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2. Februar 2024 - Kommentare deaktiviert für Privates Veräußerungsgeschäft nach Scheidung

Privates Veräußerungsgeschäft nach Scheidung

Veräußert der geschiedene Ehegatte im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Ehescheidung seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus an den früheren Ehepartner, kann der Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterliegen. 

Praxis-Beispiel:
Der Kläger war seit 1989 verheiratet. Aus der Ehe entstammen zwei in den Jahren 1994 und 2000 geborene Kinder. Die Ehe wurde 2014 geschieden. Der Kläger und die Kindesmutter waren je hälftige Miteigentümer einer Immobilie, die dem Kläger, der Kindesmutter und den gemeinsamen Kindern während des Bestehens der Ehe als gemeinsames Familienheim diente. Der Kläger zog infolge der Trennung aus der Immobilie aus. Zur endgültigen Vermögensauseinandersetzung übertrug die Kindesmutter ihren Miteigentumsanteil an der Immobilie auf den Kläger. Der Kindesmutter stand jedoch das Recht zu, die Immobilie bis zum 31.12.2018 unentgeltlich zu nutzen. Es wurde vereinbart, dass das mietfreie Wohnen eine Unterhaltsleistung des Klägers darstellt. 

Als Gegenleistung für den Erwerb des hälftigen Miteigentums stellte der Kläger die Kindesmutter von allen gemeinsamen Verbindlichkeiten frei und leistete einen zusätzlichen Ausgleichsbetrag. Mit notariellem Kaufvertrag verkaufte der Kläger 2018 die Immobilie. Das Finanzamt erfasste bei der Festsetzung der Einkommensteuer für 2018 Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft, weil eine Steuerbefreiung wegen einer Eigennutzung des Klägers nicht vorlag. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht zurück. 

Der BFH bestätigte das Urteil des Finanzgerichts. Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft liegt vor, wenn eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren angeschafft und wieder veräußert wird. Dies gilt auch für einen hälftigen Miteigentumsanteil, der im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach einer Ehescheidung von einem Miteigentümer an den anderen veräußert wird.

Fazit: Zwar ist die Veräußerung einer Immobilie dann nicht steuerbar, wenn die Immobilie durchgängig zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Ein Ehegatte, der sich in Scheidung befindet, nutzt sein Miteigentum aber nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, wenn er ausgezogen ist und nur noch sein geschiedener Ehegatte dort wohnt.

Quelle:BFH| Urteil| IX R 10/22| 13-11-2023

26. Januar 2024 - Kommentare deaktiviert für Gartengrundstück: Keine Steuerbefreiung bei Veräußerung

Gartengrundstück: Keine Steuerbefreiung bei Veräußerung

Die Veräußerung eines abgetrennten unbebauten (Garten-)Grundstücks ist nicht wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken von der Einkommensteuer befreit. 

Praxis-Beispiel:
Die Steuerpflichtigen erwarben ein Grundstück mit einem alten Bauernhofgebäude. Das Gebäude bewohnten sie selbst. Das Gebäude war von einem fast 4.000 qm großen Grundstück umgeben. Dieses nutzten die Steuerpflichtigen als Garten. Später teilten sie das Grundstück in zwei Teilflächen. Sie bewohnten weiterhin das Haus auf dem einen Teilstück. Den anderen - unbebauten - Grundstücksteil veräußerten sie. Für den Veräußerungsgewinn machten sie eine Befreiung von der Einkommensteuer wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken geltend.

Gewinne aus Grundstücksverkäufen sind grundsätzlich als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, wenn Erwerb und Verkauf der Immobilie innerhalb von zehn Jahren stattfinden. Eine Ausnahme von der Besteuerung ist nur dann gegeben, wenn die Immobilie vom Steuerpflichtigen selbst bewohnt wird. Mangels eines auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes können unbebaute Grundstücke nicht bewohnt werden. Dies gilt auch, wenn ein vorher als Garten genutzter Grundstücksteil abgetrennt und dann veräußert wird. 

Fazit: Der BFH beurteilte den Erwerb und Verkauf des Gartengrundstücks, der innerhalb von zehn Jahren erfolgte, als steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft

Quelle:BFH| Urteil| IX R 14/22| 25-09-2023

26. Januar 2024 - Kommentare deaktiviert für Schulgeld: Zahlungen über den Förderverein

Schulgeld: Zahlungen über den Förderverein

Zahlungen an einen Förderverein können Schulgelder darstellen, die als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn die Gelder an einen Schulträger zur Finanzierung der Schule weiterleitet werden, die von den eigenen Kindern besucht wird.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger zahlten im Jahr 2019 insgesamt 1.000 € (für 4 Monate je 250 €) an den Förderverein (e.V.) der Schule. Der Förderverein war nach dem Freistellungsbescheid des Finanzamts wegen der Förderung von Bildung und Erziehung, Förderung der Lehrtätigkeit und des Schullebens als gemeinnützig anerkannt und daher von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. Das Finanzamt ließ den Betrag von 1.000 €, die als Schulgeldzahlungen geltend gemacht wurden, nicht zum Abzug zu. Zur Begründung gab das Finanzamt an, es handele sich nicht um Schulgeldzahlungen im einkommensteuerrechtlichen Sinne. Die Zahlungen seien nicht ausschließlich als Entgelt für den reinen Schulbesuch vereinnahmt worden. 
Hierhiergegen legten die Kläger Einspruch ein und reichten eine Bescheinigung des Fördervereins ein, in der bestätigt wurde, dass die Kläger einen Betrag von 1.000 € gezahlt haben. Der gemeinnützige Förderverein habe diese Zahlung nach seiner Satzung dem gemeinnützigen Schulträger zur Verfügung gestellt, damit dieser den nach dem Schulgesetz erforderlichen Eigenanteil aufbringen könne.

Sonderausgaben sind u.a. 30% des Entgelts, höchstens 5.000 €, das der Steuerpflichtige für ein Kind für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass die Schule eine staatlich anerkannte Ersatzschule ist. Entgegen der Ansicht des Finanzamts stellen die entrichteten 1.000 € ein Entgelt dar, das als Schulgeld abziehbar ist. Der Begriff des Entgelts ist nicht näher definiert. Verstanden wird hierunter das von den Eltern zu entrichtende Schulgeld für den Schulbesuch der Kinder, wobei es auf die Bezeichnung als Schulgeld nicht ankommt. Es muss sich um die Kosten für den normalen Schulbetrieb handeln, soweit diese Kosten an einer staatlichen Schule von der öffentlichen Hand getragen würden.

Fazit: Entscheidend ist die wirtschaftliche Betrachtung, sodass sämtliche Leistungen der Eltern, die als Gegenleistung für den Schulbesuch des Kindes erbracht werden, den Entgeltbegriff erfüllen. Demnach erfüllen auch Leistungen von Eltern an einen Förderverein, der diese zur Deckung der Betriebskosten an den Schulträger weiterleitet, den Entgeltbegriff. Setzt der Schulträger das Schulgeld so niedrig an, dass der normale Betrieb der Schule nur durch die Zuwendungen der Eltern an die Schule aufrechterhalten werden kann, die dieser satzungsgemäß an den Schulträger abzuführen hat, so handelt es sich bei diesen Zuwendungen um ein Leistungsentgelt und nicht um Spenden.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Münster, 13 K 841/21 E| 24-10-2023

26. Januar 2024 - Kommentare deaktiviert für Doppelte Haushaltsführung in einem Wegverlegungsfall

Doppelte Haushaltsführung in einem Wegverlegungsfall

Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen bisherigen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er daraufhin in einer Wohnung am Beschäftigungsort (in der dort beibehaltenen Wohnung) einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (sogenannter Wegverlegungsfall).

Praxis-Beispiel:
Die Kläger haben zwei Kinder, die im Jahr 2016 einen Kindergarten und ab 2017 eine Grundschule und später eine weiterführende Schule am Beschäftigungsort besuchten. In einer an die Anschrift des Klägers am Beschäftigungsort gerichteten Bescheinigung über „Home-Office Tätigkeit“ führt der Arbeitgeber des Klägers aus, dass dieser seine vertragliche Arbeitsleistung von seinem Home-Office aus erbringe. Der Arbeitsvertrag der Klägerin weist ebenfalls den Beschäftigungsort als Anschrift der Klägerin aus. Eine Bestätigung ihres Arbeitgebers über die im Jahr 2016 geleisteten Arbeitszeiten ist ebenfalls an diese Anschrift der Klägerin gerichtet. Die Bescheide der Stadt über die Elternbeiträge für den Kindergarten sind ebenfalls an die Adresse am Beschäftigungsort der Kläger gerichtet. 

Die von den Klägern angegebene Wohnung ist ein etwaiger gemeinsamer Haushalt mit den Eltern der Klägerin. Sie haben im Übrigen weder dargelegt noch nachgewiesen, dass sie überhaupt Kosten für einen Hausstand in der anderen Wohnung (z. B. Verbrauchskosten, allgemeine Kosten für Telefon, Grundsteuer, Müllabfuhr etc.) selbst getragen oder sich hieran beteiligt hätten. Sämtliche vorgelegten Abrechnungen über Verbrauchskosten waren auf den Vater und/oder die Mutter der Klägerin ausgestellt. Eigene Zahlungsnachweise haben die Kläger weder vorgelegt noch haben sie insoweit etwas vorgetragen. Das Finanzamt hat daher eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung abgelehnt.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass das Finanzamt die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung zu Recht nicht berücksichtigt hat. Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann zwar auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen bisherigen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er daraufhin in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können. Wenn der bisherigen Haupthausstand aus privaten Gründen wegverlegt wird, muss sich dort also sein Erst- oder Haupthaushalt befinden. Das setzt voraus, dass sich am Lebensmittelpunkt ein eigener Hausstand befindet, verbunden mit dem Innehaben einer Wohnung sowie einer finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung.

Fazit: Wenn beide Ehegatten während der Woche gemeinsam in einer Wohnung zusammenleben und an den Wochenenden und im Urlaub eine andere Wohnung nutzen, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass der Lebensmittelpunkt in der Wohnung ist, von der aus beide regelmäßig ihre Arbeitsstätte aufsuchen. Die Kläger haben die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung somit nicht in ausreichendem Maße nachgewiesen.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Köln, 11 K 3123/18| 21-06-2023

26. Januar 2024 - Kommentare deaktiviert für Verkauf einer von der Mutter genutzten Wohnung

Verkauf einer von der Mutter genutzten Wohnung

Die Nutzungsüberlassung einer Wohnung an die Mutter bzw. Schwiegermutter ist keine Selbstnutzung durch die Eigentümer. Beim Verkauf dieser Wohnung kann daher mangels Selbstnutzung eine Steuerbefreiung nicht in Anspruch genommen werden.

Praxis-Beispiel:
Die miteinander verheirateten Ehegatten überließen eine Wohnung, die ihnen gehörte, an die Mutter bzw. Schwiegermutter. Nach deren Ableben veräußerten die Ehegatten die Wohnung und machten für den hieraus erzielten Gewinn eine Steuerbefreiung wegen Selbstnutzung geltend.

Der BFH lehnte dies ab. Gewinne aus Grundstücksverkäufen sind grundsätzlich als privates Veräußerungsgeschäft (= Spekulationsgeschäft) steuerpflichtig, wenn Erwerb und Verkauf der Immobilie innerhalb von zehn Jahren stattfinden. Die gesetzlich vorgesehene Befreiung von der Steuer bei einer Selbstnutzung der Immobilie greift jedoch nur dann ein, wenn die Immobilie vom Steuerpflichtigen selbst oder einem unterhaltsberechtigten volljährigen Kind bewohnt wird. Keine Selbstnutzung liegt dagegen vor, wenn eine Wohnung an die Mutter bzw. Schwiegermutter überlassen wird.

Quelle:BFH| Urteil| IX R 13/23| 25-09-2023

26. Januar 2024 - Kommentare deaktiviert für Kindergeld: Freiwilligendienst zwischen Studiengängen

Kindergeld: Freiwilligendienst zwischen Studiengängen

Eine aus mehreren Ausbildungsabschnitten bestehende einheitliche Erstausbildung liegt nur dann vor, wenn die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinanderstehen. Der enge zeitliche Zusammenhang ist nur gewahrt, wenn das Kind den nächsten Teil der mehraktigen Ausbildung zum nächstmöglichen Termin aufnimmt. Daran fehlt es, wenn das Kind dazwischen einen Freiwilligendienst absolviert, statt die Ausbildung sogleich fortzusetzen. Dies hat zur Folge, dass die Erstausbildung mit dem vorherigen Ausbildungsabschnitt abgeschlossen ist, so dass der Kindergeldberechtigte in der Folgezeit einen Kindergeldanspruch nur dann behält, wenn das Kind nicht oder nicht mehr 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger ist Vater einer im Februar 1996 geborenen Tochter, die zum Ende des Sommersemesters 2018 ein Studium mit dem Bachelor of Science abschloss. In den Monaten Oktober 2018 bis einschließlich Mai 2019 absolvierte die Tochter einen Freiwilligendienst. Im Juli 2019 wurde sie zum Masterstudium im selben Fach zugelassen, welches sie im Oktober 2019 aufnahm. Zwischen Juli und September 2019 (Streitzeitraum) übte die Tochter eine befristete Aushilfstätigkeit im Umfang von 25 Wochenstunden aus. Die Familienkasse war der Auffassung, dass dem Kläger wegen der nicht nur geringfügigen Erwerbstätigkeit der Tochter im Streitzeitraum kein Kindergeld zu gewähren ist. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

Der BFH hielt die Revision der Familienkasse für begründet. Zwar sei die Tochter auch in den streitigen Monaten bis zum Beginn des Masterstudiums grundsätzlich kindergeldrechtlich zu berücksichtigen, weil sie den Masterstudiengang erst mit dem Beginn des Wintersemesters 2019/2020 aufnehmen konnte. Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nach Abschluss einer Erstausbildung kindergeldrechtlich jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen. Das Finanzgericht hat zu Unrecht Bachelor- und Masterstudium als Teile einer einheitlichen Erstausbildung angesehen.

Fazit: Wegen des Freiwilligendienstes, den die Tochter zwischenzeitlich absolvierte, fehlt der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen den Ausbildungsteilen. Daher ist der Umfang der Erwerbstätigkeit relevant. Da dieser die Grenze von 20 Wochenstunden überschritten hat, kann kein Kindergeld gewährt werden.

Quelle:BFH| Urteil| III R 10/22| 11-10-2023

26. Januar 2024 - Kommentare deaktiviert für Vorsorgeaufwendungen: Behandlung von Bonuspunkten

Vorsorgeaufwendungen: Behandlung von Bonuspunkten

Die gesetzliche Krankenkasse kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Versicherte, die regelmäßig Vorsorgeuntersuchungen wahrnehmen, einen Bonus erhalten können (§ 65a SGB V). Damit soll den Krankenkassen die Möglichkeit eröffnet werden, Anreize für gesundheitsbewusstes Verhalten zu schaffen.

Vorteil in Form von Bonuspunkten: Bonuspunkte sind in Euro umzurechnen und als Beitragsrückerstattung zu melden. Boni für familienversicherte Bonusprogrammteilnehmer sind dem Stammversicherten zuzurechnen. Aus Vereinfachungsgründen kann die Beitragsrückerstattung aus Bonusprogrammen, bei denen der Bonuskontoinhaber erst mit dem Erfüllen bestimmter Mindestvoraussetzungen (z. B. nach einem gewissen Zeitablauf oder nach Erreichen einer bestimmten Anzahl von Bonuspunkten) über fortlaufend angesammelte und dem Bonuskonto gutgeschriebene Bonuspunkte verfügen kann, erst in dem Jahr gemeldet werden, in dem die Bonuspunkte in Form einer Sach- oder Geldprämie an den Versicherten ausgezahlt bzw. ausgegeben werden oder auf die Bonusleistung verzichtet wird. Die Meldung hat in den Fällen, in denen die Versicherten ein Wahlrecht haben, ob sie eine Geldprämie oder eine Sachprämie in Anspruch nehmen, erst für das Jahr der Ausübung des Wahlrechts zu erfolgen. 

Gesundheitsmaßnahmen: Werden im Rahmen eines Bonusprogramms Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet bzw. bonifiziert, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind (z. B. Osteopathie-Behandlung) bzw. der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen (z. B. Mitgliedschaft in einem Sportverein oder in einem Fitnessstudio) und von den Versicherten privat finanziert werden bzw. worden sind, handelt es sich um eine nicht steuerbare Leistung der Krankenkasse und nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht um den Betrag der Kostenerstattung bzw. des darauf entfallenden Bonus zu mindern. Auf den Zeitpunkt des Abflusses der Kosten kommt es nicht an. Eine pauschale Bonusleistung muss die tatsächlich entstandenen bzw. entstehenden Kosten nicht exakt abdecken. Eine Beitragsrückerstattung liegt somit nur vor, wenn sich der Bonus auf eine Maßnahme bezieht, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst ist (insbesondere gesundheitliche Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen, z. B. zur Früherkennung bestimmter Krankheiten) oder für aufwandsunabhängiges Verhalten (z. B. Nichtraucherstatus, gesundes Körpergewicht) gezahlt wird.

Vereinfachungsregelung für Zahlungen, die bis zum 31.12.2024 geleistet werden: Aus Vereinfachungsgründen wird davon ausgegangen, dass Bonuszahlungen bis zu einer Höhe von 150 € pro versicherte Person Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung auf der Grundlage von § 65a SGB V darstellen. Übersteigen die Bonuszahlungen diesen Betrag, liegt in Höhe des übersteigenden Betrags eine Beitragsrückerstattung vor. Etwas anderes gilt nur, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass Bonuszahlungen von mehr als 150 € auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beruhen.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 3 - S 2221/20/10012 :005| 27-12-2023

19. Januar 2024 - Kommentare deaktiviert für Fahrtenbuch: Verwendung eines Computerprogramms

Fahrtenbuch: Verwendung eines Computerprogramms

Wird ein Firmenwagen auch für private Fahrten genutzt, ist der geldwerte Vorteil nach der 1%-Regelung anzusetzen. Die 1%-Regelung kann nur vermieden werden, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Ein Fahrtenbuch kann nur dann ordnungsgemäß sein, wenn es eine geschlossene äußere Form aufweist und die Eintragungen zeitnah erfolgen. Das gilt auch für ein Fahrtenbuch, das mithilfe eines Computerprogramms erstellt wird.

Eine äußere geschlossene Form kann bei einem Fahrtenbuch, das mithilfe eines Computerprogramms erstellt wird, nur dann vorliegen, wenn nachträgliche Veränderungen an den eingegebenen Daten technisch ausgeschlossen sind oder in der Datei dokumentiert werden und nachvollziehbar sind. Veränderungen müssen bereits bei gewöhnlicher Einsichtnahme in das elektronische Fahrtenbuch erkennbar sein. Eine äußere geschlossene Form liegt bei einem Fahrtenbuch, das mithilfe eines Computerprogramms erstellt wurde, nur dann vor, wenn sich alle erforderlichen Angaben unmittelbar aus dem Fahrtenbuch selbst ergeben. Ein Verweis auf ergänzende Unterlagen ist nur zulässig, wenn der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird. Das bedeutet, dass nachträgliche Änderungen unmittelbar im Fahrtenbuch selbst offenzulegen sind und nicht nur in einer Protokolldatei, die nur für eine begrenzte Zeit zur Verfügung steht.

Die Eintragungen müssen zeitnah erfolgen. Nach der BFH-Rechtsprechung ist das nur dann der Fall, wenn der Nutzer des Fahrzeugs die Eintragungen im Anschluss an die jeweiligen Fahrten vornimmt. Liegen längere Zeiten zwischen den Eintragungen, erfolgen sie nicht zeitnah, auch wenn die Fahrten zunächst auf Zetteln notiert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Notizen vernichtet oder aufbewahrt wurden. Kann eine zeitnahe Eintragung nicht zweifelsfrei dargelegt werden, dann ist auch die Vollständigkeit der Eintragungen zweifelhaft.

Konsequenz: Wird das Fahrtenbuch nicht anerkannt, so kann der geldwerte Vorteil, der für die Privatfahrten anzusetzen ist, nur mithilfe der 1%-Regelung ermittelt werden.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Düsseldorf, 3 K 1887/22 H(L)| 23-11-2023

19. Januar 2024 - Kommentare deaktiviert für Vorfälligkeitsentschädigung: Werbungskosten

Vorfälligkeitsentschädigung: Werbungskosten

Eine Vorfälligkeitsentschädigung kann nur dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Einkünften besteht.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger zahlte eine Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Rückzahlung eines Darlehens. Der Veräußerungserlös des Objekts sei zur Tilgung des Darlehens verwendet worden. Zudem seien mit dem überschießenden Restbetrag die Darlehen der übrigen Vermietungsobjekte (teilweise) zurückgeführt worden, so dass sich die Zinslast insoweit in den Folgejahren reduziere. Der Kläger war daher der Auffassung, dass die Vorfälligkeitsentschädigung als „vorweggenommener Werbungskostenabzug“ berücksichtigungsfähig sei. Das Finanzamt folgte dem nicht und lehnte die Berücksichtigung der Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten ab.

Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Werbungskosten sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie durch diese Einkünfte veranlasst sind. Zu den Werbungskosten zählen Schuldzinsen, soweit sie mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Insoweit kommt es darauf an, ob das Darlehen, für das die Schuldzinsen gezahlt werden, zur Erzielung von Vermietungseinkünften aufgenommen und tatsächlich verwendet wurde. Zu den Schuldzinsen zählt auch die zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung.

Die vom Kläger gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung steht jedoch nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Vorfälligkeitsentschädigung ist das Ergebnis einer vorzeitigen Darlehnsablösung. Das bedeutet, dass bei einer vorzeitigen Darlehensablösung, um das Grundstück zu veräußern, ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks vorliegt.

Fazit: Besteht also die Verpflichtung des Darlehensgebers zur Einwilligung in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen eine Vorfälligkeitsentschädigung, weil für eine beabsichtigte Grundstücksveräußerung eine Ablösung des Kredits und der damit zusammenhängenden grundpfandrechtlichen Belastung erforderlich ist, liegt ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks vor, sodass ein Werbungskostenabzug bei den Vermietungseinkünften ausscheidet.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Köln, 11 K 1802/22| 18-10-2023

12. Januar 2024 - Kommentare deaktiviert für Kinderbetreuungskosten: Haushaltszugehörigkeit erforderlich?

Kinderbetreuungskosten: Haushaltszugehörigkeit erforderlich?

Kinderbetreuungskosten können zu zwei Drittel, höchstens jedoch bis 4.000 € je Kind als Sonderausgaben abgezogen werden. Begünstigt sind Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Kläger hat Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt, weil er die Abzugsvoraussetzung der Haushaltszugehörigkeit als verfassungswidrig ansieht.

Praxis-Beispiel:
Die Tochter des Klägers besuchte zunächst einen Kindergarten und nach ihrer Einschulung den Hort der Grundschule. Die Mutter überwies in diesem Jahr für den Besuch des Kindergartens insgesamt 250 € und für den Besuch des Schulhorts insgesamt 348 € an die jeweilige Einrichtung. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts erstattete der Kläger jeweils den halben Monatsbeitrag, weil er zivilrechtlich im Rahmen des Mehrbedarfs zur anteiligen Zahlung von Kindergartenbeiträgen und Hortgebühr verpflichtet war. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Hälfte der Betreuungsaufwendungen für Kindergarten und Schulhort als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, weil die Tochter allein zum Haushalt der Mutter und nicht auch zum Haushalt des Vaters gehörte.

Der BFH lehnte den Abzug als Sonderausgaben ab, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der steuerliche Abzug für die vom Kläger getragenen Kosten der Betreuung der Tochter im Kindergarten und im Schulhort lässt sich auch nicht auf eine andere Vorschrift des EStG stützen. Der BFH lehnte eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur verfassungsgerichtlichen Prüfung ab. Dass ein Beteiligter des Klageverfahrens eine Norm für verfassungswidrig hält, begründet keine Vorlagepflicht an das BVerfG. Der BFH ist außerdem nicht davon überzeugt, dass das Eltern- bzw. Familiengrundrecht (Art. 6 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt sind, weil es sich hier um eine zulässige Vereinfachungs- und Typisierungsregelung handelt.

Tipp: Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde am 20.12.2023 als anhängiges Verfahren in die Datenbank aufgenommen (Az. 2 BvR 1041/23). Somit ist es sinnvoll, in vergleichbaren Fällen die Kinderbetreuungskosten geltend zu machen und gegen eine Ablehnung Einspruch einzulegen. Gleichzeitig sollte unter Hinweis auf das Verfahren beim BVerfG beantragt werden, das Einspruchsverfahren ruhen zu lassen, bis die Entscheidung des BVerfG vorliegt. 

Quelle:BFH| Urteil| III R 9/22 (BVerfG, 2 BvR 1041/23)| 10-05-2023

12. Januar 2024 - Kommentare deaktiviert für Sanierung: Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand?

Sanierung: Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand?

Herstellungskosten im Sinne des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB, die über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden müssen, liegen vor, wenn die Maßnahmen zur Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes insgesamt über eine zeitgemäße substanzerhaltende Erneuerung hinausgehen und den Gebrauchswert des Gebäudes insgesamt deutlich erhöhen und damit für die Zukunft eine erweiterte Nutzungsmöglichkeit geschaffen wird. Von einer deutlichen Erhöhung des Gebrauchswerts ist z. B. auszugehen, wenn der Gebrauchswert des Gebäudes (Nutzungspotential) von einem sehr einfachen auf einen mittleren oder von einem mittleren auf einen sehr anspruchsvollen Standard gehoben wird.

Der Standard eines Wohngebäudes bezieht sich auf die Eigenschaften einer Wohnung. Wesentlich sind vor allem Umfang und Qualität der Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen sowie der Fenster (= zentrale Ausstattungsmerkmale). Führt ein Bündel von Baumaßnahmen bei mindestens drei Bereichen der zentralen Ausstattungsmerkmale zu einer Erhöhung und Erweiterung des Gebrauchswertes, hebt sich der Standard eines Gebäudes.

Sehr einfacher Standard liegt vor, wenn die zentralen Ausstattungsmerkmale im Zeitpunkt der Anschaffung nur im nötigen Umfang oder in einem technisch überholten Zustand vorhanden sind (Bad ohne Heizung, Fenster mit Einfachverglasung, technisch überholte Heizungsanlage (z. B. Kohleöfen) 

Mittlerer Standard liegt vor, wenn die zentralen Ausstattungsmerkmale durchschnittlichen und selbst höheren Ansprüchen genügen.

Sehr anspruchsvoller Standard liegt vor, wenn bei dem Einbau der zentralen Ausstattungsmerkmale nicht nur das Zweckmäßige verwendet wurde, sondern vor allem hochwertige Materialien verwendet wurden (= Luxussanierung).

Ergebnis: Anschaffungskosten eines Gebäudes sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um das Gebäude zu erwerben und es in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Gebäude einzeln zugeordnet werden können. Hierzu gehören auch die Nebenkosten und die nachträglichen Anschaffungskosten. Entscheidend ist auch, welchen Standard das Gebäude nach der Sanierung haben wird (sehr einfach, mittel oder sehr anspruchsvoll). Baumaßnahmen, die das Gebäude auf einen höheren Standard bringen, machen es betriebsbereit, sodass diese Kosten den Anschaffungskosten hinzuzurechnen sind. 

Erweiterung und Erhöhung des Standards führen zu Herstellungskosten. Das ist der Fall, wenn Baumaßnahmen den Nutzungswert eines Gebäudes in bestimmenden Bereichen der zentralen Ausstattungsmerkmale betreffen und mit der Verbesserung von mindestens zwei weiteren Bereichen der zentralen Ausstattungsmerkmale zusammen, zu einer Hebung des Standards führen.

Praxis-Beispiel:
Im Anschluss an den Erwerb eines leerstehenden, bisher als Büro genutzten Einfamilienhauses, das für eine Vermietung zu fremden Wohnzwecken vorgesehen ist, wird im bisher nicht ausgebauten Dachgeschoss ein zusätzliches Badezimmer eingerichtet. Außerdem werden einfach verglaste Fenster durch isolierte Sprossenfenster ersetzt und die Leistungskapazität der Elektroinstallation durch den Einbau dreiphasiger an Stelle zweiphasiger Elektroleitungen maßgeblich aufgebessert sowie die Zahl der Anschlüsse deutlich gesteigert. Hierdurch tritt eine Verbesserung von zwei weiteren Bereichen der zentralen Ausstattungsmerkmale ein, sodass diese Aufwendungen zu Anschaffungskosten des Gebäudes führen.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG München, 11 K 133/22| 01-06-2022

5. Januar 2024 - Kommentare deaktiviert für Umzugskosten: Neue Pauschalen ab 1.3.2024

Umzugskosten: Neue Pauschalen ab 1.3.2024

Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab dem 1. März 2024 erhöht. Der Arbeitgeber kann als sonstige Umzugskosten die folgenden Pauschalen erstatten:

Umzugsbedingte Unterrichtskosten: Höchstbetrag je Kind

  • ab 1.3.2024: 1.286 €

Pauschaler Betrag für sonstige Umzugsauslagen

  • für Berechtigte
    ab 1.3.2024: 964 €
  • für jede andere Person (Ehegatte/Lebenspartner, ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben)
    ab 1.3.2024: 643 €
  • für Berechtigte, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben
    ab 1.3.2024: 193 €

Die bisherigen Beträge sind nicht mehr anzuwenden für Umzüge, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 29.2.2024 liegt.

Der Arbeitgeber kann darüber hinaus die folgenden Beträge steuerfrei erstatten:

  • die tatsächlichen Auslagen für den Transport von Möbeln, Hausrat, Kleidung usw.
  • Reisekosten im Zusammenhang mit dem Umzug von der bisherigen zur neuen Wohnung
  • vor dem Umzug 2 Reisen einer Person oder eine Reise für 2 Personen, um eine Wohnung am neuen Tätigkeitsort zu suchen und zu besichtigen
  • Miete für die bisherige Wohnung, die nach dem Umzug weitergezahlt werden muss, weil der Mietvertrag nicht kurzfristig gekündigt werden kann
  • Miete für die neue Wohnung, die für die Zeit vor dem Umzug gezahlt wird
  • Kosten eines Maklers für die Vermittlung einer Mietwohnung (Hinweis: Kosten eines Maklers für die Vermittlung von Wohneigentum sind nicht abziehbar, auch nicht bis zu der Höhe, die bei der Vermittlung einer Mietwohnung angefallen wären.)

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern die Kosten für einen Umzug steuerfrei erstatten, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Neben den Pauschalen kann der Arbeitgeber die vorstehend aufgeführten Kosten steuerfrei übernehmen bzw. erstatten, wenn der Arbeitnehmer die Kosten belegmäßig nachweist. Falls der Arbeitgeber die beruflichen Umzugskosten nicht erstattet, kann der Arbeitnehmer diese in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 5 - S 2353/20/10004 :003| 27-12-2023

5. Januar 2024 - Kommentare deaktiviert für Kindergeldantrag per E-Mail ist wirksam

Kindergeldantrag per E-Mail ist wirksam

Nach § 67 EStG ist das Kindergeld schriftlich zu beantragen. Schriftlich bedeutet nicht, dass eine gesetzliche Verpflichtung besteht, den Antrag eigenhändig zu unterschreiben. Das heißt, dass die Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz 2023 (DA-KG 2023), wonach der Kindergeldantrag unterschrieben werden muss, rechtswidrig ist. Der BFH hat klargestellt, dass an die Form eines Kindergeldantrags keine hohen Anforderungen zu stellen sind, weil das Kindergeld dazu dient, die Familie zu fördern und die Steuerfreiheit des Existenzminimums zu wahren.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin streitet mit der Familienkasse darüber, ob diese zur Zahlung von Kindergeld für deren Kinder für die Monate Mai 2018 bis einschließlich April 2019 verpflichtet ist. Entscheidend hierfür ist, ob der Kindergeldantrag, den die Mutter am 16.7.2019 per E-Mail gestellt hat, formwirksam war. Vor dem 18.7.2019 war der Anspruch auf Kindergeld und nach dem 18.7.2019 der Anspruch auf Auszahlung des Kindergelds auf die letzten sechs Kalendermonate vor Beginn des Monats begrenzt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist (§ 66 Abs. 3 EStG). Am 16.7.2019 schrieb die Klägerin an die Familienkasse, dass sie seit Mai 2018 kein Kindergeld erhalten habe. Hierbei nannte sie die bis April 2018 zutreffende Kindergeldnummer. In der E-Mail, in der sie unter anderem ihren Namen, ihre Adresse und ihre Telefonnummer angegeben hatte, beanstandete sie, ab Mai 2018 keine Kindergeldzahlung mehr erhalten zu haben.

Hierauf teilte ihr die Familienkasse mit, dass ihre Kinder nicht mehr im Haushalt des bisherigen Kindergeldberechtigten lebten und die Kindergeldfestsetzung ihm gegenüber aufgehoben worden sei. Da die Kinder in ihrem Haushalt lebten, sei von ihr ein Antrag zu stellen. Über ihren Anspruch auf Kindergeld könne noch nicht (endgültig) entschieden werden, weil unter anderem noch die Vorlage eines Antrags sowie der jeweiligen Anlage Kind erforderlich seien. Sofern bis zum 29.8.2019 keine Antwort erfolge, werde der Antrag auf Kindergeld ab Mai 2018 abgelehnt. Die Klägerin übersandte mit Schreiben vom 22.08.2019 eine Vollmacht, aber keine weiteren Unterlagen.

Bis einschließlich dem 9.12.2020 konnte ein Kindergeldantrag auch mit einer einfachen E-Mail ohne Beifügung des amtlichen Vordrucks im PDF gestellt werden, selbst wenn sie nur einfach und nicht elektronisch qualifiziert signiert war, also keine Unterschrift und kein elektronisch erstelltes Unterschriftssurrogat enthielt. Es war auch nicht notwendig, dass der Berechtigte ausdrücklich einen "Antrag" stellte. Es genügte, dass sich dies dem Text durch Auslegung entnehmen ließ. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Bürger diejenige Verfahrenserklärung abgeben will, die erforderlich ist, um zu dem erkennbar angestrebten Erfolg zu kommen.

Quelle:BFH| Urteil| III R 38/21| 11-10-2023

22. Dezember 2023 - Kommentare deaktiviert für Kinderbetreuung während der Ferien, Fahrtkosten

Kinderbetreuung während der Ferien, Fahrtkosten

Kinderbetreuungskosten sind die Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes. Die Betreuung muss nicht im Elternhaus stattfinden. Begünstigt ist jedoch nur die behütende oder beaufsichtigende Kinderbetreuung. Das heißt, dass die Betreuung von Enkelkindern während der Ferien grundsätzlich eine begünstigte Dienstleistung sein kann. Allerdings können die Aufwendungen für Kinderbetreuung durch Angehörige nur berücksichtigt werden, 
•    wenn den Leistungen klare und eindeutige Vereinbarungen zu Grunde liegen, 
•    diese zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind,
•    wenn sie inhaltlich dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich ist und
•    tatsächlich so auch durchgeführt werden und die Leistungen nicht üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage unentgeltlich erbracht werden.

Praxis-Beispiel:
Machen die Eltern oder ein Elternteil für ihre beiden Kinder, die zu ihrem Haushalt gehören, z. B. neben den Zahlungen für einen Kinderhort und einen Kindergarten Aufwendungen für Fahrtkosten als Kinderbetreuung durch die Großeltern geltend, müssen klare Vereinbarungen getroffen worden sein. Können die Eltern keine Rechnungen vorlegen und wurden die Zahlungen auch nicht durch Überwei-sungen nachgewiesen, ist das Finanzamt berechtigt, die Berücksichtigung der Fahrtkosten abzu-lehnen.

Leistungen in Geld oder Geldeswert für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes einschließlich der Erstattungen an die Betreuungsperson (z. B. von Fahrtkosten) gehören zu den begünstigten Aufwendungen, wenn die Leistungen im Einzelnen in einer Rechnung oder einem Vertrag aufgeführt werden. Wird z. B. bei einer ansonsten unentgeltlich erbrachten Betreuung ein Fahrtkostenersatz gewährt, so ist dieser zu berücksichtigen, wenn hierüber eine Rechnung erstellt wird. 

Das heißt, Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Die Fahrtkosten können also als Kinderbetreuungskosten abgezogen werden, wenn von vornherein eine Erstattung der Fahrkosten vereinbart worden ist. Das entspricht dem Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 30.05.2018 (3 K 1382/17). Ein Indiz dafür ist, dass die Fahrtkosten auch zeitnah überwiesen werden.

Tatsache ist, dass eine Betreuung des Kindes durch die Großeltern stattfindet, wenn diese das Kind von den Eltern abholen und während der Ferien in ihren Haushalt aufnehmen. Erstatten die Eltern den Großeltern vereinbarungsgemäß die Fahrtkosten, dann ist es sinnvoll, wenn die Eltern ihre Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten geltend machen, auch wenn die Anerkennung ungewiss ist.

Allerdings ist die Rechtslage unsicher, wie das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 15.5.2019 (1 K 1105/17) zeigt. Das Urteil ist im Zusammenhang mit Fahrtkosten bei haushaltsnahen Dienstleistungen ergangen. Das Finanzgericht führt hierzu aus, dass die alleinige Begünstigung von Fahrtkostenerstattungen an unentgeltlich handelnde Personen (hier: zwischen Mutter und Tochter) dem Gesetzeszweck nicht gerecht würde. Die Vereinbarungen würden einem Fremdvergleich nicht standhalten. Denn eine dauerhafte unentgeltliche Dienstleistung bei der Hilfe im Haushalt würde ein fremder Dritter nicht leisten. Für derartige Leistungen (z. B. Reinigung der Wohnung) ist ein Markt vorhanden, auf dem es zahlreiche Anbieter gibt, die regelmäßig ein Entgelt verlangen. Dass die Mutter ihrer Tochter monatlich einen Fahrtkostenersatz überwiesen hat, ändert nichts an dieser Beurteilung. Der Fahrtkostenersatz stellt die Erstattung von Auslagen und nicht die Vergütung für die eigentliche Arbeitsleistung dar. 

Fazit: Die Anforderungen bei Kinderbetreuungskosten und haushaltsnahen Dienstleistungen sind ähnlich, sodass das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes nicht außer Acht gelassen werden kann. Hinzu kommt, dass auch der Zeitpunkt der Überweisung der Fahrtkosten an die Großeltern eine Rolle spielt. Erfolgt die Überweisung mit deutlicher Verzögerung, spricht dies dafür, dass die Vereinbarung der Fahrtkostenübernahme erst nachträglich erfolgt ist. Dann ist eine Berücksichtigung regelmäßig nicht möglich.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| §10| 21-12-2023

1. Dezember 2023 - Kommentare deaktiviert für Neue Pauschbeträge für Auslandsreisen 2024

Neue Pauschbeträge für Auslandsreisen 2024

Das Bundesfinanzministerium hat die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen bekannt gemacht, die ab dem 1.1.2024 gelten. Es ändern sich nicht alle Pauschbeträge, sondern nur ein Teil. In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu beachten:

Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) insbesondere Folgendes: 

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland ist jeweils ohne Tätigwerden der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend. 
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.
  • Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.

Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale tagesbezogen vorzunehmen, d. h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale für eine 24-stündige Abwesenheit, unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

Praxis-Beispiel:
Ein Ingenieur kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg (Frankreich) zu seiner Wohnung zurück. Nachdem er Unterlagen und neue Kleidung eingepackt hat, reist er zu einer weiteren mehrtägigen Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen (Dänemark) weiter. Er erreicht Kopenhagen um 23.00 Uhr. Die Übernachtungen - jeweils mit Frühstück - wurden vom Arbeitgeber im Voraus gebucht und bezahlt.

Für den Dienstag als Rückreisetag von Straßburg gilt eine Pauschale von 36 € und als Anreisetag nach Kopenhagen eine Pauschale von 50 €. Für Dienstag ist daher nur die höhere Verpflegungspauschale von 50 € anzusetzen. Aufgrund der Gestellung des Frühstücks im Rahmen der Übernachtung in Straßburg ist die Verpflegungspauschale um 15,00 € (20% der Verpflegungspauschale Kopenhagen für einen vollen Kalendertag: 75 €) auf 35,00 € zu kürzen.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich bei Arbeitgebererstattungen anwendbar. Für den Werbungskostenabzug können nur die tatsächlich entstandenen Übernachtungskosten angesetzt werden.

Hinweis: Die Übersicht der Reisekostensätze stehen auf der Seite des BMF: Pauschbeträge für Auslandsreisen ab 1. Januar 2024

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| V C 5 – S 2353/19/10010 :005| 20-11-2023

24. November 2023 - Kommentare deaktiviert für Verdienstausfall: Ermäßigter Steuersatz bei Entschädigung

Verdienstausfall: Ermäßigter Steuersatz bei Entschädigung

Bei außerordentlichen Einkünften, die insgesamt in einem Veranlagungszeitraum bezogen wurden, kann die Einkommensteuer mit dem ermäßigten Steuersatz bemessen werden. Zu den begünstigten außerordentlichen Einkünften gehören auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden (§ 24 Nr. 1 EStG).

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin war aufgrund eines medizinischen Behandlungsfehlers so erheblich geschädigt worden, dass sie ihre Tätigkeit nur noch eingeschränkt ausüben konnte. Seitdem bezieht sie eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach einem Beschluss des Landgerichts schloss die Klägerin im Rechtsstreit gegen das Krankenhaus und die behandelnden Ärzte einen Vergleich, wonach

  • die Beklagten als Gesamtschuldner an die Klägerin einen Betrag in Höhe von … bezahlen und
  • die Beklagten sich verpflichteten, der Klägerin die von ihr aufgrund des Verdienstausfallschadens entrichteten Steuern gegen Nachweis zu erstatten.

Es bestand Einvernehmen, dass sich der Vergleichs- und Abfindungsbetrag aus einem Schmerzensgeld, einem Verdienstausfallschaden sowie aus sonstigen Kosten und Schäden zusammensetzt. In ihrer Einkommensteuererklärung gab die Klägerin die Verdienstausfallentschädigung als Versorgungsbezüge für mehrere Jahre an, die ermäßigt zu besteuern seien. Das Finanzamt berücksichtigte die Verdienstausfallentschädigung als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, die es nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrags dem Grundtarif unterwarf. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Verdienstausfallschaden ebenso wie die zu erstattenden Steuern im Jahr der Erstattung steuerpflichtig seien.

Ersatzleistungen umfassen nicht jede beliebige Art von Schäden, sondern nur die, die für die Abgeltung von erlittenen oder zu erwartenden Ausfällen an Einnahmen gezahlt werden. Zahlungen, die Ausgaben ausgleichen, gehören nicht dazu. Erleidet der Steuerpflichtige infolge einer schuldhaften Körperverletzung eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit, kommt eine begünstigte Entschädigung also nur für Zahlungen in Betracht, die zivilrechtlich den Erwerbsschaden ausgleichen sollen. Nur insoweit wird Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen geleistet.

Außerordentliche Einkünfte werden grundsätzlich nur bejaht, wenn die begünstigten Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Keine Zusammenballung liegt vor, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehr Veranlagungszeiträumen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt.

Aufgrund des Vergleichs stand der Klägerin neben der Verdienstausfallentschädigung auch der Ersatz der hierauf anfallenden Steuern zu. Diese einheitliche Entschädigung floss der Klägerin in zwei Veranlagungszeiträumen zu. Somit fehlt es an der erforderlichen Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass nur einmalige Zuflüsse als außerordentliche Einkünfte anzusehen sind, liegt hier nicht vor.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Baden-Württemberg, 3 K 3132/20| 20-11-2023

24. November 2023 - Kommentare deaktiviert für Hybrid-Elektro-PKW: Privatnutzung ab 2024

Hybrid-Elektro-PKW: Privatnutzung ab 2024

Im Wachstumschancengesetz in der Fassung, die der Bundestag dem Bundesrat zur Zustimmung vorgelegt hat, sind gegenüber dem ursprünglichen Entwurf weitere Änderungen vorgenommen worden, wie z. B. bei der Privatnutzung von Hybridelektro-Fahrzeugen. 

Bei der 1%-Regelung gilt Folgendes:
Bei E-Fahrzeugen, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 angeschafft wurden bzw. werden, ist die private Nutzung nur mit einem Viertel des Bruttolistenpreises anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 € (bei Anschaffungen ab dem 1.1.2024 nicht mehr als 70.000 €) beträgt.

Die Bemessungsgrundlage bei der Bewertung der Entnahme für die private Nutzung betrieblicher Elektrofahrzeuge, die Kohlendioxid ausstoßen und bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist die private Nutzung nur mit der Hälfte des Bruttolistenpreises anzusetzen. Folgendes ist bei Fahrzeugen zu beachten, die

  • nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2025 angeschafft werden, dass das Fahrzeug, einen Kohlendioxidausstoß von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
  • nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2031 angeschafft werden, dass das Fahrzeug einen Kohlendioxidausstoß von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat; die bisher vorgesehene Alternative einer elektrischen Mindestreichweite des Fahrzeugs von mindestens 80 Kilometern entfällt.

Bei der Anwendung der Fahrtenbuchmethode gilt Folgendes: 
Die Bemessungsgrundlage bei der Bewertung der Entnahme für die private Nutzung betrieblicher Elektrofahrzeuge, die Kohlendioxid ausstoßen und bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist die private Nutzung nur mit der Hälfte der entstandenen Aufwendungen (die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen, z. B. Leasingraten) nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Fahrzeug einen Kohlendioxidausstoß von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat. Ab 2025 entfällt die bisher vorgesehene Alternative einer elektrischen Mindestreichweite des Fahrzeugs von mindestens 80 Kilometern.

Das gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2024 angeschafft werden und ist entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer anzuwenden.

Quelle:EStG| Gesetzesänderung| § 6 Abs. 1 EStG gem. Wachstumschancengesetz – Entwurf| 23-11-2023

24. November 2023 - Kommentare deaktiviert für Verpflegungspauschale: Erhöhung ab 2024 auf 32 €

Verpflegungspauschale: Erhöhung ab 2024 auf 32 €

Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf des Wachstumschancengesetzes sind in der Fassung, die der Bundestag dem Bundesrat zur Zustimmung vorgelegt hat, Änderungen enthalten, die erst Inkrafttreten können, nachdem der Bundesrat zugestimmt hat. 

Wird ein Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit) kann er seine Mehraufwendungen für Verpflegung nur in Höhe der gesetzlich festgelegten Verpflegungspauschalen als Werbungskosten abziehen. Die als Werbungskosten abzugsfähigen inländischen Verpflegungspauschalen sollen ab 2024 für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, von 28 € auf 32 € angehoben (bisher: von 28 € auf 30 €). Die als Werbungskosten abzugsfähigen inländischen Verpflegungspauschalen für den An- oder Abreisetag werden von jeweils 14 € auf 16 € (statt 15 €) angehoben. 

Die inländischen Verpflegungspauschalen werden auch für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, ebenfalls von 14 € auf 16 € angehoben. Die erhöhte Verpflegungspauschale gilt entsprechend auch für Selbstständige und Unternehmer. 

Fazit: In der nunmehr vorliegenden Fassung, über die der Bundesrat zu entscheiden hat, werden ab 2024 die abzugsfähigen von 28 € auf 32 € bzw. von 14 € auf 16 € angehoben.

Neu ist: dass die Pauschale für die Übernachtung in einem Kraftfahrzeug (LKW) während einer auswärtigen Tätigkeit des Arbeitnehmers von bisher 8 € ab 2024 auf 9 € erhöht wird. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer für die auswärtige Tätigkeit eine Verpflegungspauschale beanspruchen kann.

Quelle:Sonstige| Sonstige| Artikel 5 des Wachstumschancengesetzes - Entwurf| 23-11-2023

3. November 2023 - Kommentare deaktiviert für Vorläufige Festsetzung des Solidaritätszuschlags

Vorläufige Festsetzung des Solidaritätszuschlags

Eine Klage, mit der die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags geltend gemacht wird ist nicht sinnvoll, weil das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das gilt, wenn die Festsetzung in diesem Punkt vorläufig ist und beim Bundesverfassungsgericht bereits ein einschlägiges Musterverfahren anhängig ist. Klagen beim Finanzgericht und Revisionen beim BFH sind daher unzulässig.

Praxis-Beispiel:
Das Finanzamt setzte Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag vorläufig hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags fest und verwies auf die beim BVerfG seit dem 24.08.2020 anhängige Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 1505/20). Das Finanzamt nahm auch Bezug auf das BMF-Schreiben vom 4.1.2021 und führte aus, dass der Vorläufigkeitsvermerk auch die Frage erfasse, ob die fortgeltende Erhebung des Solidaritätszuschlags nach Auslaufen des Solidarpakts II zum 31.12.2019 verfassungsgemäß sei. Im Übrigen wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Die Kläger haben gegen die Einspruchsentscheidung Klage beim Finanzgericht erhoben. Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab.

Der BFH hat entschieden, dass wegen des Vorläufigkeitsvermerks bei der Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, sodass die Klage von Beginn an unzulässig war. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Steuerbescheid in dem verfassungsrechtlichen Streitpunkt vorläufig ergangen ist, diese Streitfrage sich in einer Vielzahl von im Wesentlichen gleich gelagerter Verfahren (Massenverfahren) stellt und ein nicht von vornherein aussichtsloses Musterverfahren beim BVerfG anhängig ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, muss ein Steuerpflichtiger im Allgemeinen die Klärung der Streitfrage in dem Musterverfahren abwarten, weil er dadurch keine unzumutbaren Rechtsnachteile erleidet.

Fazit: Es macht keinen Sinn, Einspruch oder Klage zu erheben, wenn die Festsetzung des Solidaritätszuschlags vorläufig ist.

Quelle:BFH| Urteil| IX R 9/22| 25-09-2023

3. November 2023 - Kommentare deaktiviert für Stiefkinder: Kindergeld auch ohne Fortbestand der Ehe

Stiefkinder: Kindergeld auch ohne Fortbestand der Ehe

Das Kind des Ehegatten kann auch nach Auflösung der Ehe mit dem leiblichen Elternteil beim Stiefelternteil berücksichtigt werden. Zu den Stiefkindern gehören auch Kinder des Ehegatten bzw. Lebenspartners beziehungsweise des verstorbenen oder geschiedenen Ehegatten bzw. Lebenspartners, und zwar unabhängig davon, ob diese Kinder "durchgehend" im Haushalt des Stiefelternteils verbleiben.

Praxis-Beispiel:
Das Kind, für das Kindergeld beantragt wurde, entstammt den leiblichen Eltern, deren Ehe aufgelöst wurde. Die Klägerin lebte in einer Beziehung mit der leiblichen Mutter des Kindes in einem gemeinsamen Haushalt. Es bestand eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Im gemeinsamen Haushalt lebten neben den beiden leiblichen Kindern der Klägerin auch die beiden leiblichen Kinder der Lebenspartnerin, die mit Eintragung der Lebenspartnerschaft Stiefkinder der Klägerin wurden. Später trennten sich die Klägerin und ihre Lebenspartnerin. In diesem Zusammenhang zog die Lebenspartnerin mit ihren beiden leiblichen Kindern aus.

Ein Kind der Lebensgefährtin zog im Jahr 2019 zunächst zu ihrem Vater. Später hat der Vater einer Rückkehr des Kindes in den Haushalt der Klägerin zugestimmt, woraufhin das Kind zur Klägerin (= Stiefmutter) zog und dort mit alleinigem Wohnsitz lebt. Gegenüber der Familienkasse hat der Kläger der Auszahlung des Kindergeldes an die Klägerin zugestimmt. Am 8.11.2022 stellte die Klägerin bei der Familienkasse einen Antrag auf Gewährung von Kindergeld ab November 2022. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass das Kind der ehemaligen Lebensgefährtin nicht als Stiefkind berücksichtigt werden könne, weil die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht.

Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch, weil das Stiefkindschaftsverhältnis weiter bestehe und nicht vom Bestand der Ehe oder Lebenspartnerschaft abhängig sei. Es bestehe vielmehr weiter, auch wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft geschieden oder aufgelöst werde.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass auch die vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenom-menen Kinder seines Ehegatten als Kinder (Stiefkinder) berücksichtigt werden (§ 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Das Finanzgericht legt diese Vorschrift so aus, dass zu den Kindern des Ehegatten bzw. Lebenspartners auch die Kinder des verstorbenen oder geschiedenen Ehegatten bzw. Lebenspartners zählen, und zwar unabhängig davon, ob diese „durchgehend“ im Haushalt des Stiefelternteils verbleiben.

Sachliche Gründe für eine Benachteiligung von Stiefelternteil/Stiefkind im Kindergeldrecht sind nicht ersichtlich, zumal dieses in besonderer Weise zur Sicherung des Kindeswohls ausgelegt ist. Etwaigen Besonderheiten bei der Abgrenzung der Kindergeldberechtigung zwischen verschiedenen Berechtigten wird insbesondere durch das Kriterium der „Haushaltsaufnahme“ Rechnung getragen.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Stiefkinder auch nach Auflösung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft weiterhin berücksichtigungsfähig sind, bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| 13 K 254/23| 03-08-2023

27. Oktober 2023 - Kommentare deaktiviert für Fortbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses

Fortbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses

Bei den Aufwendungen für den Besuch eines Meisterkurses handelt es sich Fortbildungskosten, die als Werbungskosten abziehbar sind. Ein steuerfreier Zuschuss zu der Bildungsmaßnahme mindert die Werbungskosten, weil insoweit das Zu- und Abflussprinzip nicht gilt. Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind, sind mit den tatsächlichen Kosten (0,30 € je gefahrenen Kilometer) als Werbungskosten abziehbar. Die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind nur mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen, die regelmäßig niedriger ist als die tatsächlichen Fahrtkosten sind. Die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen ist daran gebunden, dass der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig wird. 

Praxis-Beispiel:
Der Kläger absolvierte einen Meistervorbereitungskurs und legte im Anschluss die Meisterprüfung erfolgreich ab. Er besuchte außerhalb seines Dienstverhältnisses eine Bildungseinrichtung zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung. Eine derartige Vollzeitbildungsmaßnahme gilt dann als erste Tätigkeitsstätte. Eine Bildungsstätte wird "außerhalb des Dienstverhältnisses" aufgesucht, wenn der Besuch nicht auf einer Weisung des Arbeitsgebers als Ausfluss dessen Direktionsrechts beruht und der Arbeitgeber sich auch ansonsten nicht wesentlich organisatorisch oder finanziell an der Bildungsmaßnahme beteiligt. Da dies der Fall war, hat das Finanzamt nur die Entfernungspauschale berücksichtigt und einen Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen abgelehnt.

Das Finanzgericht hat die vom Kläger besuchte Einrichtung für den Meistervorbereitungskurs als erste Tätigkeitsstätte beurteilt. Der Ansatz von Fahrtkosten, der über die Entfernungspauschale hinausgeht, scheidet aus, weil die Lehrgangszeiten außerhalb des Dienstverhältnisses stattfanden und somit beim Arbeitgeber während dieser Zeit keine erste Tätigkeitsstätte vorlag. Bei Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte kommt die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers nicht in Betracht.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Niedersachsen, 4 K 20/23| 19-09-2023

20. Oktober 2023 - Kommentare deaktiviert für Häusliches Arbeitszimmer im Betriebsvermögen

Häusliches Arbeitszimmer im Betriebsvermögen

Betrieblich genutzte Gebäudeteile, die im Eigentum des Unternehmers stehen, sind eigenständige Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermögen gehören können. Bei der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen spielt es keine Rolle, ob und inwieweit die Aufwendungen für den betrieblich genutzten Raum als Betriebsausgaben abgezogen werden können. 

Stille Reserven, die sich im Betriebsvermögen gebildet haben, werden bei einer späteren Entnahme bzw. bei einem späteren Verkauf der Immobilie gewinnerhöhend aufgelöst. Vergleichswert ist immer der Buchwert, sodass nicht nur Wertsteigerungen zu stillen Reserven führen, sondern auch die Abschreibungen, die Unternehmer und Freiberufler Jahr für Jahr in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass bei einem Verkauf oder einer Entnahme die Abschreibungen de facto wieder rückgängig gemacht werden. 

Fazit: Es ist in der Regel wesentlich vorteilhafter, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht als Betriebsvermögen behandelt werden muss.
In den folgenden Fällen gehört das häusliche Arbeitszimmer nicht zum Betriebsvermögen:

  • Eigentümer des bebauten Grundstücks ist der Ehegatte des Unternehmers. Hier empfiehlt sich ein Mietvertrag zwischen den Ehegatten.
  • Wenn beide Ehegatten Eigentümer sind, gehört nur der Anteil des Unternehmer-Ehegatten zum Betriebsvermögen, nicht aber der Eigentumsanteil, der dem anderen Ehegatten gehört. Auch hier kann insoweit ein Mietvertrag zwischen den Ehegatten sinnvoll sein.
  • Der anteilige Gebäude- und Grundstückswert überschreitet nicht die Bagatellgrenze des § 8 EStDV. Das ist der Fall, wenn der anteilige Gebäude- und Grundstückswert nicht mehr als 1/5 des gemeinen Werts (Marktwerts) und nicht mehr als 20.500 € beträgt. Der Unternehmer kann dann auf eine Zuordnung zum Betriebsvermögen verzichten.

Nutzt der Unternehmer oder Freiberufler erstmalig ein häusliches Arbeitszimmer, muss er prüfen, ob es zu seinem Betriebsvermögen gehört. Ist das der Fall, muss er diesen Gebäudeteil mit dem Teilwert, der in der Regel dem Marktwert entspricht, ins Betriebsvermögen einlegen. Wird die Bagatellgrenze nicht überschritten, kann der Unternehmer auf eine Zuordnung zum Betriebsvermögen verzichten. Ob die Wertgrenzen überschritten wurden, ist zu jedem Bilanzstichtag zu überprüfen.

Wird der Bagatellwert überschritten, ist der anteilige Gebäude- und Grundstückswert zwingend in das Betriebsvermögen einzulegen. Die Einlage erfolgt mit dem Teilwert, höchstens mit den fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten, wenn das Grundstück innerhalb der letzten 3 Jahre angeschafft oder hergestellt wurde. Sinkt der anteilige Gebäude- und Grundstückswert und beträgt er nicht mehr als 1/5 des Marktwerts und nicht mehr als 20.500 € kann er aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen entnommen werden. Der Unternehmer muss die Entnahme tatsächlich vollziehen, das heißt, er bucht den anteilige Gebäude- und Grundstückswert als Entnahme und weist ihn nicht mehr im Anlageverzeichnis aus. 

Tipp: Da stille Reserven bei Betriebsaufgabe oder Verkauf der Immobilie besteuert werden, ist es sinnvoll, eine Zuordnung zum Betriebsvermögen zu vermeiden. Anderenfalls kann - insbesondere bei teuren Wohnlagen - aufgrund von Preissteigerungen die Entnahme zu einer beachtlichen Steuerbelastung führen. Sind beide Ehegatten Eigentümer, wird nur der Eigentumsanteil des Unternehmers erfasst.

Hinweis zur Betriebsaufgabe: Auf Antrag wird ein Veräußerungsgewinn nur zur Einkommensteuer herangezogen, soweit er 45.000 € übersteigt (§ 16 Abs. 4 EStG). Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Der Freibetrag wird nur einmal gewährt und ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 € übersteigt.

Quelle:Sonstige| Gesetzliche Regelung| § 8 EStDV| 19-10-2023

20. Oktober 2023 - Kommentare deaktiviert für Pflegewohngemeinschaft: Außergewöhnliche Belastung

Pflegewohngemeinschaft: Außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für die krankheits-, pflege- und behinderungsbedingte Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft, die dem jeweiligen Landesrecht unterliegt, sind steuermindernd als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger ist schwerbehindert (Grad der Behinderung 100) und pflegebedürftig (Pflegegrad 4). Er wohnte gemeinsam mit anderen pflegebedürftigen Menschen in einer Pflegewohngemeinschaft, deren Errichtung und Unterhaltung dem Wohn- und Teilhabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen unterfiel. Dort wurde er rund um die Uhr von einem ambulanten Pflegedienst und Ergänzungskräften betreut, gepflegt und hauswirtschaftlich versorgt. Die Aufwendungen für die Unterbringung (Kost und Logis) in der Pflegewohngemeinschaft machte er als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, da diese Aufwendungen nur bei einer vollstationären Heimunterbringung abzugsfähig seien.

Der BFH stellt klar, dass Aufwendungen für die krankheits- oder pflegebedingte Unterbringung in einer dafür vorgesehenen Einrichtung grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Dies gilt nicht nur für Kosten der Unterbringung in einem Heim im Sinne des § 1 HeimG, sondern auch für Kosten der Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft, die dem jeweiligen Landesrecht unterfällt.

Ausschlaggebend ist allein, dass die Pflegewohngemeinschaft ebenso wie das Heim in erster Linie dem Zweck dient, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderung aufzunehmen und ihnen Wohnraum zu überlassen, in dem die notwendigen Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen erbracht werden. Die Abzugsfähigkeit der Unterbringungskosten hängt nicht davon ab, dass dem Steuerpflichtigen (wie bei der vollstationären Heimunterbringung) Wohnraum und Betreuungsleistungen "aus einer Hand" zur Verfügung gestellt werden. Ausreichend ist, wenn er als (Mit-)Bewohner einer Pflegewohngemeinschaft neben der Wohnraumüberlassung von einem oder mehreren externen (ambulanten) Leistungsanbietern (gemeinschaftlich organisiert) Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen in diesen Räumlichkeiten bezieht.

Allerdings sind die Kosten, auch wenn sie krankheits- oder pflegebedingt anfallen, nur insoweit abzugsfähig, als sie zusätzlich zu den Kosten der normalen Lebensführung anfallen. Deshalb sind die tatsächlich angefallenen Unterbringungskosten um eine sogenannte Haushaltsersparnis zu kürzen. Deren Höhe bestimmt der BFH im Wege der Schätzung nach dem steuerlich abziehbaren Höchstbetrag für den Unterhalt unterhaltsbedürftiger Personen. Das waren 8.652 € im Streitjahr 2016.

Quelle:BFH| Urteil| VI R 40/20| 09-08-2023

13. Oktober 2023 - Kommentare deaktiviert für Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt 

Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt 

Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung können entweder die tatsächlichen Aufwendungen, die auf das häusliche Arbeitszimmer entfallen, abgezogen werden oder anstelle der tatsächlichen Aufwendungen ein pauschaler Betrag von 1.260 € (Jahrespauschale). Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1.260 € um ein Zwölftel.

Es kommt also entscheidend darauf an, wo sich der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung befindet. Ein häusliches Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse dort die Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind. Dabei sind nur solche Einkünfte zu berücksichtigen, die grundsätzlich ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum erfordern, z. B. bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Praxis-Beispiel:
Ein Rentner bzw. pensionierter Beamter ist journalistisch und schriftstellerisch für verschiede Verlage tätig. Seine Rente bzw. Pension ist bei den sonstigen Einkünften bzw. bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen. Seine freiberufliche schriftstellerische und journalistische Tätigkeit übt er im häuslichen Arbeitszimmer aus. Er kann seine tatsächlichen Aufwendungen, die auf das häusliche Arbeitszimmer entfallen, oder einen pauschalem Jahresbetrag von 1.260 € als Betriebsausgaben geltend machen, weil das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ist.

Fazit: Da Versorgungsbezüge (wie z. B. Renten oder Pensionen) unberücksichtigt bleiben, bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, sodass der Betriebsausgabenabzug nicht eingeschränkt ist.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 6 - S 2145/19/10006 :027| 16-08-2023

6. Oktober 2023 - Kommentare deaktiviert für Zuwendungsnießbrauch an minderjährige Kinder

Zuwendungsnießbrauch an minderjährige Kinder

Es liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn die Einkunftsquelle „Vermietung und Verpachtung“ zeitlich befristet durch die unentgeltliche Bestellung eines Nießbrauchs übertragen wird, wenn demjenigen, der den Nießbrauch zuwendet, abgesehen von der Verlagerung der Einkunftsquelle, kein weiterer steuerlicher Vorteil entsteht.

Praxis-Beispiel:
Im Jahr 2015 erwarben die Eltern zweier Kinder ein bebautes Gewerbegrundstück zu hälftigem Miteigentum. Das Grundstück war teilweise an eine GmbH und im Übrigen an einen weiteren Gewerbebetrieb vermietet. Vater und Mutter waren Alleingesellschafter und -geschäftsführer der GmbH. Die Eltern vermieteten das gesamte Grundstück an die GmbH, die es zu 75% bis 80% an den dort ansässigen Gewerbebetrieb weitervermietete. Die mit der GmbH vereinbarte Miete hat in 2016 (ohne Umsatzsteuer) 4.000 € pro Monat betragen und 4.200 € pro Monat ab 2017. Durch die Untervermietung erzielte die GmbH Einnahmen von 3.000 € pro Monat.

Mit notariellem Vertrag räumten die Eltern für die Zeit vom 1.1.2016 bis zum 31.12.2023 ihren Kindern gemeinschaftlich den unentgeltlichen Nießbrauch an dem Grundstück ein. Die Vermieterstellung sollte für die Dauer des Nießbrauchs auf den Nießbraucher übergehen und danach an den Eigentümer zurückfallen. Der Vater stimmte für die Mieterin den Vermieterwechseln zu. Der vom Amtsgericht bestellte Ergänzungspfleger genehmigte die von den Eltern für die Kinder im Vertrag abgegebenen Erklärungen. Daraufhin wurde der Nießbrauch im Grundbuch eingetragen. Dennoch rechnetet das Finanzamt die Vermietungseinkünfte nicht den Kindern, sondern deren Eltern persönlich zu und lehnte deshalb die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte ab.

Der BFH hat entschieden, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung den nießbrauchberechtigten Kindern persönlich zuzurechnen und gesondert und einheitlich festzustellen sind. Der Nießbraucher erzielt die Einkünfte aus deren Vermietung, wenn er im Außenverhältnis selbst als Vermieter in Erscheinung tritt. Auch ein (befristetes) schuldrechtliches Nutzungsrecht kann zur Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung führen.

Bestellen Eltern ihren minderjährigen Kindern den Nießbrauch an einem bebauten Grundstück, können die Kinder nur dann Einkünfte aus Vermietung erzielen, wenn zu ihren Gunsten ein bürgerlich-rechtlich wirksames Nutzungsrecht begründet worden ist. Da der Nießbrauch bürgerlich-rechtlich wirksam begründet worden ist, haben die Kinder den objektiven Tatbestand der Vermietung erfüllt. 

Ein Gestaltungsmissbrauch liegt nicht vor, wenn das minderjährige Kind die Immobilie, die ihm als Nießbraucher zur Nutzung überlassen wurde, an fremde Dritte vermietet. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind dann dem Kind zuzurechnen. Es handelt sich nicht um einen Fall des Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten. 

Eine auch nur befristete Übertragung der Einkunftsquelle ist nicht missbräuchlich, wenn diese nicht zugleich dazu dient, nicht abziehbare Unterhaltsleistungen in den Bereich der Einkünfte zu verlagern. Es ist unschädlich, wenn die Übertragung der Erfüllung einer Unterhaltspflicht dient. Die Entscheidung der Eltern, ob sie ihren Kindern Barunterhalt leisten oder ihnen (vorübergehend) eine Einkunftsquelle zuwenden, ist steuerlich grundsätzlich zu beachten. Gleiches gilt, wenn Eltern ihren Kindern einen Vorteil zuwenden wollen, ohne zum Unterhalt in Geld verpflichtet zu sein. Ergibt sich bei einer Gesamtbetrachtung aufgrund dieser Situation ein steuerlicher Vorteil, so ist dies die Folge des steuerlich anzuerkennenden Sachverhalts und insofern gesetzlich "vorgesehen". Die Begrün-dung des Nießbrauchs bewirkt hier lediglich eine Übertragung der Einkunftsquelle. Die Vermietungseinkünfte werden nicht mehr vom Eigentümer (den Eltern), sondern von den Nießbrauchern, den Kindern, erzielt.

Fazit: Ein weiterer steuerlicher Vorteil entsteht nicht, weil keine steuerlich unbeachtlichen Unterhaltsaufwendungen in den Bereich der Einkünfte verlagert werden. Die GmbH konnte die Geschäftsraummiete auch vor Begründung des Nießbrauchs als Betriebsausgabe abziehen. Durch die Zuwendung der Einkunftsquelle erwächst den Eltern, von der Verlagerung der Einkünfte abgesehen, gegenüber der Zuwendung von versteuertem Einkommen kein steuerlicher Vorteil.

Quelle:BFH| Urteil| IX R 8/22| 19-06-2023

6. Oktober 2023 - Kommentare deaktiviert für Private Nutzung eines GmbH-Firmenwagens

Private Nutzung eines GmbH-Firmenwagens

Überlasst eine GmbH ihrem Gesellschafter einen Firmenwagen, kann dies im Rahmen eines

  • Arbeitsverhältnisses oder
  • mit einem Mietvertrag

geschehen. Wird der GmbH-Firmenwagen ohne Arbeitsverhältnis oder Mietvertrag durch einen Gesellschafter privat genutzt, ist von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen. 

Nutzung eines GmbH-Firmenwagens ohne Arbeitsverhältnis
Nutzt ein Gesellschafter einen Firmenwagen der GmbH auch für private Fahrten, ist in der Regel von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen. Die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung muss individuell ermittelt werden. Der Nutzungsvorteil ist nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten, was in der Regel zum Ansatz des gemeinen Wertes führt und damit einen angemessenen Gewinnaufschlag einbezieht. Um den gemeinen Wert der privaten Nutzung zu ermitteln, sind die anteiligen fixen und variablen Kosten zugrunde zu legen. Wird kein Fahrtenbuch geführt, sind der private Anteil der fixen und variablen Kosten ebenso wie eine erzielbare Vergütung zu schätzen. 

Nutzt der Gesellschafter den Firmenwagen, der ihm überlassen wurde, auch privat, obwohl im Arbeitsvertrag die private Nutzung ausgeschlossen wurde, ist von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen. Es gibt auch Fälle, in denen einem Gesellschafter ein Firmenwagen für betriebliche und private Fahrten überlassen wird, ohne dass ein Arbeitsverhältnis besteht (z. B., weil neben einem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber kein weiteres Arbeitsverhältnis begründet werden darf). Besteht kein Arbeitsverhältnis ist ebenfalls von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen.

Bemessungsgrundlage für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist das Nutzungsentgelt, das bei einer Vermietung üblicherweise erzielbar ist. Nach dem BMF-Schreiben aus 2012 kann aus Vereinfachungsgründen die private Nutzung auch mithilfe der 1%-Methode ermittelt werden. Bei der Ermittlung der verdeckten Gewinnausschüttung kann jedoch der auf 25% bzw. 50% herabgesetzte Bruttolistenpreis bei Elektro-Fahrzeugen bzw. bei Hybrid-Elektro-Fahrzeugen nicht angesetzt werden.

Überlassung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
Darf der Gesellschafter einer GmbH den Firmenwagen im Rahmen eines Arbeitsvertrags mit seiner GmbH auch zu privaten Fahrten nutzen, kann die gesetzlich vorgeschriebene 1%-Regelung angewendet werden. Die besonderen Regelungen für Elektro-Fahrzeuge bzw. Hybrid-Elektro-Fahrzeuge sind anwendbar, weil es sich um eine gesetzliche Regelung handelt, die hier anwendbar ist. Die Reduzierung des Bruttolistenpreises auf 25% bzw. 50% bei Elektro-Fahrzeugen bzw. Hybrid-Elektro-Fahrzeugen ist eine Vergünstigung, die ertragsteuerlich nicht aber umsatzsteuerlich anzuwenden ist.

Fazit: Die Ermittlung des Nutzungsvorteils nach Fremdvergleichsmaßstäben ist nicht nur schwierig, sondern würde in der Praxis zu vielfältigen Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt führen. Im Schreiben von 2012 führt das BMF daher aus, dass als Bemessungsgrundlage für eine verdeckte Gewinnausschüttung das Nutzungsentgelt anzusetzen ist, das bei einer Vermietung üblicherweise erzielbar ist. Aber aus Vereinfachungsgründen kann die private Nutzung auch mithilfe der 1%-Methode ermittelt werden. Das bedeutet somit, dass die zeitlich begrenzten Sonderregelungen für Elektro-Fahrzeuge bzw. Hybrid-Elektro-Fahrzeuge nicht anwendbar sein können. Die Reduzierung des Bruttolistenpreises auf 25% bzw. 50% ist eine Vergünstigung, die bei der Bewertung einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht berücksichtigt werden kann. 

Tipp: Da der Nutzungsvorteil nach Fremdvergleichsmaßstäben zu ermitteln ist, kann die 1%-Methode, die die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen für anwendbar erklärt hat, nur vom vollen Bruttolistenpreis berechnet werden. Diese Vereinfachungsregelung führt regelmäßig zu einem vorteilhaften Ergebnis, das von Finanzgerichten wegen des Verbots der Verböserung nicht rückgängig gemacht werden kann.

Quelle:Sonstige| Sonstige| Zusammenfassung unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung und BMF-Schreiben| 05-10-2023

29. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben

Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben

Der Steuerpflichtige kann 30% des Entgelts, das er für den Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule, die sein Kind besucht, als Sonderausgaben geltend machen, höchstens 5.000 €. Nicht abziehbar ist das Entgelt für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. Ob die schulrechtlichen Kriterien vorliegen, entscheidet grundsätzlich das zuständige inländischen Landesministerium (z. B. Schul- oder Kultusministerium), die Kultusministerkonferenz der Länder (KMK) oder die zuständige inländische Zeugnisanerkennungsstelle. Die Finanzverwaltung ist an deren Entscheidung gebunden.

Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch in diesem Sinne gleich. Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem Besuch einer solchen Schule gleich. Der Höchstbetrag wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt.

Im Zweifel hat der Steuerpflichtige dem Finanzamt den Nachweis der Schulform zu liefern. Ein solcher Nachweis soll aber nur gefordert werden, wenn ernstliche Zweifel begründet sind, dass es sich um eine Schule in freier Trägerschaft oder um eine überwiegend privat finanzierte Schule handelt (z. B. bei außergewöhnlich niedrigen Zahlungen an die Schule).

Für die Anerkennung des Sonderausgabenabzugs kommt es allein darauf an, wer das Schulgeld wirtschaftlich getragen hat. Schulgeldzahlungen können daher bei den Eltern auch dann berücksichtigt werden, wenn deren unterhaltsberechtigtes Kind selbst Vertragspartner der Schule ist. Von der erforderlichen Unterhaltsberechtigung des Kindes ist auszugehen, wenn die Eltern für das Kind Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag erhalten.

Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt.

Quelle:Sonstige| Sonstige| Vfg. des Bay. Landesamts für Steuern, S 2221.1.1 . 8/161 St 36| 15-06-2023

22. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Kinderbetreuung: Abzug der Aufwendungen

Kinderbetreuung: Abzug der Aufwendungen

Frage aus der Praxis: 
Meine Eltern betreuen unsere Kinder. Müssen die Eltern bei der Minijobzentrale als Minijobber angemeldet werden?

Antwort:
Zwei Drittel der Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, sind steuerlich abziehbar, höchstens 4.000 € je Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Es kann auch ein Arbeitsverhältnis, z. B. ein Minijob, vereinbart werden. In diesem Fall ersetzt der schriftliche Arbeitsvertrag die Rechnung. Die Lohnzahlung muss ebenfalls unbar erfolgen, also auf das Konto des Arbeitnehmers überwiesen werden.

Ein Minijob, der bei der Bundesknappschaft als Minijobber anzumelden ist, liegt nur dann vor, wenn ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Ein Arbeitsverhältnis kann nur mit einer Einzelperson begründet werden, also nicht mit den Eltern, sondern nur mit jeweils einem Elternteil bzw. mit jedem Elternteil getrennt. Es ist allerdings zu prüfen, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis vorliegt.

Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn der Beschäftigte dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Wer Arbeitnehmer ist, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen.

Für eine Arbeitnehmereigenschaft können insbesondere folgende Merkmale sprechen:

  • persönliche Abhängigkeit,
  • Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit,
  • feste Arbeitszeiten,
  • Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort,
  • feste Bezüge,
  • Urlaubsanspruch,
  • Anspruch auf sonstige Sozialleistungen,
  • Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall,
  • Überstundenvergütung,
  • zeitlicher Umfang der Dienstleistungen,
  • Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit,
  • kein Unternehmerrisiko,
  • keine Unternehmerinitiative,
  • kein Kapitaleinsatz,
  • keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln,
  • Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern,
  • Eingliederung in den Betrieb,
  • Schulden der Arbeitskraft und nicht des Arbeitserfolgs,
  • Ausführung von einfachen Tätigkeiten, die regelmäßig weisungsabhängig sind.

Diese Merkmale ergeben sich regelmäßig aus dem der Beschäftigung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis, sofern die Vereinbarungen ernsthaft gewollt sind und tatsächlich durchgeführt werden. Ein Arbeitsverhältnis liegt in der Regel noch nicht vor, wenn der eine oder andere Punkt erfüllt ist. Die einzelnen Punkte haben ein unterschiedliches Gewicht. Es ist aber auch nicht erforderlich, dass sämtliche Kriterien erfüllt sind. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall, wobei die Weisungsgebundenheit ein entscheidendes Kriterium für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses ist.

Fazit: Voraussetzung für einen Minijob ist, dass die Leistungen ebenso wie der Arbeitslohn im Arbeitsvertrag klar und eindeutig vereinbart sind und dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich ist. Ein Arbeitsverhältnis mit den jeweiligen Großelternteilen wird regelmäßig nicht vorliegen, wenn die Betreuung der Kinder jeweils nach Bedarf erfolgt.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| § 10 Abs. 1 Nr. 5| 21-09-2023

22. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Erstattungszinsen: Rückzahlung

Erstattungszinsen: Rückzahlung

Werden Erstattungszinsen zur Einkommensteuer zugunsten des Steuerpflichtigen festgesetzt und ausgezahlt, handelt es sich um Einnahmen aus Kapitalvermögen, die der Besteuerung unterliegen. Rückzahlungen dieser Zinsen an das Finanzamt aufgrund einer erneuten Zinsfestsetzung führen zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen. Das Entstehen negativer Einnahmen setzt allerdings voraus, dass die vom Steuerpflichtigen zu zahlenden Zinsen auf denselben Unterschiedsbetrag und denselben Verzinsungszeitraum entfallen wie die aufgrund der früheren Zinsfestsetzung erhaltenen Erstattungszinsen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger erklärte bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen negative Einnahmen aus der Rückzahlung von Erstattungszinsen zur Einkommensteuer von insgesamt minus 32.743 €. Das Finanzamt erkannte die von dem Kläger gezahlten Zinsen nur noch insoweit als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen an, als diese auf denselben Unterschiedsbetrag und denselben Verzinsungszeitraum entfielen wie die Zinsen, die zuvor vom Finanzamt festgesetzt wurden. Im Übrigen behandelte das Finanzamt die gezahlten Beträge als nicht abzugsfähige Nachzahlungszinsen.

Der BFH hat entschieden, dass Erstattungszinsen bei der Einkommensteuer als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen sind. Im Gegensatz dazu wird die Begleichung von Nachzahlungszinsen der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der Verwendung von Einkünften zugewiesen. Konsequenz ist, dass aufgrund dieser Unterscheidung nicht jede Rückzahlung, die durch eine geänderte Zinsfestsetzung ausgelöst wird, zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen führt. 

Negative Einnahmen liegen nur dann vor, wenn die Rückzahlung der Zinseinnahmen durch das der Auszahlung zugrundeliegende Rechtsverhältnis veranlasst ist, es also zu einer Rückabwicklung der früheren Zinszahlung kommt.

Quelle:BFH| Beschluss| VIII R 8/21| 31-07-2023

15. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Häusliches Arbeitszimmer/Homeoffice

Häusliches Arbeitszimmer/Homeoffice

Bei einer Tätigkeit, die zuhause ausgeübt wird, gibt es zwei Kategorien, die sich grundlegend unterscheiden:

  1. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer:
    Die Aufwendungen können uneingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ist. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen kann ohne Nachweis ein pauschaler Betrag von 1.260 € (Jahrespauschale) geltend gemacht werden.
  2. Es ist kein häusliches Arbeitszimmer vorhanden:
    Liegt kein getrenntes häusliches Arbeitszimmer vor oder ist es nicht der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, kann eine Homeoffice-Pauschale von 6 € für jeden Kalendertag (höchstens 1.260 € im Jahr) abgezogen werden, wenn

    • die Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird (1. Variante), oder
    • dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sodass er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit auch in der häuslichen Wohnung ausübt (2. Variante).

1. Variante: Bei der Homeoffice-Pauschale von 6 € für jeden Kalendertag kommt es nicht darauf an, ob dem Steuerpflichtigen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Eine Auswärtstätigkeit am selben Tag ist unschädlich, wenn der Steuerpflichtige an diesem Tag seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausübt. „Überwiegend“ ist eine zeitliche Bestimmung, d.h. es muss mehr als die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verrichtet werden. 

Die Tagespauschale beträgt 6 € pro Kalendertag, höchstens 1.260 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Mit ihr sind alle Aufwendungen abgegolten, die dem Steuerpflichtigen durch die betriebliche oder berufliche Betätigung in der häuslichen Wohnung entstehen. Die Aufwendungen für Arbeitsmittel sind davon nicht umfasst und können daher zusätzlich geltend gemacht werden.

Die Tagespauschale von 6 € bezieht sich auf den Kalendertag und erhöht sich auch dann nicht, wenn an einem Kalendertag verschiedene betriebliche oder berufliche Betätigungen ausgeübt werden, für die jeweils die Abzugsvoraussetzungen vorliegen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Steuerpflichtige auf eine Aufteilung der Tagespauschale auf die verschiedenen Tätigkeiten verzichtet und diese insgesamt einer Tätigkeit zuordnet, für die die Voraussetzungen für den Abzug der Tagespauschale vorliegen. 

Aufzeichnungspflicht: Die Kalendertage, an denen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Tagespauschale erfüllt sind, sind vom Steuerpflichtigen aufzuzeichnen und in geeigneter Form glaubhaft zu machen. 

2. Variante: Es steht für die betriebliche/berufliche Betätigung dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
Der Steuerpflichtige kann die Tagespauschale auch dann in Anspruch nehmen, wenn

  • ihm für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und
  • der Steuerpflichtige auch in der häuslichen Wohnung tätig wird.

Ein Abzug der Tagespauschale ist auch dann zulässig, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. Der Steuerpflichtige muss in der häuslichen Wohnung tätig werden; es ist aber keine zeitlich überwiegende Tätigkeit in der häuslichen Wohnung erforderlich, um den Abzug der Tagespauschale von 6 € in Anspruch nehmen zu können. 

Geht ein Steuerpflichtiger nur einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nach, muss ein vorhandener anderer Arbeitsplatz tatsächlich für alle Aufgabenbereiche dieser Erwerbstätigkeit genutzt werden können. Der Steuerpflichtige ist auch dann auf die Betätigung in der häuslichen Wohnung angewiesen, wenn er dort einen nicht unerheblichen Teil seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit verrichten muss. Es genügt allerdings nicht, wenn er in der häuslichen Wohnung Arbeiten verrichtet, die er grundsätzlich auch an einem anderen Arbeitsplatz verrichten könnte.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| § 4 Abs. 5 Nr. 6b - 6c| 14-09-2023

8. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Außergewöhnliche Belastung: Ersatzleistungen

Außergewöhnliche Belastung: Ersatzleistungen

Aufwendungen, die als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind, werden nicht um einkommensteuerpflichtige Ersatzleistungen gekürzt. 

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin erhielt aufgrund des Ablebens ihrer Mutter nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ein Sterbegeld in Höhe von brutto 6.550,20 €. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte die Klägerin das erhaltene Sterbegeld nicht, machte jedoch die Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt setzte das Sterbegeld als steuerpflichtige Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit an und berücksichtigte die geltend gemachten Beerdigungskosten nicht, weil das steuerpflichtige Sterbegeld höher gewesen sei als die geltend gemachten Beerdigungskosten. Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt. Es erkannte die Beerdigungskosten lediglich gekürzt um den Versorgungsfreibetrag als außergewöhnliche Belastung an. 

Der BFH hat entschieden, dass das einkommensteuerpflichtige Sterbegeld der Klägerin nicht auf die Beerdigungskosten, die als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, anzurechnen ist. Außergewöhnliche Belastungen sind abziehbar, wenn die subjektive Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen vermindert ist. Der Steuerpflichtige ist im Ergebnis lediglich um die Differenz von außergewöhnlichem Aufwand und (steuerfreier) Ersatzleistung belastet. Nur insoweit trägt er den außergewöhnlichen Aufwand tatsächlich und nur insoweit ist seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vermindert.

Fazit: Das Finanzgericht hat die Beerdigungskosten, die als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, zu Recht nicht um das Sterbegeld gekürzt. 

Eine Kürzung der Beerdigungskosten in Höhe des Nettobetrags des steuerpflichtigen Sterbegelds (Einnahmen gemindert um die darauf entfallende Steuer) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Werden außergewöhnliche Belastungen aus zu versteuerndem Einkommen geleistet, sind die entsprechenden Aufwendungen ohne Anrechnung als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Denn eine (auch nur teilweise) Anrechnung der zu versteuernden Leistung auf die abziehbare außergewöhnliche Belastung hätte in einem solchen Fall eine unzulässige doppelte steuerliche Belastung des Steuerpflichtigen zur Folge.

Quelle:BFH| Beschluss| VI R 33/20| 14-06-2023

1. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Degressive Gebäude-Abschreibung

Degressive Gebäude-Abschreibung

Bei Gebäuden kann die Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen nach einem unveränderlichen Prozentsatz in Höhe von 6% vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden, wenn

  • das Gebäude in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird,
  • soweit es Wohnzwecken dient und 
  • vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden ist,
  • mit der Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wurde oder
  • die Anschaffung auf Grund eines nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags erfolgt.

Im Jahr der Fertigstellung bzw. des Erwerbs ist die Abschreibung zeitanteilig zu berücksichtigen.

Beginn der Herstellung: 

  • Herstellungsbeginn ist das Datum, an dem nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften die Baubeginnsanzeige eingereicht wird.
  • Sollten im Einzelfall landesrechtlich keine Baubeginnsanzeigen vorgeschrieben sein, hat der Steuerpflichtige zu erklären, dass er den Baubeginn gegenüber der zuständigen Baubehörde freiwillig angezeigt hat.

Bei Gebäuden, bei denen die Abschreibung (Absetzung für Abnutzung) in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird (degressiv), sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig. Der Übergang von der degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung ist zulässig. Nach dem Übergang erfolgt die weitere Abschreibung mit 3% vom Restwert (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG).

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Artikel 4 Wachstumschancengesetz| 31-08-2023

1. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Vermietungseinkünfte: Bagatellgrenze

Vermietungseinkünfte: Bagatellgrenze

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung bleiben laut Entwurf des Wachstumschancengesetzes zukünftig steuerfrei, sofern die Summe der Einnahmen im Veranlagungszeitraum insgesamt weniger als 1.000 € betragen hat. Mit dieser Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung soll eine bürokratieentlastende Regelung geschaffen werden wie z. B. bei der Vermietung an Messeteilnehmer oder über AirBnB.

Die Freigrenze gilt personenbezogen. Bei Miteigentum, z. B. bei Ehegatten, die beide gemeinschaftlich Eigentümer sind, sind daher die Einnahmen maßgebend, die jedem Beteiligten anteilig zuzurechnen sind. Das heißt, dass die gemeinschaftlich erzielten Einnahmen einschließlich der Sondereinnahmen entsprechend aufzuteilen sind.

Falls die Ausgaben (Werbungskosten), die mit den Einnahmen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, die Einnahmen übersteigen, entsteht ein Verlust, der auf Antrag als steuerpflichtig behandelt werden kann. Dieser Antrag ist durch Erklärung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Steuererklärung zu stellen.

Der Antrag wird für jeden Veranlagungszeitraum gesondert durch Erklärung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Steuererklärung gestellt. Er kann bis zur Unanfechtbarkeit des Steuerbescheides gestellt oder zurückgenommen werden. Der Steuerbescheid ist entsprechend zu ändern.

Fazit: Bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von weniger als 1.000 € im Jahr, kann der Steuerpflichtige in jedem Jahr neu entscheiden, ob er die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in seine Steuererklärung aufnimmt.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Artikel 5 des Wachstumschancengesetz, § 3 Nr. 74 EStG| 31-08-2023

1. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Private Nutzung von E-Fahrzeugen: Verbesserung 

Private Nutzung von E-Fahrzeugen: Verbesserung 

Private Nutzung eines E-Fahrzeugs: Pauschale Regelung
Für die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat 1% des Bruttolistenpreises zuzüglich Sonderausstattung anzusetzen. Bei der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen ist der Bruttolistenpreis nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn

  • es ab dem 1.1.2020 und vor dem 1.1.2024 angeschafft wurde bzw. wird und der Bruttolistenpreis des E-Fahrzeugs nicht mehr als 60.000 € beträgt und
  • es nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2031 angeschafft wird und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 80.000 € beträgt.

Private Nutzung eines E-Fahrzeugs: Fahrtenbuch
Anstelle der pauschalen Regelung kann die private Nutzung mit den tatsächlichen Aufwendungen, die auf die Privatfahrten entfallen, angesetzt werden. Die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen sind durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachzuweisen. Bei der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen sind die insgesamt entstandenen Aufwendungen, die Abschreibung für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen (z.B. Leasingraten) nur zu einem Viertel zu berücksichtigen, wenn bei einer Anschaffung

  • ab dem 1.1.2020 und vor dem 1.1.2024 der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 € betragen hat bzw. beträgt und
  • nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2031 der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 80.000 € beträgt.

Fazit: Ab dem 1.1.2024 kann laut Entwurf des Wachstumschancengesetzes die sogenannten 0,25%-Regelung bei E-Fahrzeugen angewendet werden, wenn der Bruttolistenpreis zuzüglich Sonderausstattung nicht mehr als 80.000 € beträgt.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Artikel 4 des Wachstumschancengesetzes| 31-08-2023

25. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Homeoffice: neue Pauschale

Homeoffice: neue Pauschale

Die neue Homeoffice-Pauschale wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 mit Wirkung ab 1.1.2023 verändert und gilt nunmehr unbefristet. Für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, die außerhalb der häuslichen Wohnung liegt, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 € (Tagespauschale), höchstens 1.260 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden. In diesen Fällen kommt es für den Abzug nicht darauf an, ob dem Steuerpflichtigen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Eine Auswärtstätigkeit am selben Tag ist unschädlich, wenn der Steuerpflichtige an diesem Tag seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausübt. „Überwiegend“ heißt, dass mehr als die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verbracht werden muss. Die Kalendertage, an denen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Tagespauschale erfüllt sind, müssen vom Steuerpflichtigen aufgezeichnet und in geeigneter Form glaubhaft gemacht werden.

Praxis-Beispiel:
Der angestellte Bauingenieur fährt an einem Tag erst zur Baustelle (Auswärtstätigkeit). Anschließend erledigt er die Büroarbeiten nicht am Arbeitsplatz des Arbeitgebers (erste Tätigkeitsstätte), sondern in der häuslichen Wohnung. Der Bauingenieur kann für diesen Tag sowohl Reisekosten für die Fahrt zur Baustelle als auch die Tagespauschale abziehen, wenn die Arbeit zeitlich überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird, d.h. die Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Tages beträgt.

Es steht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung: Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und wird der Steuerpflichtige auch in der häuslichen Wohnung tätig, ist ein Abzug der Tagespauschale auch dann zulässig, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. In diesen Fällen ist zwar ein Tätigwerden, aber kein zeitlich überwiegendes Tätigwerden in der häuslichen Wohnung im Sinne für den Abzug der Tagespauschale erforderlich. 

Praxis-Beispiel: 
Ein Lehrer unterrichtet täglich von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr an der Schule und erledigt nachmittags von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr in der häuslichen Wohnung die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und korrigiert Klassenarbeiten. Für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung steht dem Lehrer in der Schule kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Der Lehrer kann neben der Entfernungspauschale für die Fahrten zur Schule (erste Tätigkeitsstätte) auch die Tagespauschale für die berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung abziehen. 

Anderer Arbeitsplatz ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Die konkreten Arbeitsbedingungen und Umstände, wie beispielsweise Lärmbelästigung oder Publikumsverkehr, sind grundsätzlich unbeachtlich. Ob ein anderer Arbeitsplatz vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Subjektive Erwägungen des Steuerpflichtigen zur Annehmbarkeit des Arbeitsplatzes sind unbeachtlich.

Ein anderer Arbeitsplatz steht dem Steuerpflichtigen dann zur Verfügung, wenn dieser ihn in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Der Arbeitsplatz muss grundsätzlich so beschaffen sein, dass der Steuerpflichtige auf die häusliche Tätigkeit nicht angewiesen ist. Ein anderer Arbeitsplatz steht auch dann zur Verfügung, wenn dieser außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, wie z. B. am Wochenende oder in den Ferien, nicht zugänglich ist. Geht ein Steuerpflichtiger nur einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nach, muss ein vorhandener anderer Arbeitsplatz auch tatsächlich für alle Aufgabenbereiche dieser Erwerbstätigkeit genutzt werden können. Der Steuerpflichtige ist auch dann auf die Betätigung in der häuslichen Wohnung angewiesen, wenn er dort einen nicht unerheblichen Teil seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit verrichten muss. Es genügt allerdings nicht, wenn er in der häuslichen Wohnung Arbeiten verrichtet, die er grundsätzlich auch an einem anderen Arbeitsplatz verrichten könnte.

Anwendung: Die Neuregelung ist für Tätigkeiten in der häuslichen Wohnung anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 ausgeübt werden.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 6 - S 2145/19/10006 :027| 16-08-2023

25. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

Die ertragsteuerliche Berücksichtigung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 mit Wirkung ab 1.1.2023 neu geregelt. Allerdings gelten die Begriffe des häuslichen Arbeitszimmers und des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung unverändert weiter. Das heißt, dass sich an der bisher geltenden Rechtslage insoweit nichts geändert hat. 

Einordnung als häusliches Arbeitszimmer:
Es handelt sich bei einem häuslichen Arbeitszimmer um einen Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist. Außerdem sollte er vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dienen und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt werden. Eine untergeordnete private Mitbenutzung von weniger als 10% ist unschädlich. Es muss sich nicht zwingend um Arbeiten büromäßiger Art handeln. Ein häusliches Arbeitszimmer kann auch bei geistiger, künstlerischer oder schriftstellerischer Betätigung gegeben sein. In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein als Arbeitszimmer genutzter Raum regelmäßig dann, wenn er zur privaten Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört. Dies betrifft nicht nur die Wohnräume, sondern ebenso Zubehörräume.

Der Grundsatz, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abziehbar sind, gilt nach wie vor. Das Abzugsverbot gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Es gibt die folgenden Ausnahmen:

Unverändert gilt, dass die tatsächlichen Aufwendungen uneingeschränkt abgezogen werden können, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Ein häusliches Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen, wenn nach Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale dort diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind. Bei der Gesamtbetrachtung sind nur solche Einkünfte zu berücksichtigen, die grundsätzlich ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum erfordern; Versorgungsbezüge bleiben bei dieser Betrachtung daher außen vor. Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen.

Neu ist, dass seit dem 1.1.2023 anstelle der tatsächlichen Aufwendungen ein Betrag von 1.260 € als Jahrespauschale für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden kann (= Wahlrecht). Entscheidend ist nur, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Es kommt nicht darauf an, ob noch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1.260 € um ein Zwölftel.

Anwendung: Die Neuregelung (Pauschale) ist für Tätigkeiten in der häuslichen Wohnung anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 ausgeübt werden.

Hinweis: Zum Thema häusliches Arbeitszimmer gibt es eine Vielzahl von BFH-Urteilen, auf die im BMF-Schreiben vom 15.8.2023 hingewiesen wird. In Zweifelsfällen ist es daher sinnvoll, sich hieran zu orientieren.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 6 - S 2145/19/10006 :027| 16-08-2023

18. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Verpflegungspauschale: geplante Erhöhung ab 2024 auf 30 €

Verpflegungspauschale: geplante Erhöhung ab 2024 auf 30 €

Wird ein Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit) kann er seine Mehraufwendungen für Verpflegung nur in Höhe der gesetzlich festgelegten Verpflegungspauschalen als Werbungskosten abziehen.

Die als Werbungskosten abzugsfähigen inländischen Verpflegungspauschalen werden nach dem Entwurf des Wachstumschancengesetzes ab 2024 für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, von 28 € auf 30 € angehoben. 

Die als Werbungskosten abzugsfähigen inländischen Verpflegungspauschalen für den An- oder Abreisetag werden von jeweils 14 € auf 15 € angehoben. 

Die inländischen Verpflegungspauschalen werden auch für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, von 14 € auf 15 € angehoben. 

Dies gilt entsprechend auch für Selbstständige und Unternehmer.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Artikel 4 des Entwurfs des Wachstumschancengesetzes| 17-08-2023

18. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Privatschulbesuch: Keine außergewöhnliche Belastung

Privatschulbesuch: Keine außergewöhnliche Belastung

Die Aufwendungen für den Privatschulbesuch eines Kindes sind keine außergewöhnliche Belastung.

Praxis-Beispiel:
Die Steuerpflichtigen machten in ihrer Steuererklärung 2018 u.a. 37.713 € für ihr Kind als Krankheitskosten geltend. Das Finanzamt veranlagte die Steuerpflichtigen erklärungsgemäß. Das Finanzamt forderte die Steuerpflichtigen auf, eine detaillierte Begründung und Nachweise einzureichen, aus denen sich die geltend gemachten Krankheitskosten für ihr Kind ergeben. Die Amtsärztin traf hinsichtlich der Krankheitssymptome des Kindes folgende Feststellungen: Das Kind hat eine besondere Lernbegabung, das Gesamtergebnis einer erfolgten IQ-Testung liegt im Bereich einer sehr hohen Intelligenz. Die außerordentlichen intellektuellen Fähigkeiten erhielten in der Schule keine entsprechende Förderung. Durch die ständige schulische Unterforderung traten behandlungsbedürftige psychosomatische Beschwerden auf, die sich innerhalb eines Jahres zu einem Besorgnis erregenden gesundheitlichen Gesamtzustand entwickelten. Diese Beschwerden stehen im direkten Zusammenhang zur besonderen Lernbegabung. Es ist daher dringend erforderlich, an eine Schule mit individuellen, an die Hochbegabung angepassten Fördermöglichkeiten zu wechseln.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass geltend gemachten Kosten für den Schulbesuch mitsamt den Aufwendungen für Heileurythmie nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen seien.

Das Finanzgericht vertrat im Wesentlichen die Auffassung, dass die Krankheitskosten für das Kind keine außergewöhnlichen Belastungen seien. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Kosten für den Schulbesuch des Kindes zwangsläufig entstanden sind. Aufwendungen für den Privatschulbesuch eines Kindes sind grundsätzlich auch dann nicht außergewöhnlich, wenn das Kind infolge einer Krankheit lernbehindert sei. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung sei nur möglich, wenn es sich bei den Aufwendungen um unmittelbare Krankheitskosten handele. Erforderlich wäre danach, dass der Privatschulbesuch zum Zwecke der Heilbehandlung erfolge und dort eine spezielle, unter der Aufsicht medizinisch geschulten Fachpersonals durchgeführte Heilbehandlung stattfinde. Dies sei hier nicht der Fall.

Fazit: Privatschulkosten gehören auch dann nicht zu den unmittelbaren Krankheitskosten, wenn der Besuch der Privatschule durch eine Krankheit des Kindes verursacht ist. Zudem ist im Streitfall zu berücksichtigen, dass der Schulbesuch des Kindes auch im Hinblick auf dessen Hochbegabung erfolgt ist. Eine Hochbegabung als solches stellt aber keine Erkrankung dar.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Münster, 2 K 1045/22 E| 12-06-2023

18. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Freigrenze bei Spekulationsgeschäften

Freigrenze bei Spekulationsgeschäften

Veräußerungsgeschäfte bei Wirtschaftsgütern, die keine Grundstücke und Rechte sind, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht) können der Besteuerung unterliegen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.

Gewinne aus derartigen privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgeschäften) bleiben steuerfrei, wenn der erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 € betragen hat. Diese Freigrenze von 600 € soll nach dem Entwurf des Wachstumschancengesetzes ab 2024 auf 1.000 € erhöht.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Artikel 4 des Entwurfs des Wachstumschancengesetzes| 17-08-2023

4. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Photovoltaikanlagen: Prüfung der Höchstgrenzen

Photovoltaikanlagen: Prüfung der Höchstgrenzen

Neben der objektbezogenen Einschränkung gibt es eine personenbezogene Einschränkung. Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt werden, sind von der Ertragsteuer nur dann befreit, wenn keine der Höchstgrenzen überschritten wird. Eine Prüfung der Höchstgrenzen ist daher unverzichtbar.

Objektbezogene Höchstgrenze

Einfamilienhaus bis zu 30 kW (peak)
Zu Wohnzwecken dienendes Zwei- /Mehrfamilienhaus bis zu 15 kW (peak) je Wohneinheit
Gemischt genutzte Immobilie bis zu 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit
Nicht zu Wohnzwecken dienendes Gebäude z. B. Gewerbeimmobilie mit einer Gewerbeeinheit, Garagengrundstück bis zu 30 kW (peak)
Gewerbeimmobilie mit mehreren Gewerbeeinheiten bis zu 15 kW (peak) je Gewerbeeinheit

Personenbezogene Höchstgrenze

Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der 

  • jeweilige Steuerpflichtige oder
  • die jeweilige Mitunternehmerschaft 

insgesamt die 100 kW (peak)-Grenze einhält. Dabei sind die maßgeblichen Leistungen aller begünstigten Photovoltaikanlagen, die vom Steuerpflichtigen oder der Mitunternehmerschaft auf, an oder in Gebäuden betrieben werden, zu addieren. Wird die 100 kW (peak)-Grenze überschritten, entfällt die Steuerbefreiung. Addiert werden alle Anlagen, also sowohl Anlagen, die sich auf demselben Grundstück befinden, als auch Anlagen auf verschiedenen Grundstücken. Dabei ist es unerheblich, ob die Anlagen technisch voneinander getrennt sind.

Praxis-Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger betreibt zwei Anlagen mit einer maßgeblichen Leistung von 30 kW (peak) auf je einem Einfamilienhaus und eine Freiflächenphotovoltaikanlage mit einer maßgeblichen Leistung von 50 kW (peak). Die Freiflächenphotovoltaikanlage ist nicht in die Prüfung der 100 kW (peak)-Grenze einzubeziehen. Die beiden Anlagen auf den Einfamilienhäusern sind deshalb nach § 3 Nummer 72 Satz 1 Buchstabe a EStG begünstigt.

Abwandlung: Der Steuerpflichtige betreibt zusätzlich eine vierte Photovoltaikanlage mit einer maßgeblichen Leistung von 50 kW (peak) auf einem Haus mit zwei Wohneinheiten. Da die vierte Anlage bereits dem Grunde nach nicht steuerfrei ist, weil die maximale Leistung für diese Gebäudeart von 30 kW (peak) überschritten wird, ist diese Anlage ebenfalls nicht in die Ermittlung der 100 kW (peak)-Grenze einzubeziehen.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 6 - S 2121/23/10001 :001| 16-07-2023

4. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Steuerbegünstigte Baudenkmale: Objektverbrauch

Steuerbegünstigte Baudenkmale: Objektverbrauch

Liegen die Voraussetzungen für ein begünstigtes Baudenkmal (§ 7i EStG) vor, kann ein Steuerpflichtiger seine Aufwendungen im Kalenderjahr, in dem die Baumaßnahme abgeschlossen wurde, und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9% wie Sonderausgaben abziehen. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Außerdem ist die Inanspruchnahme der Begünstigung auf nur ein Objekt beschränkt (§ 10f Abs. 3 Satz 1 EStG).

Praxis-Beispiel:
Der Kläger hatte für Erhaltungsmaßnahmen, die er an seiner Wohnung (1. Wohnung) im Jahr 2006 durchführte, die Steuerbegünstigung für begünstigte Baudenkmäler in Anspruch genommen. Im Jahr 2013 zog er aus dieser Wohnung aus und zog in eine andere Wohnung (2. Wohnung), die zur Hälfte sein Eigentum war. Auch an dieser 2. Wohnung führte er Baumaßnahmen durch, die dem Grunde nach begünstigt waren. Das Finanzamt gewährt im Jahr 2015 zunächst den Sonderausgabenabzug, ließ ihn aber in einem geänderten Einkommensteuerbescheid außer Ansatz, da die Begünstigung nur für ein einziges Objekt in Anspruch genommen werden könne. Dies sei bereits bei der 1. Wohnung geschehen.

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Dem Kläger kann der geltend gemachte Sonderausgabenabzug nicht gewährt werden, weil die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug bei der 2. Wohnung nicht erfüllt sind. Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass der Steuerpflichtige die Abzugsbeträge nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen kann (§ 10f Abs. 3 Satz 1 EStG). Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen für die Ehegattenbesteuerung vorliegen, können die Abzugsbeträge für insgesamt zwei Objekte abziehen. Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines Objekts, so ist jeder Anteil an einem solchen Gebäude ein eigenes Objekt, sodass bei gemeinschaftlichem Eigentum von Ehegatten auch nur ein Gebäude begünstigt ist.

Fazit: Der Sonderausgabenabzug kann nur einmal im Leben für ein begünstigtes (nicht austauschbares) Baudenkmal in Anspruch genommen werden.

Quelle:BFH| Urteil| X R 22/20| 23-05-2023

4. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Kindergeld für ein studierendes Kind im Ausland

Kindergeld für ein studierendes Kind im Ausland

Gibt ein Kind, für das ein Kindergeldanspruch besteht, seinen inländischen Wohnsitz auf, ohne einen gleichgestellten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der EU zu haben, entfällt der Kindergeldanspruch. Die Festsetzung des Kindergeldes ist ab dem Zeitpunkt aufzuheben oder zu ändern, zu dem sich die Verhältnisse geändert haben, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind.

Praxis-Beispiel:
Die Tochter wohnte im Haushalt ihrer Mutter (Klägerin) in Deutschland. Sie war kindergeldberechtigt. Die Tochter flog nach Australien und schrieb sich dort für ein Auslandsstudium ein. Im ersten Studienjahr verbrachte die Tochter die vorlesungsfreie Zeit in Australien, wo die Klägerin sie besuchte. Im Anschluss entschloss sich die Tochter zu einer Verlängerung ihres Auslandsstudiums. Die Familienkasse ging davon aus, dass die Tochter ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nach Australien verlegt habe, sodass die Klägerin deshalb keinen Kindergeldanspruch mehr habe und hob die Kindergeldfestsetzung auf. Die Familienkasse stellte die Kindergeldzahlung ab August 2003 ein und forderte das Kindergeld seit Juli 2002 von der Klägerin zurück.

Der BFH hat entschieden, dass der Klägerin das Kindergeld von Juli 2002 bis einschließlich Dezember 2003 zustand. Die Kindergeldfestsetzung für die Tochter war erst ab Januar 2004 aufzuheben.

Es gilt folgender Grundsatz: Ein Kind, das zu Ausbildungszwecken im Ausland untergebracht ist, behält seinen Inlandswohnsitz in der elterlichen Wohnung bei, wenn dem Kind dort weiterhin zum dauerhaften Wohnen geeignete Räumlichkeiten jederzeit zur Verfügung stehen und erkennbar ist, dass das Kind die elterliche Wohnung nach wie vor auch als seine eigene betrachtet. Dazu muss das Kind die elterliche Wohnung mit einer gewissen Regelmäßigkeit (wenn auch in größeren Zeitabständen) aufsuchen. Sucht das Kind die elterliche Wohnung nur noch selten oder gar nicht mehr auf, fehlt es am "Innehaben" einer Wohnung. Das gilt selbst dann, wenn für das Kind weiterhin ein Zimmer in der elterlichen Wohnung zur jederzeitigen Nutzung bereitsteht.

Wenn ein Auslandsaufenthalt zunächst nur auf ein Jahr angelegt war und sich das Kind später entschließt, den Auslandsaufenthalt zu verlängern, gelten die Kriterien, die für einen mehrjährigen Aus-landsaufenthalt anzuwenden sind, erst ab dem Zeitpunkt, in dem sich das Kind zu einer Verlängerung entschließt. Bis dahin führt das Fehlen unterjähriger Inlandsaufenthalte nicht zur Aufgabe des Wohnsitzes.

Das ist wichtig, um die Frage beantworten zu können, wie häufig das Kind die elterliche Wohnung aufsuchen muss, um seine Wohnung beizubehalten. Hier ist zwischen einjährigen und mehrjährigen Auslandsaufenthalten zu Ausbildungs-, Schul- oder Studienzwecken zu unterscheiden.

  • Bei Auslandsaufenthalten zu Ausbildungs-, Schul- oder Studienzwecken bis zu einem Jahr führt das Fehlen unterjähriger Inlandsaufenthalte des Kindes regelmäßig nicht zu einer Aufgabe des Wohnsitzes.
  • Bei einem Auslandsaufenthalt, der auf mehr als ein Jahr angelegt ist, behält ein Kind seinen inländischen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung regelmäßig nur dann bei, wenn es sich während der ausbildungsfreien Zeiten überwiegend im Inland aufhält und die Inlandsaufenthalte Rückschlüsse auf ein zwischenzeitliches Wohnen zulassen. Das ist der Fall, wenn das Kind während seines Inlandsaufenthalts die Wohnung nutzt. Kurze Unterbrechungen, wie z. B. zu Besuchszwecken oder wegen eines Krankenhausaufenthalts, sind unschädlich. Kurze, üblicherweise durch die Eltern-Kind-Beziehung begründete Besuchsaufenthalte in der elterlichen Wohnung von zwei bis drei Wochen pro Jahr reichen allerdings nicht aus.

Bei der Berechnung, ob sich ein Kind in den ausbildungsfreien Zeiten überwiegend im Inland aufhält und (von kurzen Unterbrechungen abgesehen) die elterliche Wohnung nutzt, ist im Regelfall auf das Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahr abzustellen.

Quelle:BFH| Urteil| III R 11/21| 20-06-2023

28. Juli 2023 - Kommentare deaktiviert für Nachträgliche Anrechnung einer Unfallrente

Nachträgliche Anrechnung einer Unfallrente

Wird eine Witwenrente rückwirkend teilweise durch eine steuerfreie Unfallrente ersetzt, handelt es sich um ein Ereignis, das steuerlich auf das Jahr des Zuflusses zurückwirkt. Die entsprechende Korrektur des Steuerbescheids muss daher im Jahr des Zuflusses und nicht erst im Jahr der Verrechnung erfolgen.

Praxis-Beispiel:
Der Klägerin wurde 2020 eine Witwenrente bewilligt. Dem Finanzamt wurde die Höhe der Rentenzahlungen elektronisch mitgeteilt. Das Finanzamt berücksichtigte diese Rente mit ihrem steuerpflichtigen Teil als Leibrente bei den sonstigen Einkünften. Rückwirkend für die Zeit ab dem 31.12.2018 erhielt die Klägerin von der Berufsgenossenschaft eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Ihr wurde mitgeteilt, dass diese Rente auf die Witwenrente anzurechnen sei. 
Das Finanzamt lehnte eine entsprechende Berichtigung des Steuerbescheids für 2020 ab, weil die Änderung des Rechtsgrundes der Rentenzahlung (Unfall- statt Witwenrente) kein rückwirkendes Ereignis sei. Bei Rentenzahlungen gelte das Zu- und Abflussprinzip.

Der Erstattungsanspruch, der der Rentenkasse gegenüber der Berufsgenossenschaft zusteht, ist als steuerfreie Zahlung der Berufsgenossenschaft aus der gesetzlichen Unfallversicherung anzusehen. Der Erstattungsanspruch entsteht mit Bekanntgabe des Leistungsbescheides des erstattungspflichtigen Leistungsträgers an den Leistungsberechtigten (= Erfüllungsfiktion gemäß § 107 SGB X). Kraft dieser Erfüllungsfiktion gilt der Sozialleistungsanspruch des Berechtigten sowohl faktisch als auch rechtlich als erfüllt. Das heißt, der Berechtigte darf die Leistung behalten. Der Sozialversicherungsträger, der gezahlt hat, hat keinen Anspruch auf Rückforderung gegenüber dem Leistungsempfänger.

Die abweichende Annahme des Finanzamts, die Klägerin habe im Jahr 2021 durch Verrechnung Leistungen zurückgewährt, ist unzutreffend, weil die Klägerin zu keiner Rückzahlung verpflichtet war. Ihr Anspruch für die Jahre 2019 und 2020 auf Leistungen aus der Unfallrente war durch die in den Vorjahren erfolgten Zahlungen erfüllt und damit erloschen.

Konsequenz: Die Umqualifizierung der Leistungen ist im Veranlagungszeitraum 2020 zu berücksichtigen.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Düsseldorf, 12 K 2702/21 E| 14-09-2022

28. Juli 2023 - Kommentare deaktiviert für Steuerfreie Photovoltaikanlagen: Höchstgrenzen

Steuerfreie Photovoltaikanlagen: Höchstgrenzen

Bei kleineren Photovoltaikanlagen ist für Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt werden, eine Befreiung bei der Ertragsteuer eingeführt worden. Diese Steuerbefreiung gilt im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen, wenn die Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister mit einer installierten Bruttoleistung von

  • bis zu 30 kW (peak) ausgestattet ist, wenn es sich um Anlagen handelt, die sich auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) befinden
  • bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit, wenn es sich um Anlagen handelt, die sich auf, an oder in sonstigen Gebäuden befinden.

Neben der objektbezogenen Einschränkung gibt es eine personenbezogene Einschränkung, weil die Summe auf insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft oder Mitunternehmerschaft) begrenzt ist. 

Praxis-Beispiel 1:
Ehemann und die Ehefrau betreiben auf dem gemeinsam genutzten Einfamilienhaus jeweils eine eigenständige Photovoltaikanlage mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von jeweils 12,00 Kilowatt (peak). Die Steuerbefreiung gilt sowohl für den Ehemann als auch für die Ehefrau.

Praxis-Beispiel 2: 
Ehemann und Ehefrau betreiben auf dem gemeinsam genutzten Einfamilienhaus gemeinschaftlich (als Mitunternehmerschaft) eine Photovoltaikanlage mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von 24,00 Kilowatt (peak). Die Steuerbefreiung gilt für die Eheleute als Mitunternehmerschaft.

Keine begünstigte Photovoltaikanlage liegt z. B. in folgenden Fällen vor: 

  • Der Steuerpflichtige hat auf seinem Einfamilienhaus eine Anlage mit einer Leistung von 34,00 kW (peak) installiert.
  • Der Steuerpflichtige hat auf seinem Haus mit zwei Wohneinheiten und der dazugehörigen Garage jeweils eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 15,10 kW (peak). Beide Anlagen sind nicht begünstigt, da deren Leistung insgesamt mit 30,20 kW (peak) die zulässigen 30,00 kW (peak) überschreitet.
  • Zwei Personen sind Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten. Die erste Person betreibt auf dem Pultdach des Hauses eine Anlage mit 50,00 kW (peak) und die zweite Person auf den dazugehörigen Garagen eine Anlage mit 10,00 kW (peak). Die Anlage der ersten Person überschreitet die maßgebliche Leistung von 45,00 kW (peak) für das Mehrfamilienhaus einschließlich der Garagen und ist daher nicht begünstigt. Die Anlage der zweiten Person ist dagegen begünstigt.

Bei der Prüfung der Anzahl der Wohn-/Gewerbeeinheiten ist regelmäßig auf die selbständige und unabhängige Nutzbarkeit abzustellen. Es ist nicht erforderlich, dass der Betreiber der Photovoltaikanlage auch Eigentümer des Gebäudes ist, auf, an oder in dem sich die Photovoltaikanlage befindet.

Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind unabhängig von ihrer Größe nicht begünstigt.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 6 - S 2121/23/10001 :001| 16-07-2023

28. Juli 2023 - Kommentare deaktiviert für Photovoltaikanlage: Investitionsabzugsbeträge

Photovoltaikanlage: Investitionsabzugsbeträge

Für Photovoltaikanlagen, die die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit (§ 3 Nr. 72 EStG) erfüllen, kann kein Investitionsabzugsbetrag mehr gebildet werden. Zu der Frage, was in den Fällen geschieht, in denen vor dem 1.1.2022 für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde aber eine Investition noch aussteht, hat das BMF nunmehr wie folgt Stellung genommen:

Die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen setzt eine betriebliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht (also mit prognostiziertem Totalgewinn) voraus. Werden Einnahmen und Entnahmen ausschließlich aus der Stromerzeugung von Photovoltaikanlagen erzielt, die nach § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG steuerfrei sind, gilt Folgendes:

  • Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 enden, scheidet die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen aus, da ein Gewinn nicht mehr zu ermitteln ist.
  • Investitionsabzugsbeträge für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2022 enden und die bis zum 31.12.2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, sind rückgängig zu machen, wenn in begünstigte Photovoltaikanlagen investiert wurde (§ 7g Abs. 3 EStG).

Soweit die Photovoltaikanlage zum Betriebsvermögen eines Betriebes gehört, dessen Zweck nicht nur die Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen ist, sind die Regelungen zu den Investitionsabzugsbeträgen weiterhin anzuwenden.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 6 - S 2121/23/10001 :001| 16-07-2023

21. Juli 2023 - Kommentare deaktiviert für Kapitalanlage: Übernahme von Verfahrenskosten

Kapitalanlage: Übernahme von Verfahrenskosten

Wird im Rahmen eines Rechtsstreits um die Verzinsung einer Kapitalanlage ein Vergleich geschlossen, bei dem sich das Kreditinstitut unter anderem zur Übernahme der Verfahrenskosten bereit erklärt, handelt es sich bei den übernommenen

  • Anwaltskosten und
  • Gerichtskosten 

nicht um Einnahmen des Kapitalanlegers, die ihm im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen zufließen.
 

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 1 - S 2252/19/10003 :013| 10-07-2023

21. Juli 2023 - Kommentare deaktiviert für Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung

Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die dem Steuerpflichtigen erstattet worden sind, sind auch dann zu verrechnen und dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen, wenn die Erstattung darauf beruht, dass ein Sozialversicherungsverhältnis rückabgewickelt oder rückwirkend umgestellt worden ist. Die Verrechnung und die Hinzurechnung gemäß § 10 Abs. 4b Sätze 2 und 3 EStG sind unabhängig davon vorzunehmen, ob im Erstattungsjahr noch eine Änderung der Bescheide der Zahlungsjahre möglich ist. Die Regelungen über die Verrechnung und Hinzurechnung erstatteter Sonderausgaben verstoßen nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot oder den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin erhielt im Streitjahr 2017 von der ihrer Krankenkasse eine Erstattung von Beiträgen zur Basis-Krankenversicherung und zur Basis-Pflegeversicherung der Jahre 2003 bis 2016 in Höhe von 39.509,40 €. Der Erstattung war ein sozialgerichtliches Verfahren vorausgegangen, in dessen Rahmen festgestellt worden war, dass die Klägerin für den genannten Zeitraum zu Unrecht zur freiwilligen Krankenversicherung herangezogen worden sei. Tatsächlich habe sie die Voraussetzungen der Pflichtversicherung erfüllt. Das Versicherungsverhältnis wurde in der Folge rückwirkend umgestellt. Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr teilten die Kläger dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt) mit, dass die Erstattung der Krankenkasse nicht der Einkommensbesteuerung zu unterwerfen sei. Es habe sich nicht um einen typischen Erstattungsfall nach § 10 Abs. 4b des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehandelt; denn diese Regelung beziehe sich auf Beitragsrückerstattungen, die z. B. auf einer Nichtinanspruchnahme von Versicherungsleistungen beruhten, oder auf Bonuszahlungen etc., ohne dass sich der Versicherungsstatus ändere. In ihrem Fall hingegen beruhten die Erstattungen darauf, dass der Status der Klägerin neu geordnet worden sei.
Das Finanzamt folgte dieser Auffassung nicht. Es erfasste die Zahlung der Krankenkasse als erstattete Aufwendungen und verrechnete diese zunächst mit den Vorsorgeaufwendungen. Den verbleibenden Betrag von 37.719 € rechnete das Finanzamt dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzu.

Der BFH hat entschieden, dass die Vorgehensweise des Finanzamts der gesetzlichen Regelung entspricht. Danach ist ein Erstattungsüberhang mit anderen gleichartigen Aufwendungen zu verrechnen. Ein danach verbleibender Erstattungsüberhang ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen. Einzubeziehen sind alle Zahlungen, die der Steuerpflichtige als Rückfluss von Aufwendungen erhält, die er in zurückliegenden Jahren mit den dort jeweils genannten Sonderausgaben getätigt hat. Auf den Grund für den Rückfluss der Aufwendungen kommt es nicht an.

Quelle:BFH| Urteil| X R 27/21| 21-03-2023

14. Juli 2023 - Kommentare deaktiviert für Haushaltnahe Dienstleistungen bei Mietern

Haushaltnahe Dienstleistungen bei Mietern

Mieter können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuermindernd geltend machen, auch wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger wohnten in einer angemieteten Eigentumswohnung. Der Vermieter stellte ihnen mit der Nebenkostenabrechnung Aufwendungen für Treppenhausreinigung, Schneeräumdienst, Gartenpflege und für die Überprüfung von Rauchwarnmeldern in Rechnung. Hierfür begehrten sie die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab.

Der BFH gab den Steuerpflichtigen Recht. Der Steuerermäßigung steht es nicht entgegen, dass Mieter die Verträge mit den jeweiligen Leistungserbringern, z. B. dem Reinigungsunternehmen und dem Handwerksbetrieb, regelmäßig nicht selbst abschließen. Für die Gewährung der Steuerermäßigung ist es ausreichend, dass die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen dem Mieter zugutekommen. Soweit das Gesetz zudem verlangt, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben muss und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist, genügt als Nachweis auch eine Abrechnung über die Wohnnebenkosten oder eine Bescheinigung, die dem von der Finanzverwaltung anerkannten Muster entspricht. 

Fazit: Aus den Unterlagen müssen sich Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leistung sowie Leistungserbringer und Leistungsempfänger nebst geschuldetem Entgelt einschließlich des Hinweises der unbaren Zahlung ergeben. Nur bei sich aufdrängenden Zweifeln an der Richtigkeit dieser Unterlagen bleibt es dem Finanzamt oder im Klageverfahren dem Finanzgericht unbenommen, die Vorlage der Rechnungen im Original oder in Kopie vom Steuerpflichtigen zu verlangen. In diesem Fall müsse sich der Mieter die Rechnungen vom Vermieter beschaffen.

Hinweis: Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für Aufwendungen der Wohnungseigentümer, wenn die Beauftragung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft (regelmäßig vertreten durch deren Verwalter) erfolgt ist.

Quelle:BFH| Urteil| VI R 24/20| 21-02-2023

14. Juli 2023 - Kommentare deaktiviert für Kinderbetreuungskosten: Haushaltszugehörigkeit

Kinderbetreuungskosten: Haushaltszugehörigkeit

Kinderbetreuungskosten sind zu zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens bis 4.000 € je Kind als Sonderausgaben abziehbar. Es muss sich um Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes handeln, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Weitere Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger ist Vater einer Tochter. Die Mutter des Kindes ist mit dem Kläger nicht verheiratet und lebt zwischenzeitlich in einer eigenen Wohnung, die 4 Kilometer von der Wohnung des Vaters entfernt liegt. Der Kläger und die Mutter sind gemeinsam sorgeberechtigt und haben eine detaillierte Regelung zum Umgangsrecht vereinbart. Kindergeld wurde an die Kindesmutter gezahlt. Der Kläger erbrachte im Streitjahr Beiträge (ohne Essensgelder) in Höhe von 450 €. Ferner überwies er im Streitjahr weitere Beträge an die Kita. Im Klageverfahren wurden korrigierte, auf den Kläger ausgestellte Rechnungen vorgelegt. Ferner überwies der Kläger an die Kindesmutter im Streitjahr weitere Beträge für die Kita, welche die Kindesmutter ihrerseits weiterzahlte. Das Finanzamt lehnte eine steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ab, weil die Tochter nicht zum Haushalt des Klägers gehört. Der Kläger beantragte, dass die Kinderbetreuungskosten in voller Höhe (ohne Quotelung und ohne Abzugsbegrenzung) bei ihm steuermindernd berücksichtigt werden.

Das Finanzgericht hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen, weil die gesetzliche Voraussetzung, dass das Kind zum Haushalt des Klägers gehört, nicht erfüllt ist. Haushaltszugehörigkeit bedeutet, dass das Kind bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Steuerpflichtigen dessen Wohnung teilt oder sich mit Einwilligung des Steuerpflichtigen vorübergehend außerhalb der Wohnung aufhält. Bei getrenntlebenden Eltern wird das Kind in der Regel zum Haushalt des Elternteils gehören, dem das Sorgerecht zusteht und der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Besuche des Kindes bei dem zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil begründen keine auf Dauer angelegte Haushaltszugehörigkeit. Wenn das Sorgerecht den Eltern gemeinsam zusteht, ist das Kind im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem es sich überwiegend aufhält und wo sich der Mittelpunkt seines Lebens befindet. 

In Ausnahmefällen kann jedoch auch eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Elternteile bestehen, wenn das Kind tatsächlich zeitweise beim Vater und zeitweise bei der Mutter lebt und in beide Haushalte eingegliedert ist. Davon ausgehend kommt das Finanzgericht zur Überzeugung, dass das Kind im Streitjahr nicht zum Haushalt des Klägers zugehörig war. 

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen (Az. beim BFH: III R 8/23). Es ist sinnvoll in vergleichbaren Fällen unter Hinweis auf dieses Verfahren Einspruch einzulegen und eine Aussetzung des Einspruchsverfahrens bis zur Entscheidung durch den BFH zu beantragen.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Köln, 15 K 268/21| 18-01-2023

7. Juli 2023 - Kommentare deaktiviert für Operative Fettabsaugung als außergewöhnliche Belastung

Operative Fettabsaugung als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für eine operative Fettabsaugung (= Liposuktion) zur Behandlung eines Lipödems sind regelmäßig ohne Vorlage eines vor den Operationen erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin litt seit Jahren an einem Lipödem (krankhafte Fettverteilungsstörung). Da konservative Behandlungen keine Besserung bewirkten, unterzog sie sich auf Anraten des behandelnden Arztes einer Liposuktion. Die Krankenkasse übernahm die Kosten der Operation nicht, da der Gemeinsame Bundesausschuss der Krankenkassen (trotz jahrelanger Prüfung) immer noch keine entsprechende Kostenübernahmeempfehlung ausgesprochen hatte. Die Klägerin machte den Aufwand als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil es sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode handele und ein vor Behandlungsbeginn ausgestelltes Gutachten bzw. eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes nicht vorlagen.

Der Argumentation, die Liposuktion sei eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode, schloss sich das Finanzgericht nach umfangreicher Auswertung entsprechender medizinischer Fachbeiträge nicht an und gab der Klage statt.

Der BFH bestätigte nunmehr die Entscheidung des Finanzgerichts. Inzwischen (jedenfalls ab 2016) besteht über die Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der Liposuktion bei einem Lipödem unter den Medizinern kein nennenswerter Streit mehr. Zudem nenne das Gesetz als wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden beispielhaft die Frisch- und Trockenzellenbehandlung sowie die Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie. Damit ist die Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems nicht vergleichbar. Die fehlende Einbeziehung der Liposuktion in das Leistungsverzeichnis der Krankenkassen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss der Krankenkassen sei unerheblich, weil die bei der Klägerin durchgeführte Liposuktion nicht kosmetischen Zwecken gedient habe. Sie sei vielmehr medizinisch indiziert gewesen, sodass die Kosten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen seien. Ebenso wie bei anderen Krankheitsaufwendungen ist keine Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich, das vor der Behandlung ausgestellt wurde.

Quelle:BFH| Urteil| VI R 39/20| 22-03-2023