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28. August 2026 - Kommentare deaktiviert für Geplante Gesetzesänderung zur Einkommensteuer

Geplante Gesetzesänderung zur Einkommensteuer

Nach dem zurzeit vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen die folgenden steuerlichen Regelungen zu Einkommensteuer wie folgt geändert werden:

Sonn- und Feiertagszuschläge (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG)
Der maximal zulässige Grundlohn für die Berechnung steuerfreier Sonn- und Feiertagszuschläge soll ab 2027 von 50 € auf 75 € pro Stunde angehoben werden. Der Grundlohn für Nachtzuschläge soll unverändert bei 50 € bestehen bleiben.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG)
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (= Werbungskostenpauschale) soll ab 2027von bisher 1.230 € um 200 € auf 1.430 € erhöht werden.

Kinderfreibetrag und Kindergeld (§§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG)
Der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes soll 2027 für jeden Elternteil von 3.414 € um 150 € auf 3.564 € angehoben werden. Ab 2028 soll eine weitere Erhöhung um 90 € auf 3.654 € folgen. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei 1.464 € pro Elternteil. Zusammen mit dem Betreuungs- und Erziehungsfreibetrag soll der gesamte steuerliche Freibetrag für beide Elternteile zusammen von 9.756 € auf 10.056 € (2027) bzw. 10.236 € (2028) steigen.

Das Kindergeld soll ab Januar 2027 von derzeit 259 € monatlich auf 267 € und ab Januar 2028 auf 272 € angehoben werden.

Grundfreibetrag und Einkommensteuertarif (§ 32a Abs. 1 EStG)
Der Grundfreibetrag soll zunächst in 2027 von bisher 12.348 € um 216 € auf 12.564 € angehoben werden. Ab 2028 soll eine weitere Anhebung um 336 € auf 12.900 € erfolgen. Gleichzeitig soll der bisherige Reichensteuersatz von 45% vorgezogen und eine neue Reichensteuerstufe von 47% eingeführt werden: Der Steuersatz von

  • 45% soll bei einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 bis 279.999 € gelten und 
  • 47% ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 €.

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 Satz 1 EStG)
Die steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen soll reduziert werden: Der abzugsfähige Prozentsatz soll von 20% auf 15% und der Höchstbetrag von 1.200 € auf 900 € sinken. Der Abzug für haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse nach § 35a Abs. 1 und 2 EStG Haushalt soll unverändert bleiben.

Pauschalsteuer bei Minijobs (§ 40a Abs. 2 EStG)
Der einheitliche Pauschalsteuersatz für geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) soll ab dem 1.1.2027 von bisher 2% auf 5% angehoben werden.

Sozialversicherungsentgeltverordnung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV)
Steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge, die in einem Tarifvertrag geregelt sind und unter dessen Geltungsbereich das Arbeitsverhältnis fällt und dessen Bestimmungen für das Arbeitsverhältnis gelten, sollen ab 1.1.2027 auch in der Sozialversicherung in derselben Höhe wie bei der Einkommensteuer beitragsfrei gestellt werden (75 € pro Stunde, § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG n.F.). Für nicht tarifvertraglich geregelte Sonn- und Feiertagszuschläge sowie für Nachtzuschläge verbleibt es bei der bisherigen Grenze von 25 € pro Stunde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV a.F.).

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Jahressteuergesetz 2026 (Regierungsentwurf)| 27-08-2026

28. August 2026 - Kommentare deaktiviert für Was sich bei der Umsatzsteuer ab 2027 ändern soll

Was sich bei der Umsatzsteuer ab 2027 ändern soll

Die wichtigsten geplanten Änderungen zur Umsatzsteuer aus dem Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2026:

Unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 1b und 9a UStG)
In den Anwendungsbereich der Vorschriften von § 3 Abs. 1b und 9a UStG fallen nur unentgeltliche Abgaben in den unternehmensfremden (privaten) Bereich. Soweit der bisherige Wortlaut von § 3 Abs. 1b und 9a UStG auch die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe in den Bereich der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit im engeren Sinne zulässt, ist er angesichts der Entwicklung der Rechtsprechung zu ändern. In § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 und Abs. 9a UStG werden daher die bisherigen Voraussetzungen "für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen" (was den gesamten nichtunternehmerischen Bereich umschreibt) abgeändert in "für unternehmensfremde Zwecke" (was nur den unternehmensfremden - privaten - Bereich umschreibt und dadurch die nichtwirtschaftliche Tätigkeit ausspart).

Dadurch werden Abgaben vom Unternehmen in den nichtwirtschaftlichen Bereich (z. B. vom unternehmerischen Bereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in den eigenen Hoheitsbereich) zukünftig nicht mehr besteuert. Vielmehr ist für diese Sachverhalte der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG bzw. eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG zu prüfen. Während die unentgeltliche Wertabgabe keiner betragsmäßigen bzw. zeitlichen Befristung unterliegt, ist eine Vorsteuerberichtigung i. S. d. § 15a UStG lediglich im Rahmen des vorgeschriebenen Berichtigungszeitraumes bzw. unter Beachtung des § 44 UStDV möglich.
Soll ab dem 1.1.2027 gelten.

Lieferkettenfiktion bei Warenlieferungen über elektronische Schnittstellen (§ 3 Abs. 3a UStG)
§ 3 Abs. 3a Satz 1 und 2 UStG regelt die Einbeziehung von Betreibern elektronischer Schnittstellen in fiktive Lieferketten. Eine Änderung bezieht nun auch alle Lieferungen an sog. Schwellenerwerber in die Lieferkettenfiktion ein. Dabei handelt es sich um bestimmte Unternehmer und juristische Personen, deren umsatzsteuerrechtliche Behandlung besonderen Regeln unterliegt. Damit wird ein Gleichklang zur anderen Lieferkettenfiktion bei aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen erreicht.
Soll ab dem 1.1.2027 gelten.

Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer (§ 3a Abs. 5 UStG)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zum neuen § 3f UStG. In Satz 1 wird klargestellt, dass die Ortsregelung in § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG unter dem Vorbehalt des neuen § 3f UStG steht. Die bisherige Regelung in Satz 3 ff. geht inhaltlich vollständig dort auf und kann deshalb gestrichen werden. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.
Soll ab dem 1.1.2027 gelten.

Ort der Lieferung beim Fernverkauf (§ 3c UStG)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zum neuen § 3f UStG. Es wird klargestellt, dass die Ortsregelung in § 3c Abs. 1 UStG unter dem Vorbehalt des neuen § 3f UStG steht. Die bisherige Regelung in Abs. 4 geht inhaltlich vollständig dort auf und kann deshalb gestrichen werden. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.
Soll ab dem 1.1.2027 gelten.

Ausnahmeregelung für den Ort bei Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen sowie innergemeinschaftlichen Fernverkäufen (§ 3f UStG)
Da in die Berechnung der Umsatzschwelle einerseits bestimmte Dienstleistungen nach § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG und andererseits bestimmte innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Abs. 1 UStG einzubeziehen sind und das Überschreiten der Umsatzschwelle bzw. der Verzicht auf die Anwendung der Umsatzschwelle sowohl Auswirkungen auf die Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 5 UStG als auch auf die Ortsbestimmung nach § 3c Abs. 1 UStG hat, werden die Anwendungsfälle für die Umsatzschwelle einheitlich in § 3f UStG geregelt. Mit der Konsolidierung der Regelungen sind keine inhaltlichen Änderungen verbunden.

Jedoch werden die zum 1.1.2027 in Kraft tretenden Änderungen zur Bestimmung des Ortes der in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG genannten Dienstleistungen bzw. innergemeinschaftlicher Fernverkäufe in Art. 59c der MwStSystRL ebenfalls im neuen § 3f UStG in nationales Recht umgesetzt.
Soll ab dem 1.1.2027 gelten.

Steuerbefreiungen bei Postdienstleistungen (§ 4 Nr. 11b UStG) – Regelung gestrichen
Die Steuerbefreiung für den Universal-Postdienst sollte an die EuGH-Rechtsprechung angepasst werden. In dem veröffentlichten Regierungsentwurf ist diese Regelung jedoch nicht mehr enthalten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Anpassung aber in einem anderen Gesetzgebungsverfahren noch umgesetzt wird.

Steuerbefreiung für land- und forstwirtschaftliche Betriebshilfeleistungen (§ 4 Nr. 27 Buchst. b UStG)
Die Steuerbefreiung wird ab dem 1.1.2027 an unionsrechtliche Vorgaben angepasst, sodass sie künftig rechtsformneutral für land- und forstwirtschaftliche Betriebshilfeleistungen in sozialen Notfällen in bestimmten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in Betracht kommt.

Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr (§ 6 Abs. 3a UStG)
Mit Wirkung zum 1.1.2020 wurde eine zeitlich befristete Wertgrenze von 50 € für umsatzsteuerfreie Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr in § 6 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 UStG eingeführt. Für im Drittland ansässige Personen besteht seitdem nur dann die Möglichkeit, die Umsatzsteuer für Einkäufe in Deutschland, deren Waren sie im Reisegepäck in ein Drittland ausführen, von den jeweiligen Einzelhändlern erstattet zu bekommen, wenn der Wert des Einkaufes 50 € (inklusive Umsatzsteuer) übersteigt. Mit der Streichung des § 6 Abs. 3a Satz 2 UStG wird die Wertgrenze von 50 € fortgeführt und deren Befristung aufgehoben.

Schrittweise Abschaffung der Konsignationslagerregelungen (§ 6b UStG)
Nach der neuen Regelung in § 6b Abs. 1 kann die Konsignationslagerregelung nur noch übergangsweise bis zum 30.6.2029 angewendet werden. Es wird zudem geregelt, dass nur Gegenstände unter die Konsignationslagerregelung fallen, deren Beförderung oder Versendung spätestens am 30.6.2028 beginnt. Die in § 6b Abs. 2 bis 6 UStG genannten (12-Monats-)Fristen enden jeweils spätestens mit Ablauf des 30.6.2029 (§ 6b Abs. 7 UStG).

Entstehung der Steuer (§ 13 UStG)
Mit der Änderung des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstaben f und g wird zwingendes Unionsrecht in nationales Recht umgesetzt. Hiernach wird die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) in den Fällen der One-Stop-Shops (besondere Besteuerungsverfahren nach § 18i UStG sowie § 18j UStG) ausgeschlossen.

Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG)
Der Anwendungsbereich von § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG wird um Emissionszertifikate nach § 3 Nr. 8 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) erweitert. Dadurch werden die durch das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 zur Umsetzung der Reform des EU-Emissionshandels in das TEHG aufgenommenen Emissionszertifikate für den künftigen EU-Brennstoffemissionshandel ("EU-ETS 2") i.S.v. § 3 Nr. 8 TEHG in die Reverse-Charge-Regelung aufgenommen.

Import-One-Stop-Shop (§ 18k UStG)
Mit § 18k Abs. 1 Satz 4 UStG wird die Regelung klarstellend dahingehend ergänzt, dass die Nutzung einer Kleinunternehmerregelung im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Teilnahme am besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG ausschließt.

Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte (§ 28 Abs. 7 UStG)
Derzeit kann ein Unternehmer das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG (One-Stop-Shop - OSS) u.a. für innergemeinschaftliche Fernverkäufe in Anspruch nehmen. Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte sind davon jedoch ausgeschlossen. Diese Umsätze sind im Regelbesteuerungsverfahren zu erklären.

In § 28 Abs. 7 UStG soll eine zeitlich begrenzte Gesetzesvorschrift vorgesehen werden, nach der Lieferungen im Sinne des § 3g UStG, die nach dem 31.12.2026 und vor dem 1.7.2028 erbracht werden, für Zwecke des § 18j Abs. 1 Nr. 1 UStG als innergemeinschaftliche Fernverkäufe (§ 3c Abs. 1 Satz 2 und 3 UStG) behandelt werden. Im Jahr 2028 wird sich eine Folgeregelung anschließen, die den angestrebten neuen Status quo auf anderer Rechtsgrundlage fortführen wird.

Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2c UStG)
Bislang liegt eine Organschaft vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist. Ein Wahlrecht hinsichtlich des Eintretens der Rechtsfolgen der Organschaft ist nicht vorgesehen.

Die Neuregelung der Organschaft in § 2c enthält im Wesentlichen die bereits bisher für umsatzsteuerrechtliche Organschaften geltenden Regelungen. Entgegen dem bisherigen Recht sollen die Rechtsfolgen der Organschaft jedoch zukünftig nur auf ausdrückliche Erklärung eintreten. Darüber hinaus stellt die Neuregelung klar, dass entsprechend der Rechtsprechung von EuGH und BFH auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können. Zudem enthält der Entwurf besondere Korrektur-, Rückabwicklungs-, Zins- und Haftungsregelungen für fehlerhaft angenommene Organschaften.

Die Neuregelung erstmals ab dem 1.1.2030 anzuwenden sein. Die bisherige Rechtslage ist dann bis zum Ablauf des 31.12.2029 weiterhin anzuwenden. Eine (erstmalige) Erklärung soll ab dem 1.7.2029 mit Wirkung ab dem 1.1.2030 möglich sein (§ 24 Abs. 42 UStG).

Erklärung für die Bildung einer Organschaft (§ 1 UStDV)
In § 1 UStDV werden die Voraussetzungen der Erklärung geregelt. Neu ist, dass ab dem 1.7.2029 die Auflistung der einzelnen erforderlichen Angaben, die noch im Referentenentwurf enthalten war, entfallen soll. Die Erklärung ist ausschließlich auf elektronischem Wege über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln. Die Erklärungsdaten werden an die für den Organträger zuständige Finanzbehörde übermittelt, die dem BZSt die für die Darstellung der Zusammensetzung des Organkreises erforderlichen Daten meldet. Dort werden die Organschaftsverhältnisse in einer Datenbank durch Speicherung der jeweiligen Wirtschafts-Identifikationsnummern im Datenfeld "verbundene Unternehmen" erfasst.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Jahressteuergesetz 2026 (Regierungsentwurf)| 27-08-2026

28. August 2026 - Kommentare deaktiviert für Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen: Zwangsläufigkeit 

Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen: Zwangsläufigkeit 

Fahrtkosten zur pflegebedürftigen Mutter bzw. Schwiegermutter sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Das gilt auch nach der Einführung des neuen Pflege-Pauschbetrags ab 2021. 

Praxis-Beispiel:
Ein Ehepaar pflegte die schwerbehinderte und pflegebedürftige (Schwieger-)Mutter. Für die Jahre 2015, 2017, 2018, 2019 und 2020 machten sie bereits Fahrten zur weit entfernten Wohnung der Mutter als außergewöhnliche Kosten geltend, was das Finanzgericht Münster ablehnte. Im Jahr 2021 erklärten sie ebenfalls Fahrtkosten zur Mutter sowie weitere Fahrten vor Ort, Parkgebühren und Portokosten von rund 13.000 € als außergewöhnliche Belastungen. Im Klageverfahren ging es letztlich um einen streitigen Betrag von 6.702,58 €. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab und berücksichtigte im Streitjahr stattdessen lediglich den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG. 

Das Finanzgericht Münster hat die Klage abgewiesen und seine bisherige Rechtsprechung konsequent fortgeführt. Die Fahrtkosten zur Wohnung der Mutter seien weder außergewöhnlich noch zwangsläufig. Das Finanzgericht stellte erneut fest, dass es angesichts der großen Entfernung zwischen den Wohnorten sittlich nicht unbillig erscheine, die Pflege auf professionelle Dritte zu übertragen. Dass die Mutter eine Betreuung durch Angehörige bevorzuge, ändere daran nichts. Diese Wertung hatte das Gericht bereits in den Verfahren zu den Veranlagungszeiträumen 2015, 2017-2019 und 2020 getroffen und sah für 2021 keinen entscheidungserheblich geänderten Sachverhalt.

Keine Änderung wegen des neuen Pflege-Pauschbetrags: Die Kläger argumentierten, dass die ab 2021 geltende Neufassung des § 33b Abs. 6 EStG eine geänderte Rechtslage begründet, die auch den Abzug nachgewiesener höherer tatsächlicher Kosten nach § 33 EStG ermöglicht. Das Finanzgericht folgte dem nicht und wies die Klage ab. Die Neufassung des § 33b Abs. 6 EStG betreffe ausschließlich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Pauschbetrags, nicht aber die tatbestandlichen Anforderungen an den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG.

Das Finanzgericht führte aus, dass auch der Pflege-Pauschbetrag selbst voraussetzt, dass die damit abgegoltenen Aufwendungen zwangsläufig sein müssen, woran es hier fehlte. Ob vor diesem Hintergrund das Finanzamt den Pflege-Pauschbetrag zu Recht gewährt hatte, hat das Finanzgericht nicht entschieden, weil eine Änderung zu Ungunsten der Kläger wegen des finanzgerichtlichen Verböserungsverbots nicht in Betracht kam.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Münster, 4 K 2261/25 E| 25-06-2026

28. August 2026 - Kommentare deaktiviert für Anschaffungskosten: unangemessene Höhe

Anschaffungskosten: unangemessene Höhe

Die Anschaffungskosten eines Vermögensgegenstands sind dann unangemessen hoch, wenn ein Teil der Anschaffungskosten nach der allgemeinen Verkehrsauffassung die angemessene Höhe der Anschaffungskosten übersteigt. Handelsrechtlich ist dieser Vermögensgegenstand trotz der Unangemessenheit seiner Anschaffungskosten dem Betriebsvermögen zuzurechnen. 

Auch in der Steuerbilanz werden gemäß § 4 Abs. 4 EStG grundsätzlich alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, als Betriebsausgaben abgezogen. Entscheidend ist allein der objektive wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Betrieb. Liegt ein betrieblicher Anlass vor, spielt es grundsätzlich keine Rolle, wie hoch die Aufwendungen sind und ob sie notwendig, üblich oder zweckmäßig sind. Grundsätzlich kann der Unternehmer (auch bei Repräsentationskosten) frei entscheiden, ob und in welcher Höhe er Ausgaben tätigen will. Berühren die betrieblichen Aufwendungen jedoch die Lebensführung des Unternehmers oder anderer Personen, dann dürfen diese nicht abgezogen werden, soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG). 

Betriebsausgaben können nur dann die Lebensführung berühren, wenn es sich um Anschaffungen handelt, die der Unternehmer oder eine andere Person sowohl betrieblich als auch privat verwenden kann. Dies können z. B. Geschäftspartner, Familienangehörige oder Gesellschafter bei einer Kapitalgesellschaft sein. Betroffen sind insbesondere repräsentative Aufwendungen, z. B. für die Ausstattung von Büro- und Geschäftsräumen und die Unterhaltung von Fahrzeugen. Bei unüblichen bzw. unüblich hohen Aufwendungen wird das Finanzamt eine Angemessenheitsprüfung vornehmen, z. B. bei der Miete oder Anschaffung eines Sportflugzeugs, um Dienstreisen oder Geschäftsreisen durchzuführen, bei der Miete eines Schiffs als Konferenzort usw.

Es gibt keine feste Wertgrenze, um zu beurteilen, ob bestimmte Aufwendungen angemessen sind oder nicht. Nach der BFH-Rechtsprechung hängt die Beurteilung vielmehr von der Größe des Unternehmens, der Höhe des Umsatzes bzw. des Gewinns und der Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg ab. Je höher Umsatz und Gewinn sind, desto mehr darf der Unternehmer abziehen. 

Nicht abziehbare Ausgaben: Bei aktivierungspflichtigen Vermögensgegenständen führt die Regelung des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG dazu, dass der unangemessene Anteil der als Abschreibung in der Handelsbilanz und entsprechend als Abschreibung in der Steuerbilanz zu berücksichtigenden Aufwendungen außerhalb der Steuerbilanz korrigiert werden muss. Das Abzugsverbot wirkt sich bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern auf die Abschreibung aus. Diese ist nur insoweit als Betriebsausgabe abziehbar, als sie auf den als angemessen anzusehenden Teil der Anschaffungskosten entfällt.

Auswirkungen auf die Umsatzsteuer: Die Unangemessenheit der Anschaffungskosten wirkt sich auch auf die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer aus. Nach § 15 Abs. 1a UStG sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG gilt, nicht abziehbar.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer kauft sich für sein Büro einen Teppich, der 30.000 € zuzüglich 5.700 € Umsatzsteuer kostet. Angemessen wäre die Anschaffung eines Teppichs im Wert von 5.000 € zuzüglich 950 € Umsatzsteuer (= 16,67% der angemessenen Anschaffungskosten im Verhältnis zu den tatsächlichen Anschaffungskosten) gewesen. Der Teppich gehört insgesamt zum Betriebsvermögen und ist mit den vollen Anschaffungskosten auszuweisen. Die Nutzungs- und Abschreibungsdauer beträgt 15 Jahre. Von der Abschreibung sind jedoch nur 16,67% als Betriebsausgaben abziehbar. Nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG darf der Unternehmer von der ausgewiesenen Umsatzsteuer nur den Teil als Vorsteuer abziehen, der auf die angemessenen Anschaffungskosten entfällt. Das sind 950 €, die der Unternehmer als Vorsteuer geltend machen kann. Die nicht abziehbare Vorsteuer gehört zu den Anschaffungskosten. Die Abschreibung beträgt somit 34.750 € : 15 = 2.316,67 € jährlich. Davon sind jedoch nur 16,67% = 386,19 € als Betriebsausgaben abziehbar.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| § 4 Abs. 5 Nr. 7| 27-08-2026

28. August 2026 - Kommentare deaktiviert für Anschaffungskosten: Änderung der Wertverhältnisse

Anschaffungskosten: Änderung der Wertverhältnisse

Ausgangspunkt für die Bestimmung der Anschaffungskosten ist der tatsächlich gezahlte Einkaufspreis zum Anschaffungszeitpunkt (Tag des Erwerbs), der auf der entsprechenden Eingangsrechnung ausgewiesen wird. Bei der Anschaffung von einem fremden Dritten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Höhe des Kaufpreises angemessen ist. Etwas anderes kann bei Geschäften mit Freunden und Angehörigen gelten.

Die Höhe des Kaufpreises ist nach den Wertverhältnissen am Tag des Erwerbs zu bestimmen. Wertänderungen nach dem Tag des Erwerbs bzw. nach dem Anschaffungszeitpunkt, die nicht im Anschaffungsvorgang selbst begründet sind, beeinflussen nicht mehr die Höhe des Anschaffungspreises.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer kauft von einem Schweizer Unternehmen eine Maschine für 30.000 Franken (CHF). Bei Lieferung beträgt der Kurs 1 € für 1,07 CHF. Als der Unternehmer einen Monat nach Lieferung zahlt, hat sich der Kurs auf 1,10 CHF geändert. Die Anschaffungskosten betragen: 30.000 CHF ÷ 1,07 = 28.037,38 €. Durch die Zahlung zum Kurs von 1,10 € wird die Höhe der Anschaffungskosten nicht mehr beeinflusst. Der Unternehmer zahlt zwar 30.000 CHF ÷ 1,10 € = 27.272,72 €. Die Differenz von 764,66 € bucht er direkt als Aufwand auf das Konto Kursverluste.

Fremdwährungen müssen immer in Euro umgerechnet werden. Werden Anzahlungen für ein Wirtschaftsgut in einer fremden Währung geleistet, dann ist der Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebend. Die Anschaffungskosten werden durch den Kurs am Tag der Anzahlung bereits anteilig festgelegt.

Kosten für das Versetzen in einen betriebsbereiten Zustand und Anschaffungsnebenkosten
Zu den Anschaffungskosten gehören nach § 255 Abs. 1 HGB auch alle Aufwendungen, die neben dem Anschaffungspreis

  • für das Versetzen in einen betriebsbereiten Zustand anfallen sowie
  • Nebenkosten des Erwerbs und der Verbringung ins Unternehmen (Anschaffungsnebenkosten).

Aufwendungen für die Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand fallen insbesondere im Anlagevermögen an. Sie sind in die Anschaffungskosten einzurechnen, wenn sie durch den Erwerbsvorgang verursacht wurden und dem Erwerbsvorgang einzeln zugerechnet werden können. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so besteht eine Aktivierungspflicht. Die Art der zu berücksichtigenden Aufwendungen hängt von der Art des angeschafften Anlageguts ab. Die nachfolgende Tabelle nennt Beispiele für Aufwendungen, die als Teil der Anschaffungskosten einbeziehungspflichtig sein können:

Praktische Bedeutung hat die Beschränkung auf Einzelkosten daher vor allem bei innerbetrieblichen Nebenkosten. Extern anfallende Nebenkosten können durch die Beauftragung und Rechnungsstellung in der Regel einzeln zugeordnet werden. Im Gegensatz dazu können vergleichbare Leistungen, die durch interne Arbeitskräfte erbracht werden, nicht ohne weiteres einzeln zugeordnet werden, da die Zuordnung innerbetrieblicher Leistungen zu angeschafften Wirtschaftsgütern im Rechnungswesen zum Teil objektiv nicht möglich ist. 

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat eine Maschine für 15.800 € (netto) gekauft. Er holt die Maschine mit einem eigenen Lkw beim Hersteller ab. Auf diese Fahrt fallen anteilige Personalkosten, Kosten für Abschreibung, Benzin- und Ölverbrauch sowie Reparatur und Wartung an. Da der Unternehmer diese Kosten in seinem Rechnungswesen nicht direkt jedem Transport zuordnet bzw. zuordnen kann, gehören sie auch nicht zu den Anschaffungskosten der Maschine. Die Anschaffungskosten betragen daher 15.800 €.

Praxis-Beispiel:
Beauftragung eines fremden Transportunternehmers mit dem Transport einer Maschine:
Ein Unternehmer hat eine Maschine für 15.800 € (netto) gekauft und einen fremden Unternehmer mit dem Transport beauftragt. Dieser stellt ihm hierfür 850 € (ohne Umsatzsteuer) in Rechnung. Seine Anschaffungskosten betragen daher 16.650 € (Netto-Kaufpreis 15.800 € + Transportkosten 850 €).

Quelle:Sonstige| Gesetzliche Regelung| § 255 Abs. 1 HGB| 27-08-2026

21. August 2026 - Kommentare deaktiviert für Nutzungsverbot Firmen-PKW für Privatfahrten

Nutzungsverbot Firmen-PKW für Privatfahrten

Der Bundesfinanzhof bestätigt das Prinzip, dass auch bei einem ausdrücklichen vereinbarten vertraglichen Privatnutzungsverbot mit dem alleinigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer die Vermutung besteht, dass er einen Firmenwagen, der ihm zur Verfügung gestellt wird, auch privat nutzt. Diese Vermutung basiert auf der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein solcher Firmenwagen, wenn keine organisatorischen Einschränkungen getroffen oder kein Fahrtenbuch geführt wird, ebenfalls privat genutzt wird. Ergebnis: Der BFH hält an diesem Ansatz fest, auch wenn andere BFH-Senate in ihrer Rechtsprechung teilweise anders entschieden haben.

Praxis-Beispiel:
Eine GmbH konnte weder durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch noch durch andere Beweismittel überzeugend darlegen, dass der Firmenwagen ausschließlich betrieblich genutzt wurde. Deshalb konnte die Vermutung der privaten Nutzung als Grundlage für die steuerlichen Korrekturen durch das Finanzamt herangezogen werden, einschließlich der Hinzurechnung einer „verdeckten Gewinnausschüttung“. Die Gesellschaft war nicht in der Lage, ihre Position im Rahmen der Revision ausreichend zu begründen und erfüllte somit nicht die gesetzlichen Anforderungen für eine schlüssige Darlegung.

Zusammenfassung: Auf eine systematische und nachweisbare Kontrolle der Nutzung eines Firmenwagens kann nicht verzichtet werden, insbesondere dann, wenn keine klare Trennung zwischen betrieblichen und privaten Interessen vorliegt, wie es bei einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer der Fall ist. Fazit: Allein ein vertragliches Verbot der privaten Nutzung reicht nicht aus, um die steuerliche Vermutung der Privatnutzung zu widerlegen. Vielmehr muss dies durch konkrete Beweismittel (z. B. mithilfe eines Fahrtenbuchs) untermauert werden.

Quelle:BFH| Beschluss| Az. I R 33/23| 16-12-2025

21. August 2026 - Kommentare deaktiviert für Vermächtnisnehmer: Anspruch auf volle Erbfallkostenpauschale

Vermächtnisnehmer: Anspruch auf volle Erbfallkostenpauschale

Den Pauschbetrag für Erbfallkosten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG) können auch Vermächtnisnehmer in Anspruch nehmen. Dieser Pauschbetrag für einen Vermächtnisnehmer ist nicht zu kürzen, wenn der Erwerb der übrigen Erben nicht der deutschen Besteuerung unterliegt.

Praxis-Beispiel:
Die Erblasserin lebte in Großbritannien und wurde von ihrem ebenfalls in Großbritannien lebenden Bruder beerbt. Die in Deutschland lebende Klägerin erhielt ein Geldvermächtnis. In ihrer Erbschaftsteuererklärung beantragte sie den Abzug des vollen Pauschbetrags für Erbfallkosten in Höhe von damals 10.300 €. Tatsächlich waren ihr im Zusammenhang mit dem Erbfall Kosten in Höhe von nur 13,20 € entstanden. Das Finanzamt zog lediglich die tatsächlichen Kosten von dem Erwerb der Klägerin ab. Die Erbfallkostenpauschale gewährte es nicht. Das Finanzgericht berücksichtigte die Erbfallkostenpauschale anteilig im Verhältnis des Werts des Vermächtnisses zum Wert des gesamten Nachlasses. Es vertrat die Auffassung, eine Gewährung des vollen Pauschbetrags von 10.300 € scheide aus, da die Klägerin dadurch übermäßig begünstigt würde.

Der BFH entschied anders. Er ging davon aus, dass der einzige nach § 2 ErbStG persönlich steuerpflichtige Erwerber den vollen Pauschbetrag abziehen kann. Die Erbfallkostenpauschale dürfen nicht nur Erben, sondern auch andere Erwerber wie Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte in Anspruch nehmen. Sie wird aber für jeden Erbfall – unabhängig von der Anzahl der Erwerber – nur einmal gewährt. Sind in einem Erbfall neben einem einzelnen unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber weitere Personen vorhanden, deren Erwerb nicht der deutschen Besteuerung unterliegt, ist die Pauschale nicht zu kürzen. Vielmehr steht dem unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber der gesamte Pauschbetrag zu. Eine Kürzung hätte zur Folge, dass der Kürzungsbetrag verfällt. Dies sieht das Gesetz jedoch nicht vor.

Quelle:BFH| Urteil| II R 25/23| 16-06-2026

14. August 2026 - Kommentare deaktiviert für Weitere Änderungen im Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht (Entwurf)

Weitere Änderungen im Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht (Entwurf)

Der Referentenentwurf (Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht) des Bundesfinanzministeriums sieht neben den geplanten Regelungen zur Kassenpflicht weitere Änderungen zur Digitalisierung und Modernisierung des Steuerrechts vor. Betroffen sind unter anderem die steuerlichen Vorgaben für Wegstreckenzähler bei Taxis, Mietwagen und Fahrzeugen im gebündelten Bedarfsverkehr. Darüber hinaus sollen die Aufbewahrung und Digitalisierung von Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüssen erleichtert werden.

Wegstreckenzähler: In diesem Gesetz soll auch der Einsatz eines Wegstreckenzählers (146c AO) neu geregelt werden.
Durch einen neuen § 146c AO wird eine steuerliche Pflicht zum Einsatz eines Wegstreckenzählers mit einer digitalen Schnittstelle zur Anbindung einer TSE geschaffen. Dadurch werden Taxis und Mietwagen gleichbehandelt. Daneben wird eine solche Einrichtung auch für Fahrzeuge Pflicht, die im gebündelten Bedarfsverkehr verwendet werden und nicht schon mit einem Taxameter ausgestattet sind.
Diese Regelung soll ab dem 1.1.2029 gelten.

Digitalisierung von Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüssen (§ 147 Abs. 2 AO)
Es soll zukünftig ermöglicht werden, Jahresabschlüsse und Eröffnungsbilanzen zu digitalisieren und damit nicht mehr papierhaft aufbewahren zu müssen. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Wiedergabe oder die Daten, wenn sie lesbar gemacht werden können, bildlich übereinstimmen. Auch müssen sie während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sein, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.
Diese Regelung soll für alle Unterlagen gelten, deren Aufbewahrungsfrist am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals noch nicht abgelaufen ist.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| BMF-Referentenentwurf| 13-08-2026

14. August 2026 - Kommentare deaktiviert für Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht (Entwurf)

Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht (Entwurf)

Das Bundesfinanzministerium hat einen neuen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts veröffentlicht. Der Entwurf setzt unter anderem die im Koalitionsvertrag vereinbarte Einführung einer Kassenpflicht ab einem Jahresumsatz von 100.000 € (ab dem 1.1.2027) sowie die Abschaffung der bisherigen papierhaften Belegausgabepflicht (zum 1.1.2028) um. Stattdessen soll künftig eine verpflichtende elektronische Belegbereitstellung eingeführt werden. Darüber hinaus sieht der Entwurf weitere Maßnahmen vor, mit denen Steuerhinterziehung und Manipulationen an elektronischen Aufzeichnungssystemen erschwert und die Kontrollmöglichkeiten der Finanzverwaltung ausgeweitet werden sollen.

Derzeit gibt es rund 2,2 Mio. Registrierkassen und 114.000 offene Ladenkassen. Mit der geplanten Kassenpflicht müssen künftig grundsätzlich alle relevanten Geschäftsvorfälle über ein elektronisches Aufzeichnungssystem erfasst werden. Dieses muss insbesondere den Anforderungen des § 146a Abs. 1 AO entsprechen, durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt sein und Aufzeichnungen nach der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) erzeugen können. Die Regelungen betreffen dabei nicht nur Barzahlungen: Auch Zahlungen mittels Debit- oder Kreditkarte sollen über das elektronische Aufzeichnungssystem erfasst werden.

Die Belegausgabepflicht in Papier soll vollständig zum 1.1.2028 abgeschafft werden. Stattdessen soll eine Belegbereitstellungspflicht eingeführt werden. Darüber hinaus enthält der Entwurf weitere Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Durch die Ausweitung der selbständigen Ermittlungskompetenz von Finanzbehörden bei Sachverhalten im Zusammenhang der Fälschung technischer Aufzeichnungen, soweit Daten von elektronischen Aufzeichnungssystemen betroffen sind, sollen Schnittstellen zwischen Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften reduziert und Verfahren effizienter geführt werden können.

Belegbereitstellungspflicht statt Belegausgabepflicht (§ 146a AO)
Anstelle einer Belegausgabepflicht in Papier soll eine verpflichtende elektronische Belegbereitstellungspflicht eingeführt werden. Der Beleg muss in einem standardisierten Datenformat zur Verfügung gestellt werden. Hinsichtlich des Bereitstellungsweges besteht Technologieoffenheit. Es bestehen keine technischen Vorgaben, wie der Beleg zur Entgegennahme bereitgestellt oder übermittelt werden muss. Es ist z. B. zulässig, wenn der Kunde unmittelbar über eine Bildschirmanzeige (z. B. in Form eines QR-Codes) den elektronischen Beleg entgegennehmen kann. Eine Übermittlung kann beispielsweise auch als Download-Link, per Near-Field-Communication (NFC), per E-Mail oder direkt in ein Kundenkonto erfolgen.

Mit der verpflichtenden elektronischen Belegbereitstellung entsteht für den am Geschäftsvorfall Beteiligten weiterhin keine Pflicht zur Entgegennahme des elektronischen Belegs. Der Anspruch des Kunden auf eine Quittung in Papierform nach § 368 BGB bleibt weiterhin bestehen.
Dies soll ab dem 1.1.2028 gelten.

Ausnahmen von der Kassenpflicht
Durch eine Verordnung sollen Ausnahmen für bestimmte Bereiche geregelt werden. Daneben können in der Verordnung Mitteilungspflichten für den Beginn und Wegfall von Ausnahmen festgelegt werden. Mit einem Rechtsgrundverweis auf die Erleichterungsvorschrift des § 148 AO sollen außerdem weitere Ausnahmen bei unbilliger Härte im Einzelfall ermöglicht werden. Ein Fall der Befreiungsmöglichkeit kann etwa vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger durch das Vorliegen von Einnahmen aus verschiedenen Tätigkeiten die Umsatzgrenze überschreitet. Eine Befreiung ist zudem denkbar, wenn die Umsatzgrenze nur aufgrund eines einmaligen Ereignisses überschritten wird.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| BMF-Referentenentwurf| 13-08-2026

14. August 2026 - Kommentare deaktiviert für Erbschaftsteuer: Wann die Erbschaft eines Familienheims steuerfrei ist

Erbschaftsteuer: Wann die Erbschaft eines Familienheims steuerfrei ist

Ein Familienheim kann im Erbfall steuerfrei von einem Elternteil auf ein Kind übergehen, wenn der Elternteil vor dem Tod dort selbst gewohnt hat, das Kind nach dem Tod unverzüglich einzieht und die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt. Dass auch ein mitgenutztes Garten- und Wegegrundstück steuerfrei ist, hat der BFH nunmehr entschieden. Als steuerbegünstigtes Grundstück ist die wirtschaftliche Einheit von Grundstücksflächen anzusehen, die für das Erbschaftsteuerverfahren bindend festgestellt wird.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger beerbte seinen verstorbenen Vater. Zum Nachlass gehörte ein durch den Vater vor seinem Tod selbstgenutztes Wohnhaus, das der Sohn nach dem Tod des Vaters bezog. Das Finanzamt hatte die Erbschaftsteuerbefreiung auf das Flurstück begrenzt, das mit dem Wohnhaus bebaut war. Zusammen mit dem Familienheim genutzte Garten- und Wegeflächen berücksichtigte das Finanzamt nicht. Dagegen wandte sich der Kläger.

Der BFH gab im Revisionsverfahren dem Kläger Recht. Der Begriff des „bebauten Grundstücks“ i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist bewertungsrechtlich auszulegen. Er umfasst alle Flächen, die das Finanzamt am Ort des Grundbesitzes als wirtschaftliche Einheit bindend für das Erbschaftsteuerfinanzamt feststellt. Das bedeutet, dass mehrere Flurstücke, die gemeinsam genutzt werden – etwa ein Wohnhaus mit angrenzendem Garten oder einem Zugangsweg – der Steuerbefreiung zu Grunde liegen können, wenn sie als eine wirtschaftliche Einheit festgestellt werden. Diese Auslegung spiegelt die tatsächliche häusliche Nutzung wider, die das Finanzamt vor Ort gut beurteilen kann.

Wichtig! Erben müssen bereits gegen die Feststellung der wirtschaftlichen Einheit durch das Belegenheitsfinanzamt vorgehen, sollten sie mit der Bestimmung des steuerbefreiten Grundstücks nicht einverstanden sein. Denn im Erbschaftsteuerverfahren haben Einwendungen gegen den Umfang des Grundstücks keinen Erfolg mehr.

Quelle:BFH| Urteil| II R 27/23| 16-06-2026

14. August 2026 - Kommentare deaktiviert für Umsatzsteuer bei Krankentransporten

Umsatzsteuer bei Krankentransporten

Die Beförderung kranker und verletzter Personen mit speziell eingerichteten Fahrzeugen ist nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn eine echte medizinische Notwendigkeit vorliegt und die besondere Fahrzeugausstattung medizinisch indiziert ist (§ 4 Nr. 17 Buchst. b UStG). Die Steuerbefreiung greift nicht, wenn ein Spezialfahrzeug für Patienten eingesetzt wird, die auch mit einem regulären Fahrzeug hätten befördert werden können. Entscheidend ist eine ärztliche Bescheinigung, die belegt, dass eine Beförderung mit einem herkömmlichen Taxi oder Mietwagen nicht möglich ist.

Einheitliche Beförderungsleistung bei Hin- und Rückfahrt?
Bei Taxibeförderungen gilt bei Strecken bis 50 km der ermäßigte Umsatzsteuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG). Ob die 50-km-Grenze auf die Gesamtstrecke oder auf jede Fahrt einzeln anzuwenden ist, hängt davon ab, ob Hin- und Rückfahrt als einheitliche Beförderungsleistung oder als zwei getrennte Leistungen zu werten sind.

Bei Taxifahrten eines Fahrgastes zum Bestimmungsort und zurück liegt nach BFH-Rechtsprechung regelmäßig eine getrennte Beförderungsleistung vor und zwar unabhängig davon, ob das Taxi vereinbarungsgemäß wartet oder für die Rückfahrt neu beauftragt wird. Bei Fahrten zum Krankenhaus gilt hingegen: Wartet der Fahrer vereinbarungsgemäß auf den Patienten, liegt eine einheitliche Leistung vor. Ähnlich hat das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zu Dialysefahrten entschieden (Urteil vom 25.9.2001, 2 K 137/99).

Mietwagen sind grundsätzlich nicht begünstigt. Eine Ausnahme gilt bei Krankenfahrten, wenn diese auf Sondervereinbarungen mit Krankenkassen beruhen, die inhaltlich gleichartig zu den für Taxiunternehmer geltenden Vereinbarungen sind und beide Unternehmer im selben räumlichen Geltungsbereich tätig sind. Die Finanzverwaltung unterstellt die Gleichartigkeit aus Vereinfachungsgründen, wenn ein Nachweis praktisch nicht möglich ist.

Liegt nur eine Sondervereinbarung speziell für Mietwagenunternehmer vor, muss der Unternehmer nachweisen, dass im selben Gebiet eine inhaltsgleiche Vereinbarung für Taxiunternehmer existiert. Fehlt eine solche Vergleichsvereinbarung, unterliegt die Fahrt dem Regelsteuersatz.

Quelle:Verwaltungserlasse| Sonstige| Erlass des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern, S 7244-00000-2026/001| 13-04-2026

7. August 2026 - Kommentare deaktiviert für Umsatzsteuer: Änderung der Bemessungsgrundlage

Umsatzsteuer: Änderung der Bemessungsgrundlage

Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, muss der Unternehmer den Steuerbetrag in seiner Rechnung berichtigen. Konsequenz ist, dass ebenfalls der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen ist. Das gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird.

Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist.

Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.

Dies gilt sinngemäß, wenn

  1. das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen;
  2. für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet wurde, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist;
  3. eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist;
  4. der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 UStG führt;
  5. Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden.

Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z. B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.

Quelle:UStG| Gesetzliche Regelung| § 17| 06-08-2026

7. August 2026 - Kommentare deaktiviert für Sicherungseinbehalt: Umsatzsteuer-Änderung wegen Uneinbringlichkeit 

Sicherungseinbehalt: Umsatzsteuer-Änderung wegen Uneinbringlichkeit 

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 24.10.2013 - V R 31/12) ist ein Unternehmer, der der Sollbesteuerung unterliegt, bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung zur Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 17 UStG wegen Uneinbringlichkeit berechtigt, soweit er seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen kann.

Bankbürgschaft: Soweit der Unternehmer jedoch eine vollständige Entgeltzahlung bereits im Zeitpunkt der Leistungserbringung beanspruchen kann, weil er die Gewährleistungsansprüche seiner Leistungsempfänger

  • durch eine Bankbürgschaft gesichert hat oder
  • ihm die Gestellung eine derartige Bürgschaft möglich war,

liegt hingegen keine Uneinbringlichkeit vor. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen für eine Minderung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit nachzuweisen. 

Nachweispflicht: Aus den Nachweisen muss sich leicht und einwandfrei ergeben, dass für jeden abgeschlossenen Vertrag konkrete, im Einzelnen vom Unternehmer begehrte Gewährleistungsbürgschaften beantragt und abgelehnt wurden.

Fazit: Soweit der Unternehmer unter den vorgenannten Voraussetzungen die Entgeltansprüche zulässig als uneinbringlich behandelt, hat der Leistungsempfänger die Vorsteuer aus den jeweiligen Leistungsbezügen entsprechend zu berichtigen. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, dem Leistungsempfänger die Behandlung seiner Ansprüche mitzuteilen. Das Finanzamt des Unternehmers ist jedoch berechtigt, das Finanzamt des Leistungsempfängers auf die Behandlung der offenen Entgeltansprüche als uneinbringlich hinzuweisen (Abschn. 17.1 Abs. 5 Sätze 9 und 10 UStAE).

Quelle:Umsatzsteuer-Anwendungserlasse| Gesetzliche Regelung| § 17 UStG; Abschn. 17.1 Abs. 5 Sätze 9 und 10| 06-08-2026

7. August 2026 - Kommentare deaktiviert für Steuervorteil nutzen mit Erholungsbeihilfen

Steuervorteil nutzen mit Erholungsbeihilfen

Urlaubsgeld und Erholungsbeihilfen sind zwei unterschiedliche Zahlungen an Arbeitnehmer, die auch unterschiedlich zu behandeln sind. Bei der Zahlung von 

  • Urlaubsgeld handelt es sich um Arbeitslohn, der unabhängig von seiner Höhe dem Lohnsteuerabzug und der Sozialversicherung unterliegt.
  • Erholungsbeihilfen können bis zu einem Höchstbetrag mit 25% pauschal versteuert werden und bleiben insoweit beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Erholungsbeihilfen sind freiwillige Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Erholungskosten seines Arbeitnehmers. Sachleistungen sind ebenfalls möglich. Wie der Beschäftigte seinen Urlaub verbringt, spielt keine Rolle. Jeder Mitarbeiter kann eine Erholungsbeihilfe erhalten, die pro Jahr maximal

  • 156 € für den Arbeitnehmer,
  • 104 € für den Ehe-/Lebenspartner und
  • 52 € für jedes Kind

betragen darf. Jeder Arbeitnehmer kann die Erholungsbeihilfe vom Arbeitgeber erhalten, unabhängig davon, ob er Festangestellter, Teilzeitmitarbeiter, Werkstudent oder Minijobber ist. 

Lohnsteuerpauschalierung: Erholungsbeihilfen, die steuerpflichtig sind, können pauschal mit 25% versteuert werden, wenn die Freigrenzen im Kalenderjahr nicht überschritten werden. Übersteigt die Erholungsbeihilfe die Grenzbeträge, ist eine Pauschalbesteuerung nicht möglich. In diesem Fall wird die Lohnsteuer ebenso wie beim normalen Arbeitslohn einbehalten, sodass die Erholungsbeihilfen dann auch in voller Höhe beitragspflichtig in der Sozialversicherung sind.

Nachweispflichten: Die Pauschalierung ist auch möglich, wenn der Arbeitnehmer keine Urlaubsreise durchführt, sondern seinen Urlaub zu Hause verbringt. Die zweckentsprechende Verwendung der Erholungsbeihilfe gilt als erfüllt, wenn ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Gewährung der Erholungsbeihilfe und dem Urlaub des Arbeitnehmers besteht.

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden. Die Erholungsbeihilfen müssen für die Erholung dieser Personen bestimmt sein und verwendet werden. Davon kann ausgegangen werden, wenn die Erholungsbeihilfe im zeitlichen Zusammenhang mit einem Urlaub des Arbeitnehmers gewährt wird.

Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Zahlung der Beihilfe und der Erholungsmaßnahme des Arbeitnehmers kann im Allgemeinen dann angenommen werden, wenn die Erholungsmaßnahme (z. B. der Erholungsurlaub) innerhalb von drei Monaten vor oder nach der Auszahlung der Beihilfe beendet bzw. begonnen oder aber innerhalb dieses Zeitraumes eine Anzahlung auf eine bereits fest vereinbarte Erholungsmaßnahme (z. B. Buchung einer Erholungsreise) nachgewiesen wird. In den Fällen, in denen dieser zeitliche Zusammenhang gewahrt ist, kann von einer schriftlichen Bestätigung des Arbeitnehmers über die zweckgebundene Verwendung der Beihilfe abgesehen werden. Liegt kein zeitlicher Zusammenhang vor, ist eine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers über die zweckentsprechende Verwendung der Beihilfe erforderlich.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| § 40 Abs. 2 Nr. 3| 06-08-2026

31. Juli 2026 - Kommentare deaktiviert für Steuertermine August 2026

Steuertermine August 2026

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Dabei gilt grundsätzlich: Eine Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

Terminübersicht
Für den Monat Juli 2026:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.08.2026
10.09.2026

Zusammenfassende Meldung

25.08.2026

Sozialversicherung 29.07.2026
Lohnsteuer-Anmeldung 10.08.2026

Für den Monat August 2026:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.09.2026
12.10.2026

Zusammenfassende Meldung 25.09.2026
Sozialversicherung 27.08.2026
Lohnsteuer-Anmeldung 10.09.2026
Gewerbesteuer-Vorauszahlung Q3 2026 17.08.2026

Zu beachten: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Hinweis: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nicht jährlich wiederholt werden, da die Dauerfristverlängerung solange gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Die 1/11 -Sondervorauszahlung muss dagegen von den Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich zu übermitteln haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden.

Quelle:Sonstige| Sonstige| 30-07-2026

31. Juli 2026 - Kommentare deaktiviert für Kindergeld: Fernlehrgang als Berufsausbildung

Kindergeld: Fernlehrgang als Berufsausbildung

Für ein volljähriges Kind wird bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld gezahlt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Das ist der Fall, wenn ein Kind sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. In der „Dienstanweisung-KG“ ist in A. 15.3 geregelt, dass bei Ausbildungsgängen, die keine regelmäßige Präsenz an einer Ausbildungsstätte erfordern (insbesondere bei Lehrgängen, die als Fernstudium angeboten werden), die Ernsthaftigkeit geprüft werden müsse.

Praxis-Beispiel:
Die volljährige Klägerin begann zum 1.5.2025 einen auf 18 Monate angelegten Fernlehrgang zur "Geprüften Fotodesignerin (ILS)". Der von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassene Lehrgang sah nach Angaben des Lehrgangsanbieters einen durchschnittlichen Lernaufwand von 7 Wochenstunden vor und umfasste insgesamt 542 Unterrichtsstunden. Neben gestalterischen Inhalten wurden unter anderem rechtliche Grundlagen sowie berufspraktische Themen vermittelt. Die Klägerin verfügte über keine abgeschlossene Berufsausbildung und verfolgte das Ziel, später als Fotografin bzw. Fotodesignerin tätig zu werden. Parallel übte sie einen Minijob mit einem Umfang von etwa 9 Wochenstunden aus. Im Streitzeitraum absolvierte sie bereits acht von insgesamt 19 Einsendeaufgaben mit überwiegend guten bis sehr guten Bewertungen.

Die Familienkasse lehnte die Festsetzung von Kindergeld dennoch ab, weil nach ihrer Auffassung der Fernlehrgang die Zeit und Arbeitskraft der Klägerin nicht in ausreichendem Maße in Anspruch nehme. Der vom Lehrgangsanbieter angegebene Lernaufwand von lediglich 7 Wochenstunden spreche gegen eine ernsthaft betriebene Berufsausbildung. Zudem bezweifelte die Familienkasse den Ausbildungscharakter des Lehrgangs. Die vermittelten Kenntnisse dienten ihrer Ansicht nach eher der freien Selbstbildung beziehungsweise der Ausübung eines Hobbys.

Entgegen der Auffassung der Kindergeldkasse hat das Finanzgericht Münster den Anspruch auf Kindergeld bestätigt. Nach Auffassung des Finanzgerichts befindet sich ein Kind bereits dann in Berufsausbildung, wenn es sich ernsthaft und nachhaltig auf ein konkretes Berufsziel vorbereitet. Ein genereller zeitlicher Mindestumfang lasse sich aus der BFH-Rechtsprechung nicht entnehmen. Die häufig genannte 10-Stunden-Grenze betreffe lediglich Fallgruppen wie Sprachkurse oder Au-pair-Aufenthalte (siehe z. B. BFH, Urteil vom 15.03. 2012, III R 82/10), bei denen eine Abgrenzung zu Freizeit- oder Persönlichkeitsbildungsmaßnahmen erforderlich ist. Auf klassische Fernlehrgänge sei dies nicht übertragbar.

Fazit: Bei einem zugelassenen und strukturierten Lehrgang mit berufsspezifischen Inhalten handelt es sich eindeutig um eine Berufsausbildung. Außerdem hat die Klägerin durch die erfolgreich bearbeiteten Einsendeaufgaben nachgewiesen, den Lehrgang ernsthaft und zielgerichtet zu betreiben. Eine bloße "Pro-forma-Immatrikulation" liegt damit nicht vor. Der Umstand, dass das Jobcenter den Lehrgang nicht gefördert hat, ist für die steuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, dass die Ausbildungsmaßnahme objektiv auf den Erwerb beruflich verwertbarer Kenntnisse gerichtet ist und das Kind sie ernsthaft verfolgt. Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Münster, 9 K 2730/25 Kg| 05-05-2026

31. Juli 2026 - Kommentare deaktiviert für Innergemeinschaftliche Lieferung: Nachweis

Innergemeinschaftliche Lieferung: Nachweis

Wenn ein Gegenstand in einen anderen EU-Staat gelangt, liegt regelmäßig eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor. Da es innerhalb der EU keine Grenzkontrollen gibt, muss auf andere Art und Weise nachgewiesen werden, dass der Liefergegenstand tatsächlich in ein anderes EU-Land gelangt ist. Die Steuerfreiheit gilt deshalb nur dann, wenn der Unternehmer diesen Nachweis führen kann (= Gelangensbestätigung).

Der Unternehmer, der eine innergemeinschaftliche Lieferung ausführt, muss den Nachweis, dass der Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, durch ein Rechnungsdoppel bzw. durch eine Bestätigung des Abnehmers führen. Diese Bestätigung muss die folgenden Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Abnehmers. Die Bestätigung muss vom Abnehmer oder von einem Beauftragten unterschrieben werden. Bei einer elektronischen Übermittlung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, wenn erkennbar ist, dass sie vom Abnehmer bzw. von dessen Beauftragten übermittelt wurde (wichtig ist die Absenderangabe).
  • Bei dem Abnehmer einer innergemeinschaftlichen Lieferung, z.B. bei einem Reihengeschäft, darf nur derjenige in der Gelangensbestätigung genannt werden, der die Lieferung tatsächlich erhält. Das ist also nicht der Abnehmer einer ruhenden Lieferung.
  • Ausstellungsdatum der Bestätigung,
  • die handelsübliche Bezeichnung und die Menge der Liefergegenstände,
  • Monat und Ort des Erhalts der gelieferten Gegenstände (EU-Mitgliedsstaat mit Angabe von Stadt bzw. Gemeinde).

Wird der Liefergegenstand im Auftrag des liefernden Unternehmers oder des Abnehmers durch einen Dritten (z.B. durch einen Spediteur) an den Abnehmer befördert, können die erforderlichen Angaben gegenüber dem beauftragten selbstständigen Dritten gemacht werden. Der beauftragte Dritte muss gegenüber dem Lieferanten versichern, dass er über einen entsprechenden Beleg verfügt.

Für die Gelangensbestätigung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Sie kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen. Es reicht z.B. aus, wenn die Angaben in einem Versendungs-beleg enthalten sind. Neben der Gelangensbestätigung sind weiter Nachweise zugelassen worden. Hierzu gehören insbesondere der Frachtbrief und die Bescheinigung des Spediteurs.

Buchnachweis: Der Ausfuhrnachweis wird gemäß § 17c UStDV durch einen Buchnachweis ergänzt. Der Buchnachweis besteht aus Aufzeichnungen, die es erlauben, jederzeit auf die dazugehörigen Belege zuzugreifen. Dass die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen, muss sich unmittelbar aus der Buchführung ergeben. Der Belegnachweis allein genügt nicht. Enthalten Belege und Aufzeichnungen gegenseitige Verweise, reicht ein gewisser Grundstock an Aufzeichnungen aus. Eine eindeutige Zuordnung aus der Buchführung heraus ist dann möglich. Der Buchnachweis verlangt, dass die folgenden Angaben ersichtlich sind.

Aufzeichnungen in Beförderungs- und Versendungsfällen: 
Wird der Gegenstand einer Lieferung vom Lieferanten oder vom Abnehmen in ein anderes EU-Land befördert oder versendet, muss der Lieferant folgende Daten aufzeichnen:

  • Name und Anschrift des Abnehmers,
  • Name und Anschrift des Beauftragten des Abnehmers für den Fall, dass eine Lieferung im Einzelhandel vorliegt,
  • Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers,
  • handelsübliche Bezeichnung und Menge des Liefergegenstands,
  • Tag der Lieferung,
  • vereinbartes Entgelt bei Regelversteuerung, vereinnahmtes Entgelt bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten,
  • Art und Umfang einer eventuellen Be- oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet,
  • Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet,
  • Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

Aufzeichnungen in sogenannten Verbringungsfällen: Von einer Verbringung spricht man, wenn ein Unternehmer Gegenstände aus seinem Unternehmen aus dem Inland zur eigenen Verfügung in ein anderes Land der EU verbringt. In diesem Zusammenhang muss der Unternehmer Folgendes aufzeichnen:

  • handelsübliche Bezeichnung und Menge des verbrachten Gegenstandes,
  • Anschrift und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmensteils, der im anderen EU-Land liegt,
  • Tag des Verbringens,
  • Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG.

Bei Fahrzeugen muss der Unternehmer zusätzlich die Fahrzeug-Identifikationsnummer aufzeichnen.

Quelle:Sonstige| Gesetzliche Regelung| § 17c UStDV| 30-07-2026

31. Juli 2026 - Kommentare deaktiviert für Unterschiedliche Restnutzungsdauer bei 2 Wohnungen im selben Gebäude 

Unterschiedliche Restnutzungsdauer bei 2 Wohnungen im selben Gebäude 

Das Finanzgericht Hamburg hat im entschiedenen Fall festgestellt, dass die tatsächliche Nutzungsdauer der betroffenen Wohnungen kürzer ist als die gesetzlich standardisierte Dauer von 50 Jahren. Das führte dazu, dass die Eigentümer eine höhere Abschreibung in Anspruch nehmen können. Ausschlaggebend war ein Sachverständigengutachten, das die verkürzte Nutzungsdauer belegte. Dieses Gutachten basierte auf der Methodik der ImmoWertV 2021. Hierbei handelt es sich um eine allgemein anerkannten Schätzungsmethode, bei der sowohl technische als auch wirtschaftliche Faktoren berücksichtigt werden. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass diese Methodik angemessen ist und sorgfältig angewendet wurde.

Praxis-Beispiel:
Ein wesentlicher Streitpunkt war, dass für zwei Wohnungen im selben Gebäude unterschiedliche Restnutzungsdauern geltend gemacht wurden, was auf unterschiedliche Renovierungsmaßnahmen in den jeweiligen Einheiten zurückzuführen war. Das Finanzamt lehnte es ab, bei der Abschreibung unterschiedliche Nutzungsdauern zugrunde zu legen.

Das Finanzgericht entschied, dass diese Unterscheidung gerechtfertigt ist und dass eine einheitliche Behandlung aller Wohnungen aufgrund ihrer Lage im selben Gebäude die individuellen Gegebenheiten der einzelnen Einheiten nichtzutreffend wiedergegeben hätten. Es können nur bereits durchgeführte Renovierungsmaßnahmen bei der Ermittlung der Nutzungsdauer berücksichtigt werden, nicht jedoch Annahmen über mögliche zukünftige Maßnahmen.

Das Gericht wies auch die Argumente der Finanzverwaltung zurück, insbesondere in Bezug auf die vermeintliche Konsistenz wirtschaftlicher Mieterwartungen und die Auswirkungen des Denkmalschutzes. Ausschlaggebend ist eine sachverständige und objektspezifische Untersuchung jeder Wohnung. Fazit: Die Methodik der ImmoWertV ist somit eine gängige und zuverlässige Grundlage für steuerliche Schätzungen zur verkürzten Nutzungsdauer.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| Finanzgericht Hamburg, 2 K 86/22| 30-07-2026

31. Juli 2026 - Kommentare deaktiviert für Kindergeld: Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung

Kindergeld: Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung

Die Ausbildung zum Rettungssanitäter gilt trotz ihrer berufsqualifizierenden Wirkung nicht als Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung, weil die weniger als ein Jahr dauert.

Praxis-Beispiel:
Die 21 Jahre alte Tochter des Klägers absolvierte nach ihrem Abitur und Bundesfreiwilligendienst in den Monaten Februar bis Mai 2023 eine Ausbildung als Rettungssanitäter. Im Anschluss daran nahm sie eine Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin auf, weil sie mit ihrer ursprünglich geplanten Ausbildung noch nicht beginnen konnte. Die Familienkasse gewährte das Kindergeld ab September 2023 im Hinblick auf die Ausbildung der Tochter zur Notfallsanitäterin, versagte es aber für die Monate Juni bis August 2023. Der hiergegen erhobenen Klage des Vaters gab das Finanzgericht statt.

Rettungssanitäter werden beim qualifizierten Krankentransport als Fahrer sowie in der Notfallrettung als Teil der Besatzung eines Notarzt- oder Rettungswagens eingesetzt, um den Notarzt oder Notfallsanitäter zu unterstützen. Die Dauer der Rettungssanitäter-Ausbildung ist mit 520 Stunden vergleichsweise kurz. Ihr erfolgreicher Abschluss hindert nicht die Zahlung von Kindergeld, selbst wenn das volljährige, berücksichtigungsfähige Kind anschließend als Rettungssanitäter einer regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche umfassenden Erwerbstätigkeit nachgeht.

Die Rechtslage hat sich infolge der Neuregelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 geändert. Zuvor galt für die Berücksichtigung eine Einkünfte- und Bezügegrenze (sogenannter Jahresgrenzbetrag). Seither bleibt ein Kind, das seiner Erstausbildung oder seinem Erststudium ernsthaft nachgeht, unabhängig vom Umfang der daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit beim Kindergeld berücksichtigungsfähig. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind dagegen nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht.

Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts – entgegen der Auffassung der Familienkasse – bestätigt. Die Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin steht dem Kindergeldanspruch nicht entgegen. In den drei Streitmonaten fehlte es bei der Tochter noch am Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung, da die Rettungssanitäter-Ausbildung nicht als erstmalige Berufsausbildung anzusehen ist. Für die Anwendung dieser Vorschrift ist grundsätzlich eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr zu verlangen. Diese erfüllt die landesrechtlich geregelte, in Vollzeitform nur etwa drei Monate dauernde Rettungssanitäter-Ausbildung nicht. Anders wäre die Situation bei einer Notfallsanitäter-Ausbildung, die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Notfallsanitätergesetz in Vollzeitform drei Jahre dauert.

Quelle:BFH| Urteil| III R 7/24| 30-07-2026

31. Juli 2026 - Kommentare deaktiviert für Firmenfitness: steuerpflichtiger Arbeitslohn oder steuerfrei?

Firmenfitness: steuerpflichtiger Arbeitslohn oder steuerfrei?

Bieten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern kostenlos Firmenfitness-Programme an, ist zu prüfen, ob es sich um einen steuerfreien oder steuerpflichtigen geldwerten Vorteil handelt. Das Bayerische Landesamts für Steuern (BayLfSt) erläutert, ob und in welchem Umfang eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG möglich ist.

Firmenfitness-Programme ermöglichen es Arbeitnehmern, über ihre Arbeitgeber Zugang zu Sport- und Gesundheitsangeboten zu erhalten. Die Programme umfassen häufig auch Online-Präventionskurse, etwa zu den Themen Bewegung, Ernährung oder Stressmanagement. Für diese Präventionsangebote beantragen Arbeitgeber teilweise eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG. Allerdings gibt es oft keine Aufzeichnungen darüber, welche Mitarbeitenden tatsächlich an den Kursen teilnehmen, und Teilnahmebescheinigungen werden nicht ausgestellt.

Geldwerter Vorteil durch Firmenfitness: Die Nutzung eines Firmenfitness-Angebots ist grundsätzlich als geldwerter Vorteil anzusehen, sodass es sich um Arbeitslohn handelt. Der Wert dieses Vorteils richtet sich nach dem üblichen Endpreis für vergleichbare Angebote auf dem freien Markt. Gibt es jedoch keine vergleichbaren Angebote für Privatpersonen, weil der Anbieter dem Arbeitgeber günstige Firmenmitgliedschaften anbietet, kann kein üblicher Marktpreis ermittelt werden. In solchen Fällen ist der Sachbezug anhand der tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers zu bewerten (einschließlich Nebenkosten und Umsatzsteuer).

Die Aufteilung der Kosten soll wie folgt erfolgen:

  • Kosten, die direkt zugeordnet werden können werden den jeweiligen Arbeitnehmern zugerechnet, wie z. B. eine individuelle Mitgliedsgebühr
  • Kosten, die nicht direkt zugeordnet werden können (wie z. B. pauschale Gebühren) werden gleichmäßig auf alle registrierten Arbeitnehmer verteilt
  • unabhängige Kosten (z. B. allgemeine Verwaltungsgebühren) werden auf alle Arbeitnehmer verteilt.

Einen geldwerten Vorteil erhalten nur die Arbeitnehmer, die sich tatsächlich für das Programm registriert haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie das Angebot anschließend nutzen.

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG: Präventionsangebote
Nach § 3 Nr. 34 EStG sind zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung bis zu einem Betrag von 600 € im Jahr steuerfrei, wenn diese den Qualitätsanforderungen gemäß §§ 20 und 20b SGB V genügen. Allgemeine Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios oder Sportvereine fallen nicht unter diese Regelung.

Online-Präventionskurse: Eine Steuerbefreiung ist nur möglich, wenn die Teilnahme nachgewiesen werden kann, z. B. durch Teilnahmebescheinigungen oder Zertifikate. Ohne solche Nachweise kann die Steuerbefreiung nicht gewährt werden.

Hinweis: Der steuerfreie Grenzwert für Sachbezüge bis 50 € im Monat gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG kann auch bei Firmenfitness-Angeboten angewendet werden.

Quelle:Sonstige| Sonstige| Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern, S 2334.1.1-64/13 St36| 03-03-2026

24. Juli 2026 - Kommentare deaktiviert für Firmen-Pkw bei Personengesellschaften

Firmen-Pkw bei Personengesellschaften

Bei Personengesellschaften gibt es Fallgestaltungen mit unterschiedlichen Auswirkungen auf die Einkommen- und Umsatzsteuer.

  • Der Gesellschafter erwirbt das Fahrzeug, das er sowohl für betriebliche als auch für private Zwecke nutzt. Zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter ist keine Entgeltvereinbarung getroffen worden, sodass die Überlassung durch den Gesellschafter unentgeltlich erfolgt.
  • Der Gesellschafter erwirbt das Fahrzeug, das er an die Personengesellschaft gegen Entgelt vermietet. Die Personengesellschaft überlässt das Fahrzeug dem Gesellschafter, der es sowohl für betriebliche als auch für private Zwecke nutzt.
  • Der Gesellschafter darf den Firmenwagen für seine Privatfahrten und für seine Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nutzen, sodass Umsatzsteuer anfällt.

Die private Nutzung des Firmenwagens unterliegt der Umsatzsteuer. Das gilt auch bei Personengesellschaften, wenn der Gesellschafter das Fahrzeug sowohl für betriebliche als auch für private Fahrten nutzt. Die private Nutzung des Pkw ist mit dem Teilwert zu erfassen, wenn der Pkw nicht überwiegend betrieblich genutzt wird. Nutzt eine OHG bzw. der Gesellschafter der OHG einen Pkw zu mehr als 50% betrieblich, ist die private Nutzung des Firmenwagens pauschal mit der 1%-Methode zu ermitteln, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. An der Zuordnung eines Pkw zum Betriebsvermögen ändert sich nichts.

Wenn die betriebliche Nutzung des Firmenwagens nicht mehr als 50% beträgt, dann gilt die allgemeine Regelung, wonach Entnahmen aus dem Betriebsvermögen mit dem Teilwert anzusetzen sind.

Erwirbt der Gesellschafter einer Personengesellschaft einen Pkw, den er überwiegend für betriebliche Zwecke nutzt, gehört der Pkw zum Sonderbetriebsvermögen. Umsatzsteuerlich können Personengesellschaft und Gesellschafter zwei verschiedene Unternehmer sein. Somit hat der Gesellschafter die Möglichkeit, einen Pkw mit Vorsteuerabzug anzuschaffen, um ihn umsatzsteuerpflichtig an die Personengesellschaft zu vermieten. Nutzt der Gesellschafter diesen Firmenwagen, den er an die Personengesellschaft vermietet hat, auch für private Fahrten, ist unter bestimmten Voraussetzungen die 1%-Methode anzuwenden. Außerdem unterliegt die private Nutzung der Umsatzsteuer.

Die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, dürfen den Gewinn nicht mindern und sind deshalb gewinnerhöhend auf das Konto "Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19% USt (Kfz-Nutzung)" zu buchen.

Praxis-Beispiel:
Der Gesellschafter einer OHG hat im Januar einen neuen Pkw erworben. Der Erwerb erfolgte durch den Gesellschafter selbst. Der Kaufpreis hat 30.000 € zuzüglich 5.700 € Umsatzsteuer betragen (= Bruttolistenpreis von 35.700 €). Der Gesellschafter vermietet dieses Fahrzeug für insgesamt 500 € zuzüglich 95 € Umsatzsteuer pro Monat an die OHG. Dieses Fahrzeug wird ausschließlich vom Gesellschafter genutzt. Er nutzt das Fahrzeug sowohl für betriebliche als auch für private Fahrten. 

Der Gesellschafter führt kein Fahrtenbuch, sodass nicht feststellbar ist, wie groß der Umfang der Privatfahrten tatsächlich ist. Die private Nutzung ist nach der 1%-Methode zu ermitteln. Das gilt auch dann, wenn die Personengesellschaft ein gemietetes Fahrzeug (Leasingfahrzeug) an seinen Gesellschafter zur privaten Nutzung überlässt. Die OHG muss deshalb die private Nutzung mit 1% vom (auf 100 € abgerundeten) Bruttolistenpreis von 35.700 € ermitteln. Dieser Betrag ist der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Ein Abzug von 20% zum Ausgleich für die Kosten ohne Vorsteuerabzug ist nicht möglich, weil zwischen OHG und Gesellschafter ein Leistungsaustausch stattfindet. 

Behandlung beim Gesellschafter: Der Gesellschafter ist unabhängig von der Gesellschaft Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Er muss für sich eine eigene Gewinnermittlung erstellen, in der er die steuerliche Behandlung des Pkw abwickelt. Der Gesellschafter muss hier die Anschaffung, die laufenden Kosten und auch die Mieteinnahmen erfassen.

Quelle:Umsatzsteuer-Anwendungserlasse| Veröffentlichung| Abschnitt 1.8 Abs. 8| 23-07-2026

24. Juli 2026 - Kommentare deaktiviert für Aktivrente für Selbständige

Aktivrente für Selbständige

Den 2.000 €-Freibetrag gibt es bekanntlich nur für Rentner, die einer Tätigkeit als Arbeitnehmer nachgehen. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat jetzt in seiner Mitgliederzeitschrift „Der Steuerzahler“ über einen Fall berichtet, in dem ein selbständiger Rentner die Benachteiligung von Freiberuflern vor Gericht überprüfen lassen wollte. Aber: Bevor es dazu kam, änderte das Finanzamt seine Entscheidung.

Inhalt der steuerrechtlichen Regelung: Mit der Einführung der sogenannten Aktivrente will die Bundesregierung einen Anreiz schaffen, dass Personen auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter beruflich tätig bleiben. Wer im Ruhestand weiterarbeitet, erhält bis zu 24.000 € der zusätzlichen Einkünfte steuerfrei. Das Gesetz hat für viele Steuerzahler einen Haken: Selbständige Rentner sind von der Regelung ausgeschlossen.

Praxis-Beispiel:
Ein Steuerberater aus Nordrhein-Westfalen, der im Rentenalter weiterhin freiberuflich tätig ist, wollte die neue Regelung gerichtlich überprüfen lassen. Er beantragte die Herabsetzung seiner Einkommensteuer-Vorauszahlungen unter Berücksichtigung des Freibetrags. Das Finanzamt lehnte dies zunächst ab. Nach Aussage des BdSt verfolgte der Betroffene das Ziel, die grundsätzliche Frage klären zu lassen, ob die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und Selbständigen mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar ist.

Noch bevor das Finanzgericht über die Angelegenheit entscheiden konnte, änderte das Finanzamt seinen Vorauszahlungsbescheid und setzte die Vorauszahlungen wie beantragt herab. Damit war der konkrete Streit erledigt und eine gerichtliche Entscheidung zur eigentlichen Grundsatzfrage kam nicht zustande. Es ist allerdings davon auszugehen, dass über die Streitfrage im Veranlagungsverfahren erneut zu entscheiden ist. Erst dann wird ein Steuerbescheid vorliegen, der gerichtlich überprüft werden kann.

Hinweis: Neben dem BdSt haben auch andere Organisationen im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen, dass die Aktivrente neue Abgrenzungsprobleme schafft. Wenn der Staat die Weiterarbeit im Alter fördern möchte, müsse er alle Erwerbstätigen gleichbehandeln – unabhängig davon, ob sie angestellt oder selbständig tätig sind. Der BdSt hat in seinem Beitrag angekündigt, dass er – unabhängig von dem geschilderten Fall – ein entsprechendes Musterverfahren vorbereitet, um die Frage verfassungsgerichtlich klären zu lassen.

Fazit: Es sollte in vergleichbaren Fällen vermieden werden, dass Steuerbescheide bestandskräftig werden.

Quelle:Sonstige| Veröffentlichung| „Der Steuerzahler“, Ausgabe 7-8/2026, Seite 5| 23-07-2026

24. Juli 2026 - Kommentare deaktiviert für E-Fahrzeuge: Neuregelung für steuerlich begünstigtes Aufladen

E-Fahrzeuge: Neuregelung für steuerlich begünstigtes Aufladen

Grundsätzlich gilt Folgendes: Das kostenlose oder verbilligte Aufladen der Batterien von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers ist steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt (§ Nr. 46 EStG). Diese Steuerbefreiung gilt mindestens bis Ende 2030. 

Steuerfreier Ladestrom beim Arbeitgeber: Es spielt keine Rolle, ob es sich um ein Privatfahrzeug oder einen Firmenwagen handelt. Das heißt, dass das Aufladen eines Privatfahrzeugs steuerfrei ist und nicht als Arbeitslohn erfasst wird. Die private Nutzung eines vom Arbeitgeber gestellten Dienstwagens wird regelmäßig nach der 0,5% oder 0,25% Regelung erfasst, sodass der Ladestrom dadurch abgegolten ist. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode bleiben die steuerfreien Stromkosten bei den Gesamtkosten außer Ansatz.

Umfang der Steuerbefreiung: Die Steuerbefreiung ist nicht auf einen Höchstbetrag und auch nicht auf eine bestimmte Anzahl von begünstigten Kraftfahrzeugen begrenzt. Begünstigt ist das Aufladen an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens. Soweit der Arbeitgeber die Stromkosten für das Aufladen von Fahrzeugen der Beschäftigten jedoch unmittelbar trägt, ist der Vorteil aus dem unentgeltlich oder verbilligt bezogenen Ladestrom auch dann steuerfrei, wenn die genutzte Ladevorrichtung an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers von einem Dritten nur für Zwecke des Arbeitgeberunternehmens oder des verbundenen Unternehmens betrieben wird. Achtung: Die unentgeltliche Überlassung von Strom an die Beschäftigten zum Aufladen eines privaten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs wird umsatzsteuerlich als steuerpflichtige Wertabgabe beurteilt.

Überlassung einer Ladevorrichtung
Lohnsteuerfrei sind auch vom Arbeitgeber zusätzlich gewährte Vorteile für die zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge zur privaten Nutzung (§ 3 Nr. 46 EStG). Gemeint sind sog. Wallboxen zum schnellen Aufladen von Elektrofahrzeugen. Ladevorrichtung ist die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen. Dazu gehören zum Beispiel der Aufbau, die Installation und die Inbetriebnahme der Ladevorrichtung, deren Wartung und Betrieb sowie notwendigen Vorarbeiten wie z.B. das Verlegen eines Starkstromkabels. Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur bei Überlassung einer Ladevorrichtung, die im Eigentum des Arbeitgebers bleibt. Geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung kann der Arbeitgeber pauschal mit 25% besteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). Voraussetzung ist auch hier, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Als Bemessungsgrundlage können die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung (einschließlich Umsatzsteuer) zugrunde gelegt werden.

Neu geregelt ist Folgendes: Wird ein betriebliches Elektro  oder Hybridelektrofahrzeug an einer zur Wohnung des Steuerpflichtigen gehörenden häuslichen Ladevorrichtung aufgeladen, kann der betriebliche Anteil an der Gesamtstrommenge aus der Nutzung der häuslichen Ladevorrichtung grundsätzlich mit Hilfe eines gesonderten stationären oder mobilen (beispielsweise wallbox- oder fahrzeuginternen) Stromzählers nachgewiesen werden. Dieser Zähler muss nicht eichrechtskonform sein. Zum Nachweis des betrieblichen Anteils an der Gesamtstrommenge werden Aufzeichnungen für einen fortlaufenden Zeitraum von drei Monaten als ausreichend angesehen, soweit dieser Anteil nicht ohne Weiteres ausgelesen werden kann (z. B. anhand einer fahrzeuginternen konkreten Erfassung und Zuordnung der Strommenge). Die Strommenge ist mit dem individuellen Strompreis zu multiplizieren. Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchten Kilowattstunden Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen; die Einspeisung durch eine private Photovoltaik-Anlage ist dabei aus Vereinfachungsgründen nicht zu beachten. Bei einem Vertrag mit dynamischem Stromtarif bestehen keine Bedenken, die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grund preis zugrunde zu legen.

Aus Vereinfachungsgründen kann der Ermittlung des betrieblich veranlassten Anteils an den ansonsten privaten Stromkosten in allen Anwendungsfällen (einschließlich der Anwendung bei dynamischem Stromtarif und bei Nutzung einer privaten Photovoltaik-Anlage) der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001, Durchschnittspreise einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen) zugrunde gelegt werden. Dabei ist für das gesamte Wirtschaftsjahr auf den für das 1. Halbjahr des dem Wirtschaftsjahr vorangegangenen Kalenderjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen (Wert bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh) abzustellen (Strompreispauschale). Dieser Gesamtdurchschnittsstrompreis ist auf volle Cent abzurunden und anschließend mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge zu multiplizieren. Das Wahlrecht zwischen dem Ansatz der tatsächlichen Stromkosten oder der Strompreispauschale muss für das Wirtschaftsjahr einheitlich ausgeübt werden (Jahrespauschale). Durch die Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten des Steuerpflichtigen aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung abgegolten.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 6 - S 2177/00016/042/056| 20-07-2026

24. Juli 2026 - Kommentare deaktiviert für Grundstücksbewertung: Kellerräume als Wohnfläche

Grundstücksbewertung: Kellerräume als Wohnfläche

Der Grundsteuerwert ist im typisierten Ertragswertverfahren anhand der Wohnflächenverordnung (WoFlV) zu berechnen. Das Finanzgericht hat entschieden, dass Kellerräume, die nicht für Wohnzwecke ausgebaut wurden, als Zubehörräume bei der Berechnung nicht mit einzubeziehen sind.

Praxis-Beispiel:
Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die Fläche eines im Keller gelegenen Raums einzubeziehen ist. Die Wohnfläche in den oberirdischen Geschossen des Einfamilienhauses beläuft sich auf 147,31 m² (Innenräume 144,31 m² zuzüglich 25% der Terrassenfläche von 12 m²). Im Keller, der vollständig unterhalb des Bodenniveaus liegt, befindet sich ein 26,44 m² großer Raum, der eine Höhe von 2,10 m hat, beheizbar ist und über ein 0,45 m x 0,95 m großes Fenster verfügt. Er wird nur über einen Lichtschacht, der mit einem Gitter abgedeckt ist, vom Tageslicht erreicht und belüftet. Bei der Bewertung im typisierten Verfahren legte das Finanzamt eine Wohnfläche von 147 m² zuzüglich 26 m² Kellerraum zugrunde, insgesamt also 173 m².

Ein Einfamilienhaus ist im typisierten Ertragswertverfahren nach der Wohnflächenverordnung zu bewerten (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 BewG). Danach ermittelt sich der Grundsteuerwert aus der Summe des kapitalisierten Reinertrags (Barwert des Reinertrags) und des abgezinsten Bodenwerts. Nach Auffassung des Finanzgerichts hat das Finanzamt den kapitalisierten Reinertrag unzutreffend berechnet, soweit es die Grundfläche des Kellerraums in die maßgebliche Wohnfläche einbezogen hat. Das Finanzgericht verweist darauf, dass die Wohnfläche im Rahmen der Grundsteuerwertfeststellung im typisierten Ertragswertverfahren anhand der Wohnflächenverordnung zu berechnen ist. Kellerräume, die nicht zum dauernden Aufenthalt für Wohnzwecke ausgebaut wurden, sind hierbei als Zubehörräume nicht einzubeziehen (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a. WoFIV). Der Kellerraum wurde als Lagerraum genutzt, der nicht zu Wohnzwecken nutzbar und somit als typischer Zubehörraum zu qualifizieren ist. Es lag keine Nutzungsmöglichkeit zu Wohnzwecken vor, weil kein Bodenbelag und nur ein unzureichend geeignetes Fenster zur Belüftung und Beleuchtung vorhanden war.

Auch in der Fachliteratur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass die maßgebliche Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung zu ermitteln ist. Damit sind Kellerräume nicht einzubeziehen, wenn sie nicht zum dauernden Aufenthalt für Wohnzwecke ausgebaut wurden.
 

Quelle:Finanzgerichte| Entscheidung| Gerichtsbescheid, FG Berlin-Brandenburg, 3 K 3118/25| 02-03-2026

24. Juli 2026 - Kommentare deaktiviert für Kindergeld: Ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz

Kindergeld: Ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz

Ein Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind, das sich nicht in Ausbildung befindet, besteht nur dann, wenn das Kind sich nachweislich und ernsthaft bemüht, einen Ausbildungsplatz zu finden. Die bloße Behauptung, das Kind sei bereit, eine Ausbildung aufzunehmen, reicht nicht aus. Es sind vielmehr objektive Nachweise erforderlich, wie z. B. Bewerbungen bei Ausbildungsbetrieben oder die Meldung als ausbildungssuchend bei der Agentur für Arbeit. Schwierigkeiten, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind, entbinden Kinder nicht von der Pflicht, solche Nachweise zu erbringen.

Praxis-Beispiel:
Der Sohn des Klägers hatte seine vorherige Ausbildung beendet und sich als arbeitssuchend gemeldet, allerdings ohne sich gezielt um einen neuen Ausbildungsplatz zu bemühen. Es lagen keine Nachweise (wie z. B. dokumentierte Bewerbungsschreiben) vor, die belegen konnten, dass er ernsthaft daran gearbeitet hat, eine Ausbildung wieder aufzunehmen. Die Kindergeldkasse lehnte die Gewährung von Kindergeld ab, weil sie die verschiedenen Tätigkeiten, die der Sohn im Hotel- und Gastronomiebereich ausübte, als rein arbeitsorientiert und nicht als Teil einer Berufsausbildung eingestuft hat.

Der BFH hat entschieden, dass die Familienkasse zu Recht den Kindergeldanspruch aufgehoben und die bereits gezahlten Beträge zurückgefordert hat. Die objektiven Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld, wie er im Gesetz festgelegt ist, waren nicht erfüllt. Der Verweis auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie wurde vom BFH zurückgewiesen, da die Pandemie keine Ausnahme von der Nachweispflicht rechtfertigt. Des Weiteren wurden keine rechtlich relevanten Versäumnisse oder Fehler in der Entscheidung des Finanzgerichts festgestellt.

Quelle:BFH| Urteil| III R 20/24| 17-03-2026

24. Juli 2026 - Kommentare deaktiviert für Erweiterte Förderung von E-Autos

Erweiterte Förderung von E-Autos

Der Kauf von Elektroautos wurde in der Vergangenheit mehrfach gefördert, abgeschafft beziehungsweise drastisch geändert. Der großzügige Umweltbonus wurde gestrichen. Auch für Plug-in-Hybridfahrzeuge wurden die staatlichen Anreize zeitweise gestrichen. Unternehmen profitieren weiterhin ausschließlich von steuerlichen Effekten. Seit 2026 gibt es für Privathaushalte ein neues Förderprogramm, wobei der Anspruch auf die Zuschüsse allerdings von der Höhe des Einkommens abhängt.

Fördermöglichkeiten für Unternehmen: Unternehmen, die ein E-Auto als Firmenwagen anschaffen, können eine erhöhte Abschreibung von 75% im Jahr des Kaufs in Anspruch nehmen und in den Folgejahren 10%, zweimal 5%, 3% und 2% (sogenannter Investitionsbooster). Der Abschreibungszeitraum beträgt insgesamt 6 Jahre. Davon können alle Unternehmen profitieren, die sich in der Zeit vom 30.6.2025 bis zum 1.1.2028 ein reines Elektroauto oder ein Brennstoffzellenfahrzeug zugelegt haben bzw. zulegen. 

Außerdem wird der geldwerte Vorteil für die private Nutzung monatlich nicht mit 1%, sondern nur mit 0,25% des Bruttolistenpreises ermittelt. Steuervorteile bietet auch ein Plug-in-Hybrid, weil für die Privatnutzung monatlich nur 0,5% vom Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage anzusetzen sind. Diese vorstehenden Vergünstigungen gelten allerdings nur für elektrische Firmenwagen, die nach dem 30.6.2025 angeschafft wurden und den Bruttolistenpreis von 100.000 € nicht übersteigen.

Fördermöglichkeiten für Privatpersonen: Private Käufer können seit Mai 2026 eine neue staatliche E-Auto-Prämie beantragen. Dies gilt für Neuzulassungen rückwirkend ab dem 1.1.2026. Damit fördert der Gesetzgeber die Anschaffung von reinen Batterie-E-Autos, von Plug-in-Hybriden sowie von Fahrzeugen mit Range Extender. Die Förderung können nur Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen von maximal 80.000 € erhalten. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für Familien mit bis zu zwei Kindern unter 18 Jahren um 5.000 € und beläuft sich dann somit auf höchstens 90.000 €. Die Förderung wird nur einmal pro Person gewährt, wobei maximal zwei Anträge aus einem Haushalt stammen dürfen.

Die Basisförderung für reine Elektroautos beträgt 3.000 €. Plug-in-Hybride und Fahrzeuge mit Range Extender werden mit 1.500 € gefördert. Hinzu kommen für bis zu zwei Kinder 500 € Kinderzuschlag. Haushalte mit einem Einkommen von unter 60.000 € erhalten einen weiteren Zuschlag von 1.000 €. Wer über weniger als 45.000 € zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen verfügt, bekommt nochmals 1.000 € dazu. Damit ist eine Förderung von bis zu 6.000 € für reine E-Autos und 4.500 € für Plug-in-Hybride möglich. Wichtig! Die Zuschüsse werden nur bei der Anschaffung eines Neuwagens gezahlt. Dies gilt sowohl für den Kauf als auch für ein mögliches Leasing. Gebrauchtfahrzeuge sind nicht förderfähig. 

Beantragung der Förderung
Zu beantragen ist die Förderung für das E-Auto über die Förderzentrale Deutschland beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Dafür ist die bereits erfolgte Zulassung auf den Antragsteller maßgeblich. Ab diesem Termin bleibt ein Jahr Zeit, den Antrag über das elektronische Antragformular zu stellen. Dabei müssen die erforderlichen Dokumente unbedingt vollständig übermittelt werden. Anderenfalls bearbeitet die Behörde den Antrag nicht.

Neben der Fahrzeugidentifikationsnummer brauchen Antragsteller die letzten beiden Steuerbescheide. Diese dürfen höchstens drei Jahre alt sein. Wer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet war, kann diese freiwillig nachträglich einreichen, um dadurch an die nötigen Steuerbescheide zu kommen. Familien, die den Kinderzuschlag in Anspruch nehmen wollen, müssen außerdem einen Kindergeld-Nachweis der Familienkasse beifügen. Käufer von Plug-in-Hybriden benötigen zusätzlich eine EU-Konformitätsbescheinigung für den Nachweis einer elektrischen Reichweite von mindestens 80 Kilometern.
Wer den Förderantrag stellt, muss sich mit der BundID authentifizieren. Daher sind der Personalausweis mit Online-Funktion, die zugehörige PIN und die Ausweis-App erforderlich. Als Alternative können Antragsteller jedoch ihr ELSTER-Zertifikat nutzen.

Befreiung von der Kfz-Steuer: Neu zugelassene Elektroautos sind zudem für maximal zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| §7 Abs. 2a| 23-07-2026

17. Juli 2026 - Kommentare deaktiviert für Urlaubsansprüche beim Minijob

Urlaubsansprüche beim Minijob

Nach dem Bundesurlaubsgesetz haben Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das gilt auch für Minijobber und zwar unabhängig davon, ob die Beschäftigung im gewerblichen Bereich oder in einem Privathaushalt ausgeübt wird. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage im Jahr. Dabei geht das Gesetz von einer 6-Tage-Woche aus. Werktage sind alle Kalendertage, die keine Sonntage oder gesetzlichen Feiertage sind.

Berechnung des Urlaubsanspruchs im Minijob: Für die Berechnung des Urlaubsanspruchs ist entscheidend, an wie vielen Tagen die Beschäftigung in der Woche ausgeübt wird. Wie viele Stunden ein Minijobber an einem Arbeitstag arbeitet, ist unerheblich. Arbeiten Minijobber an weniger als sechs Tagen pro Woche, wird der Urlaubsanspruch wie folgt berechnet: Individuelle Arbeitstage pro Woche x 24 : 6 = Urlaubstage pro Jahr. Abhängig von den wöchentlichen Arbeitstagen ergibt sich folgender Urlaubsanspruch:
Arbeitstage pro Woche        1        Urlaubsanspruch im Jahr      4
Arbeitstage pro Woche        2        Urlaubsanspruch im Jahr      8
Arbeitstage pro Woche        3        Urlaubsanspruch im Jahr    12
Arbeitstage pro Woche        4        Urlaubsanspruch im Jahr    16
Arbeitstage pro Woche        5        Urlaubsanspruch im Jahr    20
Arbeitstage pro Woche        6        Urlaubsanspruch im Jahr    24

Urlaubstage sind bezahlte freie Tage. Sie müssen weder vor- noch nachgearbeitet werden.

Minijobber arbeiten nicht in jeder Woche gleichviel. Zum Beispiel kann im Arbeitsvertrag vereinbart sein, dass in einer Woche an zwei Tagen und in der nächsten Woche an drei Tagen gearbeitet wird. Bei unregelmäßiger Arbeit wird der Urlaubsanspruch nicht nach den Arbeitstagen pro Woche berechnet. Entscheidend ist dann, an wie vielen Tagen im Kalenderjahr Minijobber arbeiten. Dabei wird auch berücksichtigt, an wie vielen Tagen andere Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber arbeiten. Gilt im Unternehmen eine Fünf-Tage-Woche, werden 260 Arbeitstage im Jahr zugrunde gelegt. Bei einer Sechs-Tage-Woche sind es 312 Arbeitstage im Jahr.

Der gesetzliche Mindesturlaub wird dann mit dieser Formel berechnet: Gesetzliche Urlaubstage pro Jahr x individuelle Arbeitstage pro Jahr: 260 oder 312
Ergibt sich bei der Berechnung ein Bruchteil von mindestens einem halben Urlaubstag, wird auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet.

Praxis-Beispiel:
Eine Minijobberin arbeitet an 90 Tagen im Jahr in einem Minijob. Andere Beschäftigte arbeiten bei ihrem Arbeitgeber an fünf Tagen pro Woche. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Urlaubstage im Jahr.
Berechnung: 20 Urlaubstage x 90 Arbeitstage : 260 = 6,92 Urlaubstage
Ergebnis: Der Bruchteil beträgt mehr als einen halben Urlaubstag. Deshalb wird aufgerundet. Der Minijobber hat Anspruch auf 7 bezahlte Urlaubstage im Jahr.

Hinweis zur Nachtarbeit: Bei Nachtarbeit gelten für den Urlaub dieselben Grundsätze wie bei der Arbeit am Tag. Reicht ein Arbeitseinsatz in den nächsten Kalendertag hinein, zählt dieser Einsatz als ein Arbeitstag. Beginnt ein Einsatz zum Beispiel am Montagabend und endet am Dienstagmorgen, zählt dafür ein Urlaubstag. Der gesetzliche Mindesturlaub ist die Untergrenze. Ein höherer Urlaubsanspruch kann sich zum Beispiel aus einem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ergeben. Haben Vollzeitbeschäftigte bei demselben Arbeitgeber Anspruch auf mehr Urlaub, gilt das auch für Minijobber. Der höhere Urlaubsanspruch wird dann auf die individuellen Arbeitstage im Minijob umgerechnet. Die Formel lautet: Anzahl der Arbeitstage pro Woche x tarifliche Urlaubstage pro Jahr : tarifliche Arbeitstage pro Woche

Praxis-Beispiel:
Ein Minijobber arbeitet an drei Tagen pro Woche. Vollzeitbeschäftigte beim selben Arbeitgeber arbeiten an fünf Tagen pro Woche und haben Anspruch auf 30 Urlaubstage im Jahr. Die Arbeitszeit und der Urlaub sind im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt.
Berechnung: 3 Arbeitstage pro Woche x 30 tarifliche Urlaubstage pro Jahr : 5 tarifliche Arbeitstage pro Woche = 18 Urlaubstage
Ergebnis: Der Minijobber hat Anspruch auf 18 bezahlte Urlaubstage im Jahr.

Quelle:Sonstige| Veröffentlichung| www.minijobzentrale.de| 16-07-2026

17. Juli 2026 - Kommentare deaktiviert für Arbeitnehmer: Längerfristige Auswärtstätigkeiten

Arbeitnehmer: Längerfristige Auswärtstätigkeiten

Es gibt verschiedene Situationen und Anlässe, in denen der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum auswärts tätig ist. Zunächst muss festgestellt werden, ob am neuen Tätigkeitsort auch eine neue erste Tätigkeitsstätte entsteht. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine Auswärtstätigkeit. Es gelten dann die Grundsätze, die bei der Abrechnung von Reisekosten anzuwenden sind.

Verpflegungsmehraufwendungen sind nur für 3 Monate in Höhe der pauschalen Sätze abziehbar.

  • Nach Ablauf von 48 Monaten wird der Abzug der Übernachtungskosten bzw. der Kosten für eine Wohnung am Ort der auswärtigen Tätigkeit (entsprechend der Regelung zur doppelten Haushaltsführung) auf 1.000 € pro Monat begrenzt.
  • Bei einer auswärtigen Tätigkeit sind die Fahrtkosten voll abziehbar (ggf. pauschal mit 0,30 € pro gefahrene Kilometer). Die folgenden Beispiele zeigen, welche Abgrenzungen zu beachten sind.

Praxis-Beispiel (Einsatz von Arbeitnehmern auf mehreren Baustellen):
Ein Bauunternehmer setzt seinen Arbeitnehmer auf einer Großbaustelle in Essen ein. Der Arbeitnehmer ist dort vom 27.2. bis zum 29.9. tätig. Anschließend arbeitet er auf einer anderen Baustelle. Der Arbeitnehmer fährt jeweils unmittelbar von seiner Wohnung zur Baustelle, ohne den Betrieb seines Arbeitgebers aufzusuchen. Konsequenz: Der Arbeitnehmer hat auf der Großbaustelle in Essen keine erste Tätigkeitsstätte. Er wird an ständig wechselnden Einsatzstellen tätig und übt somit eine auswärtige Tätigkeit aus, die nach Reisekostengrundsätzen abzurechnen ist.

Praxis-Beispiel (Abordnung über längere Zeit):
Der Arbeitgeber beschäftigt einen Arbeitnehmer in seiner Niederlassung in Bonn. Diesen Arbeitnehmer ordnet er für 3 Jahre nach München ab, damit er die dortige Niederlassung den veränderten strukturellen Verhältnissen anpasst. Konsequenz: Die Abordnung nach München ist vorübergehend, sodass während der gesamten Zeit eine auswärtige Tätigkeit vorliegt.

  • Die Verpflegungspauschalen können nur für die ersten 3 Monate steuerfrei erstattet werden.
  • Die Fahrtkosten sind uneingeschränkt abziehbar, und zwar die Fahrten zwischen Bonn und München und von der Unterkunft in München bis zur Niederlassung und zurück.
  • Der Arbeitgeber zahlt die Kosten der Unterkunft. Die Einschränkung auf 1.000 € pro Monat, die bei einer doppelten Haushaltsführung zu beachten ist, gilt nur, wenn der Zeitraum von 48 Monaten überschritten wird.

Praxis-Beispiel (Verlängerung der Abordnung):
Ein EDV-Spezialist ist in der Niederlassung seines Arbeitgebers in Bonn beschäftigt. Der Arbeitgeber setzt diesen Arbeitnehmer für 3 Jahre in seiner Niederlassung in Hamburg ein, um dort ein neues EDV-System aufzubauen. Kurz vor Ablauf der 3 Jahre verlängert sich wegen technischer Schwierigkeiten der Aufenthalt um 15 Monate. Der Zeitraum von 48 Monaten wird nicht überschritten, weil es auf den Zeitpunkt der Verlängerung ankommt.
Konsequenzen: Die Tätigkeit in Hamburg war für 36 Monate = 3 Jahre geplant. Das ist entscheidend. Die Verlängerung um 15 Monate führt nicht dazu, dass ein zusammenhängender Zeitraum von 48 Monaten entsteht, sodass aus der Niederlassung in Hamburg keine erste Tätigkeitsstätte wird. Bei der Tätigkeit in Hamburg handelt es sich somit – trotz der Verlängerung – um eine auswärtige Tätigkeit, die während der gesamten Zeit vorliegt.

Eine auswärtige Tätigkeit kann sich auch über einen längeren Zeitraum erstrecken. Das ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer vorübergehend in eine andere Betriebstätte abordnet. Bei den Kosten für die Übernachtung bzw. Wohnung am Tätigkeitsort handelt sich um beruflich veranlasste Übernachtungen,

  • wenn der Arbeitnehmer an einer Tätigkeitsstätte übernachtet,
  • die nicht seine erste Tätigkeitsstätte ist.

Es können die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft abgezogen werden. Bei einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte wird der Abzug der Übernachtungskosten nach Ablauf von 48 Monaten begrenzt. Ebenso wie bei einer doppelten Haushaltsführung dürfen dann maximal nur noch 1.000 € pro Monat abgezogen werden. Wird die berufliche Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte unterbrochen, beginnt der Zeitraum von 48 Monaten neu, wenn die Unterbrechung mindestens 6 Monate dauert.

Quelle:Lohnsteuer-Richtlinie| Gesetzliche Regelung| R 9.4 LStR| 16-07-2026

17. Juli 2026 - Kommentare deaktiviert für Neu ab 2027: Kindergeld ohne Antrag

Neu ab 2027: Kindergeld ohne Antrag

Der Bundestag hat am 9.7.2026 ein Gesetz beschlossen, das es der Familienkasse ermöglicht, nach der Geburt eines Kindes das Kindergeld auch ohne Antrag auszuzahlen. Diese Möglichkeit zur antragslosen Kindergeldgewährung soll die Familienkasse nutzen, wenn 

  • alle erforderlichen Tatsachen bekannt sind,
  • keine Zweifel an der Anspruchsberechtigung bestehen und
  • eine Kontoverbindung bekannt ist.

Ziel ist es, Bürokratie abzubauen, ohne das zusätzliche Risiko ungerechtfertigter Auszahlungen einzugehen. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.

Auszahlung in zwei Stufen
Das Gesetz soll im Jahr 2027 in Kraft treten. Die Auszahlung ohne Antrag soll dann in zwei Stufen im Laufe des Jahres 2027 ermöglicht werden:
1.    In einer ersten Stufe (voraussichtlich ab März 2027) soll das Kindergeld für jedes weitere Kind von Eltern, die bereits mindestens ein älteres Kind haben, an die Person ausgezahlt werden, die bisher das Kindergeld erhält.
2.    In einer zweiten Stufe (voraussichtlich ab November 2027) soll auch für erste Kinder das Kindergeld antragslos ausgezahlt werden. Voraussetzung dafür ist, dass mindestens ein Elternteil gemeinsam mit dem Kind im Inland wohnt, von diesem Elternteil eine IBAN bekannt ist und mindestens ein Elternteil im Inland arbeitet.

Das neue Verfahren im Detail: Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergibt für jedes neugeborene Kind eine Steuer-ID. Die Information über die Geburt erhält das BZSt von den Standesämtern über die Meldebehörden. Anschließend informiert es die Familienkasse über die Geburt eines Kindes.

Für die automatische Auszahlung genügt künftig das Vorliegen einer IBAN. Wenn die Kontoverbindung bekannt ist, kann die Auszahlung starten. Das Kindergeld wird an einen Elternteil ausgezahlt. Bürger können dem BZSt schon heute ihre IBAN mitteilen – entweder über das Portal ELSTER oder über die App IBAN+.

Mit der Änderung soll das Once-Only-Prinzip umgesetzt werden. Daten müssen gegenüber der Verwaltung nur einmal angegeben werden. Das BMF rechnet damit, dass circa 300.000 Erstanträge pro Jahr künftig nicht mehr gestellt werden müssen.

Begrüßungsschreiben für Eltern: Soweit die Voraussetzungen für eine antraglose Auszahlung des Kindergeldes nicht vorliegen, erhalten die Eltern auch zukünftig ein Begrüßungsschreiben. Wenn der Familienkasse einzelne Daten (z. B. zu einer inländischen Erwerbstätigkeit bei Selbständigen) nicht bekannt sind, können diese Angaben auch weiterhin im vorausausgefüllten Antrag ergänzt werden. Die Familienkasse prüft, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Gesetz zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes -Regierungsentwurf| 16-07-2026

10. Juli 2026 - Kommentare deaktiviert für Geplantes Reformpaket der Bundesregierung

Geplantes Reformpaket der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat die Ergebnisse des Koalitionsausschusses zu den geplanten Steueränderungen vorgestellt und die Maßnahmen für ein „umfassendes Reformpaket“ beschrieben. Zusätzlich sollen auch die Vorschläge der Rentenkommission umgesetzt werden. Bisher liegen nur Absichtserklärungen vor. Erst wenn konkrete Gesetzentwürfe vorliegen, wird erkennbar sein, was tatsächlich umgesetzt wird.

Geplante Steueränderungen
Die Bundesregierung plant ab 2027 Entlastungen durch höhere Kinderfreibeträge und Kindergeld. Gleichzeitig soll die „Reichensteuer“ und die Pauschalsteuer bei Minijobs erhöht werden. Der Umfang des steuerlichen Abzugs von Handwerkerleistungen soll reduziert werden. Bis Herbst 2026 sollen konkrete Vorschläge für eine digitale, vorausgefüllte Steuererklärung kommen. Die Steuer-ID darf künftig von Sozialversicherungsträgern genutzt werden, um dadurch Daten leichter zusammenführen zu können. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) muss Gewinne abführen. Insgesamt ist das Paket kleiner als zuvor angekündigt. Außerdem gleichen sich viele Maßnahmen gegenseitig aus.

Die Regierung setzt anstelle einer großen strukturellen Steuerreform vor allem Einzelmaßnahmen für bestimmte Gruppen (Familien, Schichtarbeiter, Minijobber, Empfänger von Abfindungen). 

  • Familien mit Kindern sollen stärker entlastet werden als Kinderlose. Kleine und mittlere Einkommen profitieren, die kalte Progression wird weiter gemildert. Wenn das Ziel lautet, Familien mit mittleren Einkommen zu entlasten, dann erfüllt das Paket dieses Ziel durchaus. Bei der Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags bleibt abzuwarten, um wie viel Euro dieser erhöht wird und was im Gegenzug ggf. wegfällt bzw. künftig ebenfalls mit dem Pauschbetrag abgegolten sein soll.
  • Eine Musterberechnung der Regierung mit einer Familie mit 60.000 € Einkommen verspricht eine Entlastung von „mehr als 600 €“, was rund 50 € pro Monat entspricht.

Die Anhebung des Grundfreibetrags und die Verschiebung des Tarifs (= Abflachung der Progression) sind keine neuen Maßnahmen, sondern haben auch in den vergangenen Jahren immer wieder (als Inflationsausgleich) zu steuerlichen Entlastungen geführt. Das Kindergeld soll von 255 € auf 259 € pro Kind und Monat = 48 € pro Kind und Jahr erhöht werden.

Die Gegenfinanzierung erfolgt vor allem über eine Veränderung der sogenannten Reichensteuer in folgender Form: Ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 € in Höhe von 45% und ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 € in Höhe von 47%.

Zum Vergleich: Heute gilt die Reichensteuer (45% Einkommensteuer) ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 € bei Ledigen und etwa 555.652 € bei einer Zusammenveranlagung. Mit der geplanten Änderung würde die heutige Reichensteuer-Schwelle um knapp 28.000 € abgesenkt und darüber hinaus erstmals eine neue 47%-Stufe eingeführt. Nach dem Sprachgebrauch der Politik würden künftig wahrscheinlich sowohl die 45%-Stufe als auch die neue 47%-Stufe zur Reichensteuer gezählt. Der höhere Prozentsatz ist nur auf den Bertag anzuwenden, der den Grenzwert überschreitet.

Höhere Pauschalsteuer bei Minijobs ab 2027
Die Bundesregierung plant, den Pauschalsteuersatz bei den sogenannten Minijobs von zwei auf fünf Prozent anzuheben. Bei einem Minijob mit 600 € Monatslohn wären das etwa 18 € mehr pro Monat bzw. 216 € pro Jahr. Das Dokument der Bundesregierung spricht allgemein von „Minijobs“. Es ist somit nicht klar, ob nur gewerbliche Minijobs von der Erhöhung betroffen sein sollen oder auch Minijobs in Privathaushalten. Wenn die Regelung tatsächlich auch Privathaushalte erfassen sollte, kann diese Verteuerung dazu führen, dass ein Teil dieser Beschäftigungen wieder in die Schwarzarbeit gedrängt wird. Das würde insbesondere den Bereich Haushaltshilfen, Kinderbetreuung und Unterstützung älterer Menschen betreffen, der bisher seit Jahren steuerlich gefördert wird.

Aus dem Dokument der Bundesregierung ergibt sich, dass die steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen von 20% auf 15% (d.h. von bis zu 1.200 € auf bis zu 900 € pro Jahr) reduziert werden soll. Die Kürzung der Handwerkerförderung trifft auch normale Haushalte. Wer eine Renovierung plant, verliert künftig bis zu 300 € Förderung pro Jahr.

Höhere steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge
Für den steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlag werden die Obergrenzen nach § 3b EStG bis zu einem Stundenlohn von 75 € zum 1.1.2027 erhöht, gleichzeitig wird der steuerfreie Zuschlag im Regelungsbereich eines Tarifvertrages vollständig beitragsfrei gestellt. Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge sind aktuell bis 50 € pro Stunde steuerfrei. Von einer Anhebung profitieren vor allem Beschäftigte mit Schichtarbeit, Bereitschaftsdiensten oder regelmäßiger Arbeit zu ungünstigen Zeiten, etwa in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Feuerwehr, Polizei, Industrie, Logistik oder Gastronomie. 

Die Entlastung wirkt sich insbesondere für höhere Einkommen mit Schichtarbeit aus. Von dieser Neuregelung profitieren nur Beschäftigte mit Stundenlöhnen zwischen 50 und 75 €. Bei tarifvertraglich geregelten Zuschlägen soll zusätzlich nicht nur die Steuerfreiheit, sondern auch eine weitergehende Sozialversicherungsfreiheit gelten.

Steuerliche Begünstigung von Abfindungen bei schnellem Jobwechsel
Um einen zügigen Wechsel von einem Job in den nächsten Job attraktiver zu machen, werden Abfindungszahlungen steuerlich privilegiert, wenn zügig eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Wer seinen Arbeitsplatz verliert und schnell wieder einen neuen Job findet, soll einen steuerlichen Bonus auf die Abfindung erhalten. Je schneller die Rückkehr in Beschäftigung erfolgt, desto größer soll die steuerliche Entlastung ausfallen. Konkrete Regeln werden im Augenblick noch nicht genannt.

Quelle:Sonstige| Sonstige| Ergebnisse des Koalitionsausschusses| 09-07-2026

10. Juli 2026 - Kommentare deaktiviert für Künstlersozialabgabe ab 2027: Erhöhung von 4,9% auf 5,0% 

Künstlersozialabgabe ab 2027: Erhöhung von 4,9% auf 5,0% 

Nach dem Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird die Künstlersozialabgabe von 4,9% auf 5,0% erhöht. Der Erhöhung ab dem Jahr 2027 muss allerdings noch von der Bundesregierung beschlossen und vom Bundesrat bestätigt werden.

Über die Künstlersozialversicherung sind aktuell rund 185.000 selbständige Kreative pflichtversichert (ähnlich wie Angestellte in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung). Sie zahlen dabei nur die Hälfte der Beiträge selbst. Die andere Hälfte wird über einen Bundeszuschuss sowie die Künstlersozialabgabe finanziert.

Pflichtbeitrag für bestimmte Unternehmen: Die Künstlersozialabgabe ist ein Pflichtbeitrag für Unternehmen, die kreative oder publizistische Leistungen nutzen – zum Beispiel für Grafik, Musik oder Texte. Damit wird ein Teil der Sozialversicherung für selbständige Künstler mitfinanziert. Die Bemessungsgrundlage ist dabei das Honorar, das im Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlt wird.

Die Künstlersozialabgabe unterscheidet zwischen 3 Gruppen:

  1. Typische Verwerter
  2. Eigenwerber
  3. Generalklausel: Unternehmer, die Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als 3 Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden, liegt keine Abgabepflicht nach der Generalklausel vor.

Nur im Rahmen der Generalklausel gilt gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG eine Bagatellgrenze: Die Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe setzt im Jahr 2026 voraus, dass die Summe der Entgelte für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 1.000 € übersteigt. Ob die Bagatellgrenze für 2027 geändert wird, ist noch nicht bekannt.

Quelle:Sonstige| Pressemitteilung| Bundeministerium für Arbeit und Soziales| 02-07-2026

10. Juli 2026 - Kommentare deaktiviert für Kindergeldfälle nach dem Brexit

Kindergeldfälle nach dem Brexit

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass in Kindergeldfällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, nach Ablauf des bis 31.12.2020 geltenden Übergangszeitraums nur in bestimmten Fallgruppen weiterhin das EU-Koordinierungsrecht nach der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 Anwendung findet. Dieses dient der Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit, zu denen auch der Bereich der Familienleistungen gehört. 

Art. 32 Abs. 1 Buchst. d des Austrittsabkommens erfasst Fälle, in denen sich nur das Kind in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen der Europäischen Union (EU) und dem Vereinigten Königreich befand, nicht aber der Elternteil, von dem es seine Ansprüche ableitet. Besitzt ein Elternteil nur die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats, kann auch noch das alte Koordinierungsrecht zur Anwendung gelangen.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin ist Deutsche und lebt seit Oktober 2019 zusammen mit ihrem im Vereinigten Königreich geborenen minderjährigen Kind, das ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, in Deutschland. Nach ihrer Einreise nach Deutschland begehrte sie u.a. für den Zeitraum März bis August 2022 Kindergeld in Deutschland. In ihrem Kindergeldantrag gab sie an, dass der Vater des Kindes im Vereinigten Königreich lebe und dort seit circa dem Jahr 2000 in der Gastronomie beschäftigt sei. Die Familienkasse gewährte der Klägerin nur die Differenz zwischen den im Vereinigten Königreich vorgesehenen Leistungen und dem höheren deutschen Kindergeld, da sie das Vereinigte Königreich wegen der Arbeitnehmertätigkeit des Kindsvaters als vorrangig zuständig ansah. Diverse Anfragen im Vereinigten Königreich erbrachten kein eindeutiges Ergebnis zur Frage, warum im Vereinigten Königreich kein Anspruch auf Familienleistungen bestehen soll. Das Finanzgericht gab der Klage auf ungekürztes Kindergeld statt.

Der BFH hielt die Revision der Familienkasse für begründet. Danach erfüllt die Klägerin zwar die im deutschen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch. Das Finanzgericht ist auf Basis seiner tatsächlichen Feststellungen jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Koordinierungsrecht Anwendung findet. Da der Streitzeitraum erst nach dem im Austrittsabkommen bis 31.12.2020 festgelegten Übergangszeitraum liegt, kommt das neue Koordinierungsrecht nur in bestimmten Fallgruppen zur Anwendung, deren Voraussetzungen das Finanzgericht nicht festgestellt hat. Insoweit fehlte es hinsichtlich der Klägerin an Feststellungen, dass sie sich am Ende des Übergangszeitraums noch in einer grenzüberschreitenden Situation zum Vereinigten Königreich befand. 

Hinsichtlich des Kindsvaters bestand nach den Angaben der Klägerin die Möglichkeit, dass er nur Drittstaatsangehöriger ist. Dann käme eine Koordinierung nach altem Koordinierungsrecht in Betracht. Der BFH verwies den Fall daher zu weiteren Sachverhaltsermittlungen an das Finanzgericht zurück.

Quelle:BFH| Urteil| III R 10/25| 17-03-2026

10. Juli 2026 - Kommentare deaktiviert für Gemeinnützigkeit: Änderung des AO-Anwendungserlasses

Gemeinnützigkeit: Änderung des AO-Anwendungserlasses

Das BMF hat seine Ausführungen zum Gemeinnützigkeitsrecht im Anwendungserlass angepasst. Es wurde folgendes geändert bzw. ergänzt:

Förderung der Allgemeinheit bei Kinderbetreuungseinrichtungen (§ 52 AO)
Eine Kinderbetreuungseinrichtung kann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn in ihrer Satzung festgelegt ist, dass mindestens 25% der Betreuungsplätze nicht ausschließlich an Kinder von Beschäftigten von Vertragspartnern vergeben werden.

Hilfebedürftigkeit bei verzögerten Leistungen (§ 53 AO)
Personen gelten als hilfebedürftig, wenn sie aufgrund verzögerter Leistungen Dritter (z. B. Versicherungszahlungen) vorübergehend keine Mittel zur Verfügung haben. Gemeinnützige Organisationen dürfen in solchen Fällen zinslose Darlehen gewähren oder Zahlungen unter Vorbehalt einer späteren Verrechnung leisten. Auch unentgeltliche Nutzungsüberlassungen für den Überbrückungszeitraum sind zulässig.

Verwendung von Mitteln und Verlustausgleich (§ 55 AO)
Die Mittel einer gemeinnützigen Organisation dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke eingesetzt werden. Gewinne aus Zweckbetrieben oder wirtschaftlichen Tätigkeiten müssen ebenfalls diesen Zwecken dienen. Eine vorübergehende Nutzung von Mitteln in anderen Bereichen ist erlaubt, sofern sichergestellt ist, dass sie rechtzeitig zurückgeführt werden. Verluste aus wirtschaftlichen Tätigkeiten oder der Vermögensverwaltung dürfen nur unter bestimmten Bedingungen ausgeglichen werden, etwa wenn frühere Gewinne innerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren höher waren (Sechs-Jahres-Ausgleich). Verluste können auch unschädlich sein, wenn sie durch Buchverluste entstehen oder durch eine wirtschaftlich vertretbare Entscheidung verursacht wurden.

Ausschließlichkeitsgebot (§ 56 AO)
Im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung und den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben steht die wirtschaftliche Tätigkeit der Steuerbegünstigung einer Körperschaft entgegen, wenn sie in der Gesamtheit zum Selbstzweck wird und in diesem Sinne neben die Verfolgung des steuerbegünstigten Zwecks der Körperschaft tritt. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Vermögensverwaltungen sind nur zulässig, wenn sie zusätzliche Mittel für die gemeinnützigen Zwecke beschaffen und nicht dauerhaft verlustbringend sind.

Wettbewerbsschutz bei wirtschaftlichen Tätigkeiten (§ 65 AO)
Wirtschaftliche Aktivitäten gemeinnütziger Organisationen dürfen nur insoweit in Konkurrenz zu steuerpflichtigen Unternehmen treten, wie dies zur Erfüllung ihrer gemeinnützigen Zwecke unvermeidbar ist. Dabei muss stets eine Abwägung zwischen dem Schutz des Wettbewerbs und der Förderung gemeinnütziger Tätigkeiten erfolgen.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV D 5 - S 0170/00082/004/015| 01-07-2026

3. Juli 2026 - Kommentare deaktiviert für Steuertermine Juli 2026

Steuertermine Juli 2026

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Dabei gilt grundsätzlich: Eine Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

Terminübersicht
Für den Monat Juni 2026:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.07.2026
10.08.2026

Zusammenfassende Meldung

24.07.2026

Sozialversicherung 26.06.2026
Lohnsteuer-Anmeldung 10.07.2026

Für den Monat Juli 2026:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.08.2026
10.09.2026

Zusammenfassende Meldung 25.08.2026
Sozialversicherung 29.07.2026
Lohnsteuer-Anmeldung 10.08.2026

Zu beachten: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Hinweis: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nicht jährlich wiederholt werden, da die Dauerfristverlängerung solange gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Die 1/11 -Sondervorauszahlung muss dagegen von den Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich zu übermitteln haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden.

Quelle:Sonstige| Sonstige| 02-07-2026

3. Juli 2026 - Kommentare deaktiviert für Private Veräußerungsgeschäfte: Fristberechnung

Private Veräußerungsgeschäfte: Fristberechnung

Private Veräußerungsgeschäfte (Spekulationsgeschäfte) sind u.a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Für die Berechnung des 10-Jahres-Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung sind die Zeitpunkte maßgebend, in denen die obligatorischen (notariellen) Verträge abgeschlossen wurden.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger hatte Beschwerde beim BFH wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen eingelegt. Er vertrat die Auffassung, dass für die Beurteilung, ob eine Immobilie innerhalb der Zehn-Jahres-Frist nach Anschaffung veräußert worden ist, nicht auf die Zeitpunkte des Abschlusses der obligatorischen Verträge, sondern auf diejenigen des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums abzustellen sei.

Der BFH hat entschieden, dass diese Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig ist. Die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärungsfähig (entscheidungserheblich) ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesfinanzhofs, sowie den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Dabei sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist.

Nach diesen Maßstäben liegt keine grundsätzliche Bedeutung vor. Die Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung bei einem privaten Veräußerungsgeschäft abzustellen ist, ist nicht klärungsbedürftig. Es entspricht der gefestigten ständigen Rechtsprechung des BFH, dass insoweit grundsätzlich an die Zeitpunkte des Abschlusses der obligatorischen Verträge anzuknüpfen ist.

Quelle:BFH| Beschluss| IX B 24/26| 17-06-2026

3. Juli 2026 - Kommentare deaktiviert für Neue Richtsatzsammlung veröffentlicht

Neue Richtsatzsammlung veröffentlicht

Das BMF hat die neueste Richtsatzsammlung veröffentlicht, die auf die Daten des Jahres 2025 basiert. Sie ist ein Hilfsmittel für die Finanzverwaltung, um Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer Unterlagen zu schätzen. Wichtig! Die Rohgewinnsätze, Rohgewinnaufschlagsätze sowie Halb- und Reingewinne, die in der Richtsatzsammlung aufgeführt sind, dienen dazu, individuelle Sachverhalte zu verallgemeinern.

Konsequenz: Bei einer pauschalierenden Betrachtungsweise – wie es bei der Richtsatzsammlung der Fall ist – können naturgemäß nicht alle denkbaren Auswirkungen berücksichtigt werden. Das heißt, dass im jeweiligen Einzelfall zu prüfen ist, ob und inwieweit bei der Anwendung der Richtsätze Anpassungen vorzunehmen sind. Hierbei hilft auch die Wiedergabe von Bandbreiten im Rahmen der Richtsatzsammlung. Das heißt, dass bei der Anwendung der Richtsätze die individuellen Verhältnisse der einzelnen Betriebe zu berücksichtigen sind. In wirtschaftlichen Krisenzeiten, können sich sowohl negative als auch positive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Betrieben ergeben. Wichtig ist daher, in besonderem Maße auf eine individuelle Betrachtung zu achten.

Die Richtsätze gelten zwar nicht für alle, aber doch für eine Vielzahl von Branchen. Liegt ein Unternehmer deutlich außerhalb der Richtsätze, muss er mit einer Kontrolle durch das Finanzamt rechnen. Es sollte bereits im Vorfeld (am besten bei der Erstellung der Bilanz oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung) geprüft werden, ob die Betriebsergebnisse innerhalb der Richtsätze liegen. Liegen sie außerhalb oder am unteren Rand, sollten die Gründe dafür festgestellt werden.

Was die einzelnen Spalten in der Richtsatzsammlung bedeuten
Die dort angegebenen Zahlen geben die Spannbreite wieder und die darunter aufgeführte Zahl jeweils den Durchschnittswert:

  • Rohgewinnaufschlag ist der prozentuale Aufschlag auf den Wareneinsatz. Wenn z. B. Ware bzw. Material im Wert von 1.000 € eingesetzt wird und ein Rohgewinnaufschlag von 50% besteht, beträgt der Aufschlag (1.000 € x 50%=) 500 €.
  • Unter Rohgewinn ist der Prozentsatz ausgewiesen, mit dem der Rohgewinn aus dem Bruttowert herausgerechnet wird. Wenn z. B. eine Leistung für 3.000 € (ohne Umsatzsteuer) erbracht wird und der Rohgewinnsatz 68% beträgt, liegt der Wareneinsatz bei 3.000 € - (3.000 € x 68%) = 960 €.
  • Der Rohgewinn ist bei Handelsbetrieben mit Rohgewinn I und bei Handwerks- und gemischten Betrieben mit Rohgewinn II bezeichnet. Beim Rohgewinn II werden neben dem Waren- und Materialeinsatz auch die Fertigungslöhne einbezogen.
  • Halbreingewinn ist der Rohgewinn abzüglich der Betriebsausgaben mit Ausnahme der Gehälter, Löhne und Aufwendungen für die eigenen oder gemieteten Räume sowie der Gewerbesteuer.
  • Reingewinn ist der Halbreingewinn abzüglich der noch nicht abgezogenen Betriebsausgaben.

Wichtig! Bei einer formell ordnungsgemäßen Buchführung darf eine Gewinn- oder Umsatzschätzung nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von der Richtsatzsammlung abweichen. Werden für einen Gewerbebetrieb, für den Buchführungspflicht besteht, keine Bücher geführt, oder ist die Buchführung nicht ordnungsgemäß, so ist der Gewinn unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls (ggf. unter Anwendung von Richtsätzen) zu schätzen. Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht allerdings nicht.

Die Richtsätze finden auch auf Steuerpflichtige Anwendung, die ihren Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Hierzu sind die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen (ggf. Umrechnung der Einnahmen und Ausgaben von Ist- auf Sollbeträge, Neutralisierung der Umsatzsteuer, Zuordnung außerordentlicher bzw. periodenfremder Aufwendungen und Erträge zum Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit). Gegebenenfalls müssen im Rahmen der Richtsatzschätzung zusätzlich Bestandsveränderungen (z. B. Warenbestände, Forderungen und Verbindlichkeiten) ermittelt bzw. geschätzt und berücksichtigt werden.

Hinweis: Beim BFH ist unter dem Az. X R 14/24 ein Verfahren anhängig, in dem es um die Frage geht, ob die amtliche Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums eine geeignete Grundlage für Schätzungen ist und ob die Richtsatzsammlung für Gastronomiebetriebe auch auf Imbisswagen angewendet werden kann, die in ländlichen Gebieten aufgestellt werden.

LINK zur Webseite des BMF: Richtsatzsammlung 2025

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV D 3 - S 1547/00006/006/024 DOK COO.7005.100.2.11112106| 24-06-2026

3. Juli 2026 - Kommentare deaktiviert für Reisekosten: Abrechnung bei Nachtschichten

Reisekosten: Abrechnung bei Nachtschichten

Die Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer auswärtigen Tätigkeit können nicht mit den tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Steuerlich dürfen bei einer Auswärtstätigkeit Verpflegungsmehraufwendungen nur in Höhe der Pauschalen steuerfrei erstattet werden.

Eintägige Reise 8 Stunden und weniger 0 €
mehr als 8 Stunden 14 €
Mehrtägige Reise Anreisetag ohne Zeitvorgaben 14 €
Abreisetag ohne Zeitvorgaben  14 €
24 Stunden 28 €

Führt der Arbeitnehmer an einem Tag mehrere Dienstreisen durch, darf er die Zeiten seiner Abwesenheit zusammenrechnen. Ob der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale beanspruchen bzw. der Arbeitgeber eine Verpflegungspauschale erstatten kann, hängt davon ab, ob die Summe der Abwesenheitszeiten 8 Stunden übersteigt. Wichtig: Bei einer auswärtigen Tätigkeit, die sich ohne Übernachtung über 2 Tage erstreckt, handelt es sich nicht um eine mehrtägige Reise (§ 9 Abs. 4a EStG). Würde es sich um eine mehrtägige Reise mit Übernachtung handeln, könnte für den Anreise- und Abreisetag immer eine Verpflegungspauschale von 14 € geltend gemacht werden, auch wenn die Abwesenheit pro Tag nicht mehr als 8 Stunden beträgt.

Die Abwesenheitszeiten können also auch zusammengerechnet werden, wenn die auswärtige berufliche Tätigkeit über Nacht (also an zwei Kalendertagen ohne Übernachtung) ausgeübt wird. Ergibt sich dadurch eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden, kann die Verpflegungspauschale von 14 € für den Tag geltend gemacht werden, auf den der überwiegende Teil der Abwesenheit entfällt. Bei Nachtschichten werden die Zeiten der Abwesenheit während der Nachtschicht zusammengerechnet und nicht die Abwesenheitszeiten desselben Tages.

Ergibt sich durch das Zusammenrechnen der Zeiten eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden, ist die Verpflegungspauschale von 14 € für den Tag geltend zu machen, auf den der überwiegende Teil der Abwesenheit entfällt. Die Verpflegungspauschale ist also nur für diesen Tag zu gewähren. Zusätzliche Abwesenheitszeiten am selben Tag wirken sich dann nicht mehr aus. Es sind 14 € Verpflegungsaufwand zu erfassen, auch wenn sich durch die Addition mit den Zeiten des Vortags eine Gesamtzeit von 24 Stunden ergibt.

Praxis-Beispiel:
Ein Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte ist ohne Übernachtung von 18.00 Uhr bis 08.00 Uhr am folgenden Tag beruflich unterwegs (Abwesenheit von der Wohnung). Um 12.00Uhr bricht er erneut auf und kehrt um 22.00 Uhr zurück in seine Wohnung. Seine Abwesenheitszeiten rechnet er wie folgt zusammen:

  • Abfahrt von der Wohnung am 1. Tag: Abwesenheit von 18.00 Uhr – 24.00 Uhr = 6 Stunden
  • Abwesenheitszeiten am 2. Tag 00.00 Uhr – 08.00 Uhr + 12.00 Uhr – 22.00 Uhr = 18 Stunden
  • Abwesenheit insgesamt = 24 Stunden

Es ist nicht zulässig die Zeiten von 2 Tagen so zusammenzurechnen, dass eine Verpflegungspauschale für 24 Stunden herauskommt. Es ist ebenfalls nicht zulässig, die Zeit von 00.00 Uhr bis 08.00 Uhr (= 8 Stunden) dem Vortag hinzuzurechnen. Bei Aufenthalten ohne Übernachtung muss der nicht überwiegende Zeitanteil dem Tag hinzugerechnet werden, auf den der überwiegende Zeitanteil entfällt. Ergebnis: Der Arbeitnehmer kann nur eine Pauschale von 14 € für den 2. Tag geltend machen.

Ist der Arbeitnehmer ohne Übernachtung typischerweise nachts unterwegs (vor und nach Mitternacht), stellt sich die Frage, wie die Abwesenheitszeiten zusammengerechnet werden können. Es gibt dann zwei Varianten, zwischen denen der Arbeitnehmer wählen kann. Er kann

  • die Über-Nacht-Zeiten (also die Zeiten von zwei Kalendertagen ohne Übernachtung) zusammenrechnen oder
  • die Abwesenheitszeiten zusammenrechnen, die auf einen Kalendertag entfallen.

Je nachdem, wie die Zeiten der Abwesenheit zusammengerechnet werden, kann das Ergebnis – insbesondere bei unregelmäßigen Abwesenheitszeiten – unterschiedlich ausfallen.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| § 9 Abs. 1| 02-07-2026

3. Juli 2026 - Kommentare deaktiviert für Pauschbeträge 2026 für unentgeltliche Wertabgaben

Pauschbeträge 2026 für unentgeltliche Wertabgaben

Das BMF hat die neuen Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026 (= Sachentnahmen) festgesetzt. Vorteil dieser pauschalen Sätze ist, dass der Unternehmer die Höhe der Sachentnahmen nicht selbst mühsam ermitteln muss. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.

Für Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahrs wird kein Verbrauch angesetzt. Vom vollendeten 2. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des vollen Werts anzusetzen.

Ohne Einzelaufzeichnungen ist der Unternehmer ebenso an diese Werte gebunden wie das Finanzamt. Bei den Werten in der nachstehenden Tabelle handelt es sich um Jahreswerte (Nettobeträge ohne Umsatzsteuer). Die Umsatzsteuer wird jeweils mit 19% bzw. 7% dazugerechnet. Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben gibt es nur für die in der Tabelle genannten und für artverwandte Branchen.

  ermäßigter Steuersatz in € voller Steuersatz in € insgesamt in €
Bäckerei 1.671 214 1.885
Fleischerei 1.487 567 2.054
Gast- und Speisewirtschaft
a. mit Abgabe von kalten Speisen

1.824

629

2.453

Gast- und Speisewirtschaft
b. mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
3.173 828 4.001
Getränkeeinzelhandel 123 276 399
Café und Konditorei 1.610 598 2.208
Milch, Milcherzeugnissen, Fettwaren und Eiern (Einzelhandel) 721 0 721
Nahrungs- und Genussmittel, Einzelhandel 1.395  368 1.763
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel) 384 169 553
Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV D 3 - S 1547/00006/006/024 DOK COO.7005.100.2.11112106| 24-06-2026

3. Juli 2026 - Kommentare deaktiviert für Fernabsatzverkehr: Wegfall der 150-€-Zollfreigrenze seit 1.7.2026

Fernabsatzverkehr: Wegfall der 150-€-Zollfreigrenze seit 1.7.2026

Die Generalzolldirektion weist darauf hin, dass die bisherige Zollfreigrenze für Warensendungen bis 150 € ab dem 1.7.2026 vollständig entfällt. Stattdessen gibt es einen neuen Pauschalzoll von 3 €. Diese 3 € gelten je Warenkategorie, also je angemeldeter Position in der Zollanmeldung. Das gilt, wenn die Einfuhr über den Import One Stop Shop (IOSS) von der Mehrwertsteuer befreit ist oder wenn es sich um eine Postsendung im Fernabsatzverkehr handelt.

Praxis-Beispiel:
Eine Sendung mit Socken, Kabelbindern und Hosen (= 3 verschiedene Kategorien) würde somit 9 € Pauschalzoll kosten.

In der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 werden hierzu wesentliche Festlegungen getroffen:

  • Beim IOSS-Verfahren darf ausschließlich der IOSS-Nutzer oder sein indirekter Vertreter als Anmelder auftreten – nicht der Empfänger der Waren.
  • Grundlegende Voraussetzung für die Erhebung des Pauschalzolls ist das Vorliegen eines Fernverkaufs im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, wobei unter anderem relevant ist, ob sich die Ware zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits innerhalb der EU befunden hat.
  • Neu eingeführt wird zudem eine Anti-Missbrauchsklausel, bei der auch die Aufmachung der Ware als Indiz für einen Fernverkauf herangezogen werden kann. Klargestellt wird außerdem, dass Art. 177 des Unionszollkodex im Rahmen der Pauschalverzollung keine Anwendung findet.

Technische Umsetzung in Deutschland
In Deutschland wird der Pauschalzoll transaktionsbezogen über die ATLAS-Anwendungen IMPOST und Zollbehandlung erhoben. Voraussetzung für die Entrichtung ist die Nutzung eines laufenden Zahlungsaufschubs nach Art. 110 b) des Unionszollkodex.

Die festgesetzten Abgaben werden jeweils zum 16. des Folgemonats über die Bescheidnachricht COMTAX mitgeteilt, die Zölle und gegebenenfalls Einfuhrumsatzsteuer getrennt ausweist. Größere strukturelle Änderungen an den Teilnehmernachrichten sind nicht vorgesehen, lediglich einzelne Felder werden angepasst oder umbenannt.

Anforderungen an die Gesamtsicherheit: Wer den laufenden Zahlungsaufschub nutzen möchte, benötigt eine Gesamtsicherheit, deren Referenzbetrag bei bestehenden Bewilligungen zwingend angepasst werden muss. Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte für zollrechtliche Vereinfachungen können dabei die sonst mögliche Reduzierung der Sicherheitsleistung nicht in Anspruch nehmen und müssen für die Pauschalzölle im Fernabsatzverkehr eine separate Bewilligung mit vollständiger Absicherung sowie eigene Aufschubkonten beantragen.

Hinweis: Unternehmen, die ab dem 1.7.2026 im Fernabsatzverkehr tätig sind, sollten Kontakt mit dem zuständigen Betriebs- oder Aufschub-Hauptzollamt aufnehmen, um die notwendigen Anpassungen bei Zahlungsaufschub, Gesamtsicherheit und Referenzbetrag rechtzeitig vorzunehmen.

Quelle:Sonstige| Sonstige| zoll.de| 02-07-2026

26. Juni 2026 - Kommentare deaktiviert für Partnerschaftsgesellschaft: eigenverantwortliche Tätigkeit

Partnerschaftsgesellschaft: eigenverantwortliche Tätigkeit

Das Finanzgericht hat entschieden, dass eine Partnerschaftsgesellschaft, die Kooperationen mit Anwälten eingeht, keine „eigenverantwortliche“ freiberufliche Tätigkeit ausübt, wenn die angeschlossenen Anwälte eigenständig Mandate akquirieren und bearbeiten, ohne dass die Partner der Gesellschaft fachlich in die Beratung oder Bearbeitung dieser Mandate eingebunden sind. Dieses fehlende persönliche professionelle Engagement führt dazu, dass die aus diesen Mandaten erzielten Einkünfte der Partnerschaftsgesellschaft gemäß der sogenannten „Abfärberegelung“ umqualifiziert werden und daher als gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen.

Entscheidend ist die Auslegung von „eigenverantwortlichem Handeln“ und „leitender Rolle“ im Sinne des Berufsbildes, wie es in § 18 EStG (Einkommensteuergesetz) definiert ist. Das Gericht stellte fest, dass ohne substanzielle Nachweise einer direkten juristischen Tätigkeit der Partner nicht behauptet werden kann, dass die Einkünfte aus der erforderlichen beruflichen Eigenverantwortung resultieren. Das gilt selbst dann, wenn die externen Anwälte die gleiche fachliche Qualifikation wie die Partner besitzen. Auch durch die formalen Vertragsstrukturen und die interne Organisation der Partnerschaftsgesellschaft wurde die Trennung der Verantwortlichkeiten zwischen den Partnern und den sogenannten „assoziierten Partnern“ verdeutlicht, welche eher als selbständige Unternehmer und nicht als Angestellte der Gesellschaft angesehen wurden.

Im Gerichtsverfahren wurde ausführlich die Trennung zwischen der Tätigkeit der Partnerschaftsgesellschaft und der Arbeit der kooperierenden Anwälte analysiert. Es wurde dargelegt, dass die rechtliche Struktur und praktische Umsetzung der Zusammenarbeit vollständig mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) übereinstimmen. Dadurch wurde die Partnerschaftsgesellschaft zu Recht als gewerbebetrieblich eingestuft. Diese Entscheidung stärkt somit die rechtlichen Kriterien bezüglich der Ausübung eines freien Berufs, der Eigenverantwortlichkeit sowie den steuerrechtlichen Folgen beruflicher Kooperationen.

Hinweis: Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt, die beim BFH unter dem Az. VIII R 12/25 anhängig ist. Verfahren in vergleichbaren Situationen sollten daher offengehalten werden.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Berlin-Brandenburg, 1 K 1125/23| 12-11-2024

26. Juni 2026 - Kommentare deaktiviert für Kein Übergang von Abzugsbeträgen auf den Erben

Kein Übergang von Abzugsbeträgen auf den Erben

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Steuerabzug für Erhaltungsaufwendungen an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, die ein Baudenkmal darstellt, gemäß § 10f EStG nicht auf Erben übertragbar ist. Stirbt der Steuerpflichtige, der die Aufwendungen getragen hat, vor Ablauf des zehnjährigen Abzugszeitraums, können die verbleibenden Abzugsbeträge nicht von den Erben fortgeführt werden. Die Entscheidung knüpft an frühere BFH-Rechtsprechung an, wonach steuerliche Ansprüche und Vorteile, die eng mit der Person des Steuerpflichtigen verbunden sind, grundsätzlich nicht auf Erben übergehen.

Praxis-Beispiel:
Die Eltern des Klägers waren jeweils zur Hälfte Eigentümer eines Grundstücks mit aufstehendem Gebäude, bei dem es sich um ein Baudenkmal handelt. Sie sanierten das Gebäude umfassend. Die Denkmalschutzbehörde bestätigte in mehreren Bescheinigungen, dass in den Jahren 2009 bis 2015 geleistete Arbeiten mit Aufwendungen von insgesamt 1.421.041,70 € zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich seien. Nach den Ausführungen des Finanzgerichts nutzten die Eltern des Klägers und auch der Kläger seit 2016 selbst das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken. Die Eltern nahmen Abzugsbeträge nach § 10f EStG in Anspruch.

Der BFH entschied, dass das Recht auf Abzug der Aufwendungen nach § 10f EStG ein personenbezogenes steuerliches Begünstigungsrecht ist. Dabei spielt das Grundprinzip der Einkommensteuer als personenbezogene Steuer eine entscheidende Rolle: Steuerpflichtige werden individuell betrachtet, und ihre Steuerpflicht endet mit ihrem Tod. Eine Übertragung steuerlicher Vorteile zwischen Personen ist nur in wenigen, ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich, wie etwa bei einkünftebezogenen Wirtschaftsgütern. Für nicht einkommensbezogene Steuervergünstigungen, wie sie in § 10f EStG geregelt sind, fehlt jedoch eine Sonderregelung.

Die einzige Ausnahme, die ausdrücklich in der Gesetzgebung vorgesehen ist, betrifft zusammenveranlagte Ehegatten. In solchen Fällen kann der überlebende Ehepartner bestimmte Steuerabzüge weiterhin nutzen. Diese spezielle Regelung findet jedoch keine Anwendung bei Kindern oder anderen Erben, wie im vorliegenden Fall. 

Fazit: § 10f EStG muss strikt personenbezogen angewendet werden. Eine Übertragbarkeit auf Erben außerhalb des Ehe ist ausgeschlossen, sodass die Klage des Erben als unbegründet abgewiesen wurde.

Quelle:BFH| Urteil| X R 23/24| 25-06-2026

26. Juni 2026 - Kommentare deaktiviert für Telefon: steuerfreie Nutzung durch Arbeitnehmer

Telefon: steuerfreie Nutzung durch Arbeitnehmer

Darf der Arbeitnehmer die Telekommunikationseinrichtungen seines Arbeitgebers kostenlos auch privat nutzen, ist der geldwerte Vorteil gem. § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei. Erstattet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Aufwendungen für betriebliche Gespräche, die dieser von seinem eigenen Privatanschluss geführt hat, darf er die tatsächlichen Kosten bzw. einen steuerlich zulässigen Pauschalbetrag erstatten.

Der Arbeitgeber entscheidet, ob und in welchem Umfang sein Arbeitnehmer den betrieblichen Telefonanschluss für private Zwecke nutzen darf. Insbesondere bei einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis sollten hierbei klare Vereinbarungen getroffen werden. Darf der Arbeitnehmer-Ehegatte das betriebliche Telefon steuerfrei privat nutzen, reduziert sich der Bedarf für weitere private Telefonate erheblich. Das bedeutet dann, dass der Unternehmer für seine eigenen privaten Telefonate nur noch einen geringfügigen Betrag anzusetzen braucht.

Arbeitgeber wenden ihren Arbeitnehmern ebenfalls einen geldwerten Vorteil zu, wenn sie ihnen erlauben, betriebliche Personal Computer und Telekommunikationsgeräte privat zu nutzen. Dieser geldwerte Vorteil ist gemäß § 3 Nr. 45 EStG lohnsteuerfrei. § 3 Nr. 45 EStG gilt für alle Datenverarbeitungsgeräte. Auch die private Nutzung von Software (Systemprogrammen und Anwendungsprogrammen), die der Arbeitgeber kostenlos oder verbilligt seinem Arbeitnehmer zur Nutzung auf dem eigenen PC überlässt, ist steuerfrei. Es spielt also keine Rolle, ob sich die Software auf dem Computer des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers befindet. Das gilt allerdings nur für die Software, die im Unternehmen des Arbeitgebers eingesetzt wird.

Vorteilhafte Gestaltung der betrieblichen Telefonnutzung durch Arbeitnehmer
Arbeitnehmer dürfen den betrieblichen Telefonanschluss steuerfrei nutzen. Das gilt auch für die Überlassung eines betrieblichen Handys. Das bedeutet, dass der Handyvertrag auf den Namen des Unternehmens abgeschlossen werden muss. In diesem Fall sind die Privatgespräche des Arbeitnehmers immer steuerfrei, und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer das Handy fast ausschließlich privat nutzt. Aufzeichnungen über den Umfang der privaten Gespräche sind deshalb nicht erforderlich.

Alternative Variante: Telefoniert der Arbeitnehmer, weil er oft im Homeoffice arbeitet, aus beruflichen Gründen häufig von zu Hause aus, kann der Arbeitgeber den Telefonanschluss in der Wohnung seines Arbeitnehmers als seinen betrieblichen Telefonanschluss installieren bzw. auf seinen Namen ummelden. Die Telefongesellschaft rechnet dann unmittelbar mit dem Unternehmer ab, der die Kosten zu 100% als Betriebsausgaben abzieht. Die private Nutzung durch den Arbeitnehmer ist unabhängig von der Höhe gem. § 3 Nr. 45 EStG lohnsteuerfrei.

Betriebliches Mobiltelefon dem Arbeitnehmer überlassen: Die bessere und auch einfachste Lösung ist, wenn der Unternehmer seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Mobiltelefon zur Nutzung überlässt. Eine eventuelle private Nutzung schränkt weder den Betriebsausgabenabzug ein, noch muss der Arbeitnehmer diesen Vorteil als Sachbezug versteuern.

Der Unternehmer zieht seine Aufwendungen für einen betrieblichen Internetanschluss zu 100% als Betriebsausgaben ab. Eine private Nutzung des Internetanschlusses durch Arbeitnehmer ist gem. § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei. Übernimmt der Unternehmer ganz oder teilweise die Kosten für den Internetanschluss des Arbeitnehmers in dessen Wohnung, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn, den der Unternehmer gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG

  • pauschal mit 25% versteuern kann,
  • wenn er die Kosten zusätzlich zum normalen Arbeitslohn übernimmt (bei einer Gehaltsumwandlung scheidet die pauschale Besteuerung aus).

In die pauschale Versteuerung dürfen sowohl die Übernahme der (einmaligen) Kosten des Internetzugangs als auch für die Übernahme der laufenden Kosten der Internetnutzung einbezogen werden.

Umsatzsteuer: Soweit Arbeitnehmer das Internet kostenlos für private Zwecke nutzen, handelt es sich um einen geldwerten Vorteil, der lohnsteuerfrei ist. Diese Steuerfreiheit bezieht sich auf die Nutzung der Geräte und auf die laufenden Kosten und Gebühren. Eine entsprechende Befreiung bei der Umsatzsteuer gibt es allerdings nicht. Eine unentgeltliche Leistung an den Arbeitnehmer ist nach § 3 Abs. 9a UStG einer entgeltlichen Leistung gleichgestellt. Umsatzsteuer fällt aber nur an, wenn es sich nicht um Aufmerksamkeiten (bis maximal 60 €) handelt. Wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der kostenlosen Internetnutzung durch den Arbeitnehmer um eine Aufmerksamkeit handelt, braucht keine Umsatzsteuer berechnet zu werden. Wenn der Unternehmer das Risiko einer Auseinandersetzung mit dem Finanzamt nicht eingehen will, kann er die Bemessungsgrundlage, die ohnehin gering ist, schätzen.

Tipp: Um nicht in jedem Monat kleine Beträge buchen zu müssen, können die Beträge auch zu einem Jahresbetrag zusammengefasst werden.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| § 3 Nr. 45| 25-06-2026

26. Juni 2026 - Kommentare deaktiviert für Entgelttransparenz: Auswirkungen der EU-Richtlinie

Entgelttransparenz: Auswirkungen der EU-Richtlinie

Nach der EU-Richtlinie zur Entgelttransparenz sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, diese bis zum 7.6.2026 in nationales Recht umzusetzen. Die Bundesregierung beabsichtigt die EU-Entgelttransparenzrichtlinie allerdings erst bis Anfang 2027 in deutsches Recht umzusetzen und lässt somit die vorgegebene Frist bis zum 7.6.2026 verstreichen. Da die Entgelttransparenz-Richtlinie existent ist, ist sie auch ohne ein nationales Umsetzungsgesetz zu beachten.

Die Maßgaben und Sanktionen, die die EU-Richtlinie vorsehen, sind schon lange bekannt. Sie gehen weit über die bisherigen gesetzlichen Anforderungen des seit 2017 bestehenden Entgelttransparenzgesetzes hinaus. Laut Bundesfamilienministerium soll die Richtlinie "auf das Notwendige beschränkt, möglichst bürokratiearm und wirksam" umgesetzt werden. Angesichts der wirtschaftlichen Lage verschiebe man den Fahrplan dafür "maßvoll nach hinten". Das Inkrafttreten ist für Anfang 2027 geplant. Es ist vorgesehen, dass Berichtspflicht und Auskunftsanspruch erstmals zum Juni 2028 fällig werden sollen.

Ob die EU eventuell ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten wird, ist derzeit noch offen. Die verspätete Umsetzung in nationales Recht sorgt allerdings für Unsicherheit und schützt Arbeitgeber nicht vor den Anforderungen der Richtlinie, denn auch ohne ein nationales Umsetzungsgesetz kann die EU-Richtlinie unmittelbare Auswirkungen entfalten. So gilt die EU-Richtlinie ab dem 8. Juni 2026 für öffentliche Arbeitgeber direkt. Für private Arbeitgeber gilt, dass sich Beschäftigte (solange die EU-Richtlinie nicht in deutsches Recht umgesetzt ist) gegenüber einem privaten Arbeitgeber nicht auf sie berufen können. Dennoch wird man davon ausgehen können, dass deutsche Gerichte das bestehende Recht richtlinienkonform (im Sinne der EU-Entgelttransparenzrichtlinie) strenger auslegen werden. 

Unternehmen sollten daher im eigenen Interesse nicht auf die nationale Umsetzung der Richtlinie warten. Es ist vielmehr sinnvoll, die internen Entgeltstrukturen zu prüfen und an die EU-Vorgaben anzupassen, sodass eine Benachteiligung wegen des Geschlechts ausgeschlossen ist. Unabhängig davon, wie die Auskunfts- und Berichtspflichten konkret ausgestaltet und die Höhe der Sanktionen geregelt werden oder ob eine mögliche Privilegierung tarifgebundener Arbeitgeber in einem nationalen Umsetzungsgesetz erfolgt, gibt die EU-Richtlinie folgende Anforderungen vor:

Vorgaben für mehr Lohntransparenz laut EU-Richtlinie:
Lohntransparenz für Bewerber: Arbeitgeber müssen Bewerber künftig frühzeitig über das Einstiegsgehalt, dessen Spanne und etwaige einschlägige Tarifregelungen informieren – beispielsweise in der Stellenausschreibung oder vor dem Vorstellungsgespräch. Die Frage nach dem Gehalt im laufenden oder in früheren Beschäftigungsverhältnissen darf nicht mehr gestellt werden.

Auskunftsrecht für Arbeitnehmer: Das Auskunftsrecht gibt Arbeitnehmern die Möglichkeit, von ihrem Arbeitgeber Auskunft über ihr individuelles Einkommen und über die durchschnittlichen Einkommen zu verlangen – aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Gruppen von Arbeitnehmern, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten.

Berichterstattung über das geschlechtsspezifische Lohngefälle: Arbeitgeber mit mindestens 100 Beschäftigten müssen Informationen über das Lohngefälle zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern veröffentlichen. In einer ersten Phase werden Arbeitgeber mit mindestens 250 Beschäftigten jährlich und Arbeitgeber mit 150 bis 249 Beschäftigten alle drei Jahre Bericht erstatten müssen. Ab fünf Jahren nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie müssen Arbeitgeber mit 100 bis 149 Beschäftigten ebenfalls alle drei Jahre Bericht erstatten.

Gemeinsame Entgeltbewertung: Wenn die Entgeltberichterstattung ein geschlechtsspezifisches Lohngefälle von mindestens fünf Prozent ergibt und der Arbeitgeber das Gefälle nicht anhand objektiver geschlechtsneutraler Faktoren rechtfertigen kann, muss er in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat eine Entgeltbewertung vornehmen.

Entschädigung für Arbeitnehmer: Arbeitnehmer, die geschlechtsspezifischer Lohndiskriminierung ausgesetzt sind, sollen eine Entschädigung erhalten, einschließlich der vollständigen Nachzahlung des Entgelts und der damit verbundenen Boni oder Sachleistungen.

Beweislast des Arbeitgebers: Grundsätzlich obliegt es dem Arbeitgeber und nicht der dem Arbeitnehmer, nachzuweisen, dass es keine Diskriminierung in Bezug auf das Entgelt gegeben hat.

Sanktionen einschließlich Geldstrafen: Die Mitgliedstaaten sollten spezifische Sanktionen für Verstöße gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts (auch Mindestgeldstrafen) festlegen.

Sammelklagen: Vorgesehen ist zudem, dass Gleichbehandlungsstellen und Arbeitnehmervertreter im Namen von Arbeitnehmern in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren tätig werden und bei Sammelklagen auf gleiches Entgelt federführend sein können.

Quelle:Sonstige| Sonstige| EU Pay Transparency Directive - 2023/970/EU, EUPTD| 25-06-2026

19. Juni 2026 - Kommentare deaktiviert für Kaufpreiszahlung: Unentgeltliche Stundung keine Kapitaleinkünfte

Kaufpreiszahlung: Unentgeltliche Stundung keine Kapitaleinkünfte

Vereinbaren die Vertragspartner bei der entgeltlichen Übertragung eines privaten Vermögensgegenstands, dass der Erwerber den Kaufpreis in Teilzahlungen erbringt und diese in voller Höhe als Gegenleistung für den Kaufgegenstand geleistet werden sollen, ist von einer unentgeltlichen Stundung der Kaufpreisforderung auszugehen, wenn die in der Ratenzahlungsvereinbarung liegende Stundung zinslos gewährt wird.

Praxis-Beispiel:
Die Verkäufer hatten ihrer Tochter eine Immobilie verkauft und eine zinslose Ratenzahlungsvereinbarung vereinbart. Eltern und Tochter hatten ausdrücklich vereinbart, dass die Zahlungen in voller Höhe auf den Kaufpreis angerechnet werden und die Stundung der Zahlungsverpflichtung als Schenkung anzusehen ist. Das Finanzamt ermittelte dennoch einen Zinsanteil, den es als steuerpflichtige Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Besteuerung unterwarf.

Der BFH stellt klar, dass eine Kaufpreisvereinbarung mit zinslosen Ratenzahlungen nicht automatisch der Schenkungssteuer oder Einkommensteuer unterliegt. Ausnahme: Es liegt ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch oder eine wirtschaftlich nicht tragfähige Vereinbarung vor. Der BFH betont, dass innerhalb von Familien Regelungen gerechtfertigt sein können, z. B. um die finanzielle Belastung eines Familienmitglieds zu reduzieren, ohne dass daraus steuerliche Konsequenzen abzuleiten sind. Weiterhin hat der BFH entschieden, dass in solchen Fällen die sogenannte „Barwertmethode“ (§ 12 Abs. 3 BewG) dann nicht anwendbar ist, um dadurch steuerpflichtige Zinserträge zu generieren.

Fazit: Der BFH hat mit diesem Urteil seine frühere Rechtsprechung geändert. Er hat hervorgehoben, dass bei Vereinbarungen über Ratenzahlungen grundsätzlich die ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen der Beteiligten maßgebend sind. Dieses Urteil schafft somit mehr Rechtssicherheit für familiäre Vereinbarungen, bei denen die finanzielle Leistungsfähigkeit und das gegenseitige Vertrauen der Parteien im Vordergrund stehen.

Quelle:BFH| Urteil| VIII R 30/24| 23-03-2026

19. Juni 2026 - Kommentare deaktiviert für Änderung von Steuergesetzen

Änderung von Steuergesetzen

Der Bundesrat hat dem „neunten Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht“ zugestimmt, sodass nun unter anderem die folgenden Änderungen in Kraft treten können.

Gewerbesteuer-Mindesthebesatz
Ab dem Erhebungszeitraum 2027 wird in § 16 Ab. 4 Satz 2 GewStG der Gewerbesteuer-Mindesthebesatz von 200% auf 280% angehoben. Damit sollen rein steuermotivierte Unternehmensverlagerungen und die damit verbundenen haushaltsschädigenden Wirkungen für betroffene Gemeinden abgewehrt werden.

Grunderwerbsteuer
Das Signing und Closing bei der Grunderwerbsteuer wird neu geregelt, sodass eine mögliche zweifache Besteuerung desselben Lebenssachverhaltes beim Auseinanderfallen von Verpflichtungsgeschäft (= Signing) und Verfügungsgeschäft (= Closing) ausgeschlossen werden. Zudem werden die Anzeigefristen für Beteiligte nach § 19 GrEStG auf einen Monat verlängert.
Der Vorrang der Besteuerung des Signings wird in einem neuen Absatz 3b des § 1 GrEStG geregelt. Aufgrund dessen sind weitere Folgeänderungen der Bemessungsgrundlage, der Steuerschuldner und der Verfahrensvorschriften erforderlich. In § 19 Abs. 3 GrEStG werden die Fristen der Beteiligten einheitlich auf einen Monat festgelegt. Dies gilt erstmals für Erwerbsvorgänge, die nach dem Tag der Verkündung verwirklicht werden.

Grunderwerbsteuerliche Gesamthandsfiktion
Die grunderwerbsteuerliche Gesamthandsfiktion für Personengesellschaften (§ 24 GrEStG) wird entfristet. Diese Regelung wäre sonst zum 31.12.2026 ausgelaufen. Dadurch wird insbesondere beim Übergang von Grundstücken von einer bzw. auf eine Gesamthand (§§ 5, 6 GrEStG) die bisherige und durch jahrzehntelange Rechtsprechung weitgehend entschiedene Rechtslage bis auf Weiteres fortgeschrieben.

Prämienzahlungen für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurde § 3 Nr. 73 EStG eingefügt, der Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe für die für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gewährt werden, steuerfrei gestellt hat. Durch die erneute Änderung sollen auch Prämienzahlungen vergleichbarer gemeinnütziger Organisationen der Länder oder Leistungen unmittelbar aus Haushaltsmitteln der Länder, die für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gewährt werden, steuerfrei gestellt werden. Die Vergleichbarkeit der gemeinnützigen Organisationen muss sich im Hinblick auf den Förderzweck und deren Organisation ergeben. Unmittelbarer Zweck ist, Sportler in Bezug auf die Vorbereitung und Erbringung von sportlichen Spitzenleistungen und der nationalen Repräsentation zu fördern. Zusätzlich hat der Finanzausschuss im Gesetzgebungsver-fahren noch eine weitere Änderung vorgenommen, wonach Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe und vergleichbarer gemeinnütziger Organisationen der Länder oder Leistungen unmittelbar aus Haushaltsmitteln der Länder, die für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gewährt werden, steuerfrei gestellt werden (§ 3 Nr. 73 EStG).

Quelle:Sonstige| Gesetzesänderung| 9. Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht| 18-06-2026

19. Juni 2026 - Kommentare deaktiviert für Pflegepauschbetrag: Nachträgliche Berücksichtigung

Pflegepauschbetrag: Nachträgliche Berücksichtigung

Ein Steuerpflichtiger kann für die Pflege eines nahen Angehörigen (z. B. der Eltern) anstelle der tatsächlichen Aufwendungen einen Pflegepauschbetrag als außergewöhnliche Belastung geltend machen (§ 33b Abs. 6 EStG). Voraussetzung ist unter anderem, dass der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und dafür keine Zahlungen erhält. Der Pflegepauschbetrag beträgt beim

Pflegegrad 2 600 €
Pflegegrad 3 1.100 €
Pflegegrad 4 oder 5 1.800 €

und wird auch gewährt, wenn die gepflegte Person hilflos im Sinne des § 33b Absatz 3 Satz 4 EStG ist. Bei erstmaliger Feststellung, Änderung oder Wegfall des Pflegegrads im Laufe des Kalenderjahres ist der Pflege-Pauschbetrag nach dem höchsten Grad zu gewähren, der im Kalenderjahr festgestellt war. 

Praxis-Beispiel:
Die Mutter ist aufgrund einer fortschreitenden Demenz seit 2025 pflegebedürftig und wurde von einem medizinischen Dienst mit Pflegegrad 3 eingestuft. Die Tochter übernahm die Hauptpflege ihrer Mutter im häuslichen Umfeld und erhielt hierfür keine Einnahmen. Im Jahr 2026 reichte sie die Steuererklärung für 2025 ein. Angaben zum Pflegepauschbetrag machte sie nicht. Nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides 2025 reichte die Tochter nachträglich die Bescheinigung über den Pflegegrad 3 für die Mutter ein und beantragte die Änderung des Einkommensteuerbescheids hinsichtlich der Anerkennung eines Pflegepauschbetrages.

Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO kann ein Steuerbescheid geändert werden, wenn ein Grundlagenbescheid erlassen oder geändert wird, der für die Festsetzung des Steuerbescheides von Bedeutung ist. Grundlagenbescheid ist jeder Bescheid, der für die Festsetzung der Steuer bindend ist. Dazu gehört auch der Bescheid über die Einstufung in einen Pflegegrad, der für die Gewährung eines Pflegepauschbetrages maßgeblich ist. Der Folgebescheid ist dann innerhalb der Festsetzungsfrist an den Grundlagenbescheid anzupassen, wenn die im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Dies gilt, wenn 

  • der Grundlagenbescheid erst nach Erlass des Folgebescheids ergangen ist, 
  • der Grundlagenbescheid bei Erlass des Folgebescheides übersehen wurde oder
  • wenn der Grundlagebescheid bei Erlass des Folgebescheids bereits vorlag, die im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen aber fehlerhaft berücksichtigt worden sind.

Einer Änderung des Folgebescheides steht nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige den für die Steuervergünstigung erforderlichen, aber nicht fristgebundenen Antrag erst nach Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids gestellt hat (vgl. BFH-Urteil v. 13.12.1985, III R 204/81).

Im Gegensatz zum Behinderten-Pauschbetrag müssen beim Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG neben dem Pflegegrad weitere Voraussetzungen erfüllt sein, um die steuerliche Vergünstigung zu erhalten. Von dem Finanzamt wurde daher in einem Klageverfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf die Auffassung vertreten, dass eine Änderung nur dann möglich sei, wenn allein der Grundlagenbescheid für den Ansatz einer Besteuerungsgrundlage maßgeblich ist. Dies sei hinsichtlich der Berücksichtigung eines Pflegepauschbetrages jedoch nicht der Fall, weil in § 33b Abs. 6 EStG weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Deshalb hätten hierzu bereits im Rahmen der Einkommensteuererklärung Angaben gemacht werden müssen.

Aber: Das Finanzgericht Düsseldorf ist anderer Auffassung. Der Einkommensteuerbescheid kann geändert werden, weil der Bescheid über die Einstufung in einen Pflegegrad als Grundlagenbescheid ausreicht. Dass sich die bindenden Feststellungen des Grundlagenbescheids nur auf eine einzelne Voraussetzung (nämlich den Pflegegrad) bezieht, stehe einer Änderung nicht entgegen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zugelassen (Az. beim BFH: VI R 19/25)

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Düsseldorf, 14 K 1541/24 E| 19-10-2025

19. Juni 2026 - Kommentare deaktiviert für Niederländischer Pensionsfond: Besteuerung in Deutschland

Niederländischer Pensionsfond: Besteuerung in Deutschland

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine vom niederländischen „Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds“ gezahlte Altersrente im Rahmen des Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil anzusetzen ist.

Praxis-Beispiel:
Das Finanzgericht hatte darüber zu entscheiden, ob eine Altersrente von einem niederländischen Pensionsfonds im Rahmen des Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil in Höhe von 70% oder lediglich mit dem Ertragsanteil in Höhe von 18% der Pension zu berücksichtigen ist. Der Kläger wohnt in Deutschland und ist niederländischer Staatsangehöriger. Er war in der Vergangenheit als Berufssoldat beim niederländischen Verteidigungsministerium beschäftigt und ist mittlerweile im Ruhestand. Er bezieht u.a. eine Pension von einem niederländischen Pensionsfonds („Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds“). Das deutsche Finanzamt war der Ansicht, dass bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes (= sog. Progressionsvorbehalt) die Pension mit dem Besteuerungsanteil und nicht lediglich mit dem Ertragsanteil zu berücksichtigen ist.

Das Finanzgericht folgte der Auffassung der Finanzverwaltung und wies die Klage ab. Die Pensionszahlungen sind nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ausschließlich in den Niederlanden steuerbar. Gleichwohl sind diese Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei der Besteuerung nach deutschem Einkommensteuerrecht zu berücksichtigen. Bei den Zahlungen handelt es sich um eine niederländische betriebliche Altersversorgung, die dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung: Das Finanzgericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Alterseinkünfte bei rechtsvergleichender Qualifizierung als Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzusehen seien. Es vergleicht die wesentlichen Charakteristika dieser Einkünfte im System der deutschen Altersversorgung mit jenen des niederländischen drei Säulen- bzw. Schichten-Systems und folgt damit zugleich der entsprechenden Einordnung durch die Sozialgerichtsbarkeit.

Hinweis: Der BFH hat bereits entschieden, wann eine ausländische Altersrente als eine Rente im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG vergleichbar angesehen werden kann. Diese Entscheidungen sind bisher zu den dänischen bzw. schweizerischen Altersrenten ergangen. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Vergleichbarkeit mit einer niederländischen Rente liegt dagegen noch nicht vor. Das Finanzgericht hat daher die Revision zugelassen, die beim BFH unter dem Az. X R 14/25 anhängig ist.

Quelle:Finanzgerichte| Entscheidung| FG Düsseldorf, 10 K 976/25 E| 04-05-2026

12. Juni 2026 - Kommentare deaktiviert für Arztpraxen: freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit

Arztpraxen: freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit

Es gibt weder für eine Einzelpraxis noch für eine ärztliche Gemeinschaftspraxis eine vorgegebene feste Anzahl angestellter Ärzte, bei deren Überschreitung automatisch eine Umqualifizierung zum Gewerbebetrieb erfolgt.

Praxis-Beispiel:
Das Finanzamt stufte eine GbR, die in den Jahren 2015-2020 eine Zahnarztpraxis betrieb, aufgrund der Anzahl der fest angestellten Ärzte als Gewerbebetrieb ein. Neben den Gesellschafter-Zahnärzten waren in den Streitjahren 5 bis 6 Zahnärzte angestellt, die in jeweils unterschiedlichem Umfang tätig waren, sowie 3-4 angestellte Vorbereitungsassistenzzahnärzte. Von Januar 2015 bis Juni 2016 war eine Kieferorthopädin als freie Mitarbeiterin beschäftigt. Ab Juli 2016 wurde eine Fachzahnärztin für Kieferorthopädie in Teilzeit eingestellt. Das Finanzamt ging von einer gewerblichen Tätigkeit aus, da die Anzahl der angestellten Zahnärzte sowie der Vorbereitungsassistenten, die Anstellung einer hinsichtlich ihres Fachwissens den Gesellschaftern überlegenen Fachzahnärztin für Kieferorthopädie und eine fehlende Mitwirkung der Gesellschafter bei den Routinebehandlungen eine freiberufliche Tätigkeit ausschließe. Es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Gesellschafter wie behauptet an jedem Patienten im gebotenen Maß mitgewirkt hätten. Denn eine patientenbezogene Mitarbeit müsse bei allen Patienten stattfinden, sei es durch eigene Behandlung oder in "Routinefällen" durch die Durchführung von Voruntersuchungen. Im vorliegenden Fall sei das gerade in den "Routinefällen" nicht geschehen.

Das Finanzgericht gab der Klage statt und entschied, dass die GbR trotz der Anzahl der beschäftigten Ärzte freiberufliche und keine gewerblichen Einkünfte erzielt hatte. Nach § 18 EStG ist ein Angehöriger eines freien Berufs auch dann noch freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, die die Arbeit des Berufsträgers jedenfalls in Teilbereichen ersetzen und nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind. Fachlich vorgebildetes Personal sind die im Betrieb des Freiberuflers beschäftigten Personen, aber auch Subunternehmer oder freie Mitarbeiter. Bedient sich der Angehörige eines freien Berufs einer entsprechenden Mithilfe, muss er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden. Für einen Arzt bzw. Zahnarzt bedeutet dies, dass er eine höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten schuldet und deshalb einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leistungen selbst erbringen muss.

Ausreichend ist, dass er aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit des angestellten Fachpersonals – patientenbezogen – Einfluss nimmt, sodass die Leistung den "Stempel der Persönlichkeit" des Steuerpflichtigen trägt. Dem Erfordernis der leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit entspricht eine Berufsausübung, wenn sie über die Festlegung der Grundzüge der Organisation und der dienstlichen Aufsicht hinaus durch Planung, Überwachung und Kompetenz zur Entscheidung in Zweifelsfällen gekennzeichnet ist und die Teilnahme des Berufsträgers an der praktischen Arbeit in ausreichendem Maße gewährleistet.

Fazit: 

  • Allein die Anzahl der angestellten Ärzte führt nicht zur Gewerblichkeit. Denn es gibt weder für eine Einzelpraxis noch für eine ärztliche Gemeinschaftspraxis eine vorgegebene feste Anzahl angestellter Ärzte, bei deren Überschreitung automatisch eine Umqualifizierung zum Gewerbebetrieb erfolgt. Auch die Zahl der in der Praxis tätigen Vorbereitungsassistenten führt nicht zu einer Umqualifizierung der Einkünfte.
  • Es steht einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen, dass die Gesellschafter Routinebehandlungen sowie standardisierte Behandlungsschritte im Rahmen einer Gesamtbehandlung angestellten Zahnärzten überlassen haben. Die Einbindung der Gesellschafter in die Behandlung komplexer Fälle erfolgte dadurch, dass sie die Behandlung ganz oder in Teilen selbst ausgeführt haben oder zumindest bei der Festlegung des Behandlungskonzepts beteiligt waren.

Auch bei größeren Arztpraxen kommt es entscheidend darauf an, dass der Freiberufler aufgrund seiner Fachkenntnisse maßgeblich auf die Tätigkeit des angestellten Fachpersonals patientenbezogenen Einfluss nimmt, sodass die erbrachte Leistung des Fachpersonals auch weiterhin den "Stempel der Persönlichkeit" des Steuerpflichtigen trägt.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Sachsen, 4 K 766/22| 11-06-2026

12. Juni 2026 - Kommentare deaktiviert für Prämienkonto: kein steuerfreier Sachbezug

Prämienkonto: kein steuerfreier Sachbezug

Das Finanzgericht hat entschieden, dass monatlichen Einzahlungen des Arbeitgebers auf ein soge-nanntes „Prämienkonto“ nicht als steuerfreie "Sachbezüge" anerkannt werden können. 

Praxis-Beispiel:
Der Arbeitgeber zahlte für seine Arbeitnehmer monatlich einen Betrag auf ein Prämienkonto ein, dass es den Arbeitnehmern ermöglichte, sogenannte "Zielgutscheine" zu erwerben. Das Finanzamt stufte, diese finanziellen Zuwendungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn ein. Die Verwendung des monatlich einem Prämienkonto gutgeschriebenen Guthabens war darauf beschränkt, dass damit nur bei ausge-suchten Handelspartnern ein sogenannter Zielgutschein erworben werden konnte, der sodann zum Bezug von Sachleistungen von dem Handelspartner berechtigte.

Das Finanzgericht betonte, dass das Guthaben auf dem Prämienkonto als geldwerter zu beurteilen ist, auch wenn die Verwendung des Guthabens auf bestimmte Handelspartner beschränkt war, um Gutscheine zu erhalten. Diese Beschränkung ändert nichts an der Natur der Leistung. Es ist und bleibt eine finanzielle Zahlung. Das gilt insbesondere deshalb, weil die Arbeitnehmer das Guthaben ansparen und flexibel verwenden konnten. Darüber hinaus entstand der tatsächliche Anspruch auf das Guthaben bereits bei der Einzahlung und nicht erst bei der Auswahl eines bestimmten Gut-scheins.

Das Finanzgericht stellte zudem klar, dass die gesetzliche Ausnahme (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG), die sich auf Gutscheine bezieht, die ausschließlich für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen bei Dritten dienen, hier nicht anwendbar ist. Grund dafür ist, dass das Prämienkonto im Wesentlichen als Gutschein fungiert, um andere Gutscheine zu kaufen, Das entspricht nicht den Anforderungen für einen steuerfreien "Sachbezug". Fazit: Der Arbeitgeber hätte die Einzahlungen auf das Prämienkonto als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandeln müssen, sodass die Nachforderung des Finanzamtes rechtmäßig ist.

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, weil die Rechtsache nach seiner Auffas-sung grundsätzliche Bedeutung hat.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Sachsen, 8 K 484/24| 10-12-2025

5. Juni 2026 - Kommentare deaktiviert für Steuertermine Juni 2026

Steuertermine Juni 2026

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Dabei gilt grundsätzlich: Eine Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

Terminübersicht
Für den Monat Mai 2026:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.06.2026
10.07.2026

Zusammenfassende Meldung

25.06.2026

Sozialversicherung 27.05.2026
Lohnsteuer-Anmeldung 10.06.2026

Für den Monat Juni 2026:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.07.2026
10.08.2026

Zusammenfassende Meldung 24.07.2026
Sozialversicherung 26.06.2026
Lohnsteuer-Anmeldung 10.07.2026
Einkommen- / Körperschaftsteuer-Vorauszahlung 10.06.2026

Zu beachten: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Hinweis: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nicht jährlich wiederholt werden, da die Dauerfristverlängerung solange gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Die 1/11 -Sondervorauszahlung muss dagegen von den Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich zu übermitteln haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden.

Quelle:Sonstige| Sonstige| 04-06-2026