18. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Verpflegungspauschale: geplante Erhöhung ab 2024 auf 30 €
Alle Beiträge in
11. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Umsatzsteuer: Antrag auf Ist-Besteuerung
Umsatzsteuer: Antrag auf Ist-Besteuerung
Unternehmer versteuern ihre Umsätze nach dem Soll- oder Ist-Prinzip. Bei der Soll-Besteuerung werden die Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuert. Bei der Ist-Besteuerung muss der Unternehmer die Umsatzsteuer nicht vorfinanzieren, weil er die Umsatzsteuer erst ans Finanzamt zahlt, nachdem seine Kunden die Rechnungen bezahlt haben. Aber nicht jeder Unternehmer darf die Ist-Besteuerung in Anspruch nehmen. Der Unternehmer hat einen Anspruch darauf, dass ihm das Finanzamt auf Antrag die Ist-Besteuerung genehmigt,
- wenn sein Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 € betragen hat (maßgebend ist die Definition in § 19 Abs. 3 UStG) oder
- wenn er von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 AO befreit ist, oder
- soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) ausführt.
Fazit: Für Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs kann die Ist-Besteuerung beantragt werden, wobei es keine Rolle spielt, wie hoch diese Umsätze sind. Führt der Angehörige eines freien Berufs darüber hinaus noch andere Umsätze aus, die nicht zu seiner freiberuflichen Tätigkeit gehören, kann er die Ist-Besteuerung für diesen Teilbereich nur anwenden, wenn der Gesamtumsatz (einschließlich seiner freiberuflichen Umsätze) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 € betragen hat. Aber! Die Umsätze aus der Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs gehören nicht zum Gesamtumsatz, wenn die Zuordnung nach § 19 Abs. 3 UStG entfällt, wie z. B. bei ärztlichen Leistungen.
Praxis-Beispiel:
Ein selbständiger Arzt erzielt Umsätze aus seiner heilberuflichen Tätigkeit in Höhe von 640.000 €. Daneben erhält er für Gutachten, die nicht umsatzsteuerfrei sind, Honorare in Höhe von 55.500 €. Die umsatzsteuerfreien Umsätze von 640.000 € gehören nicht zum Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 3 UStG. Der Gesamtumsatz beträgt deshalb nur 55.500 € und übersteigt damit nicht den Grenzwert von 600.000 €. Der Arzt kann für die Honorare aus der Gutachtertätigkeit die Ist-Besteuerung beantragen.
Hinweis: Der zurzeit vorliegende Entwurf des Wachstumschancengesetzes sieht ab dem 1.1.2024 eine Erhöhung des Grenzwerts von 600.000 € auf 800.000 € vor. Das wirkt sich wie folgt aus:
- Hat der Umsatz im Jahr 2023 nicht mehr als 600.000 € betragen, kann die Ist-Besteuerung – wie bisher – im Jahr 2024 fortgesetzt werden.
- Hat der Umsatz im Jahr 2022 den Betrag von 600.000 € nicht überschritten und liegt er in 2023 über 600.000 €, aber nicht über 800.000 €, kann die Ist-Besteuerung im Jahr 2024 ebenfalls fortgesetzt werden.
- Hat der Umsatz des Jahres 2023 und der Vorjahresumsatz (2022) jeweils mehr als 600.000 € betragen, aber die Umsatzgrenze von 800.000 € nicht überschritten, kann sich der Unternehmer die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten auf Antrag vom Finanzamt genehmigen lassen, wobei auch ein konkludenter Antrag ausreicht. Es ist sinnvoll, wenn der Unternehmer einen Antrag stellt, sobald das Wachstumschancengesetz in Kraft getreten ist.
11. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Geschenke: Freigrenze wird ab 2024 auf 50 € erhöht
Geschenke: Freigrenze wird ab 2024 auf 50 € erhöht
Unternehmen haben bei Zuwendungen an Nichtarbeitnehmer folgende Ausgangssituation:
- Erfolgt die Zuwendung aus eigenem betrieblichem Interesse, z. B. für Werbezwecke, sind die Kosten als Betriebsausgaben abziehbar (Bewirtungskosten zu 70%), ohne dass sie beim Empfänger versteuert werden.
- Geschenke an Geschäftsfreunde (Nichtarbeitnehmer) darf der Unternehmer nur dann als Betriebsausgaben abziehen, wenn ihr Wert pro Person und Jahr nicht mehr als 35 € beträgt. Dieser Höchstbetrag soll ab 2024 auf 50 € angehoben werden.
- Die Begrenzung gilt nicht für Geschenke, die ausschließlich betrieblich genutzt werden können.
- Privatgeschenke haben keine steuerlichen Auswirkungen.
Der Beschenkte braucht den Wert des Geschenks nicht als Betriebseinnahme zu erfassen, wenn ihm der Schenker mitgeteilt hat, dass er die Steuer gem. § 37b EStG übernommen hat. Die Besteuerung unterbleibt auch bei Streuwerbeartikeln bis 10 € je Artikel und geringwertigen Warenproben, die nicht als Geschenke einzustufen sind.
Geschenke an Geschäftspartner bzw. deren Arbeitnehmer: Ab 2024 ist nach dem Entwurf des Wachstumschancengesetzesdie Freigrenze von 50 € zu beachten. Das Handelsrecht unterscheidet bei der Abzugsfähigkeit von Geschenken nicht aufgrund von Betragsgrenzen o.ä. Für die handelsrechtliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben ist allein ausschlaggebend, dass die Aufwendungen betrieblich veranlasst sind.
Das Steuerrecht folgt hier jedoch nicht dem Handelsrecht und beschränkt den Betriebsausgabenabzug für Geschenke auch im Falle einer betrieblichen Veranlassung der Hingaben. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG dürfen Geschenke an Geschäftspartner und deren Arbeitnehmer demnach nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn
- die Hingabe betrieblich veranlasst ist,
- ihr Wert pro Person und Jahr nicht mehr als 50 € (ab 2024) beträgt und
- die Geschenkaufwendungen einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.
Die 50-EUR-Grenze ist eine Freigrenze. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Betrag von 50 € pro Empfänger und Jahr auch nur um einen Cent, entfällt der Betriebsausgabenabzug insgesamt und nicht nur der Betrag, der über 50 € hinausgeht.
Die 50-EUR-Grenze gilt pro Person und Jahr. Empfänger können natürliche und juristische Personen (z.B. eine GmbH) sein. Zuwendungen an Arbeitnehmer der GmbH (z. B. Gesellschafter-Geschäftsführer) sind jedoch nicht automatisch als Zuwendungen an die GmbH anzusehen.
Grundsätzlich ist jede Person, mit der ein Unternehmer im Geschäftsleben zu tun hat, als eigenständiger Zuwendungsempfänger anzusehen, z. B.
- der GmbH-Geschäftsführer,
- die Sekretärin,
- der Marketingassistent usw.
Der Unternehmer und sein Ehepartner werden allerdings nach Auffassung der Finanzverwaltung als "ein Empfänger" angesehen.
Hinweis: Wenn der Unternehmer die Geschenkzuwendungen pauschal mit 30% versteuert, gehört auch die pauschale Steuer zu den Zuwendungen. Aber: Bei der Ermittlung des Grenzwerts von 35 bzw. 50 € wird die pauschale Steuer nicht einbezogen.
11. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Steuersatz: Umsätze in einem Biergarten
Steuersatz: Umsätze in einem Biergarten
Verkauft ein Unternehmer fertig zubereitete Speisen, handelt es sich um eine einheitliche Leistung, für die er vor dem 1.7.2020 und nach dem 31.12.2023 entweder
- 7% Umsatzsteuer zahlt, wenn es sich um eine Lieferung handelt, oder
- 19% Umsatzsteuer zahlt, wenn es sich um eine sonstige Leistung handelt.
In der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2023 ist keine Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung erforderlich, weil die Abgabe von Speisen mit zusätzlichen Dienstleistungen (z.B. in der Gastronomie) dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegt.
Wichtig! Sollte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht über den 31.12.2023 hinaus verlängert werden, wird die sonstige Leistung wieder insgesamt dem Regelsteuersatz von 19% unterliegen. Dabei sind dann die Grundsätze des BFH-Beschlusses zu beachten. Danach erbringt der Inhaber eines Grillstands in einem Biergarten sonstige Leistungen, die dem Regelsteuersatz unterliegen, wenn er an Biergartenbesucher gegen Entgelt Speisen abgibt und aufgrund des Pachtvertrags mit dem Betreiber des Biergartens berechtigt ist, seinen Kunden die Infrastruktur des Biergartens zur Verfügung zu stellen.
Ebenso kann die Nutzung eines Food-Courts in einem Einkaufszentrum zu einer sonstigen Leistung führen, wenn die Einräumung dieser Nutzungsmöglichkeit aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers dem Speisenanbieter zuzurechnen ist. Dafür reicht es aus, dass im Innenverhältnis vom Vermieter die Nutzungsmöglichkeit an den Einrichtungen eingeräumt wird.
Fazit: Es bleibt abzuwarten, ob die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes verlängert wird oder ob die Befristung aufgehoben wird.
11. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Sonderabschreibung: Geplante Erhöhung ab 2024
Sonderabschreibung: Geplante Erhöhung ab 2024
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann derzeit neben der linearen Abschreibung die 20%ige Sonderabschreibung gem. § 7g Abs. 5 EStG beansprucht werden. Die bisherige 20%ige Sonderabschreibung sollnach dem Entwurf des Wachstumschancengesetzes für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt werden, auf 50% erhöht werden.
Die Sonderabschreibung, die ab 2024 auf 50% erhöht werden soll, ist eine rein steuerliche Abschreibung (§ 7g Abs. 5, 6 EStG) die in einem Begünstigungszeitraum von maximal 5 Jahren beansprucht werden kann. Die 50%ige Sonderabschreibung kann innerhalb von 5 Jahren zusätzlich zur linearen Abschreibung in Anspruch genommen werden. Die Sonderabschreibung wird im Jahr der Anschaffung nicht zeitanteilig gekürzt, sodass auch bei einer Anschaffung im Dezember der volle Betrag der Sonderabschreibung als Betriebsausgabe abgezogen werden kann.
Begünstigt sind nur Betriebe, deren Gewinn im Jahr vor der Inanspruchnahme nicht mehr als 200.000 € betragen hat. Bei der Ermittlung der Gewinngrenze von 200.000 € bleiben die Investitionsabzugsbeträge ebenso unberücksichtigt wie eventuelle Hinzurechnungsbeträge.
Hinweis: Die 20%ige bzw. 50%ige Sonderabschreibung, die in einem Begünstigungszeitraum von maximal 5 Jahren beansprucht werden kann, ist handelsrechtlich unzulässig.
11. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Geringwerte Wirtschaftsgüter ab 2024
Geringwerte Wirtschaftsgüter ab 2024
Ein geringwertiges Wirtschaftsgut kann nur vorliegen, wenn es
- beweglich,
- abnutzbar und
- selbständig (= für sich allein) nutzbar ist.
Außerdem darf der Höchstbetrag von 800 € netto ohne Umsatzsteuer nicht überschritten werden. Für die Anschaffung bzw. Herstellung nach dem 31.12.2023 soll der Höchstbetrag nach dem Entwurf des Wachstumschancengesetzesvon 800 € auf 1.000 € netto ohne Umsatzsteuer erhöht werden.
Bei der Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern besteht dann ein Wahlrecht, wonach der Unternehmer (auch handelsrechtlich) zwischen 3 Varianten wählen kann. Welche Variante der Unternehmer nutzen will, entscheidet er spätestens im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses durch Zuordnung.
Bei Unternehmern, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, werden Wirtschaftsgüter mit den Netto-Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ohne Umsatzsteuer) dann wie folgt erfasst:
- bis zu 250 € als Sofortaufwand (Buchung auf das Konto "Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter" 4855 (SKR 03) bzw. 6260 (SKR 04) oder als "Geringwertige Wirtschaftsgüter" 0480 (SKR 03) bzw. 0670 (SKR 04),
- von 250 € bis 1.000 € (ab 2024) auf das Konto "Geringwertige Wirtschaftsgüter" 0480 (SKR 03) bzw. 0670 (SKR 04) oder alternativ auf das Konto "Wirtschaftsgüter (Sammelposten)" 0485 (SKR 03) bzw. 0675 (SKR 04).
11. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Sammelposten: Geplante Änderungen ab 2024
Sammelposten: Geplante Änderungen ab 2024
Derzeitige Regelung: Für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 € und nicht mehr als 1.000 € kann ein Sammelposten gebildet werden (§ 6 Abs. 2a EStG). Die in Betracht kommenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden dann zu einem Sammelposten zusammengefasst, wenn
- deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto (also ohne Umsatzsteuer) mehr als 250 €, aber nicht mehr als 1.000 € betragen, und diese
- beweglich,
- abnutzbar und
- selbständig (= für sich allein) nutzbar sind.
Dieser Sammelposten muss im Jahr der Bildung und in den folgenden 4 Jahren mit jeweils 1/5 gewinnmindernd aufgelöst werden. Für die Anschaffungen muss für jedes Jahr, in dem die Poolabschreibung angewendet wird, jeweils ein eigener Sammelposten gebildet werden.
Geplante Regelung nach dem Entwurf des Wachstumschancengesetzes für die Anschaffung, Herstellung oder Einlage von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ab 2024: Für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 € und nicht mehr als 5.000 € kann ein Sammelposten gebildet werden (§ 6 Abs. 2a EStG). Die in Betracht kommenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden dann zu einem Sammelposten zusammengefasst, wenn
- deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto (also ohne Umsatzsteuer) mehr als 250 €, aber nicht mehr als 5.000 € betragen, und diese
- beweglich,
- abnutzbar und
- selbständig (= für sich allein) nutzbar sind.
Dieser Sammelposten muss im Jahr der Bildung und in den folgenden 2 Jahren mit jeweils 1/3 gewinnmindernd aufgelöst werden. Diese Aufteilung ist zwingend anzuwenden, Ausnahmen existieren nicht. Für die Anschaffungen muss für jedes Jahr, in dem die Poolabschreibung angewendet wird, jeweils ein eigener Sammelposten gebildet werden.
Fazit: Der neue Sammelposten ist vorteilhaft bei Wirtschaftsgütern, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 250 € und 5.000 € liegen und deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer mehr als 3 Jahre beträgt.
4. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Kindergeld für ein studierendes Kind im Ausland
Kindergeld für ein studierendes Kind im Ausland
Gibt ein Kind, für das ein Kindergeldanspruch besteht, seinen inländischen Wohnsitz auf, ohne einen gleichgestellten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der EU zu haben, entfällt der Kindergeldanspruch. Die Festsetzung des Kindergeldes ist ab dem Zeitpunkt aufzuheben oder zu ändern, zu dem sich die Verhältnisse geändert haben, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind.
Praxis-Beispiel:
Die Tochter wohnte im Haushalt ihrer Mutter (Klägerin) in Deutschland. Sie war kindergeldberechtigt. Die Tochter flog nach Australien und schrieb sich dort für ein Auslandsstudium ein. Im ersten Studienjahr verbrachte die Tochter die vorlesungsfreie Zeit in Australien, wo die Klägerin sie besuchte. Im Anschluss entschloss sich die Tochter zu einer Verlängerung ihres Auslandsstudiums. Die Familienkasse ging davon aus, dass die Tochter ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nach Australien verlegt habe, sodass die Klägerin deshalb keinen Kindergeldanspruch mehr habe und hob die Kindergeldfestsetzung auf. Die Familienkasse stellte die Kindergeldzahlung ab August 2003 ein und forderte das Kindergeld seit Juli 2002 von der Klägerin zurück.
Der BFH hat entschieden, dass der Klägerin das Kindergeld von Juli 2002 bis einschließlich Dezember 2003 zustand. Die Kindergeldfestsetzung für die Tochter war erst ab Januar 2004 aufzuheben.
Es gilt folgender Grundsatz: Ein Kind, das zu Ausbildungszwecken im Ausland untergebracht ist, behält seinen Inlandswohnsitz in der elterlichen Wohnung bei, wenn dem Kind dort weiterhin zum dauerhaften Wohnen geeignete Räumlichkeiten jederzeit zur Verfügung stehen und erkennbar ist, dass das Kind die elterliche Wohnung nach wie vor auch als seine eigene betrachtet. Dazu muss das Kind die elterliche Wohnung mit einer gewissen Regelmäßigkeit (wenn auch in größeren Zeitabständen) aufsuchen. Sucht das Kind die elterliche Wohnung nur noch selten oder gar nicht mehr auf, fehlt es am "Innehaben" einer Wohnung. Das gilt selbst dann, wenn für das Kind weiterhin ein Zimmer in der elterlichen Wohnung zur jederzeitigen Nutzung bereitsteht.
Wenn ein Auslandsaufenthalt zunächst nur auf ein Jahr angelegt war und sich das Kind später entschließt, den Auslandsaufenthalt zu verlängern, gelten die Kriterien, die für einen mehrjährigen Aus-landsaufenthalt anzuwenden sind, erst ab dem Zeitpunkt, in dem sich das Kind zu einer Verlängerung entschließt. Bis dahin führt das Fehlen unterjähriger Inlandsaufenthalte nicht zur Aufgabe des Wohnsitzes.
Das ist wichtig, um die Frage beantworten zu können, wie häufig das Kind die elterliche Wohnung aufsuchen muss, um seine Wohnung beizubehalten. Hier ist zwischen einjährigen und mehrjährigen Auslandsaufenthalten zu Ausbildungs-, Schul- oder Studienzwecken zu unterscheiden.
- Bei Auslandsaufenthalten zu Ausbildungs-, Schul- oder Studienzwecken bis zu einem Jahr führt das Fehlen unterjähriger Inlandsaufenthalte des Kindes regelmäßig nicht zu einer Aufgabe des Wohnsitzes.
- Bei einem Auslandsaufenthalt, der auf mehr als ein Jahr angelegt ist, behält ein Kind seinen inländischen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung regelmäßig nur dann bei, wenn es sich während der ausbildungsfreien Zeiten überwiegend im Inland aufhält und die Inlandsaufenthalte Rückschlüsse auf ein zwischenzeitliches Wohnen zulassen. Das ist der Fall, wenn das Kind während seines Inlandsaufenthalts die Wohnung nutzt. Kurze Unterbrechungen, wie z. B. zu Besuchszwecken oder wegen eines Krankenhausaufenthalts, sind unschädlich. Kurze, üblicherweise durch die Eltern-Kind-Beziehung begründete Besuchsaufenthalte in der elterlichen Wohnung von zwei bis drei Wochen pro Jahr reichen allerdings nicht aus.
Bei der Berechnung, ob sich ein Kind in den ausbildungsfreien Zeiten überwiegend im Inland aufhält und (von kurzen Unterbrechungen abgesehen) die elterliche Wohnung nutzt, ist im Regelfall auf das Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahr abzustellen.
4. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Steuerbegünstigte Baudenkmale: Objektverbrauch
Steuerbegünstigte Baudenkmale: Objektverbrauch
Liegen die Voraussetzungen für ein begünstigtes Baudenkmal (§ 7i EStG) vor, kann ein Steuerpflichtiger seine Aufwendungen im Kalenderjahr, in dem die Baumaßnahme abgeschlossen wurde, und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9% wie Sonderausgaben abziehen. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Außerdem ist die Inanspruchnahme der Begünstigung auf nur ein Objekt beschränkt (§ 10f Abs. 3 Satz 1 EStG).
Praxis-Beispiel:
Der Kläger hatte für Erhaltungsmaßnahmen, die er an seiner Wohnung (1. Wohnung) im Jahr 2006 durchführte, die Steuerbegünstigung für begünstigte Baudenkmäler in Anspruch genommen. Im Jahr 2013 zog er aus dieser Wohnung aus und zog in eine andere Wohnung (2. Wohnung), die zur Hälfte sein Eigentum war. Auch an dieser 2. Wohnung führte er Baumaßnahmen durch, die dem Grunde nach begünstigt waren. Das Finanzamt gewährt im Jahr 2015 zunächst den Sonderausgabenabzug, ließ ihn aber in einem geänderten Einkommensteuerbescheid außer Ansatz, da die Begünstigung nur für ein einziges Objekt in Anspruch genommen werden könne. Dies sei bereits bei der 1. Wohnung geschehen.
Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Dem Kläger kann der geltend gemachte Sonderausgabenabzug nicht gewährt werden, weil die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug bei der 2. Wohnung nicht erfüllt sind. Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass der Steuerpflichtige die Abzugsbeträge nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen kann (§ 10f Abs. 3 Satz 1 EStG). Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen für die Ehegattenbesteuerung vorliegen, können die Abzugsbeträge für insgesamt zwei Objekte abziehen. Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines Objekts, so ist jeder Anteil an einem solchen Gebäude ein eigenes Objekt, sodass bei gemeinschaftlichem Eigentum von Ehegatten auch nur ein Gebäude begünstigt ist.
Fazit: Der Sonderausgabenabzug kann nur einmal im Leben für ein begünstigtes (nicht austauschbares) Baudenkmal in Anspruch genommen werden.
4. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Photovoltaikanlagen: Prüfung der Höchstgrenzen
Photovoltaikanlagen: Prüfung der Höchstgrenzen
Neben der objektbezogenen Einschränkung gibt es eine personenbezogene Einschränkung. Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt werden, sind von der Ertragsteuer nur dann befreit, wenn keine der Höchstgrenzen überschritten wird. Eine Prüfung der Höchstgrenzen ist daher unverzichtbar.
Objektbezogene Höchstgrenze
| Einfamilienhaus | bis zu 30 kW (peak) |
| Zu Wohnzwecken dienendes Zwei- /Mehrfamilienhaus | bis zu 15 kW (peak) je Wohneinheit |
| Gemischt genutzte Immobilie | bis zu 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit |
| Nicht zu Wohnzwecken dienendes Gebäude z. B. Gewerbeimmobilie mit einer Gewerbeeinheit, Garagengrundstück | bis zu 30 kW (peak) |
| Gewerbeimmobilie mit mehreren Gewerbeeinheiten | bis zu 15 kW (peak) je Gewerbeeinheit |
Personenbezogene Höchstgrenze
Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der
- jeweilige Steuerpflichtige oder
- die jeweilige Mitunternehmerschaft
insgesamt die 100 kW (peak)-Grenze einhält. Dabei sind die maßgeblichen Leistungen aller begünstigten Photovoltaikanlagen, die vom Steuerpflichtigen oder der Mitunternehmerschaft auf, an oder in Gebäuden betrieben werden, zu addieren. Wird die 100 kW (peak)-Grenze überschritten, entfällt die Steuerbefreiung. Addiert werden alle Anlagen, also sowohl Anlagen, die sich auf demselben Grundstück befinden, als auch Anlagen auf verschiedenen Grundstücken. Dabei ist es unerheblich, ob die Anlagen technisch voneinander getrennt sind.
Praxis-Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger betreibt zwei Anlagen mit einer maßgeblichen Leistung von 30 kW (peak) auf je einem Einfamilienhaus und eine Freiflächenphotovoltaikanlage mit einer maßgeblichen Leistung von 50 kW (peak). Die Freiflächenphotovoltaikanlage ist nicht in die Prüfung der 100 kW (peak)-Grenze einzubeziehen. Die beiden Anlagen auf den Einfamilienhäusern sind deshalb nach § 3 Nummer 72 Satz 1 Buchstabe a EStG begünstigt.
Abwandlung: Der Steuerpflichtige betreibt zusätzlich eine vierte Photovoltaikanlage mit einer maßgeblichen Leistung von 50 kW (peak) auf einem Haus mit zwei Wohneinheiten. Da die vierte Anlage bereits dem Grunde nach nicht steuerfrei ist, weil die maximale Leistung für diese Gebäudeart von 30 kW (peak) überschritten wird, ist diese Anlage ebenfalls nicht in die Ermittlung der 100 kW (peak)-Grenze einzubeziehen.
4. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Strompreisbremse
Strompreisbremse
Das Energieversorgungsunternehmen (EVU) hat die Höhe der Entlastung, die sich nach den §§ 3ff. EWPBG ergibt, zu ermitteln. Soweit diese an den Letztverbraucher oder Kunden gewährt werden, haben die EVU einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Der Erstattungsanspruch wird als Zahlung durch den Letztverbraucher oder den Kunden behandelt. Grundlage ist die Ermittlung des Referenzpreises. Der Referenzpreis beträgt für Netzentnahmestellen, an denen
- bis zu 30.000 Kilowattstunden entnommen werden (also für private Verbraucher und kleine Unternehmen), 40 Cent pro Kilowattstunde einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer (begrenzt für 80% des prognostizierten Verbrauchs) oder
- über 30.000 Kilowattstunden entnommen werden (also für Industriekunden), 13 Cent pro Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer (begrenzt auf 70% des prognostizierten Verbrauchs).
Zahlungen des Bundes an Energieversorgungsunternehmen (EVU)
Das EVU als Lieferant, der zu Entlastungen nach den §§ 3ff. EWPBG verpflichtet ist, hat in Höhe der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Entlastungen, soweit diese an Letztverbraucher oder Kunden gewährt wurden, einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Der Erstattungsanspruch tritt an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers oder des Kunden.
Wichtig! Die Entlastungen und deren Erstattung ändern nichts an der umsatzsteuerlichen Qualifizierung der zugrunde liegenden Energielieferung. Da der Erstattungsanspruch vom Lieferanten nicht geltend gemacht werden muss, tritt bereits das Bestehen des Anspruchs an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers oder Kunden. Es handelt sich somit bei der Entlastung im Rahmen der Energiepreisbremsen durch den Bund umsatzsteuerlich um ein Entgelt von dritter Seite (so auch die fachliche Einschätzung des Bundes der Energiewirtschaft). Der Erstattung des Entlastungsbetrages durch den Bund gegenüber dem EVU liegt kein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch zwischen Bund und EVU zugrunde. Konsequenz: Es erfolgt kein Umsatzsteuerausweis.
Verhältnis zwischen Energieversorgungsunternehmen und Letztverbraucher
Bei der Entlastung durch den Bund handelt es sich umsatzsteuerlich um ein Entgelt von dritter Seite (vgl. Abschnitt 14.10. Abs. 1 UStAE). Das EVU schuldet damit weiterhin aus der gesamten Gas- und Wärmelieferung die Umsatzsteuer. Spiegelbildlich kann der Letztverbraucher als Leistungsempfänger (wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen) den Vorsteuerabzug für die gesamte Gas- und Wärmelieferung geltend machen.
Buchungshinweis: Der Leistungsaustausch findet nur zwischen Stromversorger und Letztverbraucher statt. Daher enthält die Zahlungsanforderung an die Bundesregierung (KfW) keine Umsatzsteuer. Beim Letztverbraucher als Begünstigten handelt es sich um einen Zuschuss, der nicht mit Aufwendungen verrechnet wird, sondern als Ertrag zu erfassen ist.
Die Stromversorger erstellen regelmäßig Jahresabrechnungen für einen Zeitraum vom 1.4. bis zum 31.3. des Folgejahres. Für den Abrechnungszeitraum 1.4.2022 - 31.3.2023 (12 Monate) ist zu beachten, dass der Entlastungsbetrag, der ab dem 1.1.2023 gewährt wird, keine Auswirkung auf den Jahresabschluss zum 31.12.2022 hat (wenn das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt). Der „Entlastungsbetrag Strom“ wird nur für das Jahr 2023 gewährt und entfällt komplett auf das Jahr 2023. Es ist daher zweckmäßig den „Entlastungsbetrag Strom“ auf der Konto Sonstige betriebliche Erträge zu buchen.
Die Jahresabrechnung 2023/24 muss eine detaillierte Darstellung des Stromverbrauchs enthalten und eine Aufteilung des Stromverbrauchs (Nettobetrag) für die Jahre 2023 und 2024 vorsehen. Auf dieser Basis kann der Unternehmer den Stromverbrauch für jedes Geschäftsjahr getrennt buchen.
Hinweis: Da die Stromversorger regelmäßig Jahresabrechnungen für einen Zeitraum vom 1.4. bis zum 31.3. des Folgejahres erstellen, ist die Aufteilung der Abrechnung auf zwei Jahre nicht neu. Das heißt, dass insoweit die Buchung wie bisher vorzunehmen ist. Nur der Entlastungsbetrag ist gesondert als sonstiger betrieblicher Ertrag zu erfassen.
28. Juli 2023 - Kommentare deaktiviert für eRechnungen im B2B-Bereich ab 2025
eRechnungen im B2B-Bereich ab 2025
Derzeit haben nach der Gesetzesformulierung Papierrechnungen den Vorrang vor elektronischen Rechnungen (eRechnungen). Ausstellung und Empfang von eRechnungen sind zurzeit nur vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers möglich. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG ist eine Rechnung jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
Ab dem 1.1.2025 soll im Vorgriff auf die Einführung eines geplanten Meldesystems die obligatorische eRechnung im B2B Bereich eingeführt werden. Im Inland ansässige Unternehmer sollen verpflichtet werden, für ihre steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze eine eRechnung auszustellen, wenn diese Umsätze an andere im Inland ansässige Unternehmer für deren Unternehmen erbracht werden. Umsätze an Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten und an Endverbraucher sind von dieser Verpflichtung nicht betroffen.
Im neuen § 14 Abs. 2 UStG wird eindeutig geregelt, in welchen Fällen eine eRechnung obligatorisch zu verwenden ist und in welchen Fällen die Verwendung einer sonstigen Rechnung möglich bleibt. Ein neuer Absatz 3 enthält die Regelungen zur Echtheit der Herkunft, zur Unversehrtheit des Inhalts und der Lesbarkeit einer Rechnung.
Zur Vermeidung von unverhältnismäßigen Schwierigkeiten bei der Durchführung von Geschäften des täglichen Lebens wird im neuen § 34 UStDV geregelt, dass für bestimmte Umsätze, z. B. für Fahrausweise, auch nach dem Wegfall des Vorrangs der Papierrechnung weiterhin alle Arten von Rechnungen verwendet werden können.
Fazit: Nach Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes (voraussichtlich Ende 2023) haben alle Unternehmer ca. 1 Jahr Zeit, ihr Rechnungssystem auf eRechnungen umzustellen.
28. Juli 2023 - Kommentare deaktiviert für Photovoltaikanlage: Investitionsabzugsbeträge
Photovoltaikanlage: Investitionsabzugsbeträge
Für Photovoltaikanlagen, die die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit (§ 3 Nr. 72 EStG) erfüllen, kann kein Investitionsabzugsbetrag mehr gebildet werden. Zu der Frage, was in den Fällen geschieht, in denen vor dem 1.1.2022 für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde aber eine Investition noch aussteht, hat das BMF nunmehr wie folgt Stellung genommen:
Die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen setzt eine betriebliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht (also mit prognostiziertem Totalgewinn) voraus. Werden Einnahmen und Entnahmen ausschließlich aus der Stromerzeugung von Photovoltaikanlagen erzielt, die nach § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG steuerfrei sind, gilt Folgendes:
- Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 enden, scheidet die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen aus, da ein Gewinn nicht mehr zu ermitteln ist.
- Investitionsabzugsbeträge für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2022 enden und die bis zum 31.12.2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, sind rückgängig zu machen, wenn in begünstigte Photovoltaikanlagen investiert wurde (§ 7g Abs. 3 EStG).
Soweit die Photovoltaikanlage zum Betriebsvermögen eines Betriebes gehört, dessen Zweck nicht nur die Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen ist, sind die Regelungen zu den Investitionsabzugsbeträgen weiterhin anzuwenden.
28. Juli 2023 - Kommentare deaktiviert für Steuerfreie Photovoltaikanlagen: Höchstgrenzen
Steuerfreie Photovoltaikanlagen: Höchstgrenzen
Bei kleineren Photovoltaikanlagen ist für Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt werden, eine Befreiung bei der Ertragsteuer eingeführt worden. Diese Steuerbefreiung gilt im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen, wenn die Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister mit einer installierten Bruttoleistung von
- bis zu 30 kW (peak) ausgestattet ist, wenn es sich um Anlagen handelt, die sich auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) befinden
- bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit, wenn es sich um Anlagen handelt, die sich auf, an oder in sonstigen Gebäuden befinden.
Neben der objektbezogenen Einschränkung gibt es eine personenbezogene Einschränkung, weil die Summe auf insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft oder Mitunternehmerschaft) begrenzt ist.
Praxis-Beispiel 1:
Ehemann und die Ehefrau betreiben auf dem gemeinsam genutzten Einfamilienhaus jeweils eine eigenständige Photovoltaikanlage mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von jeweils 12,00 Kilowatt (peak). Die Steuerbefreiung gilt sowohl für den Ehemann als auch für die Ehefrau.
Praxis-Beispiel 2:
Ehemann und Ehefrau betreiben auf dem gemeinsam genutzten Einfamilienhaus gemeinschaftlich (als Mitunternehmerschaft) eine Photovoltaikanlage mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von 24,00 Kilowatt (peak). Die Steuerbefreiung gilt für die Eheleute als Mitunternehmerschaft.
Keine begünstigte Photovoltaikanlage liegt z. B. in folgenden Fällen vor:
- Der Steuerpflichtige hat auf seinem Einfamilienhaus eine Anlage mit einer Leistung von 34,00 kW (peak) installiert.
- Der Steuerpflichtige hat auf seinem Haus mit zwei Wohneinheiten und der dazugehörigen Garage jeweils eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 15,10 kW (peak). Beide Anlagen sind nicht begünstigt, da deren Leistung insgesamt mit 30,20 kW (peak) die zulässigen 30,00 kW (peak) überschreitet.
- Zwei Personen sind Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten. Die erste Person betreibt auf dem Pultdach des Hauses eine Anlage mit 50,00 kW (peak) und die zweite Person auf den dazugehörigen Garagen eine Anlage mit 10,00 kW (peak). Die Anlage der ersten Person überschreitet die maßgebliche Leistung von 45,00 kW (peak) für das Mehrfamilienhaus einschließlich der Garagen und ist daher nicht begünstigt. Die Anlage der zweiten Person ist dagegen begünstigt.
Bei der Prüfung der Anzahl der Wohn-/Gewerbeeinheiten ist regelmäßig auf die selbständige und unabhängige Nutzbarkeit abzustellen. Es ist nicht erforderlich, dass der Betreiber der Photovoltaikanlage auch Eigentümer des Gebäudes ist, auf, an oder in dem sich die Photovoltaikanlage befindet.
Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind unabhängig von ihrer Größe nicht begünstigt.
28. Juli 2023 - Kommentare deaktiviert für Nachträgliche Anrechnung einer Unfallrente
Nachträgliche Anrechnung einer Unfallrente
Wird eine Witwenrente rückwirkend teilweise durch eine steuerfreie Unfallrente ersetzt, handelt es sich um ein Ereignis, das steuerlich auf das Jahr des Zuflusses zurückwirkt. Die entsprechende Korrektur des Steuerbescheids muss daher im Jahr des Zuflusses und nicht erst im Jahr der Verrechnung erfolgen.
Praxis-Beispiel:
Der Klägerin wurde 2020 eine Witwenrente bewilligt. Dem Finanzamt wurde die Höhe der Rentenzahlungen elektronisch mitgeteilt. Das Finanzamt berücksichtigte diese Rente mit ihrem steuerpflichtigen Teil als Leibrente bei den sonstigen Einkünften. Rückwirkend für die Zeit ab dem 31.12.2018 erhielt die Klägerin von der Berufsgenossenschaft eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Ihr wurde mitgeteilt, dass diese Rente auf die Witwenrente anzurechnen sei.
Das Finanzamt lehnte eine entsprechende Berichtigung des Steuerbescheids für 2020 ab, weil die Änderung des Rechtsgrundes der Rentenzahlung (Unfall- statt Witwenrente) kein rückwirkendes Ereignis sei. Bei Rentenzahlungen gelte das Zu- und Abflussprinzip.
Der Erstattungsanspruch, der der Rentenkasse gegenüber der Berufsgenossenschaft zusteht, ist als steuerfreie Zahlung der Berufsgenossenschaft aus der gesetzlichen Unfallversicherung anzusehen. Der Erstattungsanspruch entsteht mit Bekanntgabe des Leistungsbescheides des erstattungspflichtigen Leistungsträgers an den Leistungsberechtigten (= Erfüllungsfiktion gemäß § 107 SGB X). Kraft dieser Erfüllungsfiktion gilt der Sozialleistungsanspruch des Berechtigten sowohl faktisch als auch rechtlich als erfüllt. Das heißt, der Berechtigte darf die Leistung behalten. Der Sozialversicherungsträger, der gezahlt hat, hat keinen Anspruch auf Rückforderung gegenüber dem Leistungsempfänger.
Die abweichende Annahme des Finanzamts, die Klägerin habe im Jahr 2021 durch Verrechnung Leistungen zurückgewährt, ist unzutreffend, weil die Klägerin zu keiner Rückzahlung verpflichtet war. Ihr Anspruch für die Jahre 2019 und 2020 auf Leistungen aus der Unfallrente war durch die in den Vorjahren erfolgten Zahlungen erfüllt und damit erloschen.
Konsequenz: Die Umqualifizierung der Leistungen ist im Veranlagungszeitraum 2020 zu berücksichtigen.
28. Juli 2023 - Kommentare deaktiviert für Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
Beim Vorsteuerabzug aus Betriebsveranstaltungen ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die bezogenen Leistungen
- ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienten oder
- durch besondere Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt sind.
Bezieht der Unternehmer Leistungen für sogenannte Betriebsveranstaltungen (z. B. Weihnachtsfeier), ist er nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen, sondern durch die besonderen Umstände seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bedingt sind.
Praxis-Beispiel:
Zur Durchführung der Weihnachtsfeier mietete der Kläger für ein "Kochevent" bei einem Veranstalter ein entsprechendes Kochstudio. Dort bereiteten die Teilnehmer unter Anleitung von zwei Köchen gemeinsam das Abendessen zu, das sie anschließend gemeinsam verzehrten. Mit einer Rechnung wurden dem Kläger für das "Kochevent für 32 Personen" 3.919,90 € + 744,78 € USt = 4.664,68 € berechnet. Den Vorsteuerabzug von 744,78 € lehnte das Finanzamt ab, weil die Kosten der Veranstaltung über der Freigrenze von 110 € je Arbeitnehmer lagen.
Das Recht auf Vorsteuerabzug besteht für den Unternehmer, soweit er Leistungen für sein Unternehmen und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt. Von nicht steuerbaren Leistungen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, ist deshalb auszugehen, wenn sie überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst sind, auch wenn diese die Befriedigung eines privaten Bedarfs der Arbeitnehmer zur Folge haben.
Bis zu einem Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und Arbeitnehmer wird die Befriedigung des privaten Bedarfs vom betrieblichen Zwecke überlagert. Bei Beträgen von mehr als 110 € je Betriebsveranstaltung und Arbeitnehmer steht die Befriedigung des privaten Bedarfs im Vordergrund. Das heißt, dass keine steuerbaren Umsätze vorliegen, aber wegen der nicht betrieblichen Verwendung der Vorsteuerabzug entfällt.
Aufgrund des dann fehlenden unmittelbaren Zusammenhangs zu einem konkreten Ausgangsumsatz ist über den Vorsteuerabzug nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers zu entscheiden. Da die Zuwendungen anlässlich der Weihnachtsfeier nicht im Rahmen eines vorrangigen Unternehmensinteresses erfolgten, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
21. Juli 2023 - Kommentare deaktiviert für Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung
Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die dem Steuerpflichtigen erstattet worden sind, sind auch dann zu verrechnen und dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen, wenn die Erstattung darauf beruht, dass ein Sozialversicherungsverhältnis rückabgewickelt oder rückwirkend umgestellt worden ist. Die Verrechnung und die Hinzurechnung gemäß § 10 Abs. 4b Sätze 2 und 3 EStG sind unabhängig davon vorzunehmen, ob im Erstattungsjahr noch eine Änderung der Bescheide der Zahlungsjahre möglich ist. Die Regelungen über die Verrechnung und Hinzurechnung erstatteter Sonderausgaben verstoßen nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot oder den Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Praxis-Beispiel:
Die Klägerin erhielt im Streitjahr 2017 von der ihrer Krankenkasse eine Erstattung von Beiträgen zur Basis-Krankenversicherung und zur Basis-Pflegeversicherung der Jahre 2003 bis 2016 in Höhe von 39.509,40 €. Der Erstattung war ein sozialgerichtliches Verfahren vorausgegangen, in dessen Rahmen festgestellt worden war, dass die Klägerin für den genannten Zeitraum zu Unrecht zur freiwilligen Krankenversicherung herangezogen worden sei. Tatsächlich habe sie die Voraussetzungen der Pflichtversicherung erfüllt. Das Versicherungsverhältnis wurde in der Folge rückwirkend umgestellt. Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr teilten die Kläger dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt) mit, dass die Erstattung der Krankenkasse nicht der Einkommensbesteuerung zu unterwerfen sei. Es habe sich nicht um einen typischen Erstattungsfall nach § 10 Abs. 4b des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehandelt; denn diese Regelung beziehe sich auf Beitragsrückerstattungen, die z. B. auf einer Nichtinanspruchnahme von Versicherungsleistungen beruhten, oder auf Bonuszahlungen etc., ohne dass sich der Versicherungsstatus ändere. In ihrem Fall hingegen beruhten die Erstattungen darauf, dass der Status der Klägerin neu geordnet worden sei.
Das Finanzamt folgte dieser Auffassung nicht. Es erfasste die Zahlung der Krankenkasse als erstattete Aufwendungen und verrechnete diese zunächst mit den Vorsorgeaufwendungen. Den verbleibenden Betrag von 37.719 € rechnete das Finanzamt dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzu.
Der BFH hat entschieden, dass die Vorgehensweise des Finanzamts der gesetzlichen Regelung entspricht. Danach ist ein Erstattungsüberhang mit anderen gleichartigen Aufwendungen zu verrechnen. Ein danach verbleibender Erstattungsüberhang ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen. Einzubeziehen sind alle Zahlungen, die der Steuerpflichtige als Rückfluss von Aufwendungen erhält, die er in zurückliegenden Jahren mit den dort jeweils genannten Sonderausgaben getätigt hat. Auf den Grund für den Rückfluss der Aufwendungen kommt es nicht an.
21. Juli 2023 - Kommentare deaktiviert für Kapitalanlage: Übernahme von Verfahrenskosten
Kapitalanlage: Übernahme von Verfahrenskosten
Wird im Rahmen eines Rechtsstreits um die Verzinsung einer Kapitalanlage ein Vergleich geschlossen, bei dem sich das Kreditinstitut unter anderem zur Übernahme der Verfahrenskosten bereit erklärt, handelt es sich bei den übernommenen
- Anwaltskosten und
- Gerichtskosten
nicht um Einnahmen des Kapitalanlegers, die ihm im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen zufließen.
21. Juli 2023 - Kommentare deaktiviert für Umsatzsteuer bei Übernahme von Notfalldiensten
Umsatzsteuer bei Übernahme von Notfalldiensten
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden, sind von der Umsatzsteuer befreit. Andere Leistungen von Ärzten unterliegen
daher der Umsatzsteuer.
Praxis-Beispiel:
Der Kläger ist selbständiger Arzt der Allgemeinmedizin. Einen eigenen Praxisbetrieb unterhielt er nicht. Er übernahm als Vertreter für andere Ärzte die ordnungsgemäße Durchführung von Notdiensten. Seine ärztlichen Leistungen, die er im Notfalldienst erbrachte, rechnete er entweder über Privatliquidationen oder mit der kassenärztlichen Vereinigung entsprechend den getroffenen Vereinbarungen ab. Von dem jeweils vertretenen Arzt erhielt er ein Stundenhonorar zwischen 20 € und 40 €. Daneben führte er in den Streitjahren für die Polizeibehörde Blutentnahmen durch, wobei der Untersuchungsbefund nach bestimmten Merkmalen festzuhalten war. Die Liquidation für die Blutentnahmen erfolgte gegenüber der Landeskasse und hing dabei unter anderem davon ab, zu welchem Zeitpunkt und wie viele Blutentnahmen durchgeführt wurden. Der Kläger gab keine Umsatzsteueranmeldungen ab, weil er der Auffassung war, dass es sich insgesamt um umsatzsteuerfreie ärztliche Leistungen gehandelt habe.
Die Honorare für die Blutentnahmen sowie die Vergütung, die die Ärzte für die Übernahme der Notdienste zahlten, unterwarf das Finanzamt der Umsatzsteuer, weil es sich hierbei nicht um Vergütungen für therapeutische Zwecke (ärztliche Leistungen) gehandelt habe.
Das Finanzgericht beurteilte die Vergütungen, die andere Ärzte allein für die Übernahme der Notdienste gezahlt haben, nicht als begünstigte Heilbehandlung. Vielmehr handle es sich hier um eine sonstige Leistung, die gegenüber dem vertretenen Arzt erbracht worden sei, nicht aber um eine Heilbehandlung.
Auch die Umsätze aus den Blutentnahmen für die Polizei sind umsatzsteuerpflichtig. Umsätze aus ärztlicher Sachverständigentätigkeit und der Erstellung von Gutachten können nur dann steuerfrei sein, wenn der Hauptzweck der Begutachtung im Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit liegt. Steuerpflichtig sind dagegen Gutachten, die der Entscheidungsfindung eines Dritten dienten, die gegenüber dem Betroffenen oder einer anderen Person Rechtswirkungen entfalte. Ein mittelbarer Beitrag zum Schutz des Betroffenen reicht nicht aus. Somit sind Alkohol- und Drogengutachten zum Zwecke der Untersuchung der Fahrtüchtigkeit sowie im Zusammenhang mit anderen gerichtlichen Zwecken nicht von der Umsatzsteuer befreit.
Hinweis: Für Umsätze von Ärzten, bei denen es sich nicht um eine Heilbehandlung handelt, kann die Kleinunternehmerregelung beansprucht werden. Voraussetzung ist, dass Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die steuerfreien ärztlichen Umsätze bleiben bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes unberücksichtigt. Das heißt, dass neben den steuerfreien ärztlichen Umsätzen weitere Umsätze bis zu 22.000 € nicht der Umsatzsteuer unterworfen werden müssen.
Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
21. Juli 2023 - Kommentare deaktiviert für Wachstumschancengesetz
Wachstumschancengesetz
Das Bundesministerium der Finanzen hat den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachungen und Steuerfairness veröffentlicht. Ziel ist es, die Liquiditätssituation der Unternehmen zu verbessern und Impulse zu setzen, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren und mit unternehmerischem Mut Innovationen wagen können. Daneben werden zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um das Steuersystem an zentralen Stellen zu vereinfachen und durch Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie zu entlasten.
Hervorzuheben sind folgende geplante Maßnahmen:
- Stärkung der steuerlichen Forschungsförderung
- Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs
- Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 €
- Verbesserung der Liquidität bei kleinen und mittleren Unternehmen bei den Abschreibungsmöglichkeiten zu den Sammelposten und zur Sonderabschreibung nach § 7g EStG
- Reform der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG)
- Steigerung der Attraktivität der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG
- Anhebung der Grenze für die Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger (§ 141 AO)
- Anhebung der Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung (Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten)
- Digitalisierung des Spendenverfahrens
- Anpassung des Zuwendungsempfängerregisters
- Einführung einer Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- Erhöhung des Schwellenwertes zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 € auf 2.000 €.
- Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen wird auf innerstaatliche Steuergestaltungen ausgeweitet
- Einführung einer gesetzlichen Regelung zur verpflichtenden Verwendung von elektronischen Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen
- Reform der Zinsschranke
- Einführung einer Zinshöhenschranke
- Anpassung der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung
- Anpassung der AO und anderer Steuergesetze an das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
- Einführung einer Investitionsprämie zur Beförderung der Transformation der Wirtschaft in Richtung insbesondere von mehr Klimaschutz
14. Juli 2023 - Kommentare deaktiviert für Kinderbetreuungskosten: Haushaltszugehörigkeit
Kinderbetreuungskosten: Haushaltszugehörigkeit
Kinderbetreuungskosten sind zu zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens bis 4.000 € je Kind als Sonderausgaben abziehbar. Es muss sich um Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes handeln, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Weitere Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist.
Praxis-Beispiel:
Der Kläger ist Vater einer Tochter. Die Mutter des Kindes ist mit dem Kläger nicht verheiratet und lebt zwischenzeitlich in einer eigenen Wohnung, die 4 Kilometer von der Wohnung des Vaters entfernt liegt. Der Kläger und die Mutter sind gemeinsam sorgeberechtigt und haben eine detaillierte Regelung zum Umgangsrecht vereinbart. Kindergeld wurde an die Kindesmutter gezahlt. Der Kläger erbrachte im Streitjahr Beiträge (ohne Essensgelder) in Höhe von 450 €. Ferner überwies er im Streitjahr weitere Beträge an die Kita. Im Klageverfahren wurden korrigierte, auf den Kläger ausgestellte Rechnungen vorgelegt. Ferner überwies der Kläger an die Kindesmutter im Streitjahr weitere Beträge für die Kita, welche die Kindesmutter ihrerseits weiterzahlte. Das Finanzamt lehnte eine steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ab, weil die Tochter nicht zum Haushalt des Klägers gehört. Der Kläger beantragte, dass die Kinderbetreuungskosten in voller Höhe (ohne Quotelung und ohne Abzugsbegrenzung) bei ihm steuermindernd berücksichtigt werden.
Das Finanzgericht hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen, weil die gesetzliche Voraussetzung, dass das Kind zum Haushalt des Klägers gehört, nicht erfüllt ist. Haushaltszugehörigkeit bedeutet, dass das Kind bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Steuerpflichtigen dessen Wohnung teilt oder sich mit Einwilligung des Steuerpflichtigen vorübergehend außerhalb der Wohnung aufhält. Bei getrenntlebenden Eltern wird das Kind in der Regel zum Haushalt des Elternteils gehören, dem das Sorgerecht zusteht und der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Besuche des Kindes bei dem zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil begründen keine auf Dauer angelegte Haushaltszugehörigkeit. Wenn das Sorgerecht den Eltern gemeinsam zusteht, ist das Kind im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem es sich überwiegend aufhält und wo sich der Mittelpunkt seines Lebens befindet.
In Ausnahmefällen kann jedoch auch eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Elternteile bestehen, wenn das Kind tatsächlich zeitweise beim Vater und zeitweise bei der Mutter lebt und in beide Haushalte eingegliedert ist. Davon ausgehend kommt das Finanzgericht zur Überzeugung, dass das Kind im Streitjahr nicht zum Haushalt des Klägers zugehörig war.
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen (Az. beim BFH: III R 8/23). Es ist sinnvoll in vergleichbaren Fällen unter Hinweis auf dieses Verfahren Einspruch einzulegen und eine Aussetzung des Einspruchsverfahrens bis zur Entscheidung durch den BFH zu beantragen.
14. Juli 2023 - Kommentare deaktiviert für Vermietungseinkünfte bei landwirtschaftlicher Unterverpachtung
Vermietungseinkünfte bei landwirtschaftlicher Unterverpachtung
Die Unterverpachtung landwirtschaftlicher Nutzflächen führt bei einem land- und forstwirtschaftlichen Pachtbetrieb grundsätzlich zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Praxis-Beispiel:
Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb auf gepachtetem Grund und Boden. Die gepachteten Flächen gehörten zu einem Hof, der im Eigentum der Eltern der Klägerin stand. Mit der Übertragung des Hofs auf die Klägerin trat diese in die Pachtverhältnisse (Gesamtfläche 7,5218 ha) ein, die ursprünglich von ihren Eltern mit dem Kläger begründet worden waren. Ab Oktober 2009 verpachtete der Kläger einen Teil der von ihm gepachteten Grundstücke an einen Dritten zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Die Pacht in Höhe von 2.451 € war zum 1.4. eines Jahres fällig. Auf den übrigen Flächen führte der Kläger seinen landwirtschaftlichen Betrieb fort. Den Gewinn behandelte der Kläger als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) und ermittelte diesen für das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr nach Durchschnittssätzen. Dabei berücksichtigte er zunächst auch die von ihm vereinnahmten Pachtzinsen, wobei er die an die Klägerin gezahlten Pachtzinsen gewinnmindernd ansetzte.
Für das Wirtschaftsjahr 2015/2016 setzte der Kläger zwar die vereinnahmten Pachtzinsen in Höhe von 2.451 € im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft an, unterließ aber den gewinnmindernden Ansatz der verausgabten Pachtzinsen. Das Finanzamt legte diese Angaben der Steuerfestsetzung für 2015 zugrunde. Für das Streitjahr 2016/2017 erklärten die Kläger die vereinnahmten Pachtzinsen abzüglich anteilig verausgabter Pachtzinsen abzüglich pauschaler Betriebsausgaben als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 668 €. Die Kläger ließen die Pachtzinsen für das Wirtschaftsjahr 2016/2017 bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft außer Ansatz. Das Finanzamt erfasste die Pachteinnahmen jedoch bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.
Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft erfordert eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Unter Landwirtschaft ist dabei die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung und Verwertung von lebenden Pflanzen und Tieren zu verstehen.
Der BFH hat entschieden, dass die Unterverpachtung landwirtschaftlicher Nutzflächen bei einem land- und forstwirtschaftlichen Pachtbetrieb grundsätzlich nicht zu Betriebseinnahmen bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führt. Denn die Unterverpachtung erfüllt regelmäßig nicht die Voraussetzungen der planmäßigen Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens, sondern die der Vermietung und Verpachtung.
Bei der Frage, ob eine Einnahme aus Vermietung und Verpachtung gemäß der Subsidiaritätsklausel des § 21 Abs. 3 EStG vorrangig einer Gewinneinkunftsart (im Streitfall § 13 EStG) zuzurechnen ist, kommt es maßgeblich darauf an, ob der vermietete Gegenstand zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört. Die Einnahmen aus der Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen sind bei einem land- und forstwirtschaftlichen Pachtbetrieb allerdings regelmäßig nicht betrieblich veranlasst. Denn bei der Unterverpachtung handelt es sich nicht um eine landwirtschaftliche Tätigkeit. Sie ist nicht darauf gerichtet, die natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung und Verwertung von lebenden Pflanzen und Tieren zu nutzen. Die Unterverpachtung steht regelmäßig auch sonst nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit des Pachtbetriebs.
14. Juli 2023 - Kommentare deaktiviert für Haushaltnahe Dienstleistungen bei Mietern
Haushaltnahe Dienstleistungen bei Mietern
Mieter können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuermindernd geltend machen, auch wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben.
Praxis-Beispiel:
Die Kläger wohnten in einer angemieteten Eigentumswohnung. Der Vermieter stellte ihnen mit der Nebenkostenabrechnung Aufwendungen für Treppenhausreinigung, Schneeräumdienst, Gartenpflege und für die Überprüfung von Rauchwarnmeldern in Rechnung. Hierfür begehrten sie die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab.
Der BFH gab den Steuerpflichtigen Recht. Der Steuerermäßigung steht es nicht entgegen, dass Mieter die Verträge mit den jeweiligen Leistungserbringern, z. B. dem Reinigungsunternehmen und dem Handwerksbetrieb, regelmäßig nicht selbst abschließen. Für die Gewährung der Steuerermäßigung ist es ausreichend, dass die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen dem Mieter zugutekommen. Soweit das Gesetz zudem verlangt, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben muss und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist, genügt als Nachweis auch eine Abrechnung über die Wohnnebenkosten oder eine Bescheinigung, die dem von der Finanzverwaltung anerkannten Muster entspricht.
Fazit: Aus den Unterlagen müssen sich Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leistung sowie Leistungserbringer und Leistungsempfänger nebst geschuldetem Entgelt einschließlich des Hinweises der unbaren Zahlung ergeben. Nur bei sich aufdrängenden Zweifeln an der Richtigkeit dieser Unterlagen bleibt es dem Finanzamt oder im Klageverfahren dem Finanzgericht unbenommen, die Vorlage der Rechnungen im Original oder in Kopie vom Steuerpflichtigen zu verlangen. In diesem Fall müsse sich der Mieter die Rechnungen vom Vermieter beschaffen.
Hinweis: Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für Aufwendungen der Wohnungseigentümer, wenn die Beauftragung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft (regelmäßig vertreten durch deren Verwalter) erfolgt ist.
7. Juli 2023 - Kommentare deaktiviert für Handwerkerleistung: Eigener Haushalt
Handwerkerleistung: Eigener Haushalt
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kann nur für Leistungen im eigenen Haushalt in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist das Führen eines Haushalts. Dazu können auch Räume in einem Haushalt gehören, die unentgeltlich überlassen wurden. Fazit: Der Steuerpflichtige kann die Steuermäßigung für Handwerkerleistungen auch dann in Anspruch nehmen, wenn er sich gegenüber einem Dritten verpflichtet hat, die Aufwendungen zu tragen.
Praxis-Beispiel:
Der Kläger ist Eigentümer eines Hauses, in dem er mit seiner Ehefrau und seinen Kindern lebte. In 2017 meldete er einen Nebenwohnsitz in der Dachgeschosswohnung im Haus seiner Mutter an. Im April 2018 zog der Kläger wieder in das gemeinsame Haus seiner Familie um. In der Zeit, in der er in der Dachgeschosswohnung gemeldet war, beauftragte er einen Dachdecker mit der Dacheindeckung des Wohnhauses seiner Mutter. Er bezahlte die Rechnung des Dachdeckers, die an ihn gerichtet war. Für den Arbeitskostenanteil, der auf die Dachgeschosswohnung entfiel (44,35%) beantragte er die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten die Berücksichtigung ab.
Der BFH hat entschieden, dass Finanzamt und Finanzgericht es zu Unrecht abgelehnt haben, 20% der vom Kläger aufgewandten Lohnkosten für die Dachsanierung als Handwerkerleistungen steuermindernd zu berücksichtigen.
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts führte der Kläger nach seinem Umzug in die Dachgeschosswohnung dort einen eigenen Haushalt als Einzelperson. Entgegen der Ansicht des Finanzamts ist es nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige die Räumlichkeiten, in denen sich hauswirtschaftliches Leben entfaltet, als wirtschaftlicher Eigentümer bzw. Miteigentümer oder als Mieter nutzt. Das Gesetz verlangt neben der Führung eines Haushalts kein besonderes Nutzungsrecht des Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige kann folglich auch in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten einen Haushalt führen.
Unter einem Haushalt ist die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen, wobei die Wohnung der räumliche Bereich ist, in dem sich der Haushalt entfaltet. Der Begriff "im Haushalt" ist räumlich-funktional zu verstehen, sodass die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos (unabhängig von den Eigentumsverhältnissen) durch die Grundstücksgrenzen bestimmt wird.
Fazit: Der Kläger hat die Aufwendungen getragen und die entsprechenden Zahlungen auf das Konto der Dachdeckerfirma getätigt. Es spielt keine Rolle, dass der Kläger gegenüber seiner Mutter nicht verpflichtet war, das Dach ihres Hauses sanieren zu lassen und die von ihm allein finanzierte Dachsanierung dem ganzen Haus zugutekam. Anders als das Finanzgericht meint, muss der Kläger auch nicht beweisen, auf welcher rechtlichen Vereinbarung mit seiner Mutter er die Dachsanierung veranlasst hat.
7. Juli 2023 - Kommentare deaktiviert für Operative Fettabsaugung als außergewöhnliche Belastung
Operative Fettabsaugung als außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen für eine operative Fettabsaugung (= Liposuktion) zur Behandlung eines Lipödems sind regelmäßig ohne Vorlage eines vor den Operationen erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Praxis-Beispiel:
Die Klägerin litt seit Jahren an einem Lipödem (krankhafte Fettverteilungsstörung). Da konservative Behandlungen keine Besserung bewirkten, unterzog sie sich auf Anraten des behandelnden Arztes einer Liposuktion. Die Krankenkasse übernahm die Kosten der Operation nicht, da der Gemeinsame Bundesausschuss der Krankenkassen (trotz jahrelanger Prüfung) immer noch keine entsprechende Kostenübernahmeempfehlung ausgesprochen hatte. Die Klägerin machte den Aufwand als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil es sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode handele und ein vor Behandlungsbeginn ausgestelltes Gutachten bzw. eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes nicht vorlagen.
Der Argumentation, die Liposuktion sei eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode, schloss sich das Finanzgericht nach umfangreicher Auswertung entsprechender medizinischer Fachbeiträge nicht an und gab der Klage statt.
Der BFH bestätigte nunmehr die Entscheidung des Finanzgerichts. Inzwischen (jedenfalls ab 2016) besteht über die Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der Liposuktion bei einem Lipödem unter den Medizinern kein nennenswerter Streit mehr. Zudem nenne das Gesetz als wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden beispielhaft die Frisch- und Trockenzellenbehandlung sowie die Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie. Damit ist die Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems nicht vergleichbar. Die fehlende Einbeziehung der Liposuktion in das Leistungsverzeichnis der Krankenkassen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss der Krankenkassen sei unerheblich, weil die bei der Klägerin durchgeführte Liposuktion nicht kosmetischen Zwecken gedient habe. Sie sei vielmehr medizinisch indiziert gewesen, sodass die Kosten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen seien. Ebenso wie bei anderen Krankheitsaufwendungen ist keine Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich, das vor der Behandlung ausgestellt wurde.
30. Juni 2023 - Kommentare deaktiviert für Steuertermine Juli 2023
Steuertermine Juli 2023
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.
Für den Monat Juni 2023:
| Art der Abgabe | Abgabe- und Fälligkeitstermin |
|---|---|
Umsatzsteuer-Voranmeldung
|
10.07.2023 |
| Zusammenfassende Meldung | 25.07.2023 |
| Sozialversicherung | 28.06.2023 |
| Lohnsteuer-Anmeldung | 10.07.2023 |
| Einkommensteuer-Vorauszahlung (Q2 2023) | 12.06.2023 |
Für den Monat Juli 2023:
| Art der Abgabe | Abgabe- und Fälligkeitstermin |
|---|---|
Umsatzsteuer-Voranmeldung
|
10.08.2023 11.09.2023 |
| Zusammenfassende Meldung | 25.08.2023 |
| Sozialversicherung | 27.07.2023 |
| Lohnsteuer-Anmeldung | 10.08.2023 |
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
- bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
- bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
- dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
30. Juni 2023 - Kommentare deaktiviert für Nullsteuer für dachintegrierte Photovoltaikanlage
Nullsteuer für dachintegrierte Photovoltaikanlage
Seit dem 1.1.2023 fällt auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen keine Umsatzsteuer mehr an, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden (Nullsteuersatz). Die Regelung gilt für alle wesentlichen Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie z. B. Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher. Gleiches gilt für Photovoltaikanlagen, die auf öffentlichen und anderen Gebäuden installiert werden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden (z. B. Vereinshäuser).
Das BMF hat seine Ausführungen nunmehr ergänzt. Danach gilt der Nullsteuersatz auch bei gebäudeintegrierten Photovoltaikanlagen (sogenannte Indach-Anlagen) und dachintegrierten Photovoltaikanlagen (Solarelemente, die als Dachziegel fungieren und gleichzeitig als Solarmodule Strom erzeugen können, sogenannte Solardachziegel).
Bei der Lieferung einer gebäudeintegrierten Photovoltaikanlage im Rahmen einer Dachsanierung unterliegen nur die Kosten dem Nullsteuersatz, die der gebäudeintegrierten Photovoltaikanlage konkret zugeordnet werden können (spezifische Kosten der Photovoltaikanlage). Kosten, die der Dachkonstruktion im Allgemeinen zuzuordnen sind, unterliegen nicht dem Nullsteuersatz.
Erweiterung einer bestehenden Anlage: Erfolgt die Erweiterung (z. B. Lieferung/Installation eines Batteriespeichersystems oder anderer wesentlicher Komponenten als Ergänzung einer Alt-Anlage) nach dem 1.1.2023, fällt beim Kauf der Komponenten einschließlich der Installation keine Umsatzsteuer an.
Umsatzsteuer bei der Anschaffung von Balkonkraftwerken? Dem Nullsteuersatz unterliegen netzgebundene Anlagen und nicht-netzgebundene stationäre Anlagen (sogenannte Inselanlagen). Aus Vereinfachungsgründen ist davon auszugehen, dass Solarmodule mit einer Leistung von 300 Watt und mehr für netzgekoppelte Anlagen oder stationäre Inselanlagen eingesetzt werden. Erfasst sind somit auch sogenannte Balkonkraftwerke mit einer Leistung von 300 Watt und mehr, also Solarmodule, die auf dem Balkon aufgestellt und meistens mit einer Steckdose verbunden werden. Mobile Solarmodule (z. B. für Campingzwecke) mit einer Leistung unter 300 Watt sind dagegen nicht erfasst.
30. Juni 2023 - Kommentare deaktiviert für Kapitalerträge bei einer Kaufpreisstundung
Kapitalerträge bei einer Kaufpreisstundung
Wird ein zum Privatvermögen gehörender Gegenstand veräußert und die Kaufpreisforderung langfristig - länger als ein Jahr - bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gestundet, so sind die geleisteten Zahlungen (Kaufpreisraten) in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil zu zerlegen.
Letzterer unterliegt als Ertrag aus sonstigen Kapitalforderungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Einkommensteuer. Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien Zinsen nicht vereinbart oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen haben. Auch die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel ändert daran nichts.
Praxis-Beispiel:
Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Nach dem Tod der Mutter der Klägerin fiel das Grundstück, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist, in das Eigen-tum der Erbengemeinschaft, bestehend aus der Klägerin und ihrem Bruder. Mit notariellem Vertrag setzte sich die Erbengemeinschaft über den Grundbesitz auseinander. Dabei erwarb die Klägerin den hälftigen Anteil ihres Bruders an dem Grundstück. Sodann übertrug sie ½ Miteigentumsanteil auf den Kläger. In 2015 verkauften die Kläger das Objekt mit notariellem Kaufvertrag an ihren Sohn und dessen Ehefrau. Der Kaufpreis war in 258 monatlichen Raten zu zahlen. Zudem war eine Wertsicherungsklausel vereinbart.
Die Kläger erklärten einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung, den das Finanzamt nicht anerkannte. Es wies den Einspruch ab und änderte die Festsetzung der Einkommensteuer zu Ungunsten der Kläger, in dem es zusätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasste. Weil der Kaufpreis unverzinslich in Raten zu zahlen gewesen sei, sei er in einen Zins- und Tilgungsanteil aufzuteilen. Nachdem die Kläger dem Finanzamt die Grundstücksübertragung angezeigt hatten, erließ das Finanzamt gegen die Schwiegertochter einen Schenkungssteuerbescheid. Beim Sohn blieb der Vorgang schenkungssteuerfrei. Die Kläger vertreten die Ansicht, dass eine Schenkung des Zinsanteils vorgelegen habe, die eine Ertragsbesteuerung ausschließe. Sie hätten allein die finanzielle Unterstützung ihres Sohnes und der Schwiegertochter im Fokus gehabt. Würde ein und derselbe Sachverhalt sowohl bei der Einkommen- als auch bei der Schenkungsteuer erfasst, müsste die Ertragsbesteuerung zurücktreten.
Das Finanzgericht hat entschieden, dass keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vorliegt, wenn
- die Besteuerung eines Zinsanteils bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Aufgrund einer langfristigen Stundung der Kaufpreiszahlung erfolgt, und
- beim Erwerber insoweit gleichzeitig ein schenkungssteuerlicher Vorgang berücksichtigt wird.
Dass bei der Bemessung des Kaufpreises auf Ratenzahlungsbasis der Zinsanteil unberücksichtigt blieb, führte dazu, dass der Barwert des Kaufpreisanspruchs im Übertragungszeitpunkt unterhalb des Verkehrswerts des Grundstücks lag. Die Zuordnung zu einem steuerrechtlich entgeltlichen Geschäft ist jedoch unabhängig davon, ob die Vertragsparteien einen "marktgerechten" Preis vereinbart haben. Fazit: Auch bei einer teilentgeltlichen Übertragung sind die einzelnen Ratenzahlungen somit von Beginn an in steuerbare Zinszahlungen und Tilgungsanteile aufzuteilen.
30. Juni 2023 - Kommentare deaktiviert für Firmen-PKW: Privatnutzung durch Gesellschafter
Firmen-PKW: Privatnutzung durch Gesellschafter
Spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer den betrieblichen Pkw privat genutzt hat, obwohl ein Verbot der Privatnutzung vereinbart war, liegt auf der Gesellschaftsebene eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Praxis-Beispiel:
Eine GmbH beschäftigte Ihren Alleingesellschafter im Rahmen eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrags. Neben einer monatlichen Vergütung wurde ihm zusätzlich zu seinem Gehalt ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, den er zunächst auch für private Zwecke nutzen durfte. Später wurde ihm von der Klägerin eine private Nutzung nicht mehr gestattet. Bei einer steuerlichen Außenprüfung in 2018 griff das Finanzamt die Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge in den Jahren 2014 bis 2016 auf. Im Betriebsvermögen der GmbH befanden sich zwei Firmenfahrzeuge, darunter ein Audi A4 Avant, der einem Angestellten der GmbH überlassen wurde, und ein Porsche Cayenne, der vom Alleingesellschafter genutzt wurde. Der Betriebsprüfer vertrat die Auffassung, dass eine ausschließliche betriebliche Nutzung des Porsche Cayenne nicht zu akzeptieren sei, da das private Fahrzeug des Geschäftsführers nicht gleichwertig sei. Der betriebliche Porsche Cayenne sei deutlich hochwertiger als das Porsche Boxster Cabriolet, das ihm privat zur Verfügung stehe.
Trotz des Nutzungsverbots im Anstellungsvertrag ging das Finanzamt von einer verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit einer privaten Nutzung des betrieblichen Pkw Porsche Cayenne aus und setzte diese mit 1% des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung an.
Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung wegen privater Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs Porsche Cayenne durch den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin ist nicht zu beanstanden. Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung wegen einer privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs Porsche Cayenne durch den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin ist nicht zu beanstanden.
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung nutzt ein Gesellschafter ein ihm zur Verfügung stehendes Betriebsfahrzeug auch für private Fahrten. Hierfür spricht zum einen, dass ein Pkw regelmäßig auch privat genutzt wird. Zum anderen widerspricht es der Lebenserfahrung, dass – wenn eine Fahrt teils betrieblichen, teils privaten Zwecken diene – das Fahrzeug gewechselt wird. Vielmehr wird gerade das Fahrzeug genutzt, das zur Verfügung steht. Steht das Fahrzeug, dessen private Nutzung im Anstellungsvertrag geregelt sei, (z. B. wegen einer Inspektion) nicht zur Verfügung, wird das andere Fahrzeug genutzt.
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, um zu klären, ob das BFH-Urteil vom 21.3.2013 (VI R 42/12) auch bei einem vereinbarten Privatnutzungsverbot für Zwecke der Prüfung einer verdeckten Gewinnausschüttung gilt. Eine Revision wurde nicht eingelegt.
30. Juni 2023 - Kommentare deaktiviert für Erholungsbeihilfe: pauschale Besteuerung
Erholungsbeihilfe: pauschale Besteuerung
Urlaubsgeld und Erholungsbeihilfen sind unterschiedliche Zahlungen, die auch unterschiedlich erfasst werden. Bei der Zahlung von Urlaubsgeld fällt unabhängig von der Höhe Lohnsteuer und Sozialversicherung an. Im Gegensatz dazu kann die Erholungsbeihilfe in begrenzter Höhe mit 25% pauschal versteuert werden und bleibt damit beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Erholungsbeihilfen sind freiwillige Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Erholungskosten seines Arbeitnehmers. Sachleistungen sind ebenfalls möglich. Wie der betreffende Beschäftigte seinen Urlaub verbringt, spielt keine Rolle. Jeder Mitarbeiter kann eine Erholungsbeihilfe erhalten, die pro Jahr maximal
- 156 € für den Arbeitnehmer,
- 104 € für den Ehe-/Lebenspartner und
- 52 € für jedes Kind betragen darf.
Jeder Arbeitnehmer kann die Erholungsbeihilfe vom Arbeitgeber erhalten, unabhängig davon, ob er Festangestellter, Teilzeitmitarbeiter, Werkstudent oder Minijobber ist.
Lohnsteuerpauschalierung: Erholungsbeihilfen, die steuerpflichtig sind, können pauschal mit 25% versteuert werden, wenn die Beihilfen die Freigrenzen im Kalenderjahr nicht übersteigen. Übersteigt die Erholungsbeihilfe die Grenzbeträge, ist eine Pauschalbesteuerung nicht möglich. In diesem Fall wird die Lohnsteuer ebenso wie beim normalen Arbeitslohn einbehalten, sodass die Erholungsbeihilfe dann auch in voller Höhe beitragspflichtig in der Sozialversicherung ist.
Nachweispflichten: Die Pauschalierung ist auch möglich, wenn der Arbeitnehmer keine Urlaubsreise durchführt, sondern seinen Urlaub zu Hause verbringt. Die zweckentsprechende Verwendung der Erholungsbeihilfe gilt als erfüllt, wenn ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Gewährung der Erholungsbeihilfe und dem Urlaub des Arbeitnehmers besteht.
Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden. Die Erholungsbeihilfen müssen für die Erholung dieser Personen bestimmt sein und verwendet werden. Davon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn die Erholungsbeihilfe im zeitlichen Zusammenhang mit einem Urlaub des Arbeitnehmers gewährt wird.
Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Zahlung der Beihilfe und der Erholungsmaßnahme des Arbeitnehmers kann im Allgemeinen dann angenommen werden, wenn die Erholungsmaßnahme (z. B. der Urlaub) innerhalb von drei Monaten vor oder nach der Auszahlung der Beihilfe beendet bzw. begonnen oder aber innerhalb dieses Zeitraumes eine Anzahlung auf eine bereits fest vereinbarte Erholungsmaßnahme (z. B. Buchung einer Erholungsreise) nachgewiesen wird. In den Fällen, in denen dieser zeitliche Zusammenhang gewahrt ist, kann von einer schriftlichen Bestätigung des Arbeitnehmers über die zweckgebundene Verwendung der Beihilfe abgesehen werden. Liegt kein zeitlicher Zusammenhang vor, ist zumindest einer schriftlichen Erklärung des Arbeitnehmers über die zweckentsprechende Verwendung der Beihilfe erforderlich.
23. Juni 2023 - Kommentare deaktiviert für TV-Sendung: künstlerisch oder gewerblich
TV-Sendung: künstlerisch oder gewerblich
Ob Einkünfte als künstlerisch oder gewerblich einzustufen sind, ist zumindest teilweise schwer zu definieren. Da künstlerische und gewerbliche Tätigkeiten steuerlich unterschiedlich behandelt werden, ist eine Definition aber erforderlich.
Der BFH definiert das Wesen der Kunst als eigenschöpferische Leistung, in der sich eine individuelle Anschauungsweise und besondere Geltungskraft widerspiegelt. Dabei muss eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht werden. Das Wesen der Kunst wird auch als freie schöpferische Gestaltung verstanden, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch eine bestimmte Formensprache zum Ausdruck gebracht werden. Bei Mitwirkungen an Fernsehsendungen kommt es somit darauf an, wie diese Tätigkeit zu bewerten ist. Hierbei ist in erster Linie auf die konkrete Tätigkeit abzustellen.
Praxis-Beispiel:
Das Konzept der Sendung gründete darauf, dass Menschen von einem Unterstützer begleitet werden, um ihre Situation zu verbessern. Die Sendungen folgen einem stets gleichbleibenden Aufbau. Der Kläger unterhielt sich als „Experte“ im Rahmen seiner Tätigkeit schwerpunktmäßig mit den einmalig auftretenden Teilnehmern über dessen persönliche Umstände und kommentierte diese Gespräche sowie Äußerungen der Teilnehmer. Dabei nutze er insbesondere auch seine Fachkenntnisse, um die Situation der Teilnehmer zu verbessern. Der Kläger lenkte die Gespräche mit den Teilnehmern planmäßig entsprechend der Sendungsstruktur. Die Vergütung des Klägers erfolgte ausschließlich durch den Produzenten.
In seiner Einkommensteuererklärung ermittelte der Kläger seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung als “Einkünfte aus selbständiger Arbeit“. Entsprechend seiner Rechtsauffassung gab er keine Gewerbesteuererklärung für diese Tätigkeit ab. Das Finanzamt qualifizierte die Tätigkeit des Klägers hingegen als gewerbliche Tätigkeit und erließ einen Gewerbesteuermessbescheid.
Das Finanzgericht ging ebenfalls von einer gewerblichen Tätigkeit aus. Das Finanzgericht führt aus, dass die Tätigkeit des Klägers als Leistung in das Endprodukt der Sendung einfloss und damit einen praktischen Nützlichkeitswert hatte. Die Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Sendung „X“ stellt jedoch keine eigenschöpferische Leistung dar, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Seine Mitwirkung an der Sendung wird dahingehend beschrieben, dass er kein Schauspieler sei, sondern ein Beschäftigter, der bei der Arbeit gefilmt werde. Diese Einschätzung wird vom Finanzgericht geteilt.
Die Tätigkeit des Klägers besteht darin, in der Sendung er selbst zu sein und in dieser Eigenschaft den anderen Teilnehmern zu helfen. Seine nach dem Sendungskonzept vorgegebene Aufgabe besteht darin, die an der Sendung teilnehmenden Menschen zu unterstützen. Dem Kläger gelingt es zumindest erfolgreich den Eindruck zu vermitteln, dass er eine empathische Persönlichkeit ist. Es ist offenkundig, dass der Kläger als Sympathieträger und Identifikationsfigur für den Erfolg des Sendeformats maßgeblich mitverantwortlich ist.
Vorliegend hat Der Kläger zwar die Wirklichkeit nicht kopiert, weil es für seine Unterstützung als Experte in der Sendung keine Vorlage gab. Er hat selbst durch sein Verhalten die Wirklichkeit medienwirksam gestaltet, nämlich eine Interaktion mit ihm als Experten und den Teilnehmern geschaffen. Die vom Kläger mit seiner Tätigkeit geschaffene Wirklichkeit enthält jedoch keinen Abstraktionsgrad.
Wie die Tätigkeit im Rahmen der Künstlersozialversicherung zu werten ist, spielt für die steuerrechtliche Bewertung keine Rolle. Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) geht von einem anderen Kunstbegriff aus, wobei keine besondere Gestaltungshöhe voraussetzt wird.
23. Juni 2023 - Kommentare deaktiviert für Ist die Erbschaftsteuer verfassungsgemäß?
Ist die Erbschaftsteuer verfassungsgemäß?
Bayern hat am 16.6.2023 (wie angekündigt) Verfassungsklage gegen die Erbschaftsteuer eingereicht. Ziel der Normenkontrollklage gegen die Erbschaftsteuer ist, dass die Freibeträge erhöht werden „Jeder müsse sein Elternhaus erben können, ohne dass die Steuer ihn zum Verkauf zwingt.“ Die Inflation sowie die Boden- und Immobilienpreise sind massiv gestiegen, ohne dass das ErbStG angepasst wurde.
Jetzt muss das BVerfG darüber entscheiden, ob die auseinandergehende Schere zwischen Freibeträgen, die seit 14 Jahren unverändert sind, und den drastisch steigenden Immobilienpreisen eine Korrektur erforderlich machen. Es soll verfassungsrechtlich überprüft werden, ob gesetzlich eine Erhöhung der persönlichen Freibeträge, eine Senkung der Steuersätze und eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer erforderlich sind.
Die Erbschaftsteuer steht in voller Höhe den Ländern zu, daher sollten diese über die Ausgestaltung entscheiden. Bayerns Klage zielt deshalb auch auf eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer. Bayern moniert, dass sich der Wert bei Grundstücken bundesweit sehr unterschiedlich entwickelt haben und dadurch einzelne Länder benachteiligt seien. Bundeseinheitliche Freibeträge und Steuersätze seien unfair und würden nicht den regionalen Verhältnissen gerecht.
Konsequenz: Wie das Verfahren vor dem BVerfG ausgehen wird, ist offen. Dennoch macht es Sinn, gegen Erbschaft- und Schenkungssteuerbescheide Einspruch einzulegen und zu beantragen, das Verfahren bis zur Entscheidung des BVerfG ruhen zu lassen.
23. Juni 2023 - Kommentare deaktiviert für Firmen-PKW: Zuzahlungen des Arbeitnehmers
Firmen-PKW: Zuzahlungen des Arbeitnehmers
Nutzt ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch für private Fahrten, muss er diesen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Dieser geldwerte Vorteil kann mithilfe der 1%-Regelung bewertet werden. Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Firmenwagens sind bei der Berechnung des privaten Nutzungsanteils anzurechnen. Das Niedersächsische Finanzgericht hatte entschieden, dass eine Zuzahlung, die in einer Summe erfolgt, auf den Zeitraum zu verteilen ist, der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer arbeitsvertraglich vereinbart wurde.
Das Finanzamt legte die zu der Zeit vertretende Auffassung der Finanzverwaltung zugrunde und ermittelte die private Nutzung vom vollen Betrag und minderte dann den privaten Nutzungsanteil um den Betrag der Zuzahlung, maximal bis zum Betrag von 0 €. Dem Widersprach das Finanzgericht. Über die Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (Az. beim BFH: VI R 18/18) wurde bisher noch nicht entschieden. Es geht hier um die Frage, wie
- die in einer Summe geleistete Zuzahlung eines Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines Firmenwagens
- der dem Arbeitnehmer auch zur Privatnutzung überlassen wird,
- bei Anwendungen der 1%-Regelung anzurechnen ist,
- wenn vereinbart worden ist, dass die Zuzahlung gleichmäßig über die Nutzungsdauer verteilt werden soll.
Aber! Inzwischen hat die Finanzverwaltung ihre Formulierung in den Lohnsteuer-Richtlinien 2023 geändert. Danach können nunmehr Einmalzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines Firmenwagens, der auch zur privaten Nutzung überlassen wird, auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig verteilt werden, wenn darüber eine arbeitsvertragliche Vereinbarung besteht. Die Minderung des geldwerten Vorteils ist dann entsprechend vorzunehmen.
Bestehen keine arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Zahlung des Arbeitnehmers im Zahlungsjahr sowie in den darauffolgenden Kalenderjahren auf den privaten Nutzungswert bis auf 0 € angerechnet werden. Bei Leasingsonderzahlungen ist entsprechend zu verfahren.
16. Juni 2023 - Kommentare deaktiviert für Selbstständige Tätigkeit oder Arbeitsverhältnis?
Selbstständige Tätigkeit oder Arbeitsverhältnis?
Es gehört zu den Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) zu prüfen, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt (= sogenanntes Statusfeststellungsverfahren).
Praxis-Beispiel:
Ein Journalist war als Chefredakteur zunächst mehrere Jahre bei einem Verlag angestellt. Nach einer Vertragsänderung war er nicht mehr als Chefredakteur tätig, sondern nur noch für die Erstellung von redaktionellen Beiträgen zuständig. Die DRV Bund stellte fest, dass es sich bei der Tätigkeit auch nach der Vertragsänderung um eine abhängige Beschäftigung handelt. Dagegen klagten der Journa-list und der Verlag.
Das Hessische Landessozialgericht stufte die Tätigkeit als nicht sozialversicherungspflichtig ein. Die redaktionelle Tätigkeit eines Journalisten ist sowohl im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung als auch als Selbstständiger möglich. Es sei auch weit verbreitet, dass redaktionelle Beiträge durch freie Mitarbeiter erbracht würden. Bei der Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status sei die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit zu berücksichtigen. Dadurch könne ein grundsätzlicher Bedarf an Beschäftigung in freier Mitarbeit insbesondere bei redaktionell verantwortlichen Mitarbeitenden bestehen. Dazu gehörten Mitarbeitende, „die in nicht unwesentlichem Umfang am Inhalt des redaktionellen Teils der Zeitung gestaltend mitwirken“.
Mit der vertraglichen Änderung sei der Journalist nicht mehr als Chefredakteur tätig gewesen, sondern nur noch für die Erstellung redaktioneller Beiträge für ein sechsmal jährlich erscheinendes Magazin zuständig. Zudem arbeite er überwiegend außerhalb der Redaktionsräume des Verlags. Die Vergütung richte sich auch nicht nach einem festen Stundenlohn, sondern nach einer vereinbarten Pauschale. Reisekosten seien zudem nicht vergütet worden.
Fazit: der Journalist war weitgehend weisungsfrei tätig und nur in dem Umfang in die Betriebsabläufe des Verlags eingegliedert, wie das für die Nutzung der von ihm gelieferten Beiträge für die Zeitschrift zwingend erforderlich war. Darauf ist bei Vertragsgestaltungen zu achten.
16. Juni 2023 - Kommentare deaktiviert für Kfz-Kosten: Zahlungen des Arbeitnehmers
Kfz-Kosten: Zahlungen des Arbeitnehmers
Hat der Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer für die Überlassung eines Firmenwagens eine pauschale Nutzungsvergütung oder eine kilometerbezogene Vergütung vereinbart, wird die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht gemindert. Andererseits sind die Zahlungen des Arbeitnehmers an seinen Arbeitgeber bei der Umsatzsteuer nicht als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt zu behandeln. Ergebnis: Die umsatzsteuerliche Behandlung weicht von der lohnsteuerlichen Behandlung ab.
Allerdings wird es bei der Umsatzsteuer aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn für die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage anstelle der Ausgaben von den lohnsteuerrechtlichen Werten (1%-Methode) ausgegangen wird. Die lohnsteuerrechtlichen Werte nach der 1%-Methode sind als Bruttowerte anzusehen, aus denen die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Diese Berechnung findet auch dann statt, wenn der Arbeitnehmer Zuzahlungen leistet. Da Leistungen des Arbeitnehmers dann beim Arbeitgeber als umsatzsteuerfreies Entgelt zu behandeln sind, muss die Buchung entsprechend vorgenommen werden. Die Zahlungen des Arbeitnehmers sind daher als "umsatzsteuerfreie Einnahmen" zu buchen. Die Zahlungen, die umsatzsteuerfrei sind, erhöhen den Gewinn und müssen entsprechend gebucht werden. Dabei kann z. B. das Konto "Sonstige betriebliche Erträge" verwendet werden.
Die Situation sieht jedoch anders aus, wenn der Arbeitnehmer Teile der Kfz-Kosten übernimmt, wie z. B. die Benzinkosten. In diesem Fall wird kein Nutzungsentgelt gezahlt.
Praxis-Beispiel:
Der Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen (Bruttolistenpreis 30.000 €) überlassen, den der Arbeitnehmer auch privat nutzen darf. Den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Firmenwagens bewertet der Unternehmer nach der 1%-Methode. Er hat mit seinem Arbeitnehmer vereinbart, dass dieser die Benzinkosten insgesamt aus der eigenen Tasche zahlt. Im laufenden Jahr sind insgesamt 2.400 € Benzinkosten angefallen. Die Berechnung sieht dann wie folgt aus:
| Privater Nutzungsanteil nach der 1%-Methode 30.000 € x 1% = 300 € x 12 = | 3.600,00 € |
| vom Arbeitnehmer gezahlte Benzinkosten | 2.400,00 € |
| privater Nutzungsanteil, der als Arbeitslohn zu erfassen ist | 1.200,00 € |
| Die Umsatzsteuer ist aus dem Betrag von 1.200 € mit 19/119 herauszurechnen = | 191,60 € |
16. Juni 2023 - Kommentare deaktiviert für Neu: Keine Meldepflicht für kleine Photovoltaikanlagen
Neu: Keine Meldepflicht für kleine Photovoltaikanlagen
Wenn jemand mit einer Erwerbstätigkeit beginnt, ist vorgesehen, dass ihm ein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung übermittelt wird (§ 138 Abs. 1 AO). Die Finanzverwaltung hat nunmehr für kleine Photovoltaikanlagen eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen. Es wird darauf verzichtet, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit anzuzeigen, soweit es sich um Unternehmer handelt,
- die ausschließlich kleine Photovoltaikanlagen betreiben, die ab dem 1.1.2022 gemäß § 3 Nr. 72 EStG von der Einkommensteuer befreit sind und
- die in umsatzsteuerlicher Hinsicht ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage ausgerichtet sind, bei denen ab dem 1.1.2023 der Nullsteuersatz und die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) anwendet wird bzw. sich die Tätigkeit auf eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung beschränkt.
Aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie gelten diese Regelungen mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen eine derartige Erwerbstätigkeit ab dem 1.1.2023 aufgenommen wurde und sich die Tätigkeit auf das Betreiben von begünstigten Photovoltaikanlagen beschränkt.
Aber! In Einzelfällen können die örtlich zuständigen Finanzämter (soweit es im Einzelfall erforderlich erscheint) gesondert zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Absatz 1b AO auffordern.
9. Juni 2023 - Kommentare deaktiviert für Leasingvertrag: Zahlungen bei Beendigung
Leasingvertrag: Zahlungen bei Beendigung
Die meisten Leasingverträge werden im Zusammenhang mit der Beschaffung von Firmenwagen abgeschlossen. Wenn bei der Beendigung des Leasingvertrags Zahlungen zu leisten sind, muss zumindest für Zwecke der Umsatzsteuer beurteilt werden, welchen Charakter diese Zahlungen haben. Bei den Zahlungen, die zu leisten sind, kann es sich um nicht steuerbaren Schadensersatz, zusätzliches Nutzungsentgelt oder Minderung des Nutzungsentgelts handeln.
Ein Leasingvertrag kann aufgrund vertraglich vereinbarter Kündigungsrechte auch vorzeitig beendet werden, z. B. im Fall eines Totalschadens, des Zahlungsverzugs oder der Insolvenz des Leasingnehmers. Soweit die Leasingverträge für derartige Fälle Zahlungen als Ersatz für künftige Leasingraten vorsehen, handelt es sich um einen echten Schadensersatz. Durch die Kündigung wird die Hauptleistungspflicht des Leasinggebers (= Nutzungsüberlassung des Firmenwagens) beendet. Die Zahlung, die der Leasingnehmer als Ausgleich für künftige Leasingraten erbringen muss, steht nicht mehr im Austauschverhältnis mit einer Leistung des Leasinggebers, sodass kein Leistungsaustausch vorliegt.
Minderwertausgleich wegen Schäden am Leasinggut: Zahlungen sind grundsätzlich nicht umsatzsteuerbar, wenn sie wegen Schäden am Leasingfahrzeug als sogenannter Minderwertausgleich geleistet werden. Zahlt der Leasingnehmer einen Minderwertausgleich für Schäden am Leasingfahrzeug, handelt es sich nicht um ein Entgelt für die Nutzungsüberlassung. Er muss vielmehr aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen für den Schaden und seine Folgen einstehen. Es liegt somit keine eigenständige Leistung des Leasinggebers vor, auch wenn dieser die Nutzung des Leasingfahrzeuges über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus geduldet hat. Konsequenz: Es handelt sich nicht um einen Leistungsaustausch, der der Umsatzsteuer unterliegt.
Praxis-Beispiel:
Der Unternehmer hat einen Firmenwagen geleast, den er nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit zurückgibt. Die Lackierung des Leasingfahrzeugs weist bei der Rückgabe erhebliche Schäden auf. Wegen der Rückgabe in einem nicht vertragsgemäßen Zustand ergibt sich im Verhältnis zum geplanten Rückgabewert eine Minderung von 1.800 €. Diesen Betrag muss der Unternehmer als Leasingnehmer an den Leasinggeber zahlen. Es handelt sich um echten Schadensersatz, sodass keine Umsatzsteuer/Vorsteuer anfällt.
Ausgleichsansprüche zugunsten des Leasingnehmers: Bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung können sich auch Ausgleichsansprüche zugunsten des Leasingnehmers ergeben, z. B. wenn er zu Beginn der Laufzeit eine Sonderzahlung geleistet hat. Die Ausgleichsansprüche führen zu einer Minderung des Schadensersatzanspruchs. Der Mehrwert des zurückgegebenen Leasinggegenstandes beruht auf der tatsächlichen Nicht-Nutzung durch den Leasingnehmer. Es handelt sich deshalb nicht um eine Minderung des für die Nutzungsüberlassung vereinbarten Entgelts.
Praxis-Beispiel:
Nach einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags ist der Unternehmer zu einer Zahlung von 1.200 € an den Leasinggeber verpflichtet. Da der Unternehmer bei Beginn der Laufzeit eine Leasing-Sonderzahlung in Höhe von 6.000 € gezahlt hat und nunmehr die Laufzeit verkürzt wird, hat er hieraus einen Erstattungsanspruch von 1.600 € zuzüglich Umsatzsteuer. Die Ausgleichsansprüche führen zu einer Minderung des Schadensersatzanspruchs. Dieser Ausgleichsanspruch zugunsten des Leasingnehmers ist also mit der zusätzlichen Zahlung zu verrechnen, sodass ihm eine Erstattung von (1.600 € + 304 € USt - 1.200 € =) 400 € zusteht.
Die Leasing-Sonderzahlung ist eine Vorauszahlung, durch die die monatliche Leasingrate reduziert wird. Wird der Leasingvertrag vorzeitig beendet, deckt die Sonderzahlung auch einen Zeitraum ab, für den der Vertrag nicht mehr besteht. Die Rückzahlung eines Teils der Sonderzahlung führt somit zu einer Reduzierung der Leasingraten, sodass auch ein Teil der Umsatzsteuer (Vorsteuer) korrigiert werden muss. Wird der Gewinn mit einer Bilanz ermittelt, dann muss die Leasing-Sonderzahlung auf die Laufzeit des Leasingvertrags verteilt werden, sodass für die im jeweiligen Jahr nicht verbrauchten Teile der Leasingrate ein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden ist. Bei einer vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrags muss dann auch der Rechnungsabgrenzungsposten aufgelöst werden.
9. Juni 2023 - Kommentare deaktiviert für Leasingvertrag: Mehr oder Minder-km
Leasingvertrag: Mehr oder Minder-km
Leasingverträge legen häufig den Umfang der Nutzung fest, z. B. jährliche Nutzung von 15.000 km. Auf dieser Basis ermittelt der Leasinggeber die Höhe der Leasingrate. Für Abweichungen von der vereinbarten Kilometerleistung sind vertraglich festgelegte Ausgleichszahlungen zu leisten. Die Vereinbarungen über die Vergütung für Mehr- und Minderkilometer sind also darauf ausgerichtet, die Ansprüche aus dem Leasingverhältnis an die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer anzupassen.
Konsequenz ist, dass
- Zahlungen des Leasingnehmers für Mehrkilometer ein zusätzliches Entgelt und
- Zahlungen des Leasinggebers für Minderkilometer eine Entgeltminderung für die Nutzungsüberlassung darstellen.
Das gilt entsprechend auch für Vergütungen zum Ausgleich von Restwertdifferenzen in Leasingverträgen mit Restwertausgleich. Nutzungsentschädigungen wegen verspäteter Rückgabe des Leasingfahrzeugs stellen keinen Schadensersatz dar, sondern sind Entgelt für die Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs zwischen vereinbarter und tatsächlicher Rückgabe des Fahrzeugs.
Praxis-Beispiel:
Im Leasingvertrag des Unternehmers ist eine Klausel enthalten, wonach eine jährliche Kilometerleistung von 15.000 km vereinbart ist. Für Mehrkilometer ist eine zusätzliche Vergütung zu zahlen. Da der Unternehmer mehr Kilometer als vereinbart gefahren ist, muss er nachträglich 600 € zuzüglich 114 € Umsatzsteuer an den Leasinggeber zahlen. Die Zahlungen des Leasingnehmers für Mehrkilometer stellen ein zusätzliches Entgelt dar.
Ist der Unternehmer weniger Kilometer als vereinbart gefahren, erhält er nachträglich den vereinbarten Betrag pro Minderkilometer zuzüglich Umsatzsteuer vom Leasinggeber erstattet. Die Zahlungen des Leasinggebers für die Minderkilometer stellen eine Entgeltminderung für die Nutzungsüberlassung dar, die entsprechend zu buchen ist.
9. Juni 2023 - Kommentare deaktiviert für Häusliches Arbeitszimmer, Homeoffice
Häusliches Arbeitszimmer, Homeoffice
Der Grundsatz, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nicht abziehbar sind, gilt nach wie vor. Davon abweichend gilt für Tätigkeiten, die nach dem 31.12.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden, Folgendes:
- Steht für die betriebliche und berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Aufwendungen sowie die Kosten der Ausstattung pauschal mit einem Betrag von 1.260 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden. Es handelt sich um eine Jahrespauschale, sodass ein Nachweis der Aufwendungen nicht erforderlich ist. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1.260 € um ein Zwölftel.
- Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können anstelle der Jahrespauschale von 1.260 € die tatsächlichen Aufwendungen abgezogen werden. Hier kommt es nicht darauf an, ob noch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Homeoffice-Pauschale: Für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, die außerhalb der häuslichen Wohnung liegt, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 € (Tagespauschale), höchstens 1.260 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden. Fazit: Die Homeoffice-Pauschale kann also auch dann angewendet werden, wenn andere Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer nicht in Betracht kommen.
Vorsteuerabzug: Ist der Unternehmer zum Vorsteueranzug berechtigt, kann er den Vorsteuerabzug auch dann geltend machen, wenn ertragsteuerlich ein Abzug der Aufwendungen nicht möglich oder begrenzt ist. Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer müssen aber innerhalb der Buchführung einzeln und gesondert ausgewiesen (gebucht) werden. Die Aufzeichnungspflicht ist auch dann erfüllt, wenn die Kosten im Rahmen des Jahresabschlusses aufgeteilt und die anteiligen Betriebsausgaben erst dann gesondert aufgezeichnet werden. Die Zusammensetzung der einzelnen Beträge muss sich aus den Belegen und Zusammenstellungen ergeben. In der Buchführung können die folgenden Konten verwendet werden: „Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (abziehbarer Anteil)“ / „Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (nicht abziehbarer Anteil)“ und „abziehbare Vorsteuer“.
9. Juni 2023 - Kommentare deaktiviert für Photovoltaikanlage: Nullsteuersatz
Photovoltaikanlage: Nullsteuersatz
Seit dem 1.1.2023 unterliegt die Lieferung einer Photovoltaikanlage dem Nullsteuersatz. Lieferungen und sonstige Leistungen, die dazu dienen, die Photovoltaikanlage unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, teilen das Schicksal der Lieferung der Photovoltaikanlage und sind als Nebenleistungen zur Hauptleistung einheitlich mit dem Nullsteuersatz zu besteuern. Wichtig! Die Installationsarbeiten müssen direkt gegenüber dem Anlagenbetreiber erbracht werden, um unter die Ermäßigung des Steuersatzes zu fallen. So unterliegen z. B. Arbeiten, die auch anderen Stromverbrauchern oder Stromerzeugern oder anderen Zwecken zugutekommen, nicht dem Nullsteuersatz.
Wird ein Solarunternehmer beauftragt, im Rahmen einer sogenannten Paketlösung eine Photovoltaikanlage, z. B. mit 25 kw (peak), zu installieren, dann unterliegen alle von dem Solarunternehmen im Rahmen einer einheitlichen Leistung erbrachten Arbeiten (Dacharbeiten, Lieferung der Photovoltaikanlage, Bodenarbeiten, Erweiterung Zählerschrank) dem Nullsteuersatz.
Praxis-Beispiele:
- Ein Unternehmer erwirbt im Baumarkt u.a. Schrauben und Kabel, um eine Photovoltaikanlage in Eigenleistung auf seinem Privathaus zu errichten. Die Lieferung der Schrauben und Kabel unterliegt dem Regelsteuersatz in Höhe von 19%, da es sich nicht um wesentliche Komponenten handelt.
- Ein Unternehmer beauftragt das Solarunternehmen im Rahmen einer sogenannten „Paketlösung“ eine Photovoltaikanlage auf seinem Privathaus zu installieren. In den Materialkosten, die das Solarunternehmen in Rechnung stellt, sind auch Kabel und Schrauben enthalten. Die Lieferung der nicht wesentlichen Komponenten (Kabel und Schrauben) erfolgt aber im Rahmen einer einheitlichen Leistung (Lieferung einer Photovoltaikanlage) und unterliegt daher dem Nullsteuersatz.
- Ein Unternehmer errichtet in Eigenleistung eine Photovoltaikanlage auf seinem Privathaus. Für die erforderlichen Bodenarbeiten beauftragt er eine Baufirma und für die Erweiterung seines Zählerschranks ein Elektrounternehmen. Da eine Verstärkung der Dachsparren erforderlich ist, beauftragt er hierfür ein Dachdeckerunternehmen. Diese Arbeiten unterliegen dem Regelsteuersatz von 19%.
- Ein Unternehmer errichtet in Eigenleistung eine Photovoltaikanlage auf seinem Privathaus. Das Gebäude wird gleichzeitig und unabhängig von der Errichtung der Photovoltaikanlage grundlegend renoviert. So werden umfassende Elektroarbeiten durchgeführt, bei denen auch eine Erneuerung des Zählerschranks erforderlich ist. In diesem Zusammenhang wird die Photovoltaikanlage berücksichtigt und angeschlossen. Die am Privathaus durchgeführten Elektroarbeiten unterliegen insgesamt dem Regelsteuersatz in Höhe von 19%.
Entscheidend ist, wie die Leistung desjenigen zu beurteilen ist, der die Leistung erbringt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Leistungsempfänger umsatzsteuerlicher Unternehmer ist oder eine Privatperson.
9. Juni 2023 - Kommentare deaktiviert für Firmenwagen: Unfall auf einer privaten Fahrt
Firmenwagen: Unfall auf einer privaten Fahrt
Aus ertragsteuerlicher Sicht teilen Unfallkosten das Schicksal der Fahrt oder Reise, bei der sich der Unfall ereignet hat. Findet der Unfall auf einer privaten Fahrt statt, sind die Kosten, soweit sie nicht von einer Versicherung abgedeckt werden, ohne Gewinnauswirkung zu buchen. Bei einem Unfall auf einer betrieblichen Fahrt, sind die mit dem Unfall zusammenhängenden Kosten den betrieblichen Kfz-Kosten zuzurechnen. Bei der Umsatzsteuer sind im Gegensatz hierzu die Unfallkosten anteilmäßig zu erfassen. Es gibt eine einheitliche Linie, die sowohl von den Finanzgerichten als auch von der Finanzverwaltung vertreten wird. Es kann von Folgendem ausgegangen werden:
- Ein PKW, der zum Betriebsvermögen gehört, ist und bleibt Betriebsvermögen, auch wenn der Unternehmer seinen Firmen-PKW für private Fahrten nutzt.
- Bei einer privaten Fahrt dürfen die Aufwendungen, die über die Erstattung der Versicherung hinausgehen, nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden; bei einer betrieblichen Fahrt sind die Aufwendungen gewinnmindernd abziehbar.
- Tritt bei einem Unfall auf einer betrieblichen Fahrt ein Totalschaden ein, ist der Buchwert des PKW als Betriebsausgabe zu buchen. Zahlungen für den zerstörten PKW und Erstattungen von einer Versicherung werden als Betriebseinnahmen erfasst.
- Tritt bei einem Unfall auf einer privaten Fahrt ein Totalschaden ein, liegt in Höhe des Restbuchwerts eine Nutzungsentnahme vor. Zahlungen einer Versicherung sind als Betriebseinnahmen zu erfassen, soweit der Betrag über den Restbuchwert hinausgeht.
- Ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er die Vorsteuer immer in vollem Umfang geltend machen, auch wenn sich der Unfall auf einer privaten Fahrt ereignet hat.
- Unfallkosten werden ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich teilweise unterschiedlich behandelt. Die Auswirkungen hängen insbesondere davon ab, ob die eigene Versicherung oder die Versicherung des Unfallgegners für den Schaden aufkommt. Problematisch ist es für den Unternehmer, wenn die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners oder die eigene Vollkaskoversicherung keinen Ersatz leistet.
Fahrten sind und bleiben betrieblich, auch wenn eine untergeordnete private Mitveranlassung vorliegt. Das ist z. B. der Fall, wenn der Unternehmer auf einer beruflich veranlassten Fahrt einen Bekannten aus privaten Gründen mitnimmt. Wegen der untergeordneten privaten Mitveranlassung sind alle Kosten als Betriebsausgaben abziehbar. Entstehen jedoch aus dieser privaten Mitveranlassung erhebliche Kosten, können diese nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das ist z. B. der Fall, wenn der Unternehmer aufgrund eines Unfalls seinem privaten Mitfahrer Schadensersatz leisten muss.
Eine Kaskoversicherung, die der Unternehmer abschließt, deckt sowohl die Risiken auf betrieblichen als auch auf privaten Fahrten ab. Die Zahlung einer Kaskoversicherung ist in vollem Umfang als Betriebseinnahme zu erfassen, wenn der Firmen-PKW während einer betrieblichen Nutzung gestohlen wurde. Ist der Firmen-PKW während einer privaten Nutzung gestohlen worden, liegt in Höhe des Buchwerts eine Nutzungsentnahme vor. Zahlungen der Kaskoversicherung sind als Betriebseinnahmen zu erfassen, soweit sie über den Buchwert hinausgehen.
Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat für seinen Firmen-PKW eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Der Firmen-PKW wird auf einer privaten Fahrt gestohlen. Im Zeitpunkt des Diebstahls hat er noch einen Buchwert von 8.000 €. Die Vollkaskoversicherung erstattet einen Betrag von 12.000 €. Die Gewinnauswirkung sieht wie folgt aus:
| Buchwert des PKW | 8.000 € | |
| Entnahme (ohne Aufdeckung stiller Reserven) | 8.000 € | |
| verbleibender Buchwert | 0 € | |
| Erstattung der Versicherung | 12.000 € | |
| abzüglich Buchwert | 8.000 € | 4.000 € |
Die Erstattung über den Buchwert hinaus wirkt sich gewinnerhöhend aus, sodass durch die Erstattung der Versicherung stille Reserven in Höhe von 4.000 € aufgedeckt werden.
2. Juni 2023 - Kommentare deaktiviert für Verzinsung EU-rechtswidriger Steuern
Verzinsung EU-rechtswidriger Steuern
Wurde eine nach Unionsrecht fakultative Steuerbegünstigung (ermäßigter Steuersatz nach § 9 Abs. 3 StromStG a.F.) zu Unrecht nicht gewährt, entsteht ein Erstattungsanspruch. Dieser Erstattungsanspruch ist zu verzinsen. Der Verzinsungszeitraum beginnt mit der Leistung der jeweiligen Vorauszahlung und endet mit der Erstattung des festgesetzten Steuerbetrags. Die Pflicht zur Verzinsung erstreckt sich auf den gesamten Zeitraum, in dem der Betrag dem Steuerschuldner nicht zur Verfügung stand.
Praxis-Beispiel:
Die Klägerin erklärte in ihrer Stromsteueranmeldung für das Jahr 2010 eine bestimmte Strommenge als begünstigt zu besteuernden Eigenverbrauch. Das Hauptzollamt erließ einen von der Erklärung abweichenden Stromsteuerbescheid, der zu einer Erhöhung der Steuer führte. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Nachdem die Klägerin vor Gericht den ermäßigten Steuersatz zugesprochen bekommen hatte, änderte das Hauptzollamt die Stromsteuerfestsetzung. Im Dezember 2014 beantragte die Klägerin die Festsetzung von Zinsen für die erstattete Stromsteuer, was das Hauptzollamt ablehnte. Dagegen erhob die Klägerin Klage. Das Finanzgericht urteilte, dass die Klägerin weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht einen Anspruch auf die begehrte Verzinsung habe. Dagegen legte die Klägerin Revision ein.
Der BFH hat das Verfahren ausgesetzt und den EuGH um Vorabentscheidung ersucht. Dieser beantwortete die Vorlagefrage wie folgt: "Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es eine Verzinsung des Erstattungsbetrags der Stromsteuer verlangt, die zu Unrecht erhoben wurde, weil eine auf der Grundlage einer den Mitgliedstaaten von der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom eingeräumten Möglichkeit erlassene nationale Vorschrift fehlerhaft angewendet wurde."
Die Vorentscheidung verletzt Bundesrecht, weil der Klägerin nach Unionsrecht ein Anspruch auf Gewährung von Zinsen ab Zahlung der zu Unrecht erhobenen Stromsteuer zusteht. Der BFH kann jedoch nicht abschließend in der Sache selbst entscheiden, weil das Finanzgericht keine Feststellungen zu den von der Klägerin auf die Stromsteuer geleisteten Vorauszahlungen getroffen hat.
Aus dem Unionsrecht ergibt sich der Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuerbeträge zuzüglich Zinsen zu erstatten. In Ermangelung einer unionsrechtlichen Regelung kommt es der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten zu, die Bedingungen für die Zahlung solcher Zinsen, insbesondere den Zinssatz und die Berechnungsmethode für die Zinsen festzulegen. Die Berechnung muss nunmehr durch das Finanzgericht erfolgen.
2. Juni 2023 - Kommentare deaktiviert für Fahrtkosten: Weiträumiges Tätigkeitsgebiet
Fahrtkosten: Weiträumiges Tätigkeitsgebiet
Ein Tätigwerden in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers auszuüben hat.
Praxis-Beispiel:
Ein Hafenarbeiter ist im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung bei verschiedenen Hafeneinzelbetrieben im Hamburger Hafen tätig. Der Kläger erklärte im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung tätig zu werden. Danach verpflichtete er sich "nach Bedarf gegebenenfalls zu entsprechenden Arbeiten in einer anderen Abteilung, Betriebsstätte oder in einem Beteiligungsunternehmen des Arbeitgebers einsetzen zu lassen". Außerdem gab der Kläger "sein unwiderrufliches Einverständnis sich auf Weisung des Arbeitgebers in anderen Hafeneinzelbetrieben einsetzen zu lassen". In seiner Steuererklärung gab der Kläger Fahrten von seiner Wohnung zu dem Hafenzugang als Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an und begehrte den Ansatz der Entfernungspauschale von 2.509,20 €. Für die Fahrten innerhalb des Hafengeländes machte er die tatsächlichen Fahrtkosten in Höhe von (6.708 km x 0,30 €/km =) 2.013 € geltend. Das Finanzamt veranlagte den Kläger erklärungsgemäß. Er legte Einspruch ein und beantragte, dass für die Fahrten zwischen Wohnung und Hafenzufahrt anstelle der (ursprünglich beantragten) Entfernungspauschale die tatsächlichen Kosten in Höhe von 5.018,40 € anzusetzen seien, weil er im Hafengebiet keine erste Tätigkeitsstätte gehabt habe.
Für die Wege des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist grundsätzlich eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusetzen. Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt ebenfalls die Entfernungspauschale für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend. Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebiets sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten oder die pauschalen Kilometersätze anzusetzen, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.
Ein Tätigwerden in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers auszuüben hat. Arbeitnehmer, die ihrer eigentlichen Tätigkeit in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung nachgehen, werden von der Vorschrift folglich nicht erfasst, auch wenn ihnen ein bestimmtes Tätigkeitsgebiet zugewiesen ist und sie dort in verschiedenen ortsfesten betrieblichen Einrichtungen tätig werden.
Fazit: Der Kläger wurde nicht auf einer festgelegten Fläche, sondern aufgrund (tagesaktueller) Weisungen in ortsfesten betrieblichen Einrichtungen von (vier) Kunden seines Arbeitgebers tätig. Somit liegt kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet vor. Darauf, dass sich alle Einsatzorte des Klägers auf dem Gebiet des Hamburger Hafens befinden, kommt es insoweit nicht an.
2. Juni 2023 - Kommentare deaktiviert für Werbungskosten: Coronabedingter Umzug
Werbungskosten: Coronabedingter Umzug
Das Bewohnen einer Wohnung am Lebensmittelpunkt eines Steuerpflichtigen und seiner Familie ist dem privaten Lebensbereich zuzuordnen, sodass Aufwendungen für einen Umzug grundsätzlich steuerlich nicht abziehbar sind. Sie können aber als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, sodass private Gründe also eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielen.
Praxis-Beispiel:
Die Kläger sind ein Ehepaar. Der Ehemann war als angestellter Teil-Projektleiter für ein Unternehmen über deren Vermögen Anfang 2020 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Er wickelte dennoch weiterhin ein Projekt für seinen Arbeitgeber ab. Seine tägliche Arbeit erforderte dabei zu 60% Tätigkeiten mit Telefonaten/Meetings und zu 40% ruhigere Tätigkeiten (Lesen/Anfertigen von Berichten). Der Kläger arbeitete vor Mitte März 2020 nur in Ausnahmefällen zu Hause. Ab Januar 2020 nutzte er den privaten PKW und den öffentlichen Nahverkehr zu etwa gleichen Teilen. Zu Beginn der Corona-Maßnahmen im März 2020 musste der Kläger seine Arbeitsmaterialien aus dem Büro seines Arbeitgebers abholen und ab diesem Zeitpunkt zu Hause arbeiten. Das Büro des Arbeitgebers war gänzlich geschlossen. Dies blieb so, bis der Kläger zum 30.6.2020 das Unternehmen verließ. Im Juli 2020 begann der Kläger eine Tätigkeit bei seinem neuen Arbeitgeber, ohne dort einen festen Arbeitsplatz zu haben. Er arbeitete an vier Tagen in der Woche im Arbeitszimmer und einmal wöchentlich in den Räumen seines neuen Arbeitsgebers.
Die Ehefrau arbeitet an vier Tagen in der Woche im Homeoffice und an einem Tag im Büro. Das Büro ihres Arbeitgebers blieb geöffnet, ein Betretungsverbot gab es nicht. Allerdings war Homeoffice aufgrund der Corona-Pandemie dringend empfohlen. Beide Kläger benötigten für ihre Tätigkeit einen großen Bildschirm. Mit Beginn des Homeoffices Mitte März 2020 nutzen die Kläger den Esstisch nicht nur als Esstisch der Familie, sondern zudem als Schreibtisch. Dort war indes nur Platz für einen großen Bildschirm. Auch sonst konnte ein solcher in der Wohnung nicht aufgestellt werden. Da die Klägerin in ihrer Arbeit zudem durch die vielen Telefonate des Klägers gestört wurde, wechselten sie sich nach Möglichkeit mit der Nutzung des Esstisches ab. Dies war nur möglich, weil beide in gewissem Maße die Arbeitszeit frei einteilen konnten. Die Kläger gingen davon aus, dass die Corona-bedingten Einschränkungen länger dauern würden, und suchten im April 2020 nach einer Wohnung, die es ihnen ermöglichen würde, zwei Arbeitszimmer einzurichten.
Die Kläger zogen im Juli 2020 in eine neue Wohnung um, die 110 m² groß ist (Wohn-/Esszimmer (28,15 m²), Küche (6,56 m²), zwei Arbeitszimmer (je 10,57 m²), Kinderzimmer (10,57 m²) und Schlafzimmer (15,29 m²). Das Finanzamt lehnte den Abzug der Umzugskosten als Werbungskosten ab.
Das Finanzgericht erkannte den Werbungskostenabzug an. Zwar reicht allein der Umstand, dass die neue Wohnung aufgrund der wesentlich großzügigeren Platzverhältnisse die Einrichtung eines Arbeitszimmers ermöglicht, nicht aus, um davon auszugehen, dass der Umzug aus nahezu ausschließlich beruflichen Gründen erfolgt ist. Aufgrund des natürlichen Bestrebens nach Verbesserung der Wohnqualität lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ermitteln, ob die Einrichtung des Arbeitszimmers Anlass oder nur Folge des Umzugs in eine wesentlich größere Wohnung mit besseren Wohnbedingungen gewesen ist. Allein das Bestreben, ein abgeschlossenes Arbeitszimmer einzurichten, ist anders als bei einem Umzug aus einem konkreten beruflichen Anlass (Arbeitgeberwechsel, Umzug in neue Betriebsräume oder bei einer wesentlichen Fahrtzeitverkürzung) nicht beruflich veranlasst.
Fazit: Entscheidend ist, ob objektiv Umstände festzustellen sind, die auf eine typische berufliche Veranlassung schließen lassen. Das ist hier der Fall, weil die Arbeitsbedingung, die der Gesetzgeber dem Arbeitsbereich zuordnet, den Klägern durch den Umzug erheblich erleichtert wurden.
26. Mai 2023 - Kommentare deaktiviert für Steuertermine Juni 2023
Steuertermine Juni 2023
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.
Für den Monat Mai 2023:
| Art der Abgabe | Abgabe- und Fälligkeitstermin |
|---|---|
Umsatzsteuer-Voranmeldung
|
12.06.2023 |
| Zusammenfassende Meldung | 26.06.2023 |
| Sozialversicherung | 26.05.2023 |
| Lohnsteuer-Anmeldung | 12.06.2023 |
Für den Monat Juni 2023:
| Art der Abgabe | Abgabe- und Fälligkeitstermin |
|---|---|
Umsatzsteuer-Voranmeldung
|
10.07.2023 10.08.2023 |
| Zusammenfassende Meldung | 25.07.2023 |
| Sozialversicherung | 28.06.2023 |
| Lohnsteuer-Anmeldung | 10.07.2023 |
| Einkommensteuer-Vorauszahlung (Q2 2023) | 12.06.2023 |
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
- bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
- bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
- dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
26. Mai 2023 - Kommentare deaktiviert für Verdeckte Gewinnausschüttung: Verzicht auf Verzinsung
Verdeckte Gewinnausschüttung: Verzicht auf Verzinsung
Der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung einer Darlehensforderung, die auf einem Gesellschafterverrechnungskonto verbucht ist, kann es zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Liegen keine Anhaltspunkte vor, ist der fremdübliche Zinssatz zu schätzen. Es ist regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn ein Zinssatz zugrunde gelegt wird, bei dem die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen geteilt (halbiert) wird.
Praxis-Beispiel:
Zwischen dem Einzelunternehmer und der GmbH bestand sowohl eine Betriebsaufspaltung als auch eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft (mit der GmbH als Betriebsgesellschaft). Ab dem Jahr 2000 führte die GmbH in ihrer Buchhaltung ein Konto, auf dem Zahlungsbewegungen im Verhältnis zum Einzelunternehmer gebucht und verrechnet wurden und dessen Saldo gesondert im Jahresabschluss ausgewiesen wurde. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der Einzelunternehmer der GmbH Beträge (ggf. im Wege der Verrechnung) zu erstatten hatte. Besondere Vereinbarungen dazu waren nicht getroffen worden.
Ein Teil des ermittelten Forderungsgesamtbetrags sei auszubuchen und die damit verbundene bilanzielle Gewinnminderung durch Ansatz einer entsprechend hohen verdeckten Gewinnausschüttung zu neutralisieren. Im Übrigen sei die verdeckte Gewinnausschüttung (= zinslose Überlassung des auf dem Verrechnungskonto ausgewiesenen Gesamtbetrags) unter Ansatz eines fremdüblichen Zinssatzes von 4,5 % zu bewerten. Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage als unbegründet ab.
Gewährt die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter ein Darlehen, kommt eine verdeckte Gewinnausschüttung insoweit in Betracht, als der Kredit zinslos oder zu einem unangemessen niedrigen Zins gewährt wird. Davon ist auszugehen, wenn die Gesellschaft für ihren Gesellschafter ein unangemessen verzinstes Verrechnungskonto führt, das einen Saldo zugunsten der Gesellschaft ausweist.
Das Finanzgericht hat darüber zu entscheiden, wie der Fremdvergleich im Einzelfall durchzuführen ist. Das Finanzgericht muss bei der Ermittlung des "fremdüblichen" Preises allerdings beachten, dass es häufig nicht "den" Fremdvergleichspreis, sondern eine Bandbreite von Preisen geben wird. In einem solchen Fall ist bei der Berechnung der verdeckten Gewinnausschüttung von dem günstigsten Vergleichspreis auszugehen. Der BFH hat für Fälle, in denen eine Gesellschaft für ihren angestellten Gesellschafter ein unangemessen verzinstes Verrechnungskonto nach § 42 Abs. 3 GmbHG führt, zur Bemessung des angemessenen Zinssatzes den als "Margenteilungsgrundsatz" bezeichneten Erfahrungssatz als sachgerecht anerkannt, an dem sich das Finanzgericht ohne Rechtsfehler orientiert hat.
Die Teilung der Marge beruht auf einer Beobachtung des Wirtschaftslebens und damit auf einem Erfahrungssatz, den der BFH als fremdübliches Verhalten auch für das Verhältnis zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter annimmt. Es besteht auch kein zwingender Grund, sich in der "Kreditvergabesituation" allein an dem erzielbaren Habenzins als Vergleichsmaßstab und in der "Kreditaufnahmesituation" allein an dem vom Kreditnehmer hinzunehmenden Sollzins zu orientieren.
26. Mai 2023 - Kommentare deaktiviert für Dinnershow: Höhe der Umsatzsteuer
Dinnershow: Höhe der Umsatzsteuer
Eine Dinner-Show ist ein Leistungsbündel aus Unterhaltung und kulinarischer Versorgung der Gäste. Nach der BFH-Rechtsprechung handelt es sich um eine einheitliche, komplexe Leistung, die als Gesamtleistung nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Diese Leistung unterlag dem Grunde nach insgesamt dem Regelsteuersatz, weil die Menü-Begleitung nicht dem ermäßigten, sondern dem Regelsteuersatz unterlag. Aber! Infolge des Corona-Steuerhilfegesetzes gilt der ermäßigte Steuersatz vom 1.7.2020 zumindest bis zum 31.12.2023 auch für die Menü-Begleitung, sodass die komplexe Leistung nun mehr dem ermäßigten Steuersatz unterliegen muss. Alles andere widerspräche dem Sinn der Regelungen zum ermäßigten Steuersatz und somit dem Ziel der Gesetzgebung.
Praxis-Beispiel:
Die Klägerin ist der Auffassung, dass es sich bei der "Dinner-Show", die aus den Bestandteilen "Varieté-Aufführung" und "Menü-Begleitung" besteht, um eine einheitliche, komplexe Leistung handelt. Getränke wurden gesondert in Rechnung gestellt. Da infolge des Corona-Steuerhilfegesetzes für die Menü-Begleitung ebenfalls ein ermäßigter Steuersatz gelte, müsse auch die komplexe Gesamtleistung dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, weil alles andere dem Sinn der Regelungen zum ermäßigten Steuersatz widersprechen würde. Das Finanzamt wendete hingegen den Regelsteuersatz an.
Das Finanzgericht hat entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz im Wege der erweiternden Auslegung insgesamt auf die Leistung "Dinner-Show" anzuwenden ist. Unter Heranziehung des Gleichheitsgrundsatzes liegt eine planwidrige Regelungslücke vor, weil der Steuersatz von 7%
- sowohl für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie für Theatervorführungen, Konzerte und vergleichbare Darbietungen ausübender Künstler gilt
- als auch für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.
Die künstlerischen und artistischen Elemente und das mehrgängige Menü verbinden sich zu einem untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang. Eine Aufspaltung ist angesichts der gewünschten Verbindung von Menü und Show ebenso lebensfremd wie die Annahme, das Menü sei eine Nebenleistung zur Show oder die Show Nebenleistung zum Menü. Show und Menü sind aufeinander abgestimmt und greifen in zeitlicher Hinsicht ineinander. Durch die Verflechtung kann die Leistung nur insgesamt in Anspruch genommen werden. Der Besucher will Show und Menü zusammen erleben und genießen. Es geht um die Verbindung beider Elemente.
Fazit: Ein Ausschluss einer komplexen Leistung von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes stellt zumindest dann einen Wertungswiderspruch zur gesetzlichen Regelung dar, wenn die Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung gleichwertiger Bestandteil der Leistung neben einem weiteren Leistungsbestandteil ist, der seinerseits dem ermäßigten Steuersatz unterläge, wenn dieser den Hauptbestandteil der komplexen Leistung bildete.
Hinweis: Das Finanzamt hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. beim BFH: XI B 3/23). Die endgültige Entscheidung des Finanzgerichts bleibt daher abzuwarten.
26. Mai 2023 - Kommentare deaktiviert für Gebrauchtfahrzeug: Schätzung der Restnutzungsdauer
Gebrauchtfahrzeug: Schätzung der Restnutzungsdauer
Die Nutzungsdauer eines Firmen-Pkw beträgt nach der amtlichen Abschreibungstabelle 6 Jahre. Das entspricht einer linearen Abschreibung von 16,67% pro Jahr. Die amtliche Abschreibungstabelle gilt jedoch nur für neue Fahrzeuge. Bei Gebrauchtfahrzeugen muss die Restnutzungsdauer im Zeitpunkt des Erwerbs geschätzt werden. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass der BFH die Nutzungsdauer für neue Fahrzeuge von 6 Jahren, so wie sie in der amtlichen Abschreibungstabelle ausgewiesen ist, für die Rechtsprechung nicht als verbindlich ansieht. Bei einer normalen jährlichen Fahrleistung von 15.000 km hält er eine Nutzungsdauer von 8 Jahren für angemessen, was einer jährlichen Abschreibung von 12,5% entspricht. Die 8-jährige Nutzungsdauer entspricht nach den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung somit einer Fahrleistung von 120.000 km.
Für gebrauchte Pkw gibt es keine festen Regeln, nach denen die verbleibende Nutzungsdauer ermittelt werden kann. Die verbleibende Restnutzungsdauer ist bei Erwerb eines gebrauchten Pkw neu zu schätzen. Je nach Alter und Kilometerleistung des gebraucht gekauften Pkw kann sich aus der Addition der Nutzungsdauer bis zum Kauf des Fahrzeugs und der sich anschließenden Restnutzungsdauer eine Gesamtnutzungsdauer von mehr als 6 bzw. 8 Jahren ergeben. Bei der Beurteilung der verbleibenden Nutzungsdauer sind folgende Kriterien zu beachten:
- Pkw-Typ, z. B. ohne oder mit E-Antrieb,
- Alter des Fahrzeugs, jährliche Fahrleistung und
- betriebstypischer Einsatz.
Die amtliche Abschreibungstabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter unterscheidet nicht zwischen Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor und Elektrofahrzeugen bzw. Plug-In-Hybridfahrzeugen. Ein wertbeeinflussender Faktor bei Elektrofahrzeugen bzw. Plug-In-Hybridfahrzeugen ist sicherlich das Batteriesystem. Es stehen zurzeit keine repräsentativen Erfahrungen zur Verfügung, um die Lebensdauer von Batteriesystemen zutreffend einschätzen zu können.
Beim Kauf eines gebrauchten Elektro-Fahrzeugs ist der aktuelle Zustand der Batterie ein wesentlicher Faktor, weil diese eines der wesentlichen und teuersten Bestandteile ist. Da es inzwischen Möglichkeiten gibt, die Qualität der Batterie zu testen, macht es Sinn, diesen Test vor dem Kauf eines Elektro-Fahrzeugs durchführen zu lassen. Dadurch sind nicht nur teure Reparaturen vermeidbar, vielmehr lässt sich dadurch auch die voraussichtliche Nutzungsdauer besser bestimmen. Eine Stellungnahme der Finanzverwaltung hierzu liegt bisher noch nicht vor.
19. Mai 2023 - Kommentare deaktiviert für Pflegeversicherung: Beitragsänderungen ab 1.7.2023
Pflegeversicherung: Beitragsänderungen ab 1.7.2023
Die Bundesregierung plant, ab dem 1.7.2023 den Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung von bisher 3,05% auf 3,4% zu erhöhen. Für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, soll der Beitragssatz von 3,4% auf 4,0% des Bruttoentgelts steigen. Damit setzt der Gesetzgeber auch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung des Erziehungsaufwands von Eltern mit mehreren Kindern um. Gleichzeitig nutzt der Gesetzgeber diese Gelegenheit auch zur Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes zur Pflegeversicherung. Der neue Beitragssatz von 3,4% (bisher 3,05%) gilt für Eltern mit einem Kind und ist gleichzeitig die Basis für die Berechnung der Beiträge für Kinderlose und für Eltern mit zwei und mehr Kindern.
An dem Prinzip, dass Kinderlose bei der Pflegeversicherung höhere Beiträge zahlen, ändert sich nichts. Allerdings ist es nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, dass der mit steigender Kinderanzahl anwachsende Erziehungsaufwand im Beitragsrecht der Pflegeversicherung nicht ausreichend berücksichtigt wird. Die Benachteiligung tritt bereits ab dem zweiten Kind ein. Für eine Neuregelung hatte das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 7.4.2022, 1 BvL 3/18) dem Gesetzgeber eine Frist bis 31.7.2023 eingeräumt. Diese Neuregelung sieht wie folgt aus:
Gestaffelte Entlastung nach Anzahl der Kinder
Beschäftigte mit mehreren Kindern werden ab dem zweiten Kind (gestaffelt nach Kinderzahl) mit einem Abschlag entlastet. Ab dem sechsten Kind ist keine weitere Differenzierung vorgesehen. Berücksichtigt werden Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Der Zuschlag für Kinderlose wird von 0,35% auf 0,6% erhöht, sodass der Beitrag auf 4,0% ansteigt. Eltern mit mehr als einem Kind unterhalb der Altersgrenze werden gestaffelt, nach ihrer Kinderzahl, wie folgt mit einem Abschlag vom Beitragssatz entlastet:
- 0,25 Prozent bei zwei Kindern (Beitragssatz: 3,15%)
- 0,50 Prozent bei drei Kindern (Beitragssatz: 2,9%)
- 0,75 Prozent bei vier Kindern (Beitragssatz: 2,65%)
- 1,00 Prozent bei fünf und mehr Kindern (Beitragssatz: 2,4%)
Die Abschläge für Kinder gelten ab Beginn des Monats der Geburt (Nachweis innerhalb von drei Monaten). Später eingereichte Nachweise wirken ab Beginn des Folgemonats. Kinder, die das 25. Lebensjahr vollenden, werden mit Ablauf des Monats nicht mehr berücksichtigt.
Beitragsanteil der Arbeitgeber: 1,7%
Arbeitgeber und Beschäftigte tragen die Beiträge jeweils zur Hälfte. Dafür wird der Beitragssatz von 3,4% für Eltern mit einem Kind zugrunde gelegt. Während der Beitragssatz für Beschäftigte mit mehreren Kindern abnimmt und für Kinderlose steigt, beträgt der Beitragsanteil des Arbeitgebers gleichbleibend 1,7%.
Übergangsfrist
Nachweise für vor dem 1.7.2023 geborene Kinder, die bis zum 31.12.2023 erbracht werden, wirken vom 1.7.2023 an. Die Nachweise sind gegenüber der beitragsabführenden Stelle zu erbringen. Das ist z. B. der Arbeitgeber. Freiwillig versicherte Selbstzahler weisen die Kinderanzahl direkt gegenüber der Pflegekasse nach.
19. Mai 2023 - Kommentare deaktiviert für Umsatzsteuer: Wahl der Ist-Besteuerung
Umsatzsteuer: Wahl der Ist-Besteuerung
Unternehmer müssen bei der Umsatzsteuer zwischen Soll- und Ist-Besteuerung unterscheiden.
- Soll-Besteuerung = Versteuerung der Umsätze nach vereinbarten Entgelten
Nachteil ist, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss, sobald er diese in Rechnung gestellt hat, auch wenn der Kunde noch nicht gezahlt hat. - Ist-Besteuerung = Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten
Vorteil ist, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer erst dann an sein Finanzamt zahlt, nachdem die Rechnungen bezahlt wurden. Er braucht die Umsatzsteuer nicht vorzufinanzieren.
Das Finanzamt kann einem Unternehmer auf Antrag gestatten, seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten zu versteuern,
- wenn sein Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 € betragen hat oder
- wenn er von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, befreit ist (§ 148 AO) oder
- wenn er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs ausführt und seinen Gewinn nicht durch Bilanzierung ermittelt.
Zum umsatzsteuerlichen Unternehmen gehören nicht nur selbständig ausgeübte Tätigkeiten, sondern auch die Vermietung an umsatzsteuerpflichtige Unternehmen, wenn der Vermieter seine Einnahmen freiwillig der Umsatzsteuer unterwirft.
Freiberufler, die ihren Gewinn mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, dürfen immer (unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes) die Ist-Besteuerung wählen. Unternehmer, die gemäß § 148 AO von der Bilanzierung befreit sind, dürfen ebenfalls die Ist-Besteuerung wählen. In allen anderen Fällen kommt es darauf an, wie hoch der Gesamtumsatz im Vorjahr gewesen ist.
Praxis-Beispiel (Ist-Besteuerung bei Bilanzierung):
Die Kunden eines Unternehmers zahlen regelmäßig innerhalb von 1 bis 3 Monaten nach Erhalt der Rechnungen. Obwohl der Unternehmer bilanziert, hat er die Ist-Besteuerung gewählt. Er stellt eine Rechnung über 3.000 € zuzüglich 570 € Umsatzsteuer aus. Bei der Ist-Besteuerung, ist die Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Rechnungsstellung noch nicht fällig. Nicht bilanzierende Freiberufler dürfen immer die Ist-Besteuerung beanspruchen.
Die Ist-Besteuerung ist nicht zulässig, wenn der Unternehmer aufgrund seiner Umsätze buchführungspflichtig ist oder freiwillig Bücher führt. Bilanzierungspflicht und die freiwillige Bilanzierung sind nach der BFH-Rechtsprechung gleich zu behandeln. Das heißt, dass Freiberufler, die bilanzieren, ihre Umsätze nach dem Soll-Prinzip versteuern müssen.
Der Vorjahresumsatz darf den Grenzwert von 600.000 € nicht überschreiten. Hat der Unternehmer im Vorjahr mit seiner unternehmerischen Tätigkeit begonnen, muss er den tatsächlichen Umsatz in einen Jahresumsatz hochrechnen. Bei der Umsatzsteuer ist ein Unternehmer mit allen Tätigkeiten, die er ausübt, nur einmal Unternehmer. Anders als bei der Einkommensteuer kann das umsatzsteuerliche Unternehmen aus mehreren Betrieben bestehen. Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes sind daher die Umsätze aller Betriebe zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung erfolgt nicht mit den Betrieben, die die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ist-Besteuerung erfüllen.
Genehmigung der Ist-Besteuerung durch das Finanzamt: Der Unternehmer muss sich die Ist-Besteuerung vom Finanzamt genehmigen lassen. Die Genehmigung ist immer erforderlich, auch wenn der Unternehmer ausschließlich freiberufliche Einkünfte erzielt. Der Antrag an das Finanzamt ist weder an eine bestimmte Form und noch an eine Frist gebunden. Der Unternehmer kann seinen Antrag auch durch schlüssiges Verhalten stellen, indem er seine Umsätze – erkennbar für das Finanzamt – nach vereinnahmten Entgelten in der Steuererklärung ausweist.
Abonnieren Sie unseren
kostenlosen Newsletter
Bleiben Sie stets informiert und erhalten kostenlose Informationen um das Thema Steuern und andere interessante Themen für Unternehme, Unternehmer und Privatpersonen.
© 2025 Birgit Blum Steuerberaterin



















































