23. Oktober 2026 - Kommentare deaktiviert für Umsatzsteuer: Verkäufe bei Kita- und Schulveranstaltungen
Umsatzsteuer: Verkäufe bei Kita- und Schulveranstaltungen
Das Landesamt Niedersachsen hat klargestellt, wie Verkäufe auf Schul- und Kitaveranstaltungen sowie Umsätze von Schülerfirmen unter § 2b UStG umsatzsteuerlich zu behandeln sind.
Ausgangspunkt der Verfügung ist die Frage, wem die Leistung zuzurechnen ist. Nach Abschn. 2.1 Abs. 3 UStAE ist die Leistung demjenigen zuzurechnen, der sie im eigenen Namen erbringt und gegenüber dem Leistungsempfänger als Schuldner auftritt. Eine pauschale Zuordnung zur Schule oder zum Schulträger scheidet damit aus. Als Leistungserbringer kommen zudem das Land, ein Förderverein, eine Schulklasse, Einzelpersonen oder sonstige Zusammenschlüsse in Betracht. Die Steuerpflicht hängt davon ab, wer im eigenen Namen handelt.
Verkäufe durch den Schulträger oder das Land sind umsatzsteuerpflichtig: Tritt der Schulträger oder das Land bei Verkäufen auf Schulfesten oder ähnlichen Veranstaltungen als Leistungsschuldner auf, ist unter nach § 2b UStG regelmäßig Umsatzsteuerpflicht anzunehmen. Die Verkäufe gegen Entgelt, die Vielzahl der Vorgange und typisch unternehmerisches Verhalten begründen die erforderliche Nachhaltigkeit im Sinne von Abschn. 2.3 Abs. 6 UStAE. Eine Ausnahme nach § 2b UStG greift nicht, da die Verkäufe privatrechtlich ausgestaltet sind.
Regelmäßig keine Umsatzsteuer beim Verkauf durch Dritte
Handelt hingegen ein Dritter (etwa ein Förderverein, eine Klasse oder ein sonstiger Zusammenschluss) im eigenen Namen, führen die Umsätze nach abgestimmter Auffassung von Bund und Ländern nicht zur Umsatzbesteuerung. Grund ist entweder die fehlende Nachhaltigkeit oder die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG.
Schülerfirmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit fallen unter § 2b UStG
Rechtlich unselbständige Schülerfirmen und Schülergenossenschaften, die organisatorisch in die Schulstruktur eingebunden sind, fallen in den Anwendungsbereich des § 2b UStG. Ihre Umsätze können als eng mit einer Bildungsleistung verbundene Leistungen einzustufen sein, wenn das Projekt dem Erlernen ökonomischen Handelns oder der Berufsorientierung dient und die Leistung von einer anerkannten Einrichtung nach § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchst. a UStG erbracht wird (Abschn. 4.21.1 Abs. 16 Nr. 4 UStAE). In diesem Fall kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG in Betracht. Die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG scheidet bei unselbständigen Schülerfirmen dagegen regelmäßig aus, da umsatzsteuerlich auf den Unternehmer (z. B. Schulträger) abzustellen ist und dessen Umsatzgrenzen stets überschritten sein werden.
Eigenständige Schülerfirmen
Schülerfirmen, die als eigenständige Rechtssubjekte (z. B. Verein, GbR) organisiert sind, fallen nicht unter § 2b UStG. Ihre umsatzsteuerliche Behandlung richtet sich nach der jeweiligen Ausgestaltung. Regelmäßig wird jedoch die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwendbar sein.
Keine hohen Anforderungen an Dokumentation
Die Verfügung stellt keine erhöhten Dokumentationsanforderungen auf. Schulen sind insbesondere nicht verpflichtet nachzuhalten, durch wen Verkäufe konkret erfolgten, sofern diese nicht der Schule zuzurechnen sind. Das reduziert den administrativen Aufwand für Schulen und Schulträger.
Veröffentlicht von: admin in Umsatzsteuer


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