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10. Oktober 2025 - Kommentare deaktiviert für Land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen

Land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen

Die Finanzverwaltung befasst sich mit dem Entgelt für Ersatzaufforstung sowie mit den über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehenden Bedingungen für eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung.

Durchschnittssatzbesteuerung bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Die Finanzverwaltung bezieht sich in ihrem Schreiben zunächst auf die BFH-Rechtsprechung. Der BFH hat mit Urteil vom 29.8.2024 (V R 15/23), entschieden, dass Leistungen eines Tierzuchtbetriebs, der gegen Entgelt über gesetzliche Anforderungen hinausgehende Standards für eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung einhält, der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG unterliegen. Der BFH stellt klar, dass es für die Anwendung dieser Vorschrift nicht ausnahmslos auf eine unmittelbare land- oder forstwirtschaftliche Verwendung der Leistung durch den Empfänger ankommt. Maßgeblich ist, dass die Leistung allein der Beeinflussung der Produktionsweise des leistenden Unternehmers dient. Eine eigenständige Verwendung durch den Empfänger ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Außerdem entschied der BFH mit Urteil vom 19.12.2024 (V R 18/22), dass die Aufforstungsleistung, die ein Forstwirt auf eigenen Flächen gegen Entgelt erbringt und die der Leistungsempfänger vergütet, damit er gegenüber einer Behörde eine Ersatzaufforstung nachweisen kann, nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegt.

Die Finanzverwaltung hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend angepasst (Abschnitt 24.3). Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Allerdings wird es für die bis zum 30.9.2025 ausgeführten Umsätze - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht beanstandet, wenn der Leistende und der Leistungsempfänger übereinstimmend die Leistung den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes unterwerfen. Doch ansonsten schuldet der Tierzuchtbetrieb den ausgewiesenen Mehrbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG. Wird die Nichtbeanstandungsregelung nicht in Anspruch genommen, ist beim Leistungsempfänger ein bereits in Anspruch genommener Vorsteuerabzug in Höhe des unzutreffend ausgewiesenen Mehrbetrags zu berichtigen.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| III C 2 - S 7410/00029/042/052| 29-09-2025

10. Oktober 2025 - Kommentare deaktiviert für Leiharbeitnehmer: Erste Tätigkeitsstätte

Leiharbeitnehmer: Erste Tätigkeitsstätte

Der BFH befasst sich mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag, der im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) tätig ist, einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet werden kann. Es geht hier darum, dass eine dauerhafte Zuordnung unter den spezifischen Bedingungen des AÜG in der Regel nicht möglich ist.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit dem 23.04.2014 bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt. Das zunächst befristete Arbeitsverhältnis wurde ab dem 28.11.2015 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt und endete am 31.08.2018. Während dieses Arbeitsverhältnisses war der Kläger im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) bei verschiedenen Entleihfirmen tätig. In seiner Steuererklärung 2018 machte der Kläger Fahrtkosten zwischen Wohnung und der Tätigkeitsstätte nach Reisekostengrundsätzen (154 Tage x 35 km) abzüglich des steuerfreien Fahrtkostenersatzes in Höhe von 466 € und ab dem 1.9.2018 mit der Entfernungspauschale (76 Tage x 35 km) geltend. Das Finanzgericht hat entschieden, dass der Steuerpflichtige über eine erste Tätigkeitsstätte bei dem Entleiher verfügt habe.

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und stellte klar, dass bei Leiharbeitnehmern die Bestimmungen des AÜG, die nur eine vorübergehende Überlassung an den Entleiher erlauben, entscheidend sind und eine dauerhafte Zuordnung an eine feste Arbeitsstätte in der Regel ausschließen. Dies hat direkte Auswirkungen auf die Anwendung von Reise- und Fahrtkostenregelungen. Somit kann der Kläger seine Fahrtkosten auf Grundlage der günstigeren Reisekostengrundsätze und nicht nach der weniger vorteilhaften Entfernungspauschale geltend machen.

Fazit: Dieses BFH-Urteil verdeutlicht, dass die Definition einer ersten Tätigkeitsstätte nach wie vor schwierig ist, insbesondere hinsichtlich der rechtlichen Situation von Leiharbeitnehmern.

Quelle:BFH| Urteil| VI R 22/23| 16-06-2025

10. Oktober 2025 - Kommentare deaktiviert für Umsatzsteuer: Nutzung eines Firmenwagens durch den Arbeitnehmer

Umsatzsteuer: Nutzung eines Firmenwagens durch den Arbeitnehmer

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, den er auch für Privatfahrten und Fahrten zur Arbeitsstätte verwenden kann, liegt insoweit ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vor. Die Gegenleistung des Arbeitnehmers für die Fahrzeugüberlassung besteht in der anteiligen Arbeitsleistung, die er seinem Arbeitgeber gegenüber erbringt. Somit liegt ein tausch-ähnlicher Umsatz vor. Bemessungsgrundlage ist der Wert der Arbeitsleistung, der nicht durch Barlohn abgegolten ist. Es handelt sich um eine entgeltliche sonstige Leistung, bei der die anteiligen Gesamtkosten des Fahrzeugs, das dem Arbeitnehmer überlassen wurde, zugrunde zu legen sind (= Schätzung). Es dürfen keine Kosten herausgerechnet werden, bei denen ein Vorsteuerabzug nicht möglich war. Es handelt sich vielmehr um einen Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit 19% hinzugerechnet werden muss. 

Umsatzbesteuerung auf der Grundlage der 1%-Regelung
Aus Vereinfachungsgründen lässt es die Finanzverwaltung zu, dass der Arbeitgeber den pauschalen lohnsteuerlichen Wert auch bei der Umsatzsteuer zugrunde legt. Diesen Wert behandelt er als Bruttowert, aus dem er die Umsatzsteuer herausrechnet. Auch für die Familienheimfahrten des Arbeitnehmers fällt Umsatzsteuer an, die aus Vereinfachungsgründen bei der Umsatzsteuer mit 0,002% des Listenpreises je Entfernungskilometer für jede Fahrt herausgerechnet werden kann. Das gilt selbst dann, wenn kein lohnsteuerlicher Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG anzusetzen ist.

Praxis-Beispiel:
Ein Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer, der einen doppelten Haushalt führt, einen Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von 50.000 € überlassen. Das Fahrzeug nutzt er im gesamten Jahr für Privatfahrten und für Fahrten zur 10 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte. Die Umsatzsteuer für die Firmenwagenüberlassung ermittelt der Arbeitgeber wie folgt aus den lohnsteuerlichen Werten:

Privatnutzung: 50.000 € × 1% × 12 Monate = 6.000,00 €
Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte:
50.000 € × 0,03% × 10 km × 12 Monate =
1.800,00 €
Der Bruttowert der sonstigen Leistung an den Arbeitnehmer beträgt 7.800,00 €
darin enthaltene Umsatzsteuer (19/119 von 7.800 € =) 1.245,38 €

Umsatzbesteuerung auf der Grundlage der Fahrtenbuchregelung
Wenn der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, das bei der Lohnabrechnung berücksichtigt wird, dann müssen die so ermittelten Nutzungsverhältnisse auch bei der Umsatzsteuer zugrunde gelegt werden. Die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie die Familienheimfahrten aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung werden umsatzsteuerlich den Privatfahrten des Arbeitnehmers hinzugerechnet. Aus den Gesamtkosten dürfen keine Kosten ausgeschieden werden, bei denen ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlassen. Der Arbeitnehmer führt ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Danach weist er eine Jahresfahrleistung von 20.000 km aus (100%). An 180 Tagen im Jahr hat er das Fahrzeug für Fahrten zur 10 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte benutzt. Das sind 180 Tage × 20 km = 3.600 km (18%). Die Privatfahrten des Arbeitnehmers belaufen sich auf insgesamt 3.400 km (17%). Die gesamten Kraftfahrzeugkosten (Nettoaufwendungen einschließlich Abschreibung) betragen 9.000 €. Davon unterliegen (18% + 17% =) 35% der Umsatzsteuer. Für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage ist somit von einem Betrag von 9.000 € × 35% = 3.150 € auszugehen. Als entgeltliche Leistung an den Arbeitnehmer sind 3.150 € zu erfassen. Die Umsatzsteuer beträgt 19% von 3.150 € = 598,50 €. Als Arbeitslohn (Sachbezug) beim Arbeitnehmer ist der Bruttobetrag von (3.150 € + 598,50 € =) 3.748,50 € zu erfassen, für den Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

Besonderheiten bei der Ermittlung der Abschreibung
Zur Bemessungsgrundlage gehört, wenn keine pauschalen Werte zugrunde gelegt werden, auch die Abschreibung des Fahrzeugs. Nach dem BMF-Schreiben vom 13.4.2004, IV B 7 - S 7300 - 26/04, sind die Anschaffungskosten über den Korrekturzeitraum des § 15a UStG zu verteilen (bei einem Pkw also über 5 Jahre). Nach Ablauf von 5 Jahren sind die gesamten Anschaffungskosten in die Bemessungsgrundlage eingeflossen und anschließend bei der Bemessung der Umsatzsteuer nicht mehr zu berücksichtigen.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV B 7 - S 7300 - 26/04| 12-04-2004

10. Oktober 2025 - Kommentare deaktiviert für Liebhaberei: Renovierung eines historischen Anwesens

Liebhaberei: Renovierung eines historischen Anwesens

Wird eine selbständige nachhaltige Betätigung mit der Absicht unternommen, Gewinne zu erzielen und handelt es sich um eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Es liegt ein Gewerbebetrieb vor, wenn es sich nicht um Land- und Forstwirtschaft, einen freien Beruf oder um eine andere selbständige Arbeit handelt. Außerdem muss die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreiten. Die Absicht Gewinne zu erzielen, muss vorliegen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger konnte nach der Wiedervereinigung land- und forstwirtschaftliche Flächen wiedererwerben. Er erwarb in 2005 eine Burg nebst Anbau sowie weitere Teile des vormaligen Gutes (Kornspeicher, Pferdestall). Der Anbau erfolgte im Rahmen eines Fördermittelantrags. Danach war vorgesehen, die Gesamtanlage in Teilschritten nach den Anforderungen, Genehmigungen und Auflagen des Landesamts für Denkmalpflege instand zu setzen, zu sanieren und zu modernisieren. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts wurde zur Realisierung der Gesamtmaßnahme damals ein Zeitraum von zehn Jahren in Betracht gezogen, da der Kläger plante, überwiegend Fördermittel und Spenden einzusetzen. Die Betriebsprüfung ging davon aus, dass es sich bei der gewerblichen Vermietung der Burg von Beginn an um keinen einkommensteuerlich relevanten Erwerbsbetrieb gehandelt habe und die Ursachen für die dortigen Renovierungstätigkeiten ausschließlich im privaten Bereich lägen. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Verluste nicht an.

Bei der Entscheidung des BFH dreht sich somit um die Frage, ob die Tätigkeiten des Eigentümers der „Burg“ als ein gewerbliches Unternehmen mit erkennbarer Gewinnerzielungsabsicht einzustufen sind oder ob es sich hierbei um eine Liebhaberei handelt. Der Streit betrifft die steuerliche Behandlung der Verluste in den Jahren 2008-2016, die aus den teilweise umgesetzten Renovierungs- und Vermietungsplänen dieses historischen Anwesens resultierten.

Der BFH entschied, dass das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern fehlerhaft angenommen hatte, dass ein potenzieller zukünftiger Betriebsveräußerungs- oder Betriebsaufgabengewinn nur dann in die sogenannte Totalgewinnprognose einbezogen werden könne, wenn dies bereits zu Beginn der Tätigkeit in einem Betriebskonzept dokumentiert worden sei. Dies ist unzutreffend. Selbst wenn die stillen Reserven in ihrem Wert nicht zu Beginn dokumentiert wurden, müssen sie bei der Beurteilung des Gesamtpotentials des Unternehmens berücksichtigt werden. Das Fehlen geeigneter objektiver Feststellungen, inwieweit stille Reserven vorhanden sind, die bei der Prüfung einer Gewinnerzielungsabsicht einzubeziehen sind, führt dazu, dass die früheren Entscheidungen des Finanzamts und des Finanzgerichts keinen Bestand haben können. Das Finanzgericht muss daher erneut prüfen, die Herangehensweise des Eigentümers an das Projekt (einschließlich der Änderungen des Nutzungskonzepts und der Ausführung) tatsächlich auf einer unternehmerischen Grundlage basierte. Auch die Frage, ob einzelne Segmente des Anwesens (zum Beispiel für private oder landwirtschaftliche Zwecke) möglicherweise separat bewertet werden müssen, wurde nicht angemessen behandelt. Der Fall wird daher zur weiteren Sachverhaltsaufklärung und erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Wichtig! Der für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht maßgebliche Totalgewinn setzt sich aus den in der Vergangenheit erzielten und künftig zu erwartenden laufenden Gewinnen/Verlusten und dem sich bei Betriebsbeendigung voraussichtlich ergebenden Veräußerungs- beziehungsweise Aufgabegewinn/-verlust zusammen.

Quelle:BFH| Urteil| III R 45/22| 20-05-2025

10. Oktober 2025 - Kommentare deaktiviert für Kapitaleinkünfte: Günstigerprüfung

Kapitaleinkünfte: Günstigerprüfung

Die Günstigerprüfung bei Kapitaleinkünften kann nur in der Steuererklärung des betreffenden Jahres beantragt werden. Dieser Antrag hat keine hemmende Wirkung auf den Beginn der Festsetzungsverjährung. Ein Antrag auf Günstigerprüfung, der erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt wird, hat somit keinen Einfluss auf die bereits abgelaufene Verjährungsfrist. 

Eine Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt regelmäßig 4 Jahre. Sie beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Muss eine Steuererklärung eingereicht werden (= Pflichtveranlagung), beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin reichte am 30.12.2020 Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2014 und 2015 ein und erklärte jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Versorgungsbezüge), die dem inländischen Lohnsteuerabzug unterlegen hatten. Außerdem erklärte sie Kapitalerträge von 4.543 € (2014) und 1.476 € (2015), die dem inländischen Steuerabzug unterlegen hatten, sowie für 2015 ausländische Kapitalerträge vom 2.683 €, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen hatten. Die Klägerin beantragte für beide Streitjahre die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG für sämtliche Kapitalerträge. Das Finanzamt lehnte die Durchführung von Einkommensteuerveranlagungen für 2014 und 2015 ab, da die Festsetzungsfrist abgelaufen sei und keine Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen bestanden habe. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren wies das Finanzgericht die Klage ab.

§ 32d Abs. 5 EStG räumt dem Steuerpflichtigen ein unbefristetes Wahlrecht ein, das nur durch den Eintritt der Festsetzungsverjährung und den Eintritt der Bestandskraft begrenzt wird. Sie begründet jedoch keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung und kann damit den Beginn der Festsetzungsfrist nicht aufschieben. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Günstigerprüfung eine Abgabe der Steuererklärung voraussetzt. 

Der BFH hat entschieden, dass ein Steueranspruch mit dem gesetzlichen Eintritt der Festsetzungsverjährung erloschen ist. Ein Antrag des Steuerpflichtigen auf Günstigerprüfung kann daher den gesetzlichen Eintritt der Festsetzungsverjährung nicht rückwirkend aufheben. Der Anspruch auf Steuerfestsetzung für 2014 ist somit erloschen. Die vierjährige Festsetzungsfrist begann mit Ablauf des Jahres 2014, dem Jahr der Entstehung des Steueranspruchs, und endete mit Ablauf des Jahres 2018. Ein Pflichtveranlagungsfall lag nicht vor, da die Klägerin in 2014 zusätzlich zu ihren Versorgungsbezügen nur Einkünfte aus Kapitalvermögen bezogen hatte, die der Kapitalertragsteuer unterlegen hatten. Eine Antragsveranlagung, die hier vorliegt, kommt daher von vornherein nicht infrage.

Den Anspruch auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2015 hat das Finanzgericht jedoch zu Unrecht abgelehnt. Für dieses Jahr begann die Festsetzungsverjährung aufgrund der Anlaufhemmung erst mit Ablauf des Jahres 2018, da eine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung bestand. Eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung ergibt sich für solche Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht dem abgeltenden Steuerabzug unterlegen haben, wenn der Betrag von 410 € überschritten wird. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts hat die Klägerin in der Einkommensteuererklärung für 2015 auch ausländische Kapitalerträge von 2.683 € erklärt, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, so dass eine Pflicht zur Veranlagung bestand. Somit erfolgte die Abgabe der Steuererklärung für das Streitjahr 2015 durch die Klägerin am 30.12.2020 rechtzeitig. Im Rahmen der Pflichtveranlagung für 2015 ist die von der Klägerin beantragte Günstigerprüfung somit ohne weiteres möglich.

Antrag auf Günstigerprüfung kein rückwirkendes Ereignis: Der BFH stellte in seiner Entscheidung auch klar, dass der Antrag auf Günstigerprüfung selbst kein rückwirkendes Ereignis ist. Wird der Antrag in diesem Fall nach Eintritt der Bestandskraft erstmals gestellt, ist die Antragstellung kein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung.

Quelle:BFH| Urteil| VI R 17/23| 13-05-2025

2. Oktober 2025 - Kommentare deaktiviert für Steuertermine Oktober 2025

Steuertermine Oktober 2025

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat September 2025:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.10.2025
10.11.2025

Zusammenfassende Meldung 27.10.2025
Sozialversicherung 26.09.2025
Lohnsteuer-Anmeldung 10.10.2025

 

Für den Monat Oktober 2025:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.11.2025
10.12.2025
Zusammenfassende Meldung 25.11.2025
Sozialversicherung (28.) 29.10.2025
Lohnsteuer-Anmeldung 10.11.2025

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

Hinweis: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nicht jährlich wiederholt werden, da die Dauerfristverlängerung solange gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Die 1/11 -Sondervorauszahlung muss dagegen von den Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich zu übermitteln haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden.

Quelle:Sonstige| Sonstige| .| 01-10-2025

2. Oktober 2025 - Kommentare deaktiviert für Mehrverdienst im Minijob: Zuschläge richtig abrechnen

Mehrverdienst im Minijob: Zuschläge richtig abrechnen

Für die Arbeit an Sonntagen und Feiertagen oder in der Nacht erhalten auch Minijobber häufig Zuschläge zusätzlich zum regulären Verdienst. Diese sogenannten SFN-Zuschläge (Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge) sind eine Zusatzvergütung, sodass sich die Frage stellt, ob diese Zuschläge dann weitergezahlt werden müssen, wenn der Minijobber wegen Krankheit ausfällt oder wegen eines Beschäftigungsverbots in der Schwangerschaft ausfällt. Welche Erstattungen sind für Arbeitgeber möglich?

Entgeltfortzahlung im Minijob
Arbeitgeber müssen Minijobbern im Krankheitsfall oder während eines ärztlichen Beschäftigungsverbots den Verdienst weiter zahlen, und zwar 

  • bei Krankheit bis zu 6 Wochen, sofern das Arbeitsverhältnis seit mindestens 4 Wochen besteht,
  • beim Mutterschutz für die Dauer des Beschäftigungsverbots während der Schwangerschaft.

Für die Höhe der Entgeltfortzahlung ist nicht nur der reguläre Verdienst relevant. Es müssen auch SFN-Zuschläge berücksichtigt werden, sofern diese vertraglich oder tariflich vereinbart sind.

Steuerliche Behandlung von SFN-Zuschlägen:
Für SFN-Zuschläge gilt:

  • In der Regel sind SFN-Zuschläge bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuer- und beitragsfrei.
  • Bei Entgeltfortzahlung während Krankheit oder einem Beschäftigungsverbot sind diese Zuschläge jedoch steuerpflichtig, da keine Arbeitsleistung erbracht wird.

Trotz der Steuerpflicht bleibt der Status als Minijobber erhalten, auch wenn die Verdienstgrenze von 556 € überschritten wird. Arbeitgeber müssen in diesem Fall lediglich die üblichen Pauschalabgaben an die Minijob Zentrale zahlen.

Praxis-Beispiel:
Eine Minijobberin verdient 556 € im Monat und arbeitet regelmäßig nachts. Hierfür erhält sie SFN-Zuschläge in Höhe von 50 €, die ihrem Verdienst zugerechnet werden.
Verdienst: 556 € + steuer- und beitragsfreie SFN-Zuschläge von 50 €
Verdienst zzgl. SFN-Zuschläge = 606 €/beitragspflichtiger Verdienst: 556 €
Für den Arbeitgeber sind die SFN-Zuschläge steuer- und beitragsfrei. Der beitragspflichtige Verdienst bleibt somit bei 556 €. Es liegt also ein Minijob vor.

Erwartet die Minijobberin ein Kind und fällt sie aufgrund eines Beschäftigungsverbots aus, ist der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, ihren Verdienst weiterzuzahlen. Dazu zählen auch die SFN-Zuschläge. Da die Minijobberin die Arbeitsleistung nicht erbringt, wird der SFN-Zuschlag von 50 € steuer- und beitragspflichtig. Hier gilt jetzt die Sonderregelung bei Mutterschutz und Krankheit: Obwohl die Verdienstgrenze von 556 € überschritten wird, bleibt es bei einem Minijob und der Arbeitgeber muss die üblichen Minijob-Abgaben von 606 € zahlen.

Erstattung für Arbeitgeber
Damit Arbeitgeber mit den Kosten nicht allein gelassen werden, gibt es die Umlageverfahren U1 (Krankheit) und U2 (Mutterschaft). Für Minijobber ist die Knappschaft-Bahn-See die zuständige Umlagekasse. Über die Umlageverfahren können sich Arbeitgeber den fortgezahlten Verdienst ganz oder teilweise erstatten lassen:

  • U1 (Krankheit): Es werden bis zu 80% der Entgeltfortzahlung erstattet.
  • U2 (Mutterschaft): Die Knappschaft-Bahn-See übernimmt die vollständigen Kosten.

Wichtig: Auch die fortgezahlten Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind erstattungsfähig.

Praxis-Tipps für Arbeitgeber:
Arbeitsverträge prüfen: Sind SFN-Zuschläge vereinbart, müssen sie auch bei Krankheit und Beschäftigungsverbot gezahlt werden.
Lohnabrechnung beachten: SFN-Zuschläge sind während der Entgeltfortzahlung steuer- und beitragspflichtig.
Erstattung beantragen: Die Umlageverfahren U1 und U2 entlasten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber finanziell.

Quelle:Sonstige| Veröffentlichung| Minijob-Zentrale: Newsletter| 24-09-2025

2. Oktober 2025 - Kommentare deaktiviert für Investitionsabzugsbetrag: Besonderheiten bei Personengesellschaften

Investitionsabzugsbetrag: Besonderheiten bei Personengesellschaften

Bei Personengesellschaften können Investitionsabzugsbeträge sowohl vom gemeinschaftlichen Gewinn als auch vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogen werden. Die bis 2020 geltende Regelung, wonach eine begünstigte Investition, auf die der Investitionsabzugsbetrag übertragen werden kann, auch dann vorliegt, wenn bei einer Personengesellschaft

  • der Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandsgewinn abgezogen wurde und
  • die geplante Investition innerhalb des 3-jährigen Investitionszeitraums von einem ihrer Gesellschafter vorgenommen wird, der das Wirtschaftsgut in seinem Sonderbetriebsvermögen aktiviert hat und umgekehrt,

gilt nicht mehr für Investitionsabzugsbeträge, die für Wirtschaftsjahre in Anspruch genommen werden, die nach dem 31.12.2020 enden.

Ab 2021 gilt, dass Investitionen, für die Investitionsabzugsbeträge vom gemeinschaftlichen Gewinn abgezogen wurden, nur dann begünstigt sind, wenn sie von der Personengesellschaft oder Gemeinschaft durchgeführt werden. Entsprechendes gilt auch für Investitionsabzugsbeträge, die vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogen werden. Hier ist nur die Investition dieses Mitunternehmers oder seines Rechtsnachfolgers begünstigt.

Praxis-Beispiel (Investitionsabzugsbetrag im Gesamthandsvermögen bis 2020):
Eine Personengesellschaft mit zwei Gesellschaftern macht im Gesamthandsvermögen für das Jahr 2020 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 20.000 € geltend. Dadurch reduziert sich der Gewinnanteil für jeden Gesellschafter um 10.000 €. Im Jahr 2022 führt nur einer der Gesellschafter die Investition in seinem Sonderbetriebsvermögen durch.

Es handelt sich um eine begünstigte Investition, sodass der Investitionsabzugsbetrag nicht rückwirkend im Jahr 2020 aufgelöst wird. Der Investitionsabzugsbetrag ist vielmehr in der Gesamthandsbilanz im Jahr 2022 gewinnerhöhend aufzulösen. Anschließend kann er in der Sonderbilanz gewinnmindernd von den Anschaffungskosten abgezogen werden. Dadurch ergeben sich keine Änderungen bei der Höhe des Gesamtgewinns, wohl aber bei der Gewinnverteilung zwischen den Gesellschaftern.

Praxis-Beispiel (Investitionsabzugsbetrag im Gesamthandsvermögenab 2020):
Eine Personengesellschaft mit zwei Gesellschaftern macht für das Jahr 2024 im Gesamthandsvermögen einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 20.000 € geltend. Dadurch reduziert sich der Gewinnanteil für jeden Gesellschafter um 10.000 €. Im Jahr 2026 führt nur einer der Gesellschafter die Investition in seinem Sonderbetriebsvermögen durch. Konsequenz: Es handelt sich nicht um eine begünstigte Investition, sodass der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend im Jahr 2024 aufzulösen ist, wenn die Gesellschaft keine andere begünstigte Investition durchführt.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| §7g Abs. 7 EStG| 01-10-2025

2. Oktober 2025 - Kommentare deaktiviert für Plastischer Chirurg: Wann keine Umsatzsteuer anfällt

Plastischer Chirurg: Wann keine Umsatzsteuer anfällt

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind ärztliche Tätigkeiten dann umsatzsteuerfrei, wenn diese Tätigkeiten der Vorbeugung, Diagnose und Behandlung von Patienten dienen und die Behandlung - soweit möglich - dazu dient, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu heilen. Wenn aber bei ärztlichen Leistungen der Schutz der Gesundheit nicht das Hauptziel ist, kann die Umsatzsteuerbefreiung auf diese Leistung nicht angewendet werden.

Deshalb sind ästhetisch-plastische Leistungen umsatzsteuerpflichtig, soweit kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Indiz hierfür kann sein, dass die Kosten regelmäßig nicht durch Krankenversicherungen übernommen werden. Danach steht fest, dass eine anästhesistische Leistung nur dann gem. § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei ist, wenn sie im Rahmen einer Behandlung erbracht wird, bei der das Hauptziel der Schutz der Gesundheit ist. Dies trifft auf anästhesistische Leistungen bei medizinisch nicht indizierten Schönheitsoperationen nicht zu. Eine Umsatzsteuer-befreiung kommt deshalb z. B. auch nicht für nicht medizinisch indizierte „Ohranlegeoperationen“ in Betracht.

Quelle:UStG| Gesetzliche Regelung| § 4 Nr. 14 Buchst. a| 01-10-2025

2. Oktober 2025 - Kommentare deaktiviert für Doppelte Haushaltsführung: Unterkunftskosten im Ausland

Doppelte Haushaltsführung: Unterkunftskosten im Ausland

Kosten für eine Dienstwohnung im Ausland, die der Dienstherr für Zwecke des Mietzuschusses als notwendig anerkennt, sind in tatsächlicher Höhe als Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger ist Beamter des höheren Dienstes im Auswärtigen Amt. Er war in einer ausländischen Botschaft tätig und bewohnte dort eine von ihm selbst angemietete, etwa 200 m² große Wohnung. Gemäß den Vorgaben des Auswärtigen Amts war der Kläger verpflichtet, in seinen Privaträumen auch dienstlichen Repräsentationsaufgaben und gesellschaftlicher Kontaktpflege nachzugehen. Der Mietleitfaden sah für einen Ledigen eine für berufliche und private Zwecke notwendige Wohnfläche von 140 m² vor. Der Dienstherr erkannte aber für Zwecke des Mietzuschusses gleichwohl die Kosten für die Wohnung in voller Höhe als notwendig an, da der vereinbarte Mietzins nicht über dem vergleichbaren Preisniveau für angemessene Wohnungen lag.

Für seine Tätigkeit erhielt er steuerfreie Auslandsbezüge sowie einen Mietzuschuss. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger, der in Deutschland einen eigenen Hausstand unterhielt, für die Wohnung im Ausland Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt erkannte (basierend auf einer Wohnungsgröße von 140 m² abzüglich des Mietzuschusses) nur einen geringeren Betrag an. Einspruch und Klage waren erfolglos.

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt. Das Finanzgericht hat die dem Kläger entstandenen und im Revisionsverfahren allein noch streitigen Unterkunftskosten zu Unrecht nur begrenzt auf eine Wohnfläche von 140 m² berücksichtigt. Es hat weiter unzutreffend nicht nur die übrigen Werbungskosten des Klägers, sondern auch die Unterkunftskosten unter Anwendung des § 3c Abs. 1 EStG im Hinblick auf die sonstigen steuerfreien Auslandsbezüge (Auslandszuschlag) anteilig gekürzt. Die Unterkunftskosten sind vielmehr nur um den Mietzuschuss zu mindern.

Das aufgrund der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht des Klägers begründete innerstaatliche Besteuerungsrecht für die aus seiner Tätigkeit als Beamter im Auswärtigen Amt stammenden Einkünfte ist nicht durch das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem hier betreffenden Tätigkeitsstaat eingeschränkt. Das betreffende Doppelbesteuerungsabkommen sieht eine weitgehende Steuerbefreiung des Diplomaten im Empfangsstaat vor (vgl. hierzu allgemein Art. 28 des OECD-Musterabkommens). Da dies zwischen den Parteien nicht streitig ist, sieht der erkennende Senat insoweit von einer weiteren Begründung ab.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG).

Die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind erfüllt. Hiervon gehen auch die Beteiligten übereinstimmend aus. Die besondere Bestimmung zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von maximal 1.000 € pro Monat bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland ist auf einen im Ausland belegenen Zweithaushalt nicht anwendbar. Insoweit bleibt es dabei, dass notwendige Unterkunftskosten als Werbungskosten abzugsfähig sind. Eine Typisierung dahingehend, dass Unterkunftskosten, die den Durchschnittsmietzins einer 60 m²-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten, notwendig in diesem Sinne sind, kommt für Auslandssachverhalte nicht in Betracht. Vielmehr kommt es angesichts der erschwerten Informations- und Auskunftsmöglichkeiten in Auslandsfällen auf die Umstände des Einzelfalls an.

Da das Auswärtige Amt die Kosten der angemieteten etwa 200 m²-Wohnung im Rahmen der Berechnung des Mietzuschusses als notwendig anerkannt hat, obwohl dem Beamten angesichts seiner Familien- und der örtlichen Lebensverhältnisse nach dem Mietleitfaden nur eine Wohnung von 140 m² zugestanden hätte, ist für die Finanzverwaltung bindend. Somit steht lediglich der Mietzuschuss (nicht hingegen die sonstigen steuerfreien Auslandsbezüge in Gestalt des allgemeinen, erhöhten Auslandszuschlags) in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Kosten der Unterkunft.

Quelle:BFH| Urteil| VI R 21/23| 01-10-2025

26. September 2025 - Kommentare deaktiviert für Amtliche Richtsatzsammlung auf dem Prüfstand

Amtliche Richtsatzsammlung auf dem Prüfstand

Eine Diskothek ist kein Restaurant. Daher kann bei der Schätzung der Getränkeumsätze einer Diskothek auch nicht auf die Rohgewinnaufschlagsätze der amtlichen Richtsatzsammlung für Gastronomiebetriebe zurückgegriffen werden.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger betrieb eine Diskothek. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich. Im Rahmen einer Außenprüfung beanstandete das Finanzamt die Kassen- und Buchführung als formell ordnungswidrig. Die Diskothek war mit bis zu fünf offenen Ladenkassen betrieben worden, deren Tagesgesamteinnahmen auf Zetteln erfasst und an die Buchhaltung übergeben worden waren. Kasseneinzelaufzeichnungen hatte der Kläger nicht vorlegen können. Aus diesem Grund verprobte der Prüfer die Getränkeumsätze. Dazu erfasste er die gebuchten Eingangsrechnungen. Auf dieser Grundlage ermittelte der Betriebsprüfer mit Hilfe der Getränkekarte des Klägers die möglichen Getränkeerlöse und verglich diese mit den tatsächlich gebuchten Erlösen. Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger einen höheren Netto-Umsatz hätte erzielen können. Erklärt worden war aber nur ein Netto-Umsatz von 42,61% des nach Ansicht des Prüfers möglichen Umsatzes. Der Prüfer schätzte die Umsätze mit einem Rohgewinnaufschlagsatz von 554,80%.

Der BFH hat entschieden, dass die Kassen für die Getränkeumsätze nicht ordnungsgemäß geführt worden waren. Über den entschiedenen Fall hinaus ist Folgendes interessant: Der BFH legt dar, dass sich der innere Betriebsvergleich, der an die Daten und Verhältnisse des geprüften Betriebs selbst anknüpft, im Verhältnis zum äußeren Betriebsvergleich, der sich auf statistische Durchschnittswerte der betreffenden Branchen stützt, grundsätzlich als die zuverlässigere Schätzungsmethode anzusehen ist.

Der BFH hat sich mit den Mindestanforderungen befasst, die Datensammlungen oder Datenbanken der Finanzverwaltung erfüllen müssen, wenn sie in einem Gerichtsverfahren berücksichtigt werden sollen. Der BFH hat erhebliche Zweifel daran geäußert, dass sich die amtliche Richtsatzsammlung des BMF in ihrer bisherigen Form als Grundlage für eine Schätzung eignet. Begründet wird dies mit der fehlenden statistischen Repräsentativität der zur Ermittlung der Richtsätze herangezogenen Daten einerseits und dem kategorischen Ausschluss bestimmter Gruppen von Betrieben bei der Ermittlung der Richtsatzwerte andererseits.

Fazit: Da der BFH erhebliche Zweifel daran geäußert hat, dass sich die amtliche Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung in ihrer bisherigen Form als Grundlage für eine Schätzung eignet, wird die Finanzverwaltung ihr Verfahren umstellen müssen. Das betrifft sowohl die Prüfung von sogenannten „Richtsatzbetrieben“ als auch die Frage, inwieweit diese Ergebnisse auf andere (teilweise ähnliche) Betriebe übertragen werden können.

Quelle:BFH| Urteil| X R 19/21| 17-06-2025

26. September 2025 - Kommentare deaktiviert für Keine Offenlegungspflicht anonymer Anzeigen

Keine Offenlegungspflicht anonymer Anzeigen

Ein Steuerpflichtiger hat im Regelfall keinen Anspruch auf Preisgabe einer anonym beim Finanzamt eingegangen Anzeige, die ihm steuerliches Fehlverhalten vorwirft. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch vermittelt insoweit keine weitergehenden Rechte.

Praxis-Beispiel:
Im Streitfall nahm das Finanzamt eine anonyme Anzeige zum Anlass, um bei der Klägerin, die einen Gastronomiebetrieb führte, eine sogenannte Kassen-Nachschau durchzuführen. Ein steuerstrafrechtliches Fehlverhalten der Klägerin wurde hierbei nicht festgestellt. Im Nachgang beantragte die Klägerin Einsicht in die für sie geführten Steuerakten. Zudem begehrte sie Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Mit beidem wollte die Klägerin Kenntnis vom Inhalt der Anzeige erhalten, um auf diese Weise Rückschlüsse auf die Person des Anzeigeerstatters ziehen zu können. Das Finanzamt lehnte die Anträge ab. Die Klage beim Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Der BFH wies die Revision zurück. Er führte aus, einem Steuerpflichtigen sei keine Einsicht in eine in den Steuerakten befindliche anonyme Anzeige zu gewähren, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Anzeigeerstatters und der Finanzbehörde höher zu gewichten sei als das Offenbarungsinteresse des von der Anzeige Betroffenen. Hiervon sei im Regelfall auszugehen, es sei denn, der Steuerpflichtige würde (was im Streitfall nicht in Betracht zu ziehen war) infolge der Anzeige einer unberechtigten strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt.

Dem von der Klägerin verfolgten Anspruch auf Auskunft über den Inhalt der anonymen Anzeige nach Art. 15 DSGVO erteilte der BFH ebenfalls eine Absage. Zwar beinhalte eine solche Anzeige regelmäßig personenbezogene Daten, über die die Behörde grundsätzlich Auskunft erteilen müsse. Allerdings werde der Anspruch nach § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO beschränkt, da durch die Preisgabe des Inhalts der Anzeige die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzbehörde (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) gefährdet werden könnte. Darüber hinaus verbietet der Identitätsschutz des Anzeigeerstatters eine Auskunftserteilung.

Quelle:BFH| Urteil| IX R 25/24| 14-07-2025

26. September 2025 - Kommentare deaktiviert für Leiharbeitnehmer: Besonderheiten bei der vereinbarten Einsatzdauer

Leiharbeitnehmer: Besonderheiten bei der vereinbarten Einsatzdauer

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der als Leiharbeitnehmer temporär bei einem Kunden tätig wird, dort keine „erste Tätigkeitsstätte“ im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG hat.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger war seit dem 16.8.2021 als Mitarbeiter einer Firma tätig. Vertraglich war bestimmt, dass er in der Niederlassung der Firma eingestellt wird. Der Sitz dieser Niederlassung gilt als erste Tätigkeitsstätte, sodass ein Fahrtkostenersatz nur in Betracht kommt, wenn die Aufwendungen für die Fahrt zwischen Wohnort und Niederlassung darüber hinausgehen. Es war vereinbart, dass die Firma als Personaldienstleistungsunternehmen seine Mitarbeiter an wechselnden Einsatzstellen bei Kundenbetrieben einsetzt. Der Mitarbeiter erklärte sich damit einverstanden. 

Der Arbeitsvertrag wurde „unbefristet abgeschlossen“. Einsatzort des Klägers als Testkoordinator wurde ab 16.8.2021 ein Betrieb in Bayern, wobei die geplante Dauer des Einsatzes mit „Ende offen“ bestimmt war. Mit weiterer Einsatzeinweisung vom 2.5.2022 wurde die unmittelbare Fortsetzung des Einsatzes in dem Betrieb in Bayern, wieder mit „Ende offen“ bestimmt. Nach einer Bescheinigung des Arbeitgebers vom 11.9.2023 stand der Kläger bis zum 3.2.2023 bei dem Kunden in Bayern im Einsatz. Vom 4.2.2023 bis 29.5.2023 war er projektlos und seit dem 30.5.2023 wieder bei demselben Kunden in Bayern eingesetzt.

Mit Bescheid vom 7.7.2023 zur Einkommensteuer 2022 berücksichtigte das Finanzamt als Fahrtkosten des Klägers die Entfernungspauschale von 0,30 € an 194 Tagen für 7 km, d.h. der Entfernung zwischen der Zweitwohnung des Klägers und dem Sitz des Entleihers in Bayern. Zusätzlich erkannte es die erklärten Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung an.

Das Finanzgericht entschied, dass eine Abrechnung nach Reisekostengrundsätzen vorzunehmen ist. Gemäß § 1 Abs. 1b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) muss der Arbeitsvertrag und die maximale Überlassungsdauer eine zeitliche Begrenzung für die Zuordnung zu einer bestimmten Tätigkeitsstätte vorsehen. Dadurch greift die Standardregelung für den Abzug von Fahrtkosten über die „Entfernungspauschale“ nicht, sodass der Arbeitnehmer seine Reisekosten nach den vorteilhafteren „Reisekostengrundsätzen“ absetzen kann. Somit ist die Pauschale von 0,30 € nicht nur für die Entfernungskilometer, sondern für die gefahrenen Kilometer abzugsfähig.

Das Finanzgericht führt aus, dass die Regelung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), die eine maximale Überlassungsdauer vorschreibt, auch für die steuerliche Beurteilung relevant sein muss. Die frühere abweichende Auffassung der Finanzverwaltung ist nicht mehr relevant. Hintergrund hierfür ist, dass sich ein Arbeitnehmer aufgrund dieser gesetzlichen Begrenzung nicht dauerhaft oder langfristig auf eine bestimmte Tätigkeitsstätte einstellen kann und somit auch seine Fahrtkosten nicht entsprechend vermindern oder optimieren kann. Zudem wird in dem Urteil auf den Unterschied zwischen der 18-monatigen Begrenzung im AÜG und dem Zeitraum von 48 Monaten, wie er in der steuerlichen Regelung für eine dauerhafte Zuordnung herangezogen wird, hingewiesen.

Fazit: Das Finanzgericht sieht eine Wechselwirkung zwischen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Regelungen. Es wirft jedoch auch wesentliche Fragen zur Abstimmung dieser Vorschriften auf, was die Zulassung einer möglichen Revision durch den Bundesfinanzhof rechtfertigt. Es ist ein relevanter Beschluss für Arbeitnehmer in ähnlichen Überlassungssituationen.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Düsseldorf| 19-11-2024

26. September 2025 - Kommentare deaktiviert für Berufskraftfahrer: Fahrten zum Firmensitz

Berufskraftfahrer: Fahrten zum Firmensitz

Das Finanzgericht hat entschieden, dass die wöchentlichen Fahrten eines Berufskraftfahrers zwischen seinem Wohnort und dem Firmensitz seines Arbeitgebers nach den Grundsätzen des Reisekostenrechts und nicht als einfache Pendlerpauschale („Entfernungspauschale“) zu behandeln sind. 

Praxis-Beispiel:
Der Kläger wohnt in Polen. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Kraftfahrer für eine deutsche Firma. In § 2 seines Arbeitsvertrages war geregelt: „Der Arbeitnehmer leistet seine Tätigkeit als Kraftfahrer für den Arbeitgeber in ganz Deutschland und, soweit im Zusammenhang der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers erforderlich, auch im Ausland.” In diesem Zusammenhang begab sich der Kläger wöchentlich zum Betriebssitz seines Arbeitgebers, von wo aus er mit dem LKW seine Wochentour begann. Ende der Woche stellte er den LKW wieder am Betriebssitz ab. Vor- und nachbereitende Tätigkeiten (Überprüfung des LKW auf Fahrtauglichkeit, Erstellung und Besprechung von Tourenplänen, Be- und Entladen) wurden am Betriebssitz durchgeführt. Hierzu hielt sich der Kläger Anfang der Woche ca. 1,5 Stunden und Ende der Woche ca. 2,5 Stunden am Betriebssitz auf. Zentrales Thema war, ob der Betriebssitz des Arbeitgebers als „Sammelpunkt“ oder als erste Tätigkeitsstätte angesehen werden kann.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass der Betriebssitz des Arbeitgebers nicht die Kriterien einer ersten Tätigkeitsstätte erfüllt, da der Berufskraftfahrer hauptsächlich auf seinem LKW und bundesweit tätig war. Auch die kurze Aufenthaltszeit am Betriebssitz zu Beginn und am Ende der Woche (insgesamt ca. vier Stunden) rechtfertigt keine andere Einstufung. Ebenso wenig kann der Betriebssitz als „Sammelpunkt“ gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG anerkannt werden, da die Tätigkeit des Fahrers überwiegend außerhalb des Unternehmens stattfindet und das regelmäßige Aufsuchen des Firmensitzes nicht „typischerweise arbeitstäglich“ erfolgte, wie dies gesetzlich vorgesehen ist.

Das Gericht kam daher zu dem Schluss, dass die Fahrtkosten des Klägers nach den Grundsätzen des Reisekostenrechts mit der vollen Km-Pauschale (0,30 € je km) abzurechnen sind, was zu einem zusätzlichen Werbungskostenabzug von 2.563,50 € führte. Dabei wurde die besondere Berufssituation von Berufskraftfahrern anerkannt, bei denen keine festen Arbeitsstätten oder Sammelpunkte im traditionellen Sinne vorliegen. 

Wichtig: Dieses Urteil wirkt sich auf die Gruppe der Berufskraftfahrer insgesamt aus. Da der BFH über vergleichbare Sachverhalte bisher nicht entschieden hat, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, um eine einheitliche Rechtsprechung für vergleichbare Fälle zu ermöglichen.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Berlin-Brandenburg, 15 K 3114/23| 24-02-2025

26. September 2025 - Kommentare deaktiviert für Rechengrößen für die Sozialversicherung 2026

Rechengrößen für die Sozialversicherung 2026

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf für die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 veröffentlicht. Mit der Verordnung werden die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung turnusgemäß an die Einkommensentwicklung des Vorjahres angepasst. Zum 1.1.2025 ist die Rechtskreistrennung in "Ost" und "West" bei den Meldungen entfallen. Seitdem gelten für die gesamte Bundesrepublik einheitliche Rechengrößen.

Beitragsbemessungsgrenze 2026: Krankenversicherung
Dem Entwurf zufolge soll die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Jahr 2026 auf 5.812,50 € monatlich (69.750 € jährlich) betragen. Für die soziale Pflegeversicherung gelten die selben Werte.

Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026 (Versicherungspflichtgrenze)
Die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) soll von 73.800 € (2025) auf 77.400 € angehoben werden.
Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002

  • wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2002 (40.500 €) versicherungsfrei und
  • bei einer privaten Krankenversicherung in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren,

gilt eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Diese wird laut Entwurf ab dem 1.1.2026 bei 69.750 € liegen.

Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung 2026
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung soll um 400 €, also auf 8.450 € monatlich angehoben werden. Jährlich sind dies 101.400 €. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt sie 10.400 € monatlich bzw. 124.800 € jährlich.

Bezugsgröße 2026
Die Bezugsgröße ist eine einheitliche "Referenzgröße" für den gesamten Bereich der Sozialversicherung. Sie ist dynamisch und wird zum 1.1. jeden Jahres durch Rechtsverordnung an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst. Die monatliche Bezugsgröße beträgt ab dem Jahr 2026 3.955 € monatlich bzw. 47.460 € jährlich.

Vorläufiges Durchschnittsentgelt Rentenversicherung
Das vorläufige Durchschnittsentgelt beträgt für das Jahr 2026 51.944 €.

Rechengrößen 2026
Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2026 zugrunde liegende Lohnentwicklung im Jahr 2024 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet 5,16%. Für die Bestimmung des (endgültigen) Durchschnittsentgelts für das Jahr 2024 ist nach den gesetzlichen Vorschriften die Lohnzuwachsrate im Jahr 2024 für die alten Länder in Höhe von 5,26% maßgebend.

Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026
Die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026 (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026) wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen. Üblicherweise kann bis Ende Oktober mit einem Beschluss des Bundeskabinetts gerechnet werden.

Quelle:Sonstige| Sonstige| Referentenentwurf: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026| 25-09-2025

19. September 2025 - Kommentare deaktiviert für Trickbetrug: Schaden ist keine außergewöhnliche Belastung

Trickbetrug: Schaden ist keine außergewöhnliche Belastung

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein finanzieller Schaden, der durch eine Betrugshandlung wie einen sogenannten „Schockanruf“ entstanden ist, nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG des deutschen Steuerrechts berücksichtigt werden kann. 

Praxis-Beispiel:
Die 77 Jahre alte Klägerin erhielt einen Anruf auf ihrem Festnetztelefon. Der Anrufer gab sich als Rechtsanwalt aus und gab an, dass die Tochter der Klägerin einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht haben soll. Deshalb solle die Tochter in Untersuchungshaft, was durch Zahlung einer Kaution von 50.000 € an die Gerichtskasse vermieden werden könne. Der Anrufer bot an, einen Boten zu schicken, der das Geld bei ihr zu Hause abholen könne. Die Klägerin fuhr daraufhin mit dem Taxi zur Bank und hob dort 50.000 € ab. Diesen Betrag übergab sie später dem Boten. Da sie Opfer eines Betrugs geworden ist, machte Sie den Schaden von 50.000 € in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Das Finanzgericht lehnte eine Berücksichtigung ebenfalls ab. Nach Ansicht des Gerichts gehört das Risiko, Opfer einer solchen Vermögensstraftat zu werden, zum allgemeinen Lebensrisiko, das nicht auf die Steuerzahlergemeinschaft abgewälzt werden darf. Obwohl die Situation der Klägerin, die durch Täuschung und Manipulation ihr Geld an Betrüger übergeben hat, besonders tragisch ist, bleibt die Grundlage des Gesetzes, dass nur außergewöhnliche Schadensfälle, die über das alltagstypische Risiko hinausgehen, steuerlich berücksichtigt werden können.

Das Gericht kommt außerdem zu dem Schluss, dass für die Klägerin objektive und zumutbare Alternativen bestanden, um die vermeintliche Gefahr für ihre Tochter zu überprüfen, wie beispielsweise die Kontaktaufnahme mit der realen Polizei, ihrer Tochter oder einem Anwalt. Diese Möglichkeiten hätten den Betrug verhindern können, auch wenn sich die Klägerin subjektiv unter Druck gesetzt fühlte. Dass die Klägerin eine beträchtliche Summe Bargeld zur Verfügung hatte, die nicht essenziell für ihren Lebensunterhalt war, trug ebenfalls zur Einschätzung bei, dass hier keine Solidarität der Steuerzahler erforderlich ist.

Mit diesem Urteil folgt das Gericht einer strikten Auslegung des Begriffs „außergewöhnliche Belastungen“ und bestätigt erneut, dass finanzielle Verluste durch Betrug nicht als abziehbare Belastungen anerkannt werden können, es sei denn, es liegen äußerst außergewöhnliche und spezifische Umstände vor. Der Fall wurde als revisionswürdig eingestuft, da die steuerliche Behandlung von „Schockanrufen“ als rechtliches Problem bislang noch nicht abschließend von den höchsten Gerichtsinstanzen geklärt wurde.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Münster, 1 K 360/25 E| 01-09-2025

19. September 2025 - Kommentare deaktiviert für Neuer Freibetrag für Übungsleiter und Ehrenamt

Neuer Freibetrag für Übungsleiter und Ehrenamt

Ab 2026 sollen Einnahmen bis zu 3.300 € im Jahr steuerfrei sein (bisher 3.000 €), wenn sie aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aus vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten oder aus der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen, im Dienst oder im Auftrag bestimmter Auftraggeber zugeflossen sind (§ 3 Nr. 26 EStG). Ebenfalls begünstigt sind kirchliche Zwecke. Die Einnahmen bleiben dann sind bis zu 3.300 € steuerfrei, unabhängig davon, ob die Nebentätigkeit selbständig oder als Arbeitnehmer ausgeübt wird.

Nur die Nebentätigkeit für bestimmte Auftraggeber ist gemäß § 3 Nr. 26 EStG begünstigt. Hierzu gehören u.a. gemeinnützige, mildtätige und steuerbefreite Vereinigungen. Das sind z. B. Sport- und Gesangvereine sowie andere Vereine, die vom Finanzamt wegen gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke von der Körperschaftsteuer freigestellt worden sind, sowie die Verbände der freien Wohlfahrtspflege wie das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfallhilfe und das Malteser Hilfswerk.

Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeiten gemäß § 3 Nr. 26a EStG: 
Der sogenannte Übungsleiterfreibetrag von 3.300 € gilt nicht für die ehrenamtlichen Tätigkeiten von Vorstandsmitgliedern eines gemeinnützigen Vereins, von Platz- oder Gerätewarten oder eines Hausmeisters usw. Für diesen Bereich gilt ab 2026 ein allgemeiner Freibetrag von 960 € pro Jahr (vorher 840 € pro Jahr), der für Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich gewährt wird. Mit diesem Freibetrag werden Aufwendungen, die durch die ehrenamtliche Tätigkeit entstehen, abgegolten, ohne dass ein Einzelnachweis erforderlich wird. Personen, die bereits vom Verein entgeltlich beschäftigt werden, können diesen Freibetrag nicht erhalten.

Praxis-Beispiel:
Dem 1. Vorsitzenden eines gemeinnützigen Gesangvereins entstehen im Rahmen seiner Tätigkeit Aufwendungen für Telefonate, Porto usw. Gemäß § 3 Nr. 26a EStG kann ihm der Verein eine pauschale Aufwandsentschädigung von 960 € zahlen. Diese Entschädigung kann der Verein lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Der Vereinsvorsitzende braucht diesen Betrag bei seiner Veranlagung nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen.

Wichtig: Der neue Freibetrag von 960 € gemäß § 3 Nr. 26a EStG kann nicht zusätzlich beansprucht werden. Es können aus der jeweiligen nebenberuflichen Tätigkeit keine steuerfreien 960 € gezahlt werden, wenn aus derselben Tätigkeit

  • der sogenannte Übungsleiterfreibetrag in Höhe von bis zu 3.300 € gemäß § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch genommen wird oder
  • eine steuerfreie Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen gemäß § 3 Nr. 12 EStG gezahlt wird.
Quelle:Sonstige| Gesetzesänderung| Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025: Artikel 2| 18-09-2025

19. September 2025 - Kommentare deaktiviert für Vorsteuer: Sacheinlage in GmbH-Vorgesellschaft

Vorsteuer: Sacheinlage in GmbH-Vorgesellschaft

Bei Sachgründung einer Ein-Mann-GmbH durch Einlage eines PKW, der während des Bestehens der Vor-GmbH geliefert wird, steht nach dem Neutralitätsgrundsatz der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des PKW der Gesellschaft zu. Voraussetzung ist, dass der Gründungsgesellschafter selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das gilt auch wenn die Rechnung an den Gründungsgesellschafter adressiert ist. Insofern hat umsatzsteuerlich eine personenübergreifende Zurechnung in der Unternehmensgründungsphase zu erfolgen.

Praxis-Beispiel:
Die alleinige Gesellschafterin einer GmbH, die zuvor nicht unternehmerisch tätig war, hatte den Vorsteuerabzug für den Erwerb eines im Rahmen der Sachgründung einer GmbH eingelegten Kraftfahrzeugs beantragt. Im Gesellschaftsvertrag war geregelt, dass sie die Einlage leisten wird, indem sie auf das Stammkapital eine Sacheinlage durch Übereignung des in ihrem Eigentum stehenden Pkw erbringe. Diesen hatte sie zuvor zu einem Kaufpreis von 29.571 € netto zuzüglich 5.618 € Umsatzsteuer erworben. Die Rechnung war namentlich an die Gesellschafterin adressiert. Die GmbH machte den Vorsteuerabzug geltend, was das Finanzamt ablehnte.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass in diesem Fall der Gesellschaft nach dem Neutralitätsgrundsatz der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des PKW zusteht, sofern der Gründungsgesellschafter selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Insofern hat umsatzsteuerlich eine personenübergreifende Zurechnung in der Unternehmensgründungsphase zu erfolgen. Das gilt selbst dann, wenn die Rechnung an den Gründungsgesellschafter adressiert ist.

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen (Az. des BFH: XI R 13/25). Es bleibt abzuwarten, wie der BFH diesem Sachverhalt beurteilen wird. In vergleichbaren Fällen sollte Einspruch eingelegt und eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH beantragt werden.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Niedersachsen, 5 K 111/24| 02-04-2025

19. September 2025 - Kommentare deaktiviert für E-Mails können Handels- und Geschäftsbriefe sein

E-Mails können Handels- und Geschäftsbriefe sein

Die Finanzverwaltung ist im Rahmen der Außenprüfung grundsätzlich berechtigt, vom Steuerpflichtigen sämtliche E-Mails mit steuerlichem Bezug anzufordern. Die Finanzverwaltung darf allerdings kein sogenanntes Gesamtjournal verlangen, das einerseits noch erstellt werden müsste und andererseits auch Informationen zu solchen E-Mails enthält, die keinen steuerlichen Bezug haben. Dafür ist keine Rechtsgrundlage vorhanden.

Praxis-Beispiel: 
Der Kläger war der Auffassung, dass die Aufbewahrungs- und Vorlagepflicht generell nicht für E-Mails gilt. Bei den per E-Mail übersandten Informationen handle es sich nicht um Handels- und Geschäftsbriefe im Sinne der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht. Die Finanzbehörde habe daher kein Recht, diese im Rahmen einer Prüfung anfordern. Das Finanzgericht entschied, dass E-Mails als Handels- und Geschäftsbriefe im Sinne der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht zu betrachten sind. Die Finanzbehörde ist daher berechtigt, diese im Rahmen einer Prüfung anzufordern, soweit sie mit Sachverhalten in Verbindung stehen, die für die Besteuerung relevant sind. Dies betrifft insbesondere E-Mails, die zur Vorbereitung, Durchführung oder Abwicklung von geschäftlichen Transaktionen genutzt werden. Korrespondenz, die jedoch ausschließlich interner, privater oder anderweitig steuerlich irrelevanter Natur ist, fällt nicht in diese Verpflichtung.

Der BFH hat entschieden, dass die Finanzbehörde vom Steuerpflichtigen verlangen kann, steuerlich relevante E-Mails vorzulegen. Nicht zulässig ist jedoch, wenn die Finanzbehörde ein umfassendes Verzeichnis oder ein sogenanntes Gesamtjournal anfordert, das auch nicht relevante E-Mails umfasst. Die Anfertigung eines solchen Verzeichnisses würde eine unverhältnismäßige Belastung darstellen, für die es keine rechtliche Grundlage gibt. Die Verantwortung, steuerlich relevante Inhalte zu selektieren, liegt primär beim Steuerpflichtigen, der das Recht hat, nicht-relevante Daten auszuschließen.

Fazit: Beide Parteien haben eine teilweise Niederlage erlitten. Zwar durfte die Finanzbehörde die Vorlage der E-Mails verlangen, das Verlangen nach einem vollständigen digitalen Gesamtjournal wurde jedoch abgewiesen. Es geht also darum, ein Gleichgewicht zwischen den steuerlichen Pflichten des Steuerpflichtigen und einem verhältnismäßigen Handeln der Finanzbehörden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu wahren.

Quelle:BFH| Beschluss| XI R 15/23| 29-04-2025

12. September 2025 - Kommentare deaktiviert für Steueränderungsgesetz: Was sich ab 1.1.2026 ändern soll (Entwurf)

Steueränderungsgesetz: Was sich ab 1.1.2026 ändern soll (Entwurf)

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Steueränderungsgesetzes beschlossen. Der Entwurf muss nun nooch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen, sodass noch Änderungen möglich sind. Hier ein erster Überblick über die geplanten Maßnahmen, die ab dem 1.1.2026 gelten sollen:

  • Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird ab dem 1.1.2026 einheitlich (ab dem 1. km) auf 0,38 € angehoben.
  • Steuerpflichtige können neben der Berücksichtigung der Entfernungspauschalen ab dem 21. vollen Entfernungskilometer gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2, Nummer 5 Satz 6 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 2 eine unbefristete Mobilitätsprämie als Werbungskosten oder Betriebsausgaben beanspruchen.
  • Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie mit Ausnahme der Abgabe von Getränken wird ab dem 1.1.2026 dauerhaft auf 7% reduziert (§ 12 Absatz 2 Nummer 15 UStG) 
  • Bekanntgabe eines Bescheides durch Bereitstellung zum Datenabruf (§ 18g Satz 5 UStG)
  • Sonderregelung bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung - CCI - (§ 21b UStG - neu)
  • Regelungen zur Gemeinnützigkeit:
    • Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 € (§ 64 Absatz 3 Satz 1 AO) 
    • Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3.300 € bzw. 960 € (§ 3 Nummer 26, 26a EStG)
    • Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 € (§ 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 4 AO)
    • Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 € (§ 64 Absatz 3 Satz 2 AO) 
    • Einführung von E-Sport als neuen gemeinnützigen Zweck (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 AO)
    • Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit (§ 58 Nummer 11 AO)
  • Darüber hinaus werden Rechtsgrundlagen zur Umsetzung der zentralen Zollabwicklung in Bezug auf die Einfuhrumsatzsteuer geschaffen.
  • Die De-minimis-Verordnung im Rahmen der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG wird aktualisiert. Ab dem 1.1.2026 sind die gewährten Beihilfen in einem zentralen Register zu erfassen (Die Eintragung hat innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung der Beihilfe zu erfolgen). Ein Nachweis, in welcher Höhe in den beiden vorangegangenen sowie im laufenden Veranlagungszeitraum De-minimis-Beihilfen gewährt wurden, ist dann nicht mehr erforderlich.
  • Die elektronische Bekanntgabe eines Bescheids über die Nichtweiterleitung eines Antrages auf Vorsteuer-Vergütung durch das BZSt wird im Hinblick auf § 122a AO in der ab 1.1.2026 geltenden Fassung als Regelfall ausgestaltet, indem das derzeitige Zustimmungserfordernis des inländischen Unternehmers abgeschafft wird.
Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Referentenentwurf des BMF vom 4.9.2025| 03-09-2025

12. September 2025 - Kommentare deaktiviert für Sprachkurse im Ausland: Berufliche Veranlassung

Sprachkurse im Ausland: Berufliche Veranlassung

Aufwendungen für einen Sprachkurs können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Kurs beruflich bzw. betrieblich veranlasst ist. Ein Sprachkurs ist beruflich veranlasst, wenn er auf die besonderen beruflichen bzw. betrieblichen Interessen zugeschnitten ist. Diese Voraussetzung ist bereits erfüllt, wenn im Beruf allgemeine Kenntnisse einer Fremdsprache benötigt werden und der Sprachkurs diese Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt.

Sprachkurse werden steuerlich regelmäßig anerkannt, wenn sie im Inland oder in einem Mitgliedstaat der EU stattfinden. Das Erlernen einer Sprache in dem Land, in dem diese gesprochen wird, ist regelmäßig effizienter. Das ist der Grund, warum der BFH entschieden hat, dass es keine Rolle spielt, in welchem Land der Sprachkurs stattfindet. Bei der Wahl des Landes können allerdings im Gegensatz zu einem Inlandssprachkurs touristische Aspekte eine Rolle spielen. Touristische Aspekte gehören jedoch zur privaten Lebensführung.

Aufteilung aufgrund der beruflichen und privaten Zeitanteile
Ist die Reise (Sprachkurs im Ausland) beruflich und privat veranlasst, sind die Kosten aufzuteilen. Steuerlich abziehbar ist nur der beruflich veranlasste Teil der Reisekosten. Die Aufteilung ist grundsätzlich nach dem Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile vorzunehmen. Das ist jedoch nicht möglich, wenn der private touristische Aspekt und der Sprachkurs nicht zeitlich nacheinander, sondern parallel nebeneinander stattfinden. D.h. der Aufenthalt im Ausland, z. B. in Südafrika, beinhaltet auch während der Zeit private Aspekte, in der der Teilnehmer den Sprachkurs besucht.

Die Teilnahme an einem Sprachkurs in spanischer Sprache in Südamerika ist außergewöhnlich. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Teilnehmer die Reisekosten auch aus privaten Erwägungen auf sich genommen hat. Der touristische Wert des Aufenthalts am Ort des Sprachkurses darf nicht unbeachtet bleiben. Anders als bei sonstigen Reisen, die der Fortbildung dienen, besteht bei Sprachreisen für die Wahl des auswärtigen Kursortes regelmäßig keine unmittelbare berufliche Veranlassung. Deshalb wird die Ortswahl in diesen Fällen auch von privaten, i.d.R. touristischen Interessen bestimmt sein. Mangels eines anderen Aufteilungsmaßstabs kann in diesen Fällen laut BFH von einer hälftigen Aufteilung sämtlicher mit der Reise verbundenen Kosten ausgegangen werden.

Konsequenz: Wählt der Unternehmer/Arbeitnehmer einen Sprachkurs in einem Nicht-EU-Land, ist laut BFH regelmäßig von einer privaten Mitveranlassung auszugehen, wenn die Entscheidung, ein bestimmtes Land für den Sprachkurs zu wählen, in nicht unerheblichem Maße auch privat motiviert war. Je weiter ein Land entfernt liegt, desto eher ist davon auszugehen.

Praxis-Tipp:
Die Aufwendungen für den Sprachkurs selbst sind zu 100% abziehbar. Die Kosten für An- und Abreise, Unterkunft und Verpflegung müssen jedoch aufgeteilt werden. Ist eine zeitliche Aufteilung nicht möglich, und ist kein anderer plausibler Aufteilungsmaßstab zu finden, dürfen die Kosten für An- und Abreise, Unterkunft und Verpflegung in der Regel im Verhältnis 50 : 50 als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

Die Aufteilung 50 : 50 ist aber nur dann erforderlich, wenn bei der Wahl des Kursortes eine private Mitveranlassung vorliegt. Der Sprachkurs in einem anderen EU-Land kann hierbei anders zu beurteilen sein, als ein weit entfernt liegendes Ziel. Außerdem ist zu beachten, dass Sprachkurse eher in größeren Städten bzw. im Umfeld dieser Städte stattfinden werden. Wer Spanisch lernen will, wird dies in der Regel in Städten wie Madrid, Barcelona und Sevilla tun. Trotz des touristischen Umfelds kann geltend gemacht werden, dass private Motive bei dieser Auswahl von völlig untergeordneter Bedeutung waren.

Quelle:BFH| Urteil| .| 11-09-2025

12. September 2025 - Kommentare deaktiviert für Rücklage für Ersatzbeschaffung

Rücklage für Ersatzbeschaffung

Scheidet durch höhere Gewalt oder aufgrund (bzw. zur Vermeidung) eines behördlichen Eingriffs ein Wirtschaftsgut aus dem Anlage- oder Betriebsvermögen aus, so werden stille Reserven aufgelöst, wenn die Leistungen der Versicherung höher sind als der Buchwert des Wirtschaftsguts.

Die gewinnerhöhende Aufdeckung stiller Reserven und somit eine Gewinnerhöhung kann vermieden werden, wenn der Unternehmer ein Ersatzwirtschaftsgut erwirbt. Der Buchwert ist gewinnmindernd auszubuchen. Erstattungen einer Versicherung werden auf das Konto "Versicherungsentschädigungen und Schadenersatzleistungen" gebucht. Steuerlich gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeiten, die stillen Reserven auf die Anschaffungskosten eines Ersatzwirtschaftsguts zu übertragen, um die Aufdeckung und damit die Versteuerung der stillen Reserven zu vermeiden. Erfolgt die Anschaffung des Ersatzwirtschaftsguts nicht im selben Jahr, kann der Unternehmer eine steuerfreie Rücklage bilden.

Praxis-Beispiel:
Durch ein Hochwasser sind Büromaschinen eines Unternehmers so beschädigt worden, dass eine Reparatur nicht mehr möglich ist. Der Unternehmer hat neue Geräte für 20.000 € zuzüglich 3.800 € Umsatzsteuer gekauft. Die Büromaschinen hatten noch einen Buchwert von 6.000 €. Die Versicherung hat einen Betrag von 10.000 € erstattet. Die stillen Reserven, die durch die Zahlung der Versicherung aufgedeckt wurden, können steuerlich auf die Anschaffungskosten der neuen Büromaschinen übertragen werden. Die Abwicklung sieht wie folgt aus:

Buchwert der Büromaschinen 6.000 €
Erstattung der Versicherung 10.000 €
aufgedeckte stille Reserven 4.000 €
Anschaffung neuer Büromaschinen 20.000 €
abzüglich stiller Reserven 4.000 €
Bemessungsgrundlage für die Abschreibung
der neuen Büromaschinen =
16.000 €

Wenn die Erstattung vor der Anschaffung des Ersatzwirtschaftsguts erfolgt, darf in Höhe der aufgedeckten stillen Reserven eine steuerfreie Rücklage für Ersatzbeschaffung gebildet werden, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Ersatzbeschaffung ernstlich geplant und zu erwarten ist. Das gilt unabhängig von der Art der Gewinnermittlung (Bilanzierung und Einnahmen-Überschuss-Rechnung). Die Rücklage für Ersatzbeschaffung kann auch fortgeführt werden, wenn der Unternehmer seine Gewinnermittlungsart wechselt. Die Nachholung der Rücklage für Ersatzbeschaffung in einem späteren Wirtschaftsjahr ist nicht zulässig. Jedoch besteht auch die Möglichkeit, die stillen Reserven in eine Rücklage einzustellen, damit eine zukünftige Ersatzbeschaffung begünstigt wird.

Voraussetzungen: Verkauft oder entnimmt der Unternehmer ein Wirtschaftsgut seines Anlagevermögens, muss er grundsätzlich die dabei aufgedeckten stillen Reserven versteuern. Scheidet das abnutzbare Wirtschaftsgut des Anlagevermögens aber infolge höherer Gewalt oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs aus dem Betriebsvermögen aus, brauchen die aufgedeckten stillen Reserven nicht sofort versteuert zu werden. Es kommt zu einer zeitlichen Streckung der Versteuerung.

Voraussetzung ist, dass

  • ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens (Anlage- oder Umlaufvermögen) durch höhere Gewalt oder durch behördlichen Eingriff (oder zur Vermeidung eines solchen Eingriffs) gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und
  • ein funktionsgleiches Ersatzwirtschaftsgut innerhalb einer bestimmten Frist angeschafft wird und
  • das Wirtschaftsgut wegen der Abweichung von der Handelsbilanz in ein besonderes laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen wird.

Werden beim unfreiwilligen Ausscheiden stille Reserven aufgedeckt, können diese steuerlich auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden. Höhere Gewalt liegt vor, wenn das Wirtschaftsgut infolge von Elementarereignissen aus dem Betriebsvermögen ausscheidet, zum Beispiel aufgrund von Brand, Sturm, Hagelschlag, Explosion, Erdbeben oder Überschwemmung. Von höherer Gewalt ist auch bei anderen unabwendbaren Ereignissen, wie z. B. bei Diebstahl oder einem unverschuldeten Unfall auszugehen. Fälle eines behördlichen Eingriffs sind z. B. Maßnahmen zur Enteignung oder Inanspruchnahme für Verteidigungszwecke. Außerdem ist von höherer Gewalt auszugehen, wenn kurze Zeit nach Fertigstellung eines Gebäudes dieses aufgrund erheblicher Baumängel wieder abgerissen werden muss.

Das Ersatzwirtschaftsgut muss nicht nur funktionsgleich mit dem ausgeschiedenen Wirtschaftsgut sein, sondern auch tatsächlich funktionsgleich genutzt werden. Das Wirtschaftsgut muss in demselben Betrieb angeschafft werden, aus dem das andere Wirtschaftsgut ausgeschieden ist. Das gilt nur dann nicht, wenn durch die Enteignung oder höhere Gewalt eine Zwangslage entstanden ist, die den Fortbestand des bisherigen Betriebs selbst gefährdet oder beeinträchtigt.

Da eine Übertragung auf die Anschaffungskosten in der Handelsbilanz nicht möglich ist, sind die Anschaffungskosten in Handels- und Steuerbilanz mit unterschiedlichen Beträgen auszuweisen. Das bedeutet, dass diese auch über die Nutzungsdauer unterschiedlich hoch ausfällt.

Quelle:Einkommensteuer-Richtlinie| Gesetzliche Regelung| R 6.6.| 11-09-2025

12. September 2025 - Kommentare deaktiviert für Kündigungsfristen im Minijob

Kündigungsfristen im Minijob

Ein Minijob kann vom Arbeitgeber oder vom Minijobber beendet werden. Grundsätzlich gelten für Minijobs dieselben Kündigungsfristen wie bei anderen Beschäftigungen. Wer das Arbeitsverhältnis kündigen möchte, muss grundsätzlich eine gesetzliche Frist von vier Wochen (28 Tage) zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats einhalten.

Praxis-Beispiel:
Eine Studentin arbeitet als Verkäuferin in einem Café. Sie möchte zum Ende des Monats Juni kündigen. Damit die Kündigung wirksam wird, muss sie ihr Schreiben spätestens am 2. Juni abgeben, da nur so die Frist von 28 Tagen eingehalten wird.

Je nach Dauer der Beschäftigung gelten längere Kündigungsfristen. Je länger ein Minijobber im Betrieb arbeitet, desto mehr Zeit müssen Arbeitgeber für eine Kündigung einplanen. Wichtig: Die verlängerten Fristen gelten ausschließlich für Kündigungen, die von Arbeitgeberseite ausgesprochen werden. Minijobber können auch nach vielen Jahren mit der regulären Frist von vier Wochen kündigen. In Arbeits- oder Tarifverträgen können vom Gesetz abweichende Kündigungsfristen vereinbart sein. Für die Berechnung der Kündigungsfrist gilt:

  • Vier Wochen bedeuten genau 28 Kalendertage.
  • Zwischen dem Tag, an dem die Kündigung beim Empfänger ankommt und dem gewünschten Ende des Arbeitsverhältnisses müssen mindestens 28 Tage liegen.
  • Der Tag, an dem die Kündigung zugestellt wird, darf bei der Berechnung der Frist nicht berücksichtigt werden.
  • Wochenenden und Feiertage werden mitgezählt, da es sich um eine Wochenfrist handelt.

Beispiel für die Fristenberechnung
Die Kündigung eines Minijobs soll zum 31. Juli erfolgen. Ausgehend vom letzten Arbeitstag wird die Frist so berechnet: 31.Juli - 28 Tage = 4. Juli. Da der Tag, an dem die Kündigung zugestellt wird, nicht mit einberechnet wird, muss die Kündigung spätestens am 3. Juli zugestellt sein.

Kündigung während der Probezeit
Wurde zu Arbeitsbeginn eine Probezeit vereinbart, gilt eine verkürzte gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen (14 Tagen) für beide Seiten. Diese Regelung gilt für höchstens sechs Monate ab Arbeitsbeginn. In Arbeits- oder Tarifverträgen kann eine kürzere Probezeit vereinbart werden - aber sie darf niemals länger als sechs Monate dauern.

Kündigung einer befristeten Beschäftigung
Auch bei einer befristeten Beschäftigung - zum Beispiel bei einer Aushilfe - ist es möglich, im Vertrag für die ersten drei Monate eine kürzere Kündigungsfrist festzulegen.

Kann der Minijob auch fristlos gekündigt werden?
In bestimmten Ausnahmefällen ist eine Kündigung auch fristlos - also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - möglich. Das gilt sowohl für Minijobber als auch für Arbeitgeber. Voraussetzung ist allerdings ein wichtiger Grund, der es unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der normalen Kündigungsfrist fortzuführen. Beispiele für solche Gründe sind:

  • Diebstahl am Arbeitsplatz
  • wiederholte grobe Beleidigungen
  • schwerwiegendes Fehlverhalten, das dem Unternehmen schadet
  • wiederholt ausbleibende Zahlungen des Verdienstes

Ob eine fristlose Kündigung rechtlich zulässig ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Hier empfiehlt es sich, im Zweifel rechtlichen Rat einzuholen.

Eine Kündigung ist nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich auf Papier erfolgt und eigenhändig unterschrieben ist. Kündigungen per E-Mail, SMS, WhatsApp oder mündlich sind nicht gültig - selbst dann nicht, wenn beide Seiten einverstanden wären. Die sogenannte elektronische Form reicht nicht aus.

Damit im Zweifel nachgewiesen werden kann, wann die Kündigung zugestellt wurde, sollte diese 

  • persönlich übergeben werden. Der Empfang kann zusätzlich schriftlich bestätigt werden.
  • per Einwurfeinschreiben versendet werden, um den Zugang nachweisen zu können.

Allgemeiner Kündigungsschutz
Auch Minijobber können unter das allgemeine Kündigungsschutzgesetz fallen, wenn der Betrieb mehr als 10 Beschäftigte hat und das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, muss eine Kündigung außerdem sozial gerechtfertigt sein. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Kündigung

  • betriebsbedingt (z. B. Arbeitsplatz fällt weg),
  • verhaltensbedingt (z. B. wiederholte Unpünktlichkeit) oder
  • personenbedingt (z. B. dauerhafte Erkrankung) erfolgt.

Wichtig: In kleinen Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten besteht kein allgemeiner Kündigungsschutz. Eine Kündigung darf dann auch ohne einen bestimmten Grund erfolgen.

Einige Personengruppen genießen besonderen Schutz vor Kündigungen, unabhängig von der Betriebsgröße oder der Beschäftigungsdauer.
Dazu zählen unter anderem:

  • Schwangere (ab dem ersten Tag der Schwangerschaft)
  • Eltern in Elternzeit
  • Schwerbehinderte

In diesen Fällen ist eine Kündigung nur mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde zulässig.

Quelle:Sonstige| Veröffentlichung| Newsletter der Minijob-Zentrale| 11-09-2025

12. September 2025 - Kommentare deaktiviert für Überlassung eines Firmenwagens an Arbeitnehmer

Überlassung eines Firmenwagens an Arbeitnehmer

Hat der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlassen, den er für betriebliche und private Zwecke nutzen darf, setzt der Arbeitgeber regelmäßig 1% vom Bruttolistenpreis pro Monat als geldwerten Vorteil an.

Die Finanzverwaltung verzichtet darauf, für die Fahrten einen geldwerten Vorteil anzusetzen, die der Arbeitnehmer mit seinem Firmenwagen zurücklegt, um andere Einkünfte zu erzielen. Der Arbeitgeber erfasst (über den 1%-Wert hinaus) keinen zusätzlichen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn. Der Arbeitnehmer darf in seiner Einkommensteuererklärung zusätzlich sogar die Entfernungspauschale geltend machen, wenn er den Firmenwagen für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses zurücklegt (R 9.10. Abs. 2 der LStR).

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat mit seiner Ehefrau einen Arbeitsvertrag geschlossen und ihr im Rahmen des Arbeitsverhältnisses einen Firmenwagen überlassen (Bruttolistenpreis 30.000 €). Die Arbeitnehmer-Ehegattin übt darüber hinaus bei einem anderen Arbeitgeber ein weiteres Beschäftigungsverhältnis aus. Die Entfernung von 14km zu dieser Arbeitsstätte legt die Arbeitnehmer-Ehegattin mit dem Firmenwagen zurück.

Der Unternehmer-Ehegatte erfasst für Privatfahrten einen geldwerten Vorteil  
(Arbeitslohn) von 30.000 € × 1% 300 €
für Fahrten zur Arbeitsstätte im Rahmen des anderen Arbeitsverhältnisses 0 €
als Arbeitslohn sind zu erfassen 300 €
pro Jahr sind zu versteuern 300 € × 12 = 3.600 €

 

Entfernungspauschale beim 2. Arbeitsverhältnis  
14 km × 220 Arbeitstage × 0,30 € 2.400 €
per Saldo zu versteuern 1.200 €
Quelle:Lohnsteuer-Richtlinie| Gesetzliche Regelung| R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 8| 11-09-2025

5. September 2025 - Kommentare deaktiviert für Senkung der Körperschaftsteuersätze: Steuergestaltung

Senkung der Körperschaftsteuersätze: Steuergestaltung

Nach dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland vom 14.07.2025 (veröffentlicht am 18.07.2025) wird die Körperschaftsteuer in Schritten abgesenkt. Danach beträgt die Körperschaftsteuer

  • 15% (wie bisher) für Veranlagungszeiträume bis 2027,
  • 14% für den Veranlagungszeitraum 2028,
  • 13 % für den Veranlagungszeitraum 2029,
  • 12 % für den Veranlagungszeitraum 2030,
  • 11 % für den Veranlagungszeitraum 2031 und
  • 10 % für Veranlagungszeiträume ab 2032

jeweils zu berechnen vom zu versteuernden Einkommen. Konsequenz: Unter Berücksichtigung der Gewerbesteuer und des Solidaritätszuschlags ergibt sich für 2028 anstelle der bisherigen Gesamtsteuerbelastung von ca. 30% eine Steuerbelastung von ca. 28,8%. Diese Steuerbelastung reduziert sich bis zum Jahr 2032 auf ca. 24,55%.

Auswirkungen der degressiven Abschreibung: Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann die degressive Abschreibungen mit dem 3-fachen der linearen Abschreibung, aber höchstens 30% pro Jahr in Anspruch genommen werden. Konsequenz: Steuerzahlungen und Ausschüttungen werden wegen der höheren Aufwendungen in den ersten Jahren vermindert. In den späteren Jahren kehrt sich der Effekt um, weil die Anschaffungs- oder Herstellungskosten unabhängig von der Abschreibungsmethode nur über die Nutzungsdauer verteilt werden können.
Da aber ab 2027 geringere Steuersätze beschlossen sind, tritt durch den Einsatz der degressiven Abschreibung ein Umkehreffekt ein, der dann insgesamt zu einer Reduzierung der Steuerzahlungen führt.

Hinweis: Das Steuerrecht enthält Regelungen, mit denen es möglich ist, Gewinne in spätere Jahre zu verlagern, z. B. durch die Übertragung stiller Reserven aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter, die nach § 6b EStG zur Vermeidung der Besteuerung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten anderer bestimmter Wirtschaftsgüter übertragen werden können.

Fazit: Es sollte immer geprüft werden, ob sich wegen der schrittweisen Senkung der Körperschaftsteuersätze eine Gewinnverlagerung in spätere Jahre lohnt.

Hinweis: Die Steuersätze für thesaurierte Gewinne (§ 34a Abs. 1 Satz 1 EStG) sinken von 2027 (28,25%) bis 2032 (25%) ebenfalls, aber nicht so stark. Insbesondere bei Personenunternehmen kann es daher sinnvoll sein, Anteile vom Gewinn vorerst nicht zu entnehmen.

Quelle:Sonstige| Gesetzliche Regelung| Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm| 04-09-2025

5. September 2025 - Kommentare deaktiviert für 1%-Regelung: Fahrten bei anderen Einkunftsarten

1%-Regelung: Fahrten bei anderen Einkunftsarten

Bei den Fahrten im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten handelt es sich bezogen auf das Unternehmen, in dessen Betriebsvermögen sich der Firmenwagen befindet, um Privatfahrten. Mit der 1%-Regelung sollen jedoch nur die "reinen" Privatfahrten, nicht aber die Fahrten im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten abgegolten sein. Der BFH geht hierbei von einer Regelungslücke im Gesetz aus, sodass bei den Privatfahrten zu unterscheiden ist zwischen

  • außerbetrieblichen Fahrten, die keine Privatfahrten sind, weil sie mit anderen Einkunftsarten im Zusammenhang stehen, und
  • privaten Fahrten.

Nach dem BMF-Schreiben vom 18.11.2009 bestehen keine Bedenken, die Entnahme für außerbetriebliche Fahrten mangels anderer Anhaltspunkte mit 0,001% des inländischen Listenpreises des Kfz je gefahrenen Kilometer anzusetzen. Das Ergebnis ist für den Unternehmer ungünstig. Der Ansatz der Entfernungspauschale bringt dafür auch nicht annähernd einen Ausgleich. Wenn der Unternehmer zusätzlich zum 1%-Wert die Kosten entnehmen muss, die auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallen, hat er nur Nachteile.

Praxis-Tipp: Muss der Unternehmer neben dem Betrag nach der 1%-Methode noch einen weiteren Betrag gewinnerhöhend ansetzen, ergeben sich oftmals sachlich ungerechtfertigte Ergebnisse. Bei Anwendung der 1%-Methode sollte der Firmenwagen möglichst nicht für Fahrten im Zusammenhang mit Überschusseinkünften verwendet werden. Dafür sollte nach Möglichkeit ein privates Fahrzeug verwendet werden, z. B. das Privatfahrzeug des Ehegatten. Nutzt der Ehegatte dann im Gegenzug für seine Privatfahrten den Firmenwagen des Unternehmers, dann ist dies durch die 1%-Regelung abgegolten.

Laut BMF ist es nicht erforderlich, dass der Unternehmer eine zusätzliche Entnahme ansetzt, soweit die Aufwendungen bei der anderen Einkunftsart keinen Abzugsbeschränkungen unterliegen und er sie dort nicht abzieht.

Praxis-Beispiel:
Zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört ein Firmenwagen, dessen Anschaffungskosten 30.000 € betragen haben (Bruttolistenpreis von 35.700 € im Zeitpunkt der Erstzulassung). Die privaten Fahrten ermittelt der Unternehmer nach der 1%-Methode, weil seine betrieblichen Fahrten mehr als 50% betragen. Die Ehefrau ist als Arbeitnehmerin beschäftigt und verwendet den Firmenwagen für eine Dienstreise. Die Ehefrau verzichtet darauf, Fahrtkosten als Werbungskosten geltend zu machen. Konsequenz ist, dass der Unternehmer für die Verwendung im außerbetrieblichen Bereich keine gewinnerhöhende Entnahme erfassen muss.

Auf den Ansatz einer zusätzlichen Entnahme kann der Unternehmer nur dann verzichten, wenn die Aufwendungen bei der anderen Einkunftsart keinen Abzugsbeschränkungen unterliegen. Wird der Firmen-Pkw z. B. für Fahrten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses genutzt, muss die Entnahme gewinnerhöhend erfasst werden. Bei Überlassung eines Firmenwagens an Arbeitnehmer gelten abweichende Besonderheiten.

Quelle:BFH| Urteil| X R 35/05.1| 25-04-2006

5. September 2025 - Kommentare deaktiviert für Reisekosten: Aufteilung betrieblicher und privater Kosten

Reisekosten: Aufteilung betrieblicher und privater Kosten

Ist eine Reise sowohl betrieblich als auch privat veranlasst, können die Aufwendungen, wie z. B. die Fahrtkosten, in einen betrieblichen und einen privaten Anteil aufgeteilt werden, wenn der betriebliche Anteil mindestens 10% beträgt. Bei Zahlungen vom Geschäftskonto ist der private Anteil als Privatentnahme zu erfassen. Den betrieblichen Anteil der Fahrtkosten bucht der Unternehmer auf das Konto "Reisekosten Unternehmer Fahrtkosten".

Praxis-Beispiel: 
Ein Unternehmer besucht ein 4-tägiges Fachseminar in Österreich. Im Anschluss an das Seminar macht er einen 5-tägigen Urlaub. Es handelt sich daher um eine gemischt veranlasste Reise. Die Reise dauert insgesamt 9 Tage. Davon entfallen auf den betrieblichen Teil der Reise 4 Tage und auf den privaten Teil der Reise 5 Tage. Zunächst trennt der Unternehmer die Kostenbestandteile ab, die sich leicht und eindeutig dem betrieblichen bzw. dem privaten Bereich zuordnen lassen. Die übrigen Aufwendungen der Reise teilt er im Verhältnis 4/9 und 5/9 auf. Die Aufteilung der Kosten sieht z. B. wie folgt aus:

Art der Aufwendungen Kosten insgesamt Betrieblich 4/9 Privat 5/9
Seminargebühren  2.900 € 2.900 € ---
Flugkosten 432 € 192 € 240 €
Kosten für Taxi 90 € 40 € 50 €
Übernachtung Hotel 1.620 € 720 € 900 €
Verpflegungspauschale 178 € 178 € ---
Summe der Kosten 5.220 € 4.030 € 1.190 €

Schwierigkeiten können sich ergeben, wenn es darum geht festzustellen, ob und ggf. in welchem Umfang neben den beruflichen bzw. betrieblichen Interessen Zeiten für private Aktivitäten und Freizeitgestaltungen genutzt worden sind. Es können sich z. B. dann Probleme ergeben, wenn zwischen dem Ende der beruflichen Veranstaltung und der Rückreise mehr als ein Tag liegt. Fazit: Es ist möglich, auswärtige Tätigkeiten mit einem privaten Urlaub zu kombinieren, ohne den Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug völlig zu verlieren!

Es handelt sich um gemischte Aufwendungen, wenn sie sowohl privat als auch betrieblich veranlasst sind. Abziehbar ist nur der betriebliche bzw. berufliche Teil der Aufwendungen. Um die Aufwendungen aufteilen zu können, muss der Unternehmer einen plausiblen Aufteilungsmaßstab finden:

  • Bei gemischten Reisen können die Aufwendungen nach Zeitanteilen aufgeteilt werden.
  • Der private und betriebliche/ berufliche Anteil kann, wenn kein anderer Aufteilungsmaßstab vorhanden ist, auch nach Prozentanteilen geschätzt werden.

Der Unternehmer kann seine gemischten Aufwendungen nur dann aufteilen, wenn der betriebliche bzw. berufliche Anteil der Aufwendungen mindestens 10% beträgt (BFH, Urteil vom 24.2.2011, VI R 12/10). Liegt der betriebliche bzw. berufliche Anteil unter 10%, dürfen die allgemeinen Kosten nicht aufgeteilt und als Betriebsausgaben abgezogen werden. Bei der umgekehrten Situation, bei der die private Mitveranlassung unter 10% liegt, dürfen alle Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit es keine anderweitigen gesetzlichen Einschränkungen gibt. Die Aufwendungen, die ausschließlich betrieblich bzw. beruflich veranlasst sind, kann der Unternehmer immer zu 100% als Betriebsausgaben abziehen. Ob die betriebliche Veranlassung im Übrigen von untergeordneter Bedeutung ist, spielt keine Rolle.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer nimmt während seiner 14-tägigen Urlaubsreise an einem eintägigen Fachseminar teil. Das Fachseminar ist von untergeordneter Bedeutung (unter 10 % der Gesamtdauer). Der Unternehmer kann daher die Fahrtkosten zum Urlaubsort und die Übernachtungskosten nicht, auch nicht teilweise als Betriebsausgaben abziehen. Was er zu 100% abziehen kann, sind die Seminargebühren, die Kosten für die Fahrt vom Urlaubsort zum Seminarort und zurück und ggf. einen Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwand.

Quelle:BFH| Beschluss| GrS 1/06| 20-09-2009

5. September 2025 - Kommentare deaktiviert für Neue degressive Abschreibung: Abschreibung bis zu 70% möglich

Neue degressive Abschreibung: Abschreibung bis zu 70% möglich

Die neue degressive Abschreibung gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt worden sind. Sie beträgt das 3-fache der linearen Abschreibung und höchstens 30%. Sie gilt nur für Gewinneinkünfte, nicht für Arbeitnehmereinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, da es dort kein Anlagevermögen gibt.

Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ist die Abschreibung zeitanteilig zu berücksichtigen. Da die Begünstigung erst für Anschaffungen nach dem 30. Juni 2025 gilt, können in 2025 höchstens 15% (30% x 6/12) an degressiver Abschreibung in Anspruch genommen werden. Der Übergang von der degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung ist zulässig. Die degressive Abschreibung kann neben der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG in Höhe von 40% in Anspruch genommen werden, sodass dies bei kleinen und mittleren Unternehmen im Anschaffungsjahr 2026 und 2027 zu Abschreibungen in Höhe von 70% führen kann.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer erwirbt eine Maschine mit Anschaffungskosten von 200.000 € im Januar 2026. Die Nutzungsdauer beträgt 8 Jahre (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr). In 2026 kann die neue degressive Abschreibung von (200.000 € x 30% =) 60.000 € in Anspruch genommen werden. Daneben kann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG in Höhe von insgesamt 40% von 200.000 € = 80.000 € im Jahr der Anschaffung und in den vier Folgejahren geltend gemacht werden. Wird die Sonderabschreibungen im Jahr 2026 in voller Höhe in Anspruch genommen, ergibt sich eine Gesamtabschreibung von 60.000 € + 80.000 € = 140.000 €.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| § 7 Abs. 2 S. 3 i.V.m. Abs. 1 S. 4| 04-09-2025

29. August 2025 - Kommentare deaktiviert für Steuertermine September 2025

Steuertermine September 2025

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat August 2025:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.09.2025
10.10.2025

Zusammenfassende Meldung 25.09.2025
Sozialversicherung 27.08.2025
Lohnsteuer-Anmeldung 10.09.2025

 

Für den Monat September 2025:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.10.2025
10.11.2025
Zusammenfassende Meldung 27.10.2025
Sozialversicherung 26.09.2025
Lohnsteuer-Anmeldung 10.10.2025
Einkommensteuer-Vorauszahlung Q3 2025 10.09.2025

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

Hinweis: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nicht jährlich wiederholt werden, da die Dauerfristverlängerung solange gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Die 1/11 -Sondervorauszahlung muss dagegen von den Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich zu übermitteln haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden.

Quelle:Sonstige| Sonstige| .| 28-08-2025

29. August 2025 - Kommentare deaktiviert für Vorsteuervergütung: Rechnungen über Anzahlungen

Vorsteuervergütung: Rechnungen über Anzahlungen

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat einen Antrag auf Vorsteuervergütung insoweit abgelehnt, als diese auf Anzahlungsrechnungen entfielen, die dem Antrag nicht beigefügt worden sind. Allerdings ergaben sich aus den Endrechnungen alle Daten, die in den Abschlagsrechnungen, die vor Ausführung der Leistungen ausgestellt und bezahlt wurden. In den vorgelegten Endrechnungen wurde die auf die Anzahlungsrechnungen entfallende Umsatzsteuer abgezogen.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin mit Sitz und Geschäftsleitung in Österreich, stellte einen Antrag auf Vorsteuervergütung für den Zeitraum Januar bis Dezember 2017 (Vergütungszeitraum), der am 29.06.2018 beim Bundeszentralamt für Steuern einging. Sie begehrte unter anderem die Vergütung von Vorsteuerbeträgen, die in zwei Endrechnungen für Leistungen ausgewiesen waren, die an die Klägerin erbracht wurden. In diesen Endrechnungen wurden jeweils die im Vergütungszeitraum vor Ausführung der Leistungen als Anzahlungen ausgestellten und bezahlten Rechnungen und die hierauf entfallende Umsatzsteuer in Abzug gebracht. Der Antrag der Klägerin auf Vergütung umfasste den Gesamtbetrag der Vorsteuerbeträge aus den Endrechnungen einschließlich der Vorsteuerbeträge aus den Anzahlungsrechnungen. In der Anlage zum Vergütungsantrag wurde nur die enthaltene Einzelaufstellung aus den beiden Endrechnungen aufgeführt. Die Klägerin reichte mit dem Vergütungsantrag lediglich die Endrechnungen, nicht jedoch die Anzahlungsrechnungen beim BZSt ein. Das Finanzamt versagte die Vorsteuervergütung, soweit sie auf die Abschlagsrechnungen entfielen.

Der BFH hat entschieden, dass ein Antrag auf Vorsteuervergütung auch hinsichtlich der auf die Anzahlungsrechnung entfallende Vergütung als vorgelegt gilt, auch wenn der Antrag auf Vorsteuervergütung lediglich Angaben zu der Endrechnung enthält. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Endrechnung die in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in Abzug bringt und die beantragte Vergütung den Gesamtbetrag der Vorsteuerbeträge umfasst.

Quelle:BFH| Urteil| V R 6/23| 11-12-2024

29. August 2025 - Kommentare deaktiviert für PKW: Entnahme aus dem Betriebsvermögen

PKW: Entnahme aus dem Betriebsvermögen

Wird ein Firmenwagen aus dem Betriebsvermögen privat entnommen, ist zunächst danach zu unterscheiden, ob durch die Entnahme insgesamt ein Buchgewinn oder ein Buchverlust entsteht. Das hängt davon ab, ob der Buchwert höher oder niedriger ist als der Teilwert, der bei der Entnhme angesetzt werden muss. 

Praxis-Beispiel:
Im Betriebsvermögen eines Unternehmers befindet sich ein Pkw mit einem Buchwert von 1 €, den er vor einigen Jahren von einer Privatperson ohne Vorsteuerabzug gekauft hat. Der Unternehmer beabsichtigt, einen neuen Firmenwagen zu erwerben und den alten Pkw zu verkaufen. Eine Privatperson hat dem Unternehmer angeboten, den alten Pkw für 3.000 € zu kaufen. Beim Verkauf des alten Firmenwagens fällt Umsatzsteuer an. Das lässt sich aber vermeiden, wenn der Unternehmer das Fahrzeug vor dem Verkauf zum Teilwert aus dem Betriebsvermögen entnimmt. D.h., der Unternehmer entnimmt den Pkw ohne Umsatzsteuer aus seinem Betriebsvermögen und verkauft ihn anschließend privat außerhalb seines Unternehmens.

Der Unternehmer entnimmt also den Firmen-Pkw aus dem Betriebsvermögen in sein Privatvermögen. Der Buchwert eines Wirtschaftsguts, das aus dem Anlagevermögen ausscheidet, ist als Aufwand zu buchen (hier also mit 1 €). Die Entnahme muss mit dem Teilwert als Einnahme erfasst werden. Der Pkw hat im Zeitpunkt der Entnahme einen Wert von 3.000 €. Da der Unternehmer bei der Anschaffung keine Vorsteuer abziehen konnte, unterliegt die Entnahme nicht der Umsatzsteuer.

Unterschied zwischen Verkauf und Entnahme mit anschließendem Verkauf
Die Entnahme eines Pkws unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn für den Pkw, der dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet ist, keine Vorsteuer geltend gemacht wurde, weil

  • der Pkw von einer Privatperson erworben wurde oder
  • von einem Kleinunternehmer erworben wurde oder
  • das Fahrzeug aus dem Privatvermögen eingelegt wurde.

Der Verkauf eines Firmen-Pkws, der ohne Vorsteuerabzug erworben wurde, muss jedoch der Umsatzsteuer unterworfen werden. Dieses unerwünschte Ergebnis lässt sich vermeiden, indem der Firmen-Pkw zunächst umsatzsteuerfrei entnommen wird, um ihn anschließend privat außerhalb des Umsatzsteuersystems zu verkaufen. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs kann die Veräußerung unmittelbar nach der Entnahme erfolgen. Für die private Veräußerung fällt dann keine Umsatzsteuer an.

Dokumentation ist empfehlenswert: Zu der Frage, wie groß die Zeitspanne zwischen Entnahme und Verkauf sein muss, gibt es keine Rechtsprechung. Bei der vorhergehenden Privatentnahme muss deutlich gemacht und auch deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Verkauf privat erfolgt. Das bedeutet, dass

  • kein Firmenpapier (Briefbögen mit Firmenbriefkopf) verwenden werden darf,
  • im Kaufvertrag ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich um einen privaten Verkauf handelt,
  • im Falle einer Überweisung ein privates Bankkonto und nicht das Firmenkonto angegeben wird.

Der Vermerk "steuerfreier Umsatz (Pkw wurde gebraucht von einer Privatperson gekauft)" kann bereits ausreichend sein, um von einer Entnahme mit anschließendem Privatverkauf ausgehen zu können. Zweckmäßig ist es jedoch, über die Entnahme einen schriftlichen Vermerk zu erstellen und die Entnahme zeitnah zu buchen. So sollte z. B. bei einer Entnahme im Januar die Entnahme zusammen mit den anderen Geschäftsvorfällen des Monats Januar gebucht werden.

Praxis-Tipp:
Der Firmen-Pkw kann ohne Umsatzsteuer entnommen und anschließend außerhalb des Mehrwertsteuersystems verkauft werden. Es muss zwischen Entnahme und Veräußerung kein größerer Zeitabstand liegen. Aus dem Urteil des BFH lässt sich ableiten, dass kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten anzunehmen ist, wenn Entnahme und privater Verkauf des Pkw am selben Tag erfolgen.

Quelle:EuGH| Urteil| EuGH-Urteil vom 8.3.2001, C-415/98, BFH-Urteil vom 31.1.2002, V R 61/96| 07-03-2001

29. August 2025 - Kommentare deaktiviert für Welche Kosten zur Anschaffung eines Firmenwagens gehören

Welche Kosten zur Anschaffung eines Firmenwagens gehören

Zu den Anschaffungskosten gehören zunächst der Kaufpreis. Außerdem gehören auch die Sonderausstattung sowie die Zulassungs- und Überführungskosten dazu. Sonderausstattung sind alle Gegenstände, die fest mit dem Pkw verbunden sind. Die Kosten hierfür sind den Anschaffungskosten hinzuzurechnen, weil diese zusammen mit dem Fahrzeug einen einheitlichen Vermögensgegenstand bilden. Sonderausstattungen sind z. B. Aufbauten, ein fest eingebautes Autoradio und ein fest eingebautes Navigationsgerät. Konsequenz: Die ursprünglichen Anschaffungskosten werden beim Erwerb und Einbau im Jahr des Pkw-Kaufs zusammen mit den Sonderausstattungen aktiviert. Der aktivierte Betrag bildet die Ausgangsbasis für die Bemessung der planmäßigen Abschreibung.

Ein Pkw gehört zum abnutzbaren beweglichen Sachanlagevermögen. Die Abschreibungsmethode kann handelsrechtlich frei gewählt werden, sofern sie der tatsächlichen Wertentwicklung nicht zuwiderläuft und dadurch willkürlich ist. Steuerlich ist im Fall eines Firmen-Pkw die lineare Abschreibung anzuwenden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG). Die amtlichen AfA-Tabellen sehen für Pkw eine betriebliche Nutzungsdauer von 6 Jahren vor. Erfolgt der Erwerb von Sonderausstattung erst im Folgejahr, muss im Folgejahr eine nachträgliche Erhöhung der Anschaffungskosten gebucht werden und die Abschreibung ab diesem Zeitpunkt neu berechnet werden.

Hinweis: Bei reinen Elektrofahrzeugen, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft wurden bzw. werden, kann die Sonderabschreibung nach § 7 Abs. 2a EStG in Anspruch genommen werden, wenn die Anschaffungskosten 100.000 € nicht übersteigen. Diese beträgt im Jahr der Anschaffung 75%, im ersten darauffolgenden Jahr 10 %, im zweiten und dritten darauffolgenden Jahr jeweils 5%, im vierten darauffolgenden Jahr 3% und im fünften darauffolgenden Jahr 2%.

Von den Sonderausstattungen ist das Zubehör abzugrenzen. Die Sonderausstattung ist fest mit dem Pkw verbunden. Zubehör sind dagegen Wirtschaftsgüter, die zusammen mit dem Pkw genutzt werden, ohne mit ihm fest verbunden zu sein, wie z. B. ein mobiles Navigationsgerät. Entscheidend ist, dass die Verbindung des Wirtschaftsguts mit dem Fahrzeug jederzeit problemlos gelöst werden kann. Zubehör ist (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) als eigenständiges Wirtschaftsgut zu verbuchen. 

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer lässt im Jahr nach der Anschaffung ein fest mit dem Pkw verbundenes Navigationssystem für 2.000 € zuzüglich 380 € (= 19 %) Umsatzsteuer einbauen. Da das Navigationsgerät fest mit dem Fahrzeug verbunden ist, handelt es sich um eine Sonderausstattung, die Bestandteil des Fahrzeugs wird, wodurch sich die Anschaffungskosten nachträglich ändern. Die nachträglichen Anschaffungskosten sind aus Vereinfachungsgründen bei der Bemessung der Abschreibung so zu berücksichtigen, als wären sie zu Beginn des Jahres angefallen, in dem der nachträgliche Einbau erfolgt ist.

Quelle:Lohnsteuer-Richtlinie| Gesetzliche Regelung| R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 LStR| 28-08-2025

22. August 2025 - Kommentare deaktiviert für Solidaritätszuschlag vor 2020: Einspruchszurückweisung

Solidaritätszuschlag vor 2020: Einspruchszurückweisung

Alle am 4.8.2025 anhängigen und zulässigen Einsprüche gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020 werden per Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wurde, dass das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 gegen das Grundgesetz verstoße.

Entsprechendes gilt auch für alle am 4.8.2025 anhängigen, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellten und zulässigen Anträge auf Aufhebung einer Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020.

Quelle:Sonstige| Sonstige| Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder| 03-08-2025

22. August 2025 - Kommentare deaktiviert für Wann ein unberechtigter Umsatzsteuerausweis vorliegt

Wann ein unberechtigter Umsatzsteuerausweis vorliegt

Bei einem Dokument, das trotz der in Bezug genommenen ergänzenden Unterlagen überflüssige und widersprüchliche Angaben enthält, kann beim Empfänger den Anschein erwecken, dass über steuerpflichtige Leistungen abgerechnet wird. Die Gefahr eines unberechtigten Steuerausweises kann dann nicht ausgeschlossen werden, sodass der Aussteller des Dokuments die Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG schuldet.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin (eine GmbH) führte für pharmazeutische Unternehmen Beobachtungsstudien durch. Diese umfasste die Projektkoordination, das Datenmanagement, die Honorarverwaltung und die Erstellung von Statusberichten. Die Klägerin übersandte ihren Auftraggebern im Rahmen der Honorarverwaltung sogenannte "Abforderungsschreiben" für Honorare, in denen sie jeweils unter Angabe einer fortlaufenden "Abforderungs-Nr.", "Angebots-Nr.", "Bestell-Nr." des jeweiligen Auftraggebers eine Kurzbeschreibung des "Projekts" und eines "Lieferdatums" auswies. Die Umsatzsteuer zur Überweisung der abgeforderten Beträge wurde offen ausgewiesen. Die Klägerin erfasste die von ihren Auftraggebern abgeforderten Geldbeträge als durchlaufende Posten. Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass der Steuerausweis in den "Abforderungsschreiben" unberechtigt erfolgt ist und die Klägerin die ausgewiesene Steuer schulde. Das Finanzamt erließ dementsprechende Umsatzsteuer-Änderungsbescheide.

Der BFH stimmte der Entscheidung des Finanzgerichts zu, wonach die "Abforderungsschreiben" die Voraussetzungen für Rechnungen erfüllen, sodass die Klägerin die dort unberechtigt gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG schuldet. Somit kommt Art. 203 MwStSystRL zur Anwendung, wonach die Mehrwertsteuer zu Unrecht in Rechnung gestellt wurde. Somit liegt eine Gefährdung des Steueraufkommens vor, weil der Adressat sein Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen kann.

Mit dem überflüssigen Steuerausweis und den damit verbundenen widersprüchlichen Angaben hat die Klägerin das Risiko auf unberechtigten Vorsteuerabzug geschaffen. Bei einem Teil der Empfänger der "Honorarabforderungen" hat sich das Risiko auch realisiert, weil die Klägerin die Fehlvorstellung hervorgerufen hat, dass mit den "Abforderungsschreiben" über steuerpflichtige Leistungen der Ärzte im Rahmen der durchgeführten Studien abgerechnet werde. So entstand die Annahme, dass bereits mit den "Honorarabforderungen" ein Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt werden könne und es nicht erforderlich war, dass die Erteilung der Gutschriften durch die Klägerin abgewartet werden müsse. Ein Teil der Empfänger der "Abforderungsschreiben" hat den Vorsteuerabzug beansprucht, obwohl sie sämtliche ergänzenden Unterlagen kannten, aus denen etwas anderes hätte abgeleitet werden können. Sie haben nicht die Erteilung der Gutschriften an die Ärzte abgewartet, mit denen sie ihr Recht auf Vorsteuerabzug (einzeln für jede Gutschrift) hätten ausüben können.

Fazit: Bei einem Dokument, dass keine Rechnung ist und mit dem nur eine Zahlung angefordert wird, sollte die Umsatzsteuer nie offen ausgewiesen werden. Das gilt insbesondere dann, wenn die Person, die das Dokument ausstellt, nur für die Zahlungsabwicklung zwischengeschaltet ist.

Quelle:BFH| Beschluss| XI R 4/22| 18-03-2025

22. August 2025 - Kommentare deaktiviert für Beide Ehegatten als Kleinunternehmer: Kein Missbrauch

Beide Ehegatten als Kleinunternehmer: Kein Missbrauch

Das Bestreben eines Unternehmers "Steuern zu sparen" macht eine rechtliche Gestaltung nicht unangemessen, solange die gewählte Gestaltung zumindest auch von außersteuerlichen Gründen bestimmt gewesen ist. Gründen daher Ehegatten jeweils ein Unternehmen an derselben Anschrift, ist darin noch keine künstliche Aufspaltung und damit kein Missbrauch zu sehen. 

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin und ihr Ehemann arbeiteten beide im Rahmen eines Mini-Jobs wöchentlich 7 Stunden bei einer Kirchengemeinde (Reinigungskraft, Friedhofsgärtnerin, Pflege der Außenanlagen). Die Klägerin als auch ihr Ehemann meldeten jeweils getrennt ein Einzelunternehmen "Grabpflege und Grabgestaltung" an. Der Umsatz der beiden Einzelunternehmen lag jeweils unter 17.500 €. Die von beiden Eheleuten beantragte Kleinunternehmerregelung lehnte das Finanzamt ab, weil keine getrennten Geschäftsräume vorlagen und die Eheleute einen gemeinsamen Kundenkreis hatten. Daher ging das Finanzamt davon aus, dass die Anmeldung des zweiten Gewerbebetriebs ausschließlich das Ziel hatte, die Umsatzgrenzen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nicht zu überschreiten.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Klägerin die Kleinunternehmerregelung nicht missbräuchlich in Anspruch genommen hat. Ob zwei Einzelunternehmen oder ein Zusammenschluss natürlicher Personen als Unternehmer vorliegt, hängt davon ab, wen die Leistungsempfänger als Schuldner der vereinbarten Leistung anhand der abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen ansehen. Eheleute sind jedenfalls nicht verpflichtet, jeweils selbständige Tätigkeiten zu einem Unternehmen zu bündeln und einheitlich anzubieten. Sie dürfen auch getrennte Unternehmen führen. Die Forderung, wonach Eheleute Leistungen "aus einer Hand" anbieten müssten, würde Eheleute allein aufgrund ihrer Ehe benachteiligen. Dies würde gegen das Grundgesetz verstoßen.

Beide Ehegatten sind jeweils für ihre Kunden erkennbar eigenständig nach außen aufgetreten. Sie haben jeweils ein eigenes Gewerbe angemeldet und unter eigenem Namen und in eigener Verantwortung Leistungen gegenüber den Kunden erbracht. Auch haben sie mit jeweils eigener Steuernummer, eigenem Briefkopf und mit eigenen Rechnungs- und Kundennummern abgerechnet. Unerheblich ist die Angabe derselben Anschrift und Telefonnummer auf den Rechnungen und die gemeinsame Nutzung des Arbeitszimmers. Ohne Bedeutung ist auch, dass sich die Leistungsangebote der Klägerin und die ihres Ehemanns ergänzen und teilweise überschneiden und dass sie teilweise auch identische Kunden hatten. Denn hierbei handelt es sich um marktübliche Vorgänge, die im täglichen Wirtschaftsleben ständig vorkommen.

Hinweis: Eine zweckwidrige Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung liegt nur dann vor, wenn Umsätze planmäßig aufgespalten und künstlich zwischen Unternehmen mit dem Ziel verlagert werden, die Kleinunternehmergrenze jeweils nicht zu überschreiten. Dies ist nach Auffassung des Finanzgerichts hier nicht zu erkennen. Vielmehr hat die Klägerin nachvollziehbar außersteuerliche Gründe für die gewählte Gestaltung dargelegt. So wollte die Klägerin aufgrund der Behinderungen ihrer Kinder mit flexibleren Arbeitszeiten zum Familieneinkommen hinzuverdienen. Da sie körperlich Grabsteine nicht bewegen konnte, konzentrierte sie ihre Tätigkeit auf die Grabpflege.

Steueroptimierung ist zulässig! Die von den Ehegatten gewählte Aufteilung der verschiedenen Tätigkeitsbereiche entspricht nach Auffassung des Finanzgerichts einer zulässigen Steueroptimierung. Eheleute sind nicht verpflichtet, jeweils selbständige Tätigkeiten in einem Unternehmen zu bündeln. Sie dürfen auch getrennte Unternehmen führen, die dann ggf. aufgrund der Höhe ihrer erzielten Umsätze in den Anwendungsbereich der Kleinunternehmerregelung fallen.

Gesetzesänderungen: Die Umsatzgrenze des Vorjahres in § 19 Abs. 1 UStG in Höhe von 17.500 € wurde ab 2020 auf 22.000 € und ab 2025 auf 25.000 € erhöht.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Münster, 15 K 2500/22 U| 07-04-2025

15. August 2025 - Kommentare deaktiviert für Rechnungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

Rechnungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

Der Unternehmer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UStG bei Ausführung von steuerpflichtigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer oder Unternehmer für dessen nichtunternehmerischen Bereich verpflichtet, eine Rechnung auszustellen.

Der Begriff der steuerpflichtigen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück umfasst Bauleistungen und sonstige Leistungen. Zu den Leistungen, bei denen eine Verpflichtung zur Rechnungserteilung besteht, gehören zunächst alle Bauleistungen, bei denen der Leistungsempfänger Steuerschuldner sein kann. Weiter gehören dazu die steuerpflichtigen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen, die der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung von Bauleistungen dienen.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007 (ENTWURF)| 14-08-2025

15. August 2025 - Kommentare deaktiviert für Fahrten zur ersten Betriebsstätte (Berechnung)

Fahrten zur ersten Betriebsstätte (Berechnung)

Übt ein Unternehmer seine Tätigkeit im Arbeitszimmer aus oder hat er mehrere Betriebsstätten bzw. mehrere Büros, stellt sich immer die Frage, bei welchen Fahrten es sich um auswärtige Tätigkeiten oder um Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte handelt, bei denen nur die Entfernungspausschale angesetzt werden kann. Die Regelungen, die für Arbeitnehmer gelten, sind sinngemäß auf Unternehmer anzuwenden. Ist die Entfernungspauschale anzusetzen, bucht der Unternehmer die nicht abziehbaren Kosten auf das Konto "Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten (nicht abziehbarer Anteil)".

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer aus Meckenheim hat in Bonn eine Betriebsstätte (Entfernung 22 km). Außerdem unterhält er noch im 14 km entfernten Bad Godesberg eine weitere Betriebsstätte. Er fährt mit seinem Firmenwagen (Bruttolistenpreis 50.000 €) an 3 Tagen in der Woche zur 22 km entfernten Betriebsstätte in Bonn. An zwei Tagen in der Woche fährt er zur 14 km entfernten Betriebsstätte in Bad Godesberg. Die Filiale in Bad Godesberg ist die erste Betriebsstätte, weil sie näher zur Wohnung liegt. Die Filiale in Bonn ist keine erste Betriebsstätte, sodass es sich bei den Fahrten dorthin um eine auswärtige Tätigkeit handelt.

Fahrten zur 14km entfernt liegenden ersten Betriebsstätte

50.000 € × 0,03% × 14 km × 12 Monate = 2.520,00 €
(Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb)  
abzüglich Entfernungspauschale von 14 km × 0,30 € - 403,20 €
× 96 Tage = nicht abziehbare Betriebsausgaben 2.116,80 €

Die Anwendung der 0,002%-Regelung anstelle der 0,03%-Regelung ist nicht zulässig.

Ergebnis: Die Entfernungspauschale wird nur für die Fahrten zur ersten Betriebsstätte angesetzt. Das bedeutet, dass die Fahrten von Meckenheim nach Bonn als auswärtige Tätigkeiten einzustufen sind, sodass die Kosten für diese Fahrten uneingeschränkt abziehbar sind.

Quelle:Sonstige| Sonstige| EStH (Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2024), Anganh 16 XVII| 14-08-2025

15. August 2025 - Kommentare deaktiviert für Elektrofahrzeug: Berechnung private Nutzung

Elektrofahrzeug: Berechnung private Nutzung

Die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs kann pauschal mithilfe der 1%-Regelung ermittelt werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird. Bemessungsgrundlage ist der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung. Ertragsteuerlich ist bei der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen der Bruttolistenpreis nur zur Hälfte (= 0,5%-Regelung) oder mit einem Viertel (= 0,25%-Regelung) anzusetzen. Im Gegensatz dazu ist die Umsatzsteuer mit 19% vom ungekürzten Betrag zu berechnen.  

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat im Juli 2025 ein reines Elektrofahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von 88.000 € erworben. Die betriebliche Nutzung beträgt 70%. Für die private Nutzung wird bei der 1%-Regelung der Bruttolistenpreis nur mit einem Viertel (= abgerundet 22.000 €) angesetzt. Die Nutzungsentnahme nach der 1-%-Regelung beträgt somit 220 € pro Monat

Die Umsatzsteuer ist vom ungekürzten Betrag abzüglich 20% (pauschaler Abzug für steuerfreie Kfz-Kosten). Der nicht geminderte Bruttolistenpreis beträgt: 88.000 € × 1% = 880 € - 20% = 704,00 €; 704 € x 19% = 133,76 €. 

Die Buchung lautet somit:
"Unentgeltliche Wertabgaben" 837,76 € (Gesamtbetrag) an
"Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19% USt (Kfz-Nutzung)" 704,00 € +
"Umsatzsteuer 19%" 133,76 €

Fazit: Da bei die Buchführungsprogramme regelmäßig eine Korrekturbuchung allein über Umsatz- und Vorsteuerkonten nicht zulassen, führt die oben angegebene Buchung zum richtigen Ergebnis.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| §6, Abs. 1 Nr. 4| 14-08-2025

15. August 2025 - Kommentare deaktiviert für Neufahrzeug: Verkauf an Privatkunden in der EU

Neufahrzeug: Verkauf an Privatkunden in der EU

Verkauft ein Unternehmer ein Neufahrzeug an einen Privatkunden, der in einem anderen EU-Land wohnt, darf er keine Umsatzsteuer berechnen. Es handelt sich um eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, die im anderen EU-Land der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Neufahrzeuge in diesem Sinne sind z. B. Pkw,

  • die nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt haben oder
  • deren erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt der Lieferung nicht mehr als 6 Monate zurückliegt.

Die straßenverkehrsrechtliche Zulassung ist nicht erforderlich. Keine Landfahrzeuge sind dagegen Wohnwagen, Packwagen und andere Anhänger ohne eigenen Motor, die nur von Kraftfahrzeugen mitgeführt werden können, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nach ihrer Bauart oder ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind.

Lieferung an Privatpersonen im EU-Ausland: Veräußert ein inländischer Unternehmer Gegenstände an Privatpersonen, führt er die Lieferung regelmäßig da aus, wo die Lieferung bzw. Versendung beginnt. Das ist in der Regel der Firmensitz des Unternehmers. Bei Lieferungen in ein anderes EU-Land handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung, die steuerfrei ist, wenn der Abnehmer ein Unternehmer mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist. Ausnahme: Liefert der Unternehmer ein neues Fahrzeug, dann ist der Verkauf in ein anderes EU-Land immer umsatzsteuerfrei, und zwar auch dann, wenn der Kunde keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzt.

Als erste Inbetriebnahme eines Fahrzeugs ist die erste Nutzung zur Personen- oder Güterbeförderung zu verstehen. Bei Fahrzeugen, die einer Zulassung bedürfen, ist davon auszugehen, dass der Zeitpunkt der Zulassung mit dem Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme identisch ist. 

Die Besteuerung eines neuen Pkw erfolgt immer in dem Land, in dem das Fahrzeug genutzt (zugelassen) wird. Dieses Bestimmungslandprinzip gilt nicht nur für Unternehmer, sondern auch für Privatpersonen. Beim Verkauf und Kauf neuer Pkw werden also auch Privatpersonen verpflichtet, den innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern. Für die Besteuerung des Pkw-Erwerbs aus einem anderen EU-Land gibt es ein Formular, das zu verwenden ist. Die Meldung hat nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu erfolgen, und zwar für jedes Fahrzeug getrennt. Der Vordruck heißt "Meldung innergemeinschaftlicher Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer" und ist auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern abrufbar. Die Meldung ist elektronisch abzugeben. Das Meldeverfahren soll der Kontrolle dienen. Ohne die Verpflichtung zur Meldung kann die Umsatzbesteuerung im Bestimmungsland nicht sichergestellt werden.

Meldepflicht für Fahrzeuglieferungen: Es ist eine zusammenfassende Meldung abzugeben
Neufahrzeugverkäufe an Abnehmer in einem anderen EU-Land mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer muss der Unternehmer in einer zusammenfassenden Meldung dem Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Neufahrzeugverkäufe an Abnehmer in einem anderen EU-Land ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Privatpersonen) gehören nicht in die zusammenfassende Meldung.

Praxis-Beispiel:
Ein Autohändler in Deutschland verkauft ein Auto an einen Italiener, der kein Unternehmer, sondern eine Privatperson ist. Dieser erwirbt vom deutschen Autohändler für 50.000 € (netto ohne Umsatzsteuer) einen neuen Pkw (Kilometerstand unter 6.000 km). Die erstmalige Inbetriebnahme des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Erwerbs liegt nicht mehr als 6 Monate zurück. Bevor der Italiener mit dem Fahrzeug nach Italien fährt, unternimmt er eine Reise durch Europa. Als er die Grenze nach Italien überschreitet, zeigt der Tacho mehr als 6.000 Kilometer an.
Es handelt sich dennoch um den Verkauf eines neuen Fahrzeugs, weil es im Zeitpunkt des Erwerbs die 6.000 km-Grenze nicht überschritten hatte und auch die Inbetriebnahme nicht mehr als 6 Monate seit dem Zeitpunkt des Erwerbs zurücklag. Der deutsche Autohändler muss also nicht kontrollieren, wann und mit welchem Kilometerstand das Fahrzeug im Bestimmungsland eintrifft. Er stellt seine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus und meldet den Verkauf an das Bundeszentralamt für Steuern.

Quelle:UStG| Gesetzliche Regelung| § 1b| 14-08-2025

15. August 2025 - Kommentare deaktiviert für Kleinbetragsrechnungen: Besonderheiten

Kleinbetragsrechnungen: Besonderheiten

KleinbetragsrechnungenFahrausweise und Rechnungen eines Kleinunternehmers müssen nicht als E-Rechnung verschickt werden, sondern können immer als sonstige Rechnung ausgestellt und übermittelt werden. Verwendet der Rechnungsaussteller in diesen Fällen dennoch eine E-Rechnung, ist dies bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ohne Zustimmung des Rechnungsempfängers möglich. Wird für Umsätze, bei denen trotz fehlender Verpflichtung zur Ausstellung (z. B. bei Umsätzen an private Endverbraucher oder bei Umsätzen, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind) eine Rechnung ausgestellt wird, kann eine E-Rechnung nur bei Zustimmung des Rechnungsempfängers verwendet werden (§ 14 Abs. 1 Satz 5 UStG).

Immer dann, wenn keine Pflicht zur Verwendung einer E-Rechnung besteht, ist die Verwendung einer sonstigen Rechnung in Papierform immer zulässig. Auch in diesen Fällen kann eine E-Rechnung oder eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format verwendet werden, dies bedarf aber der Zustimmung des Rechnungsempfängers. Die Zustimmung bedarf dabei keiner besonderen Form und kann auch konkludent (z. B. durch eine widerspruchslose Annahme) erfolgen. Es muss lediglich Einvernehmen zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger darüber bestehen, dass die Rechnung elektronisch übermittelt werden soll. Die Zustimmung kann z. B. in Form einer Rahmenvereinbarung (z. B. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen) erklärt werden. Sie kann auch nachträglich erklärt werden. Es genügt aber auch, dass die Beteiligten diese Verfahrensweise tatsächlich praktizieren und damit stillschweigend billigen.

Ein Unternehmer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG bei der Ausführung von Lieferungen oder sonstigen Leistungen an eine juristische Person verpflichtet, eine Rechnung auszustellen, auch wenn und soweit diese nicht Unternehmer ist. Die Rechnung kann auf Papier oder mit Zustimmung des Leistungsempfängers als E-Rechnung oder als sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden. Die Zustimmung bedarf keiner besonderen Form und kann auch konkludent (z. B. durch eine widerspruchslose Annahme) erfolgen. Wird ein Umsatz sowohl für den unternehmerischen als auch für den nichtunternehmerischen Bereich der juristischen Person ausgeführt, geht die Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung vor.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007 (ENTWURF)| 12-06-2024

15. August 2025 - Kommentare deaktiviert für E-Rechnungen: Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

E-Rechnungen: Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass dem Empfänger ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen. Bei E-Rechnungen ist zwischen Formatfehlern und inhaltlichen Fehlern zu unterscheiden.

Formatfehler und ihre Auswirkungen
Sind Unternehmer zur Ausstellung einer E-Rechnung verpflichtet, ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße E-Rechnung u.a., dass sie eine elektronische Verarbeitung ermöglicht (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UStG). Dies bedeutet, dass eine ordnungsmäßige Rechnung alle umsatzsteuerrechtlichen Pflichtangaben nach §§ 14, 14a UStG enthalten und diese sich im strukturierten Teil der E-Rechnung befinden müssen. Fehlen hier ein oder mehrere Angaben, liegt ein inhaltlicher Fehler vor.

Das führt dazu, dass zwar eine E-Rechnung vorliegt. Diese ist jedoch nicht ordnungsgemäß und schließt deshalb den Vorsteuerabzug aus. Ein bloßer Verweis in den strukturierten Daten auf eine Anlage, in der die Rechnungspflichtangaben in unstrukturierter Form enthalten sind, reicht nicht aus. Hinsichtlich der Leistungsbeschreibung gilt, dass die im strukturierten Teil der E-Rechnung enthaltenen Angaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen müssen. Ein Link allein, der sich im strukturierten Teil einer E-Rechnung befindet, erfüllt somit nicht die Voraussetzungen. Ergänzende Angaben können jedoch in einem in der E-Rechnung enthaltenen Anhang aufgenommen werden (z. B. eine Aufschlüsselung von Stundennachweisen in einer PDF-Datei).

Nach dem Abschnitt 14.1 Abs. 2 UStAE gelten alle Rechnungen in Papierform oder in anderen elektronischen Formaten, die nicht den Vorgaben entsprechen, als sonstige Rechnungen. Dazu zählen auch alle nicht strukturierten elektronischen Dateien, wie zum Beispiel PDF-Dateien ohne integrierte Datensätze, Bilddateien oder Angaben in E-Mails. Auch eine Datei, die auf Grund von Formatfehlern die Anforderungen an das strukturierte elektronische Format einer E-Rechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG nicht erfüllt, stellt eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format dar. Dabei ist es unerheblich, welcher Art die Formatfehler sind, weil die Datei dann nicht den Vorgaben des § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG entspricht. Formatfehler führen somit dazu, dass keine E-Rechnung vorliegt. Ist der leistende Unternehmer zur Ausstellung von E-Rechnungen verpflichtet, führen Formatfehler dazu, dass keine ordnungsmäßigen Rechnungen vorliegen und somit der Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug verliert.

Inhaltliche Fehler
Besteht die Verpflichtung zur Erteilung einer E-Rechnung, dann müssen alle umsatzsteuerrechtlichen Pflichtangaben in der E-Rechnung enthalten sein. Inhaltliche Fehler (= kritische Fehler im Rahmen einer Validierung) führen ebenfalls dazu, dass eine E-Rechnung vorliegt, die nicht ordnungsgemäß ist. Die Voraussetzung der elektronischen Verarbeitung (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UStG) erfordert also, dass die umsatzsteuerrechtlichen Pflichtangaben (§§ 14, 14a UStG) im strukturierten Teil der E-Rechnung enthalten sein müssen. Ein bloßer Verweis in den strukturierten Daten auf eine Anlage, in der die Rechnungspflichtangaben in unstrukturierter Form enthalten sind, reicht nicht aus.

Fazit: Die erforderlichen Angaben müssen zwingend im strukturierten Teil der E-Rechnung enthalten sein. Fehlen hier ein oder mehrere Angaben, liegt ein Fehler vor. Das führt dazu, dass eine E-Rechnung vorliegt, die nicht ordnungsmäßig ist, sodass der Vorsteuerabzug entfällt.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007 (ENTWURF)| 12-06-2024

8. August 2025 - Kommentare deaktiviert für Beitragszuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung

Beitragszuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung

Steuerfreie Zuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung zur Krankenversicherung mindern die als Sonderausgaben abzugsfähigen Beiträge eines Rentners. Beitragserstattungen der Deutschen Rentenversicherung sind als "andere Leistungen" steuerfrei. Sie können deshalb keine "negative Sonderausgaben" sein.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger bezog Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Da er privat kranken- und pflegeversichert ist, erhielt er Beitragszuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung. Aufgrund einer rückwirkenden Bewilligung für 6 Jahre überstiegen die Beitragszuschüsse die gezahlten Basisvorsorgebeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Jahr 2019. Das Finanzamt rechnete den Erstattungsüberhang dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzu. 

Die Kläger waren der Auffassung, dass die Zuschüsse nicht zu berücksichtigen sind, weil der Krankenversicherungszuschuss steuerfrei ist. Somit liege keine Beitragsermäßigung der Krankenversicherung vor. Es gebe keine gesetzliche Grundlage dafür, dass steuerfrei gezahlte Zuschüsse des Rentenversicherungsträgers einen Sonderausgabenabzug schmälern. Wenn der Gesetzgeber eine Steuerbefreiungsvorschrift installiert, ist es nicht zulässig, solche Einnahmen bei steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen zu kürzen.

Das Niedersächsische Finanzgericht ist anderer Auffassung. Ein steuerfreier Zuschuss, den der Steuerpflichtige für geleisteten Aufwendungen zur Basisvorsorge anderer Veranlagungszeiträume erhält, ist den erstatteten Aufwendungen gleichzustellen. Übersteigen die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen, ergibt sich ein Erstattungsüberhang, der mit anderen anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen ist. Ein verbleibender Erstattungsüberhang müsse daher dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet werden.

Der Begriff "erstattete Aufwendungen" sei weit auszulegen. Der für zurückliegende Jahre nachgezahlte Zuschuss zur Krankenversicherung gehöre daher zu den erstatteten Aufwendungen und sei von den geleisteten Krankenversicherungsbeiträgen abzuziehen. Dass, worauf sich die Kläger berufen, "steuerfreie Einnahmen nicht zu einer steuerlichen Belastung bei steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen führen" könnten, sei unzutreffend. Die gesetzliche Regelung treffe hierzu eine andere Bestimmung.

Hinweis: Hierzu ist beim BFH ein Revisionsverfahren anhängig (Az. beim BFH: X R 11/25). Der BFH hat nunmehr folgende Rechtsfrage zu klären: Mindern die Zuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine private Krankenversicherung die abziehbaren Sonderausgaben oder ist die Einordnung dieser Zuschüsse als steuerbare, aber steuerfreie Einnahme systematisch vorrangig, sodass der Anwendungsbereich hinsichtlich der Sonderausgaben nicht eröffnet ist.

Fazit: In vergleichbaren Fällen sollte Einspruch eingelegt und eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung durch den BFH beantragt werden.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Niedersachsen, 4 K 21/22| 09-07-2024

8. August 2025 - Kommentare deaktiviert für Doppelter Haushalt bei Einzelpersonen

Doppelter Haushalt bei Einzelpersonen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Steuerpflichtiger auch dann einen eigenen Hausstand haben kann, wenn sich dieser in einem Teil des Elternhauses befindet. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Wesentlich ist, dass der Steuerpflichtige 

  • die Wohnung tatsächlich bewohnt,
  • über eigene Wohnräume verfügt, die ein eigenständiges Wohnen ermöglichen, und 
  • dass diese Räume nicht als Teil des elterlichen Haushalts angesehen werden. 

Führt der Steuerpflichtige außerdem im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung am Ort des Lebensmittelpunkts einen Einpersonenhaushalt, stellt sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nicht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG).

Praxis-Beispiel:
Der Kläger erzielte in den Jahren 2014 bis 2018 aus der Tätigkeit als Werkstudent, als studentische Hilfskraft sowie als wissenschaftlicher Mitarbeiter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zudem erhielt er in den Jahren 2014 bis 2017 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Zur Bestreitung seines Lebensunterhalts standen ihm genügend Mittel zur Verfügung. Sein Lebensmittelpunkt lag unstreitig in der Obergeschosswohnung seines Elternhauses, die als ein eigener Hausstand zu werten ist. Die Wohnungen im Erdgeschoss und im Obergeschoss haben jeweils zum mittigen und offenen Treppenhaus einen eigenen Eingang.

Ein zentrales Argument der BFH-Entscheidung ist die finanzielle Eigenständigkeit des Steuerpflichtigen. Obwohl er jung und Student war, verfügte er über ein eigenes Einkommen (wenn auch in begrenztem Maße) und konnte seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten. Dies unterscheidet ihn von einem typischen "Kind", das einfach in den elterlichen Haushalt integriert ist. Das Gericht stellte fest, dass der Steuerpflichtige selbst für die Kosten seines Einpersonenhaushalts verantwortlich war, sodass eine finanzielle Beteiligung an einem gemeinsamen Haushalt hier nicht relevant war.

Fazit: Der Begriff "eigener Hausstand" muss nicht streng physisch oder formal interpretiert werden. Vielmehr muss dies anhand der tatsächlichen Lebensumstände des Steuerpflichtigen beurteilt werden. Das Fehlen eines Mietvertrags mit den Eltern ist nicht entscheidend.

Quelle:BFH| Urteil| VI R 12/23| 07-08-2025

8. August 2025 - Kommentare deaktiviert für Betriebsveranstaltung einer Kapitalgesellschaft

Betriebsveranstaltung einer Kapitalgesellschaft

Eine Betriebsveranstaltung (Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Betriebsjubiläum usw.) liegt im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Das gilt auch bei Kapitalgesellschaften, z. B. bei einer GmbH oder einer UG haftungsbeschränkt. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, dann sind die Zuwendungen bei den Arbeitnehmern nicht als Arbeitslohn zu erfassen, soweit der Freibetrag von 110 € pro Arbeitnehmer nicht überschritten wird. Das gilt auch für einen GmbH-Gesellschafter, der Arbeitnehmer seiner GmbH ist.

Praxis-Beispiel:
Eine GmbH veranstaltete mit ihren 8 Arbeitnehmern einen 2-tägigen Betriebsausflug. Die Fahrtkosten und die Kosten für Unterkunft und Verpflegung haben pro Person 200 € betragen. Für die 8 Arbeitnehmer sind somit insgesamt Aufwendungen in Höhe von (8 × 200 € =) 1.600 € entstanden. Von den Kosten, die auf die Arbeitnehmer entfallen, bucht die GmbH (8 × 110 € =) 880 € als lohnsteuerfreie Sachzuwendung. Die verbleibenden 720 € unterwirft die GmbH pauschal mit 25% der Lohnsteuer, sodass die pauschal versteuerten Lohnbestandteile nicht in der individuellen Lohnabrechnung erfasst wurden. Die pauschale Steuer beträgt insgesamt 202,50 € (720 € × 25 % = 180,00 € + 5,5 % = 9,90 € Solidaritätszuschlag + 12,60 € (7%) pauschale Kirchensteuer). Aber! Die in den Rechnungen enthaltene Umsatzsteuer darf insgesamt nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

Geburtstagsfeier des Arbeitnehmers (GmbH-Gesellschafters)
Begünstigt sind maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr, zu denen nicht die Geburtstagsfeier gehört, zu der ein Arbeitnehmer einlädt. Diese Aufwendungen trägt der Arbeitnehmer, sodass nur er einen Werbungskostenabzug geltend machen kann. Grundsätzlich dürfen die Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Kosten aber ganz oder teilweise beruflich veranlasst sein. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Feier nicht in erster Linie der Ehrung des Jubilars und damit nicht der repräsentativen Erfüllung gesellschaftlicher Konventionen dient, sondern dem kollegialen Miteinander und daher der Pflege des Betriebsklimas. Das ist der Fall, wenn der Jubilar mit seiner Einladung der Belegschaft Dank und Anerkennung zollt oder gefestigten betrieblichen Gepflogenheiten Rechnung trägt.

Praxis-Beispiel:
Der alleinige Geschäftsführer einer GmbH hat anlässlich der Vollendung seines 60. Lebensjahrs sämtliche Mitarbeiter der GmbH (insgesamt ca. 70 Personen) in eine Werkstatthalle der GmbH eingeladen. Die GmbH war bei der Organisation der Geburtstagsfeier eingebunden. Die Werkstatthalle wurde für die Feierlichkeit mit Mobiliar der GmbH (Bierzeltgarnituren) ausgestattet. Die Feier fand an einem Freitag von 12 Uhr bis 17 Uhr statt. Ein Teil der Gäste erschien in Arbeitskleidung. Die Kosten der Feier beliefen sich auf ca. 35 € pro Person. Außerdem fanden private Geburtstagsfeiern des Geschäftsführers mit deutlich höheren Kosten statt. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen für die Geburtstagsfeier in Höhe von 2.470 € ab. Der BFH sah jedoch zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen einen Veranlassungszusammenhang und ließ den Werbungskostenabzug zu.

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Davon ist auszugehen, wenn die Aufwendungen mit der Erzielung von Einkünften objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit stehen. Dabei kommt es entscheidend darauf an, welche Gründe den Steuerpflichtigen zu den Aufwendungen bewogen haben.

Das bedeutet, dass der Anlass einer Feier ein Indiz, nicht aber das alleinentscheidende Kriterium ist. Trotz des Geburtstags, der ein herausgehobenes persönliches Ereignis ist, können die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sein. Ob die Aufwendungen Werbungskosten sind, ist daher anhand weiterer Kriterien zu beurteilen. So ist von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist.

Quelle:BFH| Urteil| VI R 7/16| 09-11-2016

8. August 2025 - Kommentare deaktiviert für Betriebsveranstaltung: Kostenermittlung

Betriebsveranstaltung: Kostenermittlung

Der Wert der Leistungen, den Arbeitnehmer durch eine Betriebsveranstaltung erhalten, ist regelmäßig anhand der Kosten zu schätzen, die der Arbeitgeber dafür aufgewendet hat. Diese Kosten werden, soweit sie nicht individualisierbar sind, zu gleichen Teilen auf sämtliche Teilnehmer und damit auch auf Familienangehörige und Gäste, die den Arbeitnehmer bei der Betriebsveranstaltung begleitet haben, aufgeteilt.

Der auf Familienangehörige entfallende Aufwand wird dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet. Hierbei ist eine Freibetragsgrenze von 110 € zu berücksichtigen. Bei der Berechnung müssen alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer einbezogen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sie dem einzelnen Arbeitnehmer individuell zugerechnet werden können oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung bezahlt. Allgemeinkosten sind nicht einzubeziehen.

Die Freibetragsgrenze von 110 € gilt pro Arbeitnehmer, auch wenn der Ehegatte und die Kinder des Arbeitnehmers an einer Betriebsveranstaltung teilnehmen. Überschreiten die Kosten, die insgesamt auf den Arbeitnehmer, seinen Ehegatten und seine Kinder entfallen, den Betrag von 110 €, muss der übersteigende Betrag als Arbeitslohn versteuert werden.

Der Unternehmer erfasst nur die Kosten für eine Betriebsveranstaltung als Lohnaufwand, die auf seine Arbeitnehmer entfallen. Aufwendungen, die auf den Unternehmer selbst und seine Gäste entfallen, können nicht als Lohnaufwand gebucht werden. Die eigenen Aufwendungen bucht der Unternehmer als "Sonstige betriebliche Aufwendungen". Die Kosten, die auf seine Gäste entfallen, erfasst der Unternehmer als Privatentnahmen, wenn die Gäste aus privaten Gründen eingeladen wurden, und als geschäftliche Bewirtungskosten und/oder Geschenke für Geschäftsfreunde, wenn die Einladung aus betrieblichen Gründen erfolgt ist.

Bewirtungskosten und übrige Aufwendungen, die diesen Personenkreis betreffen, können nach den "allgemeinen" Regelungen im Abzug beschränkt sein (für Geschenke gilt die 50-€-Abzugsgrenze und bei Bewirtungen die 70%ige Einschränkung für Bewirtungskosten). Übernimmt der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer verauslagte Reiseaufwendungen, sind diese als Werbungskostenersatz gemäß § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei, weil die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung beruflich veranlasst ist.

Quelle:BFH| Urteil| VI R 41/17| 27-04-2020

8. August 2025 - Kommentare deaktiviert für Warum eine Haushaltshilfe angemeldet werden muss

Warum eine Haushaltshilfe angemeldet werden muss

Wer eine Haushaltshilfe beschäftigt oder beschäftigen möchte, sollte die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale nicht als lästige Pflicht, sondern als notwendigen Schritt mit vielen Vorteilen sehen.

1. Rechtliche Sicherheit
Die Anmeldung einer Haushaltshilfe bei der Minijob-Zentrale ist Pflicht. Ohne Anmeldung handelt es sich um Schwarzarbeit. Die Anmeldung der Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale schützt Privathaushalte somit vor Bußgeldern und sorgt für klare Verhältnisse.

2. Steuerliche Vorteile
Privathaushalte können die Kosten einer offiziell angemeldeten Hilfe in der Steuererklärung geltend machen. Das reduziert die Steuerlast um 20% der entstandenen Kosten bis maximal 510 € jährlich. Der Steuervorteil ist oft sogar höher als die Abgaben, die an die Minijob-Zentrale zu zahlen sind.

Kinderbetreuung
Eltern, die einen Minijobber ausschließlich für die Betreuung ihres Kindes beschäftigen, können seit Januar 2025 für Kinder unter 14 Jahren 80% der Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen, maximal bis zu einem Höchstbetrag von 4.800 € pro Jahr. Die Ausgaben können im Rahmen eines Minijobs nur dann berücksichtigt werden, wenn die Haushaltshilfe angemeldet ist und die Zahlung auf das Konto der Haushaltshilfe überwiesen wurde.

3. Unfallversicherung
Die Anmeldung bietet Sicherheit: Bei einem Unfall ist die Haushaltshilfe über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Da die meisten Unfälle im Haushalt passieren, ist dieser Schutz besonders wichtig. Es ist also auch zur Absicherung der Folgen eines Unfalls wichtig die Haushaltshilfe anzumelden. Gleichzeitig sind Privathaushalte vor Rückforderungen der Unfallversicherung für die Kosten der ärztlichen Behandlung geschützt.

4. Soziale Absicherung
Mit der offiziellen Anmeldung ermöglichen Arbeitgeber ihrer Haushaltshilfe eine Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Minijobber sind rentenversicherungspflichtig und profitieren somit vom vollen Schutz der Rentenversicherung. Die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale trägt somit auch zur sozialen Absicherung bei.

Was für die Anmeldung nötig ist:

  1. Angaben zur Haushaltshilfe: Name, Adresse, Rentenversicherungsnummer oder Geburtsdaten und Geburtsort
  2. Eigene persönliche Angaben des Privathaushalts: Name, Adresse, E-Mail, Telefonnummer
  3. Betriebsnummer und Steuernummer: Für Arbeitgeber, die noch keine Betriebsnummer besitzen, wird diese automatisch vergeben.
  4. Beginn der Beschäftigung und Höhe des monatlichen Verdienstes
  5. Kontodaten für das SEPA-Basislastschriftmandat

Arbeitgeber müssen im Vorfeld folgende Fragen klären:

  • Besteht eine weitere Beschäftigung der Haushaltshilfe mit einem Verdienst über der Minijob-Grenze?
  • Ist die Haushaltshilfe gesetzlich oder privat krankenversichert?
  • Möchte die Haushaltshilfe Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen?

Drei Möglichkeiten, eine Haushaltshilfe bei der Minijob-Zentrale anzumelden:
1. Online-Anmeldung

Für die erstmalige Anmeldung einer Minijobberin oder eines Minijobbers können Arbeitgeber das Online-Formular der Minijob-Zentrale nutzen. Fehlende Informationen können später ergänzt werden.
2. Telefonische Anmeldung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Minijob-Zentrale nehmen die Angaben auf und helfen bei allen Fragen.
3. Anmeldung per Haushaltsscheck-Formular
Dieses können Arbeitgeber auf der Webseite der Minijob-Zentrale herunterladen, ausfüllen und übersenden.

Quelle:Sonstige| Veröffentlichung| Website der Minijobzentrale| 07-08-2025

1. August 2025 - Kommentare deaktiviert für Steuertermine August 2025

Steuertermine August 2025

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat Juli 2025:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

11.08.2025
10.09.2025

Zusammenfassende Meldung 25.08.2025
Sozialversicherung 29.07.2025
Lohnsteuer-Anmeldung 11.08.2025

 

Für den Monat August 2025:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.09.2025
10.10.2025
Zusammenfassende Meldung 25.09.2025
Sozialversicherung 27.08.2025
Lohnsteuer-Anmeldung 10.09.2025
Gewerbesteuer-Vorauszahlung Q3 2025 15.(18.)08.2025

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

Hinweis: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nicht jährlich wiederholt werden, da die Dauerfristverlängerung solange gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Die 1/11 -Sondervorauszahlung muss dagegen von den Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich zu übermitteln haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden.

Quelle:Sonstige| Sonstige| .| 31-07-2025

1. August 2025 - Kommentare deaktiviert für Wann Verluste bei Aktien verrechenbar sind

Wann Verluste bei Aktien verrechenbar sind

Seit 2020 bzw. 2021 durften bestimmte Verluste aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG nur in Höhe von 20.000 € mit Gewinnen aus Kapitalanlagen ausgeglichen werden. Hierbei handelte es sich um Verluste aus Termingeschäften (2021) sowie um Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung oder aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter (2020). Nicht verrechenbare Verluste, konnten ins Folgejahr vorgetragen werden und durften aber auch hier nur in Höhe von 20.000 € mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Hierzu gehörten z. B. auch Totalverluste aus Aktiengeschäften.

Im Jahressteuergesetz 2024 ist der gesonderte Verlustverrechnungskreis für Termingeschäfte und die betragsmäßige Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen (§ 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG) gestrichen worden. Damit wurde den verfassungsrechtlichen Bedenken, die der BFH gegen die Verlustverrechnungsbeschränkung in seinem Beschluss vom 7.6.2024 (VIII B 113/23) geäußert hatte, Rechnung getragen. Die Aufhebung ist am 6.12.2024 in Kraft getreten und in allen am 6.12.2024 offenen Fällen anzuwenden.

Verrechnung von Verlusten bei Aktien: Seit Einführung der Abgeltungsteuer Verluste aus Kapitalvermögen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden.

Nach dem Beschluss des BFH vom 17.11.2020 (VIII R 11/18) verstößt die Verlustverrechnungsregel insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, als im Rahmen einer Steuerfestsetzung Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit anderen positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden dürfen. Die Frage, ob die beschränkte Verlustverrechnung bei Aktien verfassungskonform ist, wurde daher dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (Az. 2 BvL 3/21).

Fazit: Es ist derzeit offen, ob das Bundesverfassungsgericht die derzeit eingeschränkte Verrechnung von Verlusten aus Aktien bestätigen wird oder eine uneingeschränkte Verrechnung von Verlusten aus Aktien bald möglich sein wird. Entsprechende Verfahren sollten daher offen gehalten werden.

Quelle:Bundesverfassungsgericht| Entscheidung| 2 BvL 3/21 (Verfahren)| 31-07-2025

1. August 2025 - Kommentare deaktiviert für Influencer und Blogger: Steuerliche Einordnung 

Influencer und Blogger: Steuerliche Einordnung 

Influencer nutzen ihr Netzwerk um eigene Produkte oder die von Werbepartnern zu vermarkten. Daher haben Influencer vielfältige Möglichkeiten Einnahmen, z. B. als Werbepartner oder aus Provisionen, zu erzielen. Inhaltlich können die den Followern zur Verfügung gestellten Inhalte (z. B. Reisen, Mode, Ernährung, Sport) breit gefächert sein. Ziel ist immer, Einnahmen durch so genannte Affiliate- oder auch Partner-Links zu erzielen.

Im Affiliate Marketing werden Verknüpfungen (Links) hinterlegt, über die die verwendeten, getesteten oder gezeigten Produkte oder auch vergleichbare Produkte gekauft werden können. Wenn die Follower diesen Link nutzen, um auf die entsprechende Homepage des Werbepartners zu gelangen oder ein entsprechendes Produkt kaufen, erhalten die Influencer eine vorher vereinbarte Provision. Eine weitere Einnahmequelle ist das Schalten von Werbung vor, zwischen oder während der von den Influencer zur Verfügung gestellten Inhalte.

Influencer bekommen oftmals auch Produkte zur Verfügung gestellt, damit diese ihre Erfahrungen durch die Nutzung der Produkte in den sozialen Medien teilen. Auch die Nutzung von Dienstleistungen und die Berichterstattung darüber können eine Einnahmequelle darstellen. Als weitere denkbare Einnahmequellen kommen der Verkauf eigener Produkte oder auch eine Beratungstätigkeit, z. B. über Finanztipps oder als Lifecoach in Betracht.

Da zahlreiche Influencer in einem Bereich tätig werden, der eine besondere Nähe zur persönlichen Lebensführung aufweist und oftmals vor allem zu Beginn der Betätigung noch keine hohen Einnahmen generiert werden, wird die Finanzverwaltung üblicherweise die Gewinnerzielungsabsicht zu einem geeigneten Zeitpunkt überprüfen.

Fazit: Eine gewerbliche Tätigkeit liegt vor, soweit nicht ausnahmsweise eine selbständige Arbeit als Freiberufer (z. B. eine künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit) gegeben ist. Influencer erhalten für das Dulden von Werbeanzeigen im Zusammenhang mit ihren Beiträgen bzw. für das Bewerben von Produkten Geld und nicht für die Veröffentlichung von Inhalten. Bei Werbeeinnahmen liegen regelmäßig zu versteuernde Einnahmen aus Gewerbebetrieb vor.

Quelle:Sonstige| Veröffentlichung| ESt-Kurzinformation 2024/9, FM Schleswig-Holstein, VI 3010-S 2240-190| 01-07-2024

1. August 2025 - Kommentare deaktiviert für Steuerliche Förderung der Forschung

Steuerliche Förderung der Forschung

Durch eine steuerliche Forschungsförderung will die Bundesregierung erreichen, dass insbesondere die kleinen und mittelgroßen Unternehmen vermehrt in Forschung und Entwicklungstätigkeiten investieren. Erreicht werden soll dieses Ziel durch eine zielgerichtete Ausgestaltung der Förderung, ohne dass die größeren Unternehmen von der Förderung gänzlich ausgeschlossen werden.

Grundsätzlich lässt sich das begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durch folgende fünf Kriterien bestimmen. Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben muss

  1. auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen (neuartig),
  2. auf originären, nicht offensichtlichen Konzepten und Hypothesen beruhen (schöpferisch),
  3. in Bezug auf das Endergebnis ungewiss sein (ungewiss),
  4. einem Plan folgen und budgetiert sein (systematisch),
  5. zu Ergebnissen führen, die reproduziert werden können (übertragbar und/oder reproduzierbar). 

Förderfähige Aufwendungen: Um den Arbeitsaufwand für Antragsteller und Finanzverwaltung möglichst gering zu halten, wird die Förderung auf eindeutig und leicht feststellbare wesentliche Aufwendungen des Arbeitgebers begrenzt. Dazu gehört der Arbeitslohn der eigenen Arbeitnehmer. Voraussetzung ist, dass der Anspruchsberechtigte diese Aufwendungen tatsächlich gezahlt hat. Der förderfähige Arbeitslohn ist dabei in der Höhe anzusetzen, für die der Anspruchsberechtigte den Lohnsteuerabzug vorzunehmen hat.

Förderfähige Aufwendungen sind auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Je nachgewiesener Arbeitsstunde, die der Einzelunternehmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten beschäftigt ist, sind nunmehr 100 € (vorher 70 €) je Arbeitsstunde bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen anzusetzen. Haben Gesellschafter einer anspruchsberechtigten Mitunternehmerschaft vertraglich vereinbart, dass ein oder mehrere Gesellschafter für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eine Tätigkeitsvergütung erhalten, dann ist diese Tätigkeitsvergütung förderfähiger Aufwand, soweit sie 100 € je Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche nicht übersteigt. Voraussetzung ist, dass die Vereinbarung zivilrechtlich wirksam, ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt und so eindeutig und klar abgefasst ist, dass sie von anderen Tätigkeitsvergütungen im Dienste der Gesellschaft abgegrenzt werden kann.

Höhe der Forschungszulage: Die Forschungszulage beträgt 25% der Bemessungsgrundlage. Bei einer maximal zulässigen Bemessungsgrundlage in Höhe von 12.000.000 € kann die festzusetzende Forschungszulage damit höchstens 3.000.000 € für einen Anspruchsberechtigten je Wirtschaftsjahr betragen. Der Anspruch auf die Förderung entsteht mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen entstanden sind bzw. der förderfähige Arbeitslohn vom Arbeitnehmer bezogen wurde. Damit wird klar bestimmt, dass die Forschungszulage wirtschaftsjahrbezogen gewährt wird. Eine Übertragung vom förderfähigen Aufwand auf andere Wirtschaftsjahre ist nicht möglich. 

Die Bemessungsgrundlage beträgt höchstens für

  • nach dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. Juli 2020 entstandene förderfähige Aufwendungen 2.000.000 €,
  • nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 28. März 2024 entstandene förderfähige Aufwendungen 4.000.000 €,
  • nach dem 27. März 2024 und vor dem 1. Januar 2026 entstandene förderfähige Aufwendungen 10.000.000 € und
  • nach dem 31. Dezember 2025 entstandene förderfähige Aufwendungen 12.000.000 €.

Antrag auf Forschungszulage: Die Forschungszulage wird nur auf Antrag des Anspruchsberechtigten gewährt.

Quelle:Sonstige| Gesetzesänderung| Forschungszulagengesetz| 31-07-2025