Nur Kirchenmitglieder müssen Kirchensteuern zahlen. Wer Mitglied einer Kirche ist, bestimmen die Kirchen im Rahmen der Verfassung selbst. Die einschlägigen Regelungen gehören zu den „eigenen Angelegenheiten“ der Religionsgesellschaften im Sinne von Art. 140 des Grundgesetzes und Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung. Daher dürfen Finanzgerichte den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des innerkirchlichen Rechts nicht nach ihren eigenen Vorstellungen auslegen, sondern sie müssen diese so anwenden, wie dies die maßgeblichen innerkirchlichen Stellen tun. Das gilt auch für die Regelungen über den Wiedereintritt eines ehemaligen Kirchenmitglieds, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat.
Praxis-Beispiel: Der Kläger hatte sich gegen die vom Kirchensteueramt festgesetzte evangelische Kirchensteuer gewandt. Er konnte nachweisen, dass er 1973 aus der Kirche ausgetreten war. Das Kirchensteueramt ging jedoch von einem Wiedereintritt des Klägers im Jahr 1985 aus. Es stützte sich dabei vor allem auf eine alte Karteikarte und auf den Umstand, dass der Kläger über viele Jahre hinweg Kirchensteuer gezahlt hatte. Das Finanzgericht München bejahte den Wiedereintritt und wies die Klage ab. Der BFH hat das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die Feststellungen des Finanzgerichts zum innerkirchlichen Recht reichten nicht aus, um einen Wiedereintritt zu begründen. Im zweiten Rechtsgang wird das Finanzgericht nun klären müssen, ob und unter welchen Voraussetzungen das ehemalige Kirchenmitglied, das seinen damaligen Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg hatte, einen Wiedereintritt in die evangelische Kirche gegenüber einem bayerischen Pfarrer erklären konnte.
Kirchensteuerpflicht: Wer Mitglied einer Kirche ist, bestimmen die Kirchen im Rahmen der Verfassung selbst. Die Verfassungsrechtliche Anforderung an die Ermittlungen der Finanzgerichte zum kirchlichen Mitgliedschaftsrecht sind daher zu beachten.
Quelle:BFH| Urteil| X R 28/22| 29-10-2025
27. März 2026 - Kommentare deaktiviert für Minijob: Wie der Rentenanspruch gesichert wird
Zum 1. Januar 2026 sind der gesetzliche Mindestlohn und die Verdienstgrenze für Minijobs gestiegen. Diese Änderungen wirken sich auf Minijobs aus. Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und können durch die Zahlung der eigenen Beiträge von den Vorteilen der Rentenversicherung profitieren. Im Minijob mit Verdienstgrenze besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht für Beschäftigte. Die Höhe des eigenen Beitrags hängt davon ab, ob Minijobber im gewerblichen Bereich oder im Privathaushalt beschäftigt sind.
Bei einem gewerblichen Minijob zahlen Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 15% zur Rentenversicherung. Minijobber zahlen die Differenz zum vollen Beitragssatz der Rentenversicherung. Aktuell liegt der Wert bei 18,6%. Minijobber müssen somit 3,6% ihres Verdienstes zahlen. Im Privathaushalt liegt der Pauschalbeitrag für Arbeitgeber bei 5%. Haushaltshilfen zahlen daher einen Eigenanteil von 13,6%.
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag für Minijobs ist nicht zwingend erforderlich. Mündliche Verträge mit Minijobbern sind grundsätzlich zulässig. Allerdings sind Arbeitgeber verpflichtet, einen Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen für Minijobber schriftlich festzuhalten. Das Nachweisgesetz verlangt eine umfassende Dokumentation der Arbeitsbedingungen. Diese Regelungen bieten Sicherheit für Minijobber und Arbeitgeber. Der schriftliche Nachweis der Arbeitsbedingungen ist nicht dasselbe wie ein Arbeitsvertrag. Er ist nur eine vereinfachte Version. Ein vollständiger Arbeitsvertrag im Minijob bietet mehr Sicherheit. Er schafft klare und verbindliche Regelungen zwischen Arbeitgeber und Minijobber.
Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber wesentliche Arbeitsbedingungen schriftlich zu erfassen und ihren Minijobbern aushändigen. Folgende Informationen muss der schriftliche Nachweis umfassen:
Vertragsparteien und Start des Minijobs
Name und Anschrift des Minijobbers
Name und Anschrift des Arbeitgebers
Beginn des Minijobs (bei befristeten Minijobs auch das Enddatum oder die voraussichtliche Dauer)
Dauer der Probezeit, sofern vereinbart
Tätigkeit und Einsatzort
Art der Tätigkeit
Arbeitsort
Arbeitszeit und Organisation der Arbeit
Arbeitszeit, Ruhezeiten und Ruhepausen, gegebenenfalls Regelungen zur Schichtarbeit
Bedingungen bei Arbeit auf Abruf
Verdienst und Zahlweise
Zusammensetzung des Verdienstes (auch Vergütung von Überstunden, Zuschlägen, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen)
die Fälligkeit und die Art der Auszahlung
die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden, sofern vereinbart
Urlaub, Fortbildung und Zusatzleistungen
Urlaubsanspruch
etwaige Ansprüche auf Fortbildungen
bei betrieblicher Altersversorgung: Name und Anschrift des Versorgungsträgers
Weitere Regelungen und Bezüge
Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
Kündigungsfristen und vorgesehene Kündigungsform
Quelle:Sonstige| Veröffentlichung| Newsletter der Minijobzentrale| 26-03-2026
20. März 2026 - Kommentare deaktiviert für Firmenwagen: Privatnutzung durch GmbH-Gesellschafter
Der BFH hat die Beschwerde einer Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen. Nach der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH gilt der Anscheinsbeweis lediglich dafür, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird. Der Anscheinsbeweis gilt dagegen weder dafür,
dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus Fuhrpark privat zur Verfügung steht,
noch dafür, dass er einen solchen auch privat nutzen darf.
Diese "Präzisierung" zum Anscheinsbeweis ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich der Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils nur insoweit rechtfertigt, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen.
Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis im Arbeitnehmerfall: Nach der Rechtsprechung des VI. Senats zum Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung durch einen Arbeitnehmer wird vorausgesetzt, dass der Dienstwagen vom Arbeitgeber auch tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen wird. Steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen. Weiter reicht der Anscheinsbeweis danach nicht.
Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis beim Gesellschafter-Geschäftsführer: Der BFH ist in seiner Rechtsprechung bislang davon ausgegangen, dass für die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Nutzung überlassen wird, ein Anscheinsbeweis greift. Danach spricht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins, dass ein (Allein-)Gesellschafter-Geschäftsführer einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch für private Fahrten nutzt.
Dies gilt auch dann, wenn entweder keine vertragliche Vereinbarung über eine Privatnutzung geschlossen worden ist oder im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausdrücklich ein Privatnutzungsverbot vereinbart wurde. Das gilt insbesondere dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Fahrtenbuch führt und keine organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, die eine Privatnutzung des Fahrzeugs ausschließen, sodass eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers auf den Pkw besteht.
Der Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils, wonach der Anscheinsbeweis lediglich dafür steht, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird, ist auf die Fallgestaltung einer unbefugten Privatnutzung eines betriebli-chen Pkw nicht zu übertragen. Wird ein betrieblicher Pkw ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke genutzt, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung und kein Arbeitslohn vor.
Quelle:BFH| Beschluss| I B 17/24| 16-12-2025
20. März 2026 - Kommentare deaktiviert für Investitionsabzugsbetrag: Ermittlung der Gewinngrenze
In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof über die Zulässigkeit eines Investitionsabzugsbetrags entschieden. Streitpunkt war die Frage, welcher „Gewinnbegriff“ bei der Anwendung der Gewinngrenze von 200.000 € heranzuziehen ist.
Praxis-Beispiel: Die Kläger argumentierten, dass ausschließlich der steuerliche Bilanzgewinn maßgebend sei, während das Finanzamt die Auffassung vertrat, dass auch außerbilanzielle Korrekturen, wie die Hinzurechnung der gezahlten Gewerbesteuer, einzubeziehen sind.
Der BFH hat entschieden, dass unter dem Begriff „Gewinn“ in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG der steuerliche Gewinn im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG zu verstehen ist. Das bedeutet, dass auch außerbilanzielle Korrekturen, einschließlich der Hinzurechnung der Gewerbesteuer gemäß § 4 Abs. 5b EStG, bei der Prüfung der Gewinngrenze berücksichtigt werden müssen. Laut BFH wird diese Auslegung durch die Systematik und den Zweck der Vorschrift gestützt, die darauf abzielt, eine einheitliche und gerechte Anwendung der Förderung für kleine und mittlere Unternehmen sicherzustellen.
Der BFH hat also die Revision der Kläger zurückgewiesen, weil der steuerliche Gewinn des Unternehmens (einschließlich der genannten Hinzurechnungen) die Grenze von 200.000 € überschritten hat, sodass der Investitionsabzugsbetrag zu Recht versagt wurde.
Quelle:BFH| Urteil| X R 16, 17/23| 30-09-2025
20. März 2026 - Kommentare deaktiviert für Fahrzeug: Überlassung für Privatfahrten an Arbeitnehmer
Überlässt ein Unternehmer seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, den er auch privat nutzen kann, erfolgt diese private Nutzung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Der BFH hat mit Urteil vom 30.6.2022 (V R 25/21) entschieden, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung vorliegt, wenn die Überlassung des Fahrzeugs arbeitsvertraglich individuell vereinbart ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird.
Es kommt also maßgeblich auf den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung an. Der unmittelbare Zusammenhang liegt jedenfalls vor, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird. Ist die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Grund dafür, warum der Arbeitnehmer das konkrete Beschäftigungsverhältnis angetreten hat, besteht kein „bloßer“, sondern ein das Dienstverhältnis mitprägender Zusammenhang.
Fazit: Es liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor, der aus der Fahrzeugüberlassung und der anteiligen Arbeitsleistung besteht. Es handele sich um eine langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels, die am Wohnsitz des Arbeitnehmers steuerbar ist (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG).
Obwohl grundsätzlich keine Änderung der geltenden Verwaltungsauffassung in Bezug auf die umsatzsteuerliche Behandlung der entgeltlichen Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung vorliegt, hat das BMF den Abschnitt 3a.5 Abs. 4 UStAE geändert. Die bisherige Praxis der Dienstwagenbesteuerung ist aber grundsätzlich beibehalten worden.
Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| III C 3 - S 7117-e/00003/005/058| 02-03-2026
20. März 2026 - Kommentare deaktiviert für Anschaffungskosten: Nachträgliche Erhöhung
Anschaffungskosten sind nachträglich zu erhöhen, wenn die Erhöhung nicht im Jahr der Anschaffung eintritt, sondern in den Folgejahren. Nachträgliche Anschaffungskosten sind nach § 255 Abs. 1 HGB zu aktivieren. Die Voraussetzungen des Anschaffungskostenbegriffs müssen erfüllt sein. Daher kommen nur solche Aufwendungen in Betracht, die zu aktivieren gewesen wären, wenn sie zum Zeitpunkt der Anschaffung angefallen wären. Dementsprechend kommen als nachträgliche Anschaffungskosten z. B.
in Folgeperioden anfallende Nebenkosten des Erwerbs in Betracht, wie z. B. nachträglich erhobene Zölle oder Verbrauchssteuern,
Grundbuchgebühren, die nach dem Anschaffungszeitpunkt anfallen oder
Vermessungskosten für Grundstücke.
Weiterhin führen Aufwendungen zur erstmaligen Herstellung der Betriebsbereitschaft, die in Folgejahren anfallen, zu nachträglichen Anschaffungskosten wie z. B. erstmalige Erschließungs- und Straßenanliegerbeiträge. Die Anschaffungskosten sind ebenfalls heraufzusetzen, wenn der Kaufpreis rückwirkend erhöht wird, z. B. aufgrund eines Prozesses.
Nachträgliche Anschaffungskosten entstehen nur, wenn der Anschaffungsvorgang für ein Wirtschaftsgut bereits vorher abgeschlossen war. Die Anschaffungskosten ändern sich zum Zeitpunkt des Entstehens der nachträglichen Anschaffungskosten.
Hinweis: Die Abschreibung eines Wirtschaftsguts beginnt, sobald das Wirtschaftsgut angeschafft ist (Anschaffungszeitpunkt) oder hergestellt ist. Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Ingebrauchnahme kommt es nicht an. Daher können nachträgliche Anschaffungskosten eine Neuberechnung der Abschreibung eines Wirtschaftsguts ab der Periode der Erhöhung der Anschaffungskosten notwendig machen.
Praxis-Beispiel: Ein Busunternehmer hat einen Reisebus für 135.000 € (netto) bestellt, der im Dezember geliefert wird. Der Hersteller liefert den Bus im Auftrag des Busunternehmers an ein drittes Unternehmen, damit dieses noch zusätzliche Um- und Einbauten vornimmt. Der Busunternehmer erhält den umgebauten Bus im Januar des Folgejahres. Die Verfügungsmacht über den Bus hatte er bereits im Vorjahr erlangt, sodass das Vorjahr auch der Anschaffungszeitpunkt ist. Der Busunternehmer macht somit bereits die Abschreibung für das Jahr 01 anteilig geltend. Bei einer Nutzungsdauer von 9 Jahren beträgt die Abschreibung 15.000 € pro Jahr = 1.250 € pro Monat. Die Umbauarbeiten sind als nachträgliche Anschaffungskosten im Folgejahr zu erfassen.
Anschaffung Bus am 19.12.
135.000 €
Abschreibung linear
1.250 €
Buchwert 31.12.
133.750 €
Nachträgliche Anschaffungskosten
15.250 €
Grundlage für die Abschreibung im Folgejahr
149.000 €
Als Nutzungsdauer verbleiben 8 Jahre und 11 Monate, sodass ab dem Folgejahr die jährliche Abschreibung 149.000 € ÷ 107 Monate = 1.392,52 € × 12 = 16.710,28 € beträgt.
Der Bundesrat hat am 19.12.2025 der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (BR-Drucks. 626/25) zugestimmt. Sie wurde am 29.12.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Hierin wurden die Grenzwerte neu festgelegt, wann eine Zuordnung zum Betriebsvermögen unterbleiben kann (= Wahlrecht). Der Vergleich der nachfolgenden alten und neuen Fassung zeigt, welche Änderungen eingetreten sind.
Übersicht: Alte und neue Rechtslage
Alte Rechtslage
Neue Rechtslage (ab 2025)
Wertgrenze
20.500 € bzw. 1/5 des gesamten Grundstückswerts
40.000 €
Flächengrenze
keine feste m²-Grenze
nicht mehr als 30 m²
Nunmehr kann eine Zuordnung zum Betriebsvermögen unterbleiben, wenn der eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteil nicht mehr als 30 qm oder sein Wert nicht mehr als 40.000 € beträgt. Für das Wahlrecht reicht es aus, wenn eine der beiden Grenzwerte nicht überschritten wird. Hauptanwendungsfälle sind das häusliche Arbeitszimmer, Garagen und Lagerräume.
Fazit: Werden die Grenzen des § 8 Satz 1 EStDV nicht überschritten, kann eine Zuordnung zum Betriebsvermögen unterbleiben. Neu ist, dass bei einem Verzicht auf die Zuordnung zum Betriebsvermögen die mit dem Grundstücksteil in Zusammenhang stehenden Grundstücksaufwendungen nicht abziehbar sind (§ 8 Satz 2 EStDV). Diese Neuregelung gilt ab dem Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2025 beginnt und betrifft damit auch Altfälle (§ 84 Abs. 1d Satz 2 EStDV).
Die Neuregelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Fraglich ist, wie zu verfahren ist, wenn in der Vergangenheit der eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteil aufgrund des Überschreitens der Grenze von 20.500 € als Betriebsvermögen bilanziert wurde, sich aber aufgrund der Neuregelung nun ein Wahlrecht ergibt und der Steuerpflichtige sich gegen eine Zuordnung des bisher bilanzierten Grundstücksteils zum Betriebsvermögen entscheidet. Hierzu trifft § 8 EStDV keine Aussage. Da es keine Sonderregelung gibt, gilt die allgemeine Regelung, wonach es zu einer Entnahme zum Teilwert kommt, sodass es zu einer Gewinnauswirkung kommt. Es ist wohl davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung hierzu noch Stellung nehmen wird.
Nichtabziehbarkeit von Grundstücksaufwendungen: Künftig wird R 4.7 Abs. 2 Satz 4 EStR so nicht mehr anwendbar sein, weil ein Abzug der Abschreibung für den nicht bilanzierten Gebäudeteil nicht mehr möglich ist. Andere betriebsbezogene Aufwendungen wie z. B. Strom und Heizkosten können nach der Neuregelung weiterhin als Betriebsausgaben abgezogen werden, da sie trotz unterbliebener Zuordnung des Grundstücksteils zum Betriebsvermögen betrieblich veranlasst sind.
Ein betrieblich genutzter Grundstücksteil gehört grundsätzlich zum Betriebsvermögen. Steuerliche Auswirkungen zeigen sich insbesondere bei Veräußerung, Entnahme, Vererbung oder Betriebsaufgabe: In diesen Fällen sind die im Laufe der Jahre entstandenen stillen Reserven (= aufgelaufener Wertzuwachs) zu versteuern. Bei der sogenannten Bagatellnutzung kann der Grundstücksteil im Privatvermögen verbleiben und muss nicht als Betriebsvermögen aktiviert werden. Die bisherigen Grenzen sind seit Jahren nicht angepasst worden: Gerade in Ballungsräumen (Großstätten) war diese Grenze regelmäßig überschritten – bereits ein kleines Arbeitszimmer in einer Eigentumswohnung in Frankfurt oder München konnte zur ungewollten Steuerkonsequenzen führen.
Anwendung: Nach § 84 Abs. 1d Satz 1 EStDV ist § 8 Satz 1 EStDV in allen offenen Fällen anzuwenden. § 8 Satz 2 EStDV ist nach § 84 Abs. 1d Satz 2 EStDV erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Wichtig! Nach der Neufassung muss ein betrieblich genutzter Grundstücksteil nicht als Betriebsvermögen behandelt werden, wenn er maximal 30 m² groß ist oder einen Wert von höchstens 40.000 € hat. Es müssen also nicht beide Bedingungen kumulativ erfüllt sein.
Praxis-Beispiel: 1. Ein 25 m² großes Arbeitszimmer in einer hochwertigen Eigentumswohnung in München hat einen anteiligen Wert von 60.000 €. Nach alter Rechtslage gehört der Grundstücksteil zwingend zum Betriebsvermögen. Nach neuer Rechtslage verbleibt er dank der 30 m²-Grenze im Privatvermögen. 2. Ein größeres Homeoffice mit 40 m² in einfacherer Lage hat einen Wert von lediglich 35.000 €. Dieser Grundstücksteil bleibt begünstigt, weil die Wertgrenze von 40.000 € wird nicht überschritten.
Bewertung des betrieblich genutzten Grundstücksteils Maßgebend Ist der gemeine Wert des betrieblich genutzten Teils (= Objektiver Verkehrswert gem. (§ 9 BewG). Eine bloße Flächenanteilsberechnung am Gesamtwert reicht nicht, wenn der betrieblich genutzte Teil aufwendiger ausgebaut ist als der Rest des Gebäudes (z.B. bei einem hochwertigen Büro in einem schlichten Einfamilienhaus). Hier muss der Wert differenziert ermittelt werden.
Vorsicht bei einem Wechsel vom Betriebs- zum Privatvermögen Wer bisher knapp über der alten Grenze von 20.500 € lag, musste den Grundstücksteil als Betriebsvermögen behandeln. Unter den neuen Voraussetzungen kann ggf. ein Wechsel ins Privatvermögen möglich sein. Konsequenz: Es erfolgt keine automatische Rückführung ins Privatvermögen. Der Grundstücksteil bleibt weiterhin Betriebsvermögen, solange keine ausdrückliche Entnahmehandlung vorgenommen wird. Ein formloser Wechsel (= Entnahme) aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen ist nicht möglich. Es liegt dann ein steuerpflichtiger Vorgang vor, wobei die Entnahme mit dem Teilwert anzusetzen ist, sodass sich die Gewinnauswirkung aus der Differenz zwischen Teilwert und Buchwert ergibt.
Hinweis: Bei einer späteren Betriebsaufgabe kann der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG (bis zu 45.000 €) den Aufgabegewinn mindern, sofern der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Der Freibetrag ist abschmelzend ausgestaltet und vermindert sich, soweit der Aufgabegewinn 136.000 € übersteigt. Zusätzlich kommt der ermäßigter Steuersatz in Betracht (= ein einmaliges Wahlrecht).
Quelle:Sonstige| Gesetzliche Regelung| Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen zu § 8 EStDV| 19-03-2026
13. März 2026 - Kommentare deaktiviert für Umsatzsteuer: Beherbergungsleistungen
Die Beschränkung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf konkrete Aspekte der Beherbergungsleistungen steht nach dem Urteil des EuGH im Einklang mit der Mehrwertsteuerrichtlinie. Der EuGH hat entschieden, dass die deutsche Regelung, die den ermäßigten Umsatzsteuersatz auf konkrete Aspekte der Beherbergungsleistungen in Hotels beschränkt, grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Konkret ging es hier um die Auslegung von Art. 24 Abs. 1, Art. 98 Abs. 1 und 2 sowie Anhang III Nr. 12 der Richtlinie 2006/112/E (Mehrwertsteuerrichtlinie).
Fazit: Für Hotels ist und bleibt es damit umständlich, dass die „kurzfristige“ Beherbergung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt, aber der ermäßigte Steuersatz nicht für alle Leistungen gilt. Bei Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, selbst wenn sie im Pauschalpreis enthalten sind, muss daher zwischen Haupt- und Nebenleistungen unterschieden werden, wobei teilweise der normale Steuersatz von 19% anzuwenden ist.
Praxis-Fall: Der BFH hatte die Vorlagefragen an den EuGH in drei verbundenen Rechtssachen gestellt, die sich auf die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf Nebenleistungen wie Frühstück, Parkplätze, WLAN sowie Fitness- und Wellnesseinrichtungen beziehen.
Hintergrund: Die Mehrwertsteuerrichtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten, ermäßigte Mehrwertsteuersätze auf bestimmte Kategorien von Lieferungen und Dienstleistungen anzuwenden, die in Anhang III aufgeführt sind. Dazu gehört auch die "Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen". Art. 98 Abs. 1 und 2 der Richtlinie gestattet den Mitgliedstaaten, diese ermäßigten Sätze selektiv auf konkrete und spezifische Aspekte dieser Kategorien anzuwenden, sofern der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG unterliegt die kurzfristige Beherbergung von Fremden einem ermäßigten Steuersatz von 7%. Allerdings gilt dies nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, selbst wenn sie im Pauschalpreis enthalten sind. Unterschieden wird zwischen Haupt- und Nebenleistungen, wobei letztere teilweise dem normalen Steuersatz von 19% unterliegen.
Sachverhalte in den Ausgangsverfahren In den Ausgangsverfahren ging es konkret um folgende Fälle:
Ausgangsverfahren Rs. C 409/24: Ein Hotelbetreiber hatte den ermäßigten Steuersatz auf Übernachtungen, Frühstück und die Bereitstellung von Parkplätzen angewendet. Nach einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass Frühstück und Parkplätze nicht unmittelbar der Beherbergung dienten und daher mit dem Normalsatz zu besteuern seien.
Ausgangsverfahren Rs. C 410/24: Eine Pension bot Übernachtungen mit Frühstück zu einem Pauschalpreis an. Das Finanzamt besteuerte das Frühstück mit dem Normalsatz, da es nicht unmittelbar der Beherbergung diene.
Ausgangsverfahren Rs. C 411/24: Ein Hotelbetreiber stellte Gästen zusätzlich zu Übernachtungen WLAN, Parkplätze sowie Fitness- und Wellnesseinrichtungen zur Verfügung, ohne dafür separate Entgelte zu verlangen. Das Finanzamt besteuerte diese Leistungen mit dem Normalsatz.
EuGH: Der EuGH hat entschieden, dass die Mehrwertsteuerrichtlinie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die den ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf konkrete und spezifische Aspekte von Beherbergungsleistungen beschränkt. Dies gilt auch dann, wenn Leistungen wie Frühstück bzw. Teile des Frühstücks, Parkplätze, WLAN oder Fitness- und Wellnesseinrichtungen dem Normalsatz unterliegen. Voraussetzung ist, dass die nationale Regelung die Anwendung des ermäßigten Satzes klar abgrenzt und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität gewahrt bleibt.
Hinweis: Auch wenn der BFH das EuGH-Urteil noch umsetzen muss, ist nun geklärt, dass Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, grundsätzlich weiterhin dem Normalsatz unterliegen. Die Leistungen sollten daher klar getrennt und entsprechend abgerechnet werden. Dies ist auch wichtig für den Leistungsempfänger, weil sein Vorsteuerabzug davon abhängt, dass die Umsatzsteuer in den Rechnungen zutreffend ausgewiesen ist.
Streuwerbeartikel sind Werbemittel, die durch ihre breite Streuung eine Vielzahl von Menschen erreichen und damit den Bekanntheitsgrad des Unternehmens steigern. Streuwerbeartikel, wie Taschenkalender, Kugelschreiber, Feuerzeuge und dergleichen (bis 10 € je Artikel) und geringwertige Warenproben, sind nicht als Geschenke einzustufen.
Die Finanzverwaltung stuft alle Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 € nicht übersteigen, als Streuwerbeartikel ein, die nicht nach § 37b EStG pauschal versteuert werden. Somit unterbleibt die Besteuerung bei Streuwerbeartikeln bis 10 € je Artikel und bei geringwertigen Warenproben, die nicht als Geschenke einzustufen sind. Im Übrigen muss der Beschenkte den Wert des Geschenks auch dann nicht als Betriebseinnahme erfassen, wenn ihm der Schenker mitgeteilt hat, dass er die Steuer pauschal übernommen hat (§ 37b EStG).
Besteht der einzelne Werbeartikel aus einer Sachgesamtheit, z. B. aus einem Etui mit 2 Kugel-schreibern im Wert von jeweils 6 €, ist für die Prüfung der 10-€-Grenze auf den Wert der Sachgesamtheit abzustellen. Die Umsatzsteuer ist für die Prüfung der 10 €-Grenze hinzuzurechnen, wenn der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.
Bei Geschenken und Streuwerbeartikeln sind folgende Besonderheiten bei den Aufzeichnungs-pflichten zu beachten:
Bei Geschenken muss der Name des Empfängers aus der Buchung bzw. dem Buchungsbeleg erkennbar sein. Geschenke der gleichen Art dürfen in einer Buchung zusammengefasst werden (Sammelbuchung), wenn die Namen der Empfänger auf dem Buchungsbeleg vermerkt bzw. eine Namensliste zusammen mit der Rechnung abgeheftet wird.
Bei Streuwerbeartikel (= Gegenständen von geringem Wert bis 10 € je Artikel) brauchen die Namen der Empfänger nicht festgehalten zu werden.
Ergebnis: Bei der Prüfung der 10-€-Grenze ist auf den Wert des einzelnen Werbeartikels abzustellen, auch wenn ein Empfänger mehrere Artikel erhält. Das bedeutet, dass der Unternehmer alle Artikel mit einem Einkaufs- oder Herstellungswert von nicht mehr als 10 € als Werbekosten bucht, ohne die Namen der Empfänger aufzeichnen zu müssen. Somit fehlt es bisher an der Möglichkeit, dem Empfänger einen geldwerten Vorteil zurechnen zu können. Die Anwendung des § 37b EStG scheidet somit schon allein aus Praktikabilitätsgründen aus.
Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG UND BMF-Schreiben vom 19.05.2015| 12-03-2026
13. März 2026 - Kommentare deaktiviert für Anmeldung eines Minijobs: zusätzliche Sofortmeldung
Wird ein Minijob aufgenommen, müssen Arbeitgeber diesen bei der Minijob-Zentrale anmelden. Sie haben dafür grundsätzlich Zeit bis zur ersten Entgeltabrechnung, maximal jedoch 6 Wochen ab Beginn der Beschäftigung. Melden Arbeitgeber ihre Minijobber nicht an, handelt es sich um Schwarzarbeit. In bestimmten Wirtschaftsbereichen besteht für Arbeitgeber die zusätzliche Pflicht, eine Sofortmeldung abzugeben, die die reguläre Anmeldung des Minijobs ergänzt. Diese müssen Arbeitgeber sowohl für Minijobber mit Verdienstgrenze als auch für kurzfristig Beschäftigte abgeben. Die Sofortmeldung dient dazu, Beschäftigungen elektronisch und zeitnah zu übermitteln – und zwar bevor die Arbeit beginnt.
Die Sofortmeldepflicht gilt für folgende Wirtschaftsbereiche:
Baugewerbe
Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
Personenbeförderungsgewerbe
Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe einschließlich der plattformbasierten Lieferdienste
Schaustellergewerbe
Gebäudereinigungsgewerbe
Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
Fleischwirtschaft mit Ausnahme des Fleischerhandwerks nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
Prostitutionsgewerbe
Wach- und Sicherheitsgewerbe
Friseur- und Kosmetikgewerbe
In diesen Bereichen sieht der Gesetzgeber eine erhöhte Gefahr für Schwarzarbeit. Deshalb ist hier die Sofortmeldung vorgesehen.
Was sich 2026 geändert hat: Am 30. Dezember 2025 sind Änderungen zur Sofortmeldepflicht in Kraft getreten. Sowohl das Forstwirtschaftsgewerbe als auch das Fleischerhandwerk wurden von der Sofortmeldepflicht ausgenommen. Neu in die Sofortmeldepflicht aufgenommen wurden hingegen: • das Friseur- und Kosmetikgewerbe • sowie plattformbasierte Lieferdienste.
Sofortmeldung vor Beschäftigungsaufnahme: Arbeitgeber müssen die Sofortmeldung vor dem Beginn der Beschäftigung (spätestens jedoch unmittelbar vor Arbeitsbeginn) an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) übermitteln. Die Sofortmeldung ist zusätzlich zur Anmeldung bei der Minijob-Zentrale erforderlich und ersetzt diese nicht. In den betroffenen Branchen müssen Arbeitgeber immer zwei Meldungen abgeben, und zwar die:
Sofortmeldung an die DSRV mit Abgabegrund 20 und die
Anmeldung zur Sozialversicherung bei der Minijob-Zentrale mit Abgabegrund 10
Die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale bleibt auch dann erforderlich, wenn Arbeitgeber die Sofortmeldung bereits vor dem Beginn der Beschäftigung abgegeben haben.
Praxis-Beispiel: Ein Minijobber beginnt am 1.4.2026 um 7 Uhr seine Tätigkeit bei einem Bauunternehmen. Der Arbeitgeber muss die Sofortmeldung bis spätestens 1.4.2026, 7 Uhr übermitteln. Die Sofortmeldung müssen Arbeitgeber wie alle anderen Meldungen zur Sozialversicherung über ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal abgeben. Sie wird direkt an die DSRV gesendet und dort gespeichert. Im Fall einer Kontrolle durch den Zoll oder den Betriebsprüfdienst können die Daten jederzeit abgerufen werden. Falls die Beschäftigung nicht aufgenommen wird, muss die Sofortmeldung storniert werden.
Daten, die in der Sofortmeldung enthalten müssen Die Sofortmeldung muss die folgenden Informationen umfassen: Vor- und Nachname des Minijobbers, Versicherungsnummer, Betriebsnummer des Arbeitgebers und Tag der Beschäftigungsaufnahme. Ist die Versicherungsnummer des Arbeitnehmers bei Abgabe der Sofortmeldung noch nicht bekannt, müssen alternativ Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse angegeben werden. Die DSRV teilt Arbeitgebern die Versicherungsnummer dann später mit.
Die Deutsche Rentenversicherung speichert die Sofortmeldungen zentral. Bei Prüfungen kann festgestellt werden, ob die Beschäftigung sofort gemeldet wurde. Wird die Sofortmeldung nicht rechtzeitig abgegeben, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Dann drohen Bußgelder. Sind Arbeitgeber von Minijobbern unsicher, ob die Sofortmeldepflicht für sie gilt, prüft und entscheidet die Minijob-Zentrale als zuständige Einzugsstelle.
Fazit: Wer Minijobber in sofortmeldepflichtigen Wirtschaftsbereichen beschäftigt, muss neben der Anmeldung bei der Minijob-Zentrale auch eine Sofortmeldung an die Datenstelle der Rentenversicherung abgeben. Diese ist vor Arbeitsbeginn erforderlich.
Quelle:Sonstige| Veröffentlichung| Newsletter der Minijob-Zentrale| 09-03-2026
13. März 2026 - Kommentare deaktiviert für Factoring-Leistungen und Vorsteuerabzug
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Factoring-Leistungen vorliegen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Praxis-Beispiel: Die Klägerin kaufte Forderungen von Anschlusskunden, übernahm deren Einzug sowie das Debitorenausfallrisiko und erzielte daraus (umsatz-)steuerpflichtige Factoringgebühren. Zur Refinanzierung verkaufte sie bestimmte Forderungen an ihre niederländische Schwestergesellschaft (B.V.). Grundlage hierfür waren ein Forderungskaufvertrag, nach dem die B.V. das Ausfallrisiko übernahm und sich zu Mahn- und Rechtsverfolgungsmaßnahmen verpflichtete, sowie ein separater Servicevertrag, mit dem die B.V. der Klägerin den tatsächlichen Forderungseinzug, das Mahnwesen und die Debitorenbuchhaltung zurückübertrug.
Die Klägerin behandelte die Leistungen der B.V. als steuerpflichtige Factoringleistungen und machte den vollen Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt war jedoch der Auffassung, dass die B.V. mangels tatsächlicher Übernahme des Forderungseinzugs keine Factoringleistung erbracht hat. Vielmehr habe die Klägerin selbst ein steuerfreies Geschäft mit Forderungen gemäß § 4 Nr. 8c UStG gegenüber der B.V. ausgeführt, das im Inland steuerfrei gewesen wäre. Das Finanzamt kürzte daher den Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen anteilig nach dem Verhältnis der veräußerten Forderungen zum Gesamtbestand.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Eine für ein Factoring erforderliche Einziehungsleistung des Zessionars liege erst dann vor, wenn dieser den Zedenten von der tatsächlichen Einziehung der Forderungen entlastet. Der bloße Forderungserwerb unter Übernahme des Ausfallrisikos ohne eigenen Forderungseinzug ist demgegenüber als steuerfreies Geschäft mit Forderungen im Sinne des § 4 Nr. 8c UStG zu qualifizieren.
Die Forderungsabtretungen sind auch nicht als nicht steuerbare Sicherheitengestellung zu werten. Ebenfalls verneinte das Finanzgericht die Anwendung des § 43 Nr. 1 UStDV als Vereinfachungsregelung, da den abgetretenen Forderungen keine eigenen Umsätze der Klägerin zugrunde lagen. Den angewandten Aufteilungsschlüssel erachtete das Finanzgericht als sachgerecht. Der von der Klägerin beantragte Margenschlüssel sei jedoch auf ein Factoringunternehmen nicht übertragbar.
Wichtig: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts (Begriff des Factorings) zugelassen. Die Revision ist nunmehr unter dem Az. V R 47/25 anhängig. In vergleichbaren Fällen ist es daher sinnvoll, das Verfahren offen zu halten, bis der BFH entschieden hat.
Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Düsseldorf, 5 K 125/24 U| 26-06-2025
6. März 2026 - Kommentare deaktiviert für Firmen-Pkw: Sachbezug beim Arbeitnehmer
Überlässt der Unternehmer seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, erfolgt die private Nutzung dieses Fahrzeugs im Rahmen des Arbeitsverhältnisses.
Der Arbeitnehmer erhält den Vorteil, einen Firmenwagen privat nutzen zu können, weil er seinem Arbeitgeber dafür seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Für den Unternehmer handelt es sich insgesamt um einen betrieblichen Vorgang, sodass (bezogen auf das Unternehmen) immer eine 100%ige betriebliche Nutzung vorliegt.
Die unentgeltliche Nutzung ist ein geldwerter Vorteil (= Sachbezug), der als Arbeitslohn zu versteuern ist.
Die Höhe des Sachbezugs ist gemäß § 8 Abs. 2 EStG wie folgt zu ermitteln:
Fahrten zur allgemeinen Privatnutzung können pauschal mithilfe der 1%-Methode ermittelt werden (Berechnung pro Monat: 1% vom Bruttolistenpreis des Firmenwagens zuzüglich Sonderausstattung oder mit den tatsächlichen Kosten, die auf die Privatfahrten entfallen (diese Variante ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, aus dem ersichtlich ist, wie sich seine Fahrten zusammensetzen).
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind zusätzlich entweder pauschal oder mit den tatsächlichen Kosten als Arbeitslohn anzusetzen.
Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind nur dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer pro Woche mehr als eine Fahrt unternimmt (nur Fahrten, die darüber hinausgehen sind beim Arbeitslohn zu erfassen) (§ 9 Abs. 1 EStG).
Praxis-Beispiel (pauschale Methode): Ein Unternehmer stellt seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung, den dieser auch für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen darf. Der Bruttolistenpreis des Firmenwagens hat im Zeitpunkt der Erstzulassung 57.800 € betragen. Die Wohnung des Arbeitnehmers liegt 15 km von der ersten Tätigkeitsstätte entfernt. Der Arbeitnehmer führt kein Fahrtenbuch, sodass der Unternehmer die pauschale 1%-Methode anwenden muss und die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte ebenfalls pauschal ermitteln muss.
Privatnutzung pro Monat 57.800 € × 1%=
578,00 €
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pro Monat 57.800 € × 0,03% = 17,34 € × 15 km =
260,10 €
als Sachbezug sind zu erfassen (Bruttowert)
838,10 €
die Umsatzsteuer kann mit 19/119 herausgerechnet werden
Arbeitgeber von Minijobbern im Privathaushalt können von Steuervorteilen profitieren. Sie können die Kosten für eine Haushaltshilfe als haushaltsnahe Dienstleistung in begrenztem Umfang steuerlich geltend machen. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Finanzamtsbescheinigung. Diese erhalten Arbeitgeber jedes Jahr von der Minijob-Zentrale.
Steuervorteil für private Arbeitgeber von bis zu 510 Euro pro Jahr Minijobs im Privathaushalt bieten steuerliche Vorteile. Ob Hilfe im Haushalt, bei der Gartenarbeit oder der Seniorenbetreuung erfolgt, es lohnt sich die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale, weil sie nicht nur rechtliche Sicherheit bringt und den Steuervorteil sichert.
Die Anmeldung einer Haushaltshilfe als Minijobber können Privathaushalte unkompliziert über das Haushaltsscheck-Verfahren bei der Minijob-Zentrale erledigen. Die Anmeldung ist einfach: Private Arbeitgeber können sie online ausfüllen oder auf Wunsch auch per Telefon, Fax oder Post durchführen. Arbeitgeber im Privathaushalt zahlen maximal 14,62% Abgaben des monatlichen Verdienstes an die Minijob-Zentrale. 20% der gesamten Aufwendungen können dann von der Steuerschuld abgezogen werden, höchstens jedoch bis zu 510 € jährlich.
Praxis-Beispiel: Eine Haushaltshilfe arbeitet monatlich 12 Stunden und verdient 15 € pro Stunde. Der monatliche Verdienst der Haushaltshilfe beträgt 180,00 €. Die monatlichen Abgaben des Arbeitgebers an die Minijob-Zentrale: 26,32 € (14,62% von 180,00 €) führen somit zu Ausgaben von insgesamt 206,32 €. Gesparte Einkommensteuer pro Monat: 41,26 € (20% von 206,32 €). Somit spart der Privathaushalt 14,94 € im Monat (Steuerersparnis 41,26 € – monatliche Abgaben 26,32 €).
Bis zu einem monatlichen Verdienst von ca. 290 € fällt der Steuervorteil für eine angemeldete Haushaltshilfe höher aus als die Abgaben, die Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale zahlen. Bei einem durchschnittlichen Verdienst von 185 € erzielen Arbeitgeber die größte Ersparnis (15,36 € monatlich).
Mit dem Haushaltsscheck-Rechner der Minijob-Zentrale können Privathaushalte die Abgaben für ihre Haushaltshilfe und den Steuervorteil berechnen.
Der Nachweis fürs Finanzamt – ohne Extraaufwand Jedes Jahr im Februar erhalten Arbeitgeber im Privathaushalt automatisch die Finanzamtsbescheinigung von der Minijob-Zentrale, die als Nachweis für die Steuererklärung genutzt werden kann. In der Finanzamtsbescheinigung sind die wesentlichen Informationen für die Steuererklärung für das vergangene Kalenderjahr zusammengefasst:
Verdienst, der an die Haushaltshilfe gezahlt wurde
Abgaben, die an die Minijob-Zentrale entrichtet wurden
Gesamtaufwand, der für den Minijob im Privathaushalt entstanden ist
Kinderbetreuung als Minijob: Es können bis zu 4.800 € geltend gemacht werden Familien, die ausschließlich für die Betreuung ihres Kindes einen Minijobber einstellen, können 80% der Kosten für die Kinderbetreuung steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass
das betreute Kind zum Haushalt gehört und unter 14 Jahre alt ist (alternativ: das Kind hat eine Behinderung und kann deshalb nicht selbst für sich sorgen).
die Betreuungskosten nicht bar gezahlt werden, zum Beispiel per Überweisung. Als Nachweis gelten Kontobelege.
Der Minijob muss bei der Minijob-Zentrale angemeldet sein.
Wichtig: Wenn Privathaushalte die Kinderbetreuungskosten als Sonderausgabe in der Steuererklärung absetzen, können sie gleichzeitig keine 20% Steuerermäßigung für einen Haushalts-Minijob geltend machen.
Praxis-Beispiel: Kinderbetreuungskosten als Sonderausgabe Eine Familie gibt jährlich 5.400 € für die Kinderbetreuung aus. Es können 4.320 € (80% von 5.400 €) in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Hat der Unternehmer seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlassen, den er für betriebliche und private Zwecke nutzen darf, setzt der Unternehmer regelmäßig 1% vom Bruttolistenpreis pro Monat als geldwerten Vorteil (Arbeitslohn) an (nach dem Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung). Darf der Arbeitnehmer den Firmenwagen darüber hinaus auch für seine selbständige Nebentätigkeit nutzen, muss er dafür keinen zusätzlichen geldwerten Vorteil bei seinem Arbeitgeber versteuern. Allerdings darf er bei seiner selbständigen Nebentätigkeit keine Kfz-Kosten als Betriebsausgaben geltend machen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Arbeitnehmer bereits auf der Einnahmenseite durch Wahl der Fahrtenbuchmethode eine an den spezifischen Nutzungsverhältnissen orientierte Besteuerung des ihm zugeflossenen geldwerten Vorteils durchführt.
In R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 8 LStR ist geregelt, dass die Finanzverwaltung darauf verzichtet, für die beruflichen Fahrten außerhalb des Arbeitsverhältnisses einen geldwerten Vorteil anzusetzen, die der Arbeitnehmer mit dem Firmenwagen zurücklegt, um andere Einkünfte zu erzielen. Der Unternehmer erfasst also (über den 1%-Wert hinaus) keinen zusätzlichen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn.
Hinweis: Der Arbeitnehmer darf in seiner Einkommensteuererklärung zusätzlich sogar die Entfernungspauschale geltend machen, wenn er den Firmenwagen für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses nutzt.
Praxis-Beispiel: Ein Unternehmer hat mit seinem Ehegatten einen Arbeitsvertrag geschlossen und ihm im Rahmen des Arbeitsverhältnisses einen Firmenwagen überlassen (Bruttolistenpreis 30.000 €). Sein Ehegatte übt darüber hinaus bei einem anderen Arbeitgeber ein weiteres Beschäftigungsverhältnis aus. Die Entfernung von 14 km zu dieser ersten Tätigkeitsstätte legt sein Ehegatte mit dem Firmenwagen zurück.
Der Ehegatte als Arbeitgeber erfasst für Privatfahrten einen geldwerten Vorteil (Arbeitslohn) von 30.000 € × 1% =
300,00 €
für Fahrten zur Arbeitsstätte im Rahmen des anderen Arbeitsverhältnisses
0,00 €
insgesamt als Arbeitslohn zu erfassen
300.00 €
pro Jahr sind zu versteuern 300 € × 12 =
3.600,00 €
Entfernungspauschale 14 km × 220 Arbeitstage × 0,38 € =
1.170,40 €
per Saldo zu versteuern =
2.429,60 €
Gestaltungs-Tipp für Ehegatten-Arbeitsverhältnisse Für den Arbeitnehmer, der seinen Firmenwagen auch im Rahmen anderer Einkunftsarten nutzen darf, ist dies ein vorteilhaftes Ergebnis. Es kann also Sinn machen, Gestaltungsmöglichkeiten durch die Überlassung eines Firmenwagens im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses zu nutzen.
Quelle:Lohnsteuer-Richtlinie| Gesetzliche Regelung| R 8.1. Abs. 9 LStR| 05-03-2026
6. März 2026 - Kommentare deaktiviert für Aufwandsentschädigung: Wann diese steuerfrei ist
Bezüge sind steuerfrei, wenn sie auf Grundlage einer bundes- oder landesgesetzlichen Ermächtigung oder von der Bundesregierung oder einer Landesregierung aus einer Bundes- oder Landeskasse gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass diese jeweils als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. Das Gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an Personen gezahlt werden, die öffentliche Dienste leisten. Die Steuerbefreiung gilt nicht für Zahlungen, soweit sie den Aufwand des Empfängers übersteigen.
Praxis-Beispiel: Das Finanzamt behandelte 2.496 € (208 € monatlich) als steuerfrei und berücksichtigte den verbleibenden Betrag in Höhe von 2.656 € als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Nach erfolglosem Einspruch machte die Steuerpflichtige im Klageverfahren die vollumfängliche Steuerbefreiung der Aufwandsentschädigung in Höhe von 5.152 € geltend.
Das Finanzgericht wies die Klage ab. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass nur die Erstattung solcher Aufwendungen von der Steuer befreit sind, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind. Entsprechend liegt keine steuerfreie Aufwandsentschädigung vor, wenn die Entschädigung für Verdienstausfall oder Zeitverlust gezahlt wird oder dem Empfänger ein höherer Aufwand erstattet wird, als ihm entstanden ist.
Der Steuerpflichtigen war im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Ortsvorsteherin kein abziehbarer Aufwand in Höhe der gewährten Entschädigung entstanden. Dabei erstreckt sich die Prüfung, ob die Entschädigung den Aufwand des Empfängers übersteigt, nicht darauf, welche Aufwendungen dem einzelnen Steuerpflichtigen konkret entstanden sind, sondern lediglich darauf, ob Personen in gleicher dienstlicher bzw. ehrenamtlicher Stellung im Durchschnitt der Jahre Aufwendungen etwa in Höhe der Aufwandsentschädigung hatten.
Zur praktischen Umsetzung dieser Prüfung kann auf die von den obersten Finanzbehörden der Länder festgelegten Sätze, ersatzweise auf die in den Lohnsteuer-Richtlinien festgelegten Beträge zurückgegriffen werden. Oberhalb der von den obersten Landesbehörden bzw. in den Lohnsteuer-Richtlinien festgelegten Beträge kann der Steuerpflichtige darlegen und nachweisen, dass die ihm gewährte Aufwandsentschädigung in nicht ausreichendem Umfang als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt worden ist.
Vor diesem Hintergrund war die in 2020 gezahlte Aufwandsentschädigung in Höhe von 208 € monatlich, entsprechend 2.496 € jährlich als steuerfrei zu behandeln. Die Steuerpflichtige hatte weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass ihr höhere Aufwendungen entstanden waren. Das Finanzgericht machte zudem deutlich, dass eine Doppelfunktion, wie sie von der Steuerpflichtigen bekleidet wurde, durch gleichzeitige ehrenamtliche Tätigkeit als Ortvorsteher und als Ortschaftsrat nicht den Ansatz eines höheren steuerfreien Betrags in Gestalt einer kumulativen Anwendung der Steuerfreibeträge für Ortsvorsteher und für Ortschaftsräte rechtfertigt. Nur soweit nachweislich höhere Aufwendungen entstanden sind, können diese berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 19.11.2024, VIII R 29/23).
Fazit: Die Verwaltungsvorschriften stellen ein Hilfsmittel zur Erleichterung der Feststellung bereit, inwieweit es sich um eine steuerfreie Aufwandsentschädigung handelt. Wird der tatsächlich entstandene Aufwand, der nicht in Zeitverlust oder Dienstausfall besteht, nicht nachgewiesen, ist - wie in diesem Fall - eine Schätzung zulässig.
Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Sachsen, 4 K 788/23| 06-08-2025
5. März 2026 - Kommentare deaktiviert für Steuertermine März 2026
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.
Dabei gilt grundsätzlich: Eine Zahlung ist fristgerecht, wenn
bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Terminübersicht Für den Monat Februar 2026:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.03.2026 10.04.2026
Zusammenfassende Meldung
25.03.2026
Sozialversicherung
26.02.2026
Lohnsteuer-Anmeldung
10.03.2026
Für den Monat März 2026:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.04.2026 11.05.2026
Zusammenfassende Meldung
27.04.2026
Sozialversicherung
27.03.2026
Lohnsteuer-Anmeldung
10.04.2026
ESt-Vorauszahlung Q1 2026
10.03.2026
Zu beachten: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Hinweis: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nicht jährlich wiederholt werden, da die Dauerfristverlängerung solange gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Die 1/11 -Sondervorauszahlung muss dagegen von den Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich zu übermitteln haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden.