weiteren Monaten des ersten Halbjahrs 2019 von jeweils 593,70 € und im übrigen Streitzeitraum (Juli 2019 bis Mai 2020) von monatlich 613,34 € zum Selbstunterhalt zur Verfügung. Mit diesen Einkünften und Bezügen war der Sohn außerstande, sich selbst zu unterhalten, weil der sich aus dem Grundbedarf  und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammensetzende existenzielle Lebensbedarf des Sohnes in allen Streitmonaten höher war als die ihn zum Selbstunterhalt befähigenden finanziellen Mittel. Da auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt waren, war der im gesamten Streitzeitraum zu berücksichtigen. Das Finanzgericht hat daher im Ergebnis zu Recht den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid sowie die Einspruchsentscheidung der Familienkasse X aufgehoben.

Quelle:BFH| Urteil| III R 20/23| 24-09-2025

19. Dezember 2025 - Kommentare deaktiviert für Reformgesetz zur Altersvorsorge

Reformgesetz zur Altersvorsorge

Die Bundesregierung plant die private Altersvorsorge grundlegend zu reformieren. Durch das Reformgesetz zur Altersvorsorge sollen Angebote zur Lebensstandardsicherung nach Renteneintritt für breite Bevölkerungsgruppen verbessert werden. Dafür werden die Zertifizierungskriterien gestrafft mit dem Ziel von mehr Standardisierung, Entbürokratisierung und Wettbewerb zwischen den Anbietern sowie geringeren Kosten. Für eine chancenorientierte Kapitalanlage wird ein Altersvorsorgedepot ohne Garantien eingeführt, das auch als besonders einfaches Standardprodukt angeboten werden soll. Die steuerliche Förderung soll grundlegend vereinfacht und mit besonderem Fokus auf Kleinanleger ausgestaltet werden.

Änderungen an den Zertifizierungsanforderungen für geförderte Altersvorsorgeverträge:
Einführung eines renditeorientierten Altersvorsorgedepots ohne Garantien. Das Altersvorsorgedepot wird auch als Standardprodukt mit auf maximal 1,5 % begrenzten Effektivkosten angeboten, für das Entscheidungen der Altersvorsorgenden nur dann erforderlich sind, wenn sie von Standardeinstellungen abweichen wollen. Daneben erfolgt die Zulassung von Garantieprodukten mit garantiertem Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase mit zwei möglichen Garantiestufen in Höhe von 80% oder 100%. Alle Anbieter mit Ausnahme von Anbietern, die auf die Eigenheimrenten-Förderung spezialisiert sind (z. B. Bausparkassen), müssen das Standardprodukt anbieten;

  • Standardisierung der Produkte durch Fokus auf Altersvorsorge und Bürokratieabbau: Keine Verknüpfung mehr von Altersvorsorgeverträgen mit der Absicherung gegen verminderte Erwerbsfähigkeit/ Dienstunfähigkeit; Beschränkung der Hinterbliebenenabsicherung auf eine optionale Rentengarantiezeit; Abschaffung des verpflichtenden Angebots der Eigenheimrenten-Förderung durch Anbieter;
  • Wechselkosten: Verteilung der Abschlusskosten von Altersvorsorgeverträgen auf die Vertragslaufzeit; Ermöglichung eines Anbieterwechsels ohne Wechselkosten seitens des abgebenden Anbieters nach fünf Jahren;
  • Auszahlungsphase: lebenslange Leibrente oder Auszahlungsplan bis zum 85. Lebensjahr ohne Teilkapitalverrentung; Anhebung der Altersgrenze auf 65 Jahre; Einführung eines reinen Auszahlungsprodukts zur Stärkung von Wechselmöglichkeiten zu Beginn der Auszahlungsphase;
  • Transparenz: Standardisierte Bereitstellung von Produktinformationen der Altersvorsorgeverträge für Dritte;
  • Zertifizierungsverfahren: Anträge auf Zertifizierung gelten zunächst unter dem Vorbe halt des Widerrufs als zertifiziert; risikobasierte Überprüfung durch das Bundeszentralamt für Steuern.

Änderungen an der steuerlichen Förderung: 

  • Wegfall der einkommensabhängigen Mindesteigenbeitragsberechnung und damit in Zusammenhang stehenden Kürzungen der Zulage;
  • Einführung einer beitragsproportionalen Grundzulage von 30 Cent für jeden Euro Eigensparleistung bis zu einem jährlichen Betrag von 1.200 €, 20 Cent für jeden Euro für jährliche Eigenbeiträge von 1.201 € bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 €;
  • Einführung einer beitragsproportionalen Kinderzulage pro Kind von 25 Cent für jeden Euro Eigensparleistung bis zu einem jährlichen Betrag von 1 .200 € (höchstens 300 € pro Kind);
  • Abbau von Komplexität bei der Kapitalentnahme für selbstgenutztes Wohneigentum (Eigenheimrenten-Förderung);
  • Weitere Bürokratieabbaumaßnahmen (z. B. Entkopplung der Zuordnung der Kinderzulage bei Eltern verschiedenen Geschlechts vom Geschlecht der Elternteile);
  • Bestandsschutz für bestehende Altersvorsorgeverträge: Bestandsverträge können mit bisheriger Förderung weitergeführt werden, auch ein Wechsel in die neue Förderung durch Erklärung gegenüber dem Anbieter ist möglich. Eine förderunschädliche Übertragung auf ein neues Altersvorsorgeprodukt ist ebenfalls möglich;
  • Verbesserungen für die Bestandsverträge: Verzicht auf die verpflichtende Teilkapitalverrentung bei einem Auszahlungsplan im Konsens der Vertragsparteien.

Hinweis: Es handelt sich um einen ersten Entwurf, mit dem die Riesterrente verändert werden soll. Es ist aber noch unklar ist, wie die Förderung später tatsächlich aussehen wird.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Entwurf des Bundesministeriums der Finanzen| 30-11-2025

12. Dezember 2025 - Kommentare deaktiviert für Unterstützung für Ukraine Geschädigte verlängert

Unterstützung für Ukraine Geschädigte verlängert

Das BMF-Schreiben vom 17. März 2022 zur Unterstützung für Ukraine Geschädigte wird erneut, bis zum 31. Dezember 2026, verlängert. Es handelt ich um folgende Unterstützungen:

Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen: Als Nachweis der Zuwendungen reicht der Bareinzahlungsbeleg, die Buchungsbestätigung, z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking, wenn die Zahlung zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten auf ein dafür eingerichtetes Konto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt wird. Die für den Nachweis jeweils erforderlichen Unterlagen sind vom Zuwendenden auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen und im Übrigen bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren.

Spendenaktionen: Einer steuerbegünstigten Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert. Ruft z. B. eine steuerbegünstigte Körperschaft, die nach ihrer Satzung insbesondere mildtätige Zwecke, verfolgt (z. B. ein Sportverein, Musikverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten auf, kann sie die Spenden nicht zu Zwecken verwenden, die sie nach ihrer Satzung fördert. Es gilt dann Folgendes: Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung, wenn sie Mittel, die sie in Sonderaktionen für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung unmittelbar selbst für den angegebenen Zweck verwendet. Auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit kann verzichtet werden. Es ist ferner unschädlich, wenn die Spenden beispielsweise entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten weitergeleitet werden. Die steuerbegünstigte Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden bescheinigen, die sie für Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten erhält und verwendet. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.

Es ist ausnahmsweise auch unschädlich, wenn die begünstigte Körperschaft sonstige bei ihr vorhandenen Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten einsetzt. Gleiches gilt für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten. Auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit kann verzichtet werden.

Vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen: Zweckbetriebe sind auch Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen. Finden auf Leistungen dieser Einrichtungen besondere steuerliche Vorschriften Anwendung (z. B. Umsatzsteuerbefreiung oder Umsatzsteuerermäßigung), werden sie auch auf die Leistungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine angewendet. Stellen steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Krieges in der Ukraine notwendig sind, wird es nicht beanstandet, wenn diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb zugeordnet werden.

Vorübergehende Unterbringung: Die entgeltliche vorübergehende Unterbringung ist ohne Prüfung, ob ein Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorliegt, dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen. Bei Unterbringung in Einrichtungen eines Betriebs gewerblicher Art richtet sich die steuerliche Behandlung grundsätzlich nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften. Die vorübergehende Nutzung zugunsten der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten führt aus Billigkeitsgründen nicht zu einer gewinnwirksamen Überführung ins Hoheitsvermögen und somit nicht zur Aufgabe des Betriebs gewerblicher Art. Für die Zeitspanne bis zur (Wieder-) Nutzung der Unterbringungsmöglichkeit zu ihrem ursprünglichen Zweck (z. B. als Sporthalle) ist das Einkommen des Betriebs gewerblicher Art aber insoweit mit Null anzusetzen.

Umsatzsteuer: Stellen steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen zur Verfügung, die für die Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Krieges in der Ukraine notwendig sind, können diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb zugeordnet werden.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 4 - S 2223/19/10003 :013| 03-12-2025

12. Dezember 2025 - Kommentare deaktiviert für Auslandsreisen: Neue Pauschbeträge für 2026

Auslandsreisen: Neue Pauschbeträge für 2026

Das Bundesfinanzministerium hat die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen veröffentlicht, die ab dem 1.1.2026 gelten. Die Beträge können der Tabelle entnommen werden, die dem BMF-Schreiben beigefügt ist. Es ändern sich nicht alle Pauschbeträge, sondern nur bei einigen Ländern. Die neuen Beträge, die ab 2026 gelten, sind in der Tabelle fett gedruckt.

Zusätzlich ist Folgendes zu beachten:

  • Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) insbesondere Folgendes: 
    Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland ist jeweils ohne Tätigwerden der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.
  • Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.

Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale tagesbezogen vorzunehmen, d.h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale für eine 24-stündige Abwesenheit, unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

Praxis-Beispiel:
Ein Ingenieur kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg (Frankreich) zu seiner Wohnung zurück. Nachdem er Unterlagen und neue Kleidung eingepackt hat, reist er zu einer weiteren mehrtägigen Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen (Dänemark) weiter. Er erreicht Kopenhagen um 23.00 Uhr. Die Übernachtungen - jeweils mit Frühstück - wurden vom Arbeitgeber im Voraus gebucht und bezahlt.
Für den Dienstag als Rückreisetag von Straßburg gilt eine Pauschale von 36 € und als Anreisetag nach Kopenhagen eine Pauschale von 50 €. Für Dienstag ist daher nur die höhere Verpflegungspauschale von 50 € anzusetzen. Aufgrund der Gestellung des Frühstücks im Rahmen der Übernachtung in Straßburg ist die Verpflegungspauschale um 15 € (20 % der Verpflegungspauschale für Kopenhagen von 75 € für einen vollen Kalendertag) auf 35 € zu kürzen.

Die festgesetzten Beträge für die Philippinen gelten auch für Mikronesien, die Beträge für Trinidad und Tobago gelten auch für die zu dessen Amtsbezirk gehörenden Staaten Antigua und Barbuda, Dominica, Grenada, Guyana, St. Kitts und Nevis St. Lucia, St. Vincent und Grenadinen sowie Suriname. Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Abs. 3 LStR). Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend (R 9.7 Absatz 2 LStR); dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug (R 4.12 Absatz 2 und 3 EStR).

Die Übersicht der neuen Pauschbeträge wurde auf der Seite des BMF veröffentlicht (hier klicken).

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 5 - S 2353/00094/007/012| 04-12-2025

12. Dezember 2025 - Kommentare deaktiviert für Aktivrente: Was zubeachten ist

Aktivrente: Was zubeachten ist

Der Bundestag hat die Aktivrente verabschiedet. Der Bundesrat muss dem allerdings in der Bundesratssitzung am 19.12.2025 noch zustimmen, bevor es in Kraft treten kann.

Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht (Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung für Geburtsjahrgänge bis 1963) und weiterarbeitet, kann ab dem 1.1.2026 seinen Arbeitslohn bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei erhalten (Aktivrente). Die Begünstigung erfolgt unabhängig davon, ob die oder der Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug gegebenenfalls aufschiebt.

Neu: Rentner dürfen erst ab dem Monat, der auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgt, 2.000 € pro Monat steuerfrei hinzuverdienen. Diese Änderung soll das Besteuerungsverfahren vereinfachen, da in dem Monat, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, keine Aufteilung der Einnahmen in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teil erfolgen muss.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft sowie über die Regelaltersgrenze hinaus aktive Beamte und geringfügig Beschäftigte sind von der Regelung ausgeschlossen. Ob diese steuerliche Bevorzugung der „Arbeitnehmer-Rentner“ gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG verstößt, ist offen.

Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren
Die Steuerfreiheit wird bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Wenn der Steuerpflichtige den Freibetrag in einem Dienstverhältnis mit Steuerklasse VI geltend machen möchte, muss er dem Arbeitgeber bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Der Arbeitgeber hat diese Bestätigung wiederum zum Lohnkonto zu nehmen. Dadurch ist es beispielsweise Betriebsrentnern und Beamtenpensionären möglich, den Freibetrag geltend zu machen, ohne hierfür die Steuerklasse für ihre (Werks-)Pension ändern zu müssen.

Kein Progressionsvorbehalt aber Sozialabgaben
Die steuerfreien Einkünfte unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Die Einnahmen bleiben aber sozialversicherungspflichtig. Es müssen daher Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden. Zusätzlich müssen (nur) Arbeitgeber die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen.

Durch eine Ergänzung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV wird klargestellt, dass auch zusätzlich zum regulären Arbeitslohn geleistete Zahlungen des Arbeitgebers weiterhin zum beitragspflichtigen Entgelt zählen, sofern diese nur aufgrund von § 3 Nr. 21 EStG (neu) steuerbefreit sind.

Werbungskosten: Der Werbungskostenpauschbetrag ist nicht gem. § 3c Abs. 1 EStG zu kürzen. Allerdings dürfen nach § 3c EStG Ausgaben nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, soweit sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Das bedeutet, dass die tatsächlichen Werbungskosten ggf. entsprechend dem Verhältnis von steuerpflichtigen Einnahmen zu den Gesamteinnahmen aufgeteilt werden müssen.

Quelle:EStG| Gesetzesänderung| § 3 Nr. 21 EStG| 11-12-2025

12. Dezember 2025 - Kommentare deaktiviert für Geschenke an Geschäftspartner und deren Arbeitnehmer

Geschenke an Geschäftspartner und deren Arbeitnehmer

Steuerrechtlich dürfen Geschenke an Geschäftspartner und deren Arbeitnehmer nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn

  • ihr Wert pro Person und Jahr nicht mehr als 50 € beträgt und
  • die Geschenkaufwendungen einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.

Die 50-€-Grenze ist eine Freigrenze, sodass der Betriebsausgabenabzug insgesamt entfällt, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Betrag von 50 € pro Empfänger und Jahr übersteigen. Empfänger können natürliche und juristische Personen (z. B. eine GmbH) sein. Zuwendungen an Arbeitnehmer der GmbH (z. B. Gesellschafter-Geschäftsführer) sind nicht automatisch als Zuwendungen an die GmbH anzusehen. Jede Person, mit der ein Unternehmer im Geschäftsleben zu tun hat, ist als eigenständiger Zuwendungsempfänger anzusehen, z. B.

  • der GmbH-Geschäftsführer,
  • die Sekretärin,
  • der Marketingassistent usw.

Der Unternehmer und sein Ehepartner werden allerdings nach Auffassung der Finanzverwaltung als "ein Empfänger" angesehen.

Wie die 50-€-Freigrenze bei mehreren Geschenken an eine Person ermittelt wird:

  • Ein Unternehmer gibt seinem Kunden im Januar 2026 und im Dezember 2026 jeweils ein Geschenk im Wert von 50 €. Da der Gesamtbetrag 100 € beträgt, kann der Unternehmer für beide Geschenke keinen Betriebsausgabenabzug steuerlich geltend machen.
  • Ein Unternehmer gibt seinem Kunden im Dezember 2025 und im Januar 2026 jeweils ein Geschenk im Wert von 50 €. Er kann beide Geschenke als Betriebsausgaben abziehen, sofern er diesem Kunden im Jahr 2026 kein weiteres Geschenk zukommen lässt.

Bereits ein geringes Überschreiten der 50 € Grenze um nur 1 Cent, führt dazu, dass der Betriebsausgabenabzug insgesamt entfällt. Es ist daher genau darauf zu achten, was zu den Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten gehört. Zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören die Kosten der Kennzeichnung des Geschenks als Werbeträger, die Umsatzsteuer, die nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf, nicht aber die Verpackungs- und Versandkosten. Wenn der Unternehmer die Geschenkzuwendungen pauschal mit 30% versteuert, gehört auch die pauschale Steuer zu den Zuwendungen. Aber: Bei der Ermittlung des Grenzwerts von 50 € wird die pauschale Steuer nicht einbezogen (BMF-Schreiben vom 19.5.2025, IV C 6-S 2297-b/14/10001 Rz. 25,26).

Empfänger des Geschenks ist ein Arbeitnehmer, der für ein Unternehmen tätig ist, das in einer geschäftlichen Verbindung zum Unternehmen des Schenkers steht. Konsequenz: Der Empfänger ist kein Arbeitnehmer im Betrieb des schenkenden Unternehmers/Unternehmens. Es handelt sich somit um ein Geschenk an einen Arbeitnehmer, der in einem anderen Unternehmen beschäftigt ist. Das Geschenk ist personengebunden und kann somit nicht als Geschenk an das Unternehmen umgedeutet werden.

Zuwendungen eines Dritten an den Arbeitnehmer führen nur im Ausnahmefall zu Arbeitslohn. Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn ist der Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteilsgewährung und Arbeitsleistung. Bei den Zuwendungen muss es sich also um ein Entgelt "für" Leistungen des Arbeitnehmers handeln, die dieser im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Die Zuwendung des Dritten muss sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören neben Gehältern und Löhnen auch die Bezüge, die dem Arbeitnehmer für eine Beschäftigung von einem Dritten gewährt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch darauf besteht. Bezüge oder Vorteile werden allerdings nur dann für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Es ist nicht erforderlich, dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegt. Das bedeutet, dass ein Geschenk nicht als Arbeitslohn zu erfassen ist, wenn es sich nicht um die Zahlung von Arbeitslohn durch einen Dritten handelt.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| § 4 Abs. 5 Nr.1| 11-12-2025

5. Dezember 2025 - Kommentare deaktiviert für Steuertermine Dezember 2025

Steuertermine Dezember 2025

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat November 2025:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.12.2025
12.01.2026

Zusammenfassende Meldung 29.12.2025
Sozialversicherung 26.11.2025
Lohnsteuer-Anmeldung 10.12.2025

 

Für den Monat Dezember 2025:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

12.01.2026
10.02.2026

Zusammenfassende Meldung 26.01.2026
Sozialversicherung 29.12.2025
Lohnsteuer-Anmeldung 12.01.2026
Einkommensteuer-Vorauszahlung Q4 2025 10.12.2025

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

Hinweis: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nicht jährlich wiederholt werden, da die Dauerfristverlängerung solange gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Die 1/11 -Sondervorauszahlung muss dagegen von den Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich zu übermitteln haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden.

Quelle:Sonstige| Sonstige| 04-12-2025

5. Dezember 2025 - Kommentare deaktiviert für Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Ausgaben beim Jahreswechsel

Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Ausgaben beim Jahreswechsel

Bei Unternehmern, die ihren Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, ist die an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer als Betriebsausgabe zu erfassen. Der Zu- oder Abfluss darf nur dann abweichend vom tatsächlichen Zahlungszeitpunkt erfasst werden, wenn es sich um Einnahmen oder Ausgaben handelt, die innerhalb einer kurzen Zeit (= 10 Tage) vor oder nach Ablauf des Jahres zu- oder abfließen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Es kann sich also nur um Zahlungen handeln, die zwischen dem 22.12. und dem 10.1. des Folgejahres liegen.

Damit abweichend geleistete Zahlungen im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgezogen werden dürfen, müssen sie innerhalb des 10-Tages-Zeitraums fällig und geleistet worden sein. Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Bei Umsatzsteuervorauszahlungen und -erstattungen handelt es sich grundsätzlich um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben bzw. Einnahmen, sodass auch hier die 10-Tage-Regelung gilt, also auch für die Umsatzsteuer-Voranmeldung für das IV. Quartal, die bis zum 10. Januar des Folgejahres abzugeben ist. Dies betrifft also nur die Voranmeldungen, für die keine Dauerfristverlängerung gewährt wurde.

Praxis-Beispiel (Verlängerung der Abgabefrist/Fälligkeit):
Ein Unternehmer (Einnahmen-Überschuss-Rechner) macht seine Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2025 , die er rechtzeitig in 2026 leistet, als Betriebsausgabe des Jahres 2025 geltend. Die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember  ist  in 2025 steuerlich abziehbar, auch wenn sich die Frist auf den 12.01.2026 verschiebt, weil der 10.1.2026 auf einen Samstag  fällt (vgl. BFH-Urteil vom 27.6.2018, X R 44/16). Dennoch muss die Zahlung grundsätzlich bis zum 10.01.2026 geleistet worden sein. Auch die Umsatzsteuervorauszahlung innerhalb des 10-Tages-Zeitraums fällig sein muss, ist diese Voraussetzung hier erfüllt. Denn bei der Ermittlung der Fälligkeit ist laut BFH allein auf die gesetzliche Abgabefrist abzustellen, nicht aber auf eine mögliche Verlängerung der Frist gemäß § 108 Abs. 3 AO.

Bei einer Dauerfristverlängerung liegt die Abgabefrist, z. B. für den Monat Dezember 2025 außerhalb des 10-Tage-Zeitraums. Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abgeben, müssen die Voranmeldung für den Monat Dezember bis zum 10.1.2026 abgeben; bei einer Dauerfristverlängerung ist die Voranmeldung für den Monat November bis zum 10.1.2026 abzugeben.

Besonderheit bei dem Finanzamt erteilter Einzugsermächtigung
Erteilt der Unternehmer dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung, hat er keinen Einfluss darauf, wann das Finanzamt die "Umsatzsteuerzahllast" von seinem Konto abbucht. Darauf kommt es auch nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass das Finanzamt berechtigt ist, bis zum 10. Januar abzubuchen. Bei einer Ermächtigung zum Lastschrifteinzug wird deshalb unterstellt, dass die Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Fälligkeit abgeflossen ist. Voraussetzung ist, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldung fristgerecht abgegeben wurde und das betroffene Konto im Fälligkeitszeitpunkt eine hinreichende Deckung aufweist. Es spielt dann keine Rolle, wenn das Konto durch das Finanzamt tatsächlich erst später in Anspruch genommen wurde oder die Möglichkeit besteht, den Lastschrifteinzug im Anschluss an die Abbuchung zu widerrufen.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| § 11 Abs. 2 Satz 2| 04-12-2025

5. Dezember 2025 - Kommentare deaktiviert für Umsatzsteuer: Keine Befreiung für Kampfsportschulen

Umsatzsteuer: Keine Befreiung für Kampfsportschulen

Das Finanzgericht des Saarlandes hat entschieden, dass für Umsätze aus dem Betrieb einer privaten Kampfsportschule, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, keine Umsatzbefreiung infrage kommt.

Praxis-Beispiel:
Das saarländische Wirtschaftsministerium bestätigte der klagenden privaten Kampfsportschule für die  Jahre 2016 und 2017, dass sie berufsbildende Maßnahmen ordnungsgemäß durchführe. Hierin wurde bestätigt, dass sie unter anderem berufliche Fortbildungen anbiete (für Polizei, Sicherheitspersonal, Pflegepersonal, pädagogisches Personal). Die Klägerin machte daher geltend, dass ihre Umsätze nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG bzw. nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL (mit Verweis auf BFH, Urteil v. 28.5.2013, XI R 35/11) steuerfrei seien. Das Finanzamt behandelte die Umsätze der Klägerin jedoch als steuerpflichtig.

Das Finanzgericht entschied trotz der vorliegenden Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass es sich bei deren Unterricht nicht um eine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung im Sinne von § 4 Nr. 21 Buchst. a) UStG handelt. Entscheidend ist insoweit, dass der Kampfsportunterricht nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt.

Die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL greift nicht 

  • ohne Nachweis, in welchem Umfang Umsätze aus Kursen herrühren, deren Kursteilnehmer diese für eine spätere Berufstätigkeit nutzen oder dies anstreben.
  • Schädlich ist auch die Gewinnerzielungsabsicht der Kampfsportschule. Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 23 UStG (Erziehung von Kindern und Jugendlichen) setzt den Nachweis voraus, dass die Kampfsportschule z. B. tatsächlich bei schwer erziehbaren Jugendlichen eine Aggressionskanalisation sowie Gewaltbeherrschung gelehrt hat.

Hinweis: Nach Auffassung des Finanzgerichts sind die Umsätze der Kampfsportschule nicht steuerfrei, weil sie nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden. Die Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen sind nur dann steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Die durch die zuständige Landesbehörde erteilte Bescheinigung bindet als Grundlagenbescheid im Sinne von § 171 Abs. 10 AO das Finanzamt und das Finanzgericht hinsichtlich der Frage, ob die in Rede stehende Einrichtung als solche auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Die Beurteilung der übrigen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG obliegt aber der Finanzverwaltung bzw. dem Finanzgericht.

Beurteilung der Leistungen
Zwar lagen im Streitfall für die Streitjahre Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörde vor, wonach die Klägerin auf einen Beruf vorbereite. Jedoch handelt es sich bei dem von der Klägerin erteilten Unterricht nicht um eine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen. Für das Finanzgericht war nicht erkennbar, ob und ggf. in welchem Umfang die Klägerin Kurse für schulische Einrichtungen oder Universitäten durchgeführt hat. Unabhängig davon fehlt es bei einer Kampfsportschule an der Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen (vgl. auch Niedersächsisches FG, Urteil v. 20.2.2020, 11 K 170/19). Das Kursangebot ist vielmehr auf die Vermittlung von Spezialkenntnissen ausgelegt. Zwar sind neben dem Schul- und Hochschulunterricht auch die Aus- und Fortbildung sowie die berufliche Umschulung steuerfrei. Jedoch hat im Streitfall die Klägerin nicht dargelegt, in welchem Umfang in den Streitjahren Umsätze aus Kursen herrührten, deren Kursteilnehmer diese für eine spätere Berufstätigkeit nutzten oder dies anstrebten.

Auch waren die von der Klägerin behaupteten beruflichen Fortbildungsmöglichkeiten etwa für Polizei, Sicherheitspersonal, Pflegepersonal etc. nicht nachgewiesen. Nach Art. 133 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten die Gewährung der Befreiungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) MwStSystRL für Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, im Einzelfall davon abhängig machen, dass die betreffenden Einrichtungen keine systematische Gewinnerzielung anstreben dürfen. Dies ist jedoch im Streitfall nicht ersichtlich.

Nach dem BFH-Urteil vom 28.5.2013, XI R 35/11, könnte eine Kampfsportschule steuerfrei sein. In der Folgeentscheidung zum EuGH, Urteil v. 14.3.2019, C-449/17 (A & G Fahrschul-Akademie) schloss sich der BFH allerdings der geänderten strengeren EuGH-Rechtsauffassung an (BFH Urteil vom 23.05.2019 - V R 7/191210 und BFH Urteil vom 16.12.2021 - V R 31/21).

Wann Leistungen steuerfrei sind
Die Steuerfreiheit (§ 4 Nr. 22 Buchst. a) UStG) gilt nur für juristische Personen des öffentlichen Rechts, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, Volkshochschulen oder Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen. Dies ist bei der privaten Kampfsportschule in Form einer GbR nicht gegeben. Hinsichtlich der Befreiung des § 4 Nr. 23 Buchst. a) UStG fehlt der Nachweis, dass sie tatsächlich bei schwer erziehbaren Jugendlichen Aggressionskanalisation sowie Gewaltbeherrschung gelehrt hat.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Saarland, 2 K 1180/20| 23-10-2024