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9. Oktober 2026 - Kommentare deaktiviert für Umsatzsteuer: Steuersätze für Hotels

Umsatzsteuer: Steuersätze für Hotels

 

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Frühstücksleistungen, der Zugang zu Fitness- und Wellnesseinrichtungen an Hotelgäste nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Grundlage:
Der BFH hatte am 10.1.2024 den EuGH angerufen, um zu klären, ob und welche zusätzlichen Hotelleistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Bei den nunmehr vorliegenden BFH-Urteilern handelt sich hier um Nachfolgeentscheidungen zu dem Urteil des EuGH vom 05.03.2026 (C 409/24 bis C 411/24), in diesen Themenbereichen. Die Urteile betreffen Streitzeiträume, in denen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) noch dem Regelsteuersatz bei der Umsatzsteuer unterlagen.

Die Umsatzsteuer ermäßigt sich auf 7% für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Der ermäßigte Steuersatz gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind (Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang III Nr. 12 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem – MwStSystRL –). Mitgliedstaaten können einen oder zwei ermäßigte Steuersätze anwenden, wobei diese nur auf die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen der in Anhang III genannten Kategorien anwendbar sind. Nach Anhang III Nr. 12 MwStSystRL gehören hierzu die Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen (einschließlich der Beherbergung in Ferienunterkünften) und Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen. Besonders interessant sind folgende Punkte:
•    Frühstücksleistungen an Hotelgäste sind Leistungen, die dem Regelsteuersatz unterliegen. (Hinweis: Es ist zu beachten, dass zwischenzeitlich die Steuersätze für die Abgabe von Speisen (ohne Getränke) mehrfach geändert wurde.).
•    Parkraumüberlassung: Bei der Überlassung von Parkplätzen stellt sich die Frage, ob überhaupt eine steuerbare gegen Entgelt erbrachte Leistung vorliegt. Das ist nicht der Fall, wenn die Parkplätze nicht nur den Übernachtungs- und Restaurantgästen zur Verfügung standen, sondern darüber hinaus auch für die Allgemeinheit frei und unentgeltlich zugänglich waren. Es liegt dann insoweit keine gegen Entgelt erbrachte sonstige Leistung vor. In einem zweiten Rechtsgang wird das Finanzgericht somit zunächst diese Frage klären müssen. Es kommt also darauf an, ob die Parkplätze nur von Hotelgästen genutzt werden konnten oder ob diese auch für die Allgemeinheit frei und unentgeltlich zugänglich waren, sodass von einer nichtsteuerbaren Leistung auszugehen ist. Der BFH hob das klageabweisende Finanzgerichts-Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück.
•    Fitness- und Wellnesseinrichtungen: Auch wenn die Hotelgäste hierfür kein gesondertes Entgelt bezahlen, handelt es sich um Leistungen, die dem Regelsteuersatz unterliegen (V R 11/26 (XI R 14/23; XI R 22/21). 
•    Zugang zum WLAN: Bei der WLAN-Nutzung stellt sich ebenfalls die Frage, ob überhaupt eine steuerbare gegen Entgelt erbrachte Leistung vorliegt. Es ist von einer nichtsteuerbaren Leistung auszugehen ist, wenn das WLAN nicht nur von Hotelgästen genutzt werden konnte. Der BFH das klageabweisende Finanzgerichts-Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück.

Quelle:BFH| Urteil| V R 8/26 (XI R 11/23; XI R 34/20), V R 10/26 (XI R 13/23; XI R 7/21), V R 11/26 (XI R 14/23; XI R 22/21) und V R 8/26 (XI R 11/23, XI R 34/20)| 20-05-2026

9. Oktober 2026 - Kommentare deaktiviert für Erbschaftsteuer: Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts 

Erbschaftsteuer: Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts 

Mit der pauschalen Zurückweisung eines Sachverständigengutachtens im Sinne des § 198 Abs. 2 BewG - unter Hinweis auf einen später erzielten höheren Kaufpreis - verletzt des Finanzgerichts seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und zur Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO).

Nachweis eines niedrigeren gemeinen Grundstückswerts: Weist der Steuerpflichtige bei der Bewertung von Grundbesitz für die Erbschaftsteuer nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der Wert, der nach dem Bewertungsgesetz (§§ 179, 182 bis 196 BewG) ermittelt wurde, dann ist der niedrigere Wert anzusetzen (§ 198 Abs. 1 BewG). Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann ein Gutachten dienen (§ 198 Abs. 2 BewG).

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hatte der BFH über die Zulassung der Revision gegen das erstinstanzliche Urteil (FG Düsseldorf vom 27.11.2025, 11 K 2562/22 BG) zu entscheiden. Das Finanzgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger durch die vorgelegten Gutachten den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts im Sinne des § 198 BewG nicht erbracht habe.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger ist Erbe nach dem im Mai 2020 verstorbenem Erblasser. Zum Nachlass gehörten zwei gemischt genutzte Grundstücke. Der Kläger reichte neben Erklärungen zur Feststellung des Bedarfswerts der Grundstücke Gutachten aus dem Monat Juli 2020 ein, die ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts erstellt hatte. Der Sachverständige ermittelte zum Bewertungsstichtag Grundbesitzwerte im Wege des Ertragswertverfahrens für das 1. Grundstück in Höhe von 210.000 € und das 2. Grundstück in Höhe von 305.000 €. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag aus dem Monat Februar 2021 veräußerte der Kläger den Grundbesitz insgesamt zu einem Kaufpreis von 900.000 €. Davon entfiel laut Kaufvertrag ein Anteil in Höhe von 380.000 € auf das 1. Grundstück und in Höhe von 520.000 € auf das 2. Grundstück.

Das Finanzamt ermittelte im Wege des Ertragswertverfahrens für die wirtschaftlichen Einheiten „Grundbesitzwerte für Zwecke der Erbschaftsteuer“ in Höhe von 290.834 € für das 1. Grundstück und in Höhe von 405.006 € für das 2. Grundstück und stellte diese Werte mit Bescheiden über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts fest. Die eingereichten Gutachten berücksichtigte das Finanzamt nicht, weil der erzielte Kaufpreis über den gutachterlich ermittelten Werten lag. Die Einsprüche gegen die Feststellungsbescheide blieben erfolglos.

Das Finanzgericht führte zur Begründung aus, der Kläger habe den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG nicht erbracht. Selbst wenn die vorgelegten Gutachten grundsätzlich die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Sachverständigengutachten erfüllten, stehe der Übernahme der Werte aus den Gutachten die Höhe der durch den Verkauf der Grundstücke erzielten Kaufpreise entgegen.

Der Kläger legte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein: Mit der Beschwerde machte er u.a. einen Verstoß des Finanzgerichts § 96 Abs. 1 i.V.m. § 76 Abs. 1 FGO geltend. Ein schematischer Vorrang des Kaufpreises für die Wertermittlung des Grundbesitzes unter pauschaler Ablehnung der eingereichten Gutachten verletze den Anspruch, das Gesamtergebnis des Verfahrens bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Das Finanzgericht verletze seine Sachaufklärungspflicht, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung nicht im Einzelnen begründe, warum die konkret festgestellten Mängel- und Sanierungspositionen von 20.500 € bzw. 80.500 € gutachterlich unzutreffend oder unbeachtlich seien.

Der BFH hat entschieden, dass die pauschale Ablehnung des eingereichten Gutachtens unzulässig ist. Im Urteilsfall liegen somit Verfahrensmängel vor, auf denen die Entscheidung des Finanzgerichts beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung und zur Berücksichtigung des Gesamtergebnisses wurde verletzt. Das Finanzgericht hat bei der Beweiswürdigung weder das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt noch den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt.

  • Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO entscheidet das Finanzgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gesamtergebnis des Verfahrens umfasst dabei den gesamten durch das Klagebegehren begrenzten und durch die Sachaufklärung des Gerichts und die Mitverantwortung der Beteiligten konkretisierten Prozessstoff. Das Finanzgericht hat den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen.
  • Das Finanzgericht ist nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verpflichtet, von Amtswegen den Sachverhalt zu erforschen und ihn unter allen ernstlich in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Diese Pflicht beinhaltet zwar nicht, jeder fernliegenden Erwägung nachgehen zu müssen. Wohl aber muss das Finanzgericht die sich im Einzelfall aufdrängenden Überlegungen auch ohne entsprechenden Hinweis der Beteiligten anstellen und entsprechende Aufklärungsmaßnahmen treffen.

Fazit: Das Finanzgericht hat zu Unrecht den Kaufpreis unter pauschaler Ablehnung der eingereichten Gutachten für die Wertermittlung herangezogen. Es hat keine Stellung dazu bezogen, warum die gutachterlich konkret festgestellten Mängel nicht zu berücksichtigen sind.

Regelmäßig genügen ordnungsgemäße Sachverständigengutachten: Ob das Gutachten den geforderten Nachweis erbringt, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Finanzamts und gegebenenfalls der Gerichte. Der Nachweis ist erbracht, wenn dem Gutachten ohne Einschaltung bzw. Bestellung weiterer Sachverständiger gefolgt werden kann. Einem Gutachten, das bei Fehlen bewertungsrechtlicher Sonderregelungen den Vorgaben der für die Wertermittlung einschlägigen Vorschriften entspricht und plausibel ist, wird regelmäßig zu folgen sein.

Entspricht das Gutachten nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen, berechtigt dies nicht ohne weiteres dazu, das Gutachten insgesamt unberücksichtigt zu lassen. Ist etwa ein vorgenommener Abschlag nicht hinreichend begründet, ist lediglich dieser Abschlag zu streichen. Etwaige Lücken im Gutachten können vom Finanzamt und vom Finanzgericht selbst geschlossen werden, wenn und soweit dies ohne Sachverständige im üblichen Rahmen einer Beweiswürdigung möglich ist. Das Finanzgericht muss sich bei der Bewertung des Gutachtens mit der Auffassung des Sachverständigen auseinandersetzen und eine gegebenenfalls abweichende Auffassung begründen. Eine rein pauschale Ablehnung des gesamten Gutachtens durch das Finanzgericht erfüllt diese Vorgaben nicht.

Keine Heranziehung des Kaufpreises: Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann neben einem Gutachten auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommener Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück dienen, wenn die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen am Bewertungsstichtag unverändert sind. Diese Vorschrift gilt nach ihrem klaren Wortlaut jedoch nur für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts. Ein höherer als der nach §§ 179, 182 bis 196 BewG festgestellte Wert kann aufgrund zeitnaher Kaufpreise nicht angesetzt werden.

Wichtige Vorgaben des BFH für zweiten Rechtsgang:
Das Finanzgericht hätte die eingereichten Gutachten auf ihre Plausibilität und die Einhaltung der maßgeblichen Bewertungsvorschriften prüfen und sich gegebenenfalls im Einzelnen mit der Auffassung des Sachverständigen in den Gutachten auseinandersetzen müssen, wenn es beispielsweise den vorgenommenen Abschlägen für festgestellte Mängel nicht folgen wollte. Dies wird das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben. Eine pauschale Zurückweisung der Gutachten unter Hinweis auf den höheren Kaufpreis ist nicht möglich. Die Berücksichtigung des Kaufpreises dient im Streitfall nicht dem Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts.

Quelle:BFH| Beschluss| II B 87/25| 03-08-2026

9. Oktober 2026 - Kommentare deaktiviert für Minijob: Verdienstgrenze 2027

Minijob: Verdienstgrenze 2027

Zum 1.1.2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 € auf 14,60 € pro Stunde. Dadurch erhöht sich auch die Verdienstgrenze 2027 für Minijobs. Arbeitgeber sowie Minijobber müssen wissen, was ab 2027 zu beachten ist. Die Verdienstgrenze im Minijob legt fest, wie viel Minijobber durchschnittlich pro Monat verdienen dürfen. Die Verdienstgrenze im Minijob wird 2027 bei 633 € monatlich liegen. Damit erhöht sich die jährliche Verdienstgrenze auf 7.596 €.

Berechnung der Verdienstgrenze im Minijob: Die Verdienstgrenze ist dynamisch und an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Das bedeutet, dass bei jeder Erhöhung des Mindestlohns auch automatisch die Minijob-Verdienstgrenze steigt. Grundlage für die Berechnung ist eine Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum gesetzlichen Mindestlohn. Die Verdienstgrenze wird mit folgender Formel berechnet:
Verdienstgrenze = Mindestlohn mal 130 geteilt durch 3
Das Ergebnis wird auf volle Euro gerundet. Verdienstgrenze = 14,60 € × 130 / 3 = 632,67 € (aufgerundet auf volle Euro: 633 €)

Mindestlohn und Arbeitszeit: Trotz der Erhöhung des Mindestlohns auf 14,60 € pro Stunde bleibt die maximale Anzahl der Arbeitsstunden für Minijobber gleich. Bei einer Verdienstgrenze von 633 € pro Monat ergibt sich wie bisher eine maximale Arbeitszeit von etwa 43 Stunden im Monat. Verdienen Beschäftigte mehr als den Mindestlohn, dann verringert sich die maximal mögliche Arbeitszeit im Minijob entsprechend.

Überschreiten der Verdienstgrenze: Die Arbeitszeit von Minijobbern kann monatlich schwanken, sodass der Verdienst mal mehr oder weniger als 633 € im Monat betragen kann. Bei schwankendem Verdienst ist wichtig, dass der jährliche Verdienst insgesamt nicht mehr als 7.596 € betragen darf.

Praxis-Beispiel:
Ein Minijobber verdient im Juni, Juli und August jeweils 750 €. In den übrigen Monaten liegt sein Verdienst bei 500 € monatlich (3 x 750 € = 2.250 €) + (9 x 500 € = 4.500 €) = 6.750 €
Der Jahresverdienst liegt somit bei insgesamt 6.750 €, sodass die jährliche Verdienstgrenze von 7.596 € nicht überschritten wird. Es liegt also ein Minijob vor.

Ausnahme bei Überschreiten der Verdienstgrenze:
Wird die Jahresverdienstgrenze von 7.596 € überschritten, liegt grundsätzlich kein Minijob mehr vor. Bei einem unvorhersehbaren und gelegentlichen Überschreiten gibt es jedoch eine Ausnahme. Minijobber dürfen dann auch mal mehr als 633 € im Monat verdienen. Der Verdienst in diesen Monaten darf jedoch das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze (also 1.266 €) nicht überschreiten.

  • Unvorhersehbar ist ein Überschreiten der Verdienstgrenze zum Beispiel aufgrund von Krankheitsvertretung.
  • Gelegentlich ist ein Überschreiten in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb von 12 Monaten.

Praxis-Beispiel:
Ein Verkäufer verdient in seinem Minijob regelmäßig 600 € im Monat. Durch eine einmalige Krankheitsvertretung beträgt sein Verdienst im Oktober 1.200 €.

11 x 600 € = 6.600 €
1 x 1.200 € = 1.200 €
Insgesamt 7.800 €

Der Gesamtverdienst von 7.800 € überschreitet zwar die Jahresverdienstgrenze von 7.596 €. Da es sich jedoch um ein unvorhersehbares und einmaliges Ereignis handelt und damit nur ein gelegentliches Überschreiten mit einem monatlichen Verdienst bis 1.266 € vorliegt, sind weiterhin alle Voraussetzungen für einen Minijob erfüllt.

Fazit: Durch die Erhöhung des Mindestlohns gilt im Jahr 2027 eine neue Verdienstgrenze für Minijobs. Dadurch bleiben Minijobs flexibel und Minijobber können mehr verdienen. Wichtig für Arbeitgeber ist es, die monatliche und jährliche Verdienstgrenze weiterhin im Blick zu behalten.

Quelle:Sonstige| Sonstige| www.minijobzentrale.de| 08-10-2026

2. Oktober 2026 - Kommentare deaktiviert für Steuertermine Oktober 2026

Steuertermine Oktober 2026

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Dabei gilt grundsätzlich: Eine Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

Terminübersicht
Für den Monat September 2026:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

12.10.2026
10.11.2026

Zusammenfassende Meldung

23.10.2026

Sozialversicherung 28.09.2026
Lohnsteuer-Anmeldung 12.10.2026

Für den Monat Oktober 2026:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.11.2026
10.12.2026

Zusammenfassende Meldung 25.11.2026
Sozialversicherung 28.10.2026
Lohnsteuer-Anmeldung 10.11.2026
Gewerbesteuer-Vorauszahlung Q4 2026 16.11.2026

Zu beachten: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Hinweis: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nicht jährlich wiederholt werden, da die Dauerfristverlängerung solange gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Die 1/11 -Sondervorauszahlung muss dagegen von den Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich zu übermitteln haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden.

Quelle:Sonstige| Sonstige| 01-10-2026

2. Oktober 2026 - Kommentare deaktiviert für Vermittlungsleistung: Abgrenzung zum Eigengeschäft

Vermittlungsleistung: Abgrenzung zum Eigengeschäft

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, wann ein Dienstleister als Vermittler oder als eigenständiger Dienstleister im Rahmen der Vermietung von Fahrzeugen tätig ist. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Tätigkeiten der Klägerin (über ihre Internetplattform) als Vermittlungsleistung oder als eigenständige Fahrzeugvermietungsleistung zu qualifizieren sind. Das Finanzgericht hatte zuvor festgestellt, dass die Klägerin als Vermieterin auftrat. Der BFH korrigierte diese Analyse und stufte die Tätigkeit der Klägerin als Vermittlungstätigkeit ein.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin hat ihr Unternehmen über ihr Internetportal von einem Drittland aus betrieben. Die Kunden konnten über das Internetportal Mietwagen verschiedener Anbieter buchen. Die Internetseite der Klägerin wurde dem Kunden nach Angabe seines Wohnorts in seiner jeweiligen Landessprache angezeigt. Wollte der Kunde einen Mietwagen mieten, gab er über eine Eingabemaske alle erforderlichen Daten ein. Anschließend erhielt er einen Überblick über die buchbaren Fahrzeugkategorien der einzelnen Autovermieter und die jeweiligen Preise. Nach Eingabe seiner Kontakt- und Zahlungsinformationen und dem Akzeptieren der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin konnte der Kunde zahlungspflichtig buchen.

Der BFH betonte, dass ein Vermittler keine "eigene Leistung" erbringt, wenn die Fahrzeuge, die er vermittelt, nicht von ihm selbst angemietet werden. In diesem Fall trat die Klägerin gegenüber den Kunden ausdrücklich als Vermittlerin auf und organisierte die Reservierung und administrative Abwicklung im Namen der eigentlichen Fahrzeugvermieter. Die vertraglichen Regelungen, die festlegten, dass die Klägerin lediglich als Vermittlerin agierte, waren maßgeblich. Der BFH stellte fest, dass die wirtschaftliche Realität der Transaktionen mit diesen Vereinbarungen übereinstimmte, da die Kunden der Klägerin letztlich direkt einen Mietvertrag mit dem tatsächlichen Vermieter abschlossen. Die Tatsache, dass die Klägerin vorab Zahlungen der Kunden empfing, war für die Einordnung als Vermieterin nicht ausschlaggebend.

Fazit: Der BFH kam somit zu dem Schluss, dass die Klägerin ausschließlich als Vermittlerin tätig war und dass der Fahrzeugvermieter der Leistungsempfänger und daher der steuerpflichtige Leistungsschuldner ist. Das Urteil des Finanzgerichts wurde aufgehoben.

Quelle:BFH| Urteil| V R 17/24| 20-05-2026

2. Oktober 2026 - Kommentare deaktiviert für Kindergeld: Kind im Haushalt beider Eltern

Kindergeld: Kind im Haushalt beider Eltern

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Barunterhaltsleistungen kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Haushaltsaufnahme sind. Gesetzlich festgelegt ist, dass das Kindergeld demjenigen gezahlt wird, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger ist Vater eines fast volljährigen Sohnes, für den er das Kindergeld bezog. Die Mutter des Kindes wohnte zunächst im selben Ort in Deutschland wie der Kläger, wo beide den Sohn im Wechselmodell betreuten. Anfang 2020 verlegte die Mutter ihren Wohnsitz in einen zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehörenden Staat, wo sie seither wissenschaftlich tätig ist. Der Sohn ging zusammen mit seiner Mutter ins Ausland und besuchte dort seit Januar 2021 die Schule. Die Ferien verbrachte er beim Vater. Im Jahr 2022 war der Sohn 108 Tage bei seinem Vater und 257 Tage bei der Mutter. Der Kläger zahlte Unterhalt für den Sohn und überwies der Mutter das Kindergeld. Außerdem übernahm er unter anderem Flugkosten und Kosten für Nachhilfeunterricht.

Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab April 2022 auf. Sie ging davon aus, dass der Sohn überwiegend in den Haushalt der Mutter aufgenommen worden sei und die Mutter daher die vorrangig Kindergeldberechtigte ist. Bei mehreren Kindergeldberechtigten kommt es auf die gesetzlich geregelte Rangfolge an. Im gesetzlich nicht geregelten Fall einer annähernd gleichwertigen Aufnahme des Kindes in die Haushalte der getrenntlebenden Eltern haben diese untereinander den Kindergeldberechtigten zu bestimmen. Bei Aufenthalten eines Kindes sowohl in dem Haushalt des einen als auch des anderen Berechtigten ist der Begriff der Haushaltsaufnahme zu konkretisieren und für den Fall, dass die Dauer der Aufenthalte des Kindes in den Haushalten beider Elternteile über einen Besuchs- oder Feriencharakter hinausgeht, einschränkend auszulegen. Ausschlaggebend ist, wo sich das Kind überwiegend aufhält und seinen Lebensmittelpunkt hat. Es ist eine Frage der tatsächlichen Würdigung, ob die jeweilige Aufenthaltsdauer unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls (wie zum Beispiel ein gemeinsames Sorgerecht, eigenes Kinderzimmer, Möglichkeit des Kindes, den Aufenthalt frei zu wählen) die Annahme rechtfertigt, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei beiden Eltern hat.

Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse und nicht die Vorstellungen der Eltern von ihrem Betreuungsmodell. Auch der Umfang der von den Eltern erbrachten Barunterhaltsleistungen ist kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Haushaltsaufnahme und der Frage, ob sich das Kind überwiegend bei einem Elternteil aufgehalten und dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt hat. § 64 Abs. 2 und 3 EStG knüpft die Rangfolge der Berechtigten entweder 

  • an die Haushaltsaufnahme als ein Obhutsverhältnis an oder
  • nur wenn ein solches Verhältnis fehlt an die Höhe der Unterhaltsrente. 

Die vom Finanzgericht berücksichtigten finanziellen Leistungen des Klägers sind daher nicht in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Sonstige besondere Umstände, die zugunsten des Klägers die im Jahr 2022 längere Aufenthaltsdauer des Sohnes bei der Mutter ausgleichen könnten, hat das Finanzgericht nicht festgestellt. Da dem Aufenthalt des Sohnes bei der Mutter ein klares Übergewicht zukommt, ist eine Haushaltsaufnahme allein bei der Mutter anzunehmen und ihr Kindergeldanspruch vorrangig.

Aber! Das Finanzgericht hat nicht näher geprüft, ob der Mutter überhaupt ein Anspruch auf deutsches Kindergeld zustand oder ob dem Kindergeldanspruch des Klägers ausländische Familienleistungen entgegenstanden. Dies hat das Finanzgericht noch zu klären.

Quelle:BFH| Urteil| III R 8/25| 08-07-2026

2. Oktober 2026 - Kommentare deaktiviert für Doppelte Haushaltsführung eines Selbständigen

Doppelte Haushaltsführung eines Selbständigen

Bei einem Selbständigen liegt eine doppelte Haushaltsführung nur dann vor, wenn er

  • außerhalb des Ortes, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, einen eigenen Hausstand unterhält und
  • gleichzeitig auch einen eigenen Hausstand an dem Ort hat, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt. 

Der Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit eines Selbständigen liegt an dem Ort, an dem der Selbständige seine einzige Betriebsstätte unterhält. Familienheimfahrten eines Selbständigen sind die Wege zwischen dem Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt und auch wohnt, zum Ort des eigenen Hausstands und zurück.

Voraussetzungen für eine Betriebsstätte: Eine Betriebsstätte setzt eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht. Dies erfordert, den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit zu bestimmen. Die Erledigung bloßer Hilfs- und Nebentätigkeiten ist nicht ausreichend.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger war freiberuflich tätig und hatte seinen Wohnsitz außerhalb des Ortes seiner Tätigkeit. Er wurde im Streitzeitraum fast ausschließlich für ein auswärtiges Unternehmen tätig. Dort übte er seine Tätigkeit an vier Tagen pro Woche aus. Am Ort des auswärtigen Unternehmens mietete der Kläger zusätzlich eine Wohnung an. Für seine privaten und beruflichen Fahrten nutzte der Kläger in den Streitjahren ein zu mehr als 50% betrieblich genutztes Leasingfahrzeug. In seinen Gewinnermittlungen machte er neben den Mietaufwendungen für die auswärtige Wohnung die Fahrzeugaufwendungen in vollem Umfang als Betriebsausgaben geltend und erklärte nur die Entnahmen für Privatfahrten. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für die Fahrten zu seinem Wohnsitz außerhalb des Ortes seiner Tätigkeit nur in Höhe der Entfernungspauschale und kürzte außerdem die Mehraufwendungen für Verpflegung.

Die Fahrten des Klägers zwischen seinem Wohnsitz und dem Tätigkeitsort waren Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Das bedeutet, dass nur eine wöchentliche Familienheimfahrt in Höhe der Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der kürzesten Entfernung (hier: 308 km) abgezogen werden kann. Dies führte zu nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben.

Fazit: Ein Selbständiger kann nur dann einen doppelten Haushalt führen, wenn er eine Betriebsstätte hat. Familienheimfahrten sind daher nur eingeschränkt abziehbar.

Quelle:BFH| Urteil| VIII R 15/24| 18-05-2026

30. September 2026 - Kommentare deaktiviert für Kein BEA-Freibetrag ohne eigenes Zutun

Kein BEA-Freibetrag ohne eigenes Zutun

Ein Elternteil kann der Übertragung des Freibetrags für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) gemäß § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG nicht widersprechen, wenn er weder Betreuungskosten trägt noch persönlich Betreuungspflichten wahrnimmt.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin und der Beigeladene sind geschiedene Eltern zweier Töchter, die im Streitjahr 2019 bei der Klägerin gemeldet waren. Der Beigeladene zahlte Unterhalt, hatte aber kaum persönlichen Kontakt zu den Kindern. Die Großeltern (Eltern des Beigeladenen) betreuten die Kinder an 159 Tagen im Jahr in ihrer Wohnung, die sich im selben Zweifamilienhaus wie die des Beigeladenen befand. Diese Betreuung erfolgte jedoch ohne Zutun des Beigeladenen. Die Klägerin beantragte die Übertragung der BEA-Freibeträge des Beigeladenen, dem dieser widersprach. Das Finanzgericht gab dem Widerspruch statt.

Ein Widerspruch gegen die Übertragung des BEA-Freibetrags berücksichtigt die verminderte steuerliche Leistungsfähigkeit des Elternteils, der durch eigene Betreuungspflichten oder finanzielle Aufwendungen belastet ist. Im vorliegenden Fall hat der Beigeladene weder Betreuungskosten getragen noch persönlich Betreuungsleistungen erbracht. Die Betreuung durch die Großeltern erfolgte ohne sein Zutun und kann ihm daher nicht zugerechnet werden, selbst wenn die Kinder sich in räumlicher Nähe aufhielten. Die Zurechnung der Betreuungsleistungen der Großeltern an den Beigeladenen durch das Finanzgericht war rechtsfehlerhaft, da § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG eine persönliche Beteiligung des widersprechenden Elternteils erfordert. Auch die anteiligen Nebenkosten für das Grundstück wurden nicht als Kinderbetreuungskosten anerkannt, da sie in keinem Zusammenhang mit einer persönlichen Betreuungsleistung des Beigeladenen standen.

Wichtig! Ein Steuerpflichtiger befindet sich nicht in einer Situation verminderter steuerlicher Leistungsfähigkeit, wenn er weder Betreuungskosten trägt noch persönlich Betreuungspflichten wahrnimmt, sondern es dem anderen Elternteil überlässt, den Betreuungsbedarf des Kindes zu decken.

Fazit: Die Voraussetzungen für die Übertragung der BEA-Freibeträge des Beigeladenen auf die Klägerin liegen vor, da sein Widerspruch unbegründet ist. Das Urteil des Finanzgerichts und die Einspruchsentscheidung wurden aufgehoben. Die BEA-Freibeträge des Beigeladenen für beide Kinder in Höhe von jeweils 1.320 € sind bei der Klägerin zusätzlich zu berücksichtigen.

Quelle:BFH| Urteil| III R 2/24| 17-06-2026

25. September 2026 - Kommentare deaktiviert für Investitionsabzugsbetrag: Gewinn-Hinzurechnungen

Investitionsabzugsbetrag: Gewinn-Hinzurechnungen

Beim Investitionsabzugsbetrag ist unter „Gewinn“ der steuerliche Gewinn und nicht der Steuerbilanzgewinn zu verstehen. Der Steuerbilanzgewinn ist daher um außerbilanzielle Positionen (wie z. B. nicht abziehbare Betriebsausgaben oder einkommensteuerfreie Einnahmen im Teileinkünfteverfahren) zu korrigieren.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin wies in ihrem Jahresabschluss zum 31.12.2020 einen Steuerbilanzgewinn von 199.309,90 € aus. Sie war der Auffassung, dass damit die Gewinngrenze in Höhe von 200.000 € eingehalten wurde und sie einen Investitionsabzugsbetrag bilden konnte. Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass außerbilanzielle Hinzu- bzw. Abrechnungen zu beachten sind, zu denen auch die nicht abziehbare Gewerbesteuer gehört. Aufgrund von Hinzurechnungen wurde der Grenzbetrag von 200.000 € überschritten, sodass das Finanzamt die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ablehnte.

Der BFH bestätigt die Auffassung des Finanzamts. Außerbilanzielle Hinzu- bzw. Abrechnungen sind also zu berücksichtigen, sodass die Gewinngrenze überschritten wird und der geltend gemachte Investitionsabzugsbetrag nicht berücksichtigt werden kann.

Fazit: § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG enthält keine eigenständige Definition des Begriffs „Gewinn“. Der Gewinn ist daher nach § 4 oder § 5 EStG zu ermitteln und damit grundsätzlich nach steuerrechtlichen Vorschriften. Maßgebend ist nicht der handelsbilanzielle Jahresüberschuss. Der Gewinn ist um die nicht abziehbaren Betriebsausgaben zu erhöhen bzw. um steuerfreie Betriebsvermögensmehrungen zu mindern.

Quelle:BFH| Urteil| III R 38/23| 17-06-2026

25. September 2026 - Kommentare deaktiviert für E-Rechnung im B2B-Bereich: Was ab 1.1.2027 gilt

E-Rechnung im B2B-Bereich: Was ab 1.1.2027 gilt

Seit 1.1.2025 muss jeder Unternehmer in der Lage sein, E-Rechnungen erhalten und verarbeiten zu können. Ausnahme: Steuerfreie Lieferungen und Leistungen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, sowie Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und Fahrausweise sind von dieser Pflicht ausgenommen. 

Die Pflicht, E-Rechnungen im B2B-Bereich zu versenden (§ 14 Abs. 1 UStG) ist aufgrund von Übergangsregelungen stufenweise eingeführt worden. Wichtig: Ab dem 01.01.2027 ist das Ausstellen von E-Rechnungen Pflicht, wenn der Vorjahresumsatz (also der Umsatz des Jahres 2026) den Grenzwert von 800.000 € überschritten hat.

Konsequenz: Wenn absehbar ist, dass der Grenzwert von 800.000 € im Jahr 2026 überschritten wird, sollte die Umstellung auf E-Rechnungen jetzt so vorbereitet werden, dass die Erstellung und der Versand ab dem 1.1.2027 keine Probleme mit sich bringt.

Quelle:UStG| Gesetzliche Regelung| § 27 Abs. 38| 24-09-2026

25. September 2026 - Kommentare deaktiviert für Voller Werbungskostenabzug für außerhäusliches Arbeitszimmer

Voller Werbungskostenabzug für außerhäusliches Arbeitszimmer

Mieten Eheleute gemeinsam eine Wohnung, die allein vom Ehemann als Arbeitszimmer genutzt wird, sind alle Kosten für dieses außerhäusliche Arbeitszimmer abzugsfähig. Es ist unschädlich, dass die Eheleute diese Wohnung gemeinsam angemietet haben und die Miete von einem gemeinsamen Konto zahlen. Maßgebend ist, dass die Anmietung ausschließlich zur Nutzung als Arbeitszimmer durch einen Ehegatten zur Erzielung von Einkünften erfolgt ist und die Eheleute vereinbart haben, dass dieser letztlich die Kosten zu tragen habe.

Praxis-Beispiel: 
Die Eheleute wohnen gemeinsam in einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus und hatten in diesem Haus – räumlich getrennt von der Familienwohnung – gemeinsam eine weitere Wohnung angemietet, die vom Ehemann allein als (außerhäusliches) Arbeitszimmer genutzt wurde. Der Ehemann machte die Aufwendungen insgesamt als Werbungskosten geltend, weil er allein dieses außerhäusliche Arbeitszimmer genutzt hat. 

Das Finanzamt beanstandete, dass die Eheleute gemeinsam Mieter der Arbeitszimmer-Wohnung waren und die Miete auch von einem gemeinsamen Konto der Eheleute gezahlt wurde. Es nahm eine Aufteilung der angefallenen Kosten in grundstücks- und nutzungsorientierte Aufwendungen vor. Zu den grundstücksorientierten Aufwendungen zählte es die Miete und den in der Nebenkostenabrechnung berechneten Anteil der Mieter an Grundsteuer und Gebäudeversicherung. Von diesen Kosten ließ das Finanzamt nur die Hälfte zum Abzug als Werbungskosten beim Ehemann zu. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich aufgrund der gemeinsamen Anmietung und der Zahlung von einem gemeinsamen Konto insoweit um Aufwendungen der Ehefrau handele. Für den Ehemann sei dies Drittaufwand, der nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden könne.

Das Finanzgericht folgte nicht der Sichtweise des Finanzamts. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass schon die Aufteilung in grundstücks- und nutzungsorientierte Aufwendungen verfehlt ist. Mieter hätten keine grundstücksorientierten Aufwendungen. Sie würden die Aufwendungen nur tätigen, um die angemieteten Räumlichkeiten nutzen zu können. Im Übrigen sind auch die gemeinsame Anmietung und die Zahlung von einem gemeinsamen Konto unschädlich, wenn Veranlassung für die Anmietung die ausschließliche Nutzung als Arbeitszimmer durch einen der Ehegatten zur Erzielung von Einkünften erfolgte und die Eheleute vereinbart haben, dass er letztlich die Kosten zu tragen habe.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, weil das Vorgehen der Finanzverwaltung über den Einzelfall hinaus von Interesse sein kann.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Niedersachsen, Az. 3 K 54/26| 18-08-2026

25. September 2026 - Kommentare deaktiviert für Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht

Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch (24.09.2026) den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts beschlossen. Der Gesetzentwurf soll einen Beitrag leisten, die im Koalitionsvertrag vereinbarten Maßnahmen zur Einführung einer Kassenpflicht ab 100.000 € (ab dem 1.1.2028), zur Abschaffung der papierhaften Belegausgabepflicht, sowie zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung gesetzgeberisch umzusetzen. Die papierhafte Belegausgabepflicht soll vollständig zum 1.1.2028 abgeschafft werden und eine Belegbereitstellungspflicht eingeführt werden.

Darüber hinaus enthält der Entwurf weitere Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Durch die Ausweitung der selbständigen Ermittlungskompetenz von Finanzbehörden bei Sachverhalten im Zusammenhang der Fälschung technischer Aufzeichnungen, soweit Daten von elektronischen Aufzeichnungssystemen betroffen sind, sollen Schnittstellen zwischen Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften reduziert und Verfahren effizienter geführt werden können.

Beginn und Ende der Kassenpflicht: Aktuell besteht die Wahl zwischen einer Registrierkasse und einer offenen Ladenkasse. Mit Einführung einer Kassenpflicht ab einem Umsatz über 100.000 € entfällt die Möglichkeit der Nutzung einer offenen Ladenkasse. Dies gilt ab dem 1. April des Folgejahres der erstmaligen Überschreitung der Umsatzgrenze. Wird die Umsatzgrenze im Jahr 2027 überschritten, gilt die Kassenpflicht ab 2028. Kommt es später zur Überschreitung der Umsatzgrenze, hat der Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt dies innerhalb eines Monats nach Beginn der Kassenpflicht mitzuteilen. Die Kassenpflicht endet mit Ablauf des dritten aufeinanderfolgenden Kalenderjahres, in dem der Gesamtumsatz nicht mehr als 100.000 € im Kalenderjahr betrug.

Anforderungen an elektronisches Aufzeichnungssystem
Derzeit gibt es 2,2 Mio. Registrierkassen und 114 Tsd. offene Ladenkassen. Das eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem muss zukünftig den Anforderungen des § 146a Abs. 1 AO entsprechen. Dies bedeutet insbesondere, dass das elektronische Aufzeichnungssystem durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden und Aufzeichnungen nach der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) erzeugen muss (Registrierkasse, komplexes Kassensystem oder Cloud-Kasse).

Die Pflicht zur Erfassung gilt für alle Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben, Entnahmen, Einlagen und durchlaufende Posten, es sei denn, diese Zahlungsflüsse werden unbar in Form von Lastschriften oder Überweisungen über ein Konto des Steuerpflichtigen abgewickelt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass alle Barzahlungen und auch alle Zahlungen mittels Debit- oder Kreditkarten über das elektronische Aufzeichnungssystem erfasst werden müssen.

Ausnahmen von der Kassenpflicht
Durch eine Verordnung sollen Ausnahmen für bestimmte Bereiche geregelt werden. Daneben können in der Verordnung Mitteilungspflichten für den Beginn und Wegfall von Ausnahmen festgelegt werden. Hierzu hat das BMF bereits einen Diskussionsentwurf vorgelegt. Mit einem Rechtsgrundverweis auf die Erleichterungsvorschrift des § 148 AO sollen außerdem weitere Ausnahmen bei unbilliger Härte im Einzelfall ermöglicht werden. Ein Fall der Befreiungsmöglichkeit kann etwa vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger durch das Vorliegen von Einnahmen aus verschiedenen Tätigkeiten die Umsatzgrenze überschreitet. Eine Befreiung ist zudem denkbar, wenn die Umsatzgrenze nur aufgrund eines einmaligen Ereignisses überschritten wird.

Quelle:Sonstige| Pressemitteilung| Bundesfinanzministerium| 24-09-2026

18. September 2026 - Kommentare deaktiviert für Vorsteuerabzug trotz verspäteter Mehrwertsteuer-Registrierung

Vorsteuerabzug trotz verspäteter Mehrwertsteuer-Registrierung

Der EuGH hat entschieden, dass ein Unternehmen, das sich verspätet für die Mehrwertsteuer registriert, den Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verlieren darf, weil die vor der Registrierung erworbenen Gegenstände nicht mehr vorhanden sind. Eine nationale Regelung, die den Vorsteuerabzug allein aus diesem formalen Grund versagt, verstößt gegen EU-Recht.

Praxis-Beispiel:
Eine britische Firma hatte Maschinen in Bulgarien gekauft und diese direkt an Kunden in anderen EU-Ländern verkauft, bevor sie sich in Bulgarien für die Mehrwertsteuer registrieren ließ. Die Registrierung erfolgte damit verspätet. Zum Zeitpunkt der Registrierung waren die Maschinen bereits weiterverkauft und physisch nicht mehr vorhanden. Die bulgarische Steuerbehörde verweigerte daraufhin den Vorsteuerabzug für die zuvor gekauften Maschinen mit Verweis auf nationale Vorschriften, die dies bei fehlender physischer Anwesenheit der Gegenstände zum Registrierungszeitpunkt untersagen.

Die formale Hürde einer nationalen Regelung, die den maßgeblichen Vorschriften der MwStSystRL (Art. 167, 168 Buchst. a, 178 und 273) entgegensteht, verstößt gegen EU-Recht. Es ist europarechtswidrig, den Vorsteuerabzug allein deshalb zu verweigern, weil die eingekauften Waren zum Zeitpunkt der – wenn auch verspäteten – Registrierung physisch nicht mehr vorhanden waren, sofern die betreffenden Umsätze unmittelbar nach der Registrierung ordnungsgemäß angemeldet wurden. Das Gericht stützt sich bei der Argumentation auf die gefestigte Rechtsprechung des EuGH.

Danach gilt:

Vorsteuerabzug ist ein Grundprinzip
Das Recht auf Vorsteuerabzug ist ein Kernbestandteil des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und darf nur in den ausdrücklich von der MwStSystRL vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden. Es darf nicht systematisch aus rein formalen Gründen versagt werden.

Registrierungspflichten sind Formsache – keine materielle Bedingung
Zwar verpflichtet Art. 213 MwStSystRL Unternehmer, die Aufnahme ihrer Tätigkeit anzuzeigen, und die Mitgliedstaaten dürfen die Einhaltung von Registrierungspflichten einfordern. Diese Pflichten berechtigen aber nicht dazu, den Vorsteuerabzug allein wegen deren Verletzung dauerhaft zu verweigern, ohne die tatsächlichen materiellen Voraussetzungen zu prüfen.

Sanktionen ja – aber verhältnismäßig
Mitgliedstaaten dürfen nach Art. 273 MwStSystRL Maßnahmen ergreifen, um Steuerhinterziehung zu bekämpfen und ihre finanziellen Interessen zu schützen. Diese Maßnahmen dürfen aber nicht über das hinausgehen, was dafür erforderlich ist. Im vorliegenden Fall hatte der Unternehmer die Umsätze vollständig und zeitnah gemeldet, Mehrwertsteuer auf die Weiterverkäufe berechnet und bereits eine Geldstrafe für die Verspätung erhalten. Eine zusätzliche pauschale Versagung des Vorsteuerabzugs wäre unverhältnismäßig.

Physische Anwesenheit der Waren kein taugliches Kriterium
Ob Waren zum Zeitpunkt der Registrierung noch physisch vorhanden sind, ist kein sachgerechtes Kriterium für den Vorsteuerabzug. Entscheidend ist, ob die Waren für steuerpflichtige Umsätze verwendet wurden. Das war hier unstreitig der Fall.

Bedeutung der EuGH-Entscheidung: Das deutsche Umsatzsteuerrecht kennt die verworfene formale Voraussetzung nicht, sodass deutsche Unternehmen im Inland nicht unmittelbar betroffen sind. Relevant ist die Entscheidung aber für alle deutschen Unternehmen, die Umsätze oder Wareneinkäufe in osteuropäischen EU-Mitgliedstaaten tätigen und dort mit strengen formalen Anforderungen an die Mehrwertsteuerregistrierung konfrontiert werden. Die Kernaussage ist klar: Wer sich zwar verspätet, aber innerhalb angemessener Frist registriert und alle Umsätze ordnungsgemäß meldet, darf den Vorsteuerabzug nicht pauschal verlieren. Das gilt unabhängig davon, ob die eingekauften Waren zum Registrierungszeitpunkt noch vorhanden sind.

Quelle:EuGH| Beschluss| T-84/26 (Rotex Europe)| 09-07-2026

18. September 2026 - Kommentare deaktiviert für Mitarbeiterbeteiligung: schädlicher Ausschluss von Azubis und Minijobbern

Mitarbeiterbeteiligung: schädlicher Ausschluss von Azubis und Minijobbern

Beteiligungsprogramm für Mitarbeiter: Keine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 39 EStG, wenn einzelne Arbeitnehmergruppen von der Teilnahme an einem ausgeschlossen werden.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin unterhielt für ihre Beschäftigten ein konzernweites Aktienprogramm, bei dem Teilnehmer einen Teil ihres Gehalts in Vorzugsaktien investieren konnten und hierauf einen Bonus in Form weiterer Aktien erhielten, die nach dreijähriger Sperrfrist unverfallbar wurden. Vom Teilnehmerkreis ausgeschlossen waren Beschäftigte mit einem ruhenden Arbeitsverhältnis (z. B. Elternzeit), geringfügig Beschäftigte sowie Auszubildende. Die Klägerin behandelte die daraus resultierenden geldwerten Vorteile als steuerfrei. Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung und erließ einen Nachforderungsbescheid, da das Programm nicht allen anspruchsberechtigten Arbeitnehmern offen gestanden habe.

Der Ausschluss von Mitarbeitern mit einem ruhendem Arbeitsverhältnis ist unschädlich, da diese mangels Gehaltsbezugs nicht in einem "gegenwärtigen Dienstverhältnis" stehen. Schädlich ist jedoch der Ausschluss von geringfügig Beschäftigten und Auszubildenden, da die Beteiligung allen beschäftigten Arbeitnehmern offenstehen muss. Nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 39 EStG ist eine Beteiligung aller Arbeitnehmer vorgesehen, um eine Diskriminierung einzelner Beschäftigtengruppen zu verhindern.

Verwaltungsaufwand ist kein Rechtfertigungsgrund: Die von der Klägerin angeführten administrativen Zusatzkosten und praktischen Hindernisse ließ das Finanzgericht nicht gelten. Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liegt nicht vor, da bei einer Begünstigung (wie § 3 Nr. 39 EStG) - anders als bei belastenden Vorschriften - kein Raum für eine Bagatellgrenze besteht.

Die Klägerin hatte angeregt, den nicht ausgeschlossenen Arbeitnehmern die Steuerfreiheit im Billigkeitswege zu erhalten. Das Finanzgericht hat darauf verwiesen, dass über eine solche abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO nur in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren entschieden werden könne.

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Düsseldorf, 8 K 12/22 H(L)| 22-07-2026

18. September 2026 - Kommentare deaktiviert für Geplante Einführung einer Frühstartrente ab 2027

Geplante Einführung einer Frühstartrente ab 2027

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass ab dem 1.1.2027 für jedes Kind vom 6. bis zum 18. Lebensjahr, das eine Bildungseinrichtung in Deutschland besucht, pro Monat 10 € in ein individuelles, kapitalgedecktes und privatwirtschaftlich organisiertes Altersvorsorgedepot eingezahlt werden soll. Ziel dieses Vorhabens ist es, durch einen frühen Start der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge die Teilnahme am Kapitalmarkt bereits früh im Leben zu verankern. Ebenfalls sollen langfristige Erfahrungen mit Kapitalmarktanlagen und deren Renditechancen für breite Bevölkerungsschichten ermöglicht werden sowie die Kapitalmarktfinanzierung in Deutschland langfristig gestärkt werden. Zudem sollte ein nahtloser Übergang in die steuerlich geförderte private Altersvorsorge ermöglicht werden.

Die wichtigsten Regelungsinhalte des Frühstartrentengesetzes sehen wie folgt aus:

  • Für jedes Kind vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit einem ersten Wohnsitz im Inland werden aus dem Bundeshaushalt 10 € pro Monat in einen individuellen, kapitalgedeckten Standarddepot-Vertrag eingezahlt, der für das anspruchsberechtigte Kind bei einem privaten Anbieter eröffnet worden ist. Die Frühstartrente startet zum 1.1.2027 mit den Geburtsjahrgängen 2020 und 2021. Für den Geburtsjahrgang 2020 wird die Frühstartrente für das Jahr 2026 rückwirkend gewährt. (Für ältere Kinder ist im Gesetzentwurf aktuell keine staatliche Förderung vorgesehen.)
  • Zudem können Zuzahlungen in den individuellen Vertrag geleistet werden, die in der Höhe auf 6.840 € in jedem Jahr begrenzt sind.
  • Die Auswahl der Produkte für die Frühstartrentenförderung wird für individuelle Verträge auf den Standarddepot-Vertrag "Altersvorsorge" (Standardprodukt) beschränkt. Alle Anbieter von Altersvorsorgeverträgen müssen dieses Standardprodukt anbieten und für diese Verträge gilt zusätzlich in der Ansparphase eine Begrenzung der Effektivkosten in Höhe von 1%.
  • Die Erträge sind bis zum Beginn der Auszahlungsphase steuerfrei. Die späteren Leistungen werden nachgelagert besteuert.
  • Das Standardprodukt kann im Rahmen der steuerlich geförderten Altersvorsorge bis zum Rentenalter weiter bespart werden. Nach Volljährigkeit kann das Startkapital aber auch auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen werden. So wird ein nahtloser Anschluss an die steuerlich geförderte private Altersvorsorge ermöglicht.
  • Eine Auszahlung ist grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich.
  • Für diejenigen Kinder eines Jahrgangs, deren Eltern keinen individuellen Vertrag abschließen, erfolgt eine kollektive Anlage der Mittel am Kapitalmarkt, die durch die Deutsche Bundesbank verwaltet wird. Dies bedingt die Errichtung eines Sondervermögens.
  • Die kollektive Kapitalanlage startet zeitversetzt im Folgejahr der Vollendung des 7. Lebensjahres eines anspruchsberechtigten Geburtsjahrgangs, um Eltern ausreichend Zeit einzuräumen, einen individuellen Vertrag für ihr Kind abzuschließen.
  • Die kollektive Anlage erfolgt global diversifiziert, vor allem in Aktien beziehungsweise Aktienfonds.
  • Das Abrufen der Mittel aus der kollektiven Anlage für einen individuellen Altersvorsorgevertrag ist bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres möglich.
  • Zum Zweck der finanziellen Bildung sind von den Anbietern individueller Verträge Informationen zur Frühstartrente, zur Wertentwicklung und zu den Kosten in einer auf die Zielgruppe zugeschnittenen Form bereitzustellen.
  • Eine öffentliche Berichterstattung zur kollektiven Anlage ist ebenfalls vorgesehen.

Fazit: Vom Staat begünstigt sollen Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 18 Jahren werden. Für diese sollen 10 € pro Monat (= 120 € pro Jahr) in einen individuellen, kapitalgedeckten Standarddepot-Vertrag-Altersvorsorge eingezahlt werden, wenn der Vertrag auf den Namen des Kindes lautet und der Vertrag bei einem entsprechenden Anbieter abgeschlossen wird. Zu beachten ist, dass Zuzahlungen z. B. durch Eltern oder andere Verwandte nur bis 6.840 € möglich sein sollen. Die Beträge können nicht auf ein schon bestehendes, im Namen des Kindes eröffnetes Depot eingezahlt werden.

Wichtig! Damit ein anspruchsberechtigtes Kind die Frühstartrente erhält, muss ein auf den Namen des Kindes lautender individueller, kapitalgedeckter und privatwirtschaftlich organisierter Standarddepot-Vertrag „Altersvorsorge“ bei einem Anbieter eröffnet werden, der zertifiziert ist. Nach Abschluss eines entsprechenden Vertrags wird die Förderung automatisch über den Anbieter des Standarddepot-Vertrags beantragt.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Regierungsentwurf| 11-08-2026

18. September 2026 - Kommentare deaktiviert für Geplant ab 2027: Digitale Zahlungsmöglichkeit verpflichtend

Geplant ab 2027: Digitale Zahlungsmöglichkeit verpflichtend

Nach den Plänen des Bundesfinanzministers sollen künftig (voraussichtlich ab 2027) alle Unternehmen, also auch kleine Geschäfte und Restaurants zusätzlich zum Bargeld auch die digitale Zahlung mit Karte oder Handy akzeptieren müssen. Welches digitale Bezahlverfahren angeboten wird, soll die Entscheidung des Inhabers sein. Hinweisschilder mit der Aussage, dass nur Barzahlungen möglich sind, sollen dann aber nicht mehr zulässig sein.

Warum Kartenzahlung derzeit gerade von kleineren Geschäften ausgeschlossen werden, liegt häufig an den damit verbundenen Kosten. Geschäfte müssen sich dafür Lesegeräte anschaffen und zusätzliche Transaktionsgebühren zahlen. Nach einer Analyse der Bundesbank aus dem Jahr 2025 ist es am günstigsten, wenn die Kunden mit Scheinen und Münzen zahlen oder die Girocard nutzen. Internationale Debitkarten (Visa/Mastercard) und Kreditkarten verursachen deutlich höhere Kosten.

Neben der Cash-only-Variante gibt es zurzeit aber auch immer mehr Cafés und Supermärkte, bei denen nicht bar gezahlt werden kann. Das ist möglich, wenn Händler und Kunde es vorher vereinbaren, z. B. indem vor dem Kauf darauf hingewiesen wird, dass nur die digitale bzw. Kartenzahlung akzeptiert wird.

Wahlfreiheit geplant: Der Kunde soll entscheiden können, ob er bar oder digital mit Karte, Mobiltelefon oder mit der Uhr bezahlt. Damit wird eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag von Union und SPD umgesetzt.

Die Pflicht soll für Handel, Gastronomie und den gesamten Dienstleistungssektor gelten. Welches digitale Bezahlverfahren angeboten wird, soll Sache des Inhabers sein. Erlaubt würden die "am Markt verfügbaren und gebräuchlichen" digitalen Bezahlverfahren. Mindestens aber müsse ein europäisches Verfahren akzeptiert werden. Umsatzgrenzen oder Zusatzkosten soll es nicht geben. Man soll also den Kaffee oder den Schokoriegel genauso bargeldlos bezahlen können, wie einen größeren Einkauf. Bezahlen mit Bargeld soll auch weiterhin möglich sein, es gehe nur darum „zusätzliche Optionen“ zu schaffen.

Ausnahmen von der Pflicht soll es nur bei nichtkommerziellen Organisationen wie Amateur-Sportvereinen und Wohltätigkeitsverbänden geben. Diese sollen auch weiter die Möglichkeit haben, nur mit Bargeld zu arbeiten, wie z. B. bei Dorffesten, Flohmärkten und ähnlichen Veranstaltungen.

Fazit: Die anderen Ministerien sollen nunmehr zu den Planungen  des Finanzministers Stellung nehmen. Bis ein endgültiger Gesetzentwurf vorliegt, kann es noch Änderungen geben. Was tatsächlich kommt, ist also noch offen. Ziel des BMF ist, dass der Entwurf noch in diesem Jahr im Kabinett beschlossen und dann 2027 umgesetzt wird. Hintergrund dieser Planung ist auch die Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Geldwäsche und anderer Finanzkriminalität, da digitale Zahlungen immer dokumentiert werden.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Mitteilung des BMF| 10-09-2026

11. September 2026 - Kommentare deaktiviert für Wann Beiträge an einen Schulförderverein als Schulgeld abziehbar sind

Wann Beiträge an einen Schulförderverein als Schulgeld abziehbar sind

Beiträge von Eltern an den Förderverein einer Privatschule ihrer Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen als Schulgeld im Rahmen der Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden.

Hintergrund: Schulgeld als Sonderausgaben
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG können – unter weiteren Voraussetzungen – 30% des Schulgelds, höchstens 5.000 € je Kind, als Sonderausgaben abgezogen werden. Nicht begünstigt sind Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.

  • Die Kläger zahlten im Streitjahr 2019 insgesamt 1.000 € an den Förderverein einer staatlich anerkannten Ersatzschule.
  • Der Förderverein leitete die von den Eltern erhobenen Beiträge zweckgebunden an die Schulträgerin weiter. Letztere verwendete die Mittel zur Finanzierung des Schulbetriebs.
  • Die Kläger machten 30% ihrer Beiträge als Sonderausgaben geltend.

Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Es verwies insbesondere darauf, dass die Satzung des Fördervereins auch eine Verwendung der Mittel für Zwecke ermögliche, die über die Finanzierung des normalen Schulbetriebs hinausgingen. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

Entscheidung: Beiträge der Eltern als Schulgeld abziehbar
Das Finanzgericht hat die Revision des Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht hat zu Recht entschieden, dass die von den Klägern im Streitjahr an den Förderverein geleisteten Beiträge Entgelt für den Schulbesuch ihrer Kinder im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG darstellen.

Finanzierung des normalen Schulbetriebs entscheidend
Für die steuerliche Beurteilung kommt es nach Auffassung des BFH auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an. Es mache für die Eltern wirtschaftlich keinen Unterschied, ob die Schule selbst Schulgeld erhebe oder ob die Finanzierung des Schulbetriebs über einen Förderverein erfolge, an den die Eltern entsprechende Beiträge zahlten. Entscheidend sei vielmehr, dass die Beiträge tatsächlich zur Finanzierung des normalen Schulbetriebs verwendet würden.

Nachweis der Mittelverwendung
Die zweckentsprechende Mittelverwendung müsse allerdings nachgewiesen werden. Sei sie bereits durch entsprechende Regelungen in der Satzung des Fördervereins sichergestellt, reiche dies regelmäßig aus. Andernfalls müsse der Steuerpflichtige – wie hier – im Einzelfall nachweisen, dass die Beiträge an den Schulträger weitergeleitet und von diesem ausschließlich für den normalen Schulbetrieb verwendet worden seien.

Im Streitfall hatten die Kläger den erforderlichen Nachweis nach den bindenden Feststellungen des Finanzgerichts erbracht. Die Zahlungen der Kläger waren daher als Schulgeld im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG anzusehen.

Quelle:BFH| Urteil| X R 27/23| 02-06-2026

11. September 2026 - Kommentare deaktiviert für Gelpante Anhebung der Alkoholsteuer

Gelpante Anhebung der Alkoholsteuer

Die Bundesregierung hat in ihrem Regierungsentwurf die Erhöhungen der Alkohol-, Schaumwein-, Zwischenerzeugnis- und Alkopopsteuer um jeweils 20% vorgesehen. Die Steuer soll sich für Alkohol, der in einer Abfindungsbrennerei oder von einem Stoffbesitzer innerhalb der zulässigen Jahreserzeugung gewonnen worden ist, auf 1.226 € (bisher 1.022 €) je hl A verändern (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alkoholsteuergesetz).

Für Alkohol, der in einer Verschlussbrennerei mit einer Jahreserzeugung von bis zu 4 hl A zum Ausgleich der in einer Abfindungsbrennerei zulässigen steuerfreien Überausbeute gewonnen worden ist soll sich die Steuer auf 876 (bisher 730 €) je hl A ermäßigen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alkoholsteuergesetz).

Anhebung der Schaumweinsteuer- und der Steuer für Zwischenerzeugnisse
Die Steuer für Schaumwein (§ 2 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz) soll künftig grundsätzlich 163 € (bisher 136 €) je hl betragen. Bei einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 6 Volumenprozent soll sie 61 € (bisher 51 €) je hl betragen.

Die Steuer für Zwischenerzeugnisse (§ 30 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz) soll grundsätzlich 184 € (bisher 153 €) je hl betragen. Werden 15 Volumenprozent nicht überschritten soll die Steuer grundsätzlich 122 € (bisher 102 €) je hl betragen. Dies gilt allerdings nicht für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent in Flaschen mit Schaumweinstopfen und besonderer Haltevorrichtung oder die bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen. In diesen Fällen soll die Steuer 163 € (bisher 136 €) je hl betragen.

Anhebung der Alkopopsteuer
Die Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) zum Schutz junger Menschen bemisst sich nach der in dem Alkopop enthaltenen Alkoholmenge. Sie soll künftig für einen Hektoliter reinen Alkohol, gemessen bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius 6.660 € (bisher 5.550 €) betragen (§ 2 Satz 2 Alkopopsteuergesetz).

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027| 10-09-2026

11. September 2026 - Kommentare deaktiviert für Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Nestmodell?

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Nestmodell?

Voraussetzung für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist, dass der Steuerpflichtige tatsächlich "alleinstehend" ist. Dies setzt voraus, dass keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person besteht.

Praxis-Beispiel:
Das Finanzgericht München hatte über eine Haushaltsgemeinschaft von getrenntlebenden Eltern zu entscheiden. Um es den Kindern so angenehm wie möglich zu machen, betreuen diese ihre Kinder im sogenannten "Nestmodell". Die Situation sah wie folgt aus: Die Klägerin lebte seit dem Jahr 2022 von ihrem Ehemann getrennt. Aus der Ehe gingen drei gemeinsame Kinder hervor. Das Kindergeld erhielt die Klägerin. Nach der Trennung entschieden sich die Eltern für das sogenannte Nestmodell, bei dem die Kinder weiterhin in der bisherigen Familienwohnung verblieben. Die Eltern wechselten sich wöchentlich mit der Betreuung ab und hielten sich jeweils in ihren eigenen Zweitwohnungen auf. Die Familienwohnung blieb jedoch gemeinsamer Lebensmittelpunkt der Kinder. Sowohl die Klägerin als auch ihr ehemaliger Ehemann waren dort weiterhin mit Hauptwohnsitz gemeldet. Beide waren Vertragspartner des Mietvertrags und beteiligten sich an den Kosten der Wohnung sowie an weiteren Aufwendungen für die Kinder. Zu entscheiden war, ob es sich um eine Haushaltsgemeinschaft im steuerlichen Sinne handelt, wenn die Eltern weiterhin eine gemeinsame Familienwohnung für die Kinder unterhalten und sich an deren Kosten sowie der Betreuung beteiligen.

Die Klägerin war der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt seien. Sie argumentierte, dass beim Nestmodell keine Haushaltsgemeinschaft mit ihrem ehemaligen Ehemann bestehe. Beide Eltern würden die Familienwohnung ausschließlich abwechselnd nutzen und jeweils eigene Haushalte führen.

Alleinstehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beanspruchen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld gewährt wird. Eine Haushaltsgemeinschaft ist für den Entlastungsbetrag schädlich. Eine Haushaltsgemeinschaft wird vermutet, wenn eine andere volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist. Die Vermutung kann grundsätzlich widerlegt werden. Der Entlastungsbetrag verfolgt den Zweck, typische Mehrbelastungen auszugleichen, die entstehen, wenn ein Elternteil einen Haushalt mit Kindern ohne Unterstützung einer weiteren erwachsenen Person führt.

Eine Haushaltsgemeinschaft setze voraus, dass mehrere Personen gleichzeitig in einer Wohnung lebten und gemeinsam wirtschafteten. Die Klägerin machte geltend, dass dies nicht der Fall sei. Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass Eltern im Nestmodell grundsätzlich vom Entlastungsbetrag ausgeschlossen wären, obwohl sie wegen zusätzlicher Wohnkosten sogar stärker belastet seien. Sie verwies zudem darauf, dass das Nestmodell dem Kindeswohl diene und steuerlich nicht schlechter behandelt werden dürfe als andere Betreuungsmodelle (wie das Wechselmodell). Ein Ausschluss vom Entlastungsbetrag verstoße deshalb gegen Art. 3 GG und widerspreche dem Zweck der Vorschrift, echte Alleinerziehende finanziell zu unterstützen.

Nach Auffassung des Finanzgerichts lagen die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht vor. Die Klägerin habe mit ihrem ehemaligen Ehemann weiterhin eine Haushaltsgemeinschaft gebildet. Entscheidend sei nicht, dass die Eltern nach der Trennung jeweils eigene Zweitwohnungen nutzten. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Familienwohnung weiterhin gemeinsam als Haushalt für die Kinder geführt wurde. Die Eltern hätten die Wohnung gemeinsam finanziert und die Betreuung sowie weitere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushalt der Kinder geteilt. Dadurch bestanden nach Ansicht des Gerichts weiterhin Synergieeffekte einer gemeinsamen Haushaltsführung.

Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege nicht vor. Das Gericht sah keine Vergleichbarkeit zwischen dem Nestmodell und dem Wechselmodell. Während beim Wechselmodell jeder Elternteil einen eigenen Haushalt führe, werde beim Nestmodell weiterhin ein gemeinsamer Haushalt für die Kinder aufrechterhalten. Fazit: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, da bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anwendung des Nestmodells besteht. Betroffene Eltern können Einspruch gegen ablehnende Entscheidungen einlegen und unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren (Az. III R 14/25) eine Aussetzung des Verfahrens beantragen.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG München, 8 K 1717/24| 13-03-2025

4. September 2026 - Kommentare deaktiviert für Steuertermine September 2026

Steuertermine September 2026

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Dabei gilt grundsätzlich: Eine Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

Terminübersicht
Für den Monat August 2026:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.09.2026
12.10.2026

Zusammenfassende Meldung

25.09.2026

Sozialversicherung 27.08.2026
Lohnsteuer-Anmeldung 10.09.2026

Für den Monat September 2026:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

12.10.2026
10.11.2026

Zusammenfassende Meldung 26.10.2026
Sozialversicherung 28.09.2026
Lohnsteuer-Anmeldung 12.10.2026
Einkommensteuer-Vorauszahlung Q3 2026 10.09.2026

Zu beachten: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Hinweis: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nicht jährlich wiederholt werden, da die Dauerfristverlängerung solange gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Die 1/11 -Sondervorauszahlung muss dagegen von den Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich zu übermitteln haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden.

Quelle:Sonstige| Sonstige| 03-09-2026

4. September 2026 - Kommentare deaktiviert für Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer

Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Angehörige eines freien Berufs, die ihren Gewinn freiwillig durch Bilanzierung ermitteln, keinen Anspruch auf die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) gemäß § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG haben. Der Zweck der Ist-Besteuerung besteht darin, den Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige zu reduzieren, indem die Anforderungen des Einkommensteuerrechts und des Umsatzsteuerrechts synchron behandelt werden. Wenn ein Steuerpflichtiger freiwillig eine komplexe Buchführung führt und seinen Gewinn durch einen Betriebsvermögensvergleich ermittelt, entfällt somit die Notwendigkeit vereinfachter verwaltungstechnischer Regelungen. Konsequenz: Die Ist-Besteuerung ist nicht anwendbar.

Dieses Urteil des BFH steht im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach die Möglichkeit der Ist-Besteuerung nur für Steuerpflichtige gilt, die ihren Gewinn auf Grundlage einer einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln, und nicht für Steuerpflichtige, die freiwillig einen Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG anwenden. 

Diese Praxis der Finanzverwaltung ist rechtmäßig und bedeutet keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Steuerpflichtigen. Zudem können sich Steuerpflichtige aus den Grundrechten keine zusätzlichen Ansprüche auf eine Ausweitung möglicherweise rechtswidriger Verwaltungspraktiken ableiten.

Fazit: Angehörige freier Berufe, die freiwillig ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, sind verpflichtet, bei der Umsatzsteuer die reguläre Soll-Besteuerung (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten) anzuwenden.

Quelle:BFH| Urteil| V R 16/24| 15-04-2026

4. September 2026 - Kommentare deaktiviert für Abgrenzung: Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand

Abgrenzung: Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand

Wenn der Eigentümer einer Immobilie sein Objekt vermietet, erzielt er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Er kann seine Aufwendungen als Werbungskosten nur dann abziehen, wenn es sich nicht um Herstellungskosten handelt. Welche Aufwendungen als Herstellungskosten zu beurteilen sind, bestimmt sich im Wesentlichen nach § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB. Danach sind Herstellungskosten Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die

  • Herstellung eines Vermögensgegenstands,
  • seine Erweiterung oder
  • für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.

Dabei sind Aufwendungen für die Erweiterung eines Gebäudes stets als Herstellungskosten zu beurteilen, auch wenn die Erweiterung nur geringfügig ist. Unter diesem Gesichtspunkt liegen (nachträgliche) Herstellungskosten (neben Anbau und Aufstockung) auch vor, wenn

  • nach Fertigstellung bisher nicht vorhandene Bauteile in das Gebäude eingefügt (Substanzmehrung) werden bzw.
  • seine nutzbare Fläche vergrößert wird und dies eine "Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes" zur Folge hat. Auf die tatsächliche Nutzung bzw. Nichtnutzung kommt es hierbei nicht an.
  • Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (= anschaffungsnahe Herstellungskosten).

Die "nutzbare Fläche" umfasst nicht nur die reine Wohnfläche im Sinne des § 2 Abs. 1, Abs. 2, § 4 der Wohnflächenverordnung, sondern auch die zur Wohnung bzw. zum Gebäude gehörenden Grundflächen der Zubehörräume sowie die Räume, die den Anforderungen des Bauordnungsrechts im Sinne des § 2 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 der Wohnflächenverordnung nicht genügen. Die Berechnung der Wohnfläche anzuwendende Wohnflächenverordnung ist für die Auslegung des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht maßgebend, ebenso nicht eine Vergrößerung des umbauten Raumes.

Beispiele für eine Erweiterung:

  • ein Flachdach wurde durch ein Satteldach oder durch ein Spitzgiebeldach ersetzt
  • ein Kelleranbau wurde unter der vergrößerten Terrasse errichtet
  • auf einer Dachterrasse wurde ein ganzjährig nutzbarer Wintergarten errichtet
  • es wurde eine Dachgaube eingebaut
  • die nutzbare Fläche wurde durch ein neues Treppenhaus als Vorbau vergrößert
  • an dem Gebäude wurden Balkone angebaut und das Dachgeschoss wurde mit neuen Gauben ausgebaut

Der BFH legt bei der Abgrenzung der Herstellungskosten von Erhaltungsaufwand einen eher strengen Maßstab an. Nach Ansicht des BFH sind Herstellungskosten alle Aufwendungen, die

  • für die Herstellung eines Vermögensgegenstands,
  • seine Erweiterung oder
  • wesentliche Verbesserung

entstehen.

Aufwendungen, die zu einer Erweiterung eines Gebäudes führen, sind danach stets als Herstellungskosten zu beurteilen, auch wenn die Erweiterung nur geringfügig ist.

Praxis-Beispiel:
Ein undichtes Flachdach wurde durch ein Satteldach ersetzt. Ein Jahr später wurden weitere Sanierungs- und Wärmedämmmaßnahmen, die teilweise mit der Dachsanierung zusammenhingen, durchgeführt. Das Dachgeschoss war weder verputzt noch ausgebaut. Es fehlten Brand- und Wärmeschutz sowie die Anschlüsse für Strom, Wasser und Heizung. Ein Betreten war nur über eine Einschubleiter in der Garage möglich. Von deren nicht ausgebautem Spitzboden, der als Abstellraum genutzt wurde, führte ein ca. 1 qm großer Mauerdurchbruch in das neue Dachgeschoss.
Trotz aller Unwägbarkeiten ist der BFH zu dem Ergebnis gelangt, dass durch den Dachumbau eine Erweiterung des Gebäudes eingetreten sei. Dabei stützte er sich auf ein Gutachten, wonach die Anforderungen an die Nutzung des Dachgeschosses als Wohn- und Aufenthaltsraum zwar nicht erfüllt seien, eine Nutzung als Speicher oder Abstellraum aber wegen geringer Traglasten denkbar und möglich sei. Damit sei auch die Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes erweitert worden.

Fazit: Geringe Anforderungen an den Begriff der "Erweiterung"
Das Urteil des BFH zeigt, dass von einer Erweiterung (und damit vom Vorliegen von Herstellungskosten) schon dann auszugehen ist, wenn eine Baumaßnahme eine Flächenvergrößerung zur Folge hat und die Nutzung der weiteren Fläche zumindest möglich ist. Allerdings kommt es auf eine nur theoretische Nutzungsmöglichkeit nicht an. Eine sinnvolle Nutzung muss möglich sein, auch wenn davon kein Gebrauch gemacht wird.

Quelle:Sonstige| Gesetzliche Regelung| § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB| 03-09-2026

4. September 2026 - Kommentare deaktiviert für Minijob: Was ab 2027 zu beachten ist

Minijob: Was ab 2027 zu beachten ist

Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten zur Sozialversicherung melden. Vor der Anmeldung steht die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung an. Dabei prüfen Arbeitgeber, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder ein Minijob vorliegt. Die Beurteilung erfolgt grundsätzlich zu Beginn der Beschäftigung. Ändern sich später wichtige Voraussetzungen, wird eine erneute Prüfung notwendig. Das Ergebnis entscheidet auch über die zuständige Einzugsstelle. Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte melden Arbeitgeber bei der gesetzlichen Krankenkasse. Bei einem Minijob ist die Minijob-Zentrale die zuständige Einzugsstelle.

Durch die dynamische Kopplung an den Mindestlohn ändert sich der Wert für 2027 wie folgt (Mindestlohn x 130 : 3 =). Da der gesetzliche Mindestlohn 2027 auf 14,60 € pro Stunde steigt, erhöht sich die Minijob-Grenze automatisch von 603 € (2026) auf 633 € in 2027.

Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung reicht ein Blick auf den Monatslohn allein nicht immer aus. Arbeitgeber müssen alle mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Einnahmen aus der Beschäftigung berücksichtigen. Dazu können auch Einmalzahlungen wie ein Weihnachtsgeld oder eine Jahressonderzahlung gehören. Ausführliche Informationen zu Verdienst, Einmalzahlungen und schwankendem Arbeitsentgelt gibt es auf der Website der Minijobzentrale unter „Minijob mit Verdienstgrenze“.

Was bei mehreren Minijobs gilt: Weitere Beschäftigungen sind für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung besonders wichtig. Deshalb sollten Arbeitgeber diese Angaben bereits über den Personalfragebogen erfragen. Grundsätzlich gilt:

  • Mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze: Die Verdienste werden zusammengerechnet. Liegt der durchschnittliche Gesamtverdienst über der geltenden Verdienstgrenze, besteht grundsätzlich Sozialversicherungspflicht.
  • Hauptbeschäftigung und Minijob: Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann ein Minijob mit Verdienstgrenze ausgeübt werden. Jeder weitere Minijob mit Verdienstgrenze wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
  • Minijob mit Verdienstgrenze und kurzfristiger Minijob: Beide Beschäftigungsarten werden nicht zusammengerechnet und können grundsätzlich nebeneinander bestehen.
  • Mehrere kurzfristige Beschäftigungen: Die Beschäftigungszeiten innerhalb eines Kalenderjahres werden zusammengerechnet. Werden die maßgebenden Zeitgrenzen überschritten, kann die neue Beschäftigung nicht als kurzfristiger Minijob abgerechnet werden.
  • Hauptbeschäftigung, kurzfristige Beschäftigung und Minijob mit Verdienstgrenze: Alle drei Beschäftigungen können grundsätzlich parallel ausgeübt werden. Ein Minijob mit Verdienstgrenze hat keine Auswirkung auf die Zeitgrenze der kurzfristigen Beschäftigung.

Wichtig! Eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist keine einmalige Aufgabe. Ändern sich die für die Beurteilung maßgebenden Verhältnisse, müssen Arbeitgeber prüfen, ob die bisherige Einordnung weiterhin richtig ist.

Quelle:Sonstige| Veröffentlichung| www.minijob-zentrale.de| 03-09-2026

28. August 2026 - Kommentare deaktiviert für Geplante Gesetzesänderung zur Einkommensteuer

Geplante Gesetzesänderung zur Einkommensteuer

Nach dem zurzeit vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen die folgenden steuerlichen Regelungen zu Einkommensteuer wie folgt geändert werden:

Sonn- und Feiertagszuschläge (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG)
Der maximal zulässige Grundlohn für die Berechnung steuerfreier Sonn- und Feiertagszuschläge soll ab 2027 von 50 € auf 75 € pro Stunde angehoben werden. Der Grundlohn für Nachtzuschläge soll unverändert bei 50 € bestehen bleiben.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG)
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (= Werbungskostenpauschale) soll ab 2027von bisher 1.230 € um 200 € auf 1.430 € erhöht werden.

Kinderfreibetrag und Kindergeld (§§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG)
Der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes soll 2027 für jeden Elternteil von 3.414 € um 150 € auf 3.564 € angehoben werden. Ab 2028 soll eine weitere Erhöhung um 90 € auf 3.654 € folgen. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei 1.464 € pro Elternteil. Zusammen mit dem Betreuungs- und Erziehungsfreibetrag soll der gesamte steuerliche Freibetrag für beide Elternteile zusammen von 9.756 € auf 10.056 € (2027) bzw. 10.236 € (2028) steigen.

Das Kindergeld soll ab Januar 2027 von derzeit 259 € monatlich auf 267 € und ab Januar 2028 auf 272 € angehoben werden.

Grundfreibetrag und Einkommensteuertarif (§ 32a Abs. 1 EStG)
Der Grundfreibetrag soll zunächst in 2027 von bisher 12.348 € um 216 € auf 12.564 € angehoben werden. Ab 2028 soll eine weitere Anhebung um 336 € auf 12.900 € erfolgen. Gleichzeitig soll der bisherige Reichensteuersatz von 45% vorgezogen und eine neue Reichensteuerstufe von 47% eingeführt werden: Der Steuersatz von

  • 45% soll bei einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 bis 279.999 € gelten und 
  • 47% ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 €.

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 Satz 1 EStG)
Die steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen soll reduziert werden: Der abzugsfähige Prozentsatz soll von 20% auf 15% und der Höchstbetrag von 1.200 € auf 900 € sinken. Der Abzug für haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse nach § 35a Abs. 1 und 2 EStG Haushalt soll unverändert bleiben.

Pauschalsteuer bei Minijobs (§ 40a Abs. 2 EStG)
Der einheitliche Pauschalsteuersatz für geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) soll ab dem 1.1.2027 von bisher 2% auf 5% angehoben werden.

Sozialversicherungsentgeltverordnung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV)
Steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge, die in einem Tarifvertrag geregelt sind und unter dessen Geltungsbereich das Arbeitsverhältnis fällt und dessen Bestimmungen für das Arbeitsverhältnis gelten, sollen ab 1.1.2027 auch in der Sozialversicherung in derselben Höhe wie bei der Einkommensteuer beitragsfrei gestellt werden (75 € pro Stunde, § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG n.F.). Für nicht tarifvertraglich geregelte Sonn- und Feiertagszuschläge sowie für Nachtzuschläge verbleibt es bei der bisherigen Grenze von 25 € pro Stunde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV a.F.).

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Jahressteuergesetz 2026 (Regierungsentwurf)| 27-08-2026

28. August 2026 - Kommentare deaktiviert für Was sich bei der Umsatzsteuer ab 2027 ändern soll

Was sich bei der Umsatzsteuer ab 2027 ändern soll

Die wichtigsten geplanten Änderungen zur Umsatzsteuer aus dem Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2026:

Unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 1b und 9a UStG)
In den Anwendungsbereich der Vorschriften von § 3 Abs. 1b und 9a UStG fallen nur unentgeltliche Abgaben in den unternehmensfremden (privaten) Bereich. Soweit der bisherige Wortlaut von § 3 Abs. 1b und 9a UStG auch die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe in den Bereich der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit im engeren Sinne zulässt, ist er angesichts der Entwicklung der Rechtsprechung zu ändern. In § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 und Abs. 9a UStG werden daher die bisherigen Voraussetzungen "für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen" (was den gesamten nichtunternehmerischen Bereich umschreibt) abgeändert in "für unternehmensfremde Zwecke" (was nur den unternehmensfremden - privaten - Bereich umschreibt und dadurch die nichtwirtschaftliche Tätigkeit ausspart).

Dadurch werden Abgaben vom Unternehmen in den nichtwirtschaftlichen Bereich (z. B. vom unternehmerischen Bereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in den eigenen Hoheitsbereich) zukünftig nicht mehr besteuert. Vielmehr ist für diese Sachverhalte der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG bzw. eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG zu prüfen. Während die unentgeltliche Wertabgabe keiner betragsmäßigen bzw. zeitlichen Befristung unterliegt, ist eine Vorsteuerberichtigung i. S. d. § 15a UStG lediglich im Rahmen des vorgeschriebenen Berichtigungszeitraumes bzw. unter Beachtung des § 44 UStDV möglich.
Soll ab dem 1.1.2027 gelten.

Lieferkettenfiktion bei Warenlieferungen über elektronische Schnittstellen (§ 3 Abs. 3a UStG)
§ 3 Abs. 3a Satz 1 und 2 UStG regelt die Einbeziehung von Betreibern elektronischer Schnittstellen in fiktive Lieferketten. Eine Änderung bezieht nun auch alle Lieferungen an sog. Schwellenerwerber in die Lieferkettenfiktion ein. Dabei handelt es sich um bestimmte Unternehmer und juristische Personen, deren umsatzsteuerrechtliche Behandlung besonderen Regeln unterliegt. Damit wird ein Gleichklang zur anderen Lieferkettenfiktion bei aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen erreicht.
Soll ab dem 1.1.2027 gelten.

Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer (§ 3a Abs. 5 UStG)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zum neuen § 3f UStG. In Satz 1 wird klargestellt, dass die Ortsregelung in § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG unter dem Vorbehalt des neuen § 3f UStG steht. Die bisherige Regelung in Satz 3 ff. geht inhaltlich vollständig dort auf und kann deshalb gestrichen werden. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.
Soll ab dem 1.1.2027 gelten.

Ort der Lieferung beim Fernverkauf (§ 3c UStG)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zum neuen § 3f UStG. Es wird klargestellt, dass die Ortsregelung in § 3c Abs. 1 UStG unter dem Vorbehalt des neuen § 3f UStG steht. Die bisherige Regelung in Abs. 4 geht inhaltlich vollständig dort auf und kann deshalb gestrichen werden. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.
Soll ab dem 1.1.2027 gelten.

Ausnahmeregelung für den Ort bei Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen sowie innergemeinschaftlichen Fernverkäufen (§ 3f UStG)
Da in die Berechnung der Umsatzschwelle einerseits bestimmte Dienstleistungen nach § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG und andererseits bestimmte innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Abs. 1 UStG einzubeziehen sind und das Überschreiten der Umsatzschwelle bzw. der Verzicht auf die Anwendung der Umsatzschwelle sowohl Auswirkungen auf die Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 5 UStG als auch auf die Ortsbestimmung nach § 3c Abs. 1 UStG hat, werden die Anwendungsfälle für die Umsatzschwelle einheitlich in § 3f UStG geregelt. Mit der Konsolidierung der Regelungen sind keine inhaltlichen Änderungen verbunden.

Jedoch werden die zum 1.1.2027 in Kraft tretenden Änderungen zur Bestimmung des Ortes der in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG genannten Dienstleistungen bzw. innergemeinschaftlicher Fernverkäufe in Art. 59c der MwStSystRL ebenfalls im neuen § 3f UStG in nationales Recht umgesetzt.
Soll ab dem 1.1.2027 gelten.

Steuerbefreiungen bei Postdienstleistungen (§ 4 Nr. 11b UStG) – Regelung gestrichen
Die Steuerbefreiung für den Universal-Postdienst sollte an die EuGH-Rechtsprechung angepasst werden. In dem veröffentlichten Regierungsentwurf ist diese Regelung jedoch nicht mehr enthalten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Anpassung aber in einem anderen Gesetzgebungsverfahren noch umgesetzt wird.

Steuerbefreiung für land- und forstwirtschaftliche Betriebshilfeleistungen (§ 4 Nr. 27 Buchst. b UStG)
Die Steuerbefreiung wird ab dem 1.1.2027 an unionsrechtliche Vorgaben angepasst, sodass sie künftig rechtsformneutral für land- und forstwirtschaftliche Betriebshilfeleistungen in sozialen Notfällen in bestimmten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in Betracht kommt.

Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr (§ 6 Abs. 3a UStG)
Mit Wirkung zum 1.1.2020 wurde eine zeitlich befristete Wertgrenze von 50 € für umsatzsteuerfreie Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr in § 6 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 UStG eingeführt. Für im Drittland ansässige Personen besteht seitdem nur dann die Möglichkeit, die Umsatzsteuer für Einkäufe in Deutschland, deren Waren sie im Reisegepäck in ein Drittland ausführen, von den jeweiligen Einzelhändlern erstattet zu bekommen, wenn der Wert des Einkaufes 50 € (inklusive Umsatzsteuer) übersteigt. Mit der Streichung des § 6 Abs. 3a Satz 2 UStG wird die Wertgrenze von 50 € fortgeführt und deren Befristung aufgehoben.

Schrittweise Abschaffung der Konsignationslagerregelungen (§ 6b UStG)
Nach der neuen Regelung in § 6b Abs. 1 kann die Konsignationslagerregelung nur noch übergangsweise bis zum 30.6.2029 angewendet werden. Es wird zudem geregelt, dass nur Gegenstände unter die Konsignationslagerregelung fallen, deren Beförderung oder Versendung spätestens am 30.6.2028 beginnt. Die in § 6b Abs. 2 bis 6 UStG genannten (12-Monats-)Fristen enden jeweils spätestens mit Ablauf des 30.6.2029 (§ 6b Abs. 7 UStG).

Entstehung der Steuer (§ 13 UStG)
Mit der Änderung des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstaben f und g wird zwingendes Unionsrecht in nationales Recht umgesetzt. Hiernach wird die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) in den Fällen der One-Stop-Shops (besondere Besteuerungsverfahren nach § 18i UStG sowie § 18j UStG) ausgeschlossen.

Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG)
Der Anwendungsbereich von § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG wird um Emissionszertifikate nach § 3 Nr. 8 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) erweitert. Dadurch werden die durch das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 zur Umsetzung der Reform des EU-Emissionshandels in das TEHG aufgenommenen Emissionszertifikate für den künftigen EU-Brennstoffemissionshandel ("EU-ETS 2") i.S.v. § 3 Nr. 8 TEHG in die Reverse-Charge-Regelung aufgenommen.

Import-One-Stop-Shop (§ 18k UStG)
Mit § 18k Abs. 1 Satz 4 UStG wird die Regelung klarstellend dahingehend ergänzt, dass die Nutzung einer Kleinunternehmerregelung im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Teilnahme am besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG ausschließt.

Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte (§ 28 Abs. 7 UStG)
Derzeit kann ein Unternehmer das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG (One-Stop-Shop - OSS) u.a. für innergemeinschaftliche Fernverkäufe in Anspruch nehmen. Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte sind davon jedoch ausgeschlossen. Diese Umsätze sind im Regelbesteuerungsverfahren zu erklären.

In § 28 Abs. 7 UStG soll eine zeitlich begrenzte Gesetzesvorschrift vorgesehen werden, nach der Lieferungen im Sinne des § 3g UStG, die nach dem 31.12.2026 und vor dem 1.7.2028 erbracht werden, für Zwecke des § 18j Abs. 1 Nr. 1 UStG als innergemeinschaftliche Fernverkäufe (§ 3c Abs. 1 Satz 2 und 3 UStG) behandelt werden. Im Jahr 2028 wird sich eine Folgeregelung anschließen, die den angestrebten neuen Status quo auf anderer Rechtsgrundlage fortführen wird.

Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2c UStG)
Bislang liegt eine Organschaft vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist. Ein Wahlrecht hinsichtlich des Eintretens der Rechtsfolgen der Organschaft ist nicht vorgesehen.

Die Neuregelung der Organschaft in § 2c enthält im Wesentlichen die bereits bisher für umsatzsteuerrechtliche Organschaften geltenden Regelungen. Entgegen dem bisherigen Recht sollen die Rechtsfolgen der Organschaft jedoch zukünftig nur auf ausdrückliche Erklärung eintreten. Darüber hinaus stellt die Neuregelung klar, dass entsprechend der Rechtsprechung von EuGH und BFH auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können. Zudem enthält der Entwurf besondere Korrektur-, Rückabwicklungs-, Zins- und Haftungsregelungen für fehlerhaft angenommene Organschaften.

Die Neuregelung erstmals ab dem 1.1.2030 anzuwenden sein. Die bisherige Rechtslage ist dann bis zum Ablauf des 31.12.2029 weiterhin anzuwenden. Eine (erstmalige) Erklärung soll ab dem 1.7.2029 mit Wirkung ab dem 1.1.2030 möglich sein (§ 24 Abs. 42 UStG).

Erklärung für die Bildung einer Organschaft (§ 1 UStDV)
In § 1 UStDV werden die Voraussetzungen der Erklärung geregelt. Neu ist, dass ab dem 1.7.2029 die Auflistung der einzelnen erforderlichen Angaben, die noch im Referentenentwurf enthalten war, entfallen soll. Die Erklärung ist ausschließlich auf elektronischem Wege über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln. Die Erklärungsdaten werden an die für den Organträger zuständige Finanzbehörde übermittelt, die dem BZSt die für die Darstellung der Zusammensetzung des Organkreises erforderlichen Daten meldet. Dort werden die Organschaftsverhältnisse in einer Datenbank durch Speicherung der jeweiligen Wirtschafts-Identifikationsnummern im Datenfeld "verbundene Unternehmen" erfasst.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Jahressteuergesetz 2026 (Regierungsentwurf)| 27-08-2026

28. August 2026 - Kommentare deaktiviert für Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen: Zwangsläufigkeit 

Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen: Zwangsläufigkeit 

Fahrtkosten zur pflegebedürftigen Mutter bzw. Schwiegermutter sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Das gilt auch nach der Einführung des neuen Pflege-Pauschbetrags ab 2021. 

Praxis-Beispiel:
Ein Ehepaar pflegte die schwerbehinderte und pflegebedürftige (Schwieger-)Mutter. Für die Jahre 2015, 2017, 2018, 2019 und 2020 machten sie bereits Fahrten zur weit entfernten Wohnung der Mutter als außergewöhnliche Kosten geltend, was das Finanzgericht Münster ablehnte. Im Jahr 2021 erklärten sie ebenfalls Fahrtkosten zur Mutter sowie weitere Fahrten vor Ort, Parkgebühren und Portokosten von rund 13.000 € als außergewöhnliche Belastungen. Im Klageverfahren ging es letztlich um einen streitigen Betrag von 6.702,58 €. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab und berücksichtigte im Streitjahr stattdessen lediglich den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG. 

Das Finanzgericht Münster hat die Klage abgewiesen und seine bisherige Rechtsprechung konsequent fortgeführt. Die Fahrtkosten zur Wohnung der Mutter seien weder außergewöhnlich noch zwangsläufig. Das Finanzgericht stellte erneut fest, dass es angesichts der großen Entfernung zwischen den Wohnorten sittlich nicht unbillig erscheine, die Pflege auf professionelle Dritte zu übertragen. Dass die Mutter eine Betreuung durch Angehörige bevorzuge, ändere daran nichts. Diese Wertung hatte das Gericht bereits in den Verfahren zu den Veranlagungszeiträumen 2015, 2017-2019 und 2020 getroffen und sah für 2021 keinen entscheidungserheblich geänderten Sachverhalt.

Keine Änderung wegen des neuen Pflege-Pauschbetrags: Die Kläger argumentierten, dass die ab 2021 geltende Neufassung des § 33b Abs. 6 EStG eine geänderte Rechtslage begründet, die auch den Abzug nachgewiesener höherer tatsächlicher Kosten nach § 33 EStG ermöglicht. Das Finanzgericht folgte dem nicht und wies die Klage ab. Die Neufassung des § 33b Abs. 6 EStG betreffe ausschließlich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Pauschbetrags, nicht aber die tatbestandlichen Anforderungen an den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG.

Das Finanzgericht führte aus, dass auch der Pflege-Pauschbetrag selbst voraussetzt, dass die damit abgegoltenen Aufwendungen zwangsläufig sein müssen, woran es hier fehlte. Ob vor diesem Hintergrund das Finanzamt den Pflege-Pauschbetrag zu Recht gewährt hatte, hat das Finanzgericht nicht entschieden, weil eine Änderung zu Ungunsten der Kläger wegen des finanzgerichtlichen Verböserungsverbots nicht in Betracht kam.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Münster, 4 K 2261/25 E| 25-06-2026

28. August 2026 - Kommentare deaktiviert für Anschaffungskosten: unangemessene Höhe

Anschaffungskosten: unangemessene Höhe

Die Anschaffungskosten eines Vermögensgegenstands sind dann unangemessen hoch, wenn ein Teil der Anschaffungskosten nach der allgemeinen Verkehrsauffassung die angemessene Höhe der Anschaffungskosten übersteigt. Handelsrechtlich ist dieser Vermögensgegenstand trotz der Unangemessenheit seiner Anschaffungskosten dem Betriebsvermögen zuzurechnen. 

Auch in der Steuerbilanz werden gemäß § 4 Abs. 4 EStG grundsätzlich alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, als Betriebsausgaben abgezogen. Entscheidend ist allein der objektive wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Betrieb. Liegt ein betrieblicher Anlass vor, spielt es grundsätzlich keine Rolle, wie hoch die Aufwendungen sind und ob sie notwendig, üblich oder zweckmäßig sind. Grundsätzlich kann der Unternehmer (auch bei Repräsentationskosten) frei entscheiden, ob und in welcher Höhe er Ausgaben tätigen will. Berühren die betrieblichen Aufwendungen jedoch die Lebensführung des Unternehmers oder anderer Personen, dann dürfen diese nicht abgezogen werden, soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG). 

Betriebsausgaben können nur dann die Lebensführung berühren, wenn es sich um Anschaffungen handelt, die der Unternehmer oder eine andere Person sowohl betrieblich als auch privat verwenden kann. Dies können z. B. Geschäftspartner, Familienangehörige oder Gesellschafter bei einer Kapitalgesellschaft sein. Betroffen sind insbesondere repräsentative Aufwendungen, z. B. für die Ausstattung von Büro- und Geschäftsräumen und die Unterhaltung von Fahrzeugen. Bei unüblichen bzw. unüblich hohen Aufwendungen wird das Finanzamt eine Angemessenheitsprüfung vornehmen, z. B. bei der Miete oder Anschaffung eines Sportflugzeugs, um Dienstreisen oder Geschäftsreisen durchzuführen, bei der Miete eines Schiffs als Konferenzort usw.

Es gibt keine feste Wertgrenze, um zu beurteilen, ob bestimmte Aufwendungen angemessen sind oder nicht. Nach der BFH-Rechtsprechung hängt die Beurteilung vielmehr von der Größe des Unternehmens, der Höhe des Umsatzes bzw. des Gewinns und der Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg ab. Je höher Umsatz und Gewinn sind, desto mehr darf der Unternehmer abziehen. 

Nicht abziehbare Ausgaben: Bei aktivierungspflichtigen Vermögensgegenständen führt die Regelung des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG dazu, dass der unangemessene Anteil der als Abschreibung in der Handelsbilanz und entsprechend als Abschreibung in der Steuerbilanz zu berücksichtigenden Aufwendungen außerhalb der Steuerbilanz korrigiert werden muss. Das Abzugsverbot wirkt sich bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern auf die Abschreibung aus. Diese ist nur insoweit als Betriebsausgabe abziehbar, als sie auf den als angemessen anzusehenden Teil der Anschaffungskosten entfällt.

Auswirkungen auf die Umsatzsteuer: Die Unangemessenheit der Anschaffungskosten wirkt sich auch auf die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer aus. Nach § 15 Abs. 1a UStG sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG gilt, nicht abziehbar.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer kauft sich für sein Büro einen Teppich, der 30.000 € zuzüglich 5.700 € Umsatzsteuer kostet. Angemessen wäre die Anschaffung eines Teppichs im Wert von 5.000 € zuzüglich 950 € Umsatzsteuer (= 16,67% der angemessenen Anschaffungskosten im Verhältnis zu den tatsächlichen Anschaffungskosten) gewesen. Der Teppich gehört insgesamt zum Betriebsvermögen und ist mit den vollen Anschaffungskosten auszuweisen. Die Nutzungs- und Abschreibungsdauer beträgt 15 Jahre. Von der Abschreibung sind jedoch nur 16,67% als Betriebsausgaben abziehbar. Nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG darf der Unternehmer von der ausgewiesenen Umsatzsteuer nur den Teil als Vorsteuer abziehen, der auf die angemessenen Anschaffungskosten entfällt. Das sind 950 €, die der Unternehmer als Vorsteuer geltend machen kann. Die nicht abziehbare Vorsteuer gehört zu den Anschaffungskosten. Die Abschreibung beträgt somit 34.750 € : 15 = 2.316,67 € jährlich. Davon sind jedoch nur 16,67% = 386,19 € als Betriebsausgaben abziehbar.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| § 4 Abs. 5 Nr. 7| 27-08-2026

28. August 2026 - Kommentare deaktiviert für Anschaffungskosten: Änderung der Wertverhältnisse

Anschaffungskosten: Änderung der Wertverhältnisse

Ausgangspunkt für die Bestimmung der Anschaffungskosten ist der tatsächlich gezahlte Einkaufspreis zum Anschaffungszeitpunkt (Tag des Erwerbs), der auf der entsprechenden Eingangsrechnung ausgewiesen wird. Bei der Anschaffung von einem fremden Dritten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Höhe des Kaufpreises angemessen ist. Etwas anderes kann bei Geschäften mit Freunden und Angehörigen gelten.

Die Höhe des Kaufpreises ist nach den Wertverhältnissen am Tag des Erwerbs zu bestimmen. Wertänderungen nach dem Tag des Erwerbs bzw. nach dem Anschaffungszeitpunkt, die nicht im Anschaffungsvorgang selbst begründet sind, beeinflussen nicht mehr die Höhe des Anschaffungspreises.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer kauft von einem Schweizer Unternehmen eine Maschine für 30.000 Franken (CHF). Bei Lieferung beträgt der Kurs 1 € für 1,07 CHF. Als der Unternehmer einen Monat nach Lieferung zahlt, hat sich der Kurs auf 1,10 CHF geändert. Die Anschaffungskosten betragen: 30.000 CHF ÷ 1,07 = 28.037,38 €. Durch die Zahlung zum Kurs von 1,10 € wird die Höhe der Anschaffungskosten nicht mehr beeinflusst. Der Unternehmer zahlt zwar 30.000 CHF ÷ 1,10 € = 27.272,72 €. Die Differenz von 764,66 € bucht er direkt als Aufwand auf das Konto Kursverluste.

Fremdwährungen müssen immer in Euro umgerechnet werden. Werden Anzahlungen für ein Wirtschaftsgut in einer fremden Währung geleistet, dann ist der Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebend. Die Anschaffungskosten werden durch den Kurs am Tag der Anzahlung bereits anteilig festgelegt.

Kosten für das Versetzen in einen betriebsbereiten Zustand und Anschaffungsnebenkosten
Zu den Anschaffungskosten gehören nach § 255 Abs. 1 HGB auch alle Aufwendungen, die neben dem Anschaffungspreis

  • für das Versetzen in einen betriebsbereiten Zustand anfallen sowie
  • Nebenkosten des Erwerbs und der Verbringung ins Unternehmen (Anschaffungsnebenkosten).

Aufwendungen für die Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand fallen insbesondere im Anlagevermögen an. Sie sind in die Anschaffungskosten einzurechnen, wenn sie durch den Erwerbsvorgang verursacht wurden und dem Erwerbsvorgang einzeln zugerechnet werden können. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so besteht eine Aktivierungspflicht. Die Art der zu berücksichtigenden Aufwendungen hängt von der Art des angeschafften Anlageguts ab. Die nachfolgende Tabelle nennt Beispiele für Aufwendungen, die als Teil der Anschaffungskosten einbeziehungspflichtig sein können:

Praktische Bedeutung hat die Beschränkung auf Einzelkosten daher vor allem bei innerbetrieblichen Nebenkosten. Extern anfallende Nebenkosten können durch die Beauftragung und Rechnungsstellung in der Regel einzeln zugeordnet werden. Im Gegensatz dazu können vergleichbare Leistungen, die durch interne Arbeitskräfte erbracht werden, nicht ohne weiteres einzeln zugeordnet werden, da die Zuordnung innerbetrieblicher Leistungen zu angeschafften Wirtschaftsgütern im Rechnungswesen zum Teil objektiv nicht möglich ist. 

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat eine Maschine für 15.800 € (netto) gekauft. Er holt die Maschine mit einem eigenen Lkw beim Hersteller ab. Auf diese Fahrt fallen anteilige Personalkosten, Kosten für Abschreibung, Benzin- und Ölverbrauch sowie Reparatur und Wartung an. Da der Unternehmer diese Kosten in seinem Rechnungswesen nicht direkt jedem Transport zuordnet bzw. zuordnen kann, gehören sie auch nicht zu den Anschaffungskosten der Maschine. Die Anschaffungskosten betragen daher 15.800 €.

Praxis-Beispiel:
Beauftragung eines fremden Transportunternehmers mit dem Transport einer Maschine:
Ein Unternehmer hat eine Maschine für 15.800 € (netto) gekauft und einen fremden Unternehmer mit dem Transport beauftragt. Dieser stellt ihm hierfür 850 € (ohne Umsatzsteuer) in Rechnung. Seine Anschaffungskosten betragen daher 16.650 € (Netto-Kaufpreis 15.800 € + Transportkosten 850 €).

Quelle:Sonstige| Gesetzliche Regelung| § 255 Abs. 1 HGB| 27-08-2026

21. August 2026 - Kommentare deaktiviert für Nutzungsverbot Firmen-PKW für Privatfahrten

Nutzungsverbot Firmen-PKW für Privatfahrten

Der Bundesfinanzhof bestätigt das Prinzip, dass auch bei einem ausdrücklichen vereinbarten vertraglichen Privatnutzungsverbot mit dem alleinigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer die Vermutung besteht, dass er einen Firmenwagen, der ihm zur Verfügung gestellt wird, auch privat nutzt. Diese Vermutung basiert auf der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein solcher Firmenwagen, wenn keine organisatorischen Einschränkungen getroffen oder kein Fahrtenbuch geführt wird, ebenfalls privat genutzt wird. Ergebnis: Der BFH hält an diesem Ansatz fest, auch wenn andere BFH-Senate in ihrer Rechtsprechung teilweise anders entschieden haben.

Praxis-Beispiel:
Eine GmbH konnte weder durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch noch durch andere Beweismittel überzeugend darlegen, dass der Firmenwagen ausschließlich betrieblich genutzt wurde. Deshalb konnte die Vermutung der privaten Nutzung als Grundlage für die steuerlichen Korrekturen durch das Finanzamt herangezogen werden, einschließlich der Hinzurechnung einer „verdeckten Gewinnausschüttung“. Die Gesellschaft war nicht in der Lage, ihre Position im Rahmen der Revision ausreichend zu begründen und erfüllte somit nicht die gesetzlichen Anforderungen für eine schlüssige Darlegung.

Zusammenfassung: Auf eine systematische und nachweisbare Kontrolle der Nutzung eines Firmenwagens kann nicht verzichtet werden, insbesondere dann, wenn keine klare Trennung zwischen betrieblichen und privaten Interessen vorliegt, wie es bei einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer der Fall ist. Fazit: Allein ein vertragliches Verbot der privaten Nutzung reicht nicht aus, um die steuerliche Vermutung der Privatnutzung zu widerlegen. Vielmehr muss dies durch konkrete Beweismittel (z. B. mithilfe eines Fahrtenbuchs) untermauert werden.

Quelle:BFH| Beschluss| Az. I R 33/23| 16-12-2025

21. August 2026 - Kommentare deaktiviert für Vermächtnisnehmer: Anspruch auf volle Erbfallkostenpauschale

Vermächtnisnehmer: Anspruch auf volle Erbfallkostenpauschale

Den Pauschbetrag für Erbfallkosten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG) können auch Vermächtnisnehmer in Anspruch nehmen. Dieser Pauschbetrag für einen Vermächtnisnehmer ist nicht zu kürzen, wenn der Erwerb der übrigen Erben nicht der deutschen Besteuerung unterliegt.

Praxis-Beispiel:
Die Erblasserin lebte in Großbritannien und wurde von ihrem ebenfalls in Großbritannien lebenden Bruder beerbt. Die in Deutschland lebende Klägerin erhielt ein Geldvermächtnis. In ihrer Erbschaftsteuererklärung beantragte sie den Abzug des vollen Pauschbetrags für Erbfallkosten in Höhe von damals 10.300 €. Tatsächlich waren ihr im Zusammenhang mit dem Erbfall Kosten in Höhe von nur 13,20 € entstanden. Das Finanzamt zog lediglich die tatsächlichen Kosten von dem Erwerb der Klägerin ab. Die Erbfallkostenpauschale gewährte es nicht. Das Finanzgericht berücksichtigte die Erbfallkostenpauschale anteilig im Verhältnis des Werts des Vermächtnisses zum Wert des gesamten Nachlasses. Es vertrat die Auffassung, eine Gewährung des vollen Pauschbetrags von 10.300 € scheide aus, da die Klägerin dadurch übermäßig begünstigt würde.

Der BFH entschied anders. Er ging davon aus, dass der einzige nach § 2 ErbStG persönlich steuerpflichtige Erwerber den vollen Pauschbetrag abziehen kann. Die Erbfallkostenpauschale dürfen nicht nur Erben, sondern auch andere Erwerber wie Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte in Anspruch nehmen. Sie wird aber für jeden Erbfall – unabhängig von der Anzahl der Erwerber – nur einmal gewährt. Sind in einem Erbfall neben einem einzelnen unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber weitere Personen vorhanden, deren Erwerb nicht der deutschen Besteuerung unterliegt, ist die Pauschale nicht zu kürzen. Vielmehr steht dem unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber der gesamte Pauschbetrag zu. Eine Kürzung hätte zur Folge, dass der Kürzungsbetrag verfällt. Dies sieht das Gesetz jedoch nicht vor.

Quelle:BFH| Urteil| II R 25/23| 16-06-2026

14. August 2026 - Kommentare deaktiviert für Weitere Änderungen im Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht (Entwurf)

Weitere Änderungen im Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht (Entwurf)

Der Referentenentwurf (Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht) des Bundesfinanzministeriums sieht neben den geplanten Regelungen zur Kassenpflicht weitere Änderungen zur Digitalisierung und Modernisierung des Steuerrechts vor. Betroffen sind unter anderem die steuerlichen Vorgaben für Wegstreckenzähler bei Taxis, Mietwagen und Fahrzeugen im gebündelten Bedarfsverkehr. Darüber hinaus sollen die Aufbewahrung und Digitalisierung von Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüssen erleichtert werden.

Wegstreckenzähler: In diesem Gesetz soll auch der Einsatz eines Wegstreckenzählers (146c AO) neu geregelt werden.
Durch einen neuen § 146c AO wird eine steuerliche Pflicht zum Einsatz eines Wegstreckenzählers mit einer digitalen Schnittstelle zur Anbindung einer TSE geschaffen. Dadurch werden Taxis und Mietwagen gleichbehandelt. Daneben wird eine solche Einrichtung auch für Fahrzeuge Pflicht, die im gebündelten Bedarfsverkehr verwendet werden und nicht schon mit einem Taxameter ausgestattet sind.
Diese Regelung soll ab dem 1.1.2029 gelten.

Digitalisierung von Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüssen (§ 147 Abs. 2 AO)
Es soll zukünftig ermöglicht werden, Jahresabschlüsse und Eröffnungsbilanzen zu digitalisieren und damit nicht mehr papierhaft aufbewahren zu müssen. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Wiedergabe oder die Daten, wenn sie lesbar gemacht werden können, bildlich übereinstimmen. Auch müssen sie während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sein, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.
Diese Regelung soll für alle Unterlagen gelten, deren Aufbewahrungsfrist am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals noch nicht abgelaufen ist.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| BMF-Referentenentwurf| 13-08-2026

14. August 2026 - Kommentare deaktiviert für Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht (Entwurf)

Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht (Entwurf)

Das Bundesfinanzministerium hat einen neuen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts veröffentlicht. Der Entwurf setzt unter anderem die im Koalitionsvertrag vereinbarte Einführung einer Kassenpflicht ab einem Jahresumsatz von 100.000 € (ab dem 1.1.2027) sowie die Abschaffung der bisherigen papierhaften Belegausgabepflicht (zum 1.1.2028) um. Stattdessen soll künftig eine verpflichtende elektronische Belegbereitstellung eingeführt werden. Darüber hinaus sieht der Entwurf weitere Maßnahmen vor, mit denen Steuerhinterziehung und Manipulationen an elektronischen Aufzeichnungssystemen erschwert und die Kontrollmöglichkeiten der Finanzverwaltung ausgeweitet werden sollen.

Derzeit gibt es rund 2,2 Mio. Registrierkassen und 114.000 offene Ladenkassen. Mit der geplanten Kassenpflicht müssen künftig grundsätzlich alle relevanten Geschäftsvorfälle über ein elektronisches Aufzeichnungssystem erfasst werden. Dieses muss insbesondere den Anforderungen des § 146a Abs. 1 AO entsprechen, durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt sein und Aufzeichnungen nach der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) erzeugen können. Die Regelungen betreffen dabei nicht nur Barzahlungen: Auch Zahlungen mittels Debit- oder Kreditkarte sollen über das elektronische Aufzeichnungssystem erfasst werden.

Die Belegausgabepflicht in Papier soll vollständig zum 1.1.2028 abgeschafft werden. Stattdessen soll eine Belegbereitstellungspflicht eingeführt werden. Darüber hinaus enthält der Entwurf weitere Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Durch die Ausweitung der selbständigen Ermittlungskompetenz von Finanzbehörden bei Sachverhalten im Zusammenhang der Fälschung technischer Aufzeichnungen, soweit Daten von elektronischen Aufzeichnungssystemen betroffen sind, sollen Schnittstellen zwischen Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften reduziert und Verfahren effizienter geführt werden können.

Belegbereitstellungspflicht statt Belegausgabepflicht (§ 146a AO)
Anstelle einer Belegausgabepflicht in Papier soll eine verpflichtende elektronische Belegbereitstellungspflicht eingeführt werden. Der Beleg muss in einem standardisierten Datenformat zur Verfügung gestellt werden. Hinsichtlich des Bereitstellungsweges besteht Technologieoffenheit. Es bestehen keine technischen Vorgaben, wie der Beleg zur Entgegennahme bereitgestellt oder übermittelt werden muss. Es ist z. B. zulässig, wenn der Kunde unmittelbar über eine Bildschirmanzeige (z. B. in Form eines QR-Codes) den elektronischen Beleg entgegennehmen kann. Eine Übermittlung kann beispielsweise auch als Download-Link, per Near-Field-Communication (NFC), per E-Mail oder direkt in ein Kundenkonto erfolgen.

Mit der verpflichtenden elektronischen Belegbereitstellung entsteht für den am Geschäftsvorfall Beteiligten weiterhin keine Pflicht zur Entgegennahme des elektronischen Belegs. Der Anspruch des Kunden auf eine Quittung in Papierform nach § 368 BGB bleibt weiterhin bestehen.
Dies soll ab dem 1.1.2028 gelten.

Ausnahmen von der Kassenpflicht
Durch eine Verordnung sollen Ausnahmen für bestimmte Bereiche geregelt werden. Daneben können in der Verordnung Mitteilungspflichten für den Beginn und Wegfall von Ausnahmen festgelegt werden. Mit einem Rechtsgrundverweis auf die Erleichterungsvorschrift des § 148 AO sollen außerdem weitere Ausnahmen bei unbilliger Härte im Einzelfall ermöglicht werden. Ein Fall der Befreiungsmöglichkeit kann etwa vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger durch das Vorliegen von Einnahmen aus verschiedenen Tätigkeiten die Umsatzgrenze überschreitet. Eine Befreiung ist zudem denkbar, wenn die Umsatzgrenze nur aufgrund eines einmaligen Ereignisses überschritten wird.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| BMF-Referentenentwurf| 13-08-2026

14. August 2026 - Kommentare deaktiviert für Erbschaftsteuer: Wann die Erbschaft eines Familienheims steuerfrei ist

Erbschaftsteuer: Wann die Erbschaft eines Familienheims steuerfrei ist

Ein Familienheim kann im Erbfall steuerfrei von einem Elternteil auf ein Kind übergehen, wenn der Elternteil vor dem Tod dort selbst gewohnt hat, das Kind nach dem Tod unverzüglich einzieht und die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt. Dass auch ein mitgenutztes Garten- und Wegegrundstück steuerfrei ist, hat der BFH nunmehr entschieden. Als steuerbegünstigtes Grundstück ist die wirtschaftliche Einheit von Grundstücksflächen anzusehen, die für das Erbschaftsteuerverfahren bindend festgestellt wird.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger beerbte seinen verstorbenen Vater. Zum Nachlass gehörte ein durch den Vater vor seinem Tod selbstgenutztes Wohnhaus, das der Sohn nach dem Tod des Vaters bezog. Das Finanzamt hatte die Erbschaftsteuerbefreiung auf das Flurstück begrenzt, das mit dem Wohnhaus bebaut war. Zusammen mit dem Familienheim genutzte Garten- und Wegeflächen berücksichtigte das Finanzamt nicht. Dagegen wandte sich der Kläger.

Der BFH gab im Revisionsverfahren dem Kläger Recht. Der Begriff des „bebauten Grundstücks“ i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist bewertungsrechtlich auszulegen. Er umfasst alle Flächen, die das Finanzamt am Ort des Grundbesitzes als wirtschaftliche Einheit bindend für das Erbschaftsteuerfinanzamt feststellt. Das bedeutet, dass mehrere Flurstücke, die gemeinsam genutzt werden – etwa ein Wohnhaus mit angrenzendem Garten oder einem Zugangsweg – der Steuerbefreiung zu Grunde liegen können, wenn sie als eine wirtschaftliche Einheit festgestellt werden. Diese Auslegung spiegelt die tatsächliche häusliche Nutzung wider, die das Finanzamt vor Ort gut beurteilen kann.

Wichtig! Erben müssen bereits gegen die Feststellung der wirtschaftlichen Einheit durch das Belegenheitsfinanzamt vorgehen, sollten sie mit der Bestimmung des steuerbefreiten Grundstücks nicht einverstanden sein. Denn im Erbschaftsteuerverfahren haben Einwendungen gegen den Umfang des Grundstücks keinen Erfolg mehr.

Quelle:BFH| Urteil| II R 27/23| 16-06-2026

14. August 2026 - Kommentare deaktiviert für Umsatzsteuer bei Krankentransporten

Umsatzsteuer bei Krankentransporten

Die Beförderung kranker und verletzter Personen mit speziell eingerichteten Fahrzeugen ist nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn eine echte medizinische Notwendigkeit vorliegt und die besondere Fahrzeugausstattung medizinisch indiziert ist (§ 4 Nr. 17 Buchst. b UStG). Die Steuerbefreiung greift nicht, wenn ein Spezialfahrzeug für Patienten eingesetzt wird, die auch mit einem regulären Fahrzeug hätten befördert werden können. Entscheidend ist eine ärztliche Bescheinigung, die belegt, dass eine Beförderung mit einem herkömmlichen Taxi oder Mietwagen nicht möglich ist.

Einheitliche Beförderungsleistung bei Hin- und Rückfahrt?
Bei Taxibeförderungen gilt bei Strecken bis 50 km der ermäßigte Umsatzsteuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG). Ob die 50-km-Grenze auf die Gesamtstrecke oder auf jede Fahrt einzeln anzuwenden ist, hängt davon ab, ob Hin- und Rückfahrt als einheitliche Beförderungsleistung oder als zwei getrennte Leistungen zu werten sind.

Bei Taxifahrten eines Fahrgastes zum Bestimmungsort und zurück liegt nach BFH-Rechtsprechung regelmäßig eine getrennte Beförderungsleistung vor und zwar unabhängig davon, ob das Taxi vereinbarungsgemäß wartet oder für die Rückfahrt neu beauftragt wird. Bei Fahrten zum Krankenhaus gilt hingegen: Wartet der Fahrer vereinbarungsgemäß auf den Patienten, liegt eine einheitliche Leistung vor. Ähnlich hat das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zu Dialysefahrten entschieden (Urteil vom 25.9.2001, 2 K 137/99).

Mietwagen sind grundsätzlich nicht begünstigt. Eine Ausnahme gilt bei Krankenfahrten, wenn diese auf Sondervereinbarungen mit Krankenkassen beruhen, die inhaltlich gleichartig zu den für Taxiunternehmer geltenden Vereinbarungen sind und beide Unternehmer im selben räumlichen Geltungsbereich tätig sind. Die Finanzverwaltung unterstellt die Gleichartigkeit aus Vereinfachungsgründen, wenn ein Nachweis praktisch nicht möglich ist.

Liegt nur eine Sondervereinbarung speziell für Mietwagenunternehmer vor, muss der Unternehmer nachweisen, dass im selben Gebiet eine inhaltsgleiche Vereinbarung für Taxiunternehmer existiert. Fehlt eine solche Vergleichsvereinbarung, unterliegt die Fahrt dem Regelsteuersatz.

Quelle:Verwaltungserlasse| Sonstige| Erlass des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern, S 7244-00000-2026/001| 13-04-2026

7. August 2026 - Kommentare deaktiviert für Umsatzsteuer: Änderung der Bemessungsgrundlage

Umsatzsteuer: Änderung der Bemessungsgrundlage

Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, muss der Unternehmer den Steuerbetrag in seiner Rechnung berichtigen. Konsequenz ist, dass ebenfalls der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen ist. Das gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird.

Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist.

Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.

Dies gilt sinngemäß, wenn

  1. das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen;
  2. für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet wurde, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist;
  3. eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist;
  4. der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 UStG führt;
  5. Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden.

Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z. B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.

Quelle:UStG| Gesetzliche Regelung| § 17| 06-08-2026

7. August 2026 - Kommentare deaktiviert für Sicherungseinbehalt: Umsatzsteuer-Änderung wegen Uneinbringlichkeit 

Sicherungseinbehalt: Umsatzsteuer-Änderung wegen Uneinbringlichkeit 

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 24.10.2013 - V R 31/12) ist ein Unternehmer, der der Sollbesteuerung unterliegt, bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung zur Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 17 UStG wegen Uneinbringlichkeit berechtigt, soweit er seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen kann.

Bankbürgschaft: Soweit der Unternehmer jedoch eine vollständige Entgeltzahlung bereits im Zeitpunkt der Leistungserbringung beanspruchen kann, weil er die Gewährleistungsansprüche seiner Leistungsempfänger

  • durch eine Bankbürgschaft gesichert hat oder
  • ihm die Gestellung eine derartige Bürgschaft möglich war,

liegt hingegen keine Uneinbringlichkeit vor. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen für eine Minderung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit nachzuweisen. 

Nachweispflicht: Aus den Nachweisen muss sich leicht und einwandfrei ergeben, dass für jeden abgeschlossenen Vertrag konkrete, im Einzelnen vom Unternehmer begehrte Gewährleistungsbürgschaften beantragt und abgelehnt wurden.

Fazit: Soweit der Unternehmer unter den vorgenannten Voraussetzungen die Entgeltansprüche zulässig als uneinbringlich behandelt, hat der Leistungsempfänger die Vorsteuer aus den jeweiligen Leistungsbezügen entsprechend zu berichtigen. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, dem Leistungsempfänger die Behandlung seiner Ansprüche mitzuteilen. Das Finanzamt des Unternehmers ist jedoch berechtigt, das Finanzamt des Leistungsempfängers auf die Behandlung der offenen Entgeltansprüche als uneinbringlich hinzuweisen (Abschn. 17.1 Abs. 5 Sätze 9 und 10 UStAE).

Quelle:Umsatzsteuer-Anwendungserlasse| Gesetzliche Regelung| § 17 UStG; Abschn. 17.1 Abs. 5 Sätze 9 und 10| 06-08-2026

7. August 2026 - Kommentare deaktiviert für Steuervorteil nutzen mit Erholungsbeihilfen

Steuervorteil nutzen mit Erholungsbeihilfen

Urlaubsgeld und Erholungsbeihilfen sind zwei unterschiedliche Zahlungen an Arbeitnehmer, die auch unterschiedlich zu behandeln sind. Bei der Zahlung von 

  • Urlaubsgeld handelt es sich um Arbeitslohn, der unabhängig von seiner Höhe dem Lohnsteuerabzug und der Sozialversicherung unterliegt.
  • Erholungsbeihilfen können bis zu einem Höchstbetrag mit 25% pauschal versteuert werden und bleiben insoweit beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Erholungsbeihilfen sind freiwillige Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Erholungskosten seines Arbeitnehmers. Sachleistungen sind ebenfalls möglich. Wie der Beschäftigte seinen Urlaub verbringt, spielt keine Rolle. Jeder Mitarbeiter kann eine Erholungsbeihilfe erhalten, die pro Jahr maximal

  • 156 € für den Arbeitnehmer,
  • 104 € für den Ehe-/Lebenspartner und
  • 52 € für jedes Kind

betragen darf. Jeder Arbeitnehmer kann die Erholungsbeihilfe vom Arbeitgeber erhalten, unabhängig davon, ob er Festangestellter, Teilzeitmitarbeiter, Werkstudent oder Minijobber ist. 

Lohnsteuerpauschalierung: Erholungsbeihilfen, die steuerpflichtig sind, können pauschal mit 25% versteuert werden, wenn die Freigrenzen im Kalenderjahr nicht überschritten werden. Übersteigt die Erholungsbeihilfe die Grenzbeträge, ist eine Pauschalbesteuerung nicht möglich. In diesem Fall wird die Lohnsteuer ebenso wie beim normalen Arbeitslohn einbehalten, sodass die Erholungsbeihilfen dann auch in voller Höhe beitragspflichtig in der Sozialversicherung sind.

Nachweispflichten: Die Pauschalierung ist auch möglich, wenn der Arbeitnehmer keine Urlaubsreise durchführt, sondern seinen Urlaub zu Hause verbringt. Die zweckentsprechende Verwendung der Erholungsbeihilfe gilt als erfüllt, wenn ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Gewährung der Erholungsbeihilfe und dem Urlaub des Arbeitnehmers besteht.

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden. Die Erholungsbeihilfen müssen für die Erholung dieser Personen bestimmt sein und verwendet werden. Davon kann ausgegangen werden, wenn die Erholungsbeihilfe im zeitlichen Zusammenhang mit einem Urlaub des Arbeitnehmers gewährt wird.

Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Zahlung der Beihilfe und der Erholungsmaßnahme des Arbeitnehmers kann im Allgemeinen dann angenommen werden, wenn die Erholungsmaßnahme (z. B. der Erholungsurlaub) innerhalb von drei Monaten vor oder nach der Auszahlung der Beihilfe beendet bzw. begonnen oder aber innerhalb dieses Zeitraumes eine Anzahlung auf eine bereits fest vereinbarte Erholungsmaßnahme (z. B. Buchung einer Erholungsreise) nachgewiesen wird. In den Fällen, in denen dieser zeitliche Zusammenhang gewahrt ist, kann von einer schriftlichen Bestätigung des Arbeitnehmers über die zweckgebundene Verwendung der Beihilfe abgesehen werden. Liegt kein zeitlicher Zusammenhang vor, ist eine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers über die zweckentsprechende Verwendung der Beihilfe erforderlich.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| § 40 Abs. 2 Nr. 3| 06-08-2026

31. Juli 2026 - Kommentare deaktiviert für Steuertermine August 2026

Steuertermine August 2026

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Dabei gilt grundsätzlich: Eine Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

Terminübersicht
Für den Monat Juli 2026:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.08.2026
10.09.2026

Zusammenfassende Meldung

25.08.2026

Sozialversicherung 29.07.2026
Lohnsteuer-Anmeldung 10.08.2026

Für den Monat August 2026:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.09.2026
12.10.2026

Zusammenfassende Meldung 25.09.2026
Sozialversicherung 27.08.2026
Lohnsteuer-Anmeldung 10.09.2026
Gewerbesteuer-Vorauszahlung Q3 2026 17.08.2026

Zu beachten: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Hinweis: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nicht jährlich wiederholt werden, da die Dauerfristverlängerung solange gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Die 1/11 -Sondervorauszahlung muss dagegen von den Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich zu übermitteln haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden.

Quelle:Sonstige| Sonstige| 30-07-2026

31. Juli 2026 - Kommentare deaktiviert für Kindergeld: Fernlehrgang als Berufsausbildung

Kindergeld: Fernlehrgang als Berufsausbildung

Für ein volljähriges Kind wird bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld gezahlt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Das ist der Fall, wenn ein Kind sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. In der „Dienstanweisung-KG“ ist in A. 15.3 geregelt, dass bei Ausbildungsgängen, die keine regelmäßige Präsenz an einer Ausbildungsstätte erfordern (insbesondere bei Lehrgängen, die als Fernstudium angeboten werden), die Ernsthaftigkeit geprüft werden müsse.

Praxis-Beispiel:
Die volljährige Klägerin begann zum 1.5.2025 einen auf 18 Monate angelegten Fernlehrgang zur "Geprüften Fotodesignerin (ILS)". Der von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassene Lehrgang sah nach Angaben des Lehrgangsanbieters einen durchschnittlichen Lernaufwand von 7 Wochenstunden vor und umfasste insgesamt 542 Unterrichtsstunden. Neben gestalterischen Inhalten wurden unter anderem rechtliche Grundlagen sowie berufspraktische Themen vermittelt. Die Klägerin verfügte über keine abgeschlossene Berufsausbildung und verfolgte das Ziel, später als Fotografin bzw. Fotodesignerin tätig zu werden. Parallel übte sie einen Minijob mit einem Umfang von etwa 9 Wochenstunden aus. Im Streitzeitraum absolvierte sie bereits acht von insgesamt 19 Einsendeaufgaben mit überwiegend guten bis sehr guten Bewertungen.

Die Familienkasse lehnte die Festsetzung von Kindergeld dennoch ab, weil nach ihrer Auffassung der Fernlehrgang die Zeit und Arbeitskraft der Klägerin nicht in ausreichendem Maße in Anspruch nehme. Der vom Lehrgangsanbieter angegebene Lernaufwand von lediglich 7 Wochenstunden spreche gegen eine ernsthaft betriebene Berufsausbildung. Zudem bezweifelte die Familienkasse den Ausbildungscharakter des Lehrgangs. Die vermittelten Kenntnisse dienten ihrer Ansicht nach eher der freien Selbstbildung beziehungsweise der Ausübung eines Hobbys.

Entgegen der Auffassung der Kindergeldkasse hat das Finanzgericht Münster den Anspruch auf Kindergeld bestätigt. Nach Auffassung des Finanzgerichts befindet sich ein Kind bereits dann in Berufsausbildung, wenn es sich ernsthaft und nachhaltig auf ein konkretes Berufsziel vorbereitet. Ein genereller zeitlicher Mindestumfang lasse sich aus der BFH-Rechtsprechung nicht entnehmen. Die häufig genannte 10-Stunden-Grenze betreffe lediglich Fallgruppen wie Sprachkurse oder Au-pair-Aufenthalte (siehe z. B. BFH, Urteil vom 15.03. 2012, III R 82/10), bei denen eine Abgrenzung zu Freizeit- oder Persönlichkeitsbildungsmaßnahmen erforderlich ist. Auf klassische Fernlehrgänge sei dies nicht übertragbar.

Fazit: Bei einem zugelassenen und strukturierten Lehrgang mit berufsspezifischen Inhalten handelt es sich eindeutig um eine Berufsausbildung. Außerdem hat die Klägerin durch die erfolgreich bearbeiteten Einsendeaufgaben nachgewiesen, den Lehrgang ernsthaft und zielgerichtet zu betreiben. Eine bloße "Pro-forma-Immatrikulation" liegt damit nicht vor. Der Umstand, dass das Jobcenter den Lehrgang nicht gefördert hat, ist für die steuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, dass die Ausbildungsmaßnahme objektiv auf den Erwerb beruflich verwertbarer Kenntnisse gerichtet ist und das Kind sie ernsthaft verfolgt. Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Münster, 9 K 2730/25 Kg| 05-05-2026

31. Juli 2026 - Kommentare deaktiviert für Innergemeinschaftliche Lieferung: Nachweis

Innergemeinschaftliche Lieferung: Nachweis

Wenn ein Gegenstand in einen anderen EU-Staat gelangt, liegt regelmäßig eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor. Da es innerhalb der EU keine Grenzkontrollen gibt, muss auf andere Art und Weise nachgewiesen werden, dass der Liefergegenstand tatsächlich in ein anderes EU-Land gelangt ist. Die Steuerfreiheit gilt deshalb nur dann, wenn der Unternehmer diesen Nachweis führen kann (= Gelangensbestätigung).

Der Unternehmer, der eine innergemeinschaftliche Lieferung ausführt, muss den Nachweis, dass der Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, durch ein Rechnungsdoppel bzw. durch eine Bestätigung des Abnehmers führen. Diese Bestätigung muss die folgenden Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Abnehmers. Die Bestätigung muss vom Abnehmer oder von einem Beauftragten unterschrieben werden. Bei einer elektronischen Übermittlung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, wenn erkennbar ist, dass sie vom Abnehmer bzw. von dessen Beauftragten übermittelt wurde (wichtig ist die Absenderangabe).
  • Bei dem Abnehmer einer innergemeinschaftlichen Lieferung, z.B. bei einem Reihengeschäft, darf nur derjenige in der Gelangensbestätigung genannt werden, der die Lieferung tatsächlich erhält. Das ist also nicht der Abnehmer einer ruhenden Lieferung.
  • Ausstellungsdatum der Bestätigung,
  • die handelsübliche Bezeichnung und die Menge der Liefergegenstände,
  • Monat und Ort des Erhalts der gelieferten Gegenstände (EU-Mitgliedsstaat mit Angabe von Stadt bzw. Gemeinde).

Wird der Liefergegenstand im Auftrag des liefernden Unternehmers oder des Abnehmers durch einen Dritten (z.B. durch einen Spediteur) an den Abnehmer befördert, können die erforderlichen Angaben gegenüber dem beauftragten selbstständigen Dritten gemacht werden. Der beauftragte Dritte muss gegenüber dem Lieferanten versichern, dass er über einen entsprechenden Beleg verfügt.

Für die Gelangensbestätigung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Sie kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen. Es reicht z.B. aus, wenn die Angaben in einem Versendungs-beleg enthalten sind. Neben der Gelangensbestätigung sind weiter Nachweise zugelassen worden. Hierzu gehören insbesondere der Frachtbrief und die Bescheinigung des Spediteurs.

Buchnachweis: Der Ausfuhrnachweis wird gemäß § 17c UStDV durch einen Buchnachweis ergänzt. Der Buchnachweis besteht aus Aufzeichnungen, die es erlauben, jederzeit auf die dazugehörigen Belege zuzugreifen. Dass die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen, muss sich unmittelbar aus der Buchführung ergeben. Der Belegnachweis allein genügt nicht. Enthalten Belege und Aufzeichnungen gegenseitige Verweise, reicht ein gewisser Grundstock an Aufzeichnungen aus. Eine eindeutige Zuordnung aus der Buchführung heraus ist dann möglich. Der Buchnachweis verlangt, dass die folgenden Angaben ersichtlich sind.

Aufzeichnungen in Beförderungs- und Versendungsfällen: 
Wird der Gegenstand einer Lieferung vom Lieferanten oder vom Abnehmen in ein anderes EU-Land befördert oder versendet, muss der Lieferant folgende Daten aufzeichnen:

  • Name und Anschrift des Abnehmers,
  • Name und Anschrift des Beauftragten des Abnehmers für den Fall, dass eine Lieferung im Einzelhandel vorliegt,
  • Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers,
  • handelsübliche Bezeichnung und Menge des Liefergegenstands,
  • Tag der Lieferung,
  • vereinbartes Entgelt bei Regelversteuerung, vereinnahmtes Entgelt bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten,
  • Art und Umfang einer eventuellen Be- oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet,
  • Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet,
  • Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

Aufzeichnungen in sogenannten Verbringungsfällen: Von einer Verbringung spricht man, wenn ein Unternehmer Gegenstände aus seinem Unternehmen aus dem Inland zur eigenen Verfügung in ein anderes Land der EU verbringt. In diesem Zusammenhang muss der Unternehmer Folgendes aufzeichnen:

  • handelsübliche Bezeichnung und Menge des verbrachten Gegenstandes,
  • Anschrift und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmensteils, der im anderen EU-Land liegt,
  • Tag des Verbringens,
  • Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG.

Bei Fahrzeugen muss der Unternehmer zusätzlich die Fahrzeug-Identifikationsnummer aufzeichnen.

Quelle:Sonstige| Gesetzliche Regelung| § 17c UStDV| 30-07-2026

31. Juli 2026 - Kommentare deaktiviert für Unterschiedliche Restnutzungsdauer bei 2 Wohnungen im selben Gebäude 

Unterschiedliche Restnutzungsdauer bei 2 Wohnungen im selben Gebäude 

Das Finanzgericht Hamburg hat im entschiedenen Fall festgestellt, dass die tatsächliche Nutzungsdauer der betroffenen Wohnungen kürzer ist als die gesetzlich standardisierte Dauer von 50 Jahren. Das führte dazu, dass die Eigentümer eine höhere Abschreibung in Anspruch nehmen können. Ausschlaggebend war ein Sachverständigengutachten, das die verkürzte Nutzungsdauer belegte. Dieses Gutachten basierte auf der Methodik der ImmoWertV 2021. Hierbei handelt es sich um eine allgemein anerkannten Schätzungsmethode, bei der sowohl technische als auch wirtschaftliche Faktoren berücksichtigt werden. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass diese Methodik angemessen ist und sorgfältig angewendet wurde.

Praxis-Beispiel:
Ein wesentlicher Streitpunkt war, dass für zwei Wohnungen im selben Gebäude unterschiedliche Restnutzungsdauern geltend gemacht wurden, was auf unterschiedliche Renovierungsmaßnahmen in den jeweiligen Einheiten zurückzuführen war. Das Finanzamt lehnte es ab, bei der Abschreibung unterschiedliche Nutzungsdauern zugrunde zu legen.

Das Finanzgericht entschied, dass diese Unterscheidung gerechtfertigt ist und dass eine einheitliche Behandlung aller Wohnungen aufgrund ihrer Lage im selben Gebäude die individuellen Gegebenheiten der einzelnen Einheiten nichtzutreffend wiedergegeben hätten. Es können nur bereits durchgeführte Renovierungsmaßnahmen bei der Ermittlung der Nutzungsdauer berücksichtigt werden, nicht jedoch Annahmen über mögliche zukünftige Maßnahmen.

Das Gericht wies auch die Argumente der Finanzverwaltung zurück, insbesondere in Bezug auf die vermeintliche Konsistenz wirtschaftlicher Mieterwartungen und die Auswirkungen des Denkmalschutzes. Ausschlaggebend ist eine sachverständige und objektspezifische Untersuchung jeder Wohnung. Fazit: Die Methodik der ImmoWertV ist somit eine gängige und zuverlässige Grundlage für steuerliche Schätzungen zur verkürzten Nutzungsdauer.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| Finanzgericht Hamburg, 2 K 86/22| 30-07-2026

31. Juli 2026 - Kommentare deaktiviert für Kindergeld: Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung

Kindergeld: Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung

Die Ausbildung zum Rettungssanitäter gilt trotz ihrer berufsqualifizierenden Wirkung nicht als Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung, weil die weniger als ein Jahr dauert.

Praxis-Beispiel:
Die 21 Jahre alte Tochter des Klägers absolvierte nach ihrem Abitur und Bundesfreiwilligendienst in den Monaten Februar bis Mai 2023 eine Ausbildung als Rettungssanitäter. Im Anschluss daran nahm sie eine Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin auf, weil sie mit ihrer ursprünglich geplanten Ausbildung noch nicht beginnen konnte. Die Familienkasse gewährte das Kindergeld ab September 2023 im Hinblick auf die Ausbildung der Tochter zur Notfallsanitäterin, versagte es aber für die Monate Juni bis August 2023. Der hiergegen erhobenen Klage des Vaters gab das Finanzgericht statt.

Rettungssanitäter werden beim qualifizierten Krankentransport als Fahrer sowie in der Notfallrettung als Teil der Besatzung eines Notarzt- oder Rettungswagens eingesetzt, um den Notarzt oder Notfallsanitäter zu unterstützen. Die Dauer der Rettungssanitäter-Ausbildung ist mit 520 Stunden vergleichsweise kurz. Ihr erfolgreicher Abschluss hindert nicht die Zahlung von Kindergeld, selbst wenn das volljährige, berücksichtigungsfähige Kind anschließend als Rettungssanitäter einer regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche umfassenden Erwerbstätigkeit nachgeht.

Die Rechtslage hat sich infolge der Neuregelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 geändert. Zuvor galt für die Berücksichtigung eine Einkünfte- und Bezügegrenze (sogenannter Jahresgrenzbetrag). Seither bleibt ein Kind, das seiner Erstausbildung oder seinem Erststudium ernsthaft nachgeht, unabhängig vom Umfang der daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit beim Kindergeld berücksichtigungsfähig. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind dagegen nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht.

Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts – entgegen der Auffassung der Familienkasse – bestätigt. Die Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin steht dem Kindergeldanspruch nicht entgegen. In den drei Streitmonaten fehlte es bei der Tochter noch am Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung, da die Rettungssanitäter-Ausbildung nicht als erstmalige Berufsausbildung anzusehen ist. Für die Anwendung dieser Vorschrift ist grundsätzlich eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr zu verlangen. Diese erfüllt die landesrechtlich geregelte, in Vollzeitform nur etwa drei Monate dauernde Rettungssanitäter-Ausbildung nicht. Anders wäre die Situation bei einer Notfallsanitäter-Ausbildung, die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Notfallsanitätergesetz in Vollzeitform drei Jahre dauert.

Quelle:BFH| Urteil| III R 7/24| 30-07-2026

31. Juli 2026 - Kommentare deaktiviert für Firmenfitness: steuerpflichtiger Arbeitslohn oder steuerfrei?

Firmenfitness: steuerpflichtiger Arbeitslohn oder steuerfrei?

Bieten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern kostenlos Firmenfitness-Programme an, ist zu prüfen, ob es sich um einen steuerfreien oder steuerpflichtigen geldwerten Vorteil handelt. Das Bayerische Landesamts für Steuern (BayLfSt) erläutert, ob und in welchem Umfang eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG möglich ist.

Firmenfitness-Programme ermöglichen es Arbeitnehmern, über ihre Arbeitgeber Zugang zu Sport- und Gesundheitsangeboten zu erhalten. Die Programme umfassen häufig auch Online-Präventionskurse, etwa zu den Themen Bewegung, Ernährung oder Stressmanagement. Für diese Präventionsangebote beantragen Arbeitgeber teilweise eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG. Allerdings gibt es oft keine Aufzeichnungen darüber, welche Mitarbeitenden tatsächlich an den Kursen teilnehmen, und Teilnahmebescheinigungen werden nicht ausgestellt.

Geldwerter Vorteil durch Firmenfitness: Die Nutzung eines Firmenfitness-Angebots ist grundsätzlich als geldwerter Vorteil anzusehen, sodass es sich um Arbeitslohn handelt. Der Wert dieses Vorteils richtet sich nach dem üblichen Endpreis für vergleichbare Angebote auf dem freien Markt. Gibt es jedoch keine vergleichbaren Angebote für Privatpersonen, weil der Anbieter dem Arbeitgeber günstige Firmenmitgliedschaften anbietet, kann kein üblicher Marktpreis ermittelt werden. In solchen Fällen ist der Sachbezug anhand der tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers zu bewerten (einschließlich Nebenkosten und Umsatzsteuer).

Die Aufteilung der Kosten soll wie folgt erfolgen:

  • Kosten, die direkt zugeordnet werden können werden den jeweiligen Arbeitnehmern zugerechnet, wie z. B. eine individuelle Mitgliedsgebühr
  • Kosten, die nicht direkt zugeordnet werden können (wie z. B. pauschale Gebühren) werden gleichmäßig auf alle registrierten Arbeitnehmer verteilt
  • unabhängige Kosten (z. B. allgemeine Verwaltungsgebühren) werden auf alle Arbeitnehmer verteilt.

Einen geldwerten Vorteil erhalten nur die Arbeitnehmer, die sich tatsächlich für das Programm registriert haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie das Angebot anschließend nutzen.

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG: Präventionsangebote
Nach § 3 Nr. 34 EStG sind zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung bis zu einem Betrag von 600 € im Jahr steuerfrei, wenn diese den Qualitätsanforderungen gemäß §§ 20 und 20b SGB V genügen. Allgemeine Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios oder Sportvereine fallen nicht unter diese Regelung.

Online-Präventionskurse: Eine Steuerbefreiung ist nur möglich, wenn die Teilnahme nachgewiesen werden kann, z. B. durch Teilnahmebescheinigungen oder Zertifikate. Ohne solche Nachweise kann die Steuerbefreiung nicht gewährt werden.

Hinweis: Der steuerfreie Grenzwert für Sachbezüge bis 50 € im Monat gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG kann auch bei Firmenfitness-Angeboten angewendet werden.

Quelle:Sonstige| Sonstige| Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern, S 2334.1.1-64/13 St36| 03-03-2026

24. Juli 2026 - Kommentare deaktiviert für Firmen-Pkw bei Personengesellschaften

Firmen-Pkw bei Personengesellschaften

Bei Personengesellschaften gibt es Fallgestaltungen mit unterschiedlichen Auswirkungen auf die Einkommen- und Umsatzsteuer.

  • Der Gesellschafter erwirbt das Fahrzeug, das er sowohl für betriebliche als auch für private Zwecke nutzt. Zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter ist keine Entgeltvereinbarung getroffen worden, sodass die Überlassung durch den Gesellschafter unentgeltlich erfolgt.
  • Der Gesellschafter erwirbt das Fahrzeug, das er an die Personengesellschaft gegen Entgelt vermietet. Die Personengesellschaft überlässt das Fahrzeug dem Gesellschafter, der es sowohl für betriebliche als auch für private Zwecke nutzt.
  • Der Gesellschafter darf den Firmenwagen für seine Privatfahrten und für seine Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nutzen, sodass Umsatzsteuer anfällt.

Die private Nutzung des Firmenwagens unterliegt der Umsatzsteuer. Das gilt auch bei Personengesellschaften, wenn der Gesellschafter das Fahrzeug sowohl für betriebliche als auch für private Fahrten nutzt. Die private Nutzung des Pkw ist mit dem Teilwert zu erfassen, wenn der Pkw nicht überwiegend betrieblich genutzt wird. Nutzt eine OHG bzw. der Gesellschafter der OHG einen Pkw zu mehr als 50% betrieblich, ist die private Nutzung des Firmenwagens pauschal mit der 1%-Methode zu ermitteln, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. An der Zuordnung eines Pkw zum Betriebsvermögen ändert sich nichts.

Wenn die betriebliche Nutzung des Firmenwagens nicht mehr als 50% beträgt, dann gilt die allgemeine Regelung, wonach Entnahmen aus dem Betriebsvermögen mit dem Teilwert anzusetzen sind.

Erwirbt der Gesellschafter einer Personengesellschaft einen Pkw, den er überwiegend für betriebliche Zwecke nutzt, gehört der Pkw zum Sonderbetriebsvermögen. Umsatzsteuerlich können Personengesellschaft und Gesellschafter zwei verschiedene Unternehmer sein. Somit hat der Gesellschafter die Möglichkeit, einen Pkw mit Vorsteuerabzug anzuschaffen, um ihn umsatzsteuerpflichtig an die Personengesellschaft zu vermieten. Nutzt der Gesellschafter diesen Firmenwagen, den er an die Personengesellschaft vermietet hat, auch für private Fahrten, ist unter bestimmten Voraussetzungen die 1%-Methode anzuwenden. Außerdem unterliegt die private Nutzung der Umsatzsteuer.

Die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, dürfen den Gewinn nicht mindern und sind deshalb gewinnerhöhend auf das Konto "Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19% USt (Kfz-Nutzung)" zu buchen.

Praxis-Beispiel:
Der Gesellschafter einer OHG hat im Januar einen neuen Pkw erworben. Der Erwerb erfolgte durch den Gesellschafter selbst. Der Kaufpreis hat 30.000 € zuzüglich 5.700 € Umsatzsteuer betragen (= Bruttolistenpreis von 35.700 €). Der Gesellschafter vermietet dieses Fahrzeug für insgesamt 500 € zuzüglich 95 € Umsatzsteuer pro Monat an die OHG. Dieses Fahrzeug wird ausschließlich vom Gesellschafter genutzt. Er nutzt das Fahrzeug sowohl für betriebliche als auch für private Fahrten. 

Der Gesellschafter führt kein Fahrtenbuch, sodass nicht feststellbar ist, wie groß der Umfang der Privatfahrten tatsächlich ist. Die private Nutzung ist nach der 1%-Methode zu ermitteln. Das gilt auch dann, wenn die Personengesellschaft ein gemietetes Fahrzeug (Leasingfahrzeug) an seinen Gesellschafter zur privaten Nutzung überlässt. Die OHG muss deshalb die private Nutzung mit 1% vom (auf 100 € abgerundeten) Bruttolistenpreis von 35.700 € ermitteln. Dieser Betrag ist der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Ein Abzug von 20% zum Ausgleich für die Kosten ohne Vorsteuerabzug ist nicht möglich, weil zwischen OHG und Gesellschafter ein Leistungsaustausch stattfindet. 

Behandlung beim Gesellschafter: Der Gesellschafter ist unabhängig von der Gesellschaft Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Er muss für sich eine eigene Gewinnermittlung erstellen, in der er die steuerliche Behandlung des Pkw abwickelt. Der Gesellschafter muss hier die Anschaffung, die laufenden Kosten und auch die Mieteinnahmen erfassen.

Quelle:Umsatzsteuer-Anwendungserlasse| Veröffentlichung| Abschnitt 1.8 Abs. 8| 23-07-2026

24. Juli 2026 - Kommentare deaktiviert für Aktivrente für Selbständige

Aktivrente für Selbständige

Den 2.000 €-Freibetrag gibt es bekanntlich nur für Rentner, die einer Tätigkeit als Arbeitnehmer nachgehen. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat jetzt in seiner Mitgliederzeitschrift „Der Steuerzahler“ über einen Fall berichtet, in dem ein selbständiger Rentner die Benachteiligung von Freiberuflern vor Gericht überprüfen lassen wollte. Aber: Bevor es dazu kam, änderte das Finanzamt seine Entscheidung.

Inhalt der steuerrechtlichen Regelung: Mit der Einführung der sogenannten Aktivrente will die Bundesregierung einen Anreiz schaffen, dass Personen auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter beruflich tätig bleiben. Wer im Ruhestand weiterarbeitet, erhält bis zu 24.000 € der zusätzlichen Einkünfte steuerfrei. Das Gesetz hat für viele Steuerzahler einen Haken: Selbständige Rentner sind von der Regelung ausgeschlossen.

Praxis-Beispiel:
Ein Steuerberater aus Nordrhein-Westfalen, der im Rentenalter weiterhin freiberuflich tätig ist, wollte die neue Regelung gerichtlich überprüfen lassen. Er beantragte die Herabsetzung seiner Einkommensteuer-Vorauszahlungen unter Berücksichtigung des Freibetrags. Das Finanzamt lehnte dies zunächst ab. Nach Aussage des BdSt verfolgte der Betroffene das Ziel, die grundsätzliche Frage klären zu lassen, ob die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und Selbständigen mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar ist.

Noch bevor das Finanzgericht über die Angelegenheit entscheiden konnte, änderte das Finanzamt seinen Vorauszahlungsbescheid und setzte die Vorauszahlungen wie beantragt herab. Damit war der konkrete Streit erledigt und eine gerichtliche Entscheidung zur eigentlichen Grundsatzfrage kam nicht zustande. Es ist allerdings davon auszugehen, dass über die Streitfrage im Veranlagungsverfahren erneut zu entscheiden ist. Erst dann wird ein Steuerbescheid vorliegen, der gerichtlich überprüft werden kann.

Hinweis: Neben dem BdSt haben auch andere Organisationen im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen, dass die Aktivrente neue Abgrenzungsprobleme schafft. Wenn der Staat die Weiterarbeit im Alter fördern möchte, müsse er alle Erwerbstätigen gleichbehandeln – unabhängig davon, ob sie angestellt oder selbständig tätig sind. Der BdSt hat in seinem Beitrag angekündigt, dass er – unabhängig von dem geschilderten Fall – ein entsprechendes Musterverfahren vorbereitet, um die Frage verfassungsgerichtlich klären zu lassen.

Fazit: Es sollte in vergleichbaren Fällen vermieden werden, dass Steuerbescheide bestandskräftig werden.

Quelle:Sonstige| Veröffentlichung| „Der Steuerzahler“, Ausgabe 7-8/2026, Seite 5| 23-07-2026

24. Juli 2026 - Kommentare deaktiviert für E-Fahrzeuge: Neuregelung für steuerlich begünstigtes Aufladen

E-Fahrzeuge: Neuregelung für steuerlich begünstigtes Aufladen

Grundsätzlich gilt Folgendes: Das kostenlose oder verbilligte Aufladen der Batterien von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers ist steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt (§ Nr. 46 EStG). Diese Steuerbefreiung gilt mindestens bis Ende 2030. 

Steuerfreier Ladestrom beim Arbeitgeber: Es spielt keine Rolle, ob es sich um ein Privatfahrzeug oder einen Firmenwagen handelt. Das heißt, dass das Aufladen eines Privatfahrzeugs steuerfrei ist und nicht als Arbeitslohn erfasst wird. Die private Nutzung eines vom Arbeitgeber gestellten Dienstwagens wird regelmäßig nach der 0,5% oder 0,25% Regelung erfasst, sodass der Ladestrom dadurch abgegolten ist. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode bleiben die steuerfreien Stromkosten bei den Gesamtkosten außer Ansatz.

Umfang der Steuerbefreiung: Die Steuerbefreiung ist nicht auf einen Höchstbetrag und auch nicht auf eine bestimmte Anzahl von begünstigten Kraftfahrzeugen begrenzt. Begünstigt ist das Aufladen an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens. Soweit der Arbeitgeber die Stromkosten für das Aufladen von Fahrzeugen der Beschäftigten jedoch unmittelbar trägt, ist der Vorteil aus dem unentgeltlich oder verbilligt bezogenen Ladestrom auch dann steuerfrei, wenn die genutzte Ladevorrichtung an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers von einem Dritten nur für Zwecke des Arbeitgeberunternehmens oder des verbundenen Unternehmens betrieben wird. Achtung: Die unentgeltliche Überlassung von Strom an die Beschäftigten zum Aufladen eines privaten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs wird umsatzsteuerlich als steuerpflichtige Wertabgabe beurteilt.

Überlassung einer Ladevorrichtung
Lohnsteuerfrei sind auch vom Arbeitgeber zusätzlich gewährte Vorteile für die zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge zur privaten Nutzung (§ 3 Nr. 46 EStG). Gemeint sind sog. Wallboxen zum schnellen Aufladen von Elektrofahrzeugen. Ladevorrichtung ist die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen. Dazu gehören zum Beispiel der Aufbau, die Installation und die Inbetriebnahme der Ladevorrichtung, deren Wartung und Betrieb sowie notwendigen Vorarbeiten wie z.B. das Verlegen eines Starkstromkabels. Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur bei Überlassung einer Ladevorrichtung, die im Eigentum des Arbeitgebers bleibt. Geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung kann der Arbeitgeber pauschal mit 25% besteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). Voraussetzung ist auch hier, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Als Bemessungsgrundlage können die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung (einschließlich Umsatzsteuer) zugrunde gelegt werden.

Neu geregelt ist Folgendes: Wird ein betriebliches Elektro  oder Hybridelektrofahrzeug an einer zur Wohnung des Steuerpflichtigen gehörenden häuslichen Ladevorrichtung aufgeladen, kann der betriebliche Anteil an der Gesamtstrommenge aus der Nutzung der häuslichen Ladevorrichtung grundsätzlich mit Hilfe eines gesonderten stationären oder mobilen (beispielsweise wallbox- oder fahrzeuginternen) Stromzählers nachgewiesen werden. Dieser Zähler muss nicht eichrechtskonform sein. Zum Nachweis des betrieblichen Anteils an der Gesamtstrommenge werden Aufzeichnungen für einen fortlaufenden Zeitraum von drei Monaten als ausreichend angesehen, soweit dieser Anteil nicht ohne Weiteres ausgelesen werden kann (z. B. anhand einer fahrzeuginternen konkreten Erfassung und Zuordnung der Strommenge). Die Strommenge ist mit dem individuellen Strompreis zu multiplizieren. Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchten Kilowattstunden Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen; die Einspeisung durch eine private Photovoltaik-Anlage ist dabei aus Vereinfachungsgründen nicht zu beachten. Bei einem Vertrag mit dynamischem Stromtarif bestehen keine Bedenken, die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grund preis zugrunde zu legen.

Aus Vereinfachungsgründen kann der Ermittlung des betrieblich veranlassten Anteils an den ansonsten privaten Stromkosten in allen Anwendungsfällen (einschließlich der Anwendung bei dynamischem Stromtarif und bei Nutzung einer privaten Photovoltaik-Anlage) der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001, Durchschnittspreise einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen) zugrunde gelegt werden. Dabei ist für das gesamte Wirtschaftsjahr auf den für das 1. Halbjahr des dem Wirtschaftsjahr vorangegangenen Kalenderjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen (Wert bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh) abzustellen (Strompreispauschale). Dieser Gesamtdurchschnittsstrompreis ist auf volle Cent abzurunden und anschließend mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge zu multiplizieren. Das Wahlrecht zwischen dem Ansatz der tatsächlichen Stromkosten oder der Strompreispauschale muss für das Wirtschaftsjahr einheitlich ausgeübt werden (Jahrespauschale). Durch die Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten des Steuerpflichtigen aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung abgegolten.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 6 - S 2177/00016/042/056| 20-07-2026

24. Juli 2026 - Kommentare deaktiviert für Grundstücksbewertung: Kellerräume als Wohnfläche

Grundstücksbewertung: Kellerräume als Wohnfläche

Der Grundsteuerwert ist im typisierten Ertragswertverfahren anhand der Wohnflächenverordnung (WoFlV) zu berechnen. Das Finanzgericht hat entschieden, dass Kellerräume, die nicht für Wohnzwecke ausgebaut wurden, als Zubehörräume bei der Berechnung nicht mit einzubeziehen sind.

Praxis-Beispiel:
Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die Fläche eines im Keller gelegenen Raums einzubeziehen ist. Die Wohnfläche in den oberirdischen Geschossen des Einfamilienhauses beläuft sich auf 147,31 m² (Innenräume 144,31 m² zuzüglich 25% der Terrassenfläche von 12 m²). Im Keller, der vollständig unterhalb des Bodenniveaus liegt, befindet sich ein 26,44 m² großer Raum, der eine Höhe von 2,10 m hat, beheizbar ist und über ein 0,45 m x 0,95 m großes Fenster verfügt. Er wird nur über einen Lichtschacht, der mit einem Gitter abgedeckt ist, vom Tageslicht erreicht und belüftet. Bei der Bewertung im typisierten Verfahren legte das Finanzamt eine Wohnfläche von 147 m² zuzüglich 26 m² Kellerraum zugrunde, insgesamt also 173 m².

Ein Einfamilienhaus ist im typisierten Ertragswertverfahren nach der Wohnflächenverordnung zu bewerten (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 BewG). Danach ermittelt sich der Grundsteuerwert aus der Summe des kapitalisierten Reinertrags (Barwert des Reinertrags) und des abgezinsten Bodenwerts. Nach Auffassung des Finanzgerichts hat das Finanzamt den kapitalisierten Reinertrag unzutreffend berechnet, soweit es die Grundfläche des Kellerraums in die maßgebliche Wohnfläche einbezogen hat. Das Finanzgericht verweist darauf, dass die Wohnfläche im Rahmen der Grundsteuerwertfeststellung im typisierten Ertragswertverfahren anhand der Wohnflächenverordnung zu berechnen ist. Kellerräume, die nicht zum dauernden Aufenthalt für Wohnzwecke ausgebaut wurden, sind hierbei als Zubehörräume nicht einzubeziehen (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a. WoFIV). Der Kellerraum wurde als Lagerraum genutzt, der nicht zu Wohnzwecken nutzbar und somit als typischer Zubehörraum zu qualifizieren ist. Es lag keine Nutzungsmöglichkeit zu Wohnzwecken vor, weil kein Bodenbelag und nur ein unzureichend geeignetes Fenster zur Belüftung und Beleuchtung vorhanden war.

Auch in der Fachliteratur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass die maßgebliche Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung zu ermitteln ist. Damit sind Kellerräume nicht einzubeziehen, wenn sie nicht zum dauernden Aufenthalt für Wohnzwecke ausgebaut wurden.
 

Quelle:Finanzgerichte| Entscheidung| Gerichtsbescheid, FG Berlin-Brandenburg, 3 K 3118/25| 02-03-2026

24. Juli 2026 - Kommentare deaktiviert für Kindergeld: Ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz

Kindergeld: Ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz

Ein Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind, das sich nicht in Ausbildung befindet, besteht nur dann, wenn das Kind sich nachweislich und ernsthaft bemüht, einen Ausbildungsplatz zu finden. Die bloße Behauptung, das Kind sei bereit, eine Ausbildung aufzunehmen, reicht nicht aus. Es sind vielmehr objektive Nachweise erforderlich, wie z. B. Bewerbungen bei Ausbildungsbetrieben oder die Meldung als ausbildungssuchend bei der Agentur für Arbeit. Schwierigkeiten, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind, entbinden Kinder nicht von der Pflicht, solche Nachweise zu erbringen.

Praxis-Beispiel:
Der Sohn des Klägers hatte seine vorherige Ausbildung beendet und sich als arbeitssuchend gemeldet, allerdings ohne sich gezielt um einen neuen Ausbildungsplatz zu bemühen. Es lagen keine Nachweise (wie z. B. dokumentierte Bewerbungsschreiben) vor, die belegen konnten, dass er ernsthaft daran gearbeitet hat, eine Ausbildung wieder aufzunehmen. Die Kindergeldkasse lehnte die Gewährung von Kindergeld ab, weil sie die verschiedenen Tätigkeiten, die der Sohn im Hotel- und Gastronomiebereich ausübte, als rein arbeitsorientiert und nicht als Teil einer Berufsausbildung eingestuft hat.

Der BFH hat entschieden, dass die Familienkasse zu Recht den Kindergeldanspruch aufgehoben und die bereits gezahlten Beträge zurückgefordert hat. Die objektiven Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld, wie er im Gesetz festgelegt ist, waren nicht erfüllt. Der Verweis auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie wurde vom BFH zurückgewiesen, da die Pandemie keine Ausnahme von der Nachweispflicht rechtfertigt. Des Weiteren wurden keine rechtlich relevanten Versäumnisse oder Fehler in der Entscheidung des Finanzgerichts festgestellt.

Quelle:BFH| Urteil| III R 20/24| 17-03-2026

24. Juli 2026 - Kommentare deaktiviert für Erweiterte Förderung von E-Autos

Erweiterte Förderung von E-Autos

Der Kauf von Elektroautos wurde in der Vergangenheit mehrfach gefördert, abgeschafft beziehungsweise drastisch geändert. Der großzügige Umweltbonus wurde gestrichen. Auch für Plug-in-Hybridfahrzeuge wurden die staatlichen Anreize zeitweise gestrichen. Unternehmen profitieren weiterhin ausschließlich von steuerlichen Effekten. Seit 2026 gibt es für Privathaushalte ein neues Förderprogramm, wobei der Anspruch auf die Zuschüsse allerdings von der Höhe des Einkommens abhängt.

Fördermöglichkeiten für Unternehmen: Unternehmen, die ein E-Auto als Firmenwagen anschaffen, können eine erhöhte Abschreibung von 75% im Jahr des Kaufs in Anspruch nehmen und in den Folgejahren 10%, zweimal 5%, 3% und 2% (sogenannter Investitionsbooster). Der Abschreibungszeitraum beträgt insgesamt 6 Jahre. Davon können alle Unternehmen profitieren, die sich in der Zeit vom 30.6.2025 bis zum 1.1.2028 ein reines Elektroauto oder ein Brennstoffzellenfahrzeug zugelegt haben bzw. zulegen. 

Außerdem wird der geldwerte Vorteil für die private Nutzung monatlich nicht mit 1%, sondern nur mit 0,25% des Bruttolistenpreises ermittelt. Steuervorteile bietet auch ein Plug-in-Hybrid, weil für die Privatnutzung monatlich nur 0,5% vom Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage anzusetzen sind. Diese vorstehenden Vergünstigungen gelten allerdings nur für elektrische Firmenwagen, die nach dem 30.6.2025 angeschafft wurden und den Bruttolistenpreis von 100.000 € nicht übersteigen.

Fördermöglichkeiten für Privatpersonen: Private Käufer können seit Mai 2026 eine neue staatliche E-Auto-Prämie beantragen. Dies gilt für Neuzulassungen rückwirkend ab dem 1.1.2026. Damit fördert der Gesetzgeber die Anschaffung von reinen Batterie-E-Autos, von Plug-in-Hybriden sowie von Fahrzeugen mit Range Extender. Die Förderung können nur Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen von maximal 80.000 € erhalten. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für Familien mit bis zu zwei Kindern unter 18 Jahren um 5.000 € und beläuft sich dann somit auf höchstens 90.000 €. Die Förderung wird nur einmal pro Person gewährt, wobei maximal zwei Anträge aus einem Haushalt stammen dürfen.

Die Basisförderung für reine Elektroautos beträgt 3.000 €. Plug-in-Hybride und Fahrzeuge mit Range Extender werden mit 1.500 € gefördert. Hinzu kommen für bis zu zwei Kinder 500 € Kinderzuschlag. Haushalte mit einem Einkommen von unter 60.000 € erhalten einen weiteren Zuschlag von 1.000 €. Wer über weniger als 45.000 € zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen verfügt, bekommt nochmals 1.000 € dazu. Damit ist eine Förderung von bis zu 6.000 € für reine E-Autos und 4.500 € für Plug-in-Hybride möglich. Wichtig! Die Zuschüsse werden nur bei der Anschaffung eines Neuwagens gezahlt. Dies gilt sowohl für den Kauf als auch für ein mögliches Leasing. Gebrauchtfahrzeuge sind nicht förderfähig. 

Beantragung der Förderung
Zu beantragen ist die Förderung für das E-Auto über die Förderzentrale Deutschland beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Dafür ist die bereits erfolgte Zulassung auf den Antragsteller maßgeblich. Ab diesem Termin bleibt ein Jahr Zeit, den Antrag über das elektronische Antragformular zu stellen. Dabei müssen die erforderlichen Dokumente unbedingt vollständig übermittelt werden. Anderenfalls bearbeitet die Behörde den Antrag nicht.

Neben der Fahrzeugidentifikationsnummer brauchen Antragsteller die letzten beiden Steuerbescheide. Diese dürfen höchstens drei Jahre alt sein. Wer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet war, kann diese freiwillig nachträglich einreichen, um dadurch an die nötigen Steuerbescheide zu kommen. Familien, die den Kinderzuschlag in Anspruch nehmen wollen, müssen außerdem einen Kindergeld-Nachweis der Familienkasse beifügen. Käufer von Plug-in-Hybriden benötigen zusätzlich eine EU-Konformitätsbescheinigung für den Nachweis einer elektrischen Reichweite von mindestens 80 Kilometern.
Wer den Förderantrag stellt, muss sich mit der BundID authentifizieren. Daher sind der Personalausweis mit Online-Funktion, die zugehörige PIN und die Ausweis-App erforderlich. Als Alternative können Antragsteller jedoch ihr ELSTER-Zertifikat nutzen.

Befreiung von der Kfz-Steuer: Neu zugelassene Elektroautos sind zudem für maximal zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| §7 Abs. 2a| 23-07-2026

17. Juli 2026 - Kommentare deaktiviert für Urlaubsansprüche beim Minijob

Urlaubsansprüche beim Minijob

Nach dem Bundesurlaubsgesetz haben Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das gilt auch für Minijobber und zwar unabhängig davon, ob die Beschäftigung im gewerblichen Bereich oder in einem Privathaushalt ausgeübt wird. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage im Jahr. Dabei geht das Gesetz von einer 6-Tage-Woche aus. Werktage sind alle Kalendertage, die keine Sonntage oder gesetzlichen Feiertage sind.

Berechnung des Urlaubsanspruchs im Minijob: Für die Berechnung des Urlaubsanspruchs ist entscheidend, an wie vielen Tagen die Beschäftigung in der Woche ausgeübt wird. Wie viele Stunden ein Minijobber an einem Arbeitstag arbeitet, ist unerheblich. Arbeiten Minijobber an weniger als sechs Tagen pro Woche, wird der Urlaubsanspruch wie folgt berechnet: Individuelle Arbeitstage pro Woche x 24 : 6 = Urlaubstage pro Jahr. Abhängig von den wöchentlichen Arbeitstagen ergibt sich folgender Urlaubsanspruch:
Arbeitstage pro Woche        1        Urlaubsanspruch im Jahr      4
Arbeitstage pro Woche        2        Urlaubsanspruch im Jahr      8
Arbeitstage pro Woche        3        Urlaubsanspruch im Jahr    12
Arbeitstage pro Woche        4        Urlaubsanspruch im Jahr    16
Arbeitstage pro Woche        5        Urlaubsanspruch im Jahr    20
Arbeitstage pro Woche        6        Urlaubsanspruch im Jahr    24

Urlaubstage sind bezahlte freie Tage. Sie müssen weder vor- noch nachgearbeitet werden.

Minijobber arbeiten nicht in jeder Woche gleichviel. Zum Beispiel kann im Arbeitsvertrag vereinbart sein, dass in einer Woche an zwei Tagen und in der nächsten Woche an drei Tagen gearbeitet wird. Bei unregelmäßiger Arbeit wird der Urlaubsanspruch nicht nach den Arbeitstagen pro Woche berechnet. Entscheidend ist dann, an wie vielen Tagen im Kalenderjahr Minijobber arbeiten. Dabei wird auch berücksichtigt, an wie vielen Tagen andere Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber arbeiten. Gilt im Unternehmen eine Fünf-Tage-Woche, werden 260 Arbeitstage im Jahr zugrunde gelegt. Bei einer Sechs-Tage-Woche sind es 312 Arbeitstage im Jahr.

Der gesetzliche Mindesturlaub wird dann mit dieser Formel berechnet: Gesetzliche Urlaubstage pro Jahr x individuelle Arbeitstage pro Jahr: 260 oder 312
Ergibt sich bei der Berechnung ein Bruchteil von mindestens einem halben Urlaubstag, wird auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet.

Praxis-Beispiel:
Eine Minijobberin arbeitet an 90 Tagen im Jahr in einem Minijob. Andere Beschäftigte arbeiten bei ihrem Arbeitgeber an fünf Tagen pro Woche. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Urlaubstage im Jahr.
Berechnung: 20 Urlaubstage x 90 Arbeitstage : 260 = 6,92 Urlaubstage
Ergebnis: Der Bruchteil beträgt mehr als einen halben Urlaubstag. Deshalb wird aufgerundet. Der Minijobber hat Anspruch auf 7 bezahlte Urlaubstage im Jahr.

Hinweis zur Nachtarbeit: Bei Nachtarbeit gelten für den Urlaub dieselben Grundsätze wie bei der Arbeit am Tag. Reicht ein Arbeitseinsatz in den nächsten Kalendertag hinein, zählt dieser Einsatz als ein Arbeitstag. Beginnt ein Einsatz zum Beispiel am Montagabend und endet am Dienstagmorgen, zählt dafür ein Urlaubstag. Der gesetzliche Mindesturlaub ist die Untergrenze. Ein höherer Urlaubsanspruch kann sich zum Beispiel aus einem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ergeben. Haben Vollzeitbeschäftigte bei demselben Arbeitgeber Anspruch auf mehr Urlaub, gilt das auch für Minijobber. Der höhere Urlaubsanspruch wird dann auf die individuellen Arbeitstage im Minijob umgerechnet. Die Formel lautet: Anzahl der Arbeitstage pro Woche x tarifliche Urlaubstage pro Jahr : tarifliche Arbeitstage pro Woche

Praxis-Beispiel:
Ein Minijobber arbeitet an drei Tagen pro Woche. Vollzeitbeschäftigte beim selben Arbeitgeber arbeiten an fünf Tagen pro Woche und haben Anspruch auf 30 Urlaubstage im Jahr. Die Arbeitszeit und der Urlaub sind im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt.
Berechnung: 3 Arbeitstage pro Woche x 30 tarifliche Urlaubstage pro Jahr : 5 tarifliche Arbeitstage pro Woche = 18 Urlaubstage
Ergebnis: Der Minijobber hat Anspruch auf 18 bezahlte Urlaubstage im Jahr.

Quelle:Sonstige| Veröffentlichung| www.minijobzentrale.de| 16-07-2026