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Archive fürJuni 2026

19. Juni 2026 - Kommentare deaktiviert für Kaufpreiszahlung: Unentgeltliche Stundung keine Kapitaleinkünfte

Kaufpreiszahlung: Unentgeltliche Stundung keine Kapitaleinkünfte

Vereinbaren die Vertragspartner bei der entgeltlichen Übertragung eines privaten Vermögensgegenstands, dass der Erwerber den Kaufpreis in Teilzahlungen erbringt und diese in voller Höhe als Gegenleistung für den Kaufgegenstand geleistet werden sollen, ist von einer unentgeltlichen Stundung der Kaufpreisforderung auszugehen, wenn die in der Ratenzahlungsvereinbarung liegende Stundung zinslos gewährt wird.

Praxis-Beispiel:
Die Verkäufer hatten ihrer Tochter eine Immobilie verkauft und eine zinslose Ratenzahlungsvereinbarung vereinbart. Eltern und Tochter hatten ausdrücklich vereinbart, dass die Zahlungen in voller Höhe auf den Kaufpreis angerechnet werden und die Stundung der Zahlungsverpflichtung als Schenkung anzusehen ist. Das Finanzamt ermittelte dennoch einen Zinsanteil, den es als steuerpflichtige Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Besteuerung unterwarf.

Der BFH stellt klar, dass eine Kaufpreisvereinbarung mit zinslosen Ratenzahlungen nicht automatisch der Schenkungssteuer oder Einkommensteuer unterliegt. Ausnahme: Es liegt ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch oder eine wirtschaftlich nicht tragfähige Vereinbarung vor. Der BFH betont, dass innerhalb von Familien Regelungen gerechtfertigt sein können, z. B. um die finanzielle Belastung eines Familienmitglieds zu reduzieren, ohne dass daraus steuerliche Konsequenzen abzuleiten sind. Weiterhin hat der BFH entschieden, dass in solchen Fällen die sogenannte „Barwertmethode“ (§ 12 Abs. 3 BewG) dann nicht anwendbar ist, um dadurch steuerpflichtige Zinserträge zu generieren.

Fazit: Der BFH hat mit diesem Urteil seine frühere Rechtsprechung geändert. Er hat hervorgehoben, dass bei Vereinbarungen über Ratenzahlungen grundsätzlich die ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen der Beteiligten maßgebend sind. Dieses Urteil schafft somit mehr Rechtssicherheit für familiäre Vereinbarungen, bei denen die finanzielle Leistungsfähigkeit und das gegenseitige Vertrauen der Parteien im Vordergrund stehen.

Quelle:BFH| Urteil| VIII R 30/24| 23-03-2026

19. Juni 2026 - Kommentare deaktiviert für Änderung von Steuergesetzen

Änderung von Steuergesetzen

Der Bundesrat hat dem „neunten Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht“ zugestimmt, sodass nun unter anderem die folgenden Änderungen in Kraft treten können.

Gewerbesteuer-Mindesthebesatz
Ab dem Erhebungszeitraum 2027 wird in § 16 Ab. 4 Satz 2 GewStG der Gewerbesteuer-Mindesthebesatz von 200% auf 280% angehoben. Damit sollen rein steuermotivierte Unternehmensverlagerungen und die damit verbundenen haushaltsschädigenden Wirkungen für betroffene Gemeinden abgewehrt werden.

Grunderwerbsteuer
Das Signing und Closing bei der Grunderwerbsteuer wird neu geregelt, sodass eine mögliche zweifache Besteuerung desselben Lebenssachverhaltes beim Auseinanderfallen von Verpflichtungsgeschäft (= Signing) und Verfügungsgeschäft (= Closing) ausgeschlossen werden. Zudem werden die Anzeigefristen für Beteiligte nach § 19 GrEStG auf einen Monat verlängert.
Der Vorrang der Besteuerung des Signings wird in einem neuen Absatz 3b des § 1 GrEStG geregelt. Aufgrund dessen sind weitere Folgeänderungen der Bemessungsgrundlage, der Steuerschuldner und der Verfahrensvorschriften erforderlich. In § 19 Abs. 3 GrEStG werden die Fristen der Beteiligten einheitlich auf einen Monat festgelegt. Dies gilt erstmals für Erwerbsvorgänge, die nach dem Tag der Verkündung verwirklicht werden.

Grunderwerbsteuerliche Gesamthandsfiktion
Die grunderwerbsteuerliche Gesamthandsfiktion für Personengesellschaften (§ 24 GrEStG) wird entfristet. Diese Regelung wäre sonst zum 31.12.2026 ausgelaufen. Dadurch wird insbesondere beim Übergang von Grundstücken von einer bzw. auf eine Gesamthand (§§ 5, 6 GrEStG) die bisherige und durch jahrzehntelange Rechtsprechung weitgehend entschiedene Rechtslage bis auf Weiteres fortgeschrieben.

Prämienzahlungen für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurde § 3 Nr. 73 EStG eingefügt, der Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe für die für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gewährt werden, steuerfrei gestellt hat. Durch die erneute Änderung sollen auch Prämienzahlungen vergleichbarer gemeinnütziger Organisationen der Länder oder Leistungen unmittelbar aus Haushaltsmitteln der Länder, die für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gewährt werden, steuerfrei gestellt werden. Die Vergleichbarkeit der gemeinnützigen Organisationen muss sich im Hinblick auf den Förderzweck und deren Organisation ergeben. Unmittelbarer Zweck ist, Sportler in Bezug auf die Vorbereitung und Erbringung von sportlichen Spitzenleistungen und der nationalen Repräsentation zu fördern. Zusätzlich hat der Finanzausschuss im Gesetzgebungsver-fahren noch eine weitere Änderung vorgenommen, wonach Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe und vergleichbarer gemeinnütziger Organisationen der Länder oder Leistungen unmittelbar aus Haushaltsmitteln der Länder, die für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gewährt werden, steuerfrei gestellt werden (§ 3 Nr. 73 EStG).

Quelle:Sonstige| Gesetzesänderung| 9. Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht| 18-06-2026

19. Juni 2026 - Kommentare deaktiviert für Pflegepauschbetrag: Nachträgliche Berücksichtigung

Pflegepauschbetrag: Nachträgliche Berücksichtigung

Ein Steuerpflichtiger kann für die Pflege eines nahen Angehörigen (z. B. der Eltern) anstelle der tatsächlichen Aufwendungen einen Pflegepauschbetrag als außergewöhnliche Belastung geltend machen (§ 33b Abs. 6 EStG). Voraussetzung ist unter anderem, dass der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und dafür keine Zahlungen erhält. Der Pflegepauschbetrag beträgt beim

Pflegegrad 2 600 €
Pflegegrad 3 1.100 €
Pflegegrad 4 oder 5 1.800 €

und wird auch gewährt, wenn die gepflegte Person hilflos im Sinne des § 33b Absatz 3 Satz 4 EStG ist. Bei erstmaliger Feststellung, Änderung oder Wegfall des Pflegegrads im Laufe des Kalenderjahres ist der Pflege-Pauschbetrag nach dem höchsten Grad zu gewähren, der im Kalenderjahr festgestellt war. 

Praxis-Beispiel:
Die Mutter ist aufgrund einer fortschreitenden Demenz seit 2025 pflegebedürftig und wurde von einem medizinischen Dienst mit Pflegegrad 3 eingestuft. Die Tochter übernahm die Hauptpflege ihrer Mutter im häuslichen Umfeld und erhielt hierfür keine Einnahmen. Im Jahr 2026 reichte sie die Steuererklärung für 2025 ein. Angaben zum Pflegepauschbetrag machte sie nicht. Nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides 2025 reichte die Tochter nachträglich die Bescheinigung über den Pflegegrad 3 für die Mutter ein und beantragte die Änderung des Einkommensteuerbescheids hinsichtlich der Anerkennung eines Pflegepauschbetrages.

Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO kann ein Steuerbescheid geändert werden, wenn ein Grundlagenbescheid erlassen oder geändert wird, der für die Festsetzung des Steuerbescheides von Bedeutung ist. Grundlagenbescheid ist jeder Bescheid, der für die Festsetzung der Steuer bindend ist. Dazu gehört auch der Bescheid über die Einstufung in einen Pflegegrad, der für die Gewährung eines Pflegepauschbetrages maßgeblich ist. Der Folgebescheid ist dann innerhalb der Festsetzungsfrist an den Grundlagenbescheid anzupassen, wenn die im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Dies gilt, wenn 

  • der Grundlagenbescheid erst nach Erlass des Folgebescheids ergangen ist, 
  • der Grundlagenbescheid bei Erlass des Folgebescheides übersehen wurde oder
  • wenn der Grundlagebescheid bei Erlass des Folgebescheids bereits vorlag, die im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen aber fehlerhaft berücksichtigt worden sind.

Einer Änderung des Folgebescheides steht nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige den für die Steuervergünstigung erforderlichen, aber nicht fristgebundenen Antrag erst nach Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids gestellt hat (vgl. BFH-Urteil v. 13.12.1985, III R 204/81).

Im Gegensatz zum Behinderten-Pauschbetrag müssen beim Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG neben dem Pflegegrad weitere Voraussetzungen erfüllt sein, um die steuerliche Vergünstigung zu erhalten. Von dem Finanzamt wurde daher in einem Klageverfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf die Auffassung vertreten, dass eine Änderung nur dann möglich sei, wenn allein der Grundlagenbescheid für den Ansatz einer Besteuerungsgrundlage maßgeblich ist. Dies sei hinsichtlich der Berücksichtigung eines Pflegepauschbetrages jedoch nicht der Fall, weil in § 33b Abs. 6 EStG weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Deshalb hätten hierzu bereits im Rahmen der Einkommensteuererklärung Angaben gemacht werden müssen.

Aber: Das Finanzgericht Düsseldorf ist anderer Auffassung. Der Einkommensteuerbescheid kann geändert werden, weil der Bescheid über die Einstufung in einen Pflegegrad als Grundlagenbescheid ausreicht. Dass sich die bindenden Feststellungen des Grundlagenbescheids nur auf eine einzelne Voraussetzung (nämlich den Pflegegrad) bezieht, stehe einer Änderung nicht entgegen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zugelassen (Az. beim BFH: VI R 19/25)

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Düsseldorf, 14 K 1541/24 E| 19-10-2025

19. Juni 2026 - Kommentare deaktiviert für Niederländischer Pensionsfond: Besteuerung in Deutschland

Niederländischer Pensionsfond: Besteuerung in Deutschland

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine vom niederländischen „Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds“ gezahlte Altersrente im Rahmen des Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil anzusetzen ist.

Praxis-Beispiel:
Das Finanzgericht hatte darüber zu entscheiden, ob eine Altersrente von einem niederländischen Pensionsfonds im Rahmen des Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil in Höhe von 70% oder lediglich mit dem Ertragsanteil in Höhe von 18% der Pension zu berücksichtigen ist. Der Kläger wohnt in Deutschland und ist niederländischer Staatsangehöriger. Er war in der Vergangenheit als Berufssoldat beim niederländischen Verteidigungsministerium beschäftigt und ist mittlerweile im Ruhestand. Er bezieht u.a. eine Pension von einem niederländischen Pensionsfonds („Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds“). Das deutsche Finanzamt war der Ansicht, dass bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes (= sog. Progressionsvorbehalt) die Pension mit dem Besteuerungsanteil und nicht lediglich mit dem Ertragsanteil zu berücksichtigen ist.

Das Finanzgericht folgte der Auffassung der Finanzverwaltung und wies die Klage ab. Die Pensionszahlungen sind nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ausschließlich in den Niederlanden steuerbar. Gleichwohl sind diese Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei der Besteuerung nach deutschem Einkommensteuerrecht zu berücksichtigen. Bei den Zahlungen handelt es sich um eine niederländische betriebliche Altersversorgung, die dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung: Das Finanzgericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Alterseinkünfte bei rechtsvergleichender Qualifizierung als Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzusehen seien. Es vergleicht die wesentlichen Charakteristika dieser Einkünfte im System der deutschen Altersversorgung mit jenen des niederländischen drei Säulen- bzw. Schichten-Systems und folgt damit zugleich der entsprechenden Einordnung durch die Sozialgerichtsbarkeit.

Hinweis: Der BFH hat bereits entschieden, wann eine ausländische Altersrente als eine Rente im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG vergleichbar angesehen werden kann. Diese Entscheidungen sind bisher zu den dänischen bzw. schweizerischen Altersrenten ergangen. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Vergleichbarkeit mit einer niederländischen Rente liegt dagegen noch nicht vor. Das Finanzgericht hat daher die Revision zugelassen, die beim BFH unter dem Az. X R 14/25 anhängig ist.

Quelle:Finanzgerichte| Entscheidung| FG Düsseldorf, 10 K 976/25 E| 04-05-2026

12. Juni 2026 - Kommentare deaktiviert für Arztpraxen: freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit

Arztpraxen: freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit

Es gibt weder für eine Einzelpraxis noch für eine ärztliche Gemeinschaftspraxis eine vorgegebene feste Anzahl angestellter Ärzte, bei deren Überschreitung automatisch eine Umqualifizierung zum Gewerbebetrieb erfolgt.

Praxis-Beispiel:
Das Finanzamt stufte eine GbR, die in den Jahren 2015-2020 eine Zahnarztpraxis betrieb, aufgrund der Anzahl der fest angestellten Ärzte als Gewerbebetrieb ein. Neben den Gesellschafter-Zahnärzten waren in den Streitjahren 5 bis 6 Zahnärzte angestellt, die in jeweils unterschiedlichem Umfang tätig waren, sowie 3-4 angestellte Vorbereitungsassistenzzahnärzte. Von Januar 2015 bis Juni 2016 war eine Kieferorthopädin als freie Mitarbeiterin beschäftigt. Ab Juli 2016 wurde eine Fachzahnärztin für Kieferorthopädie in Teilzeit eingestellt. Das Finanzamt ging von einer gewerblichen Tätigkeit aus, da die Anzahl der angestellten Zahnärzte sowie der Vorbereitungsassistenten, die Anstellung einer hinsichtlich ihres Fachwissens den Gesellschaftern überlegenen Fachzahnärztin für Kieferorthopädie und eine fehlende Mitwirkung der Gesellschafter bei den Routinebehandlungen eine freiberufliche Tätigkeit ausschließe. Es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Gesellschafter wie behauptet an jedem Patienten im gebotenen Maß mitgewirkt hätten. Denn eine patientenbezogene Mitarbeit müsse bei allen Patienten stattfinden, sei es durch eigene Behandlung oder in "Routinefällen" durch die Durchführung von Voruntersuchungen. Im vorliegenden Fall sei das gerade in den "Routinefällen" nicht geschehen.

Das Finanzgericht gab der Klage statt und entschied, dass die GbR trotz der Anzahl der beschäftigten Ärzte freiberufliche und keine gewerblichen Einkünfte erzielt hatte. Nach § 18 EStG ist ein Angehöriger eines freien Berufs auch dann noch freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, die die Arbeit des Berufsträgers jedenfalls in Teilbereichen ersetzen und nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind. Fachlich vorgebildetes Personal sind die im Betrieb des Freiberuflers beschäftigten Personen, aber auch Subunternehmer oder freie Mitarbeiter. Bedient sich der Angehörige eines freien Berufs einer entsprechenden Mithilfe, muss er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden. Für einen Arzt bzw. Zahnarzt bedeutet dies, dass er eine höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten schuldet und deshalb einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leistungen selbst erbringen muss.

Ausreichend ist, dass er aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit des angestellten Fachpersonals – patientenbezogen – Einfluss nimmt, sodass die Leistung den "Stempel der Persönlichkeit" des Steuerpflichtigen trägt. Dem Erfordernis der leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit entspricht eine Berufsausübung, wenn sie über die Festlegung der Grundzüge der Organisation und der dienstlichen Aufsicht hinaus durch Planung, Überwachung und Kompetenz zur Entscheidung in Zweifelsfällen gekennzeichnet ist und die Teilnahme des Berufsträgers an der praktischen Arbeit in ausreichendem Maße gewährleistet.

Fazit: 

  • Allein die Anzahl der angestellten Ärzte führt nicht zur Gewerblichkeit. Denn es gibt weder für eine Einzelpraxis noch für eine ärztliche Gemeinschaftspraxis eine vorgegebene feste Anzahl angestellter Ärzte, bei deren Überschreitung automatisch eine Umqualifizierung zum Gewerbebetrieb erfolgt. Auch die Zahl der in der Praxis tätigen Vorbereitungsassistenten führt nicht zu einer Umqualifizierung der Einkünfte.
  • Es steht einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen, dass die Gesellschafter Routinebehandlungen sowie standardisierte Behandlungsschritte im Rahmen einer Gesamtbehandlung angestellten Zahnärzten überlassen haben. Die Einbindung der Gesellschafter in die Behandlung komplexer Fälle erfolgte dadurch, dass sie die Behandlung ganz oder in Teilen selbst ausgeführt haben oder zumindest bei der Festlegung des Behandlungskonzepts beteiligt waren.

Auch bei größeren Arztpraxen kommt es entscheidend darauf an, dass der Freiberufler aufgrund seiner Fachkenntnisse maßgeblich auf die Tätigkeit des angestellten Fachpersonals patientenbezogenen Einfluss nimmt, sodass die erbrachte Leistung des Fachpersonals auch weiterhin den "Stempel der Persönlichkeit" des Steuerpflichtigen trägt.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Sachsen, 4 K 766/22| 11-06-2026

12. Juni 2026 - Kommentare deaktiviert für Prämienkonto: kein steuerfreier Sachbezug

Prämienkonto: kein steuerfreier Sachbezug

Das Finanzgericht hat entschieden, dass monatlichen Einzahlungen des Arbeitgebers auf ein soge-nanntes „Prämienkonto“ nicht als steuerfreie "Sachbezüge" anerkannt werden können. 

Praxis-Beispiel:
Der Arbeitgeber zahlte für seine Arbeitnehmer monatlich einen Betrag auf ein Prämienkonto ein, dass es den Arbeitnehmern ermöglichte, sogenannte "Zielgutscheine" zu erwerben. Das Finanzamt stufte, diese finanziellen Zuwendungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn ein. Die Verwendung des monatlich einem Prämienkonto gutgeschriebenen Guthabens war darauf beschränkt, dass damit nur bei ausge-suchten Handelspartnern ein sogenannter Zielgutschein erworben werden konnte, der sodann zum Bezug von Sachleistungen von dem Handelspartner berechtigte.

Das Finanzgericht betonte, dass das Guthaben auf dem Prämienkonto als geldwerter zu beurteilen ist, auch wenn die Verwendung des Guthabens auf bestimmte Handelspartner beschränkt war, um Gutscheine zu erhalten. Diese Beschränkung ändert nichts an der Natur der Leistung. Es ist und bleibt eine finanzielle Zahlung. Das gilt insbesondere deshalb, weil die Arbeitnehmer das Guthaben ansparen und flexibel verwenden konnten. Darüber hinaus entstand der tatsächliche Anspruch auf das Guthaben bereits bei der Einzahlung und nicht erst bei der Auswahl eines bestimmten Gut-scheins.

Das Finanzgericht stellte zudem klar, dass die gesetzliche Ausnahme (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG), die sich auf Gutscheine bezieht, die ausschließlich für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen bei Dritten dienen, hier nicht anwendbar ist. Grund dafür ist, dass das Prämienkonto im Wesentlichen als Gutschein fungiert, um andere Gutscheine zu kaufen, Das entspricht nicht den Anforderungen für einen steuerfreien "Sachbezug". Fazit: Der Arbeitgeber hätte die Einzahlungen auf das Prämienkonto als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandeln müssen, sodass die Nachforderung des Finanzamtes rechtmäßig ist.

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, weil die Rechtsache nach seiner Auffas-sung grundsätzliche Bedeutung hat.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Sachsen, 8 K 484/24| 10-12-2025

5. Juni 2026 - Kommentare deaktiviert für Steuertermine Juni 2026

Steuertermine Juni 2026

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Dabei gilt grundsätzlich: Eine Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

Terminübersicht
Für den Monat Mai 2026:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.06.2026
10.07.2026

Zusammenfassende Meldung

25.06.2026

Sozialversicherung 27.05.2026
Lohnsteuer-Anmeldung 10.06.2026

Für den Monat Juni 2026:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.07.2026
10.08.2026

Zusammenfassende Meldung 24.07.2026
Sozialversicherung 26.06.2026
Lohnsteuer-Anmeldung 10.07.2026
Einkommen- / Körperschaftsteuer-Vorauszahlung 10.06.2026

Zu beachten: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Hinweis: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nicht jährlich wiederholt werden, da die Dauerfristverlängerung solange gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Die 1/11 -Sondervorauszahlung muss dagegen von den Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich zu übermitteln haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden.

Quelle:Sonstige| Sonstige| 04-06-2026

5. Juni 2026 - Kommentare deaktiviert für Werbetätigkeit von Sportlern

Werbetätigkeit von Sportlern

Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf handelt es sich bei einem Ausrüster- und Werbevertrag eines jungen Profifußballers nicht um eine gewerbliche Tätigkeit, sondern um Einnahmen, die den sonstige Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG zuzuordnen sind. Das Finanzgericht hat deshalb den Gewerbesteuermessbescheid ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen bleibt es bei der einkommensteuerlichen Erfassung der Zahlungen als sonstige Einkünfte. Eine begehrte Abschreibung auf den Teilwert des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts lehnt das Gericht ab.

Praxis-Beispiel: 
Ein junger Profifußballer schließt mit einem Sportartikelhersteller einen mehrjährigen Ausrüster und Werbevertrag. Er erhält zum einen kostenlose Sportausrüstung, zum anderen Prämienzahlungen für bestimmte sportliche Erfolge (Einsätze, Tore etc.). Das Finanzamt qualifiziert die Einnahmen als gewerbliche Einkünfte und setzt Gewerbesteuer fest. Der Spieler begehrt – ausgehend von einem (vermeintlich) gewerblichen Betrieb – zusätzlich die ertragsteuerliche Geltendmachung seines Namensrechts durch Teilwertabschreibung.

Das Finanzgericht sieht in den Leistungsprämien keine gewerblichen Einkünfte nach § 15 EStG, sondern sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Maßgeblich sei, dass die Prämien ausschließlich für sportliche Leistungen gezahlt worden seien, nicht für eigenständige Werbetätigkeiten oder das Tragen bestimmter Produkte. Die kostenlose Überlassung von Sportartikeln wertet das Gericht als Bereitstellung von Arbeitsmitteln ohne Vergütungscharakter und damit nicht als steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Zwar könne die Funktion als „Markenbotschafter“ im Grundsatz eine gewerbliche Tätigkeit begründen, im konkreten Fall fehle es jedoch an einer eigenständigen, auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Betätigung des Spielers neben seiner sportlichen Tätigkeit. Mangels Gewerbebetrieb scheidet auch eine Einlage und Abschreibung des Namensrechts nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG aus.

Tipp: Profisportler und Berater sollten Werbe- und Ausrüsterverträge genau daraufhin prüfen, ob tatsächlich eigenständige Werbeleistungen (z. B. Werbeshootings, Social-Media-Kampagnen, Auftritte) im Vordergrund stehen oder ob faktisch sportliche Leistungen vergütet werden. Werden Zahlungen – wie hier – im Wesentlichen an sportliche Erfolge geknüpft, spricht viel für sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG und gegen eine Gewerbesteuerpflicht. Für die Praxis bedeutet das Urteil zugleich eine Warnung vor „Steuergestaltungsmodellen“, bei denen das Namens- und Persönlichkeitsrecht junger Spieler frühzeitig kapitalisiert und in ein (vermeintliches) Gewerbe eingelegt werden soll. Ohne klar abgrenzbare gewerbliche Vermarktungstätigkeit fehlt die Basis für Abschreibungen oder weitere gewerbliche Gestaltungen.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Düsseldorf, 10 K 48/25 E, G; NZB BFH X B 40/26| 30-03-2026

5. Juni 2026 - Kommentare deaktiviert für All-you-can-eat-Restaurant: Schätzung durch Sicherheitszuschlag

All-you-can-eat-Restaurant: Schätzung durch Sicherheitszuschlag

Das Finanzgericht Köln hat bei einem Restaurant mit einem "all-you-can-eat"-Konzept den Umsatz um einen Sicherheitszuschlag erhöht. Fraglich ist, welche Schätzungsmethode angewendet werden kann.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin betrieb ein asiatisches Restaurant, bei dem die Speisen überwiegend in Buffet-Form angeboten wurden, für das die Kunden gestaffelte Pauschalpreise zahlten. Die Gewinnermittlung erfolgte mit Hilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens wurde festgestellt, dass die Klägerin ein Kassensystem erworben hatte, das Kassenmanipulation ermöglichte. Im Rahmen einer Außenprüfung wurden weitere Tatsachen bekannt, die es nahelegten, dass die Klägerin Umsätze in erheblichem Umfang nicht erfasst hatte. Das Finanzamt nahm Hinzuschätzungen vor, weil die Aufzeichnungen der Klägerin nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden konnten. Nach erfolglosem Einspruch klagte sie vor dem Finanzgericht.

Die Klage hatte teilweise Erfolg. Die von der Klägerin vorgelegten Besteuerungsgrundlagen und Aufzeichnungen seien nicht zu verwerten, da sie gewichtige formelle Mängel aufweisen. Die Kassenaufzeichnungen waren unvollständig. Ob die Kasse auch manipuliert wurde, konnte zwar nicht festgestellt werden, sei aber in diesem Zusammenhang auch unerheblich. Eine Schätzungsbefugnis ist offensichtlich gegeben. Die Schätzung, die vom Finanzamt durchgeführt wurde, ist anwendbar, da sie nicht willkürlich erfolgt ist. Die Schätzung hat aber unter Anwendung der Schätzungsmethode zu erfolgen, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit aufweist.

Diese Voraussetzung lag nicht vor, da das Finanzamt einen Zeitreihenvergleich oder eine Quartilsschätzung vorgenommen habe. Nach Ansicht des Finanzgerichts sei hier allerdings eine Schätzung durch Vornahme eines Sicherheitszuschlags als die geeignetste Schätzungsmethode anzusehen. Insofern hat das Finanzgericht eine eigene Schätzung vorgenommen.

Fazit: Das Finanzamt muss eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen so durchführen, dass diese einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Offensichtlich war, dass die Aufzeichnungen der Klägerin so fehlerhaft waren, dass eine Schätzung erfolgen durfte. Allerdings muss die Finanzverwaltung die Schätzung unter Verwendung der Schätzungsmethode vornehmen, die dem richtigen Ergebnis am wahrscheinlichsten nahekommt. Welche Methode dies ist, kann aber im Einzelfall durchaus strittig sein. In jedem Fall kommt die Finanzverwaltung nicht darum herum, verschiedene Wege der Schätzung miteinander zu vergleichen und die Entscheidung dann ausführlich zu begründen

Hinweis: Die Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlung, die von der Finanzverwaltung in der Vergangenheit gerne als Schätzungsgrundlage genutzt wurde, ist nach den letzten Entscheidungen des BFH sehr fraglich geworden (vgl. BFH-Urteil vom 18.6.2025, X R 19/21). Betroffene, bei denen eine Schätzung unter Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlungen erfolgt ist, sollten die Entscheidung des Finanzamts besonders genau prüfen und gegebenenfalls ein Ruhen des Verfahrens beantragen.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Köln, 14 K 979/21| 03-09-2025

5. Juni 2026 - Kommentare deaktiviert für Rentenversicherung: Stichtag 1.7.2026 für Minijobber

Rentenversicherung: Stichtag 1.7.2026 für Minijobber

Minijobber müssen sich entscheiden ob sie eigene Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen oder sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Bisher war es nicht möglich, eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht rückgängig zu machen. Ab dem 1. Juli 2026 haben Minijobber erstmals die Möglichkeit, zur Rentenversicherungspflicht zurückzukehren. 

Die Rückkehr zur Rentenversicherung ist frühestens ab dem 1. Juli 2026 möglich. Minijobber können aber bereits jetzt einen Antrag auf Aufhebung der Befreiung stellen.

Ab wann die Aufhebung der Befreiung gilt
Die Meldung der Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht geht bei der Minijob-Zentrale ein. Diese kann der Aufhebung innerhalb eines Monats widersprechen. Passiert dies nicht, ist die Aufhebung bewilligt. Ein Bescheid über die Aufhebung wird nicht versendet.

Die Aufhebung der Befreiung wirkt ab dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt und gilt für die gesamte Dauer des Minijobs. Eine Rücknahme der Aufhebung ist nicht mehr möglich.

Was gilt bei mehreren Minijobs?
Die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für alle Minijobs mit Verdienstgrenze, die ein Minijobber

  • zum Zeitpunkt der Aufhebung nebeneinander ausübt und
  • zusätzlich danach aufnimmt.

Die Aufhebung wird für alle Minijobs mit Verdienstgrenze gleichzeitig wirksam. Sie endet erst, wenn kein Minijob mehr besteht.

Fazit: Minijobber haben mit der Aufhebung der Befreiung eine zweite Chance. Sie können erneut eigene Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen und sich so wertvolle Vorteile sichern. Vor allem bei Lücken im Rentenkonto kann dies nützlich sein. Die Rückkehr zur Rentenversicherung ist frühestens ab 1.Juli 2026 einmalig möglich. Anträge können bereits jetzt gestellt werden.

Quelle:Sonstige| Veröffentlichung| www.minijobzentrale.de| 04-06-2026

5. Juni 2026 - Kommentare deaktiviert für Abrechnung am Ende eines Leasingvertrags

Abrechnung am Ende eines Leasingvertrags

Leasingverträge enthalten in der Regel Vereinbarungen, wonach am Ende eines Leasingvertrags vertraglich festgelegte Zahlungen anfallen können. Das ist z.B. der Fall, wenn das Fahrzeug 

  • vorzeitig zurückgegeben wird oder
  • wenn das Fahrzeug in einem nicht vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben wird.

Bei den Zahlungen, die zu leisten sind, kann es sich somit um nicht steuerbaren Schadensersatz oder um ein zusätzliches Nutzungsentgelt oder um eine Minderung des Nutzungsentgelts handeln. 

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat mit seinem geleasten Firmenwagen einen Totalschaden erlitten. Seine Versicherung deckt die Schäden bzw. die Wertminderung ab, die am Fahrzeug entstanden sind. Allerdings muss der Unternehmer eine Entschädigung dafür zahlen, dass der Leasingvertrag vorzeitig beendet wird. Das heißt, er zahlt an die Leasinggesellschaft zusätzlich als Ersatz für künftige Leasingraten einen Betrag, der als echter Schadensersatz anzusehen ist und daher nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Ein Leasingvertrag kann aufgrund vertraglich vereinbarter Kündigungsrechte vorzeitig beendet werden. Soweit die Leasingverträge für derartige Fälle Zahlungen als Ersatz für künftige Leasingraten vorsehen, handelt es sich um einen echten Schadensersatz. Zahlungen sind grundsätzlich dann nicht umsatzsteuerbar, wenn sie wegen Schäden am Leasingfahrzeug als sogenannter Minderwertausgleich geleistet werden. Durch die Kündigung wird die Hauptleistungspflicht des Leasinggebers (= Nutzungsüberlassung des Firmenwagens) beendet. Die Zahlung, die der Leasingnehmer als Ausgleich für künftige Leasingraten erbringen muss, steht nicht mehr im Austauschverhältnis mit einer Leistung des Leasinggebers. Es liegt somit kein Leistungsaustausch vor.

Zahlt der Leasingnehmer einen Minderwertausgleich wegen Schäden am Leasingfahrzeug, handelt es sich nicht um ein Entgelt für die Nutzungsüberlassung. Es handelt sich somit nicht um einen Leistungsaustausch, der der Umsatzsteuer unterliegt. Der Leasingnehmer muss vielmehr aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen für den Schaden und seine Folgen einstehen. Es handelt sich um einen Betrag, den der Unternehmer als echten Schadensersatz zahlen muss, sodass keine Umsatzsteuer/Vorsteuer anfällt.

Leasingverträge legen häufig den Umfang der Nutzung fest, z. B. jährliche Nutzung von 15.000 km. Auf dieser Basis ermittelt der Leasinggeber die Höhe der Leasingrate. Für Abweichungen von der vereinbarten Kilometerleistung sind vertraglich festgelegte Ausgleichszahlungen zu leisten. Die Vereinbarungen über die Vergütung für Mehr- und Minderkilometer sind also darauf gerichtet, die Ansprüche aus dem Leasingverhältnis an die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer anzupassen. Konsequenz ist, dass

  • Zahlungen des Leasingnehmers für Mehrkilometer ein zusätzliches Entgelt und
  • Zahlungen des Leasinggebers für Minderkilometer eine Entgeltminderung für die Nutzungsüberlassung darstellen.

Das gilt entsprechend auch für Vergütungen zum Ausgleich von Restwertdifferenzen in Leasingverträgen mit Restwertausgleich. Nutzungsentschädigungen wegen verspäteter Rückgabe des Leasingfahrzeugs stellen keinen Schadensersatz dar, sondern sind Entgelt für die Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs zwischen vereinbarter und tatsächlicher Rückgabe des Fahrzeugs. 

Quelle:BFH| Urteil| XI R 6/11| 19-03-2013

5. Juni 2026 - Kommentare deaktiviert für Renovierungspflicht durch Kaufvertrag

Renovierungspflicht durch Kaufvertrag

Verkauft der Besitzer ein Vermietungsobjekt und verpflichtet er sich im Kaufvertrag zur Renovierung und Übernahme von Mietzahlungen, liegen insoweit keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vor. 

Praxis-Beispiel:
Die Steuerpflichtigen erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mehrerer Grundstücke. Ein Vermietungsobjekt hatten die Steuerpflichtigen im Jahr 2020 verkauft. Im notariellen Kaufvertrag wurde vereinbart, dass die Verkäufer ab Übergabetag an den Käufer Miete bis zum Einzug eines Nachmieters zu zahlen hat. Sie verpflichteten sich außerdem dazu, die Wohnung zu entrümpeln und zu renovieren. Das Finanzamt erkannte weder diese Kosten noch die Mietzahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an.

Das Finanzgericht hatte in diesem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung zu entscheiden. Es lehnte die Aussetzung der Vollziehung ab, weil die Aufwendungen aus der kaufvertraglichen Verpflichtung nicht dazu gedient haben, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Vielmehr wurde das Kosten- und Mietausfallrisiko bis zur Neuvermietung vollständig auf die Veräußerer übertragen.

Es handelt sich faktisch um eine Kaufpreisminderung, so dass im Ergebnis eine Reduzierung des Kaufpreises vorlag. Es ist offensichtlich, dass der Verkauf ohne die Übernahme dieser Verpflichtungen durch die Steuerpflichtigen nicht oder jedenfalls nicht zu dem vereinbarten Kaufpreis zustande gekommen wäre. Obgleich Renovierungsbedarf und Leerstand zunächst von einem früheren Mieter verursacht wurde, überwiegt der Zusammenhang der Aufwendungen mit dem Veräußerungsvorgang.
Ein Zusammenhang mit den früheren Vermietungseinkünften liegt nicht vor, sodass ein nachträglicher Werbungskostenabzug ausgeschlossen ist.

Veräußerung steht im Vordergrund: Der erforderliche Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nicht gegeben, soweit die Aufwendungen allein oder ganz überwiegend durch die Veräußerung eines Mietobjekts veranlasst sind. Werden im Rahmen einer Grundstücksveräußerung vom Verkäufer übernommene Reparaturen durchgeführt, wird der Zusammenhang der Reparaturaufwendungen mit den früheren Vermietungseinkünften durch die Verknüpfung mit der Grundstücksveräußerung überlagert.

Kein Werbungskostenabzug bei nicht steuerbarer Veräußerung: Die Mitveranlassung der Aufwendungen durch die bisherige Vermietungstätigkeit, die darin besteht, dass das Mietobjekt während der Nutzung durch den Veräußerer reparaturbedürftig geworden ist, reicht im Falle einer nicht steuerbaren Veräußerung nicht aus, um den Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG zu rechtfertigen.

Sollte es sich jedoch um ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG handeln, können Werbungskosten anfallen.

Quelle:Finanzgerichte| Beschluss| FG Bremen, 1 V 51/25| 26-10-2025