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25. November 2022 - Kommentare deaktiviert für Umsatzsteuer bei Verzicht auf Privatliquidation

Umsatzsteuer bei Verzicht auf Privatliquidation

Verzichtet ein Chefarzt auf sein Recht zur Privatliquidation, das ihm durch die Klinik eingeräumt wurde, und erhält er dafür monatliche Ausgleichszahlungen, dann handelt es sich um eine Verzichtsleistung, die der Umsatzsteuer unterliegt. Bei dem Verzicht auf das Recht zur Privatliquidation zugunsten des Klinikträgers handelt es sich nicht um einen Verzicht auf die zukünftige Erbringung von Heilbehandlungsleistungen gegenüber den Privatversicherten.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger ist Professor der Medizin und gleichzeitig Chefarzt an einer Klinik. Er erzielte durch die Ausübung seines Rechts auf Nebentätigkeit Einkünfte aus freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit. Diese Umsätze wurden vom Finanzamt zutreffend als umsatzsteuerfrei behandelt. Im Rahmen einer Neuorganisation hat die Klinik mit dem Kläger vereinbart, dass er die Leitung der Klinik sowie sein Recht zur Privatliquidation aufgibt. Zum Ausgleich für seine finanziellen Nachteile erhielt der Kläger bis zum Eintritt in den Ruhestand einen fest vereinbarten Betrag jeweils zum Ende eines Kalendermonats. Der Kläger ging davon aus, dass es sich um nicht umsatzsteuerbare Entschädigungen/Abfindungen handelte und gab diese nicht in seinen Umsatzsteuererklärungen an.

Bei einer Außenprüfung kann das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass es sich beim Verzicht des Klägers auf sein Recht zur Privatliquidation um eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung handelt. Der Kläger machte geltend, dass der vertraglich vereinbarte Verzicht auf das Recht zur Privatliquidation als Abfindung im Rahmen seiner beamtenrechtlichen Stellung zu qualifizieren sei, sodass er keine Leistung als Unternehmer erbracht habe.

Im Gegensatz zum Finanzgericht hat der BFH entschieden, dass die Leistung des Klägers umsatzsteuerbar und nicht als Heilbehandlung steuerfrei ist. Über den Aufteilungsschlüssel bei den Vorsteuerbeträgen infolge der Steuerpflicht der Verzichtsleistung besteht kein Streit. Die vereinbarten Zahlungen sind - entgegen der Auffassung des Finanzgerichts - keine Abfindung für einen beamtenrechtlichen Besitzstand, sondern Entgelt für einen steuerbaren Umsatz.

Es ist unbestritten, dass die Voraussetzungen für einen entgeltlichen Leistungsaustausch vorliegen können, wenn ein Steuerpflichtiger auf eine ihm zustehende Rechtsposition gegen Entgelt verzichtet. Folglich handelt es sich bei der Zahlung eines finanziellen Ausgleichs um ein Entgelt für den Verzicht auf die Behandlung und Liquidation von Privatpatienten. Der Verzicht des Klägers auf das Recht zur Privatliquidation erfolgte auch als Unternehmer und war daher nicht in erster Linie überwiegend beamtenrechtlich veranlasst.

Nur die Versetzung innerhalb der Klinik ist beamtenrechtlich veranlasst, sodass davon lediglich der erklärte Verzicht auf die Leitung der Klinik betroffen ist. Der finanzielle Ausgleich wurde jedoch vor allem für den "Verzicht auf das Recht zur Privatliquidation" gezahlt. Wie das Finanzamt zutreffend geltend machte, dient der Verzicht auf das Privatliquidationsrecht weder der Behandlung, Linderung oder Vorbeugung einer Krankheit und fällt daher mangels eines therapeutischen Zwecks nicht unter die Steuerbefreiung.

Quelle:BFH| Urteil| V R 36/20| 29-06-2022

11. November 2022 - Kommentare deaktiviert für Umsatzsteuer: An- und Verkauf über „ebay“

Umsatzsteuer: An- und Verkauf über „ebay“

Ein Verkäufer, der auf mehreren hundert Auktionen im Jahr Waren über „ebay" veräußert, übt eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich eine steuerpflichtige unternehmerische Tätigkeit aus.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin erwarb bei Haushaltsauflösungen Gegenstände und verkaufte diese über einen Zeitraum von fünf Jahren auf der Internet-Auktions-Plattform "ebay" in ca. 3.000 Versteigerungen und erzielte daraus Einnahmen von ca. 380.000 €.

Der BFH hat entschieden, dass es sich um eine nachhaltige Tätigkeit im Sinne des § 2 UStG handelt. Die Umsätze der Klägerin unterliegen daher der Umsatzsteuer. Der BFH hat den Fall dennoch an das Finanzgericht zurückverwiesen. Grund dafür ist, dass das Finanzgericht keine Feststellungen getroffen hat, ob hier die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG anzuwenden ist. Das Finanzgericht muss daher die fehlenden Feststellungen zur Differenzbesteuerung nachholen.

Bei einem Wiederverkäufer, der gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert, ist die Differenzbesteuerung anwendbar. Voraussetzung ist, dass diese Gegenstände ohne Umsatzsteuer geliefert wurden. Das ist der Fall, wenn - wie hier - die Gegenstände im Rahmen von privaten Haushaltsauflösungen erworben wurden. Konsequenz ist, dass der steuerpflichtige Umsatz sich nicht nach dem Verkaufspreis richtet, sondern nach dem Betrag, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis übersteigt.

Hinweis: Die Differenzbesteuerung kann auch angerwendet werden, wenn Aufzeichnungen über Einkäufe fehlen, weil die Aufzeichnungspflichten nicht zu den materiellen Voraussetzungen der Differenzbesteuerung gehören. Der Einkaufpreis ist dann zu schätzen. Fazit: Wird die Differenzbesteuerung angewendet, führt dies zu einer deutlichen Minderung der Umsatzsteuer.

Quelle:BFH| Urteil| V R 19/20| 11-05-2022

11. November 2022 - Kommentare deaktiviert für Umsatzsteuer: Ein- und Mehrzweckgutscheine

Umsatzsteuer: Ein- und Mehrzweckgutscheine

Gutscheine werden aus den unterschiedlichsten Anlässen, auch zu Weihnachten, als Geschenk verwendet. Umsatzsteuerlich gibt es hier Differenzierungen, die man unbedingt beachten sollte. Ein Gutschein im Sinne des Umsatzsteuerrechts liegt nur dann vor, wenn der Inhaber berechtigt ist, diesen als Zahlungsmittel beim Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen zu verwenden. Keine Gutscheine sind Instrumente, die den Erwerber zu einem Preisnachlass berechtigen, ihm aber nicht das Recht verleihen, solche Gegenstände oder Dienstleistungen zu erhalten. Seit 2019 unterscheidet das UStG zwischen Einzweckgutscheinen und Mehrzweckgutscheinen.

Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem bereits bei der Ausstellung alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrundeliegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen (Leistungsort, Steuersatz). Das heißt, dass bereits bei der Ausgabe des Gutscheins feststeht, welcher Steuersatz bei der Einlösung des Gutscheins anzuwenden ist. Die Besteuerung erfolgt im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins. Die tatsächliche Ausführung der Leistung wird dann nicht mehr besteuert.

Mehrzweck-Gutscheine sind alle Gutscheine, die keine Einzweck-Gutscheine sind. Mehrzweck-Gutscheine unterliegen erst dann der Umsatzsteuer, wenn die Lieferung bzw. die tatsächliche Ausführung der sonstigen Leistung erfolgt. Die Ausgabe des Mehrzweck-Gutscheins stellt lediglich einen Umtausch von Geld in eine andere Art von Zahlungsmittel dar und unterliegt noch keiner Besteuerung.

Konsequenz: Ein Einzweck-Gutschein unterliegt unmittelbar der Umsatzsteuer. Das heißt, dass die Zahlung für einen Einzweck-Gutschein schon als Leistung zu besteuern ist, sofern sich der zutreffende Steuersatz ermitteln lässt.

Praxis-Beispiel (Mehrzweck-Gutschein):
Ein Unternehmer "verkauft" seinem Kunden einen Mehrzweck-Gutschein über 100 €. Dieser Mehrzweck-Gutschein berechtigt den Kunden bzw. den Besitzer dieses Gutscheins, ein beliebiges – nicht näher bezeichnetes – Produkt des Unternehmers zu erwerben. Das heißt, der Kunde kann diesen Gutschein als Zahlungsmittel einsetzen. Da der Unternehmer Produkte mit 7% und 19% Umsatzsteuer anbietet, ist es bei der Ausgabe des Gutscheins völlig offen, welcher Steuersatz anzuwenden werden muss (Buchungssatz: Kasse/Bank an Verbindlichkeiten aus Gutscheinen).

Praxis-Beispiel (Einzweck-Gutschein): 
Ein Unternehmer betreibt eine Parfümerie, die ausschließlich Produkte verkauft, die dem Steuersatz von 19% unterliegen. Dieser Unternehmer verkauft einem Kunden einen Gutschein über 60 €. Der Kunde ist berechtigt, für den Gegenwert von 60 € Produkte aus dem Ladengeschäft des Unternehmers zu erwerben. Da der Ort der Lieferung feststeht und ebenfalls feststeht, dass das Produkt dem Steuersatz von 19% unterliegt, handelt es sich um einen Einzweck-Gutschein (Buchungssatz: Kasse/Bank an Erlöse 19% USt.). Dabei ist nicht berücksichtigt, dass der Unternehmer, der den Gutschein ausgestellt hat, verpflichtet ist, eine wertmäßig entsprechende Dienstleistung zu erbringen bzw. eine Ware zu liefern. Um diese Verpflichtung aus der Buchführung entnehmen zu können, muss der Unternehmer seine "Verbindlichkeit" ausweisen (Buchungsvorschlag: Verrechnungskonto an Verbindlichkeiten aus Gutscheinen).

Hinweis: Wird ein Restaurantgutschein ausgestellt, der für Speisen und Getränke eingesetzt werden kann, handelt es sich um einen Mehrzweck-Gutschein, weil für Speisen und Getränke unterschiedliche Steuersätze gelten. Bis zum 31.12.2023 unterliegt die Abgabe von Speisen mit 7% und die Abgabe von Getränken mit 19% der Umsatzsteuer.

Quelle:UStG| Gesetzliche Regelung| § 3 Abs. 13 – 15| 10-11-2022

21. Oktober 2022 - Kommentare deaktiviert für Vorsteuerabzug: Beratung zum Personalabbau

Vorsteuerabzug: Beratung zum Personalabbau

Bezieht ein Unternehmer Leistungen von einem Outplacement-Unternehmen, um unkündbar und unbefristet Beschäftigte individuell bei der Begründung neuer Beschäftigungsverhältnisse zu unterstützen, ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Leistungen dienen vorrangig dem Unternehmensinteresse. Der Umstand, dass auch ein Dritter (z. B. Arbeitnehmer) von diesen Dienstleistungen profitiert, rechtfertigt es nicht, dem Steuerpflichtigen das Recht auf den Vorsteuerabzug für diese Dienstleistung zu versagen.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin beabsichtigte in erheblichem Umfang Kosten einzusparen, insbesondere den Personalaufwand zu reduzieren. Ihre Mitarbeiter waren allerdings zu einem großen Teil aufgrund von Tarifverträgen, die betriebsbedingte Kündigungen ausschlossen, oder aufgrund sonstiger Regelungen unkündbar und unbefristet beschäftigt. Der beabsichtigte Personalabbau konnte daher nur auf freiwilliger Basis mit Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter zur Aufhebung ihrer Arbeits- oder Dienstverträge erfolgen. Die Klägerin beauftragte deshalb ein Outplacement-Unternehmen mit der entsprechenden Unterstützung beim Personalabbau. Diese Leistungen umfassten eine Basisberatung, eine Standortanalyse des Mitarbeiters, eine Perspektiv- und Motivationsberatung, Vermittlungstätigkeiten zur Begründung eines neuen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, ein sogenanntes ganzheitliches Placement mit Finanzberatung sowie ein Beratungsprogramm. Die Kosten trug die Klägerin. Sie machte aus den Leistungen des Outplacement-Unternehmen den Vorsteuerabzug geltend.

Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug nur insoweit an, als er auf die allgemeine Beratung und auf sogenannte Erfolgspauschalen entfiel. Es versagte jedoch den Vorsteuerabzug aus den personenbezogenen Beratungsleistungen, weil die von der Klägerin bezogenen Leistungen durch die individuelle Beratung speziell auf die künftige berufliche Entwicklung der Beschäftigten zugeschnitten gewesen seien, die individuell mental gestärkt werden sollten.

Der BFH hat entschieden, dass die Klägerin zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Bezieht der Unternehmer Leistungen von Outplacement-Unternehmen für einen Personalabbau, mit denen unkündbar und unbefristet Beschäftigte individuell insbesondere durch Bewerbungstrainings bei der Begründung neuer Beschäftigungsverhältnisse unterstützt werden sollen, ist der Unternehmer aufgrund eines vorrangigen Unternehmensinteresses zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Entscheidend ist, dass ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Dienstleistungen besteht, die gegenüber dem Steuerpflichtigen erbracht werden und die mit seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen. Der Umstand, dass auch ein Dritter von diesen Dienstleistungen profitiert, rechtfertigt es nicht, den Vorsteuerabzug für diese Dienstleistung zu verneinen, wenn der Vorteil, der dem Dritten durch diese Dienstleistungen entsteht gegenüber dem Bedarf des Steuerpflichtigen nur als nebensächlich anzusehen ist. So verhält es sich jedenfalls dann, wenn es um die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen unkündbar und unbefristet tätiger Mitarbeiter geht.

Quelle:BFH| Urteil| V R 32/20| 29-06-2022

14. Oktober 2022 - Kommentare deaktiviert für Umsatzsteuerfreie Heilbehandlung: Eizelleneinlagerung

Umsatzsteuerfreie Heilbehandlung: Eizelleneinlagerung

Die isolierte Einlagerung eingefrorener Eizellen ist als Heilbehandlung umsatzsteuerfrei, wenn sie im Rahmen einer therapeutischen Langzeitbehandlung mit einer Kryo-Konservierung erfolgt, bei der Einlagerung und Kryokonservierung zwar durch zwei unterschiedliche Unternehmen durchgeführt werden, für die aber dieselben Ärzte tätig sind.

Praxis-Beispiel:
Im Streitfall war eine Gesellschaft im Bereich der Kryokonservierung zum Zweck der medizinisch indizierten künstlichen Befruchtung in Fällen tätig, in denen eine organisch bedingte Sterilität bei einem der beiden fortpflanzungswilligen Partner vorlag. Die vorgehende bzw. sich anschließende Fruchtbarkeitsbehandlung wurde zwar von einem anderen Unternehmen durchgeführt. Allerdings waren für beide Unternehmen dieselben Personen tätig. Während das Finanzamt die Einlagerung der eingefrorenen Eizellen als umsatzsteuerpflichtig ansah, nahm das Finanzgericht eine steuerfreie Heilbehandlung an.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Zur Begründung verweist er darauf, dass er bereits in der Vergangenheit entschieden habe, dass die weitere Lagerung von im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung eingefrorenen Eizellen durch einen Arzt gegen ein vom Patienten gezahltes Entgelt umsatzsteuerfrei ist. Voraussetzung ist, dass damit ein therapeutischer Zweck verfolgt wird, wie er z. B. bei der Herbeiführung einer weiteren Schwangerschaft im Hinblick auf eine andauernde organisch bedingte Sterilität besteht. Ergänzend führt der BFH aus, dass auch die isolierte Einlagerung eingefrorener Eizellen umsatzsteuerfrei ist.

Der BFH wendet sich damit gegen eine von der Finanzverwaltung vorgenommene Unterscheidung zwischen einer "weiteren Lagerung" und einer "bloßen Lagerung", wobei die Finanzverwaltung für den Fall der bloßen Lagerung eine zur Steuerpflicht führende Regelvermutung aufstellt. Für den BFH ist maßgeblich, dass es in beiden Fällen gleichermaßen um eine Lagerung als umsatzsteuerrechtlich eigenständige Leistung geht.

Dass in Bezug auf die Fruchtbarkeitsbehandlung und die Einlagerung Leistungen zweier unterschiedlicher Unternehmen vorlagen, sieht der BFH jedenfalls dann als unerheblich an, wenn für die beiden Unternehmen dieselben Personen tätig sind.

Quelle:BFH| Beschluss| V R 10/20| 06-07-2022

30. September 2022 - Kommentare deaktiviert für 7%-iger Steuersatz für Speisen verlängert

7%-iger Steuersatz für Speisen verlängert

Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wurde zunächst vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz gesenkt. Der ermäßigte Steuersatz, der nur für Speisen gilt, war zuletzt bis zum 31.12.2022 verlängert worden. Die Absenkung auf den ermäßigten Steuersatz wird nunmehr bis zum 31.12.2023 verlängert und gilt für alle Umsätze, die vor dem 31.12.2024 ausgeführt werden.

Konsequenz ist, dass der Gast in einem Gastronomiebetrieb 

  • alle Speisen mit 7% verzehrt und
  • die Getränke mit 19% Umsatzsteuer zu sich nimmt.

Das, was der Gast verzehrt, muss in den Bewirtungsquittungen nach Steuersätzen getrennt werden. Wenn Kombinationsangebote aus Speisen und Getränken angeboten werden, wie z. B. bei einem Brunch, Buffet oder All- Inclusive-Angebot ist eine Trennung nur durch Schätzung möglich. Die von der Finanzverwaltung vorgegebene pauschale Aufteilung, wonach der Entgeltanteil, der auf die Getränke entfällt, mit 30% des Pauschalpreises angesetzt werden kann, ist somit weiterhin gültig. Bei einem Pauschalpreis für Übernachtungen mit Frühstück kann der Entgeltanteil, der mit 19% anzusetzen ist, mit 15% des Pauschalpreises als Servicepauschale bzw. als Business-Package berechnet werden. Diese Regelungen gelten nunmehr ebenfalls weiter bis zum 31.12.2023.

Praxis-Beispiel:
Ein Restaurant bietet einen Sonntagsbrunch an, der pro Person einschließlich Getränke 44,00 € kostet. Bei diesem Angebot kann der Restaurantinhaber nicht feststellen, wieviel der jeweilige Teilnehmer an Speisen verzehrt und welche und wie viele Getränke er zu sich nimmt.

Lösung: Der Restaurantinhaber kann den Getränkeanteil mit 30% des Pauschalpreises ansetzen. Das sind 44,00 € x 30% = 13,20 €. Somit entfallen in der Zeit bis zum 31.12.2023 auf die 

  • Speisen    28,79 € netto + 2,01 Umsatzsteuer = 30,80 € brutto
  • Getränke  11,09 € netto + 2,11 Umsatzsteuer = 13,20 € brutto

Konsequenz: Immer dann, wenn sich bei der Abgabe zu einem Gesamtpreis die Anteile von Speisen und Getränken nicht trennen lassen, kann der Getränkeanteil pauschal mit 30% angesetzt werden.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Artikel 12 des „Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen“ - Entwurf| 29-09-2022