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Archive fürSeptember 2026

18. September 2026 - Kommentare deaktiviert für Vorsteuerabzug trotz verspäteter Mehrwertsteuer-Registrierung

Vorsteuerabzug trotz verspäteter Mehrwertsteuer-Registrierung

Der EuGH hat entschieden, dass ein Unternehmen, das sich verspätet für die Mehrwertsteuer registriert, den Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verlieren darf, weil die vor der Registrierung erworbenen Gegenstände nicht mehr vorhanden sind. Eine nationale Regelung, die den Vorsteuerabzug allein aus diesem formalen Grund versagt, verstößt gegen EU-Recht.

Praxis-Beispiel:
Eine britische Firma hatte Maschinen in Bulgarien gekauft und diese direkt an Kunden in anderen EU-Ländern verkauft, bevor sie sich in Bulgarien für die Mehrwertsteuer registrieren ließ. Die Registrierung erfolgte damit verspätet. Zum Zeitpunkt der Registrierung waren die Maschinen bereits weiterverkauft und physisch nicht mehr vorhanden. Die bulgarische Steuerbehörde verweigerte daraufhin den Vorsteuerabzug für die zuvor gekauften Maschinen mit Verweis auf nationale Vorschriften, die dies bei fehlender physischer Anwesenheit der Gegenstände zum Registrierungszeitpunkt untersagen.

Die formale Hürde einer nationalen Regelung, die den maßgeblichen Vorschriften der MwStSystRL (Art. 167, 168 Buchst. a, 178 und 273) entgegensteht, verstößt gegen EU-Recht. Es ist europarechtswidrig, den Vorsteuerabzug allein deshalb zu verweigern, weil die eingekauften Waren zum Zeitpunkt der – wenn auch verspäteten – Registrierung physisch nicht mehr vorhanden waren, sofern die betreffenden Umsätze unmittelbar nach der Registrierung ordnungsgemäß angemeldet wurden. Das Gericht stützt sich bei der Argumentation auf die gefestigte Rechtsprechung des EuGH.

Danach gilt:

Vorsteuerabzug ist ein Grundprinzip
Das Recht auf Vorsteuerabzug ist ein Kernbestandteil des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und darf nur in den ausdrücklich von der MwStSystRL vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden. Es darf nicht systematisch aus rein formalen Gründen versagt werden.

Registrierungspflichten sind Formsache – keine materielle Bedingung
Zwar verpflichtet Art. 213 MwStSystRL Unternehmer, die Aufnahme ihrer Tätigkeit anzuzeigen, und die Mitgliedstaaten dürfen die Einhaltung von Registrierungspflichten einfordern. Diese Pflichten berechtigen aber nicht dazu, den Vorsteuerabzug allein wegen deren Verletzung dauerhaft zu verweigern, ohne die tatsächlichen materiellen Voraussetzungen zu prüfen.

Sanktionen ja – aber verhältnismäßig
Mitgliedstaaten dürfen nach Art. 273 MwStSystRL Maßnahmen ergreifen, um Steuerhinterziehung zu bekämpfen und ihre finanziellen Interessen zu schützen. Diese Maßnahmen dürfen aber nicht über das hinausgehen, was dafür erforderlich ist. Im vorliegenden Fall hatte der Unternehmer die Umsätze vollständig und zeitnah gemeldet, Mehrwertsteuer auf die Weiterverkäufe berechnet und bereits eine Geldstrafe für die Verspätung erhalten. Eine zusätzliche pauschale Versagung des Vorsteuerabzugs wäre unverhältnismäßig.

Physische Anwesenheit der Waren kein taugliches Kriterium
Ob Waren zum Zeitpunkt der Registrierung noch physisch vorhanden sind, ist kein sachgerechtes Kriterium für den Vorsteuerabzug. Entscheidend ist, ob die Waren für steuerpflichtige Umsätze verwendet wurden. Das war hier unstreitig der Fall.

Bedeutung der EuGH-Entscheidung: Das deutsche Umsatzsteuerrecht kennt die verworfene formale Voraussetzung nicht, sodass deutsche Unternehmen im Inland nicht unmittelbar betroffen sind. Relevant ist die Entscheidung aber für alle deutschen Unternehmen, die Umsätze oder Wareneinkäufe in osteuropäischen EU-Mitgliedstaaten tätigen und dort mit strengen formalen Anforderungen an die Mehrwertsteuerregistrierung konfrontiert werden. Die Kernaussage ist klar: Wer sich zwar verspätet, aber innerhalb angemessener Frist registriert und alle Umsätze ordnungsgemäß meldet, darf den Vorsteuerabzug nicht pauschal verlieren. Das gilt unabhängig davon, ob die eingekauften Waren zum Registrierungszeitpunkt noch vorhanden sind.

Quelle:EuGH| Beschluss| T-84/26 (Rotex Europe)| 09-07-2026

18. September 2026 - Kommentare deaktiviert für Mitarbeiterbeteiligung: schädlicher Ausschluss von Azubis und Minijobbern

Mitarbeiterbeteiligung: schädlicher Ausschluss von Azubis und Minijobbern

Beteiligungsprogramm für Mitarbeiter: Keine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 39 EStG, wenn einzelne Arbeitnehmergruppen von der Teilnahme an einem ausgeschlossen werden.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin unterhielt für ihre Beschäftigten ein konzernweites Aktienprogramm, bei dem Teilnehmer einen Teil ihres Gehalts in Vorzugsaktien investieren konnten und hierauf einen Bonus in Form weiterer Aktien erhielten, die nach dreijähriger Sperrfrist unverfallbar wurden. Vom Teilnehmerkreis ausgeschlossen waren Beschäftigte mit einem ruhenden Arbeitsverhältnis (z. B. Elternzeit), geringfügig Beschäftigte sowie Auszubildende. Die Klägerin behandelte die daraus resultierenden geldwerten Vorteile als steuerfrei. Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung und erließ einen Nachforderungsbescheid, da das Programm nicht allen anspruchsberechtigten Arbeitnehmern offen gestanden habe.

Der Ausschluss von Mitarbeitern mit einem ruhendem Arbeitsverhältnis ist unschädlich, da diese mangels Gehaltsbezugs nicht in einem "gegenwärtigen Dienstverhältnis" stehen. Schädlich ist jedoch der Ausschluss von geringfügig Beschäftigten und Auszubildenden, da die Beteiligung allen beschäftigten Arbeitnehmern offenstehen muss. Nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 39 EStG ist eine Beteiligung aller Arbeitnehmer vorgesehen, um eine Diskriminierung einzelner Beschäftigtengruppen zu verhindern.

Verwaltungsaufwand ist kein Rechtfertigungsgrund: Die von der Klägerin angeführten administrativen Zusatzkosten und praktischen Hindernisse ließ das Finanzgericht nicht gelten. Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liegt nicht vor, da bei einer Begünstigung (wie § 3 Nr. 39 EStG) - anders als bei belastenden Vorschriften - kein Raum für eine Bagatellgrenze besteht.

Die Klägerin hatte angeregt, den nicht ausgeschlossenen Arbeitnehmern die Steuerfreiheit im Billigkeitswege zu erhalten. Das Finanzgericht hat darauf verwiesen, dass über eine solche abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO nur in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren entschieden werden könne.

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Düsseldorf, 8 K 12/22 H(L)| 22-07-2026

18. September 2026 - Kommentare deaktiviert für Geplante Einführung einer Frühstartrente ab 2027

Geplante Einführung einer Frühstartrente ab 2027

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass ab dem 1.1.2027 für jedes Kind vom 6. bis zum 18. Lebensjahr, das eine Bildungseinrichtung in Deutschland besucht, pro Monat 10 € in ein individuelles, kapitalgedecktes und privatwirtschaftlich organisiertes Altersvorsorgedepot eingezahlt werden soll. Ziel dieses Vorhabens ist es, durch einen frühen Start der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge die Teilnahme am Kapitalmarkt bereits früh im Leben zu verankern. Ebenfalls sollen langfristige Erfahrungen mit Kapitalmarktanlagen und deren Renditechancen für breite Bevölkerungsschichten ermöglicht werden sowie die Kapitalmarktfinanzierung in Deutschland langfristig gestärkt werden. Zudem sollte ein nahtloser Übergang in die steuerlich geförderte private Altersvorsorge ermöglicht werden.

Die wichtigsten Regelungsinhalte des Frühstartrentengesetzes sehen wie folgt aus:

  • Für jedes Kind vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit einem ersten Wohnsitz im Inland werden aus dem Bundeshaushalt 10 € pro Monat in einen individuellen, kapitalgedeckten Standarddepot-Vertrag eingezahlt, der für das anspruchsberechtigte Kind bei einem privaten Anbieter eröffnet worden ist. Die Frühstartrente startet zum 1.1.2027 mit den Geburtsjahrgängen 2020 und 2021. Für den Geburtsjahrgang 2020 wird die Frühstartrente für das Jahr 2026 rückwirkend gewährt. (Für ältere Kinder ist im Gesetzentwurf aktuell keine staatliche Förderung vorgesehen.)
  • Zudem können Zuzahlungen in den individuellen Vertrag geleistet werden, die in der Höhe auf 6.840 € in jedem Jahr begrenzt sind.
  • Die Auswahl der Produkte für die Frühstartrentenförderung wird für individuelle Verträge auf den Standarddepot-Vertrag "Altersvorsorge" (Standardprodukt) beschränkt. Alle Anbieter von Altersvorsorgeverträgen müssen dieses Standardprodukt anbieten und für diese Verträge gilt zusätzlich in der Ansparphase eine Begrenzung der Effektivkosten in Höhe von 1%.
  • Die Erträge sind bis zum Beginn der Auszahlungsphase steuerfrei. Die späteren Leistungen werden nachgelagert besteuert.
  • Das Standardprodukt kann im Rahmen der steuerlich geförderten Altersvorsorge bis zum Rentenalter weiter bespart werden. Nach Volljährigkeit kann das Startkapital aber auch auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen werden. So wird ein nahtloser Anschluss an die steuerlich geförderte private Altersvorsorge ermöglicht.
  • Eine Auszahlung ist grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich.
  • Für diejenigen Kinder eines Jahrgangs, deren Eltern keinen individuellen Vertrag abschließen, erfolgt eine kollektive Anlage der Mittel am Kapitalmarkt, die durch die Deutsche Bundesbank verwaltet wird. Dies bedingt die Errichtung eines Sondervermögens.
  • Die kollektive Kapitalanlage startet zeitversetzt im Folgejahr der Vollendung des 7. Lebensjahres eines anspruchsberechtigten Geburtsjahrgangs, um Eltern ausreichend Zeit einzuräumen, einen individuellen Vertrag für ihr Kind abzuschließen.
  • Die kollektive Anlage erfolgt global diversifiziert, vor allem in Aktien beziehungsweise Aktienfonds.
  • Das Abrufen der Mittel aus der kollektiven Anlage für einen individuellen Altersvorsorgevertrag ist bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres möglich.
  • Zum Zweck der finanziellen Bildung sind von den Anbietern individueller Verträge Informationen zur Frühstartrente, zur Wertentwicklung und zu den Kosten in einer auf die Zielgruppe zugeschnittenen Form bereitzustellen.
  • Eine öffentliche Berichterstattung zur kollektiven Anlage ist ebenfalls vorgesehen.

Fazit: Vom Staat begünstigt sollen Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 18 Jahren werden. Für diese sollen 10 € pro Monat (= 120 € pro Jahr) in einen individuellen, kapitalgedeckten Standarddepot-Vertrag-Altersvorsorge eingezahlt werden, wenn der Vertrag auf den Namen des Kindes lautet und der Vertrag bei einem entsprechenden Anbieter abgeschlossen wird. Zu beachten ist, dass Zuzahlungen z. B. durch Eltern oder andere Verwandte nur bis 6.840 € möglich sein sollen. Die Beträge können nicht auf ein schon bestehendes, im Namen des Kindes eröffnetes Depot eingezahlt werden.

Wichtig! Damit ein anspruchsberechtigtes Kind die Frühstartrente erhält, muss ein auf den Namen des Kindes lautender individueller, kapitalgedeckter und privatwirtschaftlich organisierter Standarddepot-Vertrag „Altersvorsorge“ bei einem Anbieter eröffnet werden, der zertifiziert ist. Nach Abschluss eines entsprechenden Vertrags wird die Förderung automatisch über den Anbieter des Standarddepot-Vertrags beantragt.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Regierungsentwurf| 11-08-2026

18. September 2026 - Kommentare deaktiviert für Geplant ab 2027: Digitale Zahlungsmöglichkeit verpflichtend

Geplant ab 2027: Digitale Zahlungsmöglichkeit verpflichtend

Nach den Plänen des Bundesfinanzministers sollen künftig (voraussichtlich ab 2027) alle Unternehmen, also auch kleine Geschäfte und Restaurants zusätzlich zum Bargeld auch die digitale Zahlung mit Karte oder Handy akzeptieren müssen. Welches digitale Bezahlverfahren angeboten wird, soll die Entscheidung des Inhabers sein. Hinweisschilder mit der Aussage, dass nur Barzahlungen möglich sind, sollen dann aber nicht mehr zulässig sein.

Warum Kartenzahlung derzeit gerade von kleineren Geschäften ausgeschlossen werden, liegt häufig an den damit verbundenen Kosten. Geschäfte müssen sich dafür Lesegeräte anschaffen und zusätzliche Transaktionsgebühren zahlen. Nach einer Analyse der Bundesbank aus dem Jahr 2025 ist es am günstigsten, wenn die Kunden mit Scheinen und Münzen zahlen oder die Girocard nutzen. Internationale Debitkarten (Visa/Mastercard) und Kreditkarten verursachen deutlich höhere Kosten.

Neben der Cash-only-Variante gibt es zurzeit aber auch immer mehr Cafés und Supermärkte, bei denen nicht bar gezahlt werden kann. Das ist möglich, wenn Händler und Kunde es vorher vereinbaren, z. B. indem vor dem Kauf darauf hingewiesen wird, dass nur die digitale bzw. Kartenzahlung akzeptiert wird.

Wahlfreiheit geplant: Der Kunde soll entscheiden können, ob er bar oder digital mit Karte, Mobiltelefon oder mit der Uhr bezahlt. Damit wird eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag von Union und SPD umgesetzt.

Die Pflicht soll für Handel, Gastronomie und den gesamten Dienstleistungssektor gelten. Welches digitale Bezahlverfahren angeboten wird, soll Sache des Inhabers sein. Erlaubt würden die "am Markt verfügbaren und gebräuchlichen" digitalen Bezahlverfahren. Mindestens aber müsse ein europäisches Verfahren akzeptiert werden. Umsatzgrenzen oder Zusatzkosten soll es nicht geben. Man soll also den Kaffee oder den Schokoriegel genauso bargeldlos bezahlen können, wie einen größeren Einkauf. Bezahlen mit Bargeld soll auch weiterhin möglich sein, es gehe nur darum „zusätzliche Optionen“ zu schaffen.

Ausnahmen von der Pflicht soll es nur bei nichtkommerziellen Organisationen wie Amateur-Sportvereinen und Wohltätigkeitsverbänden geben. Diese sollen auch weiter die Möglichkeit haben, nur mit Bargeld zu arbeiten, wie z. B. bei Dorffesten, Flohmärkten und ähnlichen Veranstaltungen.

Fazit: Die anderen Ministerien sollen nunmehr zu den Planungen  des Finanzministers Stellung nehmen. Bis ein endgültiger Gesetzentwurf vorliegt, kann es noch Änderungen geben. Was tatsächlich kommt, ist also noch offen. Ziel des BMF ist, dass der Entwurf noch in diesem Jahr im Kabinett beschlossen und dann 2027 umgesetzt wird. Hintergrund dieser Planung ist auch die Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Geldwäsche und anderer Finanzkriminalität, da digitale Zahlungen immer dokumentiert werden.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Mitteilung des BMF| 10-09-2026

11. September 2026 - Kommentare deaktiviert für Wann Beiträge an einen Schulförderverein als Schulgeld abziehbar sind

Wann Beiträge an einen Schulförderverein als Schulgeld abziehbar sind

Beiträge von Eltern an den Förderverein einer Privatschule ihrer Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen als Schulgeld im Rahmen der Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden.

Hintergrund: Schulgeld als Sonderausgaben
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG können – unter weiteren Voraussetzungen – 30% des Schulgelds, höchstens 5.000 € je Kind, als Sonderausgaben abgezogen werden. Nicht begünstigt sind Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.

  • Die Kläger zahlten im Streitjahr 2019 insgesamt 1.000 € an den Förderverein einer staatlich anerkannten Ersatzschule.
  • Der Förderverein leitete die von den Eltern erhobenen Beiträge zweckgebunden an die Schulträgerin weiter. Letztere verwendete die Mittel zur Finanzierung des Schulbetriebs.
  • Die Kläger machten 30% ihrer Beiträge als Sonderausgaben geltend.

Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Es verwies insbesondere darauf, dass die Satzung des Fördervereins auch eine Verwendung der Mittel für Zwecke ermögliche, die über die Finanzierung des normalen Schulbetriebs hinausgingen. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

Entscheidung: Beiträge der Eltern als Schulgeld abziehbar
Das Finanzgericht hat die Revision des Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht hat zu Recht entschieden, dass die von den Klägern im Streitjahr an den Förderverein geleisteten Beiträge Entgelt für den Schulbesuch ihrer Kinder im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG darstellen.

Finanzierung des normalen Schulbetriebs entscheidend
Für die steuerliche Beurteilung kommt es nach Auffassung des BFH auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an. Es mache für die Eltern wirtschaftlich keinen Unterschied, ob die Schule selbst Schulgeld erhebe oder ob die Finanzierung des Schulbetriebs über einen Förderverein erfolge, an den die Eltern entsprechende Beiträge zahlten. Entscheidend sei vielmehr, dass die Beiträge tatsächlich zur Finanzierung des normalen Schulbetriebs verwendet würden.

Nachweis der Mittelverwendung
Die zweckentsprechende Mittelverwendung müsse allerdings nachgewiesen werden. Sei sie bereits durch entsprechende Regelungen in der Satzung des Fördervereins sichergestellt, reiche dies regelmäßig aus. Andernfalls müsse der Steuerpflichtige – wie hier – im Einzelfall nachweisen, dass die Beiträge an den Schulträger weitergeleitet und von diesem ausschließlich für den normalen Schulbetrieb verwendet worden seien.

Im Streitfall hatten die Kläger den erforderlichen Nachweis nach den bindenden Feststellungen des Finanzgerichts erbracht. Die Zahlungen der Kläger waren daher als Schulgeld im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG anzusehen.

Quelle:BFH| Urteil| X R 27/23| 02-06-2026

11. September 2026 - Kommentare deaktiviert für Gelpante Anhebung der Alkoholsteuer

Gelpante Anhebung der Alkoholsteuer

Die Bundesregierung hat in ihrem Regierungsentwurf die Erhöhungen der Alkohol-, Schaumwein-, Zwischenerzeugnis- und Alkopopsteuer um jeweils 20% vorgesehen. Die Steuer soll sich für Alkohol, der in einer Abfindungsbrennerei oder von einem Stoffbesitzer innerhalb der zulässigen Jahreserzeugung gewonnen worden ist, auf 1.226 € (bisher 1.022 €) je hl A verändern (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alkoholsteuergesetz).

Für Alkohol, der in einer Verschlussbrennerei mit einer Jahreserzeugung von bis zu 4 hl A zum Ausgleich der in einer Abfindungsbrennerei zulässigen steuerfreien Überausbeute gewonnen worden ist soll sich die Steuer auf 876 (bisher 730 €) je hl A ermäßigen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alkoholsteuergesetz).

Anhebung der Schaumweinsteuer- und der Steuer für Zwischenerzeugnisse
Die Steuer für Schaumwein (§ 2 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz) soll künftig grundsätzlich 163 € (bisher 136 €) je hl betragen. Bei einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 6 Volumenprozent soll sie 61 € (bisher 51 €) je hl betragen.

Die Steuer für Zwischenerzeugnisse (§ 30 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz) soll grundsätzlich 184 € (bisher 153 €) je hl betragen. Werden 15 Volumenprozent nicht überschritten soll die Steuer grundsätzlich 122 € (bisher 102 €) je hl betragen. Dies gilt allerdings nicht für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent in Flaschen mit Schaumweinstopfen und besonderer Haltevorrichtung oder die bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen. In diesen Fällen soll die Steuer 163 € (bisher 136 €) je hl betragen.

Anhebung der Alkopopsteuer
Die Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) zum Schutz junger Menschen bemisst sich nach der in dem Alkopop enthaltenen Alkoholmenge. Sie soll künftig für einen Hektoliter reinen Alkohol, gemessen bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius 6.660 € (bisher 5.550 €) betragen (§ 2 Satz 2 Alkopopsteuergesetz).

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027| 10-09-2026

11. September 2026 - Kommentare deaktiviert für Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Nestmodell?

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Nestmodell?

Voraussetzung für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist, dass der Steuerpflichtige tatsächlich "alleinstehend" ist. Dies setzt voraus, dass keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person besteht.

Praxis-Beispiel:
Das Finanzgericht München hatte über eine Haushaltsgemeinschaft von getrenntlebenden Eltern zu entscheiden. Um es den Kindern so angenehm wie möglich zu machen, betreuen diese ihre Kinder im sogenannten "Nestmodell". Die Situation sah wie folgt aus: Die Klägerin lebte seit dem Jahr 2022 von ihrem Ehemann getrennt. Aus der Ehe gingen drei gemeinsame Kinder hervor. Das Kindergeld erhielt die Klägerin. Nach der Trennung entschieden sich die Eltern für das sogenannte Nestmodell, bei dem die Kinder weiterhin in der bisherigen Familienwohnung verblieben. Die Eltern wechselten sich wöchentlich mit der Betreuung ab und hielten sich jeweils in ihren eigenen Zweitwohnungen auf. Die Familienwohnung blieb jedoch gemeinsamer Lebensmittelpunkt der Kinder. Sowohl die Klägerin als auch ihr ehemaliger Ehemann waren dort weiterhin mit Hauptwohnsitz gemeldet. Beide waren Vertragspartner des Mietvertrags und beteiligten sich an den Kosten der Wohnung sowie an weiteren Aufwendungen für die Kinder. Zu entscheiden war, ob es sich um eine Haushaltsgemeinschaft im steuerlichen Sinne handelt, wenn die Eltern weiterhin eine gemeinsame Familienwohnung für die Kinder unterhalten und sich an deren Kosten sowie der Betreuung beteiligen.

Die Klägerin war der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt seien. Sie argumentierte, dass beim Nestmodell keine Haushaltsgemeinschaft mit ihrem ehemaligen Ehemann bestehe. Beide Eltern würden die Familienwohnung ausschließlich abwechselnd nutzen und jeweils eigene Haushalte führen.

Alleinstehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beanspruchen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld gewährt wird. Eine Haushaltsgemeinschaft ist für den Entlastungsbetrag schädlich. Eine Haushaltsgemeinschaft wird vermutet, wenn eine andere volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist. Die Vermutung kann grundsätzlich widerlegt werden. Der Entlastungsbetrag verfolgt den Zweck, typische Mehrbelastungen auszugleichen, die entstehen, wenn ein Elternteil einen Haushalt mit Kindern ohne Unterstützung einer weiteren erwachsenen Person führt.

Eine Haushaltsgemeinschaft setze voraus, dass mehrere Personen gleichzeitig in einer Wohnung lebten und gemeinsam wirtschafteten. Die Klägerin machte geltend, dass dies nicht der Fall sei. Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass Eltern im Nestmodell grundsätzlich vom Entlastungsbetrag ausgeschlossen wären, obwohl sie wegen zusätzlicher Wohnkosten sogar stärker belastet seien. Sie verwies zudem darauf, dass das Nestmodell dem Kindeswohl diene und steuerlich nicht schlechter behandelt werden dürfe als andere Betreuungsmodelle (wie das Wechselmodell). Ein Ausschluss vom Entlastungsbetrag verstoße deshalb gegen Art. 3 GG und widerspreche dem Zweck der Vorschrift, echte Alleinerziehende finanziell zu unterstützen.

Nach Auffassung des Finanzgerichts lagen die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht vor. Die Klägerin habe mit ihrem ehemaligen Ehemann weiterhin eine Haushaltsgemeinschaft gebildet. Entscheidend sei nicht, dass die Eltern nach der Trennung jeweils eigene Zweitwohnungen nutzten. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Familienwohnung weiterhin gemeinsam als Haushalt für die Kinder geführt wurde. Die Eltern hätten die Wohnung gemeinsam finanziert und die Betreuung sowie weitere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushalt der Kinder geteilt. Dadurch bestanden nach Ansicht des Gerichts weiterhin Synergieeffekte einer gemeinsamen Haushaltsführung.

Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege nicht vor. Das Gericht sah keine Vergleichbarkeit zwischen dem Nestmodell und dem Wechselmodell. Während beim Wechselmodell jeder Elternteil einen eigenen Haushalt führe, werde beim Nestmodell weiterhin ein gemeinsamer Haushalt für die Kinder aufrechterhalten. Fazit: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, da bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anwendung des Nestmodells besteht. Betroffene Eltern können Einspruch gegen ablehnende Entscheidungen einlegen und unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren (Az. III R 14/25) eine Aussetzung des Verfahrens beantragen.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG München, 8 K 1717/24| 13-03-2025

4. September 2026 - Kommentare deaktiviert für Steuertermine September 2026

Steuertermine September 2026

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Dabei gilt grundsätzlich: Eine Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

Terminübersicht
Für den Monat August 2026:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.09.2026
12.10.2026

Zusammenfassende Meldung

25.09.2026

Sozialversicherung 27.08.2026
Lohnsteuer-Anmeldung 10.09.2026

Für den Monat September 2026:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

12.10.2026
10.11.2026

Zusammenfassende Meldung 26.10.2026
Sozialversicherung 28.09.2026
Lohnsteuer-Anmeldung 12.10.2026
Einkommensteuer-Vorauszahlung Q3 2026 10.09.2026

Zu beachten: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Hinweis: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nicht jährlich wiederholt werden, da die Dauerfristverlängerung solange gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Die 1/11 -Sondervorauszahlung muss dagegen von den Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich zu übermitteln haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden.

Quelle:Sonstige| Sonstige| 03-09-2026

4. September 2026 - Kommentare deaktiviert für Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer

Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Angehörige eines freien Berufs, die ihren Gewinn freiwillig durch Bilanzierung ermitteln, keinen Anspruch auf die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) gemäß § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG haben. Der Zweck der Ist-Besteuerung besteht darin, den Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige zu reduzieren, indem die Anforderungen des Einkommensteuerrechts und des Umsatzsteuerrechts synchron behandelt werden. Wenn ein Steuerpflichtiger freiwillig eine komplexe Buchführung führt und seinen Gewinn durch einen Betriebsvermögensvergleich ermittelt, entfällt somit die Notwendigkeit vereinfachter verwaltungstechnischer Regelungen. Konsequenz: Die Ist-Besteuerung ist nicht anwendbar.

Dieses Urteil des BFH steht im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach die Möglichkeit der Ist-Besteuerung nur für Steuerpflichtige gilt, die ihren Gewinn auf Grundlage einer einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln, und nicht für Steuerpflichtige, die freiwillig einen Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG anwenden. 

Diese Praxis der Finanzverwaltung ist rechtmäßig und bedeutet keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Steuerpflichtigen. Zudem können sich Steuerpflichtige aus den Grundrechten keine zusätzlichen Ansprüche auf eine Ausweitung möglicherweise rechtswidriger Verwaltungspraktiken ableiten.

Fazit: Angehörige freier Berufe, die freiwillig ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, sind verpflichtet, bei der Umsatzsteuer die reguläre Soll-Besteuerung (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten) anzuwenden.

Quelle:BFH| Urteil| V R 16/24| 15-04-2026

4. September 2026 - Kommentare deaktiviert für Abgrenzung: Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand

Abgrenzung: Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand

Wenn der Eigentümer einer Immobilie sein Objekt vermietet, erzielt er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Er kann seine Aufwendungen als Werbungskosten nur dann abziehen, wenn es sich nicht um Herstellungskosten handelt. Welche Aufwendungen als Herstellungskosten zu beurteilen sind, bestimmt sich im Wesentlichen nach § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB. Danach sind Herstellungskosten Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die

  • Herstellung eines Vermögensgegenstands,
  • seine Erweiterung oder
  • für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.

Dabei sind Aufwendungen für die Erweiterung eines Gebäudes stets als Herstellungskosten zu beurteilen, auch wenn die Erweiterung nur geringfügig ist. Unter diesem Gesichtspunkt liegen (nachträgliche) Herstellungskosten (neben Anbau und Aufstockung) auch vor, wenn

  • nach Fertigstellung bisher nicht vorhandene Bauteile in das Gebäude eingefügt (Substanzmehrung) werden bzw.
  • seine nutzbare Fläche vergrößert wird und dies eine "Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes" zur Folge hat. Auf die tatsächliche Nutzung bzw. Nichtnutzung kommt es hierbei nicht an.
  • Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (= anschaffungsnahe Herstellungskosten).

Die "nutzbare Fläche" umfasst nicht nur die reine Wohnfläche im Sinne des § 2 Abs. 1, Abs. 2, § 4 der Wohnflächenverordnung, sondern auch die zur Wohnung bzw. zum Gebäude gehörenden Grundflächen der Zubehörräume sowie die Räume, die den Anforderungen des Bauordnungsrechts im Sinne des § 2 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 der Wohnflächenverordnung nicht genügen. Die Berechnung der Wohnfläche anzuwendende Wohnflächenverordnung ist für die Auslegung des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht maßgebend, ebenso nicht eine Vergrößerung des umbauten Raumes.

Beispiele für eine Erweiterung:

  • ein Flachdach wurde durch ein Satteldach oder durch ein Spitzgiebeldach ersetzt
  • ein Kelleranbau wurde unter der vergrößerten Terrasse errichtet
  • auf einer Dachterrasse wurde ein ganzjährig nutzbarer Wintergarten errichtet
  • es wurde eine Dachgaube eingebaut
  • die nutzbare Fläche wurde durch ein neues Treppenhaus als Vorbau vergrößert
  • an dem Gebäude wurden Balkone angebaut und das Dachgeschoss wurde mit neuen Gauben ausgebaut

Der BFH legt bei der Abgrenzung der Herstellungskosten von Erhaltungsaufwand einen eher strengen Maßstab an. Nach Ansicht des BFH sind Herstellungskosten alle Aufwendungen, die

  • für die Herstellung eines Vermögensgegenstands,
  • seine Erweiterung oder
  • wesentliche Verbesserung

entstehen.

Aufwendungen, die zu einer Erweiterung eines Gebäudes führen, sind danach stets als Herstellungskosten zu beurteilen, auch wenn die Erweiterung nur geringfügig ist.

Praxis-Beispiel:
Ein undichtes Flachdach wurde durch ein Satteldach ersetzt. Ein Jahr später wurden weitere Sanierungs- und Wärmedämmmaßnahmen, die teilweise mit der Dachsanierung zusammenhingen, durchgeführt. Das Dachgeschoss war weder verputzt noch ausgebaut. Es fehlten Brand- und Wärmeschutz sowie die Anschlüsse für Strom, Wasser und Heizung. Ein Betreten war nur über eine Einschubleiter in der Garage möglich. Von deren nicht ausgebautem Spitzboden, der als Abstellraum genutzt wurde, führte ein ca. 1 qm großer Mauerdurchbruch in das neue Dachgeschoss.
Trotz aller Unwägbarkeiten ist der BFH zu dem Ergebnis gelangt, dass durch den Dachumbau eine Erweiterung des Gebäudes eingetreten sei. Dabei stützte er sich auf ein Gutachten, wonach die Anforderungen an die Nutzung des Dachgeschosses als Wohn- und Aufenthaltsraum zwar nicht erfüllt seien, eine Nutzung als Speicher oder Abstellraum aber wegen geringer Traglasten denkbar und möglich sei. Damit sei auch die Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes erweitert worden.

Fazit: Geringe Anforderungen an den Begriff der "Erweiterung"
Das Urteil des BFH zeigt, dass von einer Erweiterung (und damit vom Vorliegen von Herstellungskosten) schon dann auszugehen ist, wenn eine Baumaßnahme eine Flächenvergrößerung zur Folge hat und die Nutzung der weiteren Fläche zumindest möglich ist. Allerdings kommt es auf eine nur theoretische Nutzungsmöglichkeit nicht an. Eine sinnvolle Nutzung muss möglich sein, auch wenn davon kein Gebrauch gemacht wird.

Quelle:Sonstige| Gesetzliche Regelung| § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB| 03-09-2026

4. September 2026 - Kommentare deaktiviert für Minijob: Was ab 2027 zu beachten ist

Minijob: Was ab 2027 zu beachten ist

Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten zur Sozialversicherung melden. Vor der Anmeldung steht die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung an. Dabei prüfen Arbeitgeber, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder ein Minijob vorliegt. Die Beurteilung erfolgt grundsätzlich zu Beginn der Beschäftigung. Ändern sich später wichtige Voraussetzungen, wird eine erneute Prüfung notwendig. Das Ergebnis entscheidet auch über die zuständige Einzugsstelle. Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte melden Arbeitgeber bei der gesetzlichen Krankenkasse. Bei einem Minijob ist die Minijob-Zentrale die zuständige Einzugsstelle.

Durch die dynamische Kopplung an den Mindestlohn ändert sich der Wert für 2027 wie folgt (Mindestlohn x 130 : 3 =). Da der gesetzliche Mindestlohn 2027 auf 14,60 € pro Stunde steigt, erhöht sich die Minijob-Grenze automatisch von 603 € (2026) auf 633 € in 2027.

Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung reicht ein Blick auf den Monatslohn allein nicht immer aus. Arbeitgeber müssen alle mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Einnahmen aus der Beschäftigung berücksichtigen. Dazu können auch Einmalzahlungen wie ein Weihnachtsgeld oder eine Jahressonderzahlung gehören. Ausführliche Informationen zu Verdienst, Einmalzahlungen und schwankendem Arbeitsentgelt gibt es auf der Website der Minijobzentrale unter „Minijob mit Verdienstgrenze“.

Was bei mehreren Minijobs gilt: Weitere Beschäftigungen sind für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung besonders wichtig. Deshalb sollten Arbeitgeber diese Angaben bereits über den Personalfragebogen erfragen. Grundsätzlich gilt:

  • Mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze: Die Verdienste werden zusammengerechnet. Liegt der durchschnittliche Gesamtverdienst über der geltenden Verdienstgrenze, besteht grundsätzlich Sozialversicherungspflicht.
  • Hauptbeschäftigung und Minijob: Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann ein Minijob mit Verdienstgrenze ausgeübt werden. Jeder weitere Minijob mit Verdienstgrenze wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
  • Minijob mit Verdienstgrenze und kurzfristiger Minijob: Beide Beschäftigungsarten werden nicht zusammengerechnet und können grundsätzlich nebeneinander bestehen.
  • Mehrere kurzfristige Beschäftigungen: Die Beschäftigungszeiten innerhalb eines Kalenderjahres werden zusammengerechnet. Werden die maßgebenden Zeitgrenzen überschritten, kann die neue Beschäftigung nicht als kurzfristiger Minijob abgerechnet werden.
  • Hauptbeschäftigung, kurzfristige Beschäftigung und Minijob mit Verdienstgrenze: Alle drei Beschäftigungen können grundsätzlich parallel ausgeübt werden. Ein Minijob mit Verdienstgrenze hat keine Auswirkung auf die Zeitgrenze der kurzfristigen Beschäftigung.

Wichtig! Eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist keine einmalige Aufgabe. Ändern sich die für die Beurteilung maßgebenden Verhältnisse, müssen Arbeitgeber prüfen, ob die bisherige Einordnung weiterhin richtig ist.

Quelle:Sonstige| Veröffentlichung| www.minijob-zentrale.de| 03-09-2026