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9. Oktober 2026 - Kommentare deaktiviert für Umsatzsteuer: Steuersätze für Hotels

Umsatzsteuer: Steuersätze für Hotels

 

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Frühstücksleistungen, der Zugang zu Fitness- und Wellnesseinrichtungen an Hotelgäste nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Grundlage:
Der BFH hatte am 10.1.2024 den EuGH angerufen, um zu klären, ob und welche zusätzlichen Hotelleistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Bei den nunmehr vorliegenden BFH-Urteilern handelt sich hier um Nachfolgeentscheidungen zu dem Urteil des EuGH vom 05.03.2026 (C 409/24 bis C 411/24), in diesen Themenbereichen. Die Urteile betreffen Streitzeiträume, in denen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) noch dem Regelsteuersatz bei der Umsatzsteuer unterlagen.

Die Umsatzsteuer ermäßigt sich auf 7% für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Der ermäßigte Steuersatz gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind (Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang III Nr. 12 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem – MwStSystRL –). Mitgliedstaaten können einen oder zwei ermäßigte Steuersätze anwenden, wobei diese nur auf die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen der in Anhang III genannten Kategorien anwendbar sind. Nach Anhang III Nr. 12 MwStSystRL gehören hierzu die Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen (einschließlich der Beherbergung in Ferienunterkünften) und Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen. Besonders interessant sind folgende Punkte:
•    Frühstücksleistungen an Hotelgäste sind Leistungen, die dem Regelsteuersatz unterliegen. (Hinweis: Es ist zu beachten, dass zwischenzeitlich die Steuersätze für die Abgabe von Speisen (ohne Getränke) mehrfach geändert wurde.).
•    Parkraumüberlassung: Bei der Überlassung von Parkplätzen stellt sich die Frage, ob überhaupt eine steuerbare gegen Entgelt erbrachte Leistung vorliegt. Das ist nicht der Fall, wenn die Parkplätze nicht nur den Übernachtungs- und Restaurantgästen zur Verfügung standen, sondern darüber hinaus auch für die Allgemeinheit frei und unentgeltlich zugänglich waren. Es liegt dann insoweit keine gegen Entgelt erbrachte sonstige Leistung vor. In einem zweiten Rechtsgang wird das Finanzgericht somit zunächst diese Frage klären müssen. Es kommt also darauf an, ob die Parkplätze nur von Hotelgästen genutzt werden konnten oder ob diese auch für die Allgemeinheit frei und unentgeltlich zugänglich waren, sodass von einer nichtsteuerbaren Leistung auszugehen ist. Der BFH hob das klageabweisende Finanzgerichts-Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück.
•    Fitness- und Wellnesseinrichtungen: Auch wenn die Hotelgäste hierfür kein gesondertes Entgelt bezahlen, handelt es sich um Leistungen, die dem Regelsteuersatz unterliegen (V R 11/26 (XI R 14/23; XI R 22/21). 
•    Zugang zum WLAN: Bei der WLAN-Nutzung stellt sich ebenfalls die Frage, ob überhaupt eine steuerbare gegen Entgelt erbrachte Leistung vorliegt. Es ist von einer nichtsteuerbaren Leistung auszugehen ist, wenn das WLAN nicht nur von Hotelgästen genutzt werden konnte. Der BFH das klageabweisende Finanzgerichts-Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück.

Quelle:BFH| Urteil| V R 8/26 (XI R 11/23; XI R 34/20), V R 10/26 (XI R 13/23; XI R 7/21), V R 11/26 (XI R 14/23; XI R 22/21) und V R 8/26 (XI R 11/23, XI R 34/20)| 20-05-2026

9. Oktober 2026 - Kommentare deaktiviert für Erbschaftsteuer: Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts 

Erbschaftsteuer: Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts 

Mit der pauschalen Zurückweisung eines Sachverständigengutachtens im Sinne des § 198 Abs. 2 BewG - unter Hinweis auf einen später erzielten höheren Kaufpreis - verletzt des Finanzgerichts seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und zur Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO).

Nachweis eines niedrigeren gemeinen Grundstückswerts: Weist der Steuerpflichtige bei der Bewertung von Grundbesitz für die Erbschaftsteuer nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der Wert, der nach dem Bewertungsgesetz (§§ 179, 182 bis 196 BewG) ermittelt wurde, dann ist der niedrigere Wert anzusetzen (§ 198 Abs. 1 BewG). Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann ein Gutachten dienen (§ 198 Abs. 2 BewG).

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hatte der BFH über die Zulassung der Revision gegen das erstinstanzliche Urteil (FG Düsseldorf vom 27.11.2025, 11 K 2562/22 BG) zu entscheiden. Das Finanzgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger durch die vorgelegten Gutachten den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts im Sinne des § 198 BewG nicht erbracht habe.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger ist Erbe nach dem im Mai 2020 verstorbenem Erblasser. Zum Nachlass gehörten zwei gemischt genutzte Grundstücke. Der Kläger reichte neben Erklärungen zur Feststellung des Bedarfswerts der Grundstücke Gutachten aus dem Monat Juli 2020 ein, die ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts erstellt hatte. Der Sachverständige ermittelte zum Bewertungsstichtag Grundbesitzwerte im Wege des Ertragswertverfahrens für das 1. Grundstück in Höhe von 210.000 € und das 2. Grundstück in Höhe von 305.000 €. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag aus dem Monat Februar 2021 veräußerte der Kläger den Grundbesitz insgesamt zu einem Kaufpreis von 900.000 €. Davon entfiel laut Kaufvertrag ein Anteil in Höhe von 380.000 € auf das 1. Grundstück und in Höhe von 520.000 € auf das 2. Grundstück.

Das Finanzamt ermittelte im Wege des Ertragswertverfahrens für die wirtschaftlichen Einheiten „Grundbesitzwerte für Zwecke der Erbschaftsteuer“ in Höhe von 290.834 € für das 1. Grundstück und in Höhe von 405.006 € für das 2. Grundstück und stellte diese Werte mit Bescheiden über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts fest. Die eingereichten Gutachten berücksichtigte das Finanzamt nicht, weil der erzielte Kaufpreis über den gutachterlich ermittelten Werten lag. Die Einsprüche gegen die Feststellungsbescheide blieben erfolglos.

Das Finanzgericht führte zur Begründung aus, der Kläger habe den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG nicht erbracht. Selbst wenn die vorgelegten Gutachten grundsätzlich die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Sachverständigengutachten erfüllten, stehe der Übernahme der Werte aus den Gutachten die Höhe der durch den Verkauf der Grundstücke erzielten Kaufpreise entgegen.

Der Kläger legte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein: Mit der Beschwerde machte er u.a. einen Verstoß des Finanzgerichts § 96 Abs. 1 i.V.m. § 76 Abs. 1 FGO geltend. Ein schematischer Vorrang des Kaufpreises für die Wertermittlung des Grundbesitzes unter pauschaler Ablehnung der eingereichten Gutachten verletze den Anspruch, das Gesamtergebnis des Verfahrens bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Das Finanzgericht verletze seine Sachaufklärungspflicht, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung nicht im Einzelnen begründe, warum die konkret festgestellten Mängel- und Sanierungspositionen von 20.500 € bzw. 80.500 € gutachterlich unzutreffend oder unbeachtlich seien.

Der BFH hat entschieden, dass die pauschale Ablehnung des eingereichten Gutachtens unzulässig ist. Im Urteilsfall liegen somit Verfahrensmängel vor, auf denen die Entscheidung des Finanzgerichts beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung und zur Berücksichtigung des Gesamtergebnisses wurde verletzt. Das Finanzgericht hat bei der Beweiswürdigung weder das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt noch den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt.

  • Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO entscheidet das Finanzgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gesamtergebnis des Verfahrens umfasst dabei den gesamten durch das Klagebegehren begrenzten und durch die Sachaufklärung des Gerichts und die Mitverantwortung der Beteiligten konkretisierten Prozessstoff. Das Finanzgericht hat den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen.
  • Das Finanzgericht ist nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verpflichtet, von Amtswegen den Sachverhalt zu erforschen und ihn unter allen ernstlich in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Diese Pflicht beinhaltet zwar nicht, jeder fernliegenden Erwägung nachgehen zu müssen. Wohl aber muss das Finanzgericht die sich im Einzelfall aufdrängenden Überlegungen auch ohne entsprechenden Hinweis der Beteiligten anstellen und entsprechende Aufklärungsmaßnahmen treffen.

Fazit: Das Finanzgericht hat zu Unrecht den Kaufpreis unter pauschaler Ablehnung der eingereichten Gutachten für die Wertermittlung herangezogen. Es hat keine Stellung dazu bezogen, warum die gutachterlich konkret festgestellten Mängel nicht zu berücksichtigen sind.

Regelmäßig genügen ordnungsgemäße Sachverständigengutachten: Ob das Gutachten den geforderten Nachweis erbringt, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Finanzamts und gegebenenfalls der Gerichte. Der Nachweis ist erbracht, wenn dem Gutachten ohne Einschaltung bzw. Bestellung weiterer Sachverständiger gefolgt werden kann. Einem Gutachten, das bei Fehlen bewertungsrechtlicher Sonderregelungen den Vorgaben der für die Wertermittlung einschlägigen Vorschriften entspricht und plausibel ist, wird regelmäßig zu folgen sein.

Entspricht das Gutachten nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen, berechtigt dies nicht ohne weiteres dazu, das Gutachten insgesamt unberücksichtigt zu lassen. Ist etwa ein vorgenommener Abschlag nicht hinreichend begründet, ist lediglich dieser Abschlag zu streichen. Etwaige Lücken im Gutachten können vom Finanzamt und vom Finanzgericht selbst geschlossen werden, wenn und soweit dies ohne Sachverständige im üblichen Rahmen einer Beweiswürdigung möglich ist. Das Finanzgericht muss sich bei der Bewertung des Gutachtens mit der Auffassung des Sachverständigen auseinandersetzen und eine gegebenenfalls abweichende Auffassung begründen. Eine rein pauschale Ablehnung des gesamten Gutachtens durch das Finanzgericht erfüllt diese Vorgaben nicht.

Keine Heranziehung des Kaufpreises: Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann neben einem Gutachten auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommener Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück dienen, wenn die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen am Bewertungsstichtag unverändert sind. Diese Vorschrift gilt nach ihrem klaren Wortlaut jedoch nur für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts. Ein höherer als der nach §§ 179, 182 bis 196 BewG festgestellte Wert kann aufgrund zeitnaher Kaufpreise nicht angesetzt werden.

Wichtige Vorgaben des BFH für zweiten Rechtsgang:
Das Finanzgericht hätte die eingereichten Gutachten auf ihre Plausibilität und die Einhaltung der maßgeblichen Bewertungsvorschriften prüfen und sich gegebenenfalls im Einzelnen mit der Auffassung des Sachverständigen in den Gutachten auseinandersetzen müssen, wenn es beispielsweise den vorgenommenen Abschlägen für festgestellte Mängel nicht folgen wollte. Dies wird das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben. Eine pauschale Zurückweisung der Gutachten unter Hinweis auf den höheren Kaufpreis ist nicht möglich. Die Berücksichtigung des Kaufpreises dient im Streitfall nicht dem Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts.

Quelle:BFH| Beschluss| II B 87/25| 03-08-2026

9. Oktober 2026 - Kommentare deaktiviert für Minijob: Verdienstgrenze 2027

Minijob: Verdienstgrenze 2027

Zum 1.1.2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 € auf 14,60 € pro Stunde. Dadurch erhöht sich auch die Verdienstgrenze 2027 für Minijobs. Arbeitgeber sowie Minijobber müssen wissen, was ab 2027 zu beachten ist. Die Verdienstgrenze im Minijob legt fest, wie viel Minijobber durchschnittlich pro Monat verdienen dürfen. Die Verdienstgrenze im Minijob wird 2027 bei 633 € monatlich liegen. Damit erhöht sich die jährliche Verdienstgrenze auf 7.596 €.

Berechnung der Verdienstgrenze im Minijob: Die Verdienstgrenze ist dynamisch und an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Das bedeutet, dass bei jeder Erhöhung des Mindestlohns auch automatisch die Minijob-Verdienstgrenze steigt. Grundlage für die Berechnung ist eine Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum gesetzlichen Mindestlohn. Die Verdienstgrenze wird mit folgender Formel berechnet:
Verdienstgrenze = Mindestlohn mal 130 geteilt durch 3
Das Ergebnis wird auf volle Euro gerundet. Verdienstgrenze = 14,60 € × 130 / 3 = 632,67 € (aufgerundet auf volle Euro: 633 €)

Mindestlohn und Arbeitszeit: Trotz der Erhöhung des Mindestlohns auf 14,60 € pro Stunde bleibt die maximale Anzahl der Arbeitsstunden für Minijobber gleich. Bei einer Verdienstgrenze von 633 € pro Monat ergibt sich wie bisher eine maximale Arbeitszeit von etwa 43 Stunden im Monat. Verdienen Beschäftigte mehr als den Mindestlohn, dann verringert sich die maximal mögliche Arbeitszeit im Minijob entsprechend.

Überschreiten der Verdienstgrenze: Die Arbeitszeit von Minijobbern kann monatlich schwanken, sodass der Verdienst mal mehr oder weniger als 633 € im Monat betragen kann. Bei schwankendem Verdienst ist wichtig, dass der jährliche Verdienst insgesamt nicht mehr als 7.596 € betragen darf.

Praxis-Beispiel:
Ein Minijobber verdient im Juni, Juli und August jeweils 750 €. In den übrigen Monaten liegt sein Verdienst bei 500 € monatlich (3 x 750 € = 2.250 €) + (9 x 500 € = 4.500 €) = 6.750 €
Der Jahresverdienst liegt somit bei insgesamt 6.750 €, sodass die jährliche Verdienstgrenze von 7.596 € nicht überschritten wird. Es liegt also ein Minijob vor.

Ausnahme bei Überschreiten der Verdienstgrenze:
Wird die Jahresverdienstgrenze von 7.596 € überschritten, liegt grundsätzlich kein Minijob mehr vor. Bei einem unvorhersehbaren und gelegentlichen Überschreiten gibt es jedoch eine Ausnahme. Minijobber dürfen dann auch mal mehr als 633 € im Monat verdienen. Der Verdienst in diesen Monaten darf jedoch das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze (also 1.266 €) nicht überschreiten.

  • Unvorhersehbar ist ein Überschreiten der Verdienstgrenze zum Beispiel aufgrund von Krankheitsvertretung.
  • Gelegentlich ist ein Überschreiten in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb von 12 Monaten.

Praxis-Beispiel:
Ein Verkäufer verdient in seinem Minijob regelmäßig 600 € im Monat. Durch eine einmalige Krankheitsvertretung beträgt sein Verdienst im Oktober 1.200 €.

11 x 600 € = 6.600 €
1 x 1.200 € = 1.200 €
Insgesamt 7.800 €

Der Gesamtverdienst von 7.800 € überschreitet zwar die Jahresverdienstgrenze von 7.596 €. Da es sich jedoch um ein unvorhersehbares und einmaliges Ereignis handelt und damit nur ein gelegentliches Überschreiten mit einem monatlichen Verdienst bis 1.266 € vorliegt, sind weiterhin alle Voraussetzungen für einen Minijob erfüllt.

Fazit: Durch die Erhöhung des Mindestlohns gilt im Jahr 2027 eine neue Verdienstgrenze für Minijobs. Dadurch bleiben Minijobs flexibel und Minijobber können mehr verdienen. Wichtig für Arbeitgeber ist es, die monatliche und jährliche Verdienstgrenze weiterhin im Blick zu behalten.

Quelle:Sonstige| Sonstige| www.minijobzentrale.de| 08-10-2026

2. Oktober 2026 - Kommentare deaktiviert für Steuertermine Oktober 2026

Steuertermine Oktober 2026

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Dabei gilt grundsätzlich: Eine Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

Terminübersicht
Für den Monat September 2026:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

12.10.2026
10.11.2026

Zusammenfassende Meldung

23.10.2026

Sozialversicherung 28.09.2026
Lohnsteuer-Anmeldung 12.10.2026

Für den Monat Oktober 2026:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.11.2026
10.12.2026

Zusammenfassende Meldung 25.11.2026
Sozialversicherung 28.10.2026
Lohnsteuer-Anmeldung 10.11.2026
Gewerbesteuer-Vorauszahlung Q4 2026 16.11.2026

Zu beachten: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Hinweis: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nicht jährlich wiederholt werden, da die Dauerfristverlängerung solange gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Die 1/11 -Sondervorauszahlung muss dagegen von den Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich zu übermitteln haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden.

Quelle:Sonstige| Sonstige| 01-10-2026

2. Oktober 2026 - Kommentare deaktiviert für Vermittlungsleistung: Abgrenzung zum Eigengeschäft

Vermittlungsleistung: Abgrenzung zum Eigengeschäft

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, wann ein Dienstleister als Vermittler oder als eigenständiger Dienstleister im Rahmen der Vermietung von Fahrzeugen tätig ist. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Tätigkeiten der Klägerin (über ihre Internetplattform) als Vermittlungsleistung oder als eigenständige Fahrzeugvermietungsleistung zu qualifizieren sind. Das Finanzgericht hatte zuvor festgestellt, dass die Klägerin als Vermieterin auftrat. Der BFH korrigierte diese Analyse und stufte die Tätigkeit der Klägerin als Vermittlungstätigkeit ein.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin hat ihr Unternehmen über ihr Internetportal von einem Drittland aus betrieben. Die Kunden konnten über das Internetportal Mietwagen verschiedener Anbieter buchen. Die Internetseite der Klägerin wurde dem Kunden nach Angabe seines Wohnorts in seiner jeweiligen Landessprache angezeigt. Wollte der Kunde einen Mietwagen mieten, gab er über eine Eingabemaske alle erforderlichen Daten ein. Anschließend erhielt er einen Überblick über die buchbaren Fahrzeugkategorien der einzelnen Autovermieter und die jeweiligen Preise. Nach Eingabe seiner Kontakt- und Zahlungsinformationen und dem Akzeptieren der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin konnte der Kunde zahlungspflichtig buchen.

Der BFH betonte, dass ein Vermittler keine "eigene Leistung" erbringt, wenn die Fahrzeuge, die er vermittelt, nicht von ihm selbst angemietet werden. In diesem Fall trat die Klägerin gegenüber den Kunden ausdrücklich als Vermittlerin auf und organisierte die Reservierung und administrative Abwicklung im Namen der eigentlichen Fahrzeugvermieter. Die vertraglichen Regelungen, die festlegten, dass die Klägerin lediglich als Vermittlerin agierte, waren maßgeblich. Der BFH stellte fest, dass die wirtschaftliche Realität der Transaktionen mit diesen Vereinbarungen übereinstimmte, da die Kunden der Klägerin letztlich direkt einen Mietvertrag mit dem tatsächlichen Vermieter abschlossen. Die Tatsache, dass die Klägerin vorab Zahlungen der Kunden empfing, war für die Einordnung als Vermieterin nicht ausschlaggebend.

Fazit: Der BFH kam somit zu dem Schluss, dass die Klägerin ausschließlich als Vermittlerin tätig war und dass der Fahrzeugvermieter der Leistungsempfänger und daher der steuerpflichtige Leistungsschuldner ist. Das Urteil des Finanzgerichts wurde aufgehoben.

Quelle:BFH| Urteil| V R 17/24| 20-05-2026

2. Oktober 2026 - Kommentare deaktiviert für Kindergeld: Kind im Haushalt beider Eltern

Kindergeld: Kind im Haushalt beider Eltern

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Barunterhaltsleistungen kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Haushaltsaufnahme sind. Gesetzlich festgelegt ist, dass das Kindergeld demjenigen gezahlt wird, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger ist Vater eines fast volljährigen Sohnes, für den er das Kindergeld bezog. Die Mutter des Kindes wohnte zunächst im selben Ort in Deutschland wie der Kläger, wo beide den Sohn im Wechselmodell betreuten. Anfang 2020 verlegte die Mutter ihren Wohnsitz in einen zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehörenden Staat, wo sie seither wissenschaftlich tätig ist. Der Sohn ging zusammen mit seiner Mutter ins Ausland und besuchte dort seit Januar 2021 die Schule. Die Ferien verbrachte er beim Vater. Im Jahr 2022 war der Sohn 108 Tage bei seinem Vater und 257 Tage bei der Mutter. Der Kläger zahlte Unterhalt für den Sohn und überwies der Mutter das Kindergeld. Außerdem übernahm er unter anderem Flugkosten und Kosten für Nachhilfeunterricht.

Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab April 2022 auf. Sie ging davon aus, dass der Sohn überwiegend in den Haushalt der Mutter aufgenommen worden sei und die Mutter daher die vorrangig Kindergeldberechtigte ist. Bei mehreren Kindergeldberechtigten kommt es auf die gesetzlich geregelte Rangfolge an. Im gesetzlich nicht geregelten Fall einer annähernd gleichwertigen Aufnahme des Kindes in die Haushalte der getrenntlebenden Eltern haben diese untereinander den Kindergeldberechtigten zu bestimmen. Bei Aufenthalten eines Kindes sowohl in dem Haushalt des einen als auch des anderen Berechtigten ist der Begriff der Haushaltsaufnahme zu konkretisieren und für den Fall, dass die Dauer der Aufenthalte des Kindes in den Haushalten beider Elternteile über einen Besuchs- oder Feriencharakter hinausgeht, einschränkend auszulegen. Ausschlaggebend ist, wo sich das Kind überwiegend aufhält und seinen Lebensmittelpunkt hat. Es ist eine Frage der tatsächlichen Würdigung, ob die jeweilige Aufenthaltsdauer unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls (wie zum Beispiel ein gemeinsames Sorgerecht, eigenes Kinderzimmer, Möglichkeit des Kindes, den Aufenthalt frei zu wählen) die Annahme rechtfertigt, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei beiden Eltern hat.

Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse und nicht die Vorstellungen der Eltern von ihrem Betreuungsmodell. Auch der Umfang der von den Eltern erbrachten Barunterhaltsleistungen ist kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Haushaltsaufnahme und der Frage, ob sich das Kind überwiegend bei einem Elternteil aufgehalten und dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt hat. § 64 Abs. 2 und 3 EStG knüpft die Rangfolge der Berechtigten entweder 

  • an die Haushaltsaufnahme als ein Obhutsverhältnis an oder
  • nur wenn ein solches Verhältnis fehlt an die Höhe der Unterhaltsrente. 

Die vom Finanzgericht berücksichtigten finanziellen Leistungen des Klägers sind daher nicht in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Sonstige besondere Umstände, die zugunsten des Klägers die im Jahr 2022 längere Aufenthaltsdauer des Sohnes bei der Mutter ausgleichen könnten, hat das Finanzgericht nicht festgestellt. Da dem Aufenthalt des Sohnes bei der Mutter ein klares Übergewicht zukommt, ist eine Haushaltsaufnahme allein bei der Mutter anzunehmen und ihr Kindergeldanspruch vorrangig.

Aber! Das Finanzgericht hat nicht näher geprüft, ob der Mutter überhaupt ein Anspruch auf deutsches Kindergeld zustand oder ob dem Kindergeldanspruch des Klägers ausländische Familienleistungen entgegenstanden. Dies hat das Finanzgericht noch zu klären.

Quelle:BFH| Urteil| III R 8/25| 08-07-2026

2. Oktober 2026 - Kommentare deaktiviert für Doppelte Haushaltsführung eines Selbständigen

Doppelte Haushaltsführung eines Selbständigen

Bei einem Selbständigen liegt eine doppelte Haushaltsführung nur dann vor, wenn er

  • außerhalb des Ortes, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, einen eigenen Hausstand unterhält und
  • gleichzeitig auch einen eigenen Hausstand an dem Ort hat, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt. 

Der Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit eines Selbständigen liegt an dem Ort, an dem der Selbständige seine einzige Betriebsstätte unterhält. Familienheimfahrten eines Selbständigen sind die Wege zwischen dem Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt und auch wohnt, zum Ort des eigenen Hausstands und zurück.

Voraussetzungen für eine Betriebsstätte: Eine Betriebsstätte setzt eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht. Dies erfordert, den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit zu bestimmen. Die Erledigung bloßer Hilfs- und Nebentätigkeiten ist nicht ausreichend.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger war freiberuflich tätig und hatte seinen Wohnsitz außerhalb des Ortes seiner Tätigkeit. Er wurde im Streitzeitraum fast ausschließlich für ein auswärtiges Unternehmen tätig. Dort übte er seine Tätigkeit an vier Tagen pro Woche aus. Am Ort des auswärtigen Unternehmens mietete der Kläger zusätzlich eine Wohnung an. Für seine privaten und beruflichen Fahrten nutzte der Kläger in den Streitjahren ein zu mehr als 50% betrieblich genutztes Leasingfahrzeug. In seinen Gewinnermittlungen machte er neben den Mietaufwendungen für die auswärtige Wohnung die Fahrzeugaufwendungen in vollem Umfang als Betriebsausgaben geltend und erklärte nur die Entnahmen für Privatfahrten. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für die Fahrten zu seinem Wohnsitz außerhalb des Ortes seiner Tätigkeit nur in Höhe der Entfernungspauschale und kürzte außerdem die Mehraufwendungen für Verpflegung.

Die Fahrten des Klägers zwischen seinem Wohnsitz und dem Tätigkeitsort waren Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Das bedeutet, dass nur eine wöchentliche Familienheimfahrt in Höhe der Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der kürzesten Entfernung (hier: 308 km) abgezogen werden kann. Dies führte zu nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben.

Fazit: Ein Selbständiger kann nur dann einen doppelten Haushalt führen, wenn er eine Betriebsstätte hat. Familienheimfahrten sind daher nur eingeschränkt abziehbar.

Quelle:BFH| Urteil| VIII R 15/24| 18-05-2026